G auch bei einer kurzfristigen Nutzungsüberlassung vorliegen (Rn.25) (Rn.37) . Orientierungssatz
sen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, hat die Nutzungsdauer keine Bedeutung (Rn.33) . 4. Revision eingelegt (Az.
BFH: XI R 33/19). Verfahrensgang nachgehend BFH, 5. Mai 2020, XI R 33/19, Beschluss Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten
Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob die entgeltliche Überlassung eines Dorfgemeinschaftshauses für private Feiern nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei ist. Randnummer 2 Die Klägerin, eine rheinland-pfälzische Ortsgemeinde, der gestattet war, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen, errichtete in den Streitjahren (2012 bis 2014) ein Dorfgemeinschaftshaus, das im Jahr 2014 fertig gestellt wurde und über einen großen und einen kleinen Saal sowie eine mit Elektrogeräten, Geschirr und Besteck ausgestattete Küche und eine Thekenanlage im großen Saal verfügte. Randnummer 3 Der große und der kleine Saal wurden nach der Fertigstellung im Jahr 2014 unentgeltlich an Vereine überlassen und für Gemeinderatssitzungen genutzt sowie – jeweils für einen Tag – an nicht unternehmerisch tätige Privatpersonen für Familienfeiern, Beerdigungen und ähnliche Anlässe vermietet, wobei keine Umsatzsteuer ausgewiesen wurde. Hierfür flossen der Klägerin im Streitjahr 2014 insgesamt 755 € zu. Soweit die Mietverträge die Vereinbarung einer „Reinigungspauschale (inkl. Geschirr- und Besteckkontrolle)“ ermöglichten, wurde hiervon in den Streitjahren kein Gebrauch gemacht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Mietverträge vom 14. März 2014, 11. April 2014, 16. April 2014, 26. April 2014, 3. Mai 2014, 26. September 2014, 6. August 2014 und 2. Oktober 2014 (Blatt 9 ff. der Einspruchsakte) Bezug genommen. In der Nutzung
Dorfgemeinschaftshauses war die Nutzung
dort vorhandenen Geschirrs und Bestecks inbegriffen. Randnummer 4 Ab dem 1. Oktober 2014 vermietete die Klägerin den großen Saal
Dorfgemeinschaftshauses an den Musikverein R e.V. (Musikverein) zur gelegentlichen Nutzung. Die Nutzung durfte einmal wöchentlich in der Zeit von 19 bis 21 Uhr erfolgen. Dem Musikverein war es gestattet, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Die vorhandene Thekeneinrichtung durfte für diesen Zweck genutzt werden. Der erzielte Überschuss sollte dem Musikverein zustehen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Mietvertrag vom 21. Juli 2015 (Blatt 9 der Umsatzsteuerakte), in dem die bisherige, mündliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien nunmehr schriftlich fixiert werden sollte. Der Musikverein zahlte im Streitjahr 2014 Miete in Höhe von 60 € an die Klägerin. Randnummer 5 In ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre gab die Klägerin steuerpflichtige Umsätze zu 19% in Höhe von 10.727 €
Dorfgemeinschaftshauses entfielen. Randnummer 6 In ihrem Bericht vom
Gemeindehauses ausschließe. Auch die Zurverfügungstellung der Küche sowie
Bestecks und
Geschirrs wiesen keinen prägenden Leistungscharakter auf und seien aus Sicht
Durchschnittsverbrauchers nebensächlich. Es handele sich hierbei lediglich um Nebenleistungen zur vertraglich vereinbarten Überlassung der Säle bzw. Teilen davon, welche umsatzsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung teilten. Die Kurzfristigkeit der Überlassung sei in dem Beschluss
Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Februar 2011 XI B 63/10 lediglich eine Hilfsüberlegung. Randnummer 9 Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch machte die Klägerin u.a. geltend, bei den Entgelten für die Nutzungsüberlassung
Dorfgemeinschaftshauses an Privatpersonen handle es sich um steuerpflichtige Umsätze. Nach Art. 135 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) sei die Gewährung von Unterkunft i.R.
Hotelgewerbes oder Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung genannt, die nicht von der Mehrwertsteuer befreit seien. Dies lasse erkennen, dass für kurzfristige Nutzungsüberlassungen von Grundstücken keine Steuerbefreiung vorgesehen sei. In diese Richtung tendiere auch der BFH in seinem Beschluss vom 25. Februar 2011 XI B 63/10. Danach sei aus der Sicht
Durchschnittsverbrauchers die Mietdauer ein geeignetes Kriterium, um eine selbständige Vermietungsleistung von einer einheitlichen sonstigen Leistung abzugrenzen. Die Kurzfristigkeit einer Raumnutzung spreche in der Regel gegen eine Vermietung i.S. der Befreiungsvorschrift. Weiter werde ausgeführt, dass die Raumnutzer auch nicht in der Kurzfristigkeit der Raumüberlassung die unbeschränkte Verfügungsmacht über den zur Nutzung überlassenen Gegenstand erhalten hätten. Diese unbeschränkte Verfügungsmacht sei allerdings für die Steuerbefreiung
G erforderlich. Inwiefern vor diesem Hintergrund die Kurzfristigkeit der Vermietung nur eine „Hilfsüberlegung“
BFH gewesen sei, um zur Steuerpflicht der Raumüberlassung zu gelangen, könne nicht nachvollzogen werden. Randnummer 10 Die Raumüberlassung trete gegenüber der Möglichkeit der eigenen Speisezubereitung für die Bewirtung der Gäste in den Hintergrund. Die Raumüberlassung sei Nebenleistung zur Hauptleistung der Beköstigung der Gäste mit selbst hergestellten Speisen. Randnummer 11 Mit Einspruchsentscheidung vom 27. April 2017 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Bei der Vermietung
Gemeindehauses an Privatpersonen für Familienfeiern bzw. den Musikverein zu Probezwecken handele es sich nicht um einheitliche steuerpflichtige Leistungen eigener Art. Die Nutzungsüberlassung der Veranstaltungsräume stelle vielmehr eine zwingend nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreite Grundstücksvermietung ohne Optionsmöglichkeit i.S. von § 9 UStG dar. Die Abgrenzung steuerfreier Vermietungsumsätze von sonstigen steuerpflichtigen Leistungen erfolge aus der Sicht
BFH nicht allein anhand der Kurzfristigkeit der Grundstücksüberlassung. Maßgebend sei vielmehr, dass neben der Raumüberlassung weitere erhebliche und prägende Leistungen
Vermieters hinzuträten. Randnummer 12 Die Zurverfügungstellung der Küche sowie
Bestecks und
Geschirrs seien als Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung der Säle anzusehen. Sie wiesen keinen prägenden Leistungscharakter auf und seien aus Sicht
Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zur Grundstücksüberlassung nebensächlich. Den Mietern komme es gerade auf die Nutzung der Räumlichkeiten an.
Weiteren hingen die o.g. Nebenleistungen eng mit der Grundstücksüberlassung zusammen und dienten üblicherweise der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten. Für das Vorliegen einer einheitlichen Leistung spreche auch, dass die Leistung gegen Zahlung eines Gesamtentgeltes und auf Grundlage eines eigenen Vertrags erbracht worden sei. Die Raumüberlassung an Privatpersonen trete nicht hinter die Möglichkeit der Speisezubereitung und die Überlassung der dafür erforderlichen Vorrichtungen und Maschinen zurück. Es sei nicht erwiesen, dass die Mieter die Möglichkeit der Speisezubereitung tatsächlich in Anspruch genommen hätten und nicht einen Lieferservice mit der Lieferung von Speisen beauftragt hätten. Zudem finde die Küche keine Erwähnung in den Mietverträgen. Randnummer 13 Da keine Grundstücksvermietung an Unternehmer für deren Unternehmen stattgefunden habe, sei eine Option wegen § 9 Abs. 1 UStG nicht eröffnet. Auch hinsichtlich der Vermietung an den Musikverein sei die Option zur Steuerpflicht ausgeschlossen. Dies gelte auch mit Blick auf die Nutzung zum Getränkeverkauf, da der Musikverein als Kleinunternehmer das Gemeindehaus insoweit nicht zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwende. Randnummer 14 Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, sie sei in unionsrechtskonformer Auslegung der in den Streitjahren geltenden Regelung
G als Unternehmerin anzusehen. Die Nutzungsüberlassung für Zwecke von Familienfeiern und an den Musikverein sei umsatzsteuerpflichtig. Randnummer 15 Das Dorfgemeinschaftshaus werde in der Regel nur für die Dauer eines Tages überlassen, wobei Zeiten der Vor- und Nachbereitung (Aufräumen und Säubern der Räume) in diese Nutzungsüberlassung einzubeziehen seien. Diese kurzfristige Nutzungsüberlassung stelle keine Vermietung i.S.
G dar. Der Nutzende werde nicht in die Lage versetzt, das Grundstück so in Besitz zu nehmen, als ob er
sen Eigentümer sei, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen. Der BFH sei in einer Vielzahl von Urteilen zu der Auffassung gelangt, dass die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude nur zum Tragen komme, wenn die Nutzungsüberlassung auf Dauer angelegt sei und es sich nicht um eine kurzfristige Überlassung handele. Randnummer 16 In dem Urteil
BFH vom 24. September 2015 V R 30/14 weise ein Hotelzimmer die Besonderheit auf, dass das Merkmal der steuerfreien Vermietung unabhängig von der Mietdauer zu beurteilen sei, da bei einem Hotelzimmer der Vertragspartner gegen Vergütung den Raum auch für eine kurze Zeit so in Besitz nehmen könne, als wäre er
sen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht ausschließen könne. Dies sei nicht mit der Vermietung eines speziell für diese Zwecke eingerichteten Dorfgemeinschaftshauses an Privatpersonen zum Zwecke der Durchführung von Familienfeiern für kurze Zeit vergleichbar. Randnummer 17 Zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge seien die Zeiten der reinen Nutzung maßgeblich. Bei jeder Nutzung, sei es im wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Bereich, gebe es eine Zeit der Vor- und Nachbereitung. Die Vorsteuerbeträge seien daher in einem Umfang von 62 % zum Abzug zuzulassen. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die Anlage zur Klageschrift vom
G nicht eröffnet, so dass der Kurzfristigkeit der Überlassung für die Beurteilung der Steuerfreiheit keine Bedeutung zukomme. Auch aus dem Beschluss
BFH vom 25. Februar 2011 XI B 63/10 ergebe sich, dass allein in der Kurzfristigkeit der Leistung kein Abgrenzungskriterium einer steuerfreien Vermietungsleistung zu einer sonstigen steuerpflichtigen Leistung zu sehen sei. Maßgebend sei nach Auffassung
BFH vielmehr, dass neben der Raumüberlassung weitere erhebliche und prägende Leistungen
Vermieters hinzuträten. Die Klägerin habe gegenüber den Mietern neben der reinen Grundstücksüberlassung jedoch keine weiteren erheblichen Leistungen geschuldet. Entscheidungsgründe Randnummer 21 Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten (Blatt 19 und 23 der Gerichtsakte) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist unbegründet. Die Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre vom 7. November 2016 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat zu Recht den Abzug der auf die Errichtung und den Betrieb
Dorfgemeinschaftshauses entfallenden Umsatzsteuer versagt. Randnummer 22
Dorfgemeinschaftshauses entfallende Vorsteuer abzuziehen. Dabei kann dahinstehen, ob – wovon die Beteiligten ausgehen – die entgeltliche Überlassung
Dorfgemeinschaftshauses nach der Regelung
G in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, wonach juristische Personen
öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4
Körperschaftsteuergesetzes) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig sind, eine unternehmerische Tätigkeit darstellt (vgl. zur richtlinienkonformen Auslegung von § 2 Abs. 3 UStG BFH-Urteile vom
Dorfgemeinschaftshauses ungeachtet der Eigenschaft der Klägerin als Unternehmerin in jedem Fall steuerfrei. Randnummer 24 a) Steuerfrei ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften
bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen. Unionsrechtlich befreit Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Randnummer 25 Nach der Rechtsprechung
Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und
BFH liegt eine steuerfreie Grundstücksvermietung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG vor, wenn dem Vertragspartner gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht eingeräumt wird, ein Grundstück in Besitz zu nehmen und andere von ihm auszuschließen (EuGH-Urteile Regie communale autonome du stade Luc Varenne vom
Grundstücks oder Grundstücksteiles zum Gebrauch von anderen wesentlicheren Leistungen überdeckt wird (vgl. BFH-Urteile vom
Dorfgemeinschaftshauses in den Streitjahren als eine Vermietung von Grundstücken dar. Randnummer 28 aa) Den Mietern der Räumlichkeiten in dem Dorfgemeinschaftshaus wurde – entsprechend der gesetzlichen Grundregel
1 Satz 1
Bürgerlichen Gesetzbuchs – das Recht eingeräumt, mit dem großen und/oder dem kleinen Saal sowie der Küche einen Teil
Grundstücks in Besitz zu nehmen und andere von
sen Nutzung auszuschließen. Unerheblich ist hierbei, dass sich die Mietverträge – sofern nicht beide Saalteile gemietet wurden – lediglich auf einen Teil
Dorfgemeinschaftshauses bezogen. Auch kann die Frage dahinstehen, ob die Küche und die sanitären Anlagen gleichzeitig anderen Nutzern
jeweils anderen Saals zur Verfügung standen. Denn vertragliche Beschränkungen
an der Mietsache bestehenden Nutzungsrechts schließen nicht aus, dass es sich gegenüber allen anderen Personen, die nicht im Gesetz oder im Vertrag als Personen genannt sind, die ein Recht an der Sache, die Gegenstand
Mietvertrags ist, geltend machen können, um ein ausschließliches Nutzungsrecht handelt. So kann sich der Vermieter das Recht vorbehalten, die vermietete Immobilie regelmäßig zu besichtigen. Außerdem kann sich ein Mietvertrag auf bestimmte Teile einer Immobilie beziehen, die gemeinsam mit anderen Mietern zu nutzen sind (EuGH-Urteil Temco Europe vom 18. November 2004 C-284/03, EU:C:2004:730, Rz 24). Randnummer 29 bb) Soweit die Klägerin neben der Überlassung von Räumlichkeiten auch Leistungen wie die Reinigung, die Beleuchtung sowie das Zurverfügungstellen von Stühlen, Tischen und Besteck erbracht hat, handelt es sich hierbei um Nebenleistungen zu der vertraglich vereinbarten Überlassung
Dorfgemeinschaftshauses bzw. Teilen davon (vgl. Finanzgericht – FG – München, Urteil vom 23. Oktober 2012 2 K 3457/09, EFG 2013, 247). Diese Leistungen sind im Vergleich zur Grundstücksüberlassung aus der Sicht
Durchschnittsverbrauchers nebensächlich. Sie hängen eng mit der Grundstücksüberlassung zusammen, dienen üblicherweise der Inanspruchnahme der Räumlichkeiten und haben nur das Mittel dargestellt, um die Hauptleistung der Klägerin, die Überlassung
Dorfgemeinschaftshauses bzw. von Teilen davon, unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Hierfür spricht auch, dass – bis auf die in den Streitjahren nicht in Anspruch genommene Reinigungspauschale – diese Nebenleistungen der Klägerin – wie es sich für Strom, Wasser und Heizung ausdrücklich aus den Mietverträgen ergibt – ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung und ohne gesondertes Entgelt in Anspruch genommen werden konnten. Randnummer 30 Dies gilt auch, soweit den Mietern
kleinen und/oder
großen Saals – wozu sich keine Anhaltspunkte in den Mietverträgen finden – die Küche
Dorfgemeinschaftshauses zur Verfügung gestellt worden sein sollte. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Räumlichkeiten
Dorfgemeinschaftshauses gerade mit Blick auf die dort vorhandene Küche angemietet wurden und – wie es die Klägerin ohne nähere Nachweise im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren geltend gemacht hat – mithin nicht die Veranstaltung in dem kleinen und/oder großen Saal als solche, sondern speziell die Bewirtung der Gäste mit in dem Dorfgemeinschaftshaus zubereitenden Speisen im Vordergrund stand. Vielmehr ist es – wofür auch die fehlende Vereinbarung der im Mietvertrag enthaltenen Reinigungspauschale „inkl. Geschirr- und Besteckkontrolle“ spricht – ebenso möglich, dass seitens der Mieter keine Bewirtung angeboten wurde oder für die Bewirtung – etwa im Rahmen der Bereitstellung durch einen Dienstleister („caterer“) – nicht auf die Küche zurückgegriffen wurde. Randnummer 31 Dies gilt auch, soweit es dem Musikverein vertraglich gestattet war, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen und hierfür die vorhandene Thekeneinrichtung zu verwenden. Im Vordergrund stand weiterhin – wie in § 2
Mietvertrags als Mietzweck festgelegt – die Nutzung
großen Saals als Proberaum, d.h. die Inanspruchnahme der Räumlichkeiten als solche. Randnummer 32 cc) Dass die Klägerin die im Dorfgemeinschaftshaus vorhandenen Räumlichkeiten nur für jeweils einen Tag – und damit über einen kurzen Zeitraum – an ihre Mieter überließ, ist unerheblich. Randnummer 33
sen Eigentümer, und jede andere Person von diesem Recht auszuschließen, hat die Nutzungsdauer keine Bedeutung (BFH-Urteil vom
Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; für eine Berücksichtigung der Zeitdauer als Merkmal der Vermietung von Grundstücken hingegen Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 4 Nr. 12 Rz 32). Wären kurzfristige Vermietungen bereits nicht von dem Tatbestand
G erfasst, wäre die Beschränkung der Rückausnahme
G auf kurzfristige Beherbergungen nicht erforderlich. Randnummer 34 Soweit demgegenüber in der Rechtsprechung
BFH zum Teil die Mietdauer für die Anwendung
G für bedeutsam erachtet wird und die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG für die Vermietung möblierter Räume oder Gebäude nur zu bejahen sein soll, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte und nicht um eine kurzfristige Überlassung handelt (so ausdrücklich BFH-Urteile vom
G; andernfalls wäre es entbehrlich gewesen, die Erforderlichkeit einer auf Dauer angelegten Vermietung auf die Überlassung möblierter – also bewohnbarer – Räumlichkeiten zu beschränken. Randnummer 35
Hotelgewerbes oder in Sektoren mit ähnlicher Zielsetzung, einschließlich der Vermietung in Ferienlagern oder auf Grundstücken, die als Campingplätze erschlossen sind, von der Befreiung ausgeschlossen ist. Dabei stellt die Dauer der Beherbergung ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtigem Umsatz) und der Vermietung von Wohnräumen (als befreitem Umsatz) dar, da sich die Beherbergung im Hotel u. a. gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums unterscheidet (vgl. EuGH-Urteil Blasi vom 12. Februar 1998 C-346/95, EU:C:1998:51, Rz 23). Randnummer 37 Soweit demgegenüber die Dauer der Grundstücksnutzung ein Hauptelement eines Mietvertrags – und damit einer Vermietung von Grundstücken i.S.
StSystRL – bildet (EuGH-Urteile Kommission/Irland vom
Preises nicht berücksichtigen, wie lange die Benutzung
Grundstücks dauert (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Irland vom
StSystRL ausgeschlossen, wäre die im EuGH-Urteil Blasi vom 12. Februar 1998 C-346/95 (EU:C:1998:51, Rz 23) vorgenommene Abgrenzung der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL steuerfreien Vermietung von Grundstücken zur steuerpflichtigen Gewährung von Unterkunft i.R.
Hotelgewerbes i.S.
StSystRL nach der Dauer der Beherbergung gegenstandslos. Randnummer 38 d) Die Klägerin konnte nicht wirksam auf die Steuerbefreiung verzichten. Zwar kann der Unternehmer nach § 9 Abs. 1 UStG einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für
sen Unternehmen ausgeführt wird. Jedoch wurden die Räumlichkeiten
Dorfgemeinschaftshauses an Privatpersonen für nichtunternehmerische Zwecke überlassen. Dies gilt auch, soweit es dem Musikverein nach § 1 Nr. 3
Mietvertrags gestattet war, während und nach den Proben Getränke zu verkaufen. Da es sich lediglich um einen Verkauf bei Proben und diese ausweislich von § 1 Nr. 1
Mietvertrags nur gelegentlich stattfanden, ist davon auszugehen, dass der Musikverein mit dem Getränkeverkauf die Wertgrenzen
G in den Streitjahren nicht überschritt und Umsatzsteuer daher nicht zu erheben war. Randnummer 39
innerstaatlichen Rechts als eindeutig (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1994, 274). Da aber die Frage, ob sich aus dem sekundären Unionsrecht ergibt, dass kurzfristige Überlassungen von Grundstücken vom Anwendungsbereich
StSystRL – und damit i.R. der richtlinienkonformen Auslegung auch
G – ausgenommen sind, bisher – insbesondere mit Blick auf das EuGH-Urteil Stockholm Lindöpark vom 18. Januar 2001 C-150/99 (EU:C:2001:34, Rz 27) – höchstrichterlich nicht eindeutig geklärt ist, war die Revision dennoch wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.
2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.