Verhaltensbedingte Kündigung - Leistungsverweigerungsrecht - Pflichtenkollision Orientierungssatz
(462)). Vielmehr lag jedenfalls bis zu einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt und der Entlassung seiner Ehefrau aus dem Krankenhaus, der nach Einschätzung der behandelnden Ärztin und der nachbetreuenden Hebamme etwa drei Wochen betragen hat, ein "entgegenstehendes Hindernis" i.S.v. § 275 Abs. 3 ZPO in der persönlichen Sphäre des Klägers vor ( vgl. hierzu auch LAG Hamm 27. August 2007 - 6 Sa 751/07 - Rn. 31, juris ). Randnummer 32
- c)Die Erbringung der Arbeitsleistung war dem Kläger im Zeitpunkt des mit dem Zeugen F. geführten Gesprächs am 4. April 2018 bzw. der ihm angebotenen Arbeitsaufnahme am 9. April 2018 auch unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse der Beklagten nicht zumutbar. Randnummer 33 Zwar hat die Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers. Sie hat ihm angeboten, während des einmonatigen Fahrverbotes im April 2018 die Arbeit in ihrem Lager zu erbringen. Aus ihrem Vortrag geht aber nicht hervor, dass sie in besonderer Weise auf die Arbeitsleistung des Klägers im April 2018 angewiesen war und dringende betriebliche Belange i.S.v. § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG dem Urlaubswunsch des Klägers, den dieser aufgrund seines persönlichen Leistungshindernisses geäußert hatte, entgegenstanden ( vgl. hierzu auch LAG Hamm 27. August 2007 - 6 Sa 751/07 - Rn. 35, juris ). Jedenfalls bei dem vom Kläger beantragten und ihm vom 12. bis 24. März 2018 bewilligten Urlaubs von zwei Wochen handelte es sich nach dem unwiderlegten Vortrag des Klägers um übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr. Danach stand dem Kläger noch der volle Jahresurlaub für das Jahr 2018 zu, der nach § 8 Nr. 1 des Arbeitsvertrages der Parteien 24 Arbeitstage pro Kalenderjahr beträgt. Mithin hätte der Kläger im Falle einer Bewilligung des ihm zustehenden Jahresurlaubs für das Jahr 2018 die für drei Wochen erforderliche Betreuung seiner Familie nach der am 1. April 2018 erfolgten Entlassung seiner Ehefrau aus dem Krankenhaus gewährleisten können. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung angeführt hat, dass der Kläger auf Basis eines Jahresurlaubs von 24 Arbeitstagen ohnehin nur sechs Tage Erholungsurlaub im April 2018 gehabt habe, trifft dies nicht zu. Vielmehr entsteht nach erfüllter Wartezeit der volle Urlaubsanspruch im laufenden (ungekündigten) Arbeitsverhältnis jeweils bereits mit Beginn des Urlaubsjahres (Kalenderjahres) und wird nicht etwa nur sukzessive anteilig für jeden Monat erworben. Soweit und solange die in § 5 BUrlG geregelten Voraussetzungen für einen Teilurlaubsanspruch nicht vorliegen, besteht ein Anspruch auf den vollen Jahresurlaub bereits mit Beginn des betreffenden Kalenderjahres ( Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht/Gallner 18. Aufl. § 4 BUrlG Rn. 5 ). Den Wunsch des Klägers nach Gewährung von weiterem Urlaub hat die Beklagte aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Soweit der Zeuge F. bei seiner Vernehmung ausgesagt hat, dass kein weiterer Urlaub gewährt worden sei, weil noch Vorschüsse in einer Größenordnung von 1.500,-- EUR offen gestanden hätten, ist gemäß den Ausführungen des Klägers in seiner Berufungsbegründung nicht nachvollziehbar, weshalb eine Vorschusszahlung der Urlaubsgewährung entgegengestanden haben soll. Jedenfalls hat die Beklagte kein besonderes Interesse an der Erbringung der Arbeitsleistung des Klägers ab dem 4. April 2018 dargelegt, dass das Interesse des Klägers an der vorübergehenden Nichterbringung seiner Arbeitsleistung aufgrund seines persönlichen Leistungshindernisses überwiegt. Vielmehr war dem Kläger die Erbringung der Arbeitsleistung auch unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse der Beklagten nicht zumutbar. Randnummer 34 2. Der Kläger hat sein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB ausreichend gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Randnummer 35
- a)An die Erhebung der Einrede nach § 275 Abs. 3 BGB sind keine strengen Anforderungen zu stellen ( BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 44, NZA 2018, 646 ). Der Wille des Schuldners, die Erbringung der Leistung als unzumutbar zu verweigern, muss aber eindeutig erkennbar sein. Im Prozess muss sich der Schuldner auf die Erhebung der Einrede berufen. Ausreichend ist, dass sich sein Wille, die Einrede zu erheben, zumindest aus seinem Vortrag unzweifelhaft ergibt. Die Einrede kann bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz erhoben werden ( BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 44, NZA 2018, 646 ). Randnummer 36
- b)Im Streitfall war für die Erhebung der Einrede, an die keine strengen Anforderungen zu stellen sind, ausreichend, dass der Kläger nach der Geburt seines Kindes die ihm angebotene Arbeit im Lager der Beklagten unter Berufung auf die Notwendigkeit der Betreuung seiner Kinder und den deswegen geäußerten Urlaubswunsch vorübergehend verweigert hat. Randnummer 37 Das Arbeitsgericht ist nach dem Ergebnis der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Ergebnis die Arbeit im Lager der Beklagten unter Hinweis auf seinen Urlaubswunsch und die Notwendigkeit der Betreuung seiner Kinder verweigert hat. Dementsprechend hat auch die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung selbst vorgetragen, dass der Kläger im Gespräch am 4. April 2018 zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht zur Arbeit erscheinen werde, weil er sich um seine Kinder kümmern müsse. Randnummer 38 Der Wille des Klägers, die Erbringung der Arbeitsleistung als unzumutbar zu verweigern, war damit eindeutig erkennbar, auch wenn der Kläger nach der Aussage des Zeugen F. von gesundheitlichen Problemen seiner Ehefrau nichts erwähnt hat. Der Zeuge hat aber nach seiner Aussage diesbezüglich auch nicht weiter nachgefragt. Sein Verweis auf die Möglichkeit des Klägers, sich "krankschreiben" zu lassen, wenn er sich um Familienangehörige kümmern müsse, war unzutreffend. Soweit die Beklagte angeführt hat, dass die Berufung des Klägers darauf, dass er sich um seine Kinder zu kümmern habe, nicht ausreichend sei, weil diese Verpflichtung jeden Familienvater treffe, lässt sie unberücksichtigt, dass sich der Kläger auf die Notwendigkeit der Kinderbetreuung nach der erst kurze Zeit zuvor erfolgten Geburt seines weiteren Kindes berufen hat. Im Hinblick darauf, dass der Beklagten die Geburt des weiteren Kindes bekannt war und sich die Ehefrau des Klägers danach noch im Wochenbett befand, war die besondere persönliche Situation des Klägers im April 2018 erkennbar nicht mit den jeden Familienvater treffenden Verpflichtungen vergleichbar. Der Kläger hat sich nach der Geburt seines weiteren Kindes ausdrücklich darauf berufen, dass er sich um seine Kinder kümmern müsse, und hat deshalb die ihm für April 2018 angebotene Arbeit im Lager abgelehnt, ohne dass der Zeuge F. diesbezüglich weiter nachgefragt hat. Randnummer 39 Im Prozess hat sich der Kläger ausdrücklich auf die von ihm angeführte Pflichtenkollision und damit auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 Abs. 3 BGB berufen. Randnummer 40 Danach hat der Kläger das nach § 275 Abs. 3 BGB begründete Leistungsverweigerungsrecht (ausreichend) geltend gemacht, so dass er zur vorübergehenden Verweigerung der Arbeitsleistung berechtigt war. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 42 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.