Überbrückungsbeihilfe - Stationierungsstreitkraft Orientierungssatz 1. Das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet zwischen dem Stammrecht und dem Recht auf die jeweils fällig werdenden Einzelleistungen. Das Stammrecht auf die Rente entsteht unabhängig von einer Antragsstellung des Berechtigten in dem Zeitpunkt, in dem alle materiellen Voraussetzungen für eine Rentenberechtigung vorliegen. Gemäß § 34 Abs 2 S 1 SGB 6 (a.F.) besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen Alters nur, wenn die in § 34 Abs 3 SGB 6 (a.F.) festgelegten Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Einhaltung dieser Grenzen ist negative Anspruchsvoraussetzung des Rentenanspruchs. Der Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff 1 c TV SozSich liegt auch dann nicht vor, wenn eine vorzeitige Rente wegen Alters nur deshalb nicht gewährt wird, weil die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist. (Rn.34) 2. Etwas anderes kann nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB nur dann gelten, wenn sich der ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte so behandeln lassen muss, als sei er rentenberechtigt. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB 6 (a.F.) überschritten sind. § 162 BGB ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus seinem treuwidrigen Verhalten Vorteile ziehen darf. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, die ein solches treuwidriges Handeln begründen, trägt nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast derjenige, der sich hierauf beruft. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kaiserslautern, 25. April 2017, 8 Ca 1463/16, Urteil Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25.04.2017 - 8 Ca 1463/16 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.943,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.438,21 EUR seit 01.12.2016, 01.01.2017, 01.02.2017, 01.03.2017, 01.04.2017, 01.05.2017, 01.06.2017, 01.07.2017 und 01.08.2017 zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres des Klägers noch zur Zahlung von Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TV SozSich) für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 verpflichtet ist. Randnummer 2 Der am 00.00.1953 geborene Kläger war 30 Jahre bis zum 31. Juli 2007 bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt, zuletzt als Datenverarbeitungsfachmann. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, u.a. auch der TV SozSich. Das Arbeitsverhältnis endete aus Gründen des § 2 TV SozSich. Randnummer 3 Der Kläger steht seit dem 1. September 2007 in einem Arbeitsverhältnis zur X. GmbH und bezog zum Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung Überbrückungsbeihilfe. Die tarifliche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe betrug zuletzt 5.026,84 EUR brutto. Im ursprünglichen Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und der X. GmbH vom 28. August 2007 (Bl. 162 bis 165 d. A.), mit dem der Kläger zum 1. September 2007 als "Help Desk Manager" eingestellt wurde, war ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 1.800,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden vereinbart. Aufgrund einer jeweils zwischen dem Kläger und der X. GmbH vereinbarten "Änderung zum Arbeitsvertrag vom 28. August 2007" betrug das Bruttomonatsgehalt ab 1. März 2008 1.400,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden (Änderungsvertrag vom 29. Februar 2008, Bl. 166 d. A.), ab 1. Mai 2008 800,00 EUR brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden (Änderungsvertrag vom 17. April 2008, Bl. 167 d. A.), ab 1. September 2014 900,00 EUR brutto bei unveränderter Wochenarbeitszeit von 24 Stunden (Änderungsvertrag vom 1. September 2014, Bl. 168 d. A.), ab 1. Mai 2016 2.000,00 EUR brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Änderungsvertrag vom 4. Januar 2016, Bl. 169 d. A.) und ab 1. September 2016 2.500,00 EUR brutto bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden (Änderungsvertrag vom 3. August 2016, Bl. 170 d. A.). Randnummer 4 Der Kläger erhielt zuletzt im Oktober 2016 für den Monat September 2016 Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 2.438,21 EUR brutto (Bl. 16 d. A.). Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 (Bl. 14, 15 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 1. Oktober 2016 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug der Altersrente für langjährig Versicherte erfülle und damit sein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfalle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. November 2016 (Bl. 17, 18 d. A.) wandte sich der Kläger gegen die ihm mitgeteilte Einstellung der Überbrückungsbeihilfe unter Verweis darauf, dass er die Hinzuverdienstgrenze überschreite und damit der Anspruch auf die Altersrente insgesamt entfalle. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. November 2016 (Bl. 19 bis 21 d. A.) Folgendes mit: Randnummer 5 "(...) bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 14.11.2016 kann ich Ihnen zur näheren Begründung zu unseren, von Ihnen zitierten Schreiben Folgendes mitteilen: Randnummer 6 Gemäß § 8 Ziff. 1 c TV SozSich endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mit der Rentenberechtigung. Das gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente unter Rentenabschlägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder beantragt hat, kommt es nicht an (vgl. Urteil des BAG v. 19.12.2013 -6 AZR 383/12). Randnummer 7 Gemäß § 36 SGB VI ist die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte bei Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Randnummer 8 Mit diesem (theoretischen) Rentenanspruch, ohne Berücksichtigung der möglichen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, hat Ihr Mandant entsprechend § 8 Ziff. 1 c TV SozSich nach Ablauf des Monats September 2016, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet hat, seinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe verloren. Randnummer 9 Dass bei Ihrem Mandanten im Hinblick auf sein jetziges Arbeitsentgelt in Höhe von monatlich 2.500,00 € voraussichtlich die Hinzuverdienstgrenze überschritten ist und damit keine Rentenberechtigung besteht, ändert nichts an dem Verlust des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe ab 01.10.2016. Randnummer 10 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG a.a.O.) muss sich der ehemalige Arbeitnehmer im Falle, in dem im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn der Inhalt des bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI überschritten sind, so behandeln lassen, als sei er rentenberechtigt. Randnummer 11 Die Erhöhung des Arbeitsentgelts Ihres Mandaten bei der X. GmbH auf 2.500,00 € erfolgte erst zum 01.09.2016, d.h. unmittelbar vor dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn. Die davor vorgenommene Entgelterhöhung bei demselben Arbeitgeber erfolgte nur 4 Monate zuvor auf 2000,00 € Monatsentgelt. Diese Entgelterhöhung 4 Monate vor dem frühestmöglichen Rentenbeginn ist ebenfalls als rentennahe Arbeitsentgelterhöhung einzustufen. Randnummer 12 Vor diesen beiden dich aufeinander folgenden bemerkenswerten Entgelterhöhungen zum 01.05.2016 und zum 01.09.2016 um zusammen rund 178 % (!) lag der monatliche Verdienst Ihres Mandanten bei lediglich 900,00 €. Randnummer 13 Die Höhe dieses Verdienstes ist für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze die nach unserer Auffassung heranzuziehende Größe, die unter der Hinzuverdienstgrenze von um die 1090,00 € liegt. Randnummer 14 Auf Grund dieser Gegebenheiten verbleibt es bei der Ihrem Mandanten mitgeteilten Entscheidung über die Einstellung der Überbrückungsbeihilfe zum 30.09.2016." Randnummer 15 Mit seiner beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017 in Höhe von 12.191,05 EUR brutto (5 Monate x 2.438,21 EUR) verlangt. Randnummer 16 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. April 2017 - 8 Ca 1463/16 - Bezug genommen. Randnummer 17 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 12.191,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.438,21 EUR zum jeweils Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Dezember 2016 zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Mit Urteil vom 25. April 2017 - 8 Ca 1463/16 - hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die begehrte Zahlung von Überbrückungsbeihilfe, weil er zum Zeitpunkt der Einstellung der Überbrückungsbeihilfe die Möglichkeit gehabt habe, Altersrente zu beziehen, weshalb der Anspruch nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich entfallen sei. Soweit die Rente hier nicht gewährt werde, weil der Kläger die Hinzuverdienstgrenze überschreite, sei dieser Umstand zeitlich mit dem möglichen Bezug der Rente vom Kläger selbst herbeigeführt und damit der Eintritt der Bedingung vereitelt worden. Die Erklärungen des Klägers für die massive Erhöhung des Verdienstes und der Ausweitung der Arbeitszeit wenige Monate vor dem möglichen Rentenbezug würden den Eindruck der Kammer unterstützen, dass das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze absichtlich herbeigeführt worden sei. Der Kläger habe schriftsätzlich zur Begründung für die niedrige Vergütung bei der X. GmbH angeführt, dass es der Firma wirtschaftlich schlecht gehe, und zwar "bis zum heutigen Tag". Damit sei aber kein vernünftiger Grund für die massive Erhöhung des Stundenlohns des Klägers von 8,66 EUR (Zeitraum 1. September 2014 bis 30. April 2016) auf 12,00 EUR sowie später auf 15,00 EUR festzustellen und auch nicht für die Ausweitung der Arbeitszeit. Randnummer 22 Gegen das ihm am 19. Mai 2017 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 4. Juli 2017, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Im Berufungsverfahren hat er die Klage um die entsprechenden Zahlungsansprüche für den nachfolgenden Zeitraum bis 30. Juni 2017 erweitert und zuletzt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2017 insgesamt die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe in Höhe von 21.943,89 EUR brutto (9 Monate x 2.438,21 EUR brutto) verlangt. Randnummer 23 Der Kläger trägt vor, das Arbeitsgericht habe ihm zu Unrecht ein treuwidriges Verhalten zur Vereitelung des Rentenanspruchs unterstellt und seinen Sachvortrag nicht berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe kein Anspruch auf Rente, wenn die Hinzuverdienstgrenze überschritten werde. Zwar könne nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB etwas anderes dann gelten, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert werde, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen überschritten seien. Danach führe ein zeitlich enger Zusammenhang indes nicht automatisch zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe. Darlegungs- und beweispflichtig für die Tatsachen, aus denen sich die Treuwidrigkeit der Einflussnahme auf den Geschehensablauf ergeben könnte, sei derjenige, der sich auf die hieraus ergebenden Rechtsfolgen berufe, vorliegend also die Beklagte. Diese Grundsätze habe das Arbeitsgericht nicht beachtet. Die Beklagte sei ihrer Darlegungs- und Beweislast für ein treuwidriges Herbeiführen des Bedingungseintritts oder einer sittenwidrigen Schädigung nicht nachgekommen, sondern habe bloße Vermutungen angestellt. Er habe vorgetragen, dass er die Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 24 Stunden nur deshalb akzeptiert hätte, weil die Alternative eine betriebsbedingte Kündigung gewesen wäre und ihm die X. GmbH in Aussicht gestellt habe, die Arbeitszeit und das Gehalt wieder zu erhöhen, soweit dies betrieblich möglich sei. Darüber hinaus sei er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Help-Desk-Manager tätig gewesen. Dementsprechend habe er vor der tatsächlichen Erhöhung stets den Wunsch gehabt, mehr zu arbeiten und mehr zu verdienen. Da die X. GmbH dafür nicht die betrieblichen Möglichkeiten gehabt habe, habe es jedoch nicht in seiner Hand gelegen, das Ob und Wann der Erhöhung zu bestimmen. Erst als die Mitarbeiterin G. im Mai 2016 in den Ruhestand gegangen sei, habe die X. GmbH ihm eine Erhöhung der Arbeitszeit und damit des Gehalts anbieten können. Auch wenn der enge zeitliche Zusammenhang damit gegeben sein möge, fehle es indes an seiner Initiative. Das Angebot zur Vertragsänderung sei vielmehr vom Arbeitgeber ausgegangen, der aufgrund des Ausscheidens einer Mitarbeiterin nun die betrieblichen Kapazitäten gehabt habe. Im Übrigen wäre die Annahme abwegig, dass die X. GmbH sich allein wegen seines unterstellten Motivs, den Rentenanspruch zu vereiteln, auf eine derartige Lohnerhöhung eingelassen habe könnte. Randnummer 24 Der Kläger hat zuletzt beantragt, Randnummer 25 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 25. April 2017 - 8 Ca 1463/16 - die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.943,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 2.438,21 EUR zum jeweils Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Dezember 2016, zu zahlen. Randnummer 26 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 27 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 28 Sie hat erwidert, das Arbeitsgericht habe die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast in der angegriffenen Entscheidung nicht verkannt, sondern sei nach der von ihm vorgenommenen Würdigung des Tatsachenvortrags der Parteien zu dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten des Klägers nach dem wechselseitigen Vorbringen rechtsmissbräuchlich sei. Diese Beweiswürdigung habe der Kläger mit der Berufung nicht ordnungsgemäß angegriffen. Das Arbeitsgericht habe seine Entscheidung darauf gestützt, dass es wenige Monate vor dem möglichen Rentenbeginn zu einer massiven Erhöhung des Verdienstes und der Ausweitung der Arbeitszeit gekommen sei. Dabei habe das Gericht das Vorbringen des Klägers berücksichtigt, dass es der Firma wirtschaftlich schlecht gegangen sei. Ausdrücklich habe das Gericht den Sachvortrag des Klägers berücksichtigt, dass die wirtschaftliche Lage der X. GmbH "bis zum heutigen Tage" schlecht sei. Der Kläger setze sich weder in der Berufung noch im erstinstanzlichen Verfahren damit auseinander, weshalb er plötzlich kurz vor und mit dem Erreichen eines Stammrechtes auf eine Altersrente eine Gehaltserhöhung pro Stunde von mehr als 76 % erhalte. Es fehle jegliche Begründung und Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung, weshalb die Stundenvergütung als "Mädchen für alles" trotz der wirtschaftlich schlechten Lage der X. GmbH im zeitlichen Zusammenhang mit der möglichen Rentenberechtigung des Klägers von 8,66 EUR auf 15,00 EUR fast verdoppelt worden sei. Dabei habe der Kläger selbst ausgeführt, dass die Drittarbeitgeberin deutlich niedrigere Gehälter zahle, als für Helpdesk-Manager bundesweit üblich sei. Umso mehr verwundere es bei einem Unternehmen, welches unterdurchschnittlich zahle, dass die Vergütung als "Mädchen für alles" mit nunmehr 15,00 EUR sich nicht nur binnen weniger Monate vor einem möglichen Rentenbeginn fast verdoppelt habe, sondern nunmehr auch deutlich über dem Marktüblichen liege. Zu Recht habe das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass eine Kausalität zwischen dieser massiven Entgelterhöhung und der angestrebten Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze "naheliege". Im Übrigen verkenne der Kläger, dass zwar die Darlegungs- und Beweislast bei ihr liege, jedoch auch insoweit von einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast auszugehen sei, weil sie aus dem Drittarbeitsverhältnis nur Kenntnis haben könne, soweit der Kläger im Verwaltungsverfahren die Arbeitsverträge und Entgeltabrechnungen vorgelegt habe. Gemäß der zutreffenden Würdigung des Arbeitsgerichts sei es rechtsmissbräuchlich, sich jahrelang mit einem niedrigen Gehalt zufrieden zu geben und nur wegen der Möglichkeit eines Rentenbezuges das Gehalt steigern zu lassen. Aus der vom Kläger behaupteten und von ihr mit Nichtwissen bestrittenen Aufstockung der Stundenzahl aufgrund einer Verrentung erkläre sich nicht, weshalb auch die Stundenvergütung beinahe verdoppelt worden sei. Ein Zusammenhang zwischen der wirtschaftlichen Lage der Drittarbeitgeberin und der Entgeltentwicklung des Klägers sei nicht feststellbar. Erkennbar sei, dass der Kläger viele Jahre kein Interesse an einer Erhöhung seines Stunden- und Arbeitsentgeltes gehabt habe. In dieser Zeit sei das geringe Entgelt, welches die Drittarbeitgeberin gezahlt habe, auch durch sie im Rahmen der Überbrückungsbeihilfe ausgeglichen worden. Erst als die Überbrückungsbeihilfe gedroht habe auszulaufen, sei es zu einer Erhöhung der Arbeitszeit und - noch viel auffälliger und prozentual höher - zu einer Erhöhung der Arbeitsvergütung gekommen. Es könne unterstellt werden, dass trotz der wirtschaftlich schlechten Lage - einer bilanziellen Überschuldung der Drittarbeitgeberin - die Initiative zum deutlichen Gehaltsanstieg um 76 % pro Stunde vom Kläger ausgegangen bzw. kollusiv zur Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze vereinbart worden sei. Der Kläger habe erstinstanzlich vorgetragen, dass er nach dem von ihm angeführten Wegfall eines Großauftrags zur Schulbusüberwachung im April 2018 seit diesem Zeitpunkt nicht mehr im Help-Desk, sondern nur noch als "Mädchen für alles" tätig gewesen sei und seine Tätigkeit vom Schneeschaufeln über Standorteinrichtungen, Umzüge, Ausführung kleinerer Wartungsarbeiten an PCs, ein wenig Netzwerktechnik und gelegentlich kleinere Schulungsaufträge gereicht habe. Die Aussage des Klägers, er habe nach der von ihm angeführten Verrentung von Frau G. nunmehr neu Bewerbungsschulungen durchgeführt, was seine höhere Vergütung bewirkt habe, sei unwahr, soweit der Kläger habe Glauben machen wollen, er habe dies zuvor nicht getan. Vielmehr habe Herr F. von der ADD mitgeteilt, dass er selbst im April und Mai 2012 auch bei der X. GmbH als Referent in Pirmasens angestellt gewesen sei und in dieser Zeit den Kläger kennengelernt habe, der dort damals schon regelmäßig ein- bis zweimal in der Woche sowohl Bewerber- als auch EDV-Trainings gemacht habe. Da sie grundsätzlich keine Kenntnisse von dem Inhalt eines Drittarbeitsverhältnisses haben könne, obliege dem Kläger die sekundäre Beweislast, inwieweit sich seine Tätigkeit nach dem 30. April 2016 inhaltlich verändert habe. Eine andere Erklärung als den Wunsch, die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten, um auch weiterhin Überbrückungsbeihilfe von ihr zu erhalten, könne von ihrer Seite nicht gesehen werden. Vielmehr sei die Stundenvergütung im Hinblick auf die Verhinderung eines Rentenanspruches durch Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze erhöht worden, was rechtsmissbräuchlich sei. Randnummer 29 Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen E. und F.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 23. Mai 2018 verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 31 Die Berufung des Klägers hat auch in der Sache Erfolg. Soweit der Kläger seine Klage im Berufungsverfahren über den erstinstanzlich streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2016 bis Februar 2017 hinaus auf den nachfolgenden Zeitraum von März bis Juni 2017 erweitert hat, handelt es sich um eine gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 533 ZPO zulässige Klageänderung. Die erweiterte Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich einen Anspruch gegen die Beklagte auf die von ihm begehrte Überbrückungsbeihilfe für den streitgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2016 bis Juni 2017 in rechnerisch unstreitiger Höhe von insgesamt 21.943,89 EUR brutto (9 Monate x 2.438,21 EUR brutto). Randnummer 32 1. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV SozSich sind unstreitig erfüllt. Nach § 4 Ziff. 1 a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte gezahlt. Eine "anderweitige Beschäftigung" liegt nach der Protokollnotiz zu Ziff. 1 a nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Diese Voraussetzungen sind hier ebenfalls erfüllt. Randnummer 33 2. Der Anspruch ist nicht nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich mit Ablauf des Monats, in dem der Kläger das 63. Lebensjahr vollendet hat, zum 30. September 2016 entfallen. Randnummer 34
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.