Einsetzung Einigungsstelle - Zuständigkeit - Besetzung Orientierungssatz 1. Generell sind bei Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des am Verfahren beteiligten Betriebsrats zweifelhaft ist und auch der Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr sind nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen, weil nach § 100 Abs 1 S 2 ArbGG die Arbeitsgerichte die Bestellung nur ablehnen dürfen, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist. Zugleich wird mit der Entscheidung über die Einsetzung einer Einigungsstelle keine abschließende Entscheidung über deren Zuständigkeit getroffen. (Rn.33) 2. In Verfahren nach § 100 ArbGG kann das Rechtsschutzinteresse fraglich sein, wenn die Betriebspartner in einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht gemäß § 74 Abs 1 S 2 BetrVG den Versuch unternommen haben, mit Einigungswillen zu verhandeln. (Rn.36) 3. Eine - etwaig - unvollständige Erfüllung des Informations- und Unterrichtungsanspruchs aus § 111 S 1 BetrVG hindert nicht die Einsetzung der Einigungsstelle. Dieser Anspruch kann neben der Durchführung der Einigungsstelle weiterhin geltend gemacht werden. Zudem können Informationsdefizite im Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden. (Rn.38) 4. Im Verfahren nach § 100 ArbGG ist die gerichtliche Zuständigkeitsprüfung der Einigungsstelle weitgehend eingeschränkt. Von einer offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle iSd. § 100 Abs 1 S 2 ArbGG ist nur dann auszugehen, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats in der fraglichen Angelegenheit unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt. (Rn.41) 5. Nach der Kompetenzzuweisung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der von den Arbeitnehmern gewählte örtliche Betriebsrat primär für die Ausübung der gesetzlichen Mitbestimmungsrechte zuständig. Er hat die Interessen der Belegschaft des einzelnen Betriebs gegenüber dem Unternehmer wahrzunehmen. Diese Aufgabe weist § 50 Abs 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene gewahrt werden können. Dazu muss ein zwingendes Erfordernis nach einer betriebsübergreifenden Regelung vorliegen. Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 27. März 2018, 3 BV 13/18, Urteil Tenor Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten in einem Verfahren nach § 100 ArbGG über die Einrichtung und Besetzung einer Einigungsstelle. Randnummer 2 Die antragstellende Arbeitgeberin ist ein Textilhandelsunternehmen. Sie beabsichtigt ihre Filiale in C., für die der zu 2. beteiligte, beschwerdeführende Betriebsrat gebildet ist, zum 31. Dezember 2018 zu schließen. Randnummer 3 Am 7. Dezember 2017, 23. Januar 2018, 7. Februar 2018 und 26. Februar 2018 fanden Gespräche der Betriebsparteien statt, in denen die Arbeitgeberin den Betriebsrat zunächst über die Gründe ihrer Entscheidung, den avisierten Zeitplan für die Schließung und etwaige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Unternehmen informierte. Im zweiten Termin übergab die Arbeitgeberin einen Interessenausgleich und Sozialplan, der für eine andere Filialschließung vereinbart worden war und erklärte, dass man sich auf dieser Basis einigen könne. Im vierten Termin legte der Betriebsrat seinerseits den Entwurf eines Interessenausgleichs und Sozialplans vor. Randnummer 4 Mit E-Mail vom 1. März 2018 (Bl. 39 d.A.) erklärte die Arbeitgeberin die Verhandlungen für gescheitert. Sie schlug vor, die Verhandlungen in einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000" unter dem Vorsitz von Herrn F. W. mit je drei Beisitzern fortzuführen. Randnummer 5 Der Betriebsrat beschloss am 12. März 2018, für den Abschluss des Interessenausgleichs nicht zuständig zu sein. Für die Einigungsstelle nur zum Sozialplan seien je fünf Beisitzer einzusetzen. Randnummer 6 Mit ihrem am 14. März 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Einsetzung einer Einigungsstelle. Da der zunächst als Vorsitzender der Einigungsstelle vorgeschlagene Herr W. - der das Vertrauen beider Betriebsparteien genießt - nach eigener Aussage erst ab der 31. KW zur Verfügung steht, hat die Arbeitgeberin im Verlauf des Verfahrens ihren Antrag hinsichtlich der Person des Vorsitzenden der einzusetzenden Einigungsstelle geändert. Randnummer 7 Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten erster Instanz wird auf die Gründe I. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - (Bl. 156 - 159 d.A.) und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 8 Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 9 1. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" den Präsidenten des LAG Brandenburg a.D. Dr. H. F. E. zu bestellen; Randnummer 10 2. die Anzahl der Beisitzer auf jeweils 3 Personen pro Betriebspartei festzusetzen. Randnummer 11 Der Betriebsrat hat beantragt, Randnummer 12 die Anträge zurückzuweisen. Randnummer 13 hilfsweise Randnummer 14 1. Herr F. W. wird zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan zur Milderung bzw. zum Ausgleich der mit der geplanten und genannten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" bestellt. Randnummer 15 2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils fünf je Betriebspartei festgesetzt. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - hat das Arbeitsgericht Trier den Anträgen der Arbeitgeberin überwiegend stattgegeben und den Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Interessenausgleich und Sozialplan bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" bestellt. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, das erforderliche Rechtsschutzinteresse liege vor, da die Betriebsparteien bereits das Verhandlungsstadium erreicht hätten. Eine - ggf. - unvollständige Unterrichtung des Betriebsrats hindere die Einsetzung der Einigungsstelle nicht, da Informationsdefizite auch noch im Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden könnten. Der Betriebsrat sei nicht offensichtlich unzuständig, da die Arbeitgeberin das Vorliegen eines unternehmenseinheitlichen Konzepts bestreite. Ob (ggf. auch) der Gesamtbetriebsrat nicht offensichtlich unzuständig sei, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Zur weiteren Darstellung der Entscheidungsbegründung wird auf die Gründe II. dieses Beschlusses (Bl. 159 - 163 d.A.) verwiesen. Randnummer 17 Gegen den ihm am 3. April 2018 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts hat der Betriebsrat am 17. April 2018 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Randnummer 18 Der Betriebsrat macht zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen folgendes geltend: Es fehle für die Anträge der Arbeitgeberin bereits am Rechtsschutzinteresse, weil keine Verhandlungen iSd. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG stattgefunden hätten. Diese seien nicht möglich gewesen, weil die Arbeitgeberin ihn über die geplante Betriebsänderung nur unvollständig unterrichtet habe. Zum einen habe sie ihm den Mietvertrag für die Filiale 000 nicht vorgelegt und ihn nicht über die Inhalte der Mietvertragsverhandlungen informiert, was zur Entwicklung alternativer Konzepte erforderlich sei. Zum anderen habe die Arbeitgeberin hinsichtlich der Frage, ob betriebsbedingte Kündigungen ausgesprochen werden sollen, widersprüchliche Angaben gemacht. Auch habe sie - trotz entsprechender Aufforderung - das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG noch nicht eingeleitet. Randnummer 19 Mit Blick auf die unzureichende Unterrichtung sei die Einigungsstelle darüber hinaus offensichtlich unzuständig. Seine, des örtlichen Betriebsrats, offensichtliche Unzuständigkeit für den Interessenausgleich ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass der Gesamtbetriebsrat hierfür offensichtlich zuständig sei. Wenn die Arbeitgeberin plane, Arbeitnehmer aus zu schließenden Standorten an andere Standorte zu versetzen, müsse der Gesamtbetriebsrat einbezogen werden. Ansonsten drohe eine doppelte Rechtsschutzlücke: Der örtliche Betriebsrat könne mangels Zuständigkeit nicht gegen die Interessen der Beschäftigten anderer Standorte über zumutbare Versetzungen im Rahmen des Interessenausgleichs verhandeln. Ebenso wenig könne er die von Kündigung bedrohten Beschäftigten vor unzumutbaren Versetzungen im Mitbestimmungsverfahren nach §§ 99 ff. BetrVG schützen, da dies nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht vom Restmandat gedeckt sei. Daher sei in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats auszugehen. Weiter müsse berücksichtigt werden, dass die Arbeitgeberin mit dem Gesamtbetriebsrat über die Möglichkeiten von Initiativbewerbungen aus Schließungsfilialen verhandeln wolle. Darüber hinaus sei von einer unternehmenseinheitlichen Entscheidung und Vorgehensweise zur Schließung von Standorten und Umstrukturierung verbunden mit Personalabbau auszugehen. Die Arbeitgeberin plane allein in den Geschäftsjahren 2017 bis 2019 mindestens 22 Filialen zu schließen, wovon mindestens ca. 640 Mitarbeiter betroffen seien. Da die Mietverträge zentral verhandelt würden, bestehe eine starke Vermutung für eine unternehmensweite Planung, jedenfalls sei diese nicht offensichtlich ausgeschlossen. Der Gesamtbetriebsrat habe die Arbeitgeberin zu Verhandlungen aufgefordert und zwischenzeitlich seinerseits ein Verfahren nach § 100 ArbGG eingeleitet. Schließlich handele es sich bei der Filiale 000 nicht um einen Betrieb iSd. KSchG. Daher sei eine filialübergreifende Sozialauswahl und Personalplanung erforderlich, die einer Regelung durch ihn, den örtlichen Betriebsrat, entgegenstehe. Randnummer 20 Hilfsweise sei eine Einigungsstelle lediglich für den Regelungsinhalt "Sozialplan" unter dem Vorsitz von Frau Dr. M. einzusetzen. Herr Direktor des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. genieße nicht sein Vertrauen. Dies folge aus den Auskünften anderer Betriebsräte des Unternehmens, bei denen er, der Betriebsrat, Erkundigungen eingeholt habe. Da Herr C. im Betrieb noch keine Einigungsstelle geleitet habe, werde seine Einsetzung auch nicht dem Interesse an Beschleunigung, auf das das Arbeitsgericht abstelle, gerecht. Frau Dr. M. genieße hingegen das Vertrauen beider Beteiligten und sei mit den Besonderheiten des Unternehmens auf Grund bereits durchgeführter Einigungsstellen vertraut. Schließlich sei - soweit eine Einigungsstelle einzusetzen sei - die Bestellung von fünf Beisitzern je Betriebspartei erforderlich. Er müsse wegen der Zahl von 56 betroffenen Mitarbeitern einen weiteren Sachverständigen zusätzlich zu seinem juristischen Beisitzer hinzuziehen. Da die Gewerkschaft ver.di die Arbeitgeberin aufgefordert habe, wegen der beabsichtigten Filialschließung einen Tarifsozialplan abzuschließen, müsse ein gewerkschaftlicher Vertreter als Beisitzer benannt werden. Wegen der langen Anreise mit schlechten Umsteigeverbindungen zum voraussichtlichen Tagungsort der Einigungsstelle in F. a.M. sei es den zu Beisitzern zu bestimmenden Betriebsratsmitgliedern unzumutbar, die Hin- und Rückreise allein zu unternehmen. Randnummer 21 Der Betriebsrat beantragt, Randnummer 22 1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - aufzuheben und die Anträge der Arbeitgeberin abzuweisen. hilfsweise, Randnummer 23 2. den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27. März 2018 - 3 BV 13/18 - abzuändern und zur Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand "Sozialplan zur Milderung bzw. zum Ausgleich der mit der geplanten und genannten Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile bzgl. der beabsichtigten Schließung der Filiale 000 zum 31.12.2018" Frau Dr. M. zu bestellen; Randnummer 24 3. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeweils fünf je Betriebspartei festgesetzt. Randnummer 25 Die Arbeitgeberin beantragt, Randnummer 26 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt den angegriffenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als zutreffend. Sie führt aus, der Betriebsrat habe sich aus den erteilten Informationen ein umfassendes Bild der geplanten Maßnahme und ihrer Auswirkungen machen können. Wenn die betroffenen Mitarbeiter das Unternehmen durch Eigenkündigung verließen oder eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen bestünde, seien betriebsbedingte Kündigungen ggf. nicht erforderlich. Nur darauf habe sie abgestellt. Zudem sei es gerade das Ziel der Verhandlungen über den Interessenausgleich, über Möglichkeiten der Verhinderung betriebsbedingter Kündigungen zu sprechen. Randnummer 28 Der örtliche Betriebsrat sei auch nicht offensichtlich unzuständig. Eine offensichtliche (Un-)Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats habe damit nichts zu tun, so dass die vom Betriebsrat herangezogene Rechtsprechung nicht einschlägig sei. Darüber hinaus werde die Schließung der Filiale 000 in C. weder auf der Grundlage eines unternehmenseinheitlichen Konzepts durchgeführt, noch seien mehrere Betriebe von derselben, einheitlichen unternehmerischen Entscheidung betroffen. Es gehe gerade nicht um einen unternehmensweiten einheitlichen Stellenabbau durch Schließung von Standorten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der etwaigen Weiterbeschäftigung von betroffenen Mitarbeitern in anderen Filialen. Diese folge vielmehr - ggf. - aus den Regelungen des KSchG. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestehe darüber hinaus auch für eine betriebsübergreifende Versetzung nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats. Der Umgang mit Initiativbewerbungen sei für die Zuständigkeitsabgrenzung irrelevant. Auf die Frage, ob die Filiale 000 ein Betrieb iSd. KSchG sei, komme es ebenfalls nicht an. Randnummer 29 Die Bestimmung des Vorsitzenden sei im Beschwerdeverfahren nur auf Ermessensfehler zu prüfen, welche nicht vorlägen. Die Besetzung der Einigungsstelle mit je drei Beisitzern für jede Seite sei ausreichend. Randnummer 30 Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. II. Randnummer 31 1. Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte Beschwerde des Betriebsrats ist gemäß §§ 100 Abs. 2 Satz 2 und 3, 87 Abs. 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Randnummer 32 2. Der bei der Arbeitgeberin gebildete Gesamtbetriebsrat war im vorliegenden Verfahren nicht zu beteiligen. Nach § 83 Abs. 3 ArbGG ist - neben dem Antragsteller - Beteiligter in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, wer durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist (BAG 16. Mai 2007 - 7 ABR 63/06 - Rn. 11) . Die ordnungsgemäße Anhörung der Verfahrensbeteiligten ist von Amts wegen, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen. Vorliegend ist das Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Gesamtbetriebsrat nicht zu beteiligen war. Randnummer 33 Generell sind bei Streit über die Einsetzung einer Einigungsstelle selbst dann keine weiteren betriebsverfassungsrechtlichen Gremien zu beteiligen, wenn die Zuständigkeit des am Verfahren beteiligten Betriebsrats zweifelhaft ist und auch der Konzern- oder Gesamtbetriebsrat zuständig sein könnte. Vielmehr sind nur die unmittelbar streitenden Betriebspartner zu beteiligen, weil nach § 100 Abs. 1 Satz 2 ArbGG die Arbeitsgerichte die Bestellung nur ablehnen dürfen, wenn die Zuständigkeit der Einigungsstelle offensichtlich nicht gegeben ist. Zugleich wird mit der Entscheidung über die Einsetzung einer Einigungsstelle keine abschließende Entscheidung über deren Zuständigkeit getroffen (GK-ArbGG/Schleusener 15. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 14; LAG Düsseldorf 4. Februar 2013 - 9 TaBV 129/12 - Rn. 54) . Randnummer 34 3. Die Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht eine Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand Interessenausgleich und Sozialplan bezüglich der beabsichtigten Filialschließung unter dem Vorsitz des Direktors des Arbeitsgerichts Kaiserslautern a.D. H. C. mit je drei Beisitzern pro Betriebspartei eingesetzt. Randnummer 35
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