SchG. (Rn.190) (Rn.195) 6. Zu den Anforderungen an Kohärenzsicherungsmaßnahmen
SchG. (Rn.209)
RG. (Rn.294) (Rn.300) (Rn.307) Orientierungssatz
gehend BVerwG,
Süden schwenkt, den Bereich der Rheinanlagen mit zwei Brückenbauwerken über Altrheinarme quert und in aufgeständerter Bauweise über Teilbereiche eines Werksgeländes führt; anschließend soll die neue Straße in östlicher Richtung auf das geplante Brückenbauwerk über den Rhein führen. Die neue Brücke ist etwa 1,4 km nördlich der bestehenden Rheinquerung vorgesehen, die im Zuge der B 10 von der Bundesautobahn A 65
Karlsruhe führt. Randnummer 4 Der planfestgestellte Abschnitt ist – ebenso wie der Abschnitt in Baden-Württemberg – im Bundesverkehrswegeplan als neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs (VB) ausgewiesen. Wesentliche Planungsziele sind die Verkehrsentlastung der stark belasteten bestehenden Rheinquerung durch Verteilung der Verkehrsströme und ein besserer Schutz der Bevölkerung in den straßennahen Siedlungsgebieten vor Verkehrsimmissionen in Form von Lärm und Luftschadstoffen. Randnummer 5 Das planfestgestellte Straßenbauvorhaben hat räumliche Berührungspunkte mit folgenden drei „Natura 2000“-Schutzgebieten: Randnummer 6 - Vogelschutzgebiet (VSG) „Hördter Rheinaue inklusive Kahnbusch und Oberscherpfer Wald“ (6816-402): Dieses insgesamt 1.929 ha große VSG wird im östlichen Randbereich seines südwestlichen Teilgebiets (Altrheinarm der naturräumlichen Untereinheit „Maxauer Rheinniederung“) von der geplanten Trasse der B 293 zwischen der Anschlussstelle der B 9 und der geplanten Rheinbrücke durchquert. Randnummer 7 - Vogelschutzgebiet (VSG) „Wörther Altrhein und Wörther Rheinhafen“ (6915-402): Dieses VSG mit einer Gesamtgröße von 239 ha erstreckt sich mit zwei miteinander verbundenen Teilgebieten im Bereich des sog. Wörther Altwassers und des Wörther Rheinhafens; unmittelbare räumliche Berührung hat das Vorhaben nur mit dem nordwestlichen, bereits von der B 9 durchquerten Teilgebiet des Wörther Altwassers, und zwar im Bereich der geplanten Anbindung der B 293 an die B 9; an dem östlichen Teilgebiet des Wörther Rheinhafens wird die geplante Trasse lediglich in geringer Entfernung südöstlich vorbeigeführt. Randnummer 8 - Fauna-Flora-Habitat(FFH)-Gebiet „Rheinniederung Neuburg-Wörth“ (6915-301): Dieses FFH-Gebiet mit einer Gesamtgröße von 1.450 ha besteht aus zwei Teilgebieten, einem größeren südlichen Teilgebiet, das sich von der südlichen Landesgrenze bis etwa zur Ortslage Maximiliansau erstreckt, und aus einem kleineren nördlichen Teilgebiet, das flächenmäßig teilidentisch mit dem VSG 6915-402 ist; durch das Vorhaben erfolgt eine Flächeninanspruchnahme lediglich im Bereich eines heutigen Straßen-Innenohrs zur Anlegung neuer Fahrspuren im Umfang von ca. 600 qm. Randnummer 9 Die im Auftrag des Beklagten erstellten Untersuchungen zur Verträglichkeit des Vorhabens mit beiden Vogelschutzgebieten sind zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben zu erheblichen Beeinträchtigungen mehrerer als Hauptvorkommen in beiden VSG als Erhaltungsziele benannter europäischer Vogelarten führt. Die deshalb hinsichtlich beider VSG durchgeführte Ausnahmeprüfung sieht jeweils eine Vielzahl von Kohärenzsicherungsmaßnahmen vor, bei deren Durchführung der Zusammenhang des Netzes Natura 2000 gewahrt bleibe. Hingegen hatte die vom Beklagten beauftragte Untersuchung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem betroffenen FFH-Gebiet zum Ergebnis, dass das Vorhaben – unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen – nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Erhaltungszielen führe. Randnummer 10 Ferner wurde im Hinblick auf die Betroffenheit von Individuen der streng bzw. besonders geschützten Arten i. S. d. § 44 ff. BNatSchG ein „Fachbeitrag Artenschutz“ eingeholt; dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass für acht Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie sowie für die beiden europäischen Vogelarten Grau- und Mittelspecht – auch unter Berücksichtigung vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) – die Erfüllung von Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG anzunehmen sei und deshalb für diese Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG zu beantragen seien; zusätzlich werden für diese Arten kompensatorische Maßnahmen (FCS-Maßnahmen) entwickelt. Im Jahre 2016 wurde im Auftrag des Beklagten zur Überprüfung der Auswirkungen des Vorhabens sowohl in habitat- als auch in artenschutzrechtlicher Hinsicht
neueren Methodenstandards eine Aktualisierung der Faunadaten durchgeführt; soweit darin für einige Arten eine neue oder stärkere Betroffenheit prognostiziert wurde, wurden zusätzliche kompensatorische Maßnahmen entwickelt. Randnummer 11 In dem im März 2011 eingeleiteten Planfeststellungsverfahren wurde im Frühjahr 2011 eine erste Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Planunterlagen für den rheinland-pfälzischen Teilabschnitt lagen in der Zeit vom 26. April 2011 bis zum 25. Mai 2011 bei den Verbandsgemeindeverwaltungen Rülzheim und Jockgrim sowie bei der Stadtverwaltung Wörth zu jedermanns Einsicht aus. Die Bekanntmachung der ersten Offenlage vom 7./8. April 2011 enthielt unter Nr. 7 den Hinweis, „dass die ausgelegten Planunterlagen die
3 UVPG notwendigen Angaben enthalten.“ Der Kläger erhob mit Schreiben vom
dem aufgrund verschiedener Einwendungen die Planunterlagen geändert worden waren, führte die Planfeststellungsbehörde eine ergänzende Planoffenlage durch. Sowohl die ursprünglichen als auch die geänderten Planunterlagen wurden in der Zeit vom
dem im weiteren Verfahrensverlauf neben kleineren Ergänzungen der technischen Planung die Prognosen zu den naturschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens in arten- und gebietsschutzrechtlicher Hinsicht im Mai 2017 einer Überprüfung unterzogen worden waren sowie zu den wassertechnischen und wasserrechtlichen Wirkungen des Vorhabens ein „Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie“ (WRRL) vom
F. vorgelegt worden seien, nicht genügt habe. Die Bekanntmachung der
anhörung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG im Jahre 2017 zur Verfügung gestellt worden seien, aber nicht der Öffentlichkeit im Rahmen einer erneuten Offenlage; dies betreffe die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung vom
SchG hätten erteilt werden dürfen. Soweit Ausnahmen auch für europäische Vogelarten erteilt worden seien, bedürfe die Vereinbarkeit des § 45 Abs. 7 Nr. 5 BNatSchG mit dem Unionsrecht der Klärung. Mit der Erteilung von Ausnahmen zum Tötungsverbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für nur 8 der betroffenen Arten sei das betriebsbedingt signifikant erhöhte Kollisionsrisiko für Vögel und Fledermäuse erheblich unterschätzt worden. Auch die Reichweite des Störungsverbotstatbestandes des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sei für Vögel und Fledermäuse verkannt worden. Die vorgesehenen CEF- und FCS-Maßnahmen genügten in mehrfacher Hinsicht nicht den fachlichen und rechtlichen Anforderungen. Hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG („zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“) fehle es zudem an der erforderlichen Gewichtung der Fülle der insgesamt verwirklichten Verbotstatbestände in einer Gesamtbetrachtung. Randnummer 42 Ferner leide der Planfeststellungsbeschluss auch an einer mangelhaften Kompensation der durch das Vorhaben bewirkten Eingriffe in Natur und Landschaft, und zwar infolge der bereits aufgezeigten Ermittlungs- und Bewertungsfehler beim Artenschutz und wegen der ebenfalls angesprochenen Zweifel an der Anrechenbarkeit, Geeignetheit und Wirksamkeit der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen in Natura-2000-Gebieten. Randnummer 43 Schließlich stehe das Vorhaben auch mit den Anforderungen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) nicht im Einklang.
dem in der Klagebegründung hierzu nur die Geeignetheit der Heranziehung der Messstelle Worms als Überblickmessstelle sowie die fehlende Einholung eines Fachbeitrags zur WRRL für den baden-württembergischen Planungsabschnitt kritisiert worden waren, hat der Kläger mit Schriftsatz vom
folgende Planauslegung 2015 geheilt worden oder zumindest unbeachtlich. Randnummer 52 Der Planfeststellungsbeschluss stehe auch mit allen einschlägigen materiell-rechtlichen Vorschriften im Einklang: Randnummer 53 Das Rügerecht des Klägers erstrecke sich nicht auf den Gesichtspunkt der Planrechtfertigung. Jedenfalls verfüge das Vorhaben mit der gesetzlichen Bedarfsfeststellung als „vordringlicher Bedarf“ über eine hinreichende Planrechtfertigung. Die allein an den Vorgaben des Verfassungsrechts zu messende gesetzliche Bedarfsfeststellung könne durch keines der vom Kläger hierzu vorgebrachten Argumente in Frage gestellt werden. Mit der Geltendmachung angeblicher Mängel der für die Planung erstellten Verkehrsprognose könne die gesetzliche Bedarfsfeststellung ohnehin nicht in Zweifel gezogen werden. Im Übrigen lägen die vom Kläger unter Berufung auf Stellungnahmen von RegioConsult behaupteten Fehler der Verkehrsprognose nicht vor, wie sich im Einzelnen aus den zu den Gerichtsakten gereichten Auseinandersetzungen des Büros Modus Consult mit den Kritikpunkten ergebe. Randnummer 54 Das planfestgestellte Straßenausbauvorhaben sei auch mit allen naturschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar. Namentlich genüge es in jeder Hinsicht den Anforderungen des Vogelgebietsschutzrechts. Es sei auch in jeder Hinsicht zutreffend festgestellt worden, dass das Vorhaben nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Rheinniederung Neuburg-Wörth“ führe. Der Planfeststellungsbeschluss stehe des Weiteren mit dem Artenschutzrecht in jeder Hinsicht im Einklang. Insbesondere beruhe die Planung auf artenschutzrechtlichen Untersuchungen, die weder hinsichtlich der Ermittlungstiefe noch im Hinblick auf das methodische Vorgehen Mängel aufwiesen. Zudem lägen die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Ausnahme- bzw. Befreiungserteilung vor. Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich schließlich auch im Hinblick auf die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nicht als fehlerhaft und unterliege auch keinen Zweifeln hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Anforderungen der WRRL, wobei das Vorbringen des Klägers hierzu bereits überwiegend
RG als verspätet zurückzuwiesen sei. Randnummer 55 Der Planfeststellungsbeschluss genüge letztendlich auch dem in § 17 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen und dabei erkennbar gewordene Konflikte zu bewältigen. Insbesondere genüge die Auswahl der Planungsvariante B 3/1 c, die Gegenstand des planfestgestellten Vorhabens sei, vollumfänglich den rechtlichen Anforderungen, während die vom Kläger favorisierte Variante D 2 in der Gesamtabwägung aller planungsrelevanten Belange keine zu präferierende Variante sei. Randnummer 56 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten des Planfeststellungsverfahrens, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 57 Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Randnummer 58 A. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger klagebefugt. Die Klagebefugnis des Klägers ergibt sich hier aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten
der EG-Richtlinie 2013/35/EG (Umweltrechtsbehelfsgesetz – UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017. Danach kann eine
RG anerkannte Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe
Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung
RG einlegen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier sämtlich vor: Der Kläger ist unbestritten eine
RG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Planfeststellungsbeschluss handelt es sich um eine Entscheidung
RG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs
dem UmwRG. Denn der Planfeststellungsbeschluss betrifft den Ausbau einer Bundesfernstraße, die
1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der hier gemäß § 74 Abs. 2 UVPG noch anzuwendenden Fassung vom 24. Februar 2012 (im Folgenden: UVPG a.F.) i.V.m. Nr. 14.3 bis 14.6 der Anlage 1 zu § 3 UVPG der UVP-Pflicht unterliegt. Der Kläger macht auch im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG geltend, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss entscheidungsrelevante Rechtsvorschriften verletzt. Da er sich zudem auch auf eine Verletzung von Vorschriften des Natura-2000-Gebietsschutzes und des besonderen Artenschutzrechts beruft, macht er zugleich geltend, durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG). Denn
1 seiner auszugsweise zur Gerichtsakte gereichten Satzung verfolgt er Ziele des Umweltschutzes im Sinne einer
haltigen und zukunftsfähigen Entwicklung, und zwar
2c) der Satzung u. a. auch dadurch, dass er bei allen umweltrelevanten Planungen und Maßnahmen die Belange des Natur-, Umwelt- und Tierschutzes vertritt. Der Kläger ist schließlich auch als anerkannter Umweltverband im Planfeststellungsverfahren beteiligt worden und hat sich ausweislich der Planfeststellungsverfahrensakten mit Stellungnahmen vom
VfG vor. Dies verletzt das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung: Randnummer 63 a.
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich alle Probleme, die durch das planfestgestellte Vorhaben verursacht werden, im Planfeststellungsbeschluss zu bewältigen (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom
dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwirft: Eine solche rein technische Problematik kann aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, wenn gewährleistet ist, dass die dem Stand der Technik entsprechenden Vorgaben beachtet werden; dazu ist es notwendig, dem Vorhabenträger aufzugeben, vor Baubeginn seine Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom
träglich nochmals im Grundsatz in Frage stellen könnte“ (so S. 163 des Planfeststellungsbeschlusses), kann dem allerdings nicht gefolgt werden. Randnummer 65 Denn die Frage, ob das Brückenbauwerk mit und ggf. mit wie vielen Brückenpfeilern gebaut wird, betrifft nicht lediglich technische,
dem Stand der Technik lösbare Detailprobleme. Vielmehr kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Errichtung von Strom- und/oder Vorlandpfeilern Fragen
der Vereinbarkeit mit zwingenden Anforderungen des Wasser- und Naturschutzrechts, aber auch den Anforderungen des Abwägungsgebots aufwirft. Die Klärung dieser (wesentlichen) Fragen kann nicht im Wege eines sog. Problemtransfer in die Ausführungsplanung verlagert werden. Sie hat vielmehr Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens zu sein, mit den hierfür geltenden Anforderungen an die Beteiligung von Verbänden sowie der Öffentlichkeit. Das festgestellte Defizit führt zu einem beachtlichen Fehler und ist mit den durchgeführten Untersuchungen im wasserrechtlichen Fachbeitrag nicht behoben. Randnummer 66 Insbesondere durfte sich der Planfeststellungsbeschluss zur Begründung seiner gegenteiligen Einschätzung nicht maßgeblich auf die vorsorglich eingeholte ergänzende „Prüfung der Vorhaben in Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Zielen der Wasserrahmenrichtlinie für den Fall der Anlage eines Vorland- und eines Brückenpfeilers im Rhein bei Kilometer 363,4“ (Anlage 9 zum Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie“, Ordner 13, Teil 1 der Planakten) stützen. Daraus geht hervor, dass hinsichtlich der baulichen Gestaltung des Brückenbauwerks lediglich noch offen ist, ob zur Überspannung des Rheins ggf. ein Vorland- und/oder ein Flusspfeiler erforderlich sein werde. Die möglichen Positionen werden – in Anlehnung an einen vom Bundesverkehrsministerium genehmigten Vorentwurf – für einen ggf. notwendigen Vorlandpfeiler bei ca. Bau-Kilometer 3+540, d. h. im Bereich des westlichen Rheinuferstreifens jenseits des Rheinhauptdammes auf rheinland-pfälzischer Seite, und für die Errichtung eines Flusspfeilers etwa im Bereich von Bau-Kilometer 3+800, d. h. im Fluss jenseits der etwa in der Strommitte verlaufenden Fahrrinne und damit auf baden- württembergischem Gebiet, verortet.
folgend werden in der Anlage 9 die Bauweisen sowohl eines Fluss- als auch eines Vorlandpfeilers dargestellt und sodann mögliche Auswirkungen eventuell notwendiger Vorland- und Flusspfeiler auf die Qualitätskomponenten im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele
der Wasserrahmenrichtlinie beschrieben und bewertet. Das Ergebnis dieser (gegenständlich beschränkten und ohnehin nur vorläufigen und überschlägigen) Prüfung, wonach die Herstellung von Vorland- bzw. Flusspfeilern im Falle ihrer Erforderlichkeit „mit den Umweltzielen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar“ wäre und seitens des Vorhabenträgers deshalb keine Maßnahmen zur Einhaltung des Verschlechterungsverbotes „für die ggf. erforderliche Errichtung von Vorland- und Brückenpfeilern im Rhein bei Kilometer 363,4“ notwendig sei (vgl. S. 1 und S. 7 der Anlage 9), reicht keinesfalls aus, um die Einschätzung der Planfeststellungsbehörde, die Einplanung etwaiger Brückenpfeiler werde keine abwägungsrelevanten Belange berühren und darüber hinaus auch nicht geeignet sein, die Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit Anforderungen des zwingenden Rechts (ausdrücklich genannt werden insoweit nur Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes) neu aufzuwerfen, zu rechtfertigen. Maßgeblich für die Frage hinreichender Problembewältigung durch den vorliegend angegriffenen Planfeststellungsbeschluss, der nur den rheinland-pfälzischen Teil des Gesamtvorhabens zum Gegenstand hat, sind dabei die möglichen Auswirkungen eines Vorlandpfeilers, bei dessen Errichtung
den erkennbaren Planungsoptionen für das Brückenbauwerk nur der Uferbereich auf rheinland-pfälzischer Seite in Betracht kommt, während die Auswirkungen eines erkennbar nur auf baden-württembergischem Gebiet in Betracht kommenden Flusspfeilers lediglich bei der Abwägungsentscheidung zur Abschnittsbildung im Rahmen des insoweit erforderlichen „vorläufigen positiven Gesamturteils“ zu berücksichtigen sind. Randnummer 67 Hinsichtlich der Auswirkungen eines möglichen Vorlandpfeilers lässt die Anlage 9 aber sich aufdrängende Fragen hinsichtlich der Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie und des Wasserhaushaltsgesetzes an den Schutz des Grundwasserkörpers weitgehend unbeantwortet. So heißt es dort zwar eingangs unter
SchG pauschal geschütztes Biotop unzulässig beeinträchtigen könnte. In Betracht kommt ein Biotop
SchG, wonach u. a. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazu gehörenden uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation vor Zerstörung oder sonstiger erheblicher Beeinträchtigung geschützt sind. Randnummer 69 Somit kann nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die konkrete Gestaltung des Brückenbauwerks im rheinland-pfälzischen Teil der Planung bei jeder ernsthaft in Betracht zu ziehenden Ausführungsvariante lediglich technische,
dem Stand der Technik lösbare Probleme aufwerfen, aber keine abwägungsbeachtlichen Belange berühren und insbesondere auch keine Fragen der Vereinbarkeit mit Anforderungen des zwingenden Rechts (neu) aufwerfen wird. Vor diesem Hintergrund hätte der Planfeststellungsbeschluss sich hinsichtlich der Frage der Bauausführung mit oder ohne Brückenpfeiler nicht jeglicher Regelung enthalten dürfen. Der umfassende „Problemtransfer“ hinsichtlich der Bauausführung in die technische Ausführungsplanung, lediglich mit der Maßgabe, der Planfeststellungsbehörde die Ausführungsplanung zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen, verletzt daher den im Abwägungsgebot verankerten Grundsatz der planerischen Problembewältigung im Planfeststellungsbeschluss selbst. Denn es kann – wie dargelegt – gerade nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bauausführung des Brückenbauwerks namentlich mit einem Vorlandpfeiler auf rheinland-pfälzischer Seite sogar zwingende Anforderungen des Wasser- und Naturschutzrechts berührt, was zumindest eine hierauf bezogene erneute Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und von anerkannten Umweltvereinen, ggf. der Öffentlichkeit, erforderlich machen kann. Damit greift der in C.I.3, Satz 2 des Planfeststellungsbeschlusses enthaltene Vorbehalt einer „abschließenden Entscheidung“ der Planfeststellungsbehörde
VfG zu der zu erstellenden Ausführungsplanung zu kurz: Soweit die Ausführungsplanung des Brückenbauwerks etwa auch einen Vorlandpfeiler auf rheinland-pfälzischer Seite umfasst und dessen technische Ausführung und Gestaltung bau- und/oder anlagebedingt Fragen der Vereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften etwa des Wasser- und Naturschutzrechts aufwirft oder darüber hinaus abwägungsbeachtliche Belange berührt, kommt nicht lediglich eine bloße Planergänzung
VfG, d. h. eine Ergänzung der im Übrigen unverändert bleibenden Regelung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche (Schutz-)Maßnahmen, in Betracht. Vielmehr muss ggf. ein ergänzendes Verfahren im Sinne von § 76 VwVfG durchgeführt werden, sei es mit einer ergänzenden Anhörung von Behörden, Verbänden und Betroffenen, sei es mit einer erneuten, umfassenden Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. zur Unterscheidung zwischen Planergänzung und ergänzendem Verfahren z. B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
dieser Vorschrift führen u. a. erhebliche Mängel der Abwägung
VfG also solche, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind, nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können. Vorliegend ist der Verstoß gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der planerischen Konfliktbewältigung offensichtlich, weil – wie dargelegt – ohne weiteres aus der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses sowie aus dem verfügenden Teil erkennbar. Der Verstoß ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil er sich in einer defizitären Regelung des Gegenstands der Planfeststellung niedergeschlagen hat. Jedoch erscheint es naheliegend, dass der Beklagte – für den Fall, dass die Ausführungsplanung die Notwendigkeit einer Ausführung mit Brückenpfeilern vorsieht – eine ergänzende Untersuchung der möglichen Auswirkungen eines Vorlandpfeilers auf rheinland-pfälzischem Gebiet auf zwingende Anforderungen namentlich des Wasser- und Naturschutzrechts sowie auf etwa berührte abwägungsbeachtliche Belange einholt und je
deren Ergebnis eine ergänzende Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange (§ 73 Abs. 8 VwVfG) und der Umweltvereine, ggf. auch eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung durchführt. Randnummer 71 Sofern die Planfeststellungsbehörde ein Abwarten der – möglicherweise, etwa im Falle der Durchführung eines Gestaltungswettbewerbs für die Brücke – längere Zeit in Anspruch nehmenden Erstellung der Ausführungsplanung für untunlich erachtet, käme ggf. auch eine bloße Ergänzung der unter C.I.3. getroffenen Regelung in Betracht. Denkbar erscheint, dass die Planfeststellungsbehörde sich für den Fall, dass die Ausführungsplanung eine Gestaltung des Brückenbauwerks mit einem oder mehreren Brückenpfeilern vorsieht, die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens (§ 76 VwVfG) oder einer ergänzenden Anhörung
VfG vorbehält. Eine derartige Ergänzung der Regelung müsste sodann im Begründungsteil des Planfeststellungsbeschlusses tragfähig begründet werden. II. Randnummer 72 Im Übrigen begegnet der angegriffene Planfeststellungsbeschluss jedoch unter keinem der vom Kläger fristgerecht geltend gemachten oder sonst ersichtlichen Gesichtspunkte durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Randnummer 73 Der Planfeststellungsbeschluss leidet nicht an beachtlichen formellen Rechtsfehlern (1.) und steht – mit Ausnahme des dargelegten Verstoßes gegen das Gebot der Konfliktbewältigung – auch mit den aufgrund fristgerechten Klagevorbringens zu prüfenden einschlägigen Vorschriften des materiellen Rechts im Einklang (2.). Randnummer 74
RG bereits unberücksichtigt bleiben. Der Beklagte trägt hierzu vor, obwohl dem Kläger der von ihm beanstandete Bekanntmachungstext bereits seit der damaligen Veröffentlichung bekannt gewesen sei oder hätte bekannt sein müssen, habe er den behaupteten Verfahrensmangel weder mit seinen Einwendungen in der ersten Planoffenlage noch während der ergänzenden Planoffenlage 2015 oder bei der
anhörung 2017 geltend gemacht; damit habe er der Planfeststellungsbehörde die Möglichkeit einer Reaktion darauf (ggf. durch Heilung des geltend gemachten Bekanntmachungsfehlers) unmöglich gemacht. Vor dem Hintergrund der hervorgehobenen Verfahrensstellung anerkannter Umweltvereinigungen als „Quasi-Verwaltungshelfer“ und „Sachwalter der Umweltbelange“ stelle sich dieses Verfahren als missbräuchlich bzw. unredlich i.S.d. § 5 UmwRG dar. Dem kann aus Sicht des Senats nicht gefolgt werden.
der bisher vorliegenden Literatur und Rechtsprechung zu dieser durch die UmwRG-Novelle 2017 neu eingefügten Vorschrift ist die sog. Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG vielmehr eng auszulegen und muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung eine Bemerkung im Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 in der Rechtssache C-137/14 (NVwZ 2015, 1665) zur Unvereinbarkeit der materiellen Präklusionsvorschriften (u. a.) in § 2 Abs. 3 UmwRG a.F. mit dem Unionsrecht, wonach erstmalig im Rechtsbehelfsverfahren geltend gemachte Einwendungen unberücksichtigt bleiben, wenn dies missbräuchlich oder unredlich ist, nahezu wörtlich aufgegriffen.
der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 18/9526, S. 38) soll ein missbräuchliches Verhalten vorliegen, wenn der Rechtsmittelführer erstmalig im Verwaltungsprozess Einwendungen vorbringt, im Verwaltungsverfahren aber erklärt hat, dass entsprechende Einwendungen nicht bestehen (vgl. zum Ganzen: Schlacke, NVwZ 2017, 905, 910, m.w.N.). Danach wohnt einem missbräuchlichen Verhalten eine subjektive Komponente inne, die etwa bei einem arglistigen Verschweigen des Klägers, um sich Vorteile im Klageverfahren zu verschaffen, zu bejahen sein wird (so: Schlacke, a.a.O., m.w.N.; s.a. Spieler, jurisPR-UmR 8/2017, Anm. 1; im Ergebnis auch: OVG MV, Beschluss vom
1a Nr. 5 UVPG a.F. hatte die zuständige Behörde bei der Bekanntmachung zu Beginn des Beteiligungsverfahrens die Öffentlichkeit (u. a.) über Folgendes zu unterrichten: „Die Angabe, welche Unterlagen
vorgelegt wurden.“ Wie das Bundesverwaltungsgericht klargestellt hat, genügte jedenfalls ein Bekanntmachungstext mit dem bloßen Hinweis, dass „die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen“ ausliegen, den Anforderungen der Vorschrift nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom
3 UVPG notwendigen Angaben enthalten.“ Damit wurde nur der Gesetzeswortlaut mit anderen Worten wiederholt; der Hinweis enthielt aber keinerlei Angaben darüber, welche Unterlagen konkret vorgelegt wurden. Dies ist
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausreichend (vgl. insbesondere Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht um einen absoluten Verfahrensfehler
RG, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt, sondern um einen sog. relativen Verfahrensfehler i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG, für den die Vorschrift des § 46 VwVfG gilt (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
RG, wenn sie nicht (u. a.) durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann; dabei bleibt gemäß § 4 Abs. 1b Satz 2 Nr. 1 UmwRG auch § 45 Abs. 2 VwVfG unberührt.
dieser Vorschrift können Handlungen
Abs. 1 der Vorschrift bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
geholt werden, damit gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG auch die erforderliche Anhörung von Beteiligten. Dies gilt für die Wiederholung der Offenlage eines Plans mit vorheriger Bekanntmachung entsprechend. Randnummer 81 Hier wurde in der Zeit vom
dem das Vorhaben auf rheinland-pfälzischem Gebiet weitgehend in einem unbewohnten und lediglich von Gewerbe- und Industriegebieten randlich umgebenen sowie in Teilen land- und forstwirtschaftlich genutzten Naturraum verläuft, aber keine Wohngebiete betrifft. Randnummer 82 b. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass der Planfeststellungsbeschluss wegen unterbliebener erneuter Offenlage im Laufe des Verfahrens neu erstellter Unterlagen an einem beachtlichen Verfahrensfehler leidet. Randnummer 83 Der Kläger trägt hierzu vor, während der mehr als sechsjährigen Dauer des Planfeststellungsverfahrens seien diverse neu erstellte Unterlagen zwar den Behörden und Vereinigungen im Rahmen der
anhörung gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG im Jahre 2017 zur Verfügung gestellt worden, jedoch nicht der Öffentlichkeit im Rahmen einer erneuten Offenlage. Dies betreffe zum einen die „Verkehrsuntersuchung B 293/B 36,
anhörung über die Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung unterrichtet werden müssen. Zum anderen sei auch der eingeholte Fachbeitrag zu den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vom 10. Mai 2017 zwar im Rahmen der
anhörung unter anderem den Naturschutzverbänden zur Verfügung gestellt worden, doch eine Beteiligung der Öffentlichkeit sei nicht erfolgt. Auch insoweit liege ein Verfahrensfehler vor, der zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Randnummer 84 Was zunächst die Rüge einer fehlenden (erneuten) Öffentlichkeitsbeteiligung zur überarbeiteten Fassung der Verkehrsuntersuchung angeht, liegt bereits im Ansatz kein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften vor. Zunächst sind insoweit die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. nicht gegeben. Danach kann, wenn der Träger des Vorhabens die
erforderlichen Unterlagen im Laufe des Verfahrens ändert, von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit abgesehen werden, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Mit anderen Worten: Im Falle einer Änderung von Planunterlagen zwischen der Auslegung und dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bedarf es einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung nur, wenn aus Änderungen der
erforderlichen Unterlagen ersichtlich ist, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind (so insbesondere BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, „Ausbaustrecke Nürnberg – Elbersfeld“, BVerwGE 160, 263 und juris, Rn. 28, m.w.N.). Randnummer 85 Zunächst dürfte es sich bei der (ursprünglichen und überarbeiteten) Verkehrsuntersuchung schon nicht um einen Bestandteil der
Diese werden in § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. definiert als „die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens“. Abgesehen davon, dass die Verkehrsuntersuchung außerhalb des Planfeststellungsverfahrens entstanden ist und vom Vorhabenträger bzw. der Planfeststellungsbehörde lediglich als Entscheidungshilfe herangezogen wurde, weshalb sie gemäß Teil XII, 98 auf Seite 20 des Planfeststellungsbeschlusses diesem nur als Anlage beigefügt wurde und nicht zu den festgestellten Planunterlagen gemäß Teil XI des Planfeststellungsbeschlusses zählt, handelt es sich auch der Sache
nicht um eine „Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens“. Allenfalls lassen die Angaben in einer Verkehrsuntersuchung, etwa Prognosen über die Zunahme von Güterverkehr, mittelbar Rückschlüsse auf potentiell steigende Umweltbelastungen zu, was dann aber erst näher (in einer eigenständigen Unterlage) fachlich untersucht werden müsste. Randnummer 86 Jedenfalls aber ist die Auffassung des Beklagten zutreffend, dass es sich bei der überarbeiteten Verkehrsuntersuchung nicht um eine solche geänderte Unterlage i.S.v. § 6 UVPG a.F. handelt, bei der sich aus den Änderungen ergibt, dass im Vergleich zu den ausgelegten Planunterlagen zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Da – wie ausgeführt – eine Verkehrsuntersuchung als solche unmittelbar nichts über die Umweltauswirkungen des Vorhabens aussagt, sondern hierfür allenfalls mittelbar insofern Bedeutung haben kann, als die Prognose einer nicht nur unerheblichen Verkehrszunahme Anlass dafür bieten kann, zu untersuchen, ob und inwieweit der prognostizierten Verkehrszunahme auch eine relevante Zunahme von Umweltbelastungen zum Beispiel durch Lärm und Luftschadstoffimmissionen korrespondiert, spricht viel dafür, dass es sich schon im Ansatz nicht um die Änderung einer Unterlage handelt, aufgrund der zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Selbst wenn man aber die geänderte Verkehrsuntersuchung wegen ihrer mittelbaren, gegebenenfalls zu weiteren Untersuchungen etwa zur Frage der zusätzlichen Verkehrsimmissionen anlassgebenden Bedeutung als eine „Unterlage über die Umweltauswirkungen“ i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. ansehen wollte, hat der Beklagte aber überzeugend darzulegen vermocht, dass jedenfalls aus dem konkreten Inhalt der geänderten Verkehrsuntersuchung keine Besorgnis zusätzlicher oder anderer erheblicher Umweltauswirkungen abgeleitet werden kann. Vielmehr hat die Verkehrsuntersuchung 2016 zwar – gerechnet auf den neuen Prognosehorizont 2030 – einen etwas höheren Schwerlastverkehrsanteil (bei insgesamt etwas niedrigerer Gesamtverkehrsbelastung) ergeben. Eine vorsorglich durchgeführte Überprüfung der Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung unter Einbeziehung der Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 hat jedoch ergeben, dass hinsichtlich der vom Kläger allein angesprochenen Verkehrslärmimmissionen keine relevanten Mehrbelastungen an den maßgeblichen Immissionsorten zu erwarten sind, die Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 vielmehr, wenn überhaupt, nur einen äußerst marginalen Einfluss auf die vom Vorhaben ausgehende Lärmimmissionsbelastung haben werden. Insbesondere sind auch weiterhin keine Überschreitungen der in der 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutz-verordnung - 16. BImSchV) festgelegten Grenzwerte zu besorgen. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Randnummer 87 Spricht danach alles dafür, dass die Vorlage einer geänderten Verkehrsuntersuchung keine Pflicht zur erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG a.F. ausgelöst hat, so ist andererseits auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte – wie der Kläger meint – gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG zumindest auch die betroffenen Grundstückseigentümer im Rahmen einer
anhörung von der fortgeschriebenen Verkehrsuntersuchung hätte unterrichten müssen. Es erscheint schon fraglich, ob wegen der geänderten Verkehrsuntersuchung überhaupt eine ergänzende Anhörung
dieser Vorschrift hätte durchgeführt werden müssen, da es sich bei der Änderung der Verkehrsuntersuchung gerade nicht um eine „Änderung des Plans“ im Sinne dieser Vorschrift handelt, also schon die
anhörung u. a. des Klägers hierzu nur vorsorglich erfolgte, ohne rechtlich geboten gewesen zu sein. Da jedoch – wie dargelegt – aufgrund der nur leicht veränderten Verkehrszahlen der Verkehrsuntersuchung 2016 allenfalls nur ein marginaler, rechtlich irrelevanter Einfluss auf die von dem Vorhaben ausgehende Lärmimmissionsbelastung der maßgeblichen Immissionsorte zu erwarten ist, sind aufgrund dieser Verkehrsuntersuchung oder mittelbar aufgrund von deren Ergebnissen keine Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Vorhabens ersichtlich, deren Belange als Dritte i.S.v. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG durch die Änderung der Verkehrsuntersuchung erstmals oder stärker als bisher berührt sein könnten. Solche werden auch vom Kläger nicht ansatzweise benannt. Randnummer 88 Ebenso wenig kann der Ansicht des Klägers gefolgt werden, es habe deshalb wegen der geänderten Verkehrsuntersuchung 2016 einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft, weil sich aus der Verkehrsuntersuchung ableiten lasse, dass die Frage der Planrechtfertigung erneut aufzugreifen sei. Der Kläger nennt hierfür keine Rechtsgrundlage, sondern verweist nur auf sein weiteres Vorbringen zur Frage der Planrechtfertigung. Der Beklagte weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass den Annahmen und Ergebnissen einer projektbezogenen Verkehrsprognose für die Frage der Planrechtfertigung eines bundesfernstraßenrechtlichen Neu- oder Ausbauvorhabens
ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesverwaltungsgerichts als auch des Senats keine maßgebliche Bedeutung zukommt; denn die Planrechtfertigung eines solchen Vorhabens folgt grundsätzlich aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die insbesondere auch den Zweck hat, das straßenrechtliche Planfeststellungsverfahren und damit auch den anschließenden Verwaltungsprozess von einem Gutachterstreit über die „richtigere“ Verkehrsprognose zu entlasten (vgl. z.B. das Senatsurteil vom
VfG haben die Gemeinden „den Plan“ innerhalb von drei Wochen
Zugang für die Dauer eines Monats „zur Einsicht auszulegen“;
VfG besteht der Plan aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
vorherrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur folgt hieraus, dass neben dem Plan alle Unterlagen auszulegen sind, die
den örtlichen Verhältnissen erforderlich sind, um die Anstoßwirkung zu gewährleisten; wegen ihres Bezugs zur Anstoßwirkung erstreckt sich die Auslegungspflicht aber nicht auf alle Unterlagen, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit der Planung umfassend darzutun und den festgestellten Plan vollziehen zu können (vgl. z.B. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG,
1 der Vorschrift auch eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und die Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Randnummer 92 Es kann offenbleiben, ob aus § 73 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 VwVfG im Hinblick auf das Erfordernis der Anstoßwirkung tatsächlich folgt, dass die ausgelegten Unterlagen – über das sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 UVPG a.F. ergebende Erfordernis einer bloßen Übersicht hinaus – eine umfassende Darstellung aller geprüften Planungsalternativen bzw. –varianten enthalten müssen. Denn jedenfalls ist den insoweit zu stellenden Mindestanforderungen – entgegen der Ansicht des Klägers – in den tatsächlich ausgelegten Unterlagen genügt worden. So enthielt der sowohl 2011 als auch 2015 ausgelegte Erläuterungsbericht (Ordner 1 und Ordner 8) in der als Anlage 9.2 beigefügten „allgemein verständlichen Zusammenfassung“ gemäß § 6 UVPG unter 1.2 eine kompakte, aber hinreichend aussagekräftige Darstellung über „geprüfte Vorhabenvarianten und wesentliche Auswahlgründe“. Damit war jedenfalls den rein formellen Anforderungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. Genüge getan (vgl. dazu auch das Senatsurteil vom 1. Juli 2015, a.a.O., Rn. 66). Darüber hinaus enthielt die – entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers
Aktenlage (Ordner 6) zu den ausgelegten Unterlagen zählende – umfangreiche Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zunächst in den Vorbemerkungen unter 2. eine „Zusammenstellung sämtlicher Trassenvarianten“ (Ordner 6, Teil „VOR“, S. 2 ff.) und sodann in Teil II „Auswirkungsprognose und Variantenvergleich“ (Ordner 6, Teil II) eine umfassende Untersuchung von Varianten hinsichtlich ihrer Umweltauswirkungen, nebst einer Abbildung der Lage der Trassenvarianten zu Natura-2000-Schutzgebieten (S. 19) sowie Karten aller Varianten als Anlagen. Randnummer 93 Soweit der Kläger darüber hinaus noch moniert, dass der Raumordnerische Entscheid vom Juni 2006 (Ordner 26, Teil IV) mit einer „Bewertung untersuchter Trassenvarianten“, auf die der Planfeststellungsbeschluss Bezug nimmt, nicht Gegenstand der ausgelegten Unterlagen war, war dies
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht erforderlich: Danach müssen die Unterlagen aus einem vorangegangenen Linienbestimmungs- oder Raumordnungsverfahren in einem
folgenden Planfeststellungsverfahren nicht erneut ausgelegt werden, zumal in diesen Verfahren bereits die Öffentlichkeit zu beteiligen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2016, a.a.O., Rn. 21). Randnummer 94 Ohne dass der Kläger dies konkret gerügt hat, ist der Beklagte noch darauf eingegangen, dass in der Planungsentscheidung auch auf drei weitere, erstmals im Rahmen des sog. Faktenchecks in Baden-Württemberg erörterte Varianten eingegangen wurde, ohne dass diese Gegenstand einer Öffentlichkeitsbeteiligung oder
anhörung im vorliegenden Planungsverfahren waren. Seine Auffassung, dass die offengelegten Planunterlagen ihre Anstoßwirkung auch ohne die Darstellung dieser drei im Planfeststellungsbeschluss (S. 120 f.) klar als untauglich verworfenen Varianten nicht verfehlt haben kann, ist
dem oben Gesagten nicht zu beanstanden. Randnummer 95 d. Der Kläger kann letztlich auch nicht mit seinem Vorbringen durchdringen, dass der Planfeststellungsbeschluss deshalb an einem beachtlichen, zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führenden Verfahrensfehler leide, weil die Einholung des Fachbeitrags zu den Belangen der EU-Wasserrahmenrichtlinie vom 10. Mai 2017 (Ordner 13, Teil I) – über die dazu
VfG durchgeführte ergänzende Anhörung der betroffenen Träger öffentlicher Belange und der anerkannten Umweltvereinigungen hinaus – eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert hätte. Randnummer 96
der hierzu ergangenen neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt auch für einen im Planfeststellungsverfahren erst
der Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellten wasserrechtlichen Fachbeitrag, dass die Öffentlichkeit – über die
anhörung von erstmals oder stärker betroffenen Dritten gemäß § 73 Abs. 8 VwVfG hinaus –
1 Satz 4 UVPG a.F. dann neu beteiligt werden muss, wenn darin eine
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe neue oder über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Prüfung der Umweltbetroffenheit vorgenommen wird, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens insgesamt erforderlich ist und ihren Niederschlag in einer neuen entscheidungserheblichen Unterlage über die Umweltauswirkungen des Vorhabens (§ 6 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F.) findet (so insbesondere BVerwG, Urteil vom
der Öffentlichkeitsbeteiligung erstellt wurde, die Behörde nicht zu einer erneuten Auslegung (so: BVerwG, Urteil vom 10. November 2016 – 9 A 18.15 –, BVerwGE 156, 215 und juris, Rn. 27). Randnummer 97 Allerdings spricht viel dafür, dass vorliegend der zuletzt genannte Fall nicht gegeben ist, sondern die Erstellung des Fachbeitrags eine Pflicht zur erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung ausgelöst haben dürfte. Zwar weist der Beklagte grundsätzlich zutreffend darauf hin, dass die Frage der Auswirkungen des Vorhabens auf die im Planbereich vorhandenen Oberflächen- und Grundwasserkörper Gegenstand mehrerer bereits während der Planoffenlage 2011 und 2015 ausgelegter Planunterlagen gewesen ist, aus denen hervorging, dass das Vorhaben in seiner technischen Ausgestaltung keine wasserwirtschaftlichen oder wassertechnischen Probleme aufwirft, die zu seiner Unvereinbarkeit mit Vorgaben des Wasserrechts führen könnten; hiergegen waren in der Öffentlichkeitsbeteiligung auch keine Einwände erhoben worden, namentlich nicht vom Kläger. Aufgabe des zusätzlich in Auftrag gegebenen Fachbeitrags aus dem Jahre 2017 war es vornehmlich, noch einmal zusammenfassend zu überprüfen und zu bewerten, „ob das Bauvorhaben mit den Zielen der EU-Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist“, und zwar ausdrücklich auf der Grundlage der „vom Vorhabenträger vorgelegten Planfeststellungsunterlagen“ (so ausdrücklich die Ausführungen zur Aufgabenstellung auf S. 10 des Fachbeitrags). Indessen spricht viel dafür, dass es sich bei dem vorgelegten Fachbeitrag zur Wasserrahmenrichtlinie um eine
Gegenstand, Systematik und Ermittlungstiefe über die bisherigen Untersuchungen wesentlich hinausgehende Grund- und Oberflächenwasserkörper bezogene Untersuchung handelt. Zwar ist der Fachbeitrag nicht zu neuen Erkenntnissen gelangt ist, sondern hat das Ergebnis der bisherigen Untersuchungen bestätigt, wonach das Vorhaben weder den Oberflächenwasserkörperzustand noch den Grundwasserkörperzustand gefährdet und deshalb mit den Belangen der Wasserrahmenrichtlinie vereinbar ist. Indessen enthält der Fachbeitrag erstmals eine systematische Auswertung und fachliche Bewertung vorhandener Daten und Unterlagen am Maßstab der einzelnen biologischen, chemischen und allgemein physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten der betroffenen Grund- und Oberflächenwasserkörper
Maßgabe insbesondere der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV –) vom
RG, der zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Denn der festgestellte Verfahrensfehler ist nicht mit den in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar (so auch BVerwG, Urteil vom
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zulässigkeit einer Straßenplanung, die Voraussetzung für Eingriffe in Rechte oder einer Enteignung sein soll, voraus, dass das jeweilige Vorhaben durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist, d. h.
Maßgabe der vom jeweiligen Fachplanungsgesetz allgemein verfolgten Ziele „vernünftigerweise geboten“ ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (Fernstraßenausbaugesetz – FStrAbG – in der Fassung vom 20. Januar 2005 – BGBl. I, 201) aufgenommen ist. Denn
G entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bau- und Ausbauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG. Die Feststellung des Bedarfs ist danach für die Linienbestimmung
G und für die Planfeststellung
G verbindlich; sie ist so auch als Belang in der Abwägung zu berücksichtigen; die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz bindet hinsichtlich der Dimensionierung als zwei- oder vierstreifige Bundesstraße und im Hinblick auf die dort erkennbare Netzverknüpfung; diese Bindungen gelten auch für das gerichtliche Verfahren (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom
G verbindlich. Aufgrund dieser gesetzlichen Bedarfsfeststellung steht auch für das vorliegend zu prüfende Vorhaben die Planrechtfertigung grundsätzlich fest, und zwar auch mit Bindungswirkung für das gerichtliche Verfahren. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn sich die gesetzliche Bedarfsfeststellung im konkreten Fall als verfassungswidrig erwiese, weil der Gesetzgeber mit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan die (weitgesteckten) Grenzen seines gesetzgeberischen Ermessens überschritten hätte, weil etwa für das Vorhaben offensichtlich keinerlei Bedarf besteht, der die Annahme des Gesetzgebers rechtfertigen könnte, oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsfeststellung so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden könnte (vgl. zu beidem insbesondere Senatsurteil vom
ihrer Fertigstellung und Verkehrsübergabe eine Ausweichstrecke bei unfall- oder betriebsbedingten Sperrungen der alten Brücke sowie für großräumige Verkehrsumleitungen zur Verfügung stehen soll, die durch künftige weitere Sanierungsmaßnahmen der alten Brücke bedingt sein können und für die das bestehende, insbesondere innerstädtische Verkehrsnetz nicht ausgelegt ist. Randnummer 113
jeder Betrachtungsweise nicht in einem richtlinienkonformen Ausbauzustand befindet: Ausweislich des einschlägigen technischen Regelwerks für die Querschnittsgestaltung von Autobahnen und autobahnähnlichen Straßen, den „Richtlinien für die Anlage von Autobahnen, Ausgabe 2008 (RAA)“, würde sowohl bei der vom Kläger angenommenen Verkehrsbelastung, erst recht aber bei den Analyse- und Prognosebelastungszahlen der Verkehrsuntersuchungen, die im Auftrag des Beklagten erstellt wurden, ein Querschnitt RQ 36 mit drei Fahrstreifen plus Standstreifen je Fahrtrichtung, der bereits ab 60.000 Kfz. pro Tag vorgesehen ist, erforderlich sein. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Rheinbrücke Maxau derzeit noch über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügt. Erst recht gilt dies für den Prognosehorizont 2025:
der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung in der Fassung von 2005 ist für die bestehende Rheinquerung im Prognose-Null-Fall, d. h. ohne den Bau einer 2. Rheinbrücke oder einer anderen Entlastung, im Prognosejahr 2025 eine Verkehrsbelastung von ca. 95.400 Kfz. pro Tag zu erwarten. Auch wenn die neuere Verkehrsuntersuchung 2016 für das Prognosejahr 2030 im Prognose-Null-Fall eine demgegenüber leicht rückläufige verkehrliche Belastung in Höhe von ca. 90.000 Kfz. pro Tag erwartet, ändert dies nichts daran, dass die im Prognose-Null-Fall zu erwartende Verkehrsbelastung in jedem Fall weit über Verkehrsbelastungszahlen liegen wird, für die
der einschlägigen Richtlinie mindestens ein Regelquerschnitt RQ 36 (drei Fahrspuren und je ein Standstreifen pro Fahrtrichtung) vorgesehen ist, denen die bestehende Rheinbrücke bereits jetzt – hinsichtlich der Ist-Belastung – nicht annähernd entspricht. Randnummer 114
seiner Einschätzung sei eine wesentliche Ursache für die (Rück)Staubildungen auf der bestehenden Rheinbrücke in Fahrtrichtung Karlsruhe die Verengung von drei auf zwei Fahrstreifen im Bereich des sog. „Knielinger Pförtners“ und diese Problematik werde durch den Bau der
haltige Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rheinquerung zwischen Wörth und Karlsruhe durch Beseitigung der derzeit unzureichenden Verkehrsverhältnisse mit ihren negativen Erscheinungsformen aufgrund vorhandener Kapazitätseinschränkungen, namentlich mit der Folge erheblicher Staubildungen und Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses in den Spitzenstunden im gesamten Bereich zwischen dem Wörther Kreuz (A 65) und der Anschlussstelle Knielingen (B 10), seine volle Wirksamkeit erst mit der Anbindung der
vollziehbar dargelegt, dass der Bau der
vollziehbar. Im Übrigen bleibt zu sehen, dass die Realisierung der 2. Rheinbrücke als Nordbrücke für die Erreichung des Gesamtziels einer
haltigen Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Rheinquerung zwischen Wörth und Karlsruhe ein notwendiger erster Schritt ist. Weder der BRH noch der Kläger haben
vollziehbar aufgezeigt, dass dieses Ziel auch durch eine andere (Teil-)Maßnahme auf rheinland-pfälzischer Seite in vergleichbarem Umfang erreichbar wäre. Der Beklagte weist vielmehr zu Recht darauf hin, dass die vom Kläger favorisierte Planungsvariante eines Brückenneubaus unmittelbar parallel zur bestehenden Brücke (Variante D 2; s. dazu noch unten) die Stauproblematik am „Knielinger Pförtner“ ebenso wenig zu lösen im Stande ist wie der vom BRH favorisierte Verzicht auf eine zweite Brücke („Null-Variante“). Randnummer 119
vollziehbaren Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 149 und 152), dass der BRH mit seinem Ansatz eines (prognostischen) Fernverkehrsanteils von nur 5 % offenbar von überholten Zahlen und methodisch veralteten Berechnungen ausgegangen ist. Danach ist aufgrund einer geänderten Definition des Fernverkehrs in den Prognosen des BMVI zum Bundesverkehrswegeplan (Abgrenzung
der Fahrweite: ab 50 km), die der aktuellen Verkehrsanalyse 2014 von Modus Consult zugrunde gelegt wurde, der Anteil des weiträumigen Verkehrs (also Verkehre größer als 50 km) inzwischen auf ca. 32 % bei der bestehenden Rheinbrücke und auf ca. 29 % auf einer neuen 2. Rheinbrücke zu prognostizieren. Zum anderen legt der Planfeststellungsbeschluss überzeugend dar, dass es in verkehrswegeplanungsrechtlicher wie auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht auf einen zu prognostizierenden „Mindestanteil“ des weiträumigen Verkehrs an der Gesamtbelastung der Straße, sondern auf die der Straße im Hinblick auf die Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG zugedachte Verkehrsfunktion ankommt: Bei dem „Bedarf“ für den Bau einer Bundesstraße i.S.v. § 1 Abs. 2 Nr. 2 FStrG, der mit der Aufnahme in den Bedarfsplan festzustellen ist, muss es sich um einen solchen handeln, der auf die den weiträumigen Verkehr betreffenden Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG ausgerichtet ist. Denn
G sind Bundesfernstraßen solche öffentlichen Straßen, die ein zusammenhängendes Netz bilden und einem weiträumigen Verkehr dienen oder zu dienen bestimmt sind. Diesen Zielsetzungen muss gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG die Aufnahme von Vorhaben in den Bedarfsplan entsprechen. Dies schließt indessen auch
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Bündelung mit anderen, lokal oder regional ausgerichteten Verkehren nicht aus (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007, a.a.O., Rn. 7, m.w.N.). Denn es ist gerade für Planungsabschnitte von Bundesfernstraßen in bestimmten Lagen (etwa – wie hier – in innerstädtischen oder stadtnahen Lagen) nicht untypisch, sondern eher die Regel, dass der prognostizierte Anteil des weiträumigen Verkehrs deutlich hinter dem lokalen oder regionalen Verkehrsanteil zurückbleibt. Allein dies begründet noch nicht die Annahme einer evident unsachlichen gesetzlichen Bedarfsfeststellung; von einer nicht mehr gerechtfertigten und vom gesetzgeberischen Ermessen nicht mehr gedeckten Bedarfsfeststellung wäre erst dann auszugehen, wenn es für das Vorhaben im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei
vollziehbaren Bedarf gäbe. Deshalb sind generalisierende Angaben darüber, ab welcher absoluten oder relativen Größenordnung ein weiträumig ausgerichtetes Verkehrsaufkommen als hinreichende sachliche Rechtfertigung für den Bau eines Straßenabschnitts als Teil einer Bundesfernstraße anzuerkennen ist, nicht möglich, zumal Verkehrsanteile von Abschnitt zu Abschnitt erheblichen Schwankungen unterliegen können. Vielmehr darf die Bedarfsbeurteilung für die einzelnen Abschnitte nicht losgelöst von der Verkehrsfunktion der Straße als ganzer erfolgen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2007, a.a.O., Rn. 7; OVG Nds., Urteil vom 19. Februar 2007 – 7 KS 135/03 –, juris, Rn. 61; Senatsurteil vom 20. Januar 2010 – 8 C 10350/09.OVG –, „B 271“, juris, Rn. 39 f.). Maßgeblich ist
AbG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG vielmehr der Netzzusammenhang des Vorhabens und die ihm in diesem Zusammenhang zugedachte Funktion für den weiträumig ausgerichteten Verkehr. Randnummer 121 An der Anbindung der B 293 als Teil eines zusammenhängenden Verkehrsnetzes kann indessen kein Zweifel bestehen: Sie ist beiderseits in das Bundesfernstraßennetz eingebunden, im Westen über die B 9, B 10 und A 65, im Osten über die B 10 an die A 5, weshalb sich auf ihr lokale und regionale sowie überregionale Verkehre mit großräumigen Fern- und Durchgangsverkehrsströmen überlagern werden (vgl. S. 151 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Schon aus der Anordnung dieser Straßen im Raum und im bestehenden Bundesfernstraßennetz ergibt sich ohne weiteres, dass die geplante 2. Rheinbrücke als Teil einer West-Ost-Verbindung einem weiträumigen Verkehr i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 FStrG zumindest zu dienen bestimmt ist. Bei einem prognostizierten Anteil des weiträumigen Verkehrs von immerhin ca. 29 % kann auch keine Rede davon sein, dass es für das Vorhaben im Hinblick auf den weiträumigen Verkehr keinerlei
vollziehbaren Bedarf geben würde. Randnummer 122
ständiger Rechtsprechung voraussetzen, dass die Bedarfsfeststellung evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf die bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte oder sich die Verhältnisse der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt hätten, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2014, a.a.O., Rn. 34, m.w.N.). Davon kann indessen vorliegend keine Rede sein, wie sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen zur Kritik des BRH im Einzelnen ergibt. Die Ausführungen im Gutachten von RegioConsult, auf die sich die Klagebegründung bezieht, erschöpfen sich im Übrigen letztlich in einem typischen Gutachterstreit um die (methodisch) „richtigere“ Verkehrsprognose, von dem die gesetzliche Bedarfsfeststellung das Planfeststellungsverfahren einschließlich eines anschließenden Gerichtsverfahrens gerade entlasten soll. Randnummer 125
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt einem Vorhaben die Planrechtfertigung auch dann, wenn es wegen mangelnder Finanzierbarkeit objektiv nicht realisierungsfähig ist und sich daher als unzulässige „verfrühte Planung“ erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem früheren § 17 Abs. 7 FStrG 10 Jahre,
dem jetzigen § 17c Nr. 1 FStrG einschließlich der Verlängerungsmöglichkeit maximal 15 Jahre) ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom
der oben bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits die Aufnahme eines Straßenbauprojekts in die Dringlichkeitsstufe des „vordringlichen Bedarfs“ (wie hier) in aller Regel der Annahme entgegensteht, dass die Finanzierbarkeit des Vorhabens aus Mitteln des Bundeshaushalts innerhalb der maßgeblichen 15-Jahresfrist des § 17c Nr. 1 FStrG ausgeschlossen ist. Vielmehr kommt der Ausweisung des Vorhabens im Bedarfsplan als Maßnahme des vordringlichen Bedarfs eine Indizwirkung dahingehend zu, dass ihre Realisierung innerhalb der maßgeblichen Zeitspanne von 15 Jahren – gerechnet ab dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses – nicht an mangelnder Finanzierung scheitern wird (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom
dem Prüfungsmaßstab des § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – und nicht – auch nicht teilweise in Bezug auf bestimmte Flächen oder Vogelarten – entsprechend den Grundsätzen über faktische Vogelschutzgebiete an dem strengeren Schutzregime des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
2, 3 und 4 FFH-RL an die Stelle der Pflichten, die sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergeben (sog. Schutzregimewechsel; vgl. dazu z.B. das Senatsurteil vom 8. Juli 2009 – 8 C 10399/08.OVG –, „Flugplatz Speyer“, NuR 2009, 882 und juris, Rn. 144, m.w.N.). Das bedeutet: Liegt eine den Anforderungen entsprechende Schutzgebietsausweisung vor, so beurteilt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nicht mehr
dem strengen Schutzregime für sog. faktische Vogelschutzgebiete gemäß Art. 4 Abs. 4 VRL, sondern
dem weniger strengen Schutzregime
SchG, d. h. insbesondere mit der Möglichkeit der Zulassung des Vorhabens
Maßgabe einer gemäß § 34 BNatSchG durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung (vgl. dazu zuletzt z.B.: BVerwG, Urteil vom
dieser Vorschrift nur zugunsten überragender Gemeinwohlbelange, wie etwa der Schutz des Lebens und der Gesundheit oder der Schutz der öffentlichen Sicherheit, überwunden werden kann (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. März 2014, a.a.O., Rn. 29 und Urteil vom 6. April 2017, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 134 Gemäß Art. 7 FFH-RL treten bei den
1 VRL zu besonderen Schutzgebieten erklärten oder
2 VRL als solche anerkannten Gebieten die Verpflichtungen
2 bis 4 FFH-RL spätestens ab dem Datum, zu dem das betreffende Gebiet von einem Mitgliedstaat entsprechend der Vogelschutzrichtlinie zum besonderen Schutzgebiet erklärt oder als solches anerkannt wird, an die Stelle der sich aus Art. 4 Abs. 4 Satz 1 VRL ergebenden Pflichten. Danach setzt
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.