Beihilfefähigkeit eines Lichtschutzmittels zur Behandlung von weißem Hautkrebs; Beihilfenberechtigung aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn; Beschränkung der Beihilfefähigkeit durch Rechtsverordnung Orientierungssatz
(9). Randnummer 27 Diese Untersuchungen, wie sie auch in dem vom Kläger vorgelegten online am 25. April 2017 veröffentlichten Artikel in „Der Hautarzt“ von H. Stege und Prof. Dr. Krutmann bestätigt wurden, waren dem Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Erstellung der Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie, Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte; Stand 10.09.2019, wohl bekannt, wurden von ihm aber nicht zum Anlass genommen photolyasehaltige Sonnenschutzmittel wie Ladival med Sonnenschutz-Fluid 20 oder Eryfotona®AK oder andere photolyasehaltige Sonnenschutzmittel in seine Liste aufzunehmen. Randnummer 28 Dieser Einschätzung des Gemeinsamen Bundesausschuss durfte der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber mit seiner geschlossenen Liste der Anlage 8 folgen, die mit der Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie, Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte inhaltsgleich ist. Randnummer 29 C) Ein Anspruch des Klägers auf weitere Beihilfe kann nicht aus der Fürsorgepflicht des Beklagten (§ 45 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – und Artikel 33 Abs.5 GG) abgeleitet werden. Denn die Beihilfenverordnung konkretisiert bereits die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Sie hat zudem nur ergänzenden Charakter (OVG RP, Beschluss vom 26. Mai 2015, a. a. O.). Randnummer 30
- a)Eine Fürsorgepflichtverletzung kann nur im Falle einer Wesenskernverletzung im Bereich der Beihilfe anspruchsbegründend sein (OVG RP, Beschluss vom 18.1.2017 – 2 A 11195/15.OVG –). Die Beihilfe muss lediglich sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind, denen er sich also nicht entziehen kann und die er nicht in zumutbarer Weise aus seiner Alimentation bestreiten kann. Die Fürsorgepflicht gebietet es hingegen nicht, die Kosten einer Behandlung in einer vom Beihilfeberechtigten gewählten Variante für diesen kostenneutral zu ermöglichen (OVG RP, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 2 A 11072/16.OVG –). Daher scheidet eine über die Vorschriften der Beihilfenverordnung hinausgehende Leistung von vornherein aus, wenn der Beamte Aufwandsersatz für Produkte begehrt, die nach der Ausgestaltung der Beihilfenverordnung (z. B. mangels Arzneimitteleigenschaft) – bis auf enumerativ aufgezählte, hier nicht einschlägige Ausnahmen – keiner Beihilfegewährung zugänglich sind. Damit kommt die Berücksichtigung von Aufwendungen für Medizinprodukte im Rahmen einer Härtefallprüfung anhand der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, anders als etwa von nichtverschreibungspflichtigen Arzneimitteln, deren Einnahme aufgrund ärztlicher Verschreibung als notwendig anzusehen ist, nicht in Betracht. Auch die Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) bezieht in ihre Härtefallregelung zu Eigenbehalten der dort Beihilfeberechtigten (§ 50 Abs. 1 Satz 5 BBhV) zwar nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel, aber keine Medizinprodukte bei der Ermittlung der Belastungsgrenze mit ein. Randnummer 31
- b)Doch selbst dann, wenn (hilfsweise) die unter § 21 Abs. 1 Nr. 3 BVO a. F. fallenden Produkte bei der Prüfung der finanziellen Belastung des beihilfeberechtigten Beamten berücksichtigungsfähig wären, änderte sich nichts an der Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Beihilfebescheide. Randnummer 32 Die Belastungsgrenze des Klägers ist nicht überschritten. Das OVG RP (Urteil vom 15.12.2014, a. a. O.) hat eine Belastung mit berücksichtigungsfähigen Aufwendungen von 3,03 % der Bruttobezüge des Beihilfeberechtigten für unbedenklich angesehen. Randnummer 33 D) Ob neben den vorstehenden Erwägungen die Versagung einer weiteren Beihilfe auch deshalb nicht zu beanstanden ist, weil der Kläger durch den Abschluss eines Beihilfeergänzungstarifs in zumutbarer Weise hätte Eigenvorsorge treffen können, kann hier offen bleiben (vgl. hierzu u. a.: BVerfG, Beschluss vom 13. November 1990 - 2 BvF 3/88, juris; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17, juris, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10, juris, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36/02; Urteil vom 8. Mai 1967 - VI C 18.67, juris; VGH BW, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 2 S 2937/18, juris; VG Saarland, Urteil vom 4. September 2018 - 2 K 1134/17, juris; VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2017 - W 1 K 16.1162, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 18. März 2004 - Au 3 K 04.337, juris, Beschluss vom 20. Juni 2008 – Au 7 K 08.601 <antioxidativem Aktiv-Zellschutz Alpha-Glucosyl-Rutin>, juris). Randnummer 34 Nach den vorstehenden Ausführungen bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob zur Vermeidung einer unzumutbaren Belastung die Pflicht des Dienstherrn besteht, normative Vorkehrungen in Gestalt einer abstrakt-generellen Härtefallregelung zu treffen (OVG RP, Urteil vom 15. Dezember 2015, a. a. O.). Randnummer 35 E) Insbesondere kann der Kläger auch keinen Anspruch aus Art. 2 Abs. 2 GG auf Beihilfebewilligung zu den Aufwendungen für das Medizinprodukt Eryfotona®AK ableiten. In seinem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, in das nur aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf, ist er durch den Ausschluss einer Beihilfegewährung nicht verletzt, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat. Randnummer 36 F) Der Kläger kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil ihm bis zur Änderung der Beihilfeverordnung Beihilfe zu den Aufwendungen für Eryfotona®AK bewilligt wurde. Denn Beihilfe kann grundsätzlich nur bei Vorliegen der jeweils geltenden Anspruchsvoraussetzungen bewilligt werden. Atypische Lebensverhältnisse und ein ausnahmsweise schützenswertes Vertrauen auf die Weiterbewilligung sind hier ebenso wenig erkennbar, wie eine finanzielle Überforderung des Klägers. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung.