(1)Sa 299/93). Denn vorliegend bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Verkündung des im Berufungsverfahren streitbefangenen Urteils versäumt worden sein könnte. Randnummer 56 Im Gegenteil: Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung - Kammertermin - des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom
- August 2018 hat der Vorsitzende am Ende der öffentlichen Sitzung in Abwesenheit der Parteien das streitbefangene Urteil verkündet. Die Tatsache und die Form der Verkündung sowie die anwesenden Richter und Parteien sind im Protokoll festzustellen (§ 160 Abs. 3 Nr. 7 ZPO). Die Protokollierung der Verkündung des Urteils nach dieser Vorschrift - die Form der Verkündung muss nicht genannt sein - in Verbindung mit der nach § 160 Abs. 3 Nr. 6 ZPO vorgeschriebenen Aufnahme der Urteilsformel in das Protokoll erbringt Beweis dafür, dass das Urteil auch in diesem Sinne ordnungsgemäß verkündet worden ist. Die Beweiskraft des Protokolls nach § 165 ZPO entfällt nur, wenn und soweit sie durch äußere Mängel des Protokolls im Sinne von § 419 ZPO ganz oder teilweise aufgehoben oder gemindert ist. Derartige Mängel müssen aus der Protokollurkunde selbst hervorgehen (BGH 16.10.1984 - VI ZR 205/83; Düwell/Lipke, a.a.O., § 60 ArbGG Rn. 15). Dies ist vorliegend ersichtlich nicht der Fall, so dass die ordnungsgemäße Verkündung der streitbefangenen Entscheidung gegeben ist. Insoweit hilft nur der Beweis der Protokollfälschung, d.h. der wissentlich falschen Beurkundung (BAG 16.05.2002 - 8 AZR 412/01). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen ersichtlich nicht. Die Klägerin hat zwar behauptet, die Verkündung der Entscheidung sei jedenfalls nicht in öffentlicher Sitzung unter Einschluss der Öffentlichkeit erfolgt, weil sich ihr Geschäftsführer ebenso wie ihr Prozessbevollmächtigter ca. 2 Stunden unmittelbar und in Sichtweite vor dem Gerichtssaal befunden hätte, ohne dass die Entscheidung verkündet worden sei. Demgegenüber hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht vorträgt, dass die Entscheidung nicht am Schluss der Verhandlung und nicht öffentlich verkündet worden ist, sondern lediglich behauptet, ca. 2 Stunden unmittelbar und in Sichtweite vor dem Gerichtssaal gewartet zu haben. Demgegenüber sind die Ausführungen im Protokoll über die mündliche Verhandlung maßgebend; eine Fälschung des Protokolls wird nicht behauptet. Der Umstand, dass die Parteien bei Urteilsverkündung nicht anwesend waren, ist für die Wirksamkeit der Verkündung unerheblich (§ 312 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen hat der Beklagte vorgetragen, dass er und sein Prozessbevollmächtigter den Sitzungssaal vor, zumindest jedoch gleichzeitig mit dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Prozessbevollmächtigtem verlassen haben. Beide haben danach unmittelbar vor dem Gerichtssaal ein Gespräch geführt, das ca. 15 Minuten dauerte. Als sie sodann diesen Ort unmittelbar vor dem Gerichtssaal verlassen haben, waren weder der Klägervertreter, noch der Geschäftsführer der Klägerin anwesend. Dieses Vorbringen hat die Klägerin nicht bestritten, so dass auch insoweit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine öffentliche Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils nicht erfolgt sein könnte. Randnummer 57 Auch im Übrigen erweist sich die Berufung der Klägerin in der Hauptsache als vollumfänglich unbegründet. Randnummer 58 Das Arbeitsgericht hat insoweit zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Randnummer 59 "Die Klägerin stützt vorliegend ihren Anspruch gegen den Beklagten auf § 17 UWG i.V. mit § 823 BGB. Daneben stützt sie diesen Anspruch auf Verletzung vertraglicher Verpflichtungen i.V. mit §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Randnummer 60 Voraussetzung des vertraglichen Schadensersatzanspruches ist, dass der Beklagte gegen vertragliche Verpflichtungen verstoßen hat und hierdurch unmittelbar kausal ein entsprechender Schaden bei der Klägerin entstanden ist. Randnummer 61 Der konkrete Vorwurf der Klägerin lautet, der Beklagte habe, wie sich aus den gesicherten Daten der Kripo Mainz in der Ermittlungsakte der STA Koblenz unter dem AZ 2050 Js 34282/13 vom 06.02.2014 ergebe, dass die Verzeichnisstruktur des Servers der Klägerin exakt dem des bei dem anderweitig verklagten Herrn R. gespeicherten Asservat E/01 entspreche. Der Beklagte als Fachkraft sei für diese Kopierleistungen verantwortlich, da ihm die Betreuung der EDV respektive des Systems vollumfänglich zugewiesen gewesen sei und der weitere Beklagte R. nach seinem Ausscheiden über die entsprechenden Zugänge gar nicht verfügt habe. Randnummer 62 Insoweit ist die Kammer der Auffassung, dass in der Tat einiges dafür spricht, dass der Beklagte derjenige war, der wesentliche Geschäftsdaten der Klägerin kopiert und an den weiteren Beklagten R. transferiert hat. Darüber hinaus trifft den Beklagten bis zum 31.03.2013 (Dauer des Bestandes des Arbeitsverhältnisses) die unmittelbare Verpflichtung, sich jeglicher negativer Handlungen gegenüber der Klägerin zu enthalten und insbesondere keine geschäftlichen Daten an Dritte, insbesondere Wettbewerber zu transferieren. Randnummer 63 D.h., dass die Kammer dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten durchaus sieht. Randnummer 64 Andererseits vermag die Kammer aus dem Vortrag der Klägerin einen substantiierten Vortrag eines konkreten Schadens nicht zu erkennen. Randnummer 65 Eine Schadensersatzverpflichtung setzt voraus, dass der Schaden ohne das pflichtwidrige Verhalten des in Anspruch genommenen nicht eingetreten wäre: Das Verhalten muss für den Schaden kausal geworden sein. Ausgangspunkt jeder Randnummer 66 Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach § 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignisses eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst zugleich das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d.h. ohne diese nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen. Nach der Äquivalenztheorie ist jede Bedingung kausal, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele. Dabei ist zu beachten, dass zur Feststellung des Ursachenzusammenhangs nur die pflichtwidrige Handlung hinweggedacht, nicht aber weitere Umstände hinzugedacht werden dürfen. Die sich aus der Äquivalenz ergebende weite Haftung für Schadensfolgen grenzt die Rechtsprechung durch die weiteren Zurechnungskriterien der Adäquanz des Kausalverlaufs und des Schutzzwecks der Norm ein (vgl. dazu LAG Rhein-land-Pfalz vom 24.05.2018 - 5 Sa 267/17 , Rz. 78 m.w.N.). Randnummer 67 Dabei ist entscheidend und ergänzend zu berücksichtigen, dass mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig die Pflicht des Beklagten zur Wettbewerbsenthaltung endete. Der Arbeitgeber kann sich vor einer nachvertraglichen konkurrierenden Tätigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Vereinbarung eines bezahlten und auf höchstens zwei Jahre befristeten Wettbewerbsverbots nach §§ 74 ff. HGB schützen. Fehlt es - wie hier - an einer Wettbewerbsabrede, kann der Arbeitnehmer wie jeder Dritte zu seinem ehemaligen Arbeitgeber in Wettbewerb treten. Hierbei kann er sein im Arbeitsverhältnis erworbenes Erfahrungswissen einschließlich der Kenntnis von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen einsetzen und in den Kundenkreis des Arbeitgebers eindringen. Regelmäßig begründen weder eine nachvertragliche Verschwiegenheitsverpflichtung noch eine allgemeine nachvertragliche Treuepflicht für den Arbeitgeber einen Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerbshandlungen. Ein solcher Anspruch ergibt sich wegen der dem Arbeitnehmer gesetzlich gewährleisteten Wettbewerbsfreiheit - vom Fall des wirksamen Wettbewerbsverbots abgesehen - nur nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb, § 3 UWG, §§ 823, 826 BGB (vgl. LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., Rz. 49). Randnummer 68 Allerdings darf der frühere Arbeitnehmer nur die Informationen verwenden, die er in seinem Gedächtnis bewahrt. Er ist nicht berechtigt, sein redlich erlangtes Wissen zusätzlich durch die Mitnahme von schriftlichen Unterlagen oder Dateien, in denen Know-how enthalten ist, aufzufrischen und zu sichern (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., Rz. 51 unter Hinweis auf BGH vom 27.04.2006 - 1 ZR 126/03). Randnummer 69 Ein Schadensersatzanspruch könnte insoweit nur dann bestehen, wenn zum Vorwurf des verbotenen Geheimnisverrats nach § 17 UWG die schlüssige Darlegung eines kausal verursachten Schadens hinzukäme. Randnummer 70 Zwar fallen unter den Begriff des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses i.S. des § 17 Abs. 2 UWG solche betriebsbezogenen Tatsachen, die nach dem erkennbaren Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden sollen, die ferner nur einem begrenzten Personenkreis bekannt und damit nicht offenkundig sind und hinsichtlich derer der Betriebsinhaber deshalb ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse hat, weil die Aufdeckung der Tatsache geeignet wäre, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Auch die Auswahl und Zusammenstellung veröffentlichter Informationen kann insoweit als Betriebsgeheimnis schützenswert sein. Für die Qualität des Betriebsgeheimnisses ist entscheidend, ob die Zusammenstellung der veröffentlichten Unterlagen einen großen Zeit- oder Kostenaufwand erfordert (LAG Rheinland-Pfalz a.a.O., Rz. 53 m.w.N.). Randnummer 71 Der Vortrag der Klägerin genügt insoweit nicht, schlüssig einen nachvollziehbaren Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zu begründen. Randnummer 72 Die Klägerin macht vorliegend als Schaden nicht den entgangenen Gewinn aus einzelnen Geschäften geltend, den ihr der Beklagte mit dem weiteren Beklagten R. zusammenwirkend durch entsprechende Konkurrenzangebote, die nur durch gestohlene Daten möglich gewesen sein sollen, entzogen habe, sondern die Differenz des Unternehmenswertes. Randnummer 73 Die Berechnung dieser Unternehmenswertdifferenz begegnet aus Sicht der Kammer aber erheblichen Schwierigkeiten, weil die Klägerin ohne die allgemeine Geschäftsentwicklung über die Zeitachse entsprechend zu berücksichtigen, zum einen auf Grund einzelner ertragreicher Geschäftsjahre höheren Rohertrag der Jahre vor Ausscheiden des ehemaligen Mitinhabers R. den Jahren nach Aus-scheiden des Herrn R. entgegenstellt. Randnummer 74 Insoweit ist aus Sicht der Kammer aber zu berücksichtigen, dass selbst im Jahr 2013, indem durch die Kombination von Datendiebstahl und behaupteter umfassender Datenlöschung ein maximaler Schaden für die Klägerin angerichtet worden sein soll, immerhin noch ein Rohertrag von 242.104,00 EUR erzielt wurde, wohin-gegen im Geschäftsjahr 2012 lediglich 252.627.00 EUR erzielt wurden, mithin gerade 10.000,00 EUR mehr. Randnummer 75 Selbst wenn unterstellt wird, dass der Rückgang des Rohertrages 2013 auf entsprechende vertragswidrige bzw. unerlaubte Handlungen des Beklagten und Herrn R. zurückzuführen ist, begegnet die Hochrechnung des Unternehmenswertes durch Rückgriff auf Erträge, die im Zeitpunkt des Ausscheidens R. zwischen sechs und drei Jahren zurücklagen, erheblichen Bedenken, zu-mal die Veränderung der Ertragssituation des Unternehmens durch eine gewisse Marktsättigung sowie das Hinzukommen neuer Wettbewerber über die Dauer des Prozesses eigentlich nicht streitig war. Randnummer 76 Aus den gleichen Erwägungen begegnet es seitens des Gerichts erheblichen Bedenken, die gesunkenen Roherträge der Jahre nach 2013 entsprechend zu berücksichtigen, weil insoweit vollkommen unklar ist, wieviel von dieser Geschäfts-entwicklung auf die Handlungen des Beklagten und des Herrn R. zurückgeführt werden kann und wieviel auf externe Markteffekte. Randnummer 77 Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, die Umsätze 2013 seien im Wesentlichen auf überobligatorische eigene Arbeiten zurückzuführen, wäre dies als Anknüpfungspunkt für Schadens-ersatzansprüche ohne Weiteres denkbar, hätte allerdings einer näheren Darlegung im Hinblick auf den Mehraufwand gegenüber "normaler" Vertragsanbahnung bedurft. Randnummer 78 Da insoweit ein schlüssiger und überprüfbarer Vortrag zum Umfang des durch den Beklagten im Zusammenwirken mit Herrn R. verursachten Schaden nicht vorliegt, konnte dem Klageantrag nicht entsprochen werden. Randnummer 79 Auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO ist nicht möglich. Not-wendig dazu sind greifbare Anknüpfungstatsachen, die es ermöglichen, den behaupteten Schaden dem pflichtwidrigen Verhalten des Beklagten, zumindest zum Teil, zuzuordnen. Es steht dem Gericht nach § 287 ZPO nicht frei, das Vorliegen und die Höhe eines Schadens nach bloßer Billigkeit anzunehmen. § 287 BGB soll dem Geschädigten die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches erleichtern, nicht aber den Rechtsschutz des Schädigers schmälern. Dieser muss die Möglichkeit haben, sich im Prozess mit den Schätzungsgrundlagen auseinander zu setzen und Einwände geltend zu machen. Dies kann er nicht, wenn - wie vor-liegend - ein Gewinnentgang einer Verletzungshandlung nicht ausreichend zugeordnet werden kann. Eine Schätzung des Schadens nach einer Billigkeit ohne konkrete Zuordnung zum Handlungserfolg gestattet die Norm nicht (LAG Rhein-land-Pfalz a.a.O. unter Hinweis auf BAG vom 26.09.2012 - 10 AZR 370/10)." Randnummer 80 Diesen zutreffenden Ausführungen folgt die Kammer vollinhaltlich und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 81 Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten. Gleiches gilt für etwaige Rechtsbehauptungen. Die Klägerin behauptet vielmehr insoweit lediglich unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, ihr Geschäftsführer habe in der mündlichen Verhandlung vom
- August 2018 auf Befragen des Gerichts zu den dort erstmals angesprochenen Roherträgen des Jahres 2013 im Vergleich zu 2012 noch ausgeführt, dass die Umsätze in 2013 im Wesentlichen auf überobligatorische eigene Arbeiten mit dem Kunden Gl. und der R.- -Gruppe zurückzuführen seien. Sodann wird behauptet, 92 % der erzielten Umsätze beträfen dieses Neugeschäft und seien auf den überobligatorischen Einsatz des Geschäftsführers der Klägerin zurückzuführen gewesen. Dieses Vorbringen ist bereits nicht hinreichend substantiiert, um auch nur einem substantiierten Bestreiten der Gegenseite zugänglich zu sein. Der Beklagte hat insoweit darauf hingewiesen, dass diese Kunden keine Neu-, sondern Bestandskunden sind, so dass die mit diesen erzielten Umsätze auf gewachsene Geschäftsverbindungen zurück zu führen sind; etwas Abweichendes hat die Klägerin im erstinstanzlichen Rechtszug nicht substantiiert vorgetragen. Zugleich ist das unsubstantiierte Vorbringen der Klägerin widersprüchlich, denn im erstinstanzlichen Rechtszug hat sie, worauf der Beklagte zutreffend hingewiesen hat, behauptet, aufgrund des Fehlverhaltens unter anderem des Beklagten gar nicht in der Lage gewesen zu sein, zu arbeiten. Randnummer 82 Insgesamt entscheidet das Gericht nach § 287 Abs. 2 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Diese Entscheidung obliegt in erster Linie den Tatsachengerichten. Die Norm dehnt das richterliche Ermessen für die Feststellung der Schadenshöhe über die Schranken des § 286 ZPO aus. Das Gesetz nimmt in Kauf, dass das Ergebnis der Schätzung mit der Wirklichkeit vielfach nicht übereinstimmt; allerdings soll die Schätzung möglichst nahe an diese heranführen (BAG 30.05.2018 - 10 AZR 780/16, EzA § 61 HGB Nr. 6 = NZA 2018, 1425; 19.12.2018 - 10 AZR 233/18, Beck RS 2018, 40301; s. Dörner/Luczak/Wildschütz/Baeck/Hoss Handbuch des Arbeitsrechts,
- Aufl. 2019, Kap. 3 Rn. 386). Der Tatrichter muss nach pflichtgemäßem Ermessen auch beurteilen, ob nach § 287 Abs. 1 ZPO nicht wenigstens die Schätzung eines Mindestschadens möglich ist. Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter allerdings greifbare Anhaltspunkte; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vollkommen " in der Luft hängen" (BAG 26.09.2012 - 10 AZR 370/10, NZA 2013, 152). Eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens, auch in Form der Schätzung eines Mindestschadens, kommt nicht in Betracht (BAG 30.05.2018 a.a.O.). Randnummer 83 Das Arbeitsgericht ist insoweit völlig zu Recht davon ausgegangen, dass jeglicher schlüssiger und überprüfbarer Sachvortrag der Klägerin zu Umfang eines etwaigen durch den Beklagten im Zusammenwirken mit Herrn R. verursachten Schadens nicht gegeben ist. Daran hat sich durch das Berufungsvorbringen der Klägerin, wie dargelegt, nichts geändert. Randnummer 84 Nach alledem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 86 Für eine Zulassung der Revision war nach Maßgabe der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine Veranlassung gegeben.