Arbeitsvergütung - Weiterbeschäftigung nach Aufhebungsvertrag Orientierungssatz Einzelfallentscheidung zur Frage, ob nach einem Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis fortgesetzt wurde. (Rn.26) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 7. August 2018, 9 Ca 1041/17, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.08.2018 - 9 Ca 1041/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Arbeitsvergütung für die Monate Mai und Juni 2017. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten, die einen Alten- und Krankenpflegedienst betreibt, seit dem 1. August 2008 zunächst als Pfleger beschäftigt. Unter dem 2. August 2016 wurde zwischen der Beklagten "als Arbeitgeber" und dem Kläger "als Arbeitnehmer" ein "Arbeitsvertrag" mit folgendem Inhalt geschlossen (Bl. 5 d.A.): Randnummer 3 "Präambel: Am 31.12.16 kommen die Parteien über eine Veräußerung der Sparte Fahrdienst überein. Der Verkaufspreis wird zwischen 1000000 € und 120000 € liegen. Zugrunde gelegt wird die jetzige Auftragslage. Ein zu erwartender Großauftrag wird exklusiv verhandelt. Weitere laufende Kosten in Form von Bereitstellungen (Miete, Energiekosten, usw.) werden noch ermittelt. Herr A. wird sich bis dahin anderweit im Geschäft einbringen. Beabsichtigt ist das Aufgabenprofil der Geschäftsleitung in dem Bereich Fahrorganisation bis zum 31.12.16. Randnummer 4 Dies soll ihm die Möglichkeit geben sich vorab mit der bevorstehenden Unternehmensübergabe zu beschäftigen. Vertragsinhalt: Herr A. wird bis dahin eine Einlage von 25000,00 Teuro erbringen. Damit soll manifestiert werden das die Unternehmensübergabe stattfindet als auch eine inhaltliche Rechtfertigung über den gegenwärtigen Positionswechsel. Diese 25000,00 Teuro werden zum üblichen Zinssatz verzinst. Randnummer 5 Am 31.12.16 besteht die Möglichkeit diese Einlage sowohl mit dem Kaufpreis zu verrechnen oder sich wieder auszuzahlen zu lassen." Randnummer 6 Am 15. Dezember 2016 unterzeichneten die Parteien einen Aufhebungsvertrag über eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2016 (Bl. 38 d.A.). Randnummer 7 Die Beklagte gründete am 22. Dezember 2016 die M. C. A. GmbH & Co. KG sowie die A. Verwaltungs GmbH. Beide Gesellschaften wurden in das Handelsregister beim Amtsgericht Mainz am 10. Januar 2017 eingetragen. Am 25. Januar 2017 unterrichtete die Beklagte die Mitarbeiter schriftlich über einen "am / bis Mitte März 2017" stattfindenden Teilbetriebsübergang auf den Kläger (Bl. 39, 40 d.A.). Randnummer 8 Die Parteien arbeiteten auch über den 31. Dezember 2016 im Betrieb der Beklagten zusammen, wobei über den Charakter und insbesondere die rechtliche Einordnung dieser Zusammenarbeit zwischen ihnen Streit besteht. Dem Kläger wurden für die Monate Januar bis April 2017 jeweils 1.650,-- EUR überwiesen, in den Überweisungen zunächst bezeichnet als "Entnahme", im April 2017 als "Lohn und Gehalt". Für Mai und Juni 2017 hat der Kläger keine Zahlungen der Beklagten erhalten. Randnummer 9 Mit seiner am 17. Juli 2017 beim Arbeitsgericht Mainz eingegangenen Klage hat der Kläger für die Monate Mai und Juni 2017 jeweils den sich aus dem zuvor überwiesenen Nettobetrag von 1.650,-- EUR hochgerechneten Bruttobetrag von 2.538,51 EUR als monatliche Arbeitsvergütung geltend gemacht. Randnummer 10 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien 1. Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 7. August 2018 - 9 Ca 1041/17 - Bezug genommen. Randnummer 11 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.077,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. Juli 2017 zu zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Mit seinem am 7. August 2018 verkündeten Urteil - 9 Ca 1041/17 - hat das Arbeitsgericht Mainz der Klage in Höhe von insgesamt 4.200,-- EUR brutto nebst Zinsen unter Zugrundelegung der im ursprünglich geschlossenen Arbeitsvertrag vereinbarten Bruttomonatsvergütung von 2.100,-- EUR für die Monate Mai und Juni 2017 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen. Randnummer 16 Gegen das ihr am 6. November 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 7. Februar 2019 mit Schriftsatz vom 4. Februar 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 5. Februar 2019 eingegangen, begründet. Randnummer 17 Sie trägt vor, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger einen arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch gegen sie habe. Obwohl die Parteien unstreitig im Hinblick auf den bereits in Gang gesetzten Kauf des "Fahrdienstes" durch den Kläger einen Aufhebungsvertrag geschlossen hätten, vertrete das Arbeitsgericht die Auffassung, dass in den streitgegenständlichen Monaten Mai und Juni 2017 entweder das ursprüngliche Arbeitsverhältnis fortbestanden habe (§ 625 BGB) oder durch konkludente Vereinbarungen ein solches zustande gekommen sei. Ohne positiv zu benennen, woraus es das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ableite, sei das Arbeitsgericht allein aufgrund der verneinten Stellung des Klägers als Gesellschafter oder Geschäftsführer der M. C. A. GmbH & Co. KG zu dem Schluss gekommen, dass dann wohl ein Arbeitsverhältnis vorgelegen habe. Der Umstand, dass ihr Ehemann, der Zeuge H., von einer Weisungsbefugnis gegenüber dem Kläger ausgegangen sein möge, belege nicht, dass sie ebenfalls von einer Weisungsbefugnis ausgegangen sei oder dass sie Weisungen tatsächlich erteilt hätte. Auch das eigenständige Handeln des Zeugen H. für sie belege nichts hinsichtlich eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers. Dies gelte auch für den Umstand, dass er für sie und nicht für den "Fahrdienst" gehandelt habe. Inwieweit hieraus Schlüsse für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gezogen werden könnten, erschließe sich nicht. Beide Argumentationsketten seien nicht geeignet, das Vorliegen eines gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses zu verneinen. Selbst wenn ein Gesellschafter einem anderen Gesellschafter Weisungen erteilen oder dies versuchen würde, ändere dies am Bestand der Gesellschafterstellung nichts. In seiner Urteilsbegründung habe das Arbeitsgericht pauschal auf E-Mails abgestellt, ohne konkret zu benennen, welche E-Mail und welche Aussage konkret für diese Behauptung in Bezug genommen werde. Der Kläger habe an keiner Stelle vorgetragen, dass sich aus den E-Mails ergebe, dass er in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Der Kläger habe mit der mit Schriftsatz vom 26. September 2017 vorgelegten E-Mail vom 28. März 2017 lediglich belegen wollen, dass noch im März 2017 für sie - die Beklagte - und nicht für die M. C. A. GmbH & Co. KG agiert worden sei. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er die Kommunikation dahingehend verstanden habe, dass er weisungsabhängig gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2017 habe der Kläger dann weitere E-Mails vorgelegt, auf die sich das Arbeitsgericht pauschal gestützt habe und hieraus den Bestand eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ableite. Auch diese E-Mails habe der Kläger lediglich vorgelegt, um zu belegen, dass er zu keinem Zeitpunkt ihr Geschäftsführer oder Gesellschafter gewesen sei und dass ihr Unternehmen ausschließlich von ihrer Geschäftsführerin bzw. von deren Ehemann betrieben worden sei. Unabhängig von der Fehlinterpretation des Inhalts der E-Mails habe das Arbeitsgericht mit der Berücksichtigung der nicht näher benannten E-Mails den Beibringungsgrundsatz verletzt. Obwohl der Kläger ihren Vortrag nicht bestritten habe, wonach der Kläger ab dem 1. Januar 2017 völlig weisungsfrei agiert habe, habe das Arbeitsgericht sogar darauf abgestellt, dass der Gegenbeweis erbracht worden sei. Richtigerweise habe der beweispflichtige Kläger keinen substantiierten Vortrag für den Bestand eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nach der unstreitigen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gebracht. Sie habe vorgetragen, dass der Kläger seit dem 1. Januar 2017 im Rahmen einer faktischen Gesellschafter- und Geschäftsführerstellung völlig weisungsfrei im Teilbetrieb "Fahrdienst" agiert habe, ohne dass sich das Arbeitsgericht mit diesem Vortrag auseinandergesetzt und die angebotenen Beweise erhoben habe. Der Kläger sei seit April 2016 u.a. durch den Steuerberater M. S. hinsichtlich der geplanten Ausgliederung beraten worden, woraufhin die Parteien bewusst und einvernehmlich das seit dem 1. August 2008 bestehende Arbeitsverhältnis zum Ende des Jahres 2016 im Hinblick auf die geplante neue Position des Klägers als Eigentümer des Fahrbetriebes aufgelöst hätten. Bereits die Firmierung der beiden neu gegründeten Unternehmen lasse den eindeutigen Schluss zu, dass eine Ausgliederung des Fahrdienstes auf eine vom Kläger geführte Gesellschaft beabsichtigt gewesen sei, weil ansonsten wohl kaum sein Name in der Firma enthalten gewesen wäre. Ferner seien die Mitarbeiter über den Betriebsübergang nach § 613 a BGB informiert worden. Darüber hinaus sei vorgetragen worden, dass der Kläger mehrere Fahrzeuge angeschafft und gegenüber dem Zeugen H. geäußert habe, dass er insoweit im Hinblick auf die anstehende Übertragung der Gesellschaft alleine das unternehmerische Risiko trage. Weiterhin seien die angeführten Gespräche über eine Ausgliederung des Fahrdienstes und die Übernahme durch den Kläger bzw. über die Ausgliederung und Existenzgründung zu berücksichtigen. Ihr gesamter Vortrag, der eindeutig gegen eine abhängige Beschäftigung spreche, sei vom Arbeitsgericht unberücksichtigt gelassen worden. In der Phase zwischen der Entscheidung des Klägers, den Fahrbetrieb zu übernehmen, und der dann in 2017 stattfindenden Umsetzung, also der Ausgliederung des Fahrdienstes aus ihrem Unternehmen und Übertragung auf die M. C. A. GmbH & Co. KG, hätten die Parteien gemeinsam einen Zweck verfolgt, der darin bestanden habe, die Ausgliederung durchzuführen. Mit dieser gemeinsamen Zweckverfolgung sei konkludent eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) entstanden und der Kläger Gesellschafter geworden. Deshalb sei das abhängige Beschäftigungsverhältnis einvernehmlich aufgehoben worden, weil in dieser nun notwendigen Phase der Kläger nicht mehr Weisungen hätte unterwerfen werden können und sollen, weil es schließlich bei allen Maßnahmen den Fahrdienst betreffend letztlich um sein eigenes Vermögen gegangen sei. Der Fahrdienst habe schließlich mit vollzogener Ausgliederung rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 an ihn fallen sollen. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht den Steuerberater M. S. nicht als Zeugen vernommen, obwohl dieser von ihr als Zeuge über die Vereinbarung der Parteien zur Ausgliederung der Fahrdienste benannt worden sei. Die Vernehmung des Zeugen hätte ergeben, dass die Aufhebungsvereinbarung über das Arbeitsverhältnis vor dem Hintergrund der neu zu gründeten Gesellschaft erfolgt sei. Ebenfalls zu Unrecht habe das Arbeitsgericht den Zeugen G. H. nicht vernommen. Dieser Zeuge hätte ebenfalls bestätigt, dass sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine weitere Zusammenarbeit als Gesellschafter verständigt hätten. Ebenso hätte der Zeuge H. über die vom Kläger durchgeführte Anschaffung von Fahrzeugen Auskunft erteilt. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 unter Abänderung des am 7. August 2018 verkündeten Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - 9 Ca 1041/17 - die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 22 Er erwidert, er habe sich zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten verpflichtet, den Fahrdienst oder einen zu gründenden Fahrdienst selbst zu übernehmen. Er habe gegenüber der Beklagten keinerlei bindenden Erklärungen für die Übernahme des Fahrdienstes in selbständiger Firma abgegeben. Die schriftliche Vereinbarung vom 2. August 2016 bekräftige lediglich, dass die Beklagte ihm das Angebot unterbreitet habe, möglicherweise den auszugliedernden Fahrdienst selbständig in einer eigenen Firma zu übernehmen und zu betreiben, ohne dass sich aus der Vereinbarung eine entsprechende Verpflichtung oder vertragliche Bindung ergebe. Im Übrigen hätte für eine wirksame Übertragung eines Betriebes die Einhaltung jeglicher Formvorschriften gefehlt, insbesondere weil die Gründung einer Handelsgesellschaft beabsichtigt gewesen sei, für die die erforderliche notarielle Form zur Gründung einer solchen Firma nicht gewahrt sei. Am 22. Dezember 2016 habe die Beklagte ohne sein Zutun und ohne jede Information die M. C. A. GmbH & Co. KG gegründet. Die Gründung sei unter seinem völligen Ausschluss erfolgt. Soweit die Beklagte die Mitarbeiter mit einem Schreiben vom 25. Januar 2017 über einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB informiert habe, sei durch ein solches Schreiben ein Betriebsübergang nicht etwa vollzogen. Entgegen der frei erfundenen Behauptung der Beklagten habe er den Bereich Fahrdienst in der Folgezeit ab Januar 2017 nicht eigenständig und weisungsfrei geführt. Sämtliche Autoverkäufe und Autokäufe für den Fahrdienst, welcher ausgegliedert werden sollte, seien ausschließlich vom Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten getätigt worden. Soweit die Beklagte seit dem 1. Januar 2017 für drei Monate die Auszahlung an ihn als "Entnahme" bezeichnet habe, sei dies eine willkürliche Maßnahme der Beklagten gewesen. Eine tatsächliche Entnahme sei überhaupt nicht erfolgt, weil diese von der neu gegründeten M. C. A. GmbH & Co. KG hätte erfolgen müssen, die überhaupt kein Konto und weder Einnahmen noch Ausgaben gehabt hätte. Das Geld sei vielmehr vom Konto der Beklagten auf sein Konto geflossen. Er habe auch nach dem 1. Januar 2017 weisungsabhängig, insbesondere auf Anweisungen des damaligen Geschäftsführers G. H. gehandelt und keinerlei selbständige Entscheidungen getroffen. Er habe für die von der Beklagten selbständig ohne sein Zutun gegründete M. C. A. GmbH & Co. KG im gesamten Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma der Beklagten keine Tätigkeit ausgeübt, sondern sei weiterhin wie bisher für die Beklagte im gleichen Umfang weisungsgebunden tätig gewesen, wobei die Weisungen in der Regel durch Herrn G. H. erteilt worden seien. Der Aufhebungsvertrag sei zu keinem Zeitpunkt umgesetzt worden, vielmehr sei er ab dem 1. Januar 2017 in der Firma der Beklagten in dem gleichen Umfang wie zuvor mit den gleichen Aufgaben weiterbeschäftigt worden. Das Arbeitsgericht habe daher zutreffend festgestellt, dass er als abhängig Beschäftigter der Beklagten tätig gewesen sei, wie sich dies aus den verschiedenen E-Mails ergebe. Aus den verschiedenen E-Mails habe das Arbeitsgericht zutreffend entnommen, dass er weiterhin der Beklagten gegenüber weisungsgebunden gewesen sei, und festgestellt, dass er sich dem Fahrdienst der Beklagten gewidmet und diesen geleitet habe. Der Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten sei selbst Geschäftsführer gewesen und habe in den Jahren zuvor als Geschäftsführer die Firma selbst geleitet. Dieser habe mit sämtlichen Behörden verhandelt und sämtliche Fahrzeuge gekauft sowie Altfahrzeuge verkauft. Die E-Mails würden im Übrigen völlig eindeutig zeigen, dass Herr G. H. für die Beklagte die Geschäfte in Absprache mit der Geschäftsführerin geleitet habe. Im Juni 2017 habe Herr G. H. den von ihm aufgeführten Mitarbeitern der Beklagten, welche im Fahrdienst tätig gewesen seien, gekündigt. Die von der Beklagten angeführte Namensgebung der am 22. Dezember 2016 gegründeten Firma besage nichts für den Ausgang dieses Rechtsstreits. Selbstverständlich könne jeder eine Firma gründen und dabei einen Namen verwenden, selbst wenn der Namensgeber hiervon überhaupt nicht unterrichtet gewesen sei. Er sei an der Gründung der M. C. A. GmbH & Co. KG beim Notar überhaupt nicht beteiligt gewesen. Er habe weder irgendeine Information von dem Notartermin vom 22. Dezember 2016 gehabt noch habe ihm eine Kopie des zu errichtenden Vertrages vom 22. Dezember 2016 vorgelegen, dessen Einzelheiten mit ihm nicht abgesprochen worden seien. Auch wenn im Rahmen der Gespräche über das Angebot der Beklagten, dass er den Fahrdienst allein übernehmen könne, natürlich auch steuerrechtliche Fragen erörtert worden seien, habe er im Beisein des Zeugen S. in keiner Weise irgendwelche verbindlichen Erklärungen abgegeben geschweige denn Verträge geschlossen. Auch mit dem Zeugen G. H. habe er keine Vereinbarungen über die Übernahme des Fahrgeschäftes der Beklagten getroffen. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO). Randnummer 25 Die Berufung der Beklagten hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht der Klage in Höhe des zuerkannten Bruttobetrags von 4.200,-- EUR stattgegeben. Der Kläger hat gemäß § 611 Abs. 1 BGB Anspruch auf die zuerkannte Arbeitsvergütung für die Monate Mai und Juni 2017. Randnummer 26 1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien über den 31. Dezember 2016 hinaus und danach auch in den streitgegenständlichen Monaten Mai und Juni 2017 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Der Kläger ist nach dem mit Wirkung zum 31. Dezember 2016 geschlossenen Aufhebungsvertrag als angestellter Fahrdienstleiter der Beklagten weiterbeschäftigt worden und hat nicht etwa als "Gesellschafter der M. C. GmbH & Co. KG und der A. Verwaltungs GmbH sowie als deren faktischer Geschäftsführer" gemäß der Darstellung der Beklagten gehandelt. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.