gehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
richt sofort wieder zu löschen. Randnummer 9 Am 19. Februar 2018 prüfte der Kläger den Doktoranden in „A. P. und T.“ und stellte ihm
der Prüfung frei, die Note 4 zu akzeptieren oder eine Wiederholungsprüfung zu absolvieren. Eine Wiederholungsprüfung fand nicht statt. Dennoch verfasste der Kläger ein Prüfungsprotokoll, in dem er die Note 1 vergab und als Datum der Prüfung den 5. April 2018 eintrug. Dazu schickte er dem Doktoranden am 19. April 2018 eine WhatsApp-
richt, dass er die Note 1 eingetragen habe und das dazugehörige Wissen noch aus ihm „herauspressen werde“. Randnummer 10 Der Doktorand wandte sich in Begleitung von A. S. am
richten ausgespart, aus denen sich ergeben hätte, dass er der Initiator sexueller Inhalte gewesen sei, insbesondere auch
dem er – der Kläger – ihm seine Homosexualität offenbart habe. Es habe keine physischen Übergriffe bzw. keinen sexuellen Angriff auf den Doktoranden gegeben. Er habe sich immer zu vergewissern versucht, dem Doktoranden nicht zu nahe zu kommen. Aufgrund seiner Homosexualität sei der heterosexuelle Doktorand für ihn nicht interessant gewesen. Außerdem habe dieser sich durch ihn nicht psychisch unter Druck gesetzt gefühlt. Die erste Prüfung in „A. P. und T.“ sei mit der Note 5 bewertet gewesen; andernfalls hätte die Prüfung nicht wiederholt werden können. Es sei in der U. üblich, Prüfungen mit der Note 5 zu bewerten, um Kandidaten eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen. Außerdem gebe es keine festen Regeln für den Ablauf mündlicher Prüfungen; Einzelprüfungen seien nicht ungewöhnlich. Er – der Kläger – habe sich in seinen Kontakten mit dem Doktoranden Überblick und Eindruck von dessen Kenntnissen in P. verschafft und daher dessen Leistung später mit der Note 1 beurteilen können. Auch habe er weder einen Tatbestand aus dem Bereich der Urkundsdelikte noch aus dem Bereich der Sexualdelikte verwirklicht, wie die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zeige. Überdies habe er mit seiner Lehrtätigkeit zur Reputation der Universität beigetragen. Weiterhin habe er auch keine qualifizierte Dienstpflicht verletzt: Gegen die Wohlverhaltenspflicht habe er nicht verstoßen, weil aus dem privaten Chat nichts
außen gedrungen sei. Ferner habe er keine Noten manipuliert und daher nicht gegen die Wahrheitspflicht verstoßen. Auch habe er das geltende Recht eingehalten, da kein strafrechtlich relevantes Verhalten festgestellt worden sei. Die E-Mail-Kommunikation mit dem Wissenschaftlichen Vorstand des Instituts sei nicht geheimhaltungsbedürftig gewesen. Darüber hinaus habe er seine Aufgaben immer gut erfüllt, wie sich aus seiner Personalakte und den Evaluierungen der Studenten ergebe. Ferner seien die Vorwürfe bereits Anlass für die Auflösung seines Arbeitsvertrages mit der Universität gewesen seien; der Beklagte verkenne, dass die Honorarprofessur davon unabhängig sei. Der Widerruf der Honorarprofessur sei jedenfalls unverhältnismäßig und allein vom Ministerium initiiert und forciert worden, während die U. die Angelegenheit mit dem Aufhebungsvertrag für abgeschlossen gehalten habe. Das Ministerium habe ihn auch ausdrücklich nicht an der Aufklärung des Sachverhalts beteiligt und den Widerruf betrieben, obwohl die U. die Voraussetzungen für nicht gegeben angesehen habe. Er – der Kläger – habe sich auf den Aufhebungsvertrag jedoch nur eingelassen, weil ihm gesagt worden sei, dass dadurch die Honorarprofessur nicht gefährdet sei. Außerdem habe er in einem Zeitpunkt gesundheitlicher Schwäche dem Auflösungsvertrag aus Scham zugestimmt, obgleich sich dies mit Blick auf sein Alter negativ auf seine Zukunftsperspektive auswirke. Schließlich habe er sich nie dazu entschieden, nicht mehr zu lehren, sondern wolle auch in Zukunft seiner Lehrverpflichtung an der J. G.-Universität
kommen. Randnummer 14 Der Kläger beantragt, Randnummer 15 den Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor vom 6. November 2018 aufzuheben. Randnummer 16 Der Beklagte beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er ist der Ansicht, der Kläger habe, wäre er Beamter, gegen mehrere Amtspflichten verstoßen, die seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen würden. Der dokumentierte WhatsApp-Chat sei keine reine Privatangelegenheit zwischen dem Kläger und dem Doktoranden, denn der Anlass der Kommunikation und das die Personen verbindende Thema sei die Promotion gewesen und das Thema ziehe sich wie ein roter Faden durch die Kommunikation. Außerdem sei nicht
vollziehbar, inwiefern der Kläger sich als Opfer seines Doktoranden sehe, da er diesem auch dann noch verbal zugesetzt habe, als der Doktorand ihn bereits um Mäßigung gebeten habe. Der Kläger habe gegen seine Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er die notwendige Zurückhaltung gegenüber seinem Doktoranden außer Acht gelassen und das Abhängigkeitsverhältnis nicht ausreichend berücksichtigt habe. Er habe zudem gegen die Wahrheitspflicht verstoßen, indem er eine Wiederholungsprüfung für den Doktoranden fingiert habe. Grundsätzlich regele die Prüfungsordnung den Ablauf mündlicher Prüfungen; eine Benotung auf der Grundlage eigener Erkenntnisse in persönlichen Gesprächen sei nicht vorgesehen. Durch Preisgabe innerdienstlicher Gepflogenheiten habe er ferner seine Verschwiegenheits- und Unterstützungspflicht missachtet. Mit seinen sexuellen Annäherungen gegenüber seinem Doktoranden habe er ebenfalls die Pflicht zur uneigennützigen und optimalen Aufgabenerfüllung verletzt. Dabei sei nicht entscheidend, ob der Doktorand offiziell als solcher anerkannt gewesen sei oder es sich um ein Promotionsanbahnungsverhältnis gehandelt habe. Die Ermittlungen der Universität hätten kein augenblickliches Versagen in einer Ausnahmesituation, sondern ein mehrmonatiges Fehlverhalten ergeben. Damit sei bei ihm – dem Beklagten – ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten, da der Kläger dem hohen Ansehen, das ein Honorarprofessor innerhalb und außerhalb der Universität genieße, nicht gerecht geworden sei. Das scheinbare Dulden des Doktoranden sei dabei nicht geeignet, das Verhalten des Klägers zu entschuldigen. Auch reiche der Chat in seiner vorgelegten Form aus, ein Fehlverhalten des Klägers zu belegen, selbst wenn er von dem Doktoranden bereinigt worden sei. Der Chat habe jedenfalls in dem Zeitpunkt Außenwirkung erhalten, in dem sich der Doktorand an die Universitätsverwaltung gewandt habe. Der Widerruf sei auch verhältnismäßig, da der Kläger trotz seiner unbestrittenen und in den Evaluationen aus früheren Semestern zum Ausdruck kommenden Verdienste für die Universität in der Vergangenheit für die Zukunft nicht mehr tragbar sei. Sein Fehlverhalten sei unter den Studenten bekannt geworden, mithin sei der Betriebsfrieden gefährdet und ein Ansehens- und Vertrauensverlust eingetreten, dessen Ursache der Kläger selbst gesetzt habe. Schließlich habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Chat außenstehenden Personen nicht zugänglich gemacht werde, zumal er selbst die Vertraulichkeit durchbrochen habe, indem er mit den Eltern des Doktoranden direkt in Kontakt getreten sei. Hilfsweise lägen auch die Voraussetzungen eines Widerrufs wegen Nicht-Ausübung der Lehrverpflichtung vor, denn der Kläger habe erklärt, keine Lehrveranstaltungen mehr halten zu wollen. Sowohl der Fachbereich U. als auch die Universität wollten nicht mehr, dass er in Zukunft Lehrveranstaltungen halte. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Sämtliche Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs seiner Bestellung zum Honorarprofessor. Der Widerruf vom 6. November 2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Randnummer 21 Vor Klageerhebung musste ein Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt werden, da der Widerruf von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Randnummer 22 Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor mit Urkunde vom 6. November 2018 findet seine Rechtsgrundlage in § 62 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 2 Hochschulgesetz – HochSchG –. Gemäß § 62 Abs. 2 HochSchG kann die Bestellung zum Honorarprofessor unter den Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 HochSchG widerrufen werden. § 61 Abs. 2 Satz 1 HochSchG sieht den Widerruf der Lehrbefugnis aus Gründen vor, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Mithin kann die Bestellung zum Honorarprofessor aus Gründen widerrufen werden, die bei Beamtinnen und Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst richtet sich
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 5 Landesdisziplinargesetz – LDG – und setzt ein während des Beamtenverhältnisses begangenes Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –) voraus.
StG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Widerruf ist formell (I.) und materiell (II.) rechtmäßig. Randnummer 23 I. Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor ist formell rechtmäßig. Zwar hätte der Beklagte den Kläger vor dem Widerruf gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – anhören müssen; ein Fall des § 28 Abs. 2 VwVfG, in dem eine Anhörung unterbleiben konnte, lag nicht vor. Er hat den Widerruf mit der Urkunde vom 6. November 2018 auch entgegen § 39 Abs. 1 VwVfG nicht begründet. Diese Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften ist hier jedoch
VfG geheilt, indem die erforderliche Begründung und die erforderliche Anhörung des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
geholt worden sind. Randnummer 24 II. Der Widerruf der Bestellung zum Honorarprofessor ist ferner materiell rechtmäßig. Der Kläger hat innerdienstlich schuldhaft ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen, das bei einem Beamten zur Entfernung aus dem Dienst führen würde. Randnummer 25
Ansicht der Kammer schon die sexualisierte Sprache oder eine mögliche sexuelle Motivation des Klägers als solche, jedenfalls aber die Fülle und Massivität der einzelnen, in weiten Teilen sexualisierten verbalen und emotionalen Übergriffe einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar. Denn der Kläger hat die bilaterale WhatsApp-Kommunikation mit seinem Doktoranden dazu missbraucht, diesen in eine Position zu bringen, die einem Doktorandenverhältnis nicht gerecht wird, indem er ihm z.B. schrieb: Randnummer 29 „D., Du naturrattig-geil-pervers-rolliges-(sowohl mit Schwanz UND Deinem Gehirn zum Kopulieren befähigtes)-fickendes Vieh! (…) Du bist der mit Abstand verruchteste, dreckigste, schlüpfrigste, fickigste, pervers-triebigste Dreckhaufen, den es außer mir, dem T. und dem A. (der in Spanien) gibt!!“ (vgl. Bl. 58 des Chatverlaufs). Randnummer 30 Im Januar 2018 verlangte der Kläger von seinem Doktoranden die Erstellung eines Psychogramms, obwohl der Doktorand das wegen des Abhängigkeitsverhältnisses nicht wollte (vgl. Bl. 12 ff. des Chatverlaufs). Indem er von seinem Doktoranden die Erstellung einer psychologischen Persönlichkeitsstudie einforderte, verhielt er sich übergriffig. Denn angesichts der Abhängigkeit des Doktoranden von seinem Doktorvater konnte der Doktorand sich nicht frei gegen diese Bitte wehren; er musste zumindest befürchten, dass sich eine Weigerung negativ auf seine spätere Promotion auswirken könnte. Dennoch äußerte er Zweifel, die der Kläger jedoch – anders als seine Funktion als Hochschullehrer und Betreuer es ihm geboten hätte – gänzlich unberücksichtigt ließ. Die Erstellung eines Psychogramms zu verlangen, war darüber hinaus auch insofern übergriffig, als der Doktorand sich mit Fähigkeiten und Eigenschaften sowie der Psyche des Klägers auseinandersetzen musste, was ebenfalls nicht zu den Aufgaben innerhalb eines Doktorandenverhältnisses zählt. Auf diese Weise brachte der Kläger ihn in eine, dem Doktorandenverhältnis nicht immanente persönliche Beziehung zu sich selbst. Gleichzeitig nahm der Kläger das Psychogramm zum Anlass, dem Doktoranden seine Erkenntnisse über dessen Psyche mitzuteilen. So konfrontierte er ihn mit der Feststellung, er sei unerwartet schamhaft und habe Bindungsängste (vgl. Bl. 13 des Chatverlaufs). Dies ist innerhalb des Doktorandenverhältnisses ebenfalls übergriffig und unangemessen, da der Doktorand sich seinerseits gezwungen sah, hierauf zu reagieren. Dass er die Bereitschaft bekundete, mit dem Kläger auch über seine Psyche sprechen zu wollen, durfte der Kläger nicht als Einverständnis werten. Denn zwischen beiden bestand erst seit der Promotionsanfrage im November 2017 ein näherer Kontakt, der für den Doktoranden primär in Zusammenhang mit seiner künftigen Promotion stand. Dennoch versuchte der Doktorand bereits zu diesem Zeitpunkt den Kläger von sich fernzuhalten, indem er äußerte, für Gespräche über sich selbst mehr Zeit und ein gefestigteres freundschaftliches Verhältnis zu benötigen sowie darüber sprechen, nicht jedoch per WhatsApp schreiben zu wollen (vgl. Bl. 16 des Chatverlaufs). Bereits hier missachtete der Kläger die ihm obliegende Zurückhaltung gegenüber seinem Doktoranden. Randnummer 31 In der Folgezeit offenbarte der Kläger dem Doktoranden sodann private Dinge, die diesen zunehmend in eine unangemessene, sehr persönliche Beziehung zu dem Kläger brachten. So konfrontierte ihn der Kläger damit, dass er – der Doktorand – ihn intellektuell beeindrucke und reize; Intelligenz wirke sehr anziehend auf ihn, was problematisch sei angesichts der Tatsache, dass er seine Doktorarbeit betreuen solle. Er äußerte Zweifel, die Doktorarbeit tatsächlich betreuen zu können, weil er nicht sicher sei, ob er oder der Doktorand das aushalte: Randnummer 32 „Ich MUSS es jetzt einfach sagen: Ich war
unserem 12h-Gespräch drei Tage lang in der Plateau-Phase eines Hirnorgasmus, weil es das EINZIGE Gespräch in meinem Leben war, das in puncto Mehrdimensionalität und Informationsgeschwindigkeit und in puncto Abgedrehtheit mir endlich mal Auslastung gab. Das war einfach NUR geil! Dein Gehirn hat einfach mit meinem Gehirn GEFICKT!! Und zwar so, dass ich an die Grenze meiner psychotischen Pendelausschläge geknallt bin! Ganz große Kacke ist, dass ich Intelligenz einfach unendlich "scharf" finde! (…). Randnummer 33 Jetzt war ich heute mittag ENDLICH wieder normal, aber EINE einzige Scheiß-SMS von Dir und ich bekomme epileptogene Gewitter nicht nur in den Neuronen des ZNS, sondern es sind auch alle ANDERN Zellen des Körpers plötzlich erregbar, so dass sogar in den Leberzellen sich deren Mitochondrien
links an die Zellmembranen quetschen und die gesamte Leber Richtung Magen und Colon descendens ziehen, nur weil sie zu Dir wandern wollen, wenn Du links neben mir sitzt! (…)“ (Bl. 58 f. des Chatverlaufs). Randnummer 34 „(…) Du bist eine schrecklich abhängig machende Droge, D.!! Weitaus schlimmer als Crystal Meth.!!!! Du wirst mich als D.-trunkenen Junkie NICHT ERTRAGEN! Glaub mir das! Diese Droge ist für mich so, als würde man eine Katze im Genick packen und sie hängt nur noch paralytisch da... diese Droge paralysiert mein Gehirn, da verliere ich jegliche noch erhaltene Normalität dann GANZ Versteht es? ES MACHT MICH VÖLLIG PSYCHO!!!!!! (…)“ (vgl. Bl. 60 des Chatverlaufs). Randnummer 35 Dadurch missachtete der Kläger die Distanz und Neutralität, die von ihm gegenüber seinem Doktoranden zu erwarten waren. Den Doktoranden auf diese Art und Weise mit seinem Innersten zu konfrontieren, war in hohem Maße übergriffig, zumal es in diesem erneut die – schon mehrfach geäußerte – Sorge aufkommen ließ, der Kläger könne sexuelles Interesse an ihm haben. Der Doktorand wehrte sich zunehmend gegen die totale Offenheit, die der Kläger von ihm einforderte, weil er nicht zu dessen „Sex-Objekt“ degradiert werden wollte (vgl. Bl. 94 ff. des Chatverlaufs). Randnummer 36 Für diesen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht sind weder die sexuelle Orientierung des Klägers noch die sexuellen Neigungen des Doktoranden von Relevanz. Unerheblich ist auch, ob es zu physischen Kontakten oder sexuellen Angriffen gekommen ist. Denn das Verhalten des Klägers war in massiver Weise verbal und emotional übergriffig; ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht setzt aber keine physischen An- bzw. Übergriffe voraus. Von einem Hochschullehrer ist nämlich nicht nur zu verlangen, dass er keine physischen Übergriffe begeht, sondern auch, dass er sich verbal angemessen und zu jeder Zeit insgesamt neutral und integer verhält. Der Kläger kann zudem nicht mit Erfolg geltend machen, der Doktorand habe die Kommunikation zunehmend sexualisiert und sei Initiator derartiger Inhalte gewesen. Denn zu seinen Gunsten unterstellt, der Doktorand hätte sexualisierte Themen initiiert, hätte der Kläger als Doktorvater einem derartigen Verhalten des Doktoranden sofort entgegentreten und dieses unterbinden müssen. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger innerhalb des Über-/Unterordnungsverhältnisses zum Doktoranden die herausgehobene Position innehatte, oblag es ihm, die Beziehung zum Doktoranden sachbezogen, zurückhaltend und verantwortungsvoll zu gestalten. Das gilt umso mehr, als der Kläger bereits im Januar 2018 die Erstellung des Psychogramms verlangte und damit dem Verhältnis zwischen ihm und dem Doktoranden schon früh eine privat-persönliche Richtung gab. Jedenfalls aber zu dem Zeitpunkt, als der Doktorand ihn um Mäßigung und Zurückhaltung bat, hätte der Kläger sein Verhalten ändern und den notwendigen Abstand zum Doktoranden herstellen müssen. Vor diesem Hintergrund wirkt es sich nicht aus, dass die Universität keine Regeln für WhatsApp-Chats zwischen Lehrenden und Studenten verfasst hat. Denn der Honorarprofessor ist aufgrund seiner herausgehobenen Stellung selbst für seine Amtsführung verantwortlich, zu der auch die dienstliche Kommunikation zählt. Ferner ist hier nicht das Medium des WhatsApp-Chats an sich, sondern sein massiv übergriffiger und distanzloser Inhalt als Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht anzusehen. Randnummer 37 Darüber hinaus hat der Kläger den Doktoranden in seiner Person herabgewürdigt, indem er ihn sowohl bilateral als auch innerhalb der WhatsApp-Gruppe „Docteusen“ und damit gegenüber dem Studenten A. S. mit dem Namen „D. Fickič“ ansprach. Dabei handelt es sich um eine verbale sexuelle Anspielung, die als verbale Entgleisung ebenfalls als Verstoß gegen das Distanzgebot anzusehen ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 15. März 2016 – 3 K 2176/15.TR – juris Rn. 99 ). Dass der Doktorand dies duldete und den Namen selbst verwendete, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ferner hat der Kläger den Doktoranden mit einem schwulen Pornodarsteller verglichen, was ebenfalls herabwürdigend und distanzlos war: Randnummer 38 „Es war vielleicht nicht die allerbeste Idee, dich ausgerechnet äußerlich exakt zu DEM Pornodarsteller zu mutieren, auf den ich im Leben schon am meisten gewichst habe, aber ich falle ohnehin diese und nächste Woche aus, dann sehe ich dich ja nicht als Objekt der Begierde (...)“ (vgl. Bl. 207 des Chatverlaufs). Randnummer 39 Für die Annahme eines Dienstvergehens ist es – anders als der Kläger meint – unerheblich, dass zwischen ihm und dem Doktoranden noch kein offizielles Doktorandenverhältnis bestand, sondern es sich um die Anbahnung – mithin die Vorstufe – eines Doktorandenverhältnisses handelte. Denn die Betreuungsvereinbarung zwischen Betreuer und Doktorand, deren Abschluss § 6 Abs. 1 Satz 3 der Promotionsordnung der U. der J. G.-Universität A-Stadt vom 23. Oktober 2017 – Promotionsordnung – vorsieht, betrifft nur den strukturierten Ablauf der Promotion. Außerdem muss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Promotionsordnung das Thema der Dissertationsschrift bei dem Ausschuss für wissenschaftliche
wuchsförderung schriftlich angezeigt werden. Sowohl die Betreuungsvereinbarung als auch die Anzeige des Dissertationsthemas setzen aber voraus, dass sich der Betreuer und der Doktorand darüber bereits verständigt und Vorarbeiten geleistet haben. Zudem beginnt das Promotionsverfahren im rechtlichen Sinne erst, wenn die Dissertationsschrift bereits fertig gestellt ist, während das Doktorandenverhältnis des Promotionswilligen zu dem Doktorvater als ein „Rechtsverhältnis eigener Art“ angesehen wird, das vor Beginn des eigentlichen Promotionsverfahrens durch die Fakultät und unabhängig von diesem begründet wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 2. Dezember 2009 – 2 KN 906/06 –, WissR 2010, 68 = juris Rn. 33). Vor diesem Hintergrund ist bereits die Phase der Anbahnung eines Doktorandenverhältnisses dem dienstlichen Aufgabenbereich des Klägers zuzuordnen. Das Fehlverhalten im Promotionsanbahnungsverhältnis steht zudem in unmittelbarem Zusammenhang mit dem funktionellen Amt des Klägers als Honorarprofessor. Randnummer 40 Das dargestellte Fehlverhalten des Klägers ist auch als innerdienstlich zu qualifizieren. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen erfolgt nicht entscheidend
der formalen Dienstbezogenheit, das heißt
der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst. Vielmehr kommt es in erster Linie auf die materielle Dienstbezogenheit an. Abzustellen ist darauf, ob durch das Verhalten inner- oder außerdienstliche Pflichten verletzt sind, wenngleich auch formale Umstände als Indizien herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom
seiner Ansicht um eine ironische Benennung handelte, ändert daran nichts, denn die Bezeichnung an sich stellt einen (wenn auch eher despektierlichen) ausdrücklichen Bezug zur Dissertation her. Ferner ist der Chat auch inhaltlich von regelmäßigen Bezügen zur U. sowie der Vorbereitung der Dissertation des Klägers geprägt (vgl. z.B. Bl. 9 ff., 58 ff., 85, 108 ff., 232 des Chatverlaufs). Ob die Diskussion und der Austausch über die Dissertation in allen Einzelheiten ernsthaft waren, ist nicht entscheidend. Randnummer 42 2. Der Kläger hat überdies innerdienstlich gegen die Wohlverhaltenspflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen und uneigennützigen Aufgabenerfüllung sowie gegen die Pflicht zu rechtmäßigem Handeln verstoßen, indem er die Wiederholungsprüfung des Doktoranden in „A. P. und T.“ fingiert hat. Randnummer 43
StG haben Beamte die übertragenen Aufgaben uneigennützig und
bestem Gewissen wahrzunehmen. Die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Satz 3 BeamtStG verlangt, dass ihr Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordert. Darüber hinaus trägt der Beamte gemäß § 36 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung; er muss also rechtmäßig handeln. Diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Randnummer 44 Die Studienordnung für den Studiengang H. an der J. G.-Universität A-Stadt vom 18. Juli 2011 (geändert mit Ordnung vom 12. Dezember 2016) – Studienordnung – sieht in § 17 Abs. 1 vor, dass der Leiter der Lehrveranstaltung den regelmäßigen Besuch und die erfolgreiche Teilnahme der Veranstaltung prüft und bescheinigt.
3 Studienordnung ist die Teilnahme erfolgreich, wenn sich der Leiter der Unterrichtsveranstaltung vom ausreichenden Kenntnisstand des Studenten überzeugt hat. Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund individueller Leistungen bescheinigt und durch eine oder mehrere Prüfungen festgestellt. Zwar bestimmt
3 Satz 3 Studienordnung der Leiter der Unterrichtsveranstaltung Einzelheiten zu Art, Umfang und Inhalt der zu erbringenden Leistungsnachweise sowie die Grundsätze für deren Bewertung, die Bestehenskriterien und das Verfahren bei Nichtbestehen. Dazu sieht die Studienordnung in § 18 Abs. 1 Satz 1 als Prüfungsformen E-Klausuren, schriftliche oder mündliche Prüfungen vor. Hier hat der Kläger zwar ein Protokoll über eine mündliche Wiederholungsprüfung verfasst. Mit seinem erstmals in der mündlichen Verhandlung geäußerten Vorbringen, er habe sich in persönlichen Kontakten mit dem Doktoranden Überblick und Eindruck über dessen Kenntnisse verschafft und daher dessen Leistungen beurteilen können, hat der Kläger jedoch selbst eingeräumt, dass diese Wiederholungsprüfung nicht stattgefunden hat. Es entspricht auch den Angaben der im Protokoll der Wiederholungsprüfung genannten Beisitzerin V. P. im Strafverfahren sowie des angeblich geprüften Doktoranden. Demnach hat es keine mündliche Wiederholungsprüfung gegeben, die den Anforderungen des § 18 Abs. 3 Studienordnung entspricht. Damit hat der Kläger seine Aufgaben als Dozent und Prüfer – und damit innerdienstlich – nicht ordnungsgemäß erfüllt. Randnummer 45 Dabei ist unerheblich, dass der Kläger mit dem Abfassen des Protokolls über die nicht stattgefunden habende Wiederholungsprüfung keinen Straftatbestand erfüllt hat. Denn der Beamte trägt gemäß § 36 BeamtStG für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Hieraus ergibt sich eine Verpflichtung zur Beachtung des geltenden Rechts, wozu neben den Gesetzen und Verordnungen auch die weiteren Bindungen des Verwaltungshandelns zählen (vgl. Reich, Kommentar zum Beamtenstatusgesetz, § 36 Rn. 2 f.). Dem Kläger oblag daher bei seiner Aufgabenerfüllung nicht nur die Nichtbegehung von Straftaten, sondern darüber hinaus auch die Einhaltung der Studienordnung. Randnummer 46 Schließlich kann der Kläger auch hier nicht mit Erfolg geltend machen, zwischen ihm und dem Doktoranden habe noch kein offizielles Doktorandenverhältnis bestanden. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, steht die Phase der Anbahnung eines Doktorandenverhältnisses in unmittelbarem Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben und dem funktionellen Amt des Klägers als Honorarprofessor. Darüber hinaus war die Verletzung der Dienstpflicht hier auch von dem Status des Doktoranden unabhängig, weil sie ihn auch als Studenten betraf. Randnummer 47 3. Vor dem Hintergrund dieser Dienstvergehen tritt die Pflichtverletzung durch die Preisgabe dienstlicher Interna im Wege der Weiterleitung von E-Mails des wissenschaftlichen Vorstands der U. in den Hintergrund, zumal die Geheimhaltungsbedürftigkeit der mitgeteilten Tatsachen im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG zweifelhaft sein könnte. Randnummer 48 4. Der Kläger hat die Dienstvergehen auch schuldhaft, nämlich jedenfalls bedingt vorsätzlich begangen. Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Handelnde mit dem Eintreten des schädlichen Erfolgs in der Weise einverstanden ist, dass er ihn billigend in Kauf nimmt oder dass er sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 84/15 –, NStZ-RR 2016, 79 = juris Rn. 12). Dabei gehört
der im Beamtendisziplinarrecht geltenden Schuldtheorie die Kenntnis der Pflichtverletzung nicht zum Vorsatz (vgl. BeckOK-Thomsen, Beamtenrecht Bund,
sich ziehen würde. Randnummer 50 Maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Februar 2016 – 3 A 11052/15 –, juris Rn. 71 ). Grundsätzlich soll gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG die Disziplinarmaßnahme vorrangig danach bemessen werden, in welchem Umfang der Beamte seine Pflichten verletzt und das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat; das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen.
2 Satz 1 LDG ist ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst zu entfernen. Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild“ des Beamten erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und
der Tat und erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Einen Aspekt des Persönlichkeitsbildes stellt auch tätige Reue dar, wie sie durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils noch vor der drohenden Entdeckung zum Ausdruck kommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
derzeitiger Rechtsprechung keinen Hochschullehrer-Malus dergestalt, dass für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme erschwerend auf die Amtsstellung bzw. den Status des Klägers als Hochschullehrer zurückgegriffen werden könnte (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom
seinem Vorbringen der Doktorand der Initiator der sexualisierten Themen und Gespräche gewesen sei. Zum einen hätte es dann dem Kläger oblegen, dieser Wendung der Kommunikation frühzeitig entgegenzutreten und gegebenenfalls den Kontakt seinerseits zu beenden. Zum anderen erklärt dies nicht, warum der Kläger für den Doktoranden eine Wiederholungsprüfungsnote festgesetzt hat, ohne die Prüfung tatsächlich abzunehmen. Randnummer 58 Weiterhin ist nicht mildernd zu berücksichtigen, dass der Kläger strafrechtlich unbescholten ist. Zwar wurde das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO gegen den Kläger mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Allerdings verfolgen Disziplinar- und Strafverfolgungsmaßnahmen unterschiedliche, nebeneinander stehende Zwecke. Während das Strafverfahren der Verhinderung weiterer Straftaten und der Sühne für begangenes Unrecht dient, soll das Disziplinarrecht den Beamten an seine Pflicht ermahnen oder aus dem Dienst entfernen und einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechterhalten bzw. wiederherstellen (vgl. Pressemitteilung des BVerwG Nr. 74/2019 zu Urteilen vom 24. Oktober 2019 – 2 C 3.18 und 2 C 4.18 –, sowie Urteil vom 6. Juli 2000 – 2 WD 9.00 –, NJW 2001, 240 = juris Rn. 17). Außerdem hindern
LDG auch Verurteilungen zu einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht. Randnummer 59 6. Der Widerruf der Honorarprofessur ist auch verhältnismäßig. Hat ein Beamter – wie hier der insofern gleich zu behandelnde Kläger – durch ihm vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage zerstört, ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit für den Dienstherrn, das Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Das aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip folgende Verhältnismäßigkeitsgebot beansprucht auch bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen Geltung. Danach muss die dem Einzelnen staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Betroffenen hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels Milderungsgründen das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als erforderliche und geeignete Maßnahme, den aufgezeigten Zwecken der Disziplinarmaßnahme Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Dienst als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (vgl. BVerwG, Urteile vom
Auffassung des Klägers seinen Widerruf initiiert und forciert hat, weil allein dem Ministerium bzw. der Ministerpräsidentin die Entscheidung über den Widerruf oblag. Ferner sprach sich auch die U.
Abschluss ihrer Ermittlungen für den Widerruf der Honorarprofessur aus. Randnummer 61 Schließlich hat der Beklagte auch zu Recht festgestellt, dass die vom Kläger in der Vergangenheit gezeigten Leistungen ihn nicht entlasten können (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.