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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat 8 C 10240/18 Urteil Verkehrswegeplanung der Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe - B 293; Kritik d

Obsah (16)§ 34§ 6§ 45§ 3§ 1§ 2§ 74§ 30§ 75§ 73§ 9§ 4§ 16§ 17Art. 6Art. 4

Verkehrswegeplanung der Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe - B 293; Kritik des Bundesrechnungshofs; faktisches Vogelschutzgebiet; Alternativenprüfung; Kohärenzsicherung; Sachverhaltsermittlung;

§ 34Abs. 3 BNat

SchG. (Rn.190) (Rn.195) 6. Zu den Anforderungen an Kohärenzsicherungsmaßnahmen

§ 34Abs. 5 BNat

SchG. (Rn.209)

  1. Zu den Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung im Artenschutzrecht. (Rn.333)
  2. Zur „innerprozessualen Präklusion“

§ 6Satz 2 Umw

RG. (Rn.294) (Rn.300) (Rn.307) Orientierungssatz

  1. Vgl. zu Leitsatz 4: BVerwG, Urteil vom
  2. April 2017 - 4 A 16.16 -. (Rn.140)
  3. Vgl. zu Leitsatz 7: BVerwG, Urteil vom
  4. November 2010 - 9 A 13.09 - und Urteil vom
  5. Oktober 2017 - 9 A 14.16 -. (Rn.333) Verfahrensgang

gehend BVerwG,

  1. Juli 2020, 9 B 5/20, Beschluss Tenor Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  2. Dezember 2017 wird insoweit für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, als er die Errichtung der Rheinbrücke nicht nur als freitragendes Bauwerk, sondern auch als Pfeilerbrücke umfasst. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/
  3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich als anerkannter Umweltverein gegen den fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe im Zuge der Bundesstraße Nr. 293 (B 293). Randnummer 2 Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist ein ca. 3,7 km langes Teilstück der B 293 auf rheinland-pfälzischem Gebiet von der Anschlussstelle der Bundesstraße Nr. 9 (B 9) bei Wörth bis zur Landesgrenze in der Strommitte. Der weitere Verlauf dieses länderübergreifenden Gesamtprojekts – von der Strommitte bis zum Anschluss an die Bundesstraße Nr. 10 (B 10) in Karlsruhe – ist Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses des Landes Baden-Württemberg (Regierungspräsidium Karlsruhe). In beiden Planfeststellungsbeschlüssen ist geregelt, dass mit dem Bau des jeweils anderen Abschnitts erst begonnen werden darf, wenn für beide Planungsabschnitte vollziehbares Baurecht vorliegt. Randnummer 3 Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss sieht vor, dass die neue B 293 ab der Anschlussstelle der B 9 zunächst in südöstlicher Richtung geführt wird, dann im Bereich des Landeshafens Wörth

Süden schwenkt, den Bereich der Rheinanlagen mit zwei Brückenbauwerken über Altrheinarme quert und in aufgeständerter Bauweise über Teilbereiche eines Werksgeländes führt; anschließend soll die neue Straße in östlicher Richtung auf das geplante Brückenbauwerk über den Rhein führen. Die neue Brücke ist etwa 1,4 km nördlich der bestehenden Rheinquerung vorgesehen, die im Zuge der B 10 von der Bundesautobahn A 65

Karlsruhe führt. Randnummer 4 Der planfestgestellte Abschnitt ist – ebenso wie der Abschnitt in Baden-Württemberg – im Bundesverkehrswegeplan als neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs (VB) ausgewiesen. Wesentliche Planungsziele sind die Verkehrsentlastung der stark belasteten bestehenden Rheinquerung durch Verteilung der Verkehrsströme und ein besserer Schutz der Bevölkerung in den straßennahen Siedlungsgebieten vor Verkehrsimmissionen in Form von Lärm und Luftschadstoffen. Randnummer 5 Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben hat räumliche Berührungspunkte mit folgenden drei „Natura 2000“-Schutzgebieten: Randnummer 6 - Vogelschutzgebiet (VSG) „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ (6816-402): Dieses insgesamt 1.929 ha große VSG wird im östlichen Randbereich seines südwestlichen Teilgebiets (Altrheinarm der naturräumlichen Untereinheit „Maxauer Rheinniederung“) von der geplanten Trasse der B 293 zwischen der Anschlussstelle der B 9 und der geplanten Rheinbrücke durchquert. Randnummer 7 - Vogelschutzgebiet (VSG) „Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen“ (6915-402): Dieses VSG mit einer Gesamtgröße von 239 ha erstreckt sich mit zwei miteinander verbundenen Teilgebieten im Bereich des sog. Wörther Altwassers und des Wörther Rheinhafens; unmittelbare räumliche Berührung hat das Vorhaben nur mit dem nordwestlichen, bereits von der B 9 durchquerten Teilgebiet des Wörther Altwassers, und zwar im Bereich der geplanten Anbindung der B 293 an die B 9; an dem östlichen Teilgebiet des Wörther Rheinhafens wird die geplante Trasse lediglich in geringer Entfernung südöstlich vorbeigeführt. Randnummer 8 - Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet „Rheinniederung Neuburg-Wörth“ (6915-301): Dieses FFH-Gebiet mit einer Gesamtgröße von 1.450 ha besteht aus zwei Teilgebieten, einem größeren südlichen Teilgebiet, das sich von der südlichen Landesgrenze bis etwa zur Ortslage Maximiliansau erstreckt, und aus einem kleineren nördlichen Teilgebiet, das flächenmäßig teilidentisch mit dem VSG 6915-402 ist; durch das Vorhaben erfolgt eine Flächeninanspruchnahme lediglich im Bereich eines heutigen Straßen-Innenohrs zur Anlegung neuer Fahrspuren im Umfang von ca. 600 qm. Randnummer 9 Die im Auftrag des Beklagten erstellten Untersuchungen zur Verträglichkeit des Vorhabens mit beiden Vogelschutzgebieten sind zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen mehrerer als Hauptvorkommen in beiden VSG als Erhaltungsziele benannter europäischer Vogelarten führt. Die deshalb hinsichtlich beider VSG durchgeführte Ausnahmeprüfung sieht jeweils eine Vielzahl von Kohärenzsicherungsmaßnahmen vor, bei deren Durchführung der Zusammenhang des Netzes Natura 2000 gewahrt bleibe. Hingegen hatte die vom Beklagten beauftragte Untersuchung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem betroffenen FFH-Gebiet zum Ergebnis, dass das Vorhaben – unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen – nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen führe. Randnummer 10 Ferner wurde im Hinblick auf die Betroffenheit von Individuen der streng bzw. besonders geschützten Arten i. S. d. § 44 ff. BNatSchG ein „Fachbeitrag Artenschutz“ eingeholt; dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass für acht Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für die beiden europäischen Vogelarten Grau- und Mittelspecht – auch unter Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) – die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG anzunehmen sei und deshalb für diese Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen seien; zusätzlich werden für diese Arten kompensatorische Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) entwickelt. Im Jahre 2016 wurde im Auftrag des Beklagten zur Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens sowohl in habitat- als auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht

neueren Methodenstandards eine Aktualisierung der Faunadaten durchgeführt; soweit darin für einige Arten eine neue oder stärkere Betroffenheit prognostiziert wurde, wurden zusätzliche kompensatorische Maßnahmen entwickelt. Randnummer 11 In dem im März 2011 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren wurde im Frühjahr 2011 eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Planunterlagen für den rheinland-pfälzischen Teilabschnitt lagen in der Zeit vom 26. April 2011 bis zum 25. Mai 2011 bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Rülzheim und Jockgrim sowie bei der Stadtverwaltung Wörth zu jedermanns Einsicht aus. Die Bekanntmachung der ersten Offenlage vom 7./8. April 2011 enthielt unter Nr. 7 den Hinweis, „dass die ausgelegten Planunterlagen die

§ 6Abs.

3 UVPG notwendigen Angaben enthalten.“ Der Kläger erhob mit Schreiben vom

  1. Juni 2011 Einwendungen, insbesondere gegen die Aufspaltung der Planung in zwei Abschnitte; ferner rügte er eine Unvollständigkeit der Offenlagebekanntmachung sowie der ausgelegten Unterlagen und eine fehlende Alternativenprüfung; darüber hinaus machte er im Einzelnen eine Verletzung naturschutzrechtlicher Belange geltend. Die eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen wurden in einem Erörterungstermin am 3./
  2. Juli 2013 erörtert. Randnummer 12

dem aufgrund verschiedener Einwendungen die Planunterlagen geändert worden waren, führte die Planfeststellungsbehörde eine ergänzende Planoffenlage durch. Sowohl die ursprünglichen als auch die geänderten Planunterlagen wurden in der Zeit vom

  1. April 2015 bis zum
  2. Mai 2015 zu jedermanns Einsicht ausgelegt. In der Bekanntmachung der zweiten Offenlage vom 16./
  3. April 2015 war unter Nr. 7 folgender Hinweis enthalten: „Der geänderte Plan besteht u. a. aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Unterlagen: Erläuterungsbericht, Übersichtslageplan, Ausbauquerschnitte, Lagepläne, Höhenpläne, Verzeichnis der Wege, Gewässer, Bauwerke und sonstigen Anlagen (Bauwerksverzeichnis), landschaftspflegerischer Begleitplan, Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet „Rheinniederung Neuenburg -Wörth“ (6915-301), Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ (6816-402), Verträglichkeitsprüfung für das Vogelschutzgebiet „Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen“ (6915-402), Ausnahmeprüfung zu den Vogelschutzgebieten, Fachbeitrag Artenschutz, Ergebnisse wassertechnischer Berechnungen, Grunderwerbspläne/-verzeichnisse.“ Der Kläger machte mit Schreiben vom
  4. Juni 2015 – unter Bezugnahme auf Anlagen – weitere Einwendungen geltend, insbesondere zur Planrechtfertigung, zur Verkehrsuntersuchung sowie zu den Belangen des Naturschutzes. Eingegangene Einwendungen und Stellungnahmen waren Gegenstand eines weiteren Erörterungstermins am
  5. Dezember
  6. Randnummer 13

dem im weiteren Verfahrensverlauf neben kleineren Ergänzungen der technischen Planung die Prognosen zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens in arten- und gebietsschutzrechtlicher Hinsicht im Mai 2017 einer Überprüfung unterzogen worden waren sowie zu den wassertechnischen und wasserrechtlichen Wirkungen des Vorhabens ein „Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie“ (WRRL) vom

  1. Mai 2017 eingeholt worden war, führte die Planfeststellungsbehörde im Juli 2017 gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG eine ergänzende Anhörung der Oberen und Unteren Naturschutzbehörde, der Oberen und Unteren Wasserbehörde, der Stadt Wörth sowie der in Rheinland-Pfalz anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen durch. Der Kläger gab mit Schreiben vom
  2. September 2017 (mit Anlagen) eine umfangreiche Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung, zum Fachbeitrag zu den Belangen der WRRL und zu den neuen bzw. überarbeiteten Unterlagen zum Naturschutz ab. Randnummer 14 Mit Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität (LBM) vom
  3. Dezember 2017 wurde der Plan für den Bau einer zweiten Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe im Zuge der B 293 von ca. Bau-km 0+000 bis 3+745 (Landesgrenze Rheinland-Pfalz/Baden-Württemberg) festgestellt. Die festgestellten Ausbaupläne sehen im planfestgestellten Bereich einen Ausbau als überregionale/regionale Bundesstraße der Kategorie A II mit einem Regelquerschnitt RQ 28 (gemäß den „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen“ – RAA 2008) vor, d. h. mit einer Gesamtbreite von 28 m, die sich zusammensetzt aus je zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung mit einer Breite von 3,50 m, Randstreifen von 0,50 m und Banketten von je 1,50 m, wobei jedoch die Standstreifen um je 0,50 m breiter ausgebildet sind und daher eine Breite von je 2,50 m erreichen, während der Mittelstreifen eine Breite von 3,50 m erhalten soll. In seinem verfügenden Teil enthält der Planfeststellungsbeschluss die vorsorgliche Erteilung von Ausnahmen sowie höchstvorsorglich von Befreiungen von den artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG für eine Reihe im einzelnen aufgeführter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie und für alle vorkommenden europäischen Vogelarten; ferner werden dem Straßenbaulastträger aus Naturschutzgründen eine Vielzahl von Vermeidungs-, Minimierungs- und Kompensationsmaßnahmen zur Beachtung im Zuge der Bauausführung auferlegt. Randnummer 15 Unter C.I.
  4. („Bauausführung“) enthält der Planfeststellungsbeschluss folgende Regelung: Randnummer 16 „Der Bau der mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellten Straßenbaumaßnahme kann nur in unmittelbarem Zusammenhang und gemeinsam mit der Ausführung der durch den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Karlsruhe für den baden-württembergischen Planungsteil erfolgen. Mit der baulichen Umsetzung der mit dem vorliegenden Beschluss für den rheinland-pfälzischen Streckenabschnitt festgestellten Baumaßnahme kann daher erst begonnen werden, wenn auch für den Planfeststellungsbeschluss für den baden-württembergischen Planungsteil vollziehbares Baurecht vorliegt. Dies gilt nicht für die Umsetzung der in diesem Beschluss festgesetzten CEF- und FCS-Maßnahmen, die bereits vorab ausgeführt werden dürfen.“ Randnummer 17 Unter C.I.
  5. wird sodann dem Vorhabenträger aufgegeben, „vor Baubeginn die Ausführungsplanung (Detailplanung) zu der neuen Rheinbrücke (rheinland-pfälzischen Teil der Brücke einschließlich der Vorlandbrücke) der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde behält sich zu der noch zu erstellenden Ausführungsplanung (Detailplanung) eine abschließende Entscheidung vor (§ 74 Abs. 3 VwVfG).“ Randnummer 18 Zu den festgestellten Planunterlagen zählen insbesondere: Randnummer 19 - Erläuterungsbericht Randnummer 20 - Landschaftspflegerischer Begleitplan (mit Anhängen und Lageplänen) Randnummer 21 - Allgemein verständliche Zusammenfassung gemäß § 6 UVPG Randnummer 22 - Überprüfung der naturschutzfachlichen Auswirkungsprognose sowie des Maßnahmenkonzepts vor dem Hintergrund neuer Faunadaten (mit Anhängen). Randnummer 23 Als Anlagen sind dem Planfeststellungsbeschluss u. a. beigefügt: Randnummer 24 - Fachbeitrag Artenschutz – spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) – Randnummer 25 - Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie Randnummer 26 - Umweltverträglichkeitsstudie Randnummer 27 - Untersuchungen der Verträglichkeit mit Natura-2000-Gebieten Randnummer 28 - Ausnahmeprüfungen zu den Vogelschutzgebieten 6915-402 und 6816-402 Randnummer 29 - Luftschadstoffgutachten Randnummer 30 - Sonderuntersuchung Vögel und Straßenverkehr Randnummer 31 - Verkehrsuntersuchung B 293/B 36 Randnummer 32 Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Kläger am
  6. Februar 2018 zugestellt. Randnummer 33 Zur Begründung seiner am
  7. März 2018 erhobenen Klage macht der Kläger im Wesentlichen Folgendes geltend: Randnummer 34 Seine Klage sei zulässig, insbesondere sei er klagebefugt. Seine Klagebefugnis ergebe sich aus §§ 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Randnummer 35 Seine Klage sei auch begründet. Denn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verstoße in formell- und in materiell-rechtlicher Hinsicht gegen höherrangiges Recht. Randnummer 36 Er leide zunächst an einem erheblichen Verfahrensfehler, weil die Bekanntmachung über die
  8. Offenlage im Jahre 2011 den Anforderungen des § 9 Abs. 1 a Nr. 5 UVPG a. F., wonach die zuständige Behörde die Öffentlichkeit darüber zu unterrichten habe, welche Unterlagen

§ 6UVPG a.

F. vorgelegt worden seien, nicht genügt habe. Die Bekanntmachung der

  1. Offenlage im Jahre 2015 habe keine Heilung dieses Verfahrensfehlers bewirkt, weil auch darin nicht alle für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen aufgeführt gewesen sein, z. B. nicht das Luftschadstoffgutachten von
  2. Ein weiterer beachtlicher Verfahrensfehler liege darin, dass diverse neu erstellte Verfahrensunterlagen lediglich den Behörden und Vereinigungen im Rahmen der

anhörung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG im Jahre 2017 zur Verfügung gestellt worden seien, aber nicht der Öffentlichkeit im Rahmen einer erneuten Offenlage; dies betreffe die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom

  1. Dezember 2016 und den Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vom
  2. Mai
  3. Randnummer 37 In materiell-rechtlicher Hinsicht sei der Planfeststellungsbeschluss aufzuheben, weil es dem planfestgestellten Straßenprojekt an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle. Als anerkannter Umweltverband sei er berechtigt, das Fehlen der Planrechtfertigung zu rügen. Es sei bereits die Finanzierbarkeit des Projekts fraglich. Dies ergebe sich aus den Bemerkungen des Bundesrechnungshofs (BRH) zum Haushaltsplan des Bundesverkehrsministeriums, wonach dieser den Bau einer zweiten Rheinbrücke derzeit weder für notwendig noch für finanzierbar halte, weil die bestehende Rheinbrücke Maxau in der Lage sei, sowohl den aktuellen als auch den für die Jahre bis 2025 prognostizierten Verkehr zu bewältigen. Hingegen werde das geplante Vorhaben das Problem des Verkehrsstaus in den morgendlichen Spitzenzeiten auf der Brücke nicht lösen, sondern nur verlagern und sogar verschärfen, weil Ursache hierfür die Überlastung des städtischen Straßennetzes am Nadelöhr des sog. „Knielinger Pförtners“ sei, an dem der Verkehr von der geplanten Rheinbrücke wieder auf die B 10 geleitet werden solle. Soweit eine spürbare Verbesserung der Verkehrssituation durch eine spätere Anbindung der B 293 über eine Querspange zur B 36 erwartet werde, sei fraglich, ob die dafür vorgesehene Trasse trotz erheblicher naturschutzfachlicher Bedenken realisierbar sei. Wegen der nur geringen Fernverkehrswirkungen des planfestgestellten Vorhabens sei zudem fraglich, ob der Bund das Vorhaben überhaupt finanzieren dürfe. Darüber hinaus fehle es auch deshalb an der Planrechtfertigung, weil die Bedarfsfeststellung im konkreten Fall fehlerhaft sei. Die vom BRH festgestellte hinreichende Leistungsfähigkeit der bestehenden Rheinbrücke sei nämlich sogar durch die überarbeitete Verkehrsprognose von 2016 bestätigt worden, weil sich danach die prognostizierte Verkehrsmenge gegenüber der Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2010, also innerhalb von 5 Jahren, rechnerisch um fast 3.000 Kfz/24 h verringert habe. Schließlich sei das vom Vorhabenträger für den Fall der Sanierung der bestehenden Rheinbrücke ins Feld geführte Schreckensszenario eines Verkehrschaos übertrieben, weil der Zeitraum zwischen der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses und der Inbetriebnahme einer zweiten Rheinbrücke zu lang sei, um diese als Redundanz für die Zeit der Sanierung der bestehenden Brücke zur Verfügung stellen zu können. Randnummer 38 Der Planfeststellungsbeschluss verstoße zudem in mehrfacher Hinsicht gegen Vorschriften des Naturschutzrechts: Randnummer 39 So stehe die Planung mit dem Vogelgebietsschutzrecht in mehrfacher Hinsicht nicht im Einklang. Zum einen seien in Rheinland-Pfalz die Vogelschutzgebiete hinsichtlich der geschützten Arten fehlerhaft abgegrenzt und hinsichtlich der Festlegung der Erhaltungsziele mit höherrangigem Recht nicht vereinbar, weil nicht alle im Standarddatenbogen (SDB) für das jeweilige Gebiet gelisteten Arten vom Schutzregime erfasst würden und darüber hinaus von den erfassten Arten infolge der Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenvorkommen nur ein Teil als „Hauptvorkommen“ vom Schutz des Gebietes profitieren könne; dies widerspreche den unionsrechtlichen Vorgaben mit der Folge, dass man es in Rheinland-Pfalz durchgängig weiterhin mit faktischen Vogelschutzgebieten zu tun habe. Zum anderen genügten die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen zu den beiden von dem Vorhaben betroffenen Vogelschutzgebieten nicht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen, und zwar insbesondere wegen der Beschränkung der Prüfungen auf Arten mit Hauptvorkommen und weil keine hinreichende Untersuchung von betroffenen Lebensräumen vorgenommen worden sei. Damit fehle es zugleich an einer tragfähigen Grundlage für die durchgeführte Ausnahmeprüfung; zudem seien 7 der 8 vorgesehenen Kohärenzsicherungsmaßnahmen als fachlich ungeeignet anzusehen oder rechtlich unzulässig, weil es sich um Maßnahmen handele, die im Rahmen des Gebietsmanagements sowieso durchzuführen seien. Randnummer 40 Der Planfeststellungsbeschluss sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Rheinniederung Neuburg-Wörth“ führe, weil die durchgeführte Verträglichkeitsprüfung in methodischer Hinsicht und im Ergebnis – aus im Einzelnen aufgeführten Gründen – grundsätzlich in Frage zu stellen sei. Randnummer 41 Der Planfeststellungsbeschluss genüge auch nicht den Anforderungen des besonderen Artenschutzrechts. Die zu den wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten erhobenen Daten seien mangels hinreichender Quantifizierung der Betroffenheit der Arten unzureichend, weshalb auch keine vorsorglichen Ausnahmen

§ 45Abs. 7 BNat

SchG hätten erteilt werden dürfen. Soweit Ausnahmen auch für europäische Vogelarten erteilt worden seien, bedürfe die Vereinbarkeit des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG mit dem Unionsrecht der Klärung. Mit der Erteilung von Ausnahmen zum Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für nur 8 der betroffenen Arten sei das betriebsbedingt signifikant erhöhte Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse erheblich unterschätzt worden. Auch die Reichweite des Störungsverbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei für Vögel und Fledermäuse verkannt worden. Die vorgesehenen CEF- und FCS-Maßnahmen genügten in mehrfacher Hinsicht nicht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG („zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“) fehle es zudem an der erforderlichen Gewichtung der Fülle der insgesamt verwirklichten Verbotstatbestände in einer Gesamtbetrachtung. Randnummer 42 Ferner leide der Planfeststellungsbeschluss auch an einer mangelhaften Kompensation der durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft, und zwar infolge der bereits aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsfehler beim Artenschutz und wegen der ebenfalls angesprochenen Zweifel an der Anrechenbarkeit, Geeignetheit und Wirksamkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten. Randnummer 43 Schließlich stehe das Vorhaben auch mit den Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nicht im Einklang.

dem in der Klagebegründung hierzu nur die Geeignetheit der Heranziehung der Messstelle Worms als Überblickmessstelle sowie die fehlende Einholung eines Fachbeitrags zur WRRL für den baden-württembergischen Planungsabschnitt kritisiert worden waren, hat der Kläger mit Schriftsatz vom

  1. August 2019 zahlreiche weitere Kritikpunkte thematisiert. Randnummer 44 Letztendlich kranke der Planfeststellungsbeschluss unter vier Gesichtspunkten an einer fehlerhaften Abwägung: Die Aufspaltung des Vorhabens in zwei Abschnitte, die jeweils in der Mitte des Rheins endeten, sei unzulässig, weil es an einer eigenständigen Verkehrsfunktion der beiden Abschnitte fehle. Des Weiteren sei die im Planfeststellungsbeschluss der Abwägungsentscheidung zugrunde gelegte Verkehrsprognose mit erheblichen Mängeln behaftet, die auf das Abwägungsergebnis durchschlügen. Die Abwägungsentscheidung im Planfeststellungsbeschluss sei zudem unvollständig, weil eine offensichtlich erforderliche Radwegeführung über die neue Brücke nicht berücksichtigt worden sei. Schließlich werde die im Planfeststellungsbeschluss vorgenommene Alternativenprüfung den rechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Namentlich sei die Variante D 2 (Parallelbrücke zur bestehenden Rheinbrücke) zu Unrecht frühzeitig verworfen worden, obwohl sie sich bei einer zutreffenden Ermittlung und Gewichtung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange als eindeutig bessere Variante hätte aufdrängen müssen. Randnummer 45 Der Kläger beantragt, Randnummer 46
  2. den Planfeststellungsbeschluss des Landesbetriebs Mobilität vom
  3. Dezember 2017 aufzuheben. Randnummer 47
  4. hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären. Randnummer 48 Der Beklagte beantragt, Randnummer 49 die Klage abzuweisen. Randnummer 50 Er tritt der Klagebegründung im Einzelnen entgegen und trägt hierzu insbesondere vor, der Planfeststellungsbeschluss sei in jeder Hinsicht rechtmäßig ergangen: Randnummer 51 Das Vorbringen des Klägers zu angeblichen Verfahrensmängeln müsse insgesamt gemäß § 5 UmwRG unberücksichtigt bleiben. In der Sache habe aber auch kein Verfahrensfehler vorgelegen; jedenfalls seien etwaige Verfahrensfehler durch die

folgende Planauslegung 2015 geheilt worden oder zumindest unbeachtlich. Randnummer 52 Der Planfeststellungsbeschluss stehe auch mit allen einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften im Einklang: Randnummer 53 Das Rügerecht des Klägers erstrecke sich nicht auf den Gesichtspunkt der Planrechtfertigung. Jedenfalls verfüge das Vorhaben mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung als „vordringlicher Bedarf“ über eine hinreichende Planrechtfertigung. Die allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messende gesetzliche Bedarfsfeststellung könne durch keines der vom Kläger hierzu vorgebrachten Argumente in Frage gestellt werden. Mit der Geltendmachung angeblicher Mängel der für die Planung erstellten Verkehrsprognose könne die gesetzliche Bedarfsfeststellung ohnehin nicht in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen lägen die vom Kläger unter Berufung auf Stellungnahmen von RegioConsult behaupteten Fehler der Verkehrsprognose nicht vor, wie sich im Einzelnen aus den zu den Gerichtsakten gereichten Auseinandersetzungen des Büros Modus Consult mit den Kritikpunkten ergebe. Randnummer 54 Das planfestgestellte Straßenausbauvorhaben sei auch mit allen naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Namentlich genüge es in jeder Hinsicht den Anforderungen des Vogelgebietsschutzrechts. Es sei auch in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt worden, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Rheinniederung Neuburg-Wörth“ führe. Der Planfeststellungsbeschluss stehe des Weiteren mit dem Artenschutzrecht in jeder Hinsicht im Einklang. Insbesondere beruhe die Planung auf artenschutzrechtlichen Untersuchungen, die weder hinsichtlich der Ermittlungstiefe noch im Hinblick auf das methodische Vorgehen Mängel aufwiesen. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Ausnahme- bzw. Befreiungserteilung vor. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich schließlich auch im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht als fehlerhaft und unterliege auch keinen Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der WRRL, wobei das Vorbringen des Klägers hierzu bereits überwiegend

§ 6S. 2 Umw

RG als verspätet zurückzuwiesen sei. Randnummer 55 Der Planfeststellungsbeschluss genüge letztendlich auch dem in § 17 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dabei erkennbar gewordene Konflikte zu bewältigen. Insbesondere genüge die Auswahl der Planungsvariante B 3/1 c, die Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens sei, vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen, während die vom Kläger favorisierte Variante D 2 in der Gesamtabwägung aller planungsrelevanten Belange keine zu präferierende Variante sei. Randnummer 56 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten des Planfeststellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 57 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Randnummer 58 A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich hier aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten

der EG-Richtlinie 2013/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017. Danach kann eine

§ 3Umw

RG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe

Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG einlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier sämtlich vor: Der Kläger ist unbestritten eine

§§ 3, 5 Abs. 2 Umw

RG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Umw

RG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs

dem UmwRG. Denn der Planfeststellungsbeschluss betrifft den Ausbau einer Bundesfernstraße, die

§ 3Abs.

1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der hier gemäß § 74 Abs. 2 UVPG noch anzuwendenden Fassung vom 24. Februar 2012 (im Folgenden: UVPG a.F.) i.V.m. Nr. 14.3 bis 14.6 der Anlage 1 zu § 3 UVPG der UVP-Pflicht unterliegt. Der Kläger macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss entscheidungsrelevante Rechtsvorschriften verletzt. Da er sich zudem auch auf eine Verletzung von Vorschriften des Natura-2000-Gebietsschutzes und des besonderen Artenschutzrechts beruft, macht er zugleich geltend, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn

§ 2Abs.

1 seiner auszugsweise zur Gerichtsakte gereichten Satzung verfolgt er Ziele des Umweltschutzes im Sinne einer

haltigen und zukunftsfähigen Entwicklung, und zwar

§ 2Abs.

2c) der Satzung u. a. auch dadurch, dass er bei allen umweltrelevanten Planungen und Maßnahmen die Belange des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes vertritt. Der Kläger ist schließlich auch als anerkannter Umweltverband im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden und hat sich ausweislich der Planfeststellungsverfahrensakten mit Stellungnahmen vom

  1. Juni 2011,
  2. Juni 2015 und vom
  3. September 2017 zur Frage der Vereinbarkeit des planfestzustellenden Vorhabens mit den geltenden Vorschriften geäußert, so dass auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfüllt ist. Randnummer 59 B. Die Klage ist nur mit dem Hilfsantrag und insoweit nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom
  4. Dezember 2017 leidet im Hinblick auf das Gebot planerischer Konfliktbewältigung an einem Fehler, der jedoch nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, weil die Möglichkeit seiner Behebung durch ein ergänzendes Verfahren besteht (I.). Im Übrigen begegnet der Planfeststellungsbeschluss – unter Berücksichtigung fristgerechten Klagevorbringens – keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (II.). I. Randnummer 60 Der Planfeststellungsbeschluss genügt im Hinblick auf die Möglichkeit der Errichtung von Brückenpfeilern nicht den Anforderungen an die planerische Konfliktbewältigung (1.). Da die konkrete Möglichkeit besteht, dass der Mangel durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, hat der Fehler nicht die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zur Folge, sondern führt nur dazu, dass dieser für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären ist (2.). Randnummer 61
  5. Der Planfeststellungsbeschluss genügt insofern nicht den Anforderungen an die planerische Konfliktbewältigung, als er die Errichtung der Rheinbrücke auch mittels Brückenpfeilern umfasst und die Entscheidung hierüber lediglich in die Ausführungsplanung verweist. Randnummer 62 Zu bemängeln ist, dass der Planfeststellungsbeschluss die Frage, ob die Bauausführung der Brücke im rheinland-pfälzischen Teil mit oder ohne Brückenpfeiler erfolgt, nicht zum Gegenstand der in ihm getroffenen Regelung gemacht, sondern letztlich offengelassen und lediglich zum Gegenstand der Ausführungsplanung gemacht hat. Insofern behält sich die Planfeststellungsbehörde unter C.I.2 des Planfeststellungsbeschlusses lediglich die Genehmigung der Ausführungsplanung und eventuell eine abschließende Entscheidung

§ 74Abs. 3 Vw

VfG vor. Dies verletzt das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung: Randnummer 63 a.

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich alle Probleme, die durch das planfestgestellte Vorhaben verursacht werden, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2011 – 9 A 8.10 –, „A 3 bei Würzburg“, BVerwGE 139, 150 und juris, Rn. 50 sowie Urteil vom
  2. April 2016 – 3 VR 2.15 u.a. –, UPR 2016, 264 und juris, Rn. 23, jeweils m.w.N.). Hinsichtlich der Detailplanung zur Bauausführung gilt insoweit eine Ausnahme, als sie lediglich technische

dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft: Eine solche rein technische Problematik kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden; dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2011, a.a.O., Rn. 50). Soweit allerdings abwägungsbeachtliche Belange berührt werden, kann darüber nicht im Rahmen der Bauausführung, sondern muss im Rahmen der Planfeststellung entschieden werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. März 2011, a.a.O. und Beschluss vom
  3. April 2016, a.a.O., Rn. 23). Randnummer 64 b. Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht in vollem Umfang. In der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses zu der unter C.I.
  4. getroffenen Regelung (Teil E.V.5., S. 195 ff.) wird zunächst zutreffend – unter Bezugnahme auf die entsprechenden Planunterlagen – ausgeführt, dass die im Planfeststellungsbeschluss getroffenen Regelungen zum Neubau der Rheinbrücke im rheinland-pfälzischen Teil der Gesamtplanung insoweit den Anforderungen genügen, als die Trassenführung der auf die Brücke zulaufenden Straße, der Standort der Rheinquerung sowie die Höhenlage (Gradiente) und die Abmessungen der Brücke selbst einschließlich weiterer technischer Vorgaben verbindlich festgelegt worden sind (vgl. dazu im Einzelnen S. 160 des Planfeststellungsbeschlusses sowie die dort angeführten Planunterlagen). Ausdrücklich offen gelassen wurde jedoch, ob das Brückenbauwerk mit und ggf. mit wie vielen Brückenpfeilern gebaut (und ob diese als Strom- und/oder Vorlandpfeiler ausgeführt werden sollen), oder ob die Brücke als freitragendes Bauwerk gänzlich ohne Brückenpfeiler ausgeführt wird; die festgestellten Planunterlagen enthalten sich vielmehr jeglicher Aussage zum Standort etwaiger Brückenpfeiler und der Planfeststellungsbeschluss trifft hierzu – mit Ausnahme einer aufgrund von Stellungnahmen der Bundeswasserstraßenschifffahrtsverwaltung vorsorglich unter C.VII.
  5. aufgenommenen Auflagenregelung, wonach etwaige Strompfeiler ggf. außerhalb der Fahrrinne zu errichten sind – ebenfalls keinerlei Festlegungen (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 162 letzter Absatz). Soweit die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses hierzu weiter ausführt, es sei „sachgerecht“ (und damit ausreichend) gewesen, „die endgültige Festlegung in dieser Frage der späteren Ausführungsplanung zu überlassen“, weil „nichts dafür ersichtlich sei, dass die Einplanung etwaiger Brückenpfeiler allgemein abwägungsrelevante Belange berühren oder im Besonderen die wasserrechtliche Verträglichkeit des Brückenbaus mit den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes und damit die Realisierbarkeit des Brückenbauwerks am festgestellten Standort

träglich nochmals im Grundsatz in Frage stellen könnte“ (so S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses), kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Randnummer 65 Denn die Frage, ob das Brückenbauwerk mit und ggf. mit wie vielen Brückenpfeilern gebaut wird, betrifft nicht lediglich technische,

dem Stand der Technik lösbare Detailprobleme. Vielmehr kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Errichtung von Strom- und/oder Vorlandpfeilern Fragen

der Vereinbarkeit mit zwingenden Anforderungen des Wasser- und Naturschutzrechts, aber auch den Anforderungen des Abwägungsgebots aufwirft. Die Klärung dieser (wesentlichen) Fragen kann nicht im Wege eines sog. Problemtransfer in die Ausführungsplanung verlagert werden. Sie hat vielmehr Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zu sein, mit den hierfür geltenden Anforderungen an die Beteiligung von Verbänden sowie der Öffentlichkeit. Das festgestellte Defizit führt zu einem beachtlichen Fehler und ist mit den durchgeführten Untersuchungen im wasserrechtlichen Fachbeitrag nicht behoben. Randnummer 66 Insbesondere durfte sich der Planfeststellungsbeschluss zur Begründung seiner gegenteiligen Einschätzung nicht maßgeblich auf die vorsorglich eingeholte ergänzende „Prüfung der Vorhaben in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie für den Fall der Anlage eines Vorland- und eines Brückenpfeilers im Rhein bei Kilometer 363,4“ (Anlage 9 zum Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie“, Ordner 13, Teil 1 der Planakten) stützen. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich der baulichen Gestaltung des Brückenbauwerks lediglich noch offen ist, ob zur Überspannung des Rheins ggf. ein Vorland- und/oder ein Flusspfeiler erforderlich sein werde. Die möglichen Positionen werden – in Anlehnung an einen vom Bundesverkehrsministerium genehmigten Vorentwurf – für einen ggf. notwendigen Vorlandpfeiler bei ca. Bau-Kilometer 3+540, d. h. im Bereich des westlichen Rheinuferstreifens jenseits des Rheinhauptdammes auf rheinland-pfälzischer Seite, und für die Errichtung eines Flusspfeilers etwa im Bereich von Bau-Kilometer 3+800, d. h. im Fluss jenseits der etwa in der Strommitte verlaufenden Fahrrinne und damit auf baden- württembergischem Gebiet, verortet.

folgend werden in der Anlage 9 die Bauweisen sowohl eines Fluss- als auch eines Vorlandpfeilers dargestellt und sodann mögliche Auswirkungen eventuell notwendiger Vorland- und Flusspfeiler auf die Qualitätskomponenten im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele

der Wasserrahmenrichtlinie beschrieben und bewertet. Das Ergebnis dieser (gegenständlich beschränkten und ohnehin nur vorläufigen und überschlägigen) Prüfung, wonach die Herstellung von Vorland- bzw. Flusspfeilern im Falle ihrer Erforderlichkeit „mit den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar“ wäre und seitens des Vorhabenträgers deshalb keine Maßnahmen zur Einhaltung des Verschlechterungsverbotes „für die ggf. erforderliche Errichtung von Vorland- und Brückenpfeilern im Rhein bei Kilometer 363,4“ notwendig sei (vgl. S. 1 und S. 7 der Anlage 9), reicht keinesfalls aus, um die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, die Einplanung etwaiger Brückenpfeiler werde keine abwägungsrelevanten Belange berühren und darüber hinaus auch nicht geeignet sein, die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Anforderungen des zwingenden Rechts (ausdrücklich genannt werden insoweit nur Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes) neu aufzuwerfen, zu rechtfertigen. Maßgeblich für die Frage hinreichender Problembewältigung durch den vorliegend angegriffenen Planfeststellungsbeschluss, der nur den rheinland-pfälzischen Teil des Gesamtvorhabens zum Gegenstand hat, sind dabei die möglichen Auswirkungen eines Vorlandpfeilers, bei dessen Errichtung

den erkennbaren Planungsoptionen für das Brückenbauwerk nur der Uferbereich auf rheinland-pfälzischer Seite in Betracht kommt, während die Auswirkungen eines erkennbar nur auf baden-württembergischem Gebiet in Betracht kommenden Flusspfeilers lediglich bei der Abwägungsentscheidung zur Abschnittsbildung im Rahmen des insoweit erforderlichen „vorläufigen positiven Gesamturteils“ zu berücksichtigen sind. Randnummer 67 Hinsichtlich der Auswirkungen eines möglichen Vorlandpfeilers lässt die Anlage 9 aber sich aufdrängende Fragen hinsichtlich der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes an den Schutz des Grundwasserkörpers weitgehend unbeantwortet. So heißt es dort zwar eingangs unter

  1. „Bauweise“ (S. 4), „die Herstellung des Vorlandpfeilers würde aufgrund des hier direkt unterhalb der Oberfläche befindlichen Grundwasserspiegels analog (d. h. entsprechend der Flusspfeilerherstellung) erfolgen, nur ohne Schwimmponton“. In den Ausführungen unter 3.
  2. „Auswirkungen auf das konkrete Vorhaben“ (S. 5 ff.) wird dann sowohl hinsichtlich der bau- als auch der anlagebedingten Auswirkungen konkret nur auf Auswirkungen möglicherweise notwendiger Vorland- und Flusspfeiler auf den Oberflächenwasserkörper eingegangen, ebenso unter 3.
  3. „Auswirkungen auf den ökologischen Zustand“; Auswirkungen speziell eines Vorlandpfeilers auf den Grundwasserkörper werden nicht mehr konkret angesprochen. Randnummer 68 Darüber hinaus enthält die Anlage 9 – weil schon nicht vom Untersuchungsauftrag umfasst – auch keinerlei Einschätzung zu möglichen Auswirkungen eines Vorlandpfeilers im Uferbereich auf etwa betroffene zwingende Anforderungen des Naturschutzrechts oder auf sonstige abwägungsbeachtliche öffentliche oder private Belange, die von der Errichtung eines Vorlandpfeilers in dem Uferstreifen zwischen Rheinhauptdeich und dem Rheinstrom betroffen sein könnten. Insoweit ist aber insbesondere darauf hinzuweisen, dass im Erläuterungsbericht zum Landespflegerischen Begleitplan in der Fassung vom
  4. Februar 2015 (Ordner 9, Teil 12.1) ausweislich der dortigen Abbildung 2 im Uferbereich des westlichen Rheinufers – etwa in dem Bereich, in dem das (insoweit festgelegte) Brückenbauwerk den Rheinhauptdeich und den Uferbereich queren soll und auch die Position eines etwaigen Vorlandpfeilers zu erwarten ist – eine Fläche als „§ 30-Biotop“ darstellt. Danach erscheint nicht ausgeschlossen und bedarf ggf. näherer Untersuchung, ob ein Vorlandpfeiler ein

§ 30BNat

SchG pauschal geschütztes Biotop unzulässig beeinträchtigen könnte. In Betracht kommt ein Biotop

§ 30Abs. 2 Nr. 1 BNat

SchG, wonach u. a. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazu gehörenden uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation vor Zerstörung oder sonstiger erheblicher Beeinträchtigung geschützt sind. Randnummer 69 Somit kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die konkrete Gestaltung des Brückenbauwerks im rheinland-pfälzischen Teil der Planung bei jeder ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ausführungsvariante lediglich technische,

dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwerfen, aber keine abwägungsbeachtlichen Belange berühren und insbesondere auch keine Fragen der Vereinbarkeit mit Anforderungen des zwingenden Rechts (neu) aufwerfen wird. Vor diesem Hintergrund hätte der Planfeststellungsbeschluss sich hinsichtlich der Frage der Bauausführung mit oder ohne Brückenpfeiler nicht jeglicher Regelung enthalten dürfen. Der umfassende „Problemtransfer“ hinsichtlich der Bauausführung in die technische Ausführungsplanung, lediglich mit der Maßgabe, der Planfeststellungsbehörde die Ausführungsplanung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, verletzt daher den im Abwägungsgebot verankerten Grundsatz der planerischen Problembewältigung im Planfeststellungsbeschluss selbst. Denn es kann – wie dargelegt – gerade nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bauausführung des Brückenbauwerks namentlich mit einem Vorlandpfeiler auf rheinland-pfälzischer Seite sogar zwingende Anforderungen des Wasser- und Naturschutzrechts berührt, was zumindest eine hierauf bezogene erneute Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und von anerkannten Umweltvereinen, ggf. der Öffentlichkeit, erforderlich machen kann. Damit greift der in C.I.3, Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Vorbehalt einer „abschließenden Entscheidung“ der Planfeststellungsbehörde

§ 74Abs. 3 Vw

VfG zu der zu erstellenden Ausführungsplanung zu kurz: Soweit die Ausführungsplanung des Brückenbauwerks etwa auch einen Vorlandpfeiler auf rheinland-pfälzischer Seite umfasst und dessen technische Ausführung und Gestaltung bau- und/oder anlagebedingt Fragen der Vereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften etwa des Wasser- und Naturschutzrechts aufwirft oder darüber hinaus abwägungsbeachtliche Belange berührt, kommt nicht lediglich eine bloße Planergänzung

§ 74Abs. 3 Vw

VfG, d. h. eine Ergänzung der im Übrigen unverändert bleibenden Regelung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche (Schutz-)Maßnahmen, in Betracht. Vielmehr muss ggf. ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 76 VwVfG durchgeführt werden, sei es mit einer ergänzenden Anhörung von Behörden, Verbänden und Betroffenen, sei es mit einer erneuten, umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. zur Unterscheidung zwischen Planergänzung und ergänzendem Verfahren z. B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Aufl. 2018, § 75, Rn. 46 ff. und 48 ff., m.w.N.). Lediglich für den (derzeit aber nicht feststehenden) Fall, dass sich aus der vom Vorhabenträger vorgelegten Ausführungsplanung ergibt, dass das Brückenbauwerk freitragend ohne jeglichen Brückenpfeiler ausgeführt werden soll, hat es mit der in Teil C.I.
  2. getroffenen Regelung sein Bewenden. Randnummer 70
  3. Der Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung führt nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Vielmehr ist der Planfeststellungsbeschluss gemäß § 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG lediglich für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

dieser Vorschrift führen u. a. erhebliche Mängel der Abwägung

§ 75Abs. 1a Satz 1 Vw

VfG also solche, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Vorliegend ist der Verstoß gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der planerischen Konfliktbewältigung offensichtlich, weil – wie dargelegt – ohne weiteres aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses sowie aus dem verfügenden Teil erkennbar. Der Verstoß ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil er sich in einer defizitären Regelung des Gegenstands der Planfeststellung niedergeschlagen hat. Jedoch erscheint es naheliegend, dass der Beklagte – für den Fall, dass die Ausführungsplanung die Notwendigkeit einer Ausführung mit Brückenpfeilern vorsieht – eine ergänzende Untersuchung der möglichen Auswirkungen eines Vorlandpfeilers auf rheinland-pfälzischem Gebiet auf zwingende Anforderungen namentlich des Wasser- und Naturschutzrechts sowie auf etwa berührte abwägungsbeachtliche Belange einholt und je

deren Ergebnis eine ergänzende Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange (§ 73 Abs. 8 VwVfG) und der Umweltvereine, ggf. auch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt. Randnummer 71 Sofern die Planfeststellungsbehörde ein Abwarten der – möglicherweise, etwa im Falle der Durchführung eines Gestaltungswettbewerbs für die Brücke – längere Zeit in Anspruch nehmenden Erstellung der Ausführungsplanung für untunlich erachtet, käme ggf. auch eine bloße Ergänzung der unter C.I.3. getroffenen Regelung in Betracht. Denkbar erscheint, dass die Planfeststellungsbehörde sich für den Fall, dass die Ausführungsplanung eine Gestaltung des Brückenbauwerks mit einem oder mehreren Brückenpfeilern vorsieht, die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 76 VwVfG) oder einer ergänzenden Anhörung

§ 73Abs. 8 Vw

VfG vorbehält. Eine derartige Ergänzung der Regelung müsste sodann im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses tragfähig begründet werden. II. Randnummer 72 Im Übrigen begegnet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss jedoch unter keinem der vom Kläger fristgerecht geltend gemachten oder sonst ersichtlichen Gesichtspunkte durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 73 Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an beachtlichen formellen Rechtsfehlern (1.) und steht – mit Ausnahme des dargelegten Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung – auch mit den aufgrund fristgerechten Klagevorbringens zu prüfenden einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang (2.). Randnummer 74

  1. In formell-rechtlicher Hinsicht leidet der Planfeststellungsbeschluss nicht an solchen Fehlern, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten. Randnummer 75 a. Dies gilt zunächst für den vom Kläger gerügten Mangel einer unzureichenden Bekanntmachung der ersten Offenlage der Planunterlagen im Jahre
  2. Randnummer 76 Allerdings kann der Rechtsauffassung des Beklagten nicht gefolgt werden, das Vorbringen des Klägers zu einem Verfahrensfehler wegen

§ 9Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. unzureichender Angaben in der ersten Offenlagebekanntmachung müsse gemäß § 5 Umw

RG bereits unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte trägt hierzu vor, obwohl dem Kläger der von ihm beanstandete Bekanntmachungstext bereits seit der damaligen Veröffentlichung bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen, habe er den behaupteten Verfahrensmangel weder mit seinen Einwendungen in der ersten Planoffenlage noch während der ergänzenden Planoffenlage 2015 oder bei der

anhörung 2017 geltend gemacht; damit habe er der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit einer Reaktion darauf (ggf. durch Heilung des geltend gemachten Bekanntmachungsfehlers) unmöglich gemacht. Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen Verfahrensstellung anerkannter Umweltvereinigungen als „Quasi-Verwaltungshelfer“ und „Sachwalter der Umweltbelange“ stelle sich dieses Verfahren als missbräuchlich bzw. unredlich i.S.d. § 5 UmwRG dar. Dem kann aus Sicht des Senats nicht gefolgt werden.

der bisher vorliegenden Literatur und Rechtsprechung zu dieser durch die UmwRG-Novelle 2017 neu eingefügten Vorschrift ist die sog. Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG vielmehr eng auszulegen und muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung eine Bemerkung im Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 in der Rechtssache C-137/14 (NVwZ 2015, 1665) zur Unvereinbarkeit der materiellen Präklusionsvorschriften (u. a.) in § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. mit dem Unionsrecht, wonach erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn dies missbräuchlich oder unredlich ist, nahezu wörtlich aufgegriffen.

der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9526, S. 38) soll ein missbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn der Rechtsmittelführer erstmalig im Verwaltungsprozess Einwendungen vorbringt, im Verwaltungsverfahren aber erklärt hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen (vgl. zum Ganzen: Schlacke, NVwZ 2017, 905, 910, m.w.N.). Danach wohnt einem missbräuchlichen Verhalten eine subjektive Komponente inne, die etwa bei einem arglistigen Verschweigen des Klägers, um sich Vorteile im Klageverfahren zu verschaffen, zu bejahen sein wird (so: Schlacke, a.a.O., m.w.N.; s.a. Spieler, jurisPR-UmR 8/2017, Anm. 1; im Ergebnis auch: OVG MV, Beschluss vom

  1. Mai 2018 – 3 M 22/16 –, juris, Rn. 126). Allein der Umstand, dass ein späterer Kläger Einwendungen zunächst nicht erhebt, aber im Laufe des Verwaltungsverfahrens „dazulernt“ und sein Verhalten daran anpasst, ist mithin für die Begründung eines Rechtsmissbrauchs nicht ausreichend (so: Schlacke, a.a.O.; im Ergebnis ebenso: OVG Hamburg, Beschluss vom
  2. August 2018 – 1 Es 1/18.P –, juris, Rn. 47). Zudem obliegt die Darlegungs- und Substantiierungslast für das Vorliegen missbräuchlichen oder unredlichen Verhaltens der Verwaltung, nicht dem Rechtsmittelführer dessen Ausschluss, weil sonst dem Effektivitätsgebot des Unionsrechts nicht ausreichend Rechnung getragen würde (vgl. Schlacke, a.a.O., m.w.N.). Es ist indessen vom Beklagten nicht näher dargelegt worden oder sonst aus den Akten ersichtlich, dass der Kläger die erst im Klageverfahren erhobenen verfahrensrechtlichen Einwendungen etwa bewusst im Rahmen seiner Beteiligung im Planaufstellungsverfahren verschwiegen haben könnte oder in diesem Zusammenhang sonst ein bewusst unredliches Verhalten des Klägers gegeben ist. Randnummer 77 Die Rüge ist aber jedenfalls im Ergebnis unbegründet. Randnummer 78 Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt allerdings durchaus ein Verfahrensfehler vor. Die Bekanntmachung der ersten Offenlage der Planunterlagen vom
  3. April 2011 (vgl. Ordner 19, Verfahrensakte 1) entsprach nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG (in der hier gemäß der Übergangsregelung des § 74 UVPG in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung vom
  4. Juli 2017, BGBl. I S. 2806, noch anzuwendenden Fassung des UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Februar 2010, im Folgenden: UVPG a.F.).

§ 9Abs.

1a Nr. 5 UVPG a.F. hatte die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit (u. a.) über Folgendes zu unterrichten: „Die Angabe, welche Unterlagen

§ 6

vorgelegt wurden.“ Wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, genügte jedenfalls ein Bekanntmachungstext mit dem bloßen Hinweis, dass „die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ ausliegen, den Anforderungen der Vorschrift nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom

  1. Januar 2016 – 4 A 5/14 –, „Uckermark-Höchstspannungsleitung“, BVerwGE 154, 73 und juris, Rn. 36 sowie vom
  2. April 2016 – 9 A 9/15 –, „Elbquerung A 20 I“, BVerwGE 155, 91 und juris, Rn. 20). Mehr war indessen der Bekanntmachung der ersten Offenlage vom
  3. April 2011 nicht zu entnehmen. Denn sie enthielt unter Nr. 7 lediglich den Hinweis, „dass die ausgelegten Planunterlagen die

§ 6Abs.

3 UVPG notwendigen Angaben enthalten.“ Damit wurde nur der Gesetzeswortlaut mit anderen Worten wiederholt; der Hinweis enthielt aber keinerlei Angaben darüber, welche Unterlagen konkret vorgelegt wurden. Dies ist

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend (vgl. insbesondere Urteil vom

  1. Januar 2016, a.a.O., Rn. 36 a.E. sowie zuletzt Urteil vom
  2. März 2018 – 4 A 5/17 –, „Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen – Sechtem“, NVwZ 2018, 1322 und juris, Rn. 22). Randnummer 79 Der Verfahrensfehler ist aber durch den Text der Bekanntmachung der zweiten Offenlage im Jahre 2015 geheilt worden. Randnummer 80 Bei dem geltend gemachten Verstoß des Bekanntmachungstextes gegen § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. handelt es sich

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen absoluten Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1 Umw

RG, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, sondern um einen sog. relativen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG, für den die Vorschrift des § 46 VwVfG gilt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2016, a.a.O., Rn. 47 und Urteil vom
  2. März 2018, a.a.O., Rn. 23). Darüber hinaus führt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 4 Abs. 1b Abs. 1 UmwRG nur dann zur Aufhebung (u. a.) einer Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG, wenn sie nicht (u. a.) durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann; dabei bleibt gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG auch § 45 Abs. 2 VwVfG unberührt.

dieser Vorschrift können Handlungen

Abs. 1 der Vorschrift bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

geholt werden, damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch die erforderliche Anhörung von Beteiligten. Dies gilt für die Wiederholung der Offenlage eines Plans mit vorheriger Bekanntmachung entsprechend. Randnummer 81 Hier wurde in der Zeit vom

  1. April bis
  2. Mai 2015 eine erneute Offenlage der Planunterlagen durchgeführt. Die hierauf bezogene Bekanntmachung vom
  3. April 2015 enthielt unter Nr. 7 folgenden Hinweis: „Der geänderte Plan besteht unter anderem aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Unterlagen ...“; im Anschluss daran folgte eine längere – allerdings nicht vollständige – Auflistung einzelner wichtiger Unterlagen, insbesondere des landschaftspflegerischen Begleitplans, der Vogelschutz und FFH-Verträglichkeits- und Ausnahmeprüfungen, des Fachbeitrags Artenschutz etc. (vgl. Ordner 21, Teil 3). Damit ist den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt worden. Danach ist eine vollständige Auflistung aller vom Vorhabenträger vorgelegter Unterlagen nicht erforderlich; vielmehr genügt eine aussagekräftige Auflistung über die zum Zeitpunkt der Auslegung vom Vorhabenträger vorgelegten und sich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens beschäftigenden entscheidungserheblichen Unterlagen, um § 9 Abs. 1a Nr. 5 UVPG a.F. gerecht zu werden (vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. April 2016, a.a.O., Rn. 21, unter Hinweis auf BT-Drucks. 16/2494, S. 23). Zweifel daran, dass die konkrete Auflistung hinreichend aussagekräftig war, um die Anstoßwirkung nicht zu verfehlen, sind allein wegen des vom Kläger ins Feld geführten Umstands, dass in der Bekanntmachung auf ein bereits im Februar 2011 eingeholtes Luftschadstoffgutachten nicht hingewiesen wurde, nicht angebracht. Denn das Luftschadstoffgutachten vom Februar 2011 betraf nur einen Randkomplex des vorliegend festgestellten Planungsabschnitts,

dem das Vorhaben auf rheinland-pfälzischem Gebiet weitgehend in einem unbewohnten und lediglich von Gewerbe- und Industriegebieten randlich umgebenen sowie in Teilen land- und forstwirtschaftlich genutzten Naturraum verläuft, aber keine Wohngebiete betrifft. Randnummer 82 b. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen unterbliebener erneuter Offenlage im Laufe des Verfahrens neu erstellter Unterlagen an einem beachtlichen Verfahrensfehler leidet. Randnummer 83 Der Kläger trägt hierzu vor, während der mehr als sechsjährigen Dauer des Planfeststellungsverfahrens seien diverse neu erstellte Unterlagen zwar den Behörden und Vereinigungen im Rahmen der

anhörung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG im Jahre 2017 zur Verfügung gestellt worden, jedoch nicht der Öffentlichkeit im Rahmen einer erneuten Offenlage. Dies betreffe zum einen die „Verkehrsuntersuchung B 293/B 36,

  1. Rheinbrücke Karlsruhe, Fortschreibung 2014“ vom
  2. Dezember 2016 (Ordner 26, Teil 4), in der der Prognosehorizont von 2015 auf das Jahr 2030 verschoben worden sei. Sie hätte der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden müssen, weil aus ihr abzuleiten sei, dass zum einen die Frage der Planrechtfertigung neu aufzugreifen sei, und weil zum anderen eine stärkere Betroffenheit von Grundstückseigentümern durch Lärmimmissionen wegen des angenommenen höheren Güterschwerverkehrsanteils nicht auszuschließen sei, zumal die maßgebliche schalltechnische Untersuchung vom
  3. Februar 2011 nicht fortgeschrieben worden sei. Zumindest hätten die betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen einer

anhörung über die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung unterrichtet werden müssen. Zum anderen sei auch der eingeholte Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vom 10. Mai 2017 zwar im Rahmen der

anhörung unter anderem den Naturschutzverbänden zur Verfügung gestellt worden, doch eine Beteiligung der Öffentlichkeit sei nicht erfolgt. Auch insoweit liege ein Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Randnummer 84 Was zunächst die Rüge einer fehlenden (erneuten) Öffentlichkeitsbeteiligung zur überarbeiteten Fassung der Verkehrsuntersuchung angeht, liegt bereits im Ansatz kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Zunächst sind insoweit die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht gegeben. Danach kann, wenn der Träger des Vorhabens die

§ 6UVPG a.F.

erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Mit anderen Worten: Im Falle einer Änderung von Planunterlagen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bedarf es einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nur, wenn aus Änderungen der

§ 6UVPG a.F.

erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, „Ausbaustrecke Nürnberg – Elbersfeld“, BVerwGE 160, 263 und juris, Rn. 28, m.w.N.). Randnummer 85 Zunächst dürfte es sich bei der (ursprünglichen und überarbeiteten) Verkehrsuntersuchung schon nicht um einen Bestandteil der

§ 6UVPG erforderlichen Unterlagen handeln.

Diese werden in § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. definiert als „die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens“. Abgesehen davon, dass die Verkehrsuntersuchung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entstanden ist und vom Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde lediglich als Entscheidungshilfe herangezogen wurde, weshalb sie gemäß Teil XII, 98 auf Seite 20 des Planfeststellungsbeschlusses diesem nur als Anlage beigefügt wurde und nicht zu den festgestellten Planunterlagen gemäß Teil XI des Planfeststellungsbeschlusses zählt, handelt es sich auch der Sache

nicht um eine „Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens“. Allenfalls lassen die Angaben in einer Verkehrsuntersuchung, etwa Prognosen über die Zunahme von Güterverkehr, mittelbar Rückschlüsse auf potentiell steigende Umweltbelastungen zu, was dann aber erst näher (in einer eigenständigen Unterlage) fachlich untersucht werden müsste. Randnummer 86 Jedenfalls aber ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass es sich bei der überarbeiteten Verkehrsuntersuchung nicht um eine solche geänderte Unterlage i.S.v. § 6 UVPG a.F. handelt, bei der sich aus den Änderungen ergibt, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Da – wie ausgeführt – eine Verkehrsuntersuchung als solche unmittelbar nichts über die Umweltauswirkungen des Vorhabens aussagt, sondern hierfür allenfalls mittelbar insofern Bedeutung haben kann, als die Prognose einer nicht nur unerheblichen Verkehrszunahme Anlass dafür bieten kann, zu untersuchen, ob und inwieweit der prognostizierten Verkehrszunahme auch eine relevante Zunahme von Umweltbelastungen zum Beispiel durch Lärm und Luftschadstoffimmissionen korrespondiert, spricht viel dafür, dass es sich schon im Ansatz nicht um die Änderung einer Unterlage handelt, aufgrund der zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Selbst wenn man aber die geänderte Verkehrsuntersuchung wegen ihrer mittelbaren, gegebenenfalls zu weiteren Untersuchungen etwa zur Frage der zusätzlichen Verkehrsimmissionen anlassgebenden Bedeutung als eine „Unterlage über die Umweltauswirkungen“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. ansehen wollte, hat der Beklagte aber überzeugend darzulegen vermocht, dass jedenfalls aus dem konkreten Inhalt der geänderten Verkehrsuntersuchung keine Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen abgeleitet werden kann. Vielmehr hat die Verkehrsuntersuchung 2016 zwar – gerechnet auf den neuen Prognosehorizont 2030 – einen etwas höheren Schwerlastverkehrsanteil (bei insgesamt etwas niedrigerer Gesamtverkehrsbelastung) ergeben. Eine vorsorglich durchgeführte Überprüfung der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung der Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 hat jedoch ergeben, dass hinsichtlich der vom Kläger allein angesprochenen Verkehrslärmimmissionen keine relevanten Mehrbelastungen an den maßgeblichen Immissionsorten zu erwarten sind, die Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 vielmehr, wenn überhaupt, nur einen äußerst marginalen Einfluss auf die vom Vorhaben ausgehende Lärmimmissionsbelastung haben werden. Insbesondere sind auch weiterhin keine Überschreitungen der in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz-verordnung - 16. BImSchV) festgelegten Grenzwerte zu besorgen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Randnummer 87 Spricht danach alles dafür, dass die Vorlage einer geänderten Verkehrsuntersuchung keine Pflicht zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ausgelöst hat, so ist andererseits auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte – wie der Kläger meint – gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG zumindest auch die betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen einer

anhörung von der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchung hätte unterrichten müssen. Es erscheint schon fraglich, ob wegen der geänderten Verkehrsuntersuchung überhaupt eine ergänzende Anhörung

dieser Vorschrift hätte durchgeführt werden müssen, da es sich bei der Änderung der Verkehrsuntersuchung gerade nicht um eine „Änderung des Plans“ im Sinne dieser Vorschrift handelt, also schon die

anhörung u. a. des Klägers hierzu nur vorsorglich erfolgte, ohne rechtlich geboten gewesen zu sein. Da jedoch – wie dargelegt – aufgrund der nur leicht veränderten Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 allenfalls nur ein marginaler, rechtlich irrelevanter Einfluss auf die von dem Vorhaben ausgehende Lärmimmissionsbelastung der maßgeblichen Immissionsorte zu erwarten ist, sind aufgrund dieser Verkehrsuntersuchung oder mittelbar aufgrund von deren Ergebnissen keine Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Vorhabens ersichtlich, deren Belange als Dritte i.S.v. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG durch die Änderung der Verkehrsuntersuchung erstmals oder stärker als bisher berührt sein könnten. Solche werden auch vom Kläger nicht ansatzweise benannt. Randnummer 88 Ebenso wenig kann der Ansicht des Klägers gefolgt werden, es habe deshalb wegen der geänderten Verkehrsuntersuchung 2016 einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft, weil sich aus der Verkehrsuntersuchung ableiten lasse, dass die Frage der Planrechtfertigung erneut aufzugreifen sei. Der Kläger nennt hierfür keine Rechtsgrundlage, sondern verweist nur auf sein weiteres Vorbringen zur Frage der Planrechtfertigung. Der Beklagte weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass den Annahmen und Ergebnissen einer projektbezogenen Verkehrsprognose für die Frage der Planrechtfertigung eines bundesfernstraßenrechtlichen Neu- oder Ausbauvorhabens

ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats keine maßgebliche Bedeutung zukommt; denn die Planrechtfertigung eines solchen Vorhabens folgt grundsätzlich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die insbesondere auch den Zweck hat, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit auch den anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten (vgl. z.B. das Senatsurteil vom

  1. Juli 2015 – 8 C 10494/14.OVG –, „B 10 bei Landau“, DVBl. 2015, 1194 und juris, Rn. 74 ff., 78, mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Daraus folgt zum einen, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung (vorliegend als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs) grundsätzlich nicht durch Geltendmachung etwa methodischer Mängel einer im Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegten Verkehrsprognose in Frage gestellt werden kann (vgl. Senatsurteil vom
  2. Juli 2015, a.a.O., Rn. 78, m.w.N.). Dies muss aber auch für den gleichsam umgekehrten Versuch gelten, mit Hilfe der abweichenden Ergebnisse einer im Laufe des Planfeststellungsverfahrens überarbeiteten, als zutreffend erachteten Verkehrsprognose die gesetzliche Bedarfsfeststellung gleichsam rückwirkend in Frage zu stellen. Im Übrigen legt der Kläger nicht ansatzweise dar, inwiefern aus den – wie dargelegt – nur geringfügig abweichenden Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung 2016 im Hinblick auf die gesetzliche Bedarfsfeststellung eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer erneuten umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung folgen sollte. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dies jedenfalls aus der einschlägigen Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht ableiten. Randnummer 89 c. Soweit der Kläger noch rügt, es habe an einer Dokumentation zu einer umfassenden Alternativenprüfung gefehlt, die den offenzulegenden Unterlagen hätte beigefügt werden müssen, zeigt er ebenfalls keinen zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führenden Verfahrensfehler auf. Randnummer 90 Zwar trifft es zu, dass zu den 2011 und 2015 öffentlich ausgelegten Planunterlagen kein gesondertes Dokument „Alternativenprüfung“ gehörte, das eine zusammenfassende Darstellung aller im Verlauf des Planungsprozesses erwogenen Planungsvarianten – wie etwa in Kapitel E.IV.6 (S. 93 ff.) des Planfeststellungsbeschlusses – enthielt. Darin liegt im Ergebnis aber kein relevanter Verfahrensfehler: Randnummer 91

§ 73Abs. 3 Satz 1 Vw

VfG haben die Gemeinden „den Plan“ innerhalb von drei Wochen

Zugang für die Dauer eines Monats „zur Einsicht auszulegen“;

§ 73Abs. 1 Satz 2 Vw

VfG besteht der Plan aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt hieraus, dass neben dem Plan alle Unterlagen auszulegen sind, die

den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind, um die Anstoßwirkung zu gewährleisten; wegen ihres Bezugs zur Anstoßwirkung erstreckt sich die Auslegungspflicht aber nicht auf alle Unterlagen, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun und den festgestellten Plan vollziehen zu können (vgl. z.B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,

  1. Aufl. 2018, § 73, Rn. 60, unter Hinweis insbesondere auf BVerwG, Urteil vom
  2. April 2016, a.a.O., Rn. 19 und Urteil vom
  3. November 2016 – 9 A 18.15 -, „Elbquerung A 20 II“, BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 20). Sachverständigengutachten sind auszulegen, wenn sich erst aus ihnen abwägungserhebliche Auswirkungen auf die Belange potentiell Betroffener oder anerkannter Vereinigungen ergeben, diese also nur bei Kenntnis des Gutachtens hinlänglich über das Vorhaben und dessen Auswirkungen auf ihre Rechte und Interessen unterrichtet sind und sachkundige Einwendungen oder eine Stellungnahme abgeben können (vgl. Neumann/Külpmann, a.a.O., mit Rechtsprechungsnachweisen). Bei – wie hier – UVP-pflichtigen Vorhaben ist zusätzlich § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. zu berücksichtigen: Danach müssen die Unterlagen

§ 6Abs.

1 der Vorschrift auch eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Randnummer 92 Es kann offenbleiben, ob aus § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwVfG im Hinblick auf das Erfordernis der Anstoßwirkung tatsächlich folgt, dass die ausgelegten Unterlagen – über das sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG a.F. ergebende Erfordernis einer bloßen Übersicht hinaus – eine umfassende Darstellung aller geprüften Planungsalternativen bzw. –varianten enthalten müssen. Denn jedenfalls ist den insoweit zu stellenden Mindestanforderungen – entgegen der Ansicht des Klägers – in den tatsächlich ausgelegten Unterlagen genügt worden. So enthielt der sowohl 2011 als auch 2015 ausgelegte Erläuterungsbericht (Ordner 1 und Ordner 8) in der als Anlage 9.2 beigefügten „allgemein verständlichen Zusammenfassung“ gemäß § 6 UVPG unter 1.2 eine kompakte, aber hinreichend aussagekräftige Darstellung über „geprüfte Vorhabenvarianten und wesentliche Auswahlgründe“. Damit war jedenfalls den rein formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. Genüge getan (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 66). Darüber hinaus enthielt die – entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers

Aktenlage (Ordner 6) zu den ausgelegten Unterlagen zählende – umfangreiche Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zunächst in den Vorbemerkungen unter 2. eine „Zusammenstellung sämtlicher Trassenvarianten“ (Ordner 6, Teil „VOR“, S. 2 ff.) und sodann in Teil II „Auswirkungsprognose und Variantenvergleich“ (Ordner 6, Teil II) eine umfassende Untersuchung von Varianten hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen, nebst einer Abbildung der Lage der Trassenvarianten zu Natura-2000-Schutzgebieten (S. 19) sowie Karten aller Varianten als Anlagen. Randnummer 93 Soweit der Kläger darüber hinaus noch moniert, dass der Raumordnerische Entscheid vom Juni 2006 (Ordner 26, Teil IV) mit einer „Bewertung untersuchter Trassenvarianten“, auf die der Planfeststellungsbeschluss Bezug nimmt, nicht Gegenstand der ausgelegten Unterlagen war, war dies

der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht erforderlich: Danach müssen die Unterlagen aus einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren in einem

folgenden Planfeststellungsverfahren nicht erneut ausgelegt werden, zumal in diesen Verfahren bereits die Öffentlichkeit zu beteiligen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 94 Ohne dass der Kläger dies konkret gerügt hat, ist der Beklagte noch darauf eingegangen, dass in der Planungsentscheidung auch auf drei weitere, erstmals im Rahmen des sog. Faktenchecks in Baden-Württemberg erörterte Varianten eingegangen wurde, ohne dass diese Gegenstand einer Öffentlichkeitsbeteiligung oder

anhörung im vorliegenden Planungsverfahren waren. Seine Auffassung, dass die offengelegten Planunterlagen ihre Anstoßwirkung auch ohne die Darstellung dieser drei im Planfeststellungsbeschluss (S. 120 f.) klar als untauglich verworfenen Varianten nicht verfehlt haben kann, ist

dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Randnummer 95 d. Der Kläger kann letztlich auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, dass der Planfeststellungsbeschluss deshalb an einem beachtlichen, zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Verfahrensfehler leide, weil die Einholung des Fachbeitrags zu den Belangen der EU-Wasserrahmenrichtlinie vom 10. Mai 2017 (Ordner 13, Teil I) – über die dazu

§ 73Abs. 8 Vw

VfG durchgeführte ergänzende Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Umweltvereinigungen hinaus – eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert hätte. Randnummer 96

der hierzu ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch für einen im Planfeststellungsverfahren erst

der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrag, dass die Öffentlichkeit – über die

anhörung von erstmals oder stärker betroffenen Dritten gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG hinaus –

§ 9Abs.

1 Satz 4 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden muss, wenn darin eine

Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F.) findet (so insbesondere BVerwG, Urteil vom

  1. April 2016 – 9 A 9.15 –, a.a.O., Rn. 34 sowie Urteil vom
  2. November 2018 – 9 A 8.17 –, „A 20 Nord-West-Umfahrung Hamburg“, NVwZ 2019, 1202 und juris, Rn. 54 ff.). Geht ein wasserrechtlicher Fachbeitrag in seiner Ermittlungstiefe und Komplexität hingegen nicht wesentlich über das hinaus, was bereits in den ausgelegten Unterlagen behandelt worden war, sondern legt nur in weitgehender Übereinstimmung mit den bereits ausgelegten Unterlagen dar, dass es durch das Vorhaben zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers kommen wird, so zwingt der Umstand, dass der wasserrechtliche Fachbeitrag erst

der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wurde, die Behörde nicht zu einer erneuten Auslegung (so: BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 27). Randnummer 97 Allerdings spricht viel dafür, dass vorliegend der zuletzt genannte Fall nicht gegeben ist, sondern die Erstellung des Fachbeitrags eine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelöst haben dürfte. Zwar weist der Beklagte grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die im Planbereich vorhandenen Oberflächen- und Grundwasserkörper Gegenstand mehrerer bereits während der Planoffenlage 2011 und 2015 ausgelegter Planunterlagen gewesen ist, aus denen hervorging, dass das Vorhaben in seiner technischen Ausgestaltung keine wasserwirtschaftlichen oder wassertechnischen Probleme aufwirft, die zu seiner Unvereinbarkeit mit Vorgaben des Wasserrechts führen könnten; hiergegen waren in der Öffentlichkeitsbeteiligung auch keine Einwände erhoben worden, namentlich nicht vom Kläger. Aufgabe des zusätzlich in Auftrag gegebenen Fachbeitrags aus dem Jahre 2017 war es vornehmlich, noch einmal zusammenfassend zu überprüfen und zu bewerten, „ob das Bauvorhaben mit den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist“, und zwar ausdrücklich auf der Grundlage der „vom Vorhabenträger vorgelegten Planfeststellungsunterlagen“ (so ausdrücklich die Ausführungen zur Aufgabenstellung auf S. 10 des Fachbeitrags). Indessen spricht viel dafür, dass es sich bei dem vorgelegten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie um eine

Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Grund- und Oberflächenwasserkörper bezogene Untersuchung handelt. Zwar ist der Fachbeitrag nicht zu neuen Erkenntnissen gelangt ist, sondern hat das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen bestätigt, wonach das Vorhaben weder den Oberflächenwasserkörperzustand noch den Grundwasserkörperzustand gefährdet und deshalb mit den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Indessen enthält der Fachbeitrag erstmals eine systematische Auswertung und fachliche Bewertung vorhandener Daten und Unterlagen am Maßstab der einzelnen biologischen, chemischen und allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der betroffenen Grund- und Oberflächenwasserkörper

Maßgabe insbesondere der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV –) vom

  1. Juni 2016 bzw. der Verordnung zum Schutz des Grundwassers (Grundwasserverordnung – GrwV –) in der Fassung vom
  2. Mai 2017 mit ihren jeweiligen Anlagen. Insofern geht dieser Fachbeitrag hinsichtlich seiner Systematik und Ermittlungstiefe über die bis dahin eingeholten und zum Gegenstand der Öffentlichkeitsbeteiligung gemachten Stellungnahmen und Untersuchungen deutlich hinaus. Randnummer 98 Der Fehler einer unterbliebenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung zu dem Fachbeitrag ist aber jedenfalls gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG unbeachtlich. Es handelt sich bei der unterlassenen erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung hinsichtlich des Fachbeitrags zunächst nicht um einen absoluten Verfahrensfehler

§ 4Abs. 1 Umw

RG, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Denn der festgestellte Verfahrensfehler ist nicht mit den in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar (so auch BVerwG, Urteil vom

  1. April 2016, a.a.O., Rn. 37). In Anwendung des § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG steht darüber hinaus zur Überzeugung des Senats auf der Grundlage der verfügbaren Informationen fest, dass der Fehler die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, also die Entscheidung ohne den Fehler nicht anders ausgefallen wäre. Wie erwähnt hat der Beklagte zu dem Fachbeitrag eine ergänzende Anhörung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG der fachlich betroffenen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Umweltvereinigungen durchgeführt, deren Ergebnisse im Planfeststellungsbeschluss umfassend ausgewertet worden sind (vgl. S. 163 ff. des Planfeststellungsbeschlusses). Aus Sicht des Senats kann aufgrund der besonderen, ein hoch spezialisiertes Fachwissen erfordernden Thematik des Fachbeitrags hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass im Rahmen einer allgemeinen Öffentlichkeitsbeteiligung hierzu andere oder zusätzliche beachtliche Einwendungen vorgebracht worden wären, als dies im Rahmen der durchgeführten ergänzenden Behörden- und Verbändebeteiligung der Fall war. Randnummer 99
  2. Abgesehen von dem dargelegten Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung leidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht an Verstößen gegen Vorschriften des materiellen Rechts, die zu seiner Aufhebung oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen könnten. Randnummer 100 Dem planfestgestellten Vorhaben mangelt es nicht an der Planrechtfertigung (a.); es steht auch mit den zwingenden Vorschriften des Natura-2000-Habitatschutzrechts (b.) sowie des besonderes Artenschutzrechts (c.) im Einklang. Das Vorhaben ist ferner mit den Anforderungen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (d.) sowie den Vorgaben des Wasserrechts – soweit diese aufgrund fristgemäßen Klagevorbringens zu prüfen sind – vereinbar (e.). Der Planfeststellungsbeschluss begegnet schließlich auch im Hinblick auf das Abwägungsgebot keinen Rechtsbedenken (f.). Randnummer 101 a. Entgegen der Auffassung des Klägers mangelt es der planfestgestellten Fernstraßenplanung nicht an der erforderlichen Planrechtfertigung. Randnummer 102

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h.

Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1986 – 4 C 13.85 –, BVerwGE 75, 214, 232 f.; s.a. z.B. OVG RP, Urteil vom
  2. Februar 2001 – 1 C 10626/00.OVG –, ESOVGRP, S. 13). Bei der Planfeststellung für den Neu- oder Ausbau einer Bundesfernstraße ist von einer Planrechtfertigung auszugehen, wenn das Vorhaben in den Bedarfsplan für Bundesfernstraßen

dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – in der Fassung vom 20. Januar 2005 – BGBl. I, 201) aufgenommen ist. Denn

§ 1Abs. 2 FStr

G entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist danach für die Linienbestimmung

§ 16FStr

G und für die Planfeststellung

§ 17FStr

G verbindlich; sie ist so auch als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen; die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz bindet hinsichtlich der Dimensionierung als zwei- oder vierstreifige Bundesstraße und im Hinblick auf die dort erkennbare Netzverknüpfung; diese Bindungen gelten auch für das gerichtliche Verfahren (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2003 – 9 A 33.02 –, DVBl. 2003, 1069 und juris, Rn. 23 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen; ebenso Senatsurteil vom
  2. August 2013 – 8 C 10036/13.OVG –, S. 8 des Urteilsabdrucks, m.w.N.). Randnummer 103 Die gesetzliche Bedarfsfeststellung ist allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messen. Danach beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle auf die Frage, ob bei der Festlegung des Gesetzgebers die weitgesteckten Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Feststellung des Bedarfs evident unsachlich ist, wenn es also für das Vorhaben offenkundig keinerlei Bedarf gibt, der die Annahmen des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, weil es etwa für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder wenn sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  3. Januar 2007 – 9 B 14.06 –, „Verlegung B 74“, NVwZ 2007, 462 und juris, Rn. 7, sowie Urteil vom
  4. Mai 2013 – 9 A 16/12 -, „A 14“, BVerwGE 146, 254 und juris, Rn. 21, m.w.N.). Randnummer 104 Danach ist das Bestehen der Planrechtfertigung vorliegend nicht zweifelhaft: Randnummer 105 Wie im Planfeststellungsbeschluss (S. 78 ff.) zutreffend dargestellt, ist das Gesamtvorhaben des Neubaus einer
  5. Rheinbrücke bei Wörth bzw. Karlsruhe im aktuellen Bedarfsplan für den Ausbau der Bundesfernstraßen gemäß Anlage zum Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen in der Fassung vom
  6. Dezember 2016 (Anlage zum
  7. FStrAbG, BGBl. I 2016, 3354 bis 3411) als „Vorhaben des vordringlichen Bedarfs“ (erneut) aufgenommen worden, und zwar das streitgegenständliche Teilstück in Rheinland-Pfalz unter der laufenden Nr. 1086 (S. 3399) als „B 036 B 293 Wörth am Rhein (B 9) – Karlsruhe“ und das Teilstück in Baden-Württemberg unter der laufenden Nr. 109 (S. 3359) als „B 293 Lgr. RP/BW B 10 (
  8. Rheinbrücke)“, jeweils mit dem Bauziel „N 4“ (= vierstreifiger Neubau). Gemäß § 1 Abs. 2 FStrAbG entspricht das Vorhaben damit den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und die Bedarfsfeststellung ist unter anderem für die Planfeststellung

§ 17FStr

G verbindlich. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung steht auch für das vorliegend zu prüfende Vorhaben die Planrechtfertigung grundsätzlich fest, und zwar auch mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die gesetzliche Bedarfsfeststellung im konkreten Fall als verfassungswidrig erwiese, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan die (weitgesteckten) Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, weil etwa für das Vorhaben offensichtlich keinerlei Bedarf besteht, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. zu beidem insbesondere Senatsurteil vom

  1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 70 f., m.w.N.), oder sich das Vorhaben wegen mangelnder Finanzierbarkeit als objektiv nicht realisierungsfähig und damit als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Urteil vom
  2. Mai 1999 – 4 A 12.98 –, UPR 1999 und juris, Rn. 44 f.; Senatsurteil vom
  3. Juli 2015, a.a.O., Rn. 83, m.w.N.). Randnummer 106 Davon kann indessen vorliegend – auch in Ansehung des Vorbringens des Klägers hierzu – keine Rede sein: Randnummer 107 aa. Anders als der Kläger meint, kann die gesetzliche Bedarfsfeststellung zunächst nicht unter Bezugnahme auf die ablehnende Bewertung des Vorhabens durch den Bundesrechnungshof (BRH) mit Erfolg in Frage gestellt werden. Randnummer 108 Zwar hat der BRH in der vom Kläger in Bezug genommenen und als Anlage K 5 zur Klagebegründung vorgelegten Stellungnahme zum Einzelplan 12, Kapitel 12 10 des Haushalts des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) (ohne Datum, aus dem Jahre 2015), vor allem aber ausführlicher in der in Ordner 20, Teil 1 Planaufstellungsakten befindlichen Prüfmitteilung an das damalige Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom
  4. Oktober 2013 grundsätzliche Kritik an der Sinnhaftigkeit des Vorhabens einer
  5. Rheinbrücke geübt und dabei die Erreichbarkeit grundsätzlicher Planungsziele sowie auch die Zuständigkeit des Bundes für die Finanzierung des Projekts in Frage gestellt. Indessen ergeben sich aus den Äußerungen des BRH unter keinem Aspekt greifbare Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung im Dezember
  6. Randnummer 109 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem BRH trotz seiner besonderen, durch Art. 114 Abs. 2 GG begründeten Stellung als ein gegenüber den anderen Staatsorganen unabhängiges und selbstständiges, nur Gesetz und Verfassung unterworfenes und nicht in politischer Verantwortung eingebundenen oberstes Bundesorgan (vgl. Heun/Thiele, in: Dreier, GG-Kommentar,
  7. Aufl. 2018, Art. 114, Rn. 20, m.w.N.) keine Kompetenz zur verbindlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit von ihm überprüfter Maßnahmen zukommt, sondern ihm insoweit nur ein Beanstandungsrecht zusteht (vgl. Heun/Thiele, a.a.O., Rn. 32 unter Hinweis auf BVerfG, BVerfGE 20, 56, 96). Die Prüfberichte des BRH unterliegen vielmehr ihrerseits der verwaltungsgerichtlichen (und gegebenenfalls verfassungsgerichtlichen) Kontrolle (dazu neuerdings auch: BVerwG, Urteil vom
  8. Februar 2019 – 6 C 1.18 –, GewA 2019, 292 und juris, Rn. 11 ff.). Ferner ist die Beschränkung der Prüfungsmaßstäbe des BRH zu sehen: Die Weite des Kontrollbereichs des BRH (die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes sowie seit 2017 gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 GG im Rahmen dieses Zwecks ausdrücklich auch die Prüfung von Stellen außerhalb der Bundesverwaltung, s. dazu vorher bereits § 91 der Bundeshaushaltsordnung – BHO –) findet ihr Gegengewicht in der Verengung der Kontrollmaßstäbe gemäß Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG auf die Prüfung nur der „Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“. Die Prüfung der „Ordnungsmäßigkeit“ erstreckt sich in erster Linie auf die rechnerische Richtigkeit des Rechnungsnachweises und die haushaltsrechtliche Rechtmäßigkeit, also die Einhaltung der Verfahrensregeln des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, insbesondere des Haushaltsgesetzes, sowie des sonstigen Finanzrechts; daneben kann der BRH das staatliche Handeln zwar grundsätzlich auch an der gesamten Rechtsordnung messen (vgl. zum Ganzen: Heun/Thiele, a.a.O., Rn. 31 f., m.w.N.). Dem BRH kommt dabei aber weder eine besondere verkehrswegeplanungsfachliche noch eine verkehrswegeplanungsrechtliche Kompetenz und damit auch keine entsprechende Kontrollbefugnis zu. Darüber hinaus ist seiner Prüfung, soweit es um Maßnahmen der Legislative geht, die Frage der politischen Erforderlichkeit entzogen (vgl. Heun/Thiele, a.a.O., Rn. 24). Demgegenüber umfasst das weite gesetzgeberische Ermessen bei der gesetzlichen Bedarfsfeststellung neben verkehrswegeplanungsfachlichen und –rechtlichen Aspekten durchaus auch politische Aspekte, neben verkehrspolitischen zum Beispiel auch regional-, struktur-, wirtschafts-, sozial- und umweltpolitische Gesichtspunkte (vgl. dazu etwa die Erwägungen im Planfeststellungsbeschluss auf S. 80 letzter Absatz bis einschließlich S. 82,
  9. Absatz). Randnummer 110 Vor diesem Hintergrund ist von erheblichem Gewicht, dass der Bundesgesetzgeber auch in Ansehung der Kritik des BRH an dem Vorhaben festgehalten und die Einstufung des Gesamtvorhabens einer
  10. Rheinbrücke als vordringlicher Bedarf im Bedarfsplan gemäß der Anlage zum
  11. FStrAbG in der Fassung vom
  12. Dezember 2016 uneingeschränkt aufrechterhalten hat. Zuvor bereits hatte der zuständige Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages die „Bemerkung“ des BRH lediglich „zur Kenntnis genommen“ und sich darauf beschränkt, das BMVI zur zeitnahen Planung der Anbindung der geplanten B 293 an die B 36 – also unter Zugrundelegung des Baus einer
  13. Rheinbrücke – angehalten sowie zur Untersuchung der verkehrlichen Auswirkungen und zur Beseitigung der Engstelle „Knielinger Pförtner“ aufgefordert (vgl. dazu die Anlage 5 zur Klagebegründung). Randnummer 111 Zudem ist auch aus Sicht des Senats keiner der Kritikpunkte des BRH in der Sache überzeugend: Randnummer 112

(1)Der Umstand, dass die neue Rheinbrücke zum einen wegen der Dauer des Planungsverfahren, zum anderen, weil die notwendige Sanierung der bestehenden Rheinbrücke bereits derzeit ohne längerfristige Vollsperrung durchgeführt wird, nicht als vorübergehende Ausweichstrecke während der Sanierungsphase zur Verfügung stehen kann, vermag die Planrechtfertigung aufgrund der gesetzlichen Bedarfsfeststellung nicht in Frage zu stellen. Denn hierbei handelte es sich lediglich um eine ergänzende Erwägung in einem frühen Stadium des Planungsprozesses, die sich mit der erfolgreichen Durchführung des Pilotprojekts einer Sanierung bei eingeschränkter Verkehrsführung – wovon auch der BRH ausgeht – erledigt hat. Der Wegfall dieses allenfalls vorübergehend verfolgten untergeordneten Planungsziels ändert nichts am Fortbestehen der mit dem Projekt weiterhin verfolgten wesentlichen Planungsziele, wie sie im Planfeststellungsbeschluss in Kapitel E.IV.1. (S. 78 ff.) umfänglich dargestellt sind. Zu diesen Planungszielen gehört weiterhin auch, dass mit der planfestgestellten 2. Rheinbrücke

ihrer Fertigstellung und Verkehrsübergabe eine Ausweichstrecke bei unfall- oder betriebsbedingten Sperrungen der alten Brücke sowie für großräumige Verkehrsumleitungen zur Verfügung stehen soll, die durch künftige weitere Sanierungsmaßnahmen der alten Brücke bedingt sein können und für die das bestehende, insbesondere innerstädtische Verkehrsnetz nicht ausgelegt ist. Randnummer 113

(2)Mit seiner Argumentation, die bestehende Rheinbrücke verfüge auch längerfristig – bis zum Prognosehorizont 2025 – über eine ausreichende Leistungsfähigkeit, weshalb ein Neubau nicht erforderlich sei, vermag der BRH bereits im Ansatz nicht zu überzeugen. Vielmehr ist der heutige Ausbauzustand der bestehenden Rheinquerung bereits nicht richtlinienkonform und kann nur als Notlösung vorübergehend aufrechterhalten werden. Wie vom Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 226 ff. der GA Bd. 2) überzeugend dargelegt, war die bestehende Rheinbrücke Maxau bei ihrer Verkehrsübergabe im Jahre 1966 mit einem Querschnitt von zwei Fahrstreifen und einem Standstreifen je Fahrtrichtung auf eine Verkehrsbelastung von ca. 33.000 Kfz. pro Tag ausgelegt. Im Jahre 1995 lag das Verkehrsaufkommen mit ca. 65.000 Kfz. pro Tag bereits annähernd doppelt so hoch. Um den damit verbundenen verkehrlichen Unzulänglichkeiten wenigstens teilweise entgegenzuwirken, wurden im Jahre 1995 die beiden Standstreifen zu Fahrstreifen „umgewidmet“, obwohl die Brücke für die dadurch insbesondere durch den Schwerlastverkehr einwirkenden Lasten an sich nicht ausgelegt ist, weshalb im Jahre 1997 eine Nutzungsdauer der Brücke bis zu einer Instandsetzung von 15 bis 20 Jahren – bei etwa gleichbleibenden Verkehrsmengen – ermittelt wurde. Tatsächlich ist die Verkehrsbelastung seither weiter deutlich angestiegen: Ausweislich des Erläuterungsberichts belief sich die Ist-Belastung im Jahre 2007 auf ca. 84.000 Kfz. pro Tag. Die dem vorliegenden Planungsverfahren zugrunde gelegte Verkehrsuntersuchung von Modus Consult in der Fassung von 2016 geht für das Jahr 2014 von einer Ist-Belastung in Höhe von ca. 79.800 Kfz. pro Tag aus. Selbst wenn man mit dem von der Klägerseite vorgelegten Gutachten von Regio Consult vom März 2018 (Anlage K 6 zur Klagebegründung, S. 10) von einer bei rund 74.000 Kfz. pro Tag stagnierenden Verkehrsbelastung ausgeht, liegt diese noch weit über der Belastungsgrenze, für die die bestehende Brücke ausgelegt ist. Daraus ergibt sich zugleich, dass sich die bestehende Rheinbrücke

jeder Betrachtungsweise nicht in einem richtlinienkonformen Ausbauzustand befindet: Ausweislich des einschlägigen technischen Regelwerks für die Querschnittsgestaltung von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen, den „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008 (RAA)“, würde sowohl bei der vom Kläger angenommenen Verkehrsbelastung, erst recht aber bei den Analyse- und Prognosebelastungszahlen der Verkehrsuntersuchungen, die im Auftrag des Beklagten erstellt wurden, ein Querschnitt RQ 36 mit drei Fahrstreifen plus Standstreifen je Fahrtrichtung, der bereits ab 60.000 Kfz. pro Tag vorgesehen ist, erforderlich sein. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Rheinbrücke Maxau derzeit noch über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügt. Erst recht gilt dies für den Prognosehorizont 2025:

der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung in der Fassung von 2005 ist für die bestehende Rheinquerung im Prognose-Null-Fall, d. h. ohne den Bau einer 2. Rheinbrücke oder einer anderen Entlastung, im Prognosejahr 2025 eine Verkehrsbelastung von ca. 95.400 Kfz. pro Tag zu erwarten. Auch wenn die neuere Verkehrsuntersuchung 2016 für das Prognosejahr 2030 im Prognose-Null-Fall eine demgegenüber leicht rückläufige verkehrliche Belastung in Höhe von ca. 90.000 Kfz. pro Tag erwartet, ändert dies nichts daran, dass die im Prognose-Null-Fall zu erwartende Verkehrsbelastung in jedem Fall weit über Verkehrsbelastungszahlen liegen wird, für die

der einschlägigen Richtlinie mindestens ein Regelquerschnitt RQ 36 (drei Fahrspuren und je ein Standstreifen pro Fahrtrichtung) vorgesehen ist, denen die bestehende Rheinbrücke bereits jetzt – hinsichtlich der Ist-Belastung – nicht annähernd entspricht. Randnummer 114

(3)Dem BRH kann auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Vorhaben von vornherein die Eignung zur Erreichung des Planungsziels fehlt, zur Vermeidung oder zumindest Verringerung von Staubildungen im Bereich der bestehenden Rheinquerung beizutragen, und es sich deshalb als evident nicht bedarfsgerecht erweist. Randnummer 115 Der BRH macht hierzu geltend,

seiner Einschätzung sei eine wesentliche Ursache für die (Rück)Staubildungen auf der bestehenden Rheinbrücke in Fahrtrichtung Karlsruhe die Verengung von drei auf zwei Fahrstreifen im Bereich des sog. „Knielinger Pförtners“ und diese Problematik werde durch den Bau der

  1. Rheinbrücke nicht nur nicht gelöst, sondern sich wegen des geplanten Anschlusses der
  2. Rheinbrücke über die B 10 n (jetzt: B 293) an die B 10 östlich des Knielinger Pförtners zumindest zeitweise sogar noch verschärfen (vgl. dazu S. 18 ff. der Prüfmitteilung des BRH vom
  3. Juli 2013). Randnummer 116 Im Ergebnis ist auch diese Argumentation nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Frage zu stellen: Randnummer 117 So räumt der Beklagte durchaus ein, dass die Erreichung eines wesentlichen Planungsziels, nämlich die

haltige Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rheinquerung zwischen Wörth und Karlsruhe durch Beseitigung der derzeit unzureichenden Verkehrsverhältnisse mit ihren negativen Erscheinungsformen aufgrund vorhandener Kapazitätseinschränkungen, namentlich mit der Folge erheblicher Staubildungen und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses in den Spitzenstunden im gesamten Bereich zwischen dem Wörther Kreuz (A 65) und der Anschlussstelle Knielingen (B 10), seine volle Wirksamkeit erst mit der Anbindung der

  1. Rheinbrücke an die B 36 (Maßnahme „B 036, Querspange
  2. Rheinbrücke Karlsruhe“) entfalten wird; auch ist der Zeithorizont hierfür noch nicht konkret absehbar, weil sich diese Maßnahme erst in einem frühen Planungsstadium befindet (vgl. dazu Planfeststellungsbeschluss S. 82 f. und S. 147). Zugleich verweist er aber zutreffend darauf, dass auch die Maßnahme „B 36 als Querspange zur B 293“ im Zuge der Fortschreibung des Bedarfsplans in der Fassung des Fernstraßenausbaugesetzes vom
  3. Dezember 2016 als „vordringlicher Bedarf“ eingestuft worden ist, so dass grundsätzliche Zweifel daran, dass diese Maßnahme auch tatsächlich vom Bund finanziert und im Auftrag des Bundes realisiert werden wird, nicht angebracht sind. Ebenfalls zutreffend ist die Argumentation des Beklagten, dass die gesetzliche Bedarfsfeststellung nicht schon dann in Zweifel zu ziehen ist, wenn eine Straßenbaumaßnahme nicht alle mit ihr verfolgten Planungsziele sogleich erreichen kann, sondern bestimmte zu lösende Verkehrsprobleme noch eine Zeitlang – bis zur Realisierung von Anschlussmaßnahmen – fortbestehen. Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Straßenbaumaßnahme auch dann ihre Berechtigung behält, wenn in anderen Straßenabschnitten zunächst weiterhin ein unbefriedigender Ausbauzustand bestehen bleibt und erst später angegangen wird; ein Straßenbaulastträger ist regelmäßig gar nicht in der Lage, sämtlichen Ausbauerfordernissen im Zuge einer Straßenverbindung gleichzeitig durch entsprechende Ausbaumaßnahmen Rechnung zu tragen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom
  4. Mai 2001 – 4 B 32.01 –, NVwZ 2001, 1136 und juris, Rn. 7 ff.). Randnummer 118 Insbesondere aber hat der Beklagte

vollziehbar dargelegt, dass der Bau der

  1. Rheinbrücke – auch wenn er seine positiven Wirkungen erst in der Gesamtschau mit dem Anschlussprojekt der Querspange zur B 36 voll entfalten wird – hinsichtlich der Erreichung seiner planerischen Zielsetzungen nicht zwingend von der Realisierung dieser Anschlussmaßnahme abhängig ist, sondern bereits für sich genommen einen Verkehrswert hat. Das Ziel der Planung, die Verkehre mit Hilfe einer
  2. Rheinbrücke wesentlich zu entflechten und damit auch zu einer Entlastung des Wörther Kreuzes beizutragen, kann bereits mit dem Bau der planfestgestellten Rheinbrücke teilweise erreicht werden, indem das Verkehrsaufkommen auf zwei Brücken verteilt und damit die Staugefahr im Wörther Kreuz verringert wird und der Verkehr auf rheinland-pfälzischer Seite insgesamt verkehrssicherer und zügiger abfließen kann (vgl. dazu S. 148 des Planfeststellungsbeschlusses). Diese Annahme erscheint insbesondere im Hinblick auf den Schwerlastverkehr aus Richtung Norden und Westen sowie zum Teil auch aus Richtung Osten zu den großen Industriebetrieben (Lkw-Werk Wörth und Erdölraffinerie sowie Betriebe im Gewerbegebiet Maxau) ohne weiteres

vollziehbar. Im Übrigen bleibt zu sehen, dass die Realisierung der 2. Rheinbrücke als Nordbrücke für die Erreichung des Gesamtziels einer

haltigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rheinquerung zwischen Wörth und Karlsruhe ein notwendiger erster Schritt ist. Weder der BRH noch der Kläger haben

vollziehbar aufgezeigt, dass dieses Ziel auch durch eine andere (Teil-)Maßnahme auf rheinland-pfälzischer Seite in vergleichbarem Umfang erreichbar wäre. Der Beklagte weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger favorisierte Planungsvariante eines Brückenneubaus unmittelbar parallel zur bestehenden Brücke (Variante D 2; s. dazu noch unten) die Stauproblematik am „Knielinger Pförtner“ ebenso wenig zu lösen im Stande ist wie der vom BRH favorisierte Verzicht auf eine zweite Brücke („Null-Variante“). Randnummer 119

(4)Die Argumentation des BRH, das Vorhaben habe mit einem „Fernverkehrsanteil von nur 5%“ eine zu geringe Fernverkehrsrelevanz für eine Bundesstraße, sondern nahezu ausschließlich regionale Bedeutung, weshalb sogar zu bezweifeln sei, ob der Bund den Brückenneubau überhaupt finanzieren dürfe, kann keineswegs gefolgt werden. Sie beruht sowohl tatsächlich als auch rechtlich auf fehlerhaften Annahmen und ist daher nicht geeignet, die Planrechtfertigung in Frage zu stellen. Randnummer 120 Zum einen ergibt sich aus den entsprechenden, ohne weiteres

vollziehbaren Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 149 und 152), dass der BRH mit seinem Ansatz eines (prognostischen) Fernverkehrsanteils von nur 5 % offenbar von überholten Zahlen und methodisch veralteten Berechnungen ausgegangen ist. Danach ist aufgrund einer geänderten Definition des Fernverkehrs in den Prognosen des BMVI zum Bundesverkehrswegeplan (Abgrenzung

der Fahrweite: ab 50 km), die der aktuellen Verkehrsanalyse 2014 von Modus Consult zugrunde gelegt wurde, der Anteil des weiträumigen Verkehrs (also Verkehre größer als 50 km) inzwischen auf ca. 32 % bei der bestehenden Rheinbrücke und auf ca. 29 % auf einer neuen 2. Rheinbrücke zu prognostizieren. Zum anderen legt der Planfeststellungsbeschluss überzeugend dar, dass es in verkehrswegeplanungsrechtlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht auf einen zu prognostizierenden „Mindestanteil“ des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung der Straße, sondern auf die der Straße im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zugedachte Verkehrsfunktion ankommt: Bei dem „Bedarf“ für den Bau einer Bundesstraße i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG, der mit der Aufnahme in den Bedarfsplan festzustellen ist, muss es sich um einen solchen handeln, der auf die den weiträumigen Verkehr betreffenden Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG ausgerichtet ist. Denn

§ 1Abs. 1 Satz 1 FStr

G sind Bundesfernstraßen solche öffentlichen Straßen, die ein zusammenhängendes Netz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diesen Zielsetzungen muss gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG die Aufnahme von Vorhaben in den Bedarfsplan entsprechen. Dies schließt indessen auch

der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Verkehren nicht aus (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007, a.a.O., Rn. 7, m.w.N.). Denn es ist gerade für Planungsabschnitte von Bundesfernstraßen in bestimmten Lagen (etwa – wie hier – in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen) nicht untypisch, sondern eher die Regel, dass der prognostizierte Anteil des weiträumigen Verkehrs deutlich hinter dem lokalen oder regionalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Allein dies begründet noch nicht die Annahme einer evident unsachlichen gesetzlichen Bedarfsfeststellung; von einer nicht mehr gerechtfertigten und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckten Bedarfsfeststellung wäre erst dann auszugehen, wenn es für das Vorhaben im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei

vollziehbaren Bedarf gäbe. Deshalb sind generalisierende Angaben darüber, ab welcher absoluten oder relativen Größenordnung ein weiträumig ausgerichtetes Verkehrsaufkommen als hinreichende sachliche Rechtfertigung für den Bau eines Straßenabschnitts als Teil einer Bundesfernstraße anzuerkennen ist, nicht möglich, zumal Verkehrsanteile von Abschnitt zu Abschnitt erheblichen Schwankungen unterliegen können. Vielmehr darf die Bedarfsbeurteilung für die einzelnen Abschnitte nicht losgelöst von der Verkehrsfunktion der Straße als ganzer erfolgen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007, a.a.O., Rn. 7; OVG Nds., Urteil vom 19. Februar 2007 – 7 KS 135/03 –, juris, Rn. 61; Senatsurteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10350/09.OVG –, „B 271“, juris, Rn. 39 f.). Maßgeblich ist

§ 1Abs. 2 Satz 1 FStr

AbG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG vielmehr der Netzzusammenhang des Vorhabens und die ihm in diesem Zusammenhang zugedachte Funktion für den weiträumig ausgerichteten Verkehr. Randnummer 121 An der Anbindung der B 293 als Teil eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes kann indessen kein Zweifel bestehen: Sie ist beiderseits in das Bundesfernstraßennetz eingebunden, im Westen über die B 9, B 10 und A 65, im Osten über die B 10 an die A 5, weshalb sich auf ihr lokale und regionale sowie überregionale Verkehre mit großräumigen Fern- und Durchgangsverkehrsströmen überlagern werden (vgl. S. 151 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Schon aus der Anordnung dieser Straßen im Raum und im bestehenden Bundesfernstraßennetz ergibt sich ohne weiteres, dass die geplante 2. Rheinbrücke als Teil einer West-Ost-Verbindung einem weiträumigen Verkehr i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG zumindest zu dienen bestimmt ist. Bei einem prognostizierten Anteil des weiträumigen Verkehrs von immerhin ca. 29 % kann auch keine Rede davon sein, dass es für das Vorhaben im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei

vollziehbaren Bedarf geben würde. Randnummer 122

(5)Soweit der Kläger – über die Bezugnahme auf die Äußerungen des BRH zu dem Vorhaben hinaus – auch mit seiner Kritik an der „überarbeiteten Verkehrsprognose“ die Planrechtfertigung für das Vorhaben in Frage stellen will, kann dem schon grundsätzlich nicht gefolgt werden: Randnummer 123 Wie das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit mehrfach entschieden hat, ist das Vorbringen, die der Planfeststellung zugrunde gelegte Verkehrsprognose sei methodisch fehlerhaft und die prognostizierten Verkehrszahlen seien unrealistisch, schon grundsätzlich nicht geeignet, die Grundlagen der gesetzlichen Bedarfsfeststellung in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  1. Mai 2013, „A 14“, a.a.O., Rn. 22 ff., sowie Urteil vom
  2. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, „A 14 II“, BVerwGE 149, 31 und juris, Rn. 35 f.). Da die gesetzliche Bedarfsfeststellung durch die Prognose künftiger Verkehrsströme beeinflusst wird, zielt die in § 1 Abs. 2 FStrAbG angeordnete Bindungswirkung darauf ab, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit ebenso einen anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten; dieser Zweck des § 1 Abs. 2 FStrAbG schließt es somit aus, den Abwägungsvorgang, den der Gesetzgeber auf dieser Stufe vollzogen hat, unter dem Blickwinkel fachlich zu überprüfen, ob eine andere Verkehrsprognose vorzugswürdig sein könnte; entscheidend ist vielmehr allein, ob das Ergebnis der Normsetzung den anzulegenden verfassungsrechtlichen Maßstäben genügt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Mai 2013, a.a.O., Rn. 24, m.w.N.). Randnummer 124 Somit beschränkt sich auch vorliegend die verwaltungsgerichtliche Prüfung – wie bereits ausgeführt – darauf, ob der Gesetzgeber bei der normativen Bedarfsfeststellung die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Dies würde wie dargelegt

ständiger Rechtsprechung voraussetzen, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.). Davon kann indessen vorliegend keine Rede sein, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Kritik des BRH im Einzelnen ergibt. Die Ausführungen im Gutachten von RegioConsult, auf die sich die Klagebegründung bezieht, erschöpfen sich im Übrigen letztlich in einem typischen Gutachterstreit um die (methodisch) „richtigere“ Verkehrsprognose, von dem die gesetzliche Bedarfsfeststellung das Planfeststellungsverfahren einschließlich eines anschließenden Gerichtsverfahrens gerade entlasten soll. Randnummer 125

(6)Soweit der Kläger schließlich aus der grundsätzlichen Kritik des BRH an dem Vorhaben auf eine fehlende Planrechtfertigung mangels Sicherstellung der Finanzierbarkeit schließen will, beruht seine Argumentation bereits auf einer Verkennung des einschlägigen rechtlichen Maßstabs und ist darüber hinaus auch in der Sache nicht zutreffend. Randnummer 126

ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Vorhaben die Planrechtfertigung auch dann, wenn es wegen mangelnder Finanzierbarkeit objektiv nicht realisierungsfähig ist und sich daher als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1999, a.a.O., Rn. 44 f.; Urteil vom
  2. Januar 2004 – 4 A 11.02 –, „A 73“, BVerwGE 120, 1 und juris, Rn. 24; Beschluss vom
  3. März 2006 – 9 B 18.05 –, juris, Rn. 2 f. sowie Beschluss vom
  4. Dezember 2009 – 9 B 26/09 -, NuR 2010, 191 und juris, Rn. 4, m.w.N.; Urteil vom
  5. April 2016, a.a.O., Rn. 57 f.). Dies bedeutet zugleich, dass die Planrechtfertigung nur dann zu verneinen ist, wenn die Finanzierbarkeit eines Vorhabens innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens (

dem früheren § 17 Abs. 7 FStrG 10 Jahre,

dem jetzigen § 17c Nr. 1 FStrG einschließlich der Verlängerungsmöglichkeit maximal 15 Jahre) ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. April 2016, a.a.O., Rn. 58; s. dazu auch Senatsurteil vom
  2. Juli 2015, a.a.O., Rn. 83 f.). Randnummer 127 Wie oben bereits ausgeführt, ist das Vorbringen des BRH unter keinem der von ihm vorgebrachten Gesichtspunkte letztlich geeignet, die sich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung ergebende Planrechtfertigung in Frage zu stellen. Dies gilt namentlich auch für die Argumentation des BRH, aus einer – aus seiner Sicht zu geringen - Fernverkehrsrelevanz des Vorhabens sei auf das Fehlen der Finanzierungszuständigkeit des Bundes zu schließen. Randnummer 128 Im Übrigen weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass

der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Aufnahme eines Straßenbauprojekts in die Dringlichkeitsstufe des „vordringlichen Bedarfs“ (wie hier) in aller Regel der Annahme entgegensteht, dass die Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb der maßgeblichen 15-Jahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt der Ausweisung des Vorhabens im Bedarfsplan als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs eine Indizwirkung dahingehend zu, dass ihre Realisierung innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne von 15 Jahren – gerechnet ab dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses – nicht an mangelnder Finanzierung scheitern wird (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 2004, a.a.O., Rn. 24, sowie zuletzt Urteil vom
  2. Februar 2018 – 9 C 1/17 -, „A 43“, DVBl. 2018, 1155 und juris, Rn. 21). Randnummer 129 Der Beklagte hat darüber hinaus im Einzelnen dargelegt, dass vorliegend auch keinerlei konkrete, außergewöhnliche Umstände vorliegen, die geeignet wären, die der Bedarfsplanausweisung des Vorhabens als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs zukommende Indizwirkung für seine Finanzierbarkeit zu erschüttern, und verweist dazu unter anderem auch noch auf die Billigung der von ihm im Rahmen der Auftragsverwaltung vorgelegten Entwurfsplanung durch das Bundesverkehrsministerium, die Aufnahme des Vorhabens in den Investitionsrahmenplan des Bundes 2011 bis 2015 sowie auf die inzwischen mit Zustimmung und Finanzierungszusage des Bundesverkehrsministeriums bereits durchgeführten vorgezogenen artenschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen. Diese Angaben werden vom Kläger im Übrigen nicht bestritten. Randnummer 130 b. Das planfestgestellte Vorhaben ist mit dem europäischen und nationalen Vogel- und FFH-Habitatschutzrecht vereinbar. Randnummer 131 aa. Das Vorhaben führt zu erheblichen Beeinträchtigungen der beiden europäischen Vogelschutzgebiete „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ (VSG 6816-402) und „Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen“ (VSG 6915-402), jedoch nur in dem im Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Umfang. Dabei sind die vorhabenbedingten Beeinträchtigungen beider Vogelschutzgebiete

dem Prüfungsmaßstab des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – und nicht – auch nicht teilweise in Bezug auf bestimmte Flächen oder Vogelarten – entsprechend den Grundsätzen über faktische Vogelschutzgebiete an dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom

  1. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie – VRL –) in der Fassung der Richtlinie 209/147/EG vom
  2. Januar 2009 (kodifizierte Fassung) zu messen (1.). Die durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen genügen jedenfalls unter Berücksichtigung ergänzender Untersuchungen im Jahre 2016 methodisch und inhaltlich den rechtlichen Anforderungen (2.). Auch die jeweils durchgeführten Ausnahmeprüfungen halten der rechtlichen Prüfung stand (3.). Randnummer 132

(1)Die Zulässigkeit des planfestgestellten Vorhabens ist gemäß Art. 7 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (EG-Richtlinie „Fauna, Flora, Habitat“ – FFH-RL –) am Schutzregime der zur Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL ergangenen Bestimmungen des § 34 BNatSchG zu messen. Die Voraussetzungen für den Wechsel des maßgeblichen Schutzregimes von Art. 4 Abs. 4 VRL zu Art. 6 Abs. 2 bis 4 FFH-RL und zu den zu deren Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Regelungen liegen vor. Randnummer 133 Gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 4 VRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die für die Erhaltung der in Anhang I der VRL aufgeführten Arten (= wildlebende Vogelarten, die im europäischen Gebiet der Mitgliedstaaten heimisch sind; vgl. Art. 1 Abs. 1 VRL) zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Gemäß Art. 4 Abs. 2 VRL gilt diese Verpflichtung entsprechend für die nicht in Anhang I aufgeführten regelmäßig auftretenden Zugvogelarten hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser-, Überwinterungsgebiete sowie der Rastplätze in ihren Wanderungsgebieten. Ist eine den Anforderungen der VRL entsprechende Erklärung des fraglichen Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfolgt, so treten gemäß Art. 7 FFH-RL die Verpflichtungen

Art. 6Abs.

2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, „Flugplatz Speyer“, NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.). Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr

dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern

dem weniger strengen Schutzregime

Art. 6Abs. 3 und 4 FFH-RL i.V.m. § 34 BNat

SchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens

Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom

  1. März 2014 – 4 CN 3.13 –, „Bensersiel“, BVerwGE 149, 229 und juris, Rn. 29, sowie Urteil vom
  2. April 2017 – 4 A 16.16 –, „Ganderkeseeleitung“, DVBl. 2017, 1039 und juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.). Fehlt es hingegen an der Schutzgebietsausweisung oder genügt diese nicht den Anforderungen, so bleibt es bei dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL, wonach das Störungs- und Beeinträchtigungsverbot

dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 134 Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den

Art. 4Abs.

1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder

Art. 4Abs.

2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen

Art. 6Abs.

2 bis 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt

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