Abs 2 S 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst qualitativ oder quantitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann. (Rn.27)
2 Satz 4 TV-L setze voraus, dass große Schwierigkeiten bestünden, Personal zu gewinnen, etwa bei Mangelberufen oder in dem Fall, dass der einzig oder bestqualifizierte Bewerber nicht bereit sei, ohne Anerkennung förderlicher Zeiten die Stelle anzutreten. Ohne entsprechendes Verlangen nach Anerkennung als subjektivem Element könne eine Einstellung „zur Deckung des Personalbedarfs“ nicht von einer normalen Einstellung abgegrenzt werden. Dieses subjektive Element sei daher notwendige Tatbestandsvoraussetzung. Ein Verlangen der Klägerin habe nicht vorgelegen. Im Gegenteil habe sie keine Kenntnis von ihrer Entgeltstufe gehabt und diese sei nicht für ihre Entscheidung, die Stelle anzutreten, von Einfluss gewesen. Auch habe die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht vorgetragen, dass die Stelle ohne die Anerkennung förderlicher Zeiten nicht habe besetzt werden können. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 27.11.2018, Az. 3 Ca 952/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 11.4.2019, auf den Bezug genommen wird (Bl. 107 ff. d.A.), als rechtlich zutreffend. Randnummer 15 Im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 16 Die Berufung des beklagten Landes ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Randnummer 17 In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem (negativen) Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht entsprochen. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist keine hiervon abweichende Beurteilung geboten. Ein Rückforderungsanspruch des beklagten Landes für den Zeitraum Dezember 2017 bis Juni 2018 in Höhe von 778,55 EUR netto besteht nicht. 1. Randnummer 18 Die negative Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig, insbesondere besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 1 ZPO. Das beklagte Land hat sich eines Anspruchs auf Rückzahlung von Vergütung in Höhe von 778,55 EUR berühmt. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, sich gegen diesen Anspruch zur Wehr zu setzen. Zwischen den Parteien ist ausweislich ihrer Erklärung in der Sitzung vom 15.11.2019 unstreitig, dass sich das Rückforderungsbegehren des beklagten Landes auf die angeblich überzahlte Vergütung des Zeitraums Dezember 2017 bis Juni 2018 bezieht. Unter Berücksichtigung dessen ist der Feststellungsantrag auch hinreichend bestimmt. 2. Randnummer 19 Die Feststellungsklage ist begründet.
2 Satz 4 TV-L setzt voraus, dass der Personalbedarf sonst qualitativ oder quantitativ nicht hinreichend gedeckt werden kann. Mit der Regelung soll erreicht werden, dass der Arbeitgeber etwaigen Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel begegnen kann. Solche Schwierigkeiten können allgemein arbeitsmarktbedingt in bestimmten Tätigkeitsbereichen oder Fachrichtungen, aber auch bei örtlich besonders schwieriger Bewerberlage für bestimmte Aufgaben auftreten (BAG 05.06.2014, aaO., Rn. 28; BAG 21.11.2013 -6 AZR 23/12-, Rn. 47, juris). Randnummer 28 Das beklagte Land hat nicht ausreichend dargelegt, dass derartige Schwierigkeiten zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin nicht vorlagen. Im Gegenteil hat es auch im Berufungsverfahren darauf verwiesen, dass nach Bekundung des seinerzeitigen Vertreters des Fachbereichs, die konkrete damalige Bewerberlage zwar jetzt nicht mehr nachvollziehbar sei, es im Fach Musik und mit der geringen Stundenzahl allerdings sehr schwierig gewesen sei, überhaupt Bewerber zu finden. Erstinstanzlich (Schriftsatz vom 16.10.2018, S. 2, Bl. 19 d.A.) wurde die Äußerung des seinerzeitigen Vertreters des Fachbereichs sogar wie folgt geschildert: „In Kombination mit der geringen Stundenzahl habe man sonst keinen Bewerber für die vakante Stelle gefunden.“ Damit schildert das Land selbst konkrete Schwierigkeiten im vorgesehenen Beschäftigungsbereich und hat jedenfalls nicht dargelegt, dass solche Schwierigkeiten nicht bestanden und es daher am Tatbestandsmerkmal der Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L fehlte. Randnummer 29 Entgegen der Auffassung des beklagten Landes ist es im Sinne eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich, dass vom Arbeitnehmer jedenfalls ein entsprechendes Verlangen auf Anerkennung förderlicher Zeiten gestellt wird. Auch in dem dem Urteil des BAG vom 05.06.2014 (aaO.) zugrundeliegenden Fall wurde seitens des Klägers kein entsprechendes Verlangen gestellt, sondern dieser vielmehr ohne entsprechendes Verlangen in Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L einer höheren Stufe zugeordnet. Die Auffassung des beklagten Landes findet im Tarifwortlaut keine Stütze und würde dazu führen, dass der Arbeitgeber vor Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L regelmäßig versuchen müsste, einen Arbeitnehmer zu den „normalen“ Konditionen zu gewinnen und erst im Falle der Erfolglosigkeit eine höhere Stufenzuordnung anbieten könnte. Dies entspricht nicht Sinn und Zweck der Regelung. Diese setzt lediglich Schwierigkeiten bei der hinreichenden Personaldeckung, nicht aber deren Unmöglichkeit voraus. Bei der Frage, ob derartige Schwierigkeiten bestehen, kann sich der Arbeitgeber auf ihm bekannte Umstände auf dem Arbeitsmarkt und/oder regionale Schwierigkeiten berufen. Die Ablehnung eines Vertragsschlusses zu den Konditionen einer regulären Stufenzuordnung bzw. die Stellung eines entsprechenden Verlangens kann zwar ein tatsächlicher Umstand sein, der für das Bestehen von Schwierigkeiten der Personaldeckung spricht. Notwendige tatbestandliche Voraussetzung ist dies aber nicht. Randnummer 30 Darauf, ob die Klägerin bei Vertragsabschluss wusste, dass ihre Vergütung auf einer von der regelmäßigen Stufenzuordnung abweichende, ihr günstigeren Zuordnung beruhte, kommt es nicht an. Randnummer 31 Wie das BAG im Urteil vom 05.06.2014 (aaO., Rn. 25) zutreffend ausgeführt hat, stellt die bloße Lohnzahlung in Höhe einer bestimmten Entgeltstufe im Falle einer Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L regelmäßig ein konkludentes Angebot des Arbeitgebers auf entsprechende Vergütung dar, die der Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung erbringt und diese Vergütung entgegennimmt, konkludent annimmt. Maßgeblich ist dabei nicht der subjektive, sondern der objektive Empfängerhorizont. Randnummer 32 Erhält der Arbeitnehmer wiederholt eine bestimmte Vergütung ausgezahlt, darf er regelmäßig nach objektivem Empfängerhorizont davon ausgehen, der Arbeitgeber habe ihn verbindlich der entsprechenden Entgeltstufe zugeordnet. Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt annehmen durfte, es handle sich um eine Willenserklärung des Arbeitgebers. Anderes kann nur gelten, wenn der Arbeitnehmer von Kompetenzüberschreitungen oder Verwaltungsfehlern wusste und der vorgenommenen Stufenzuordnung deshalb keinen Bindungswillen beimessen durfte. d) Randnummer 33 Da auch andere Gründe, die eine Änderung der Stufenzuordnung rechtfertigen könnten, nicht dargelegt und nicht ersichtlich sind, war das beklagte Land nicht berechtigt, bei der Vergütungsbemessung von einer geringeren Stufe auszugehen. Der Rückforderungsanspruch, der Gegenstand der (negativen) Feststellungsklage ist, besteht damit nicht. III. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor.
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