Krankenversicherung - Krankenkasse - Anspruch gegen Krankenhausträger auf Rückerstattung gezahlter Umsatzsteuer für patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen zur unmittelbaren Anwendung in Ambulanzen des Krankenhauses (Zeitraum 1.8.2010 bis 31.12.2016) - öffentlich rechtlicher Erstattungsanspruch - Rheinland-Pfalz - Vereinbarung über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheken an Versicherte nach § 129a SGB 5 vom 1.8.2010 - AMPV 2010 - Regelung in § 6 Abs 6 AMPV 2010 - Bruttopreisabrede - planwidrige Unvollständigkeit - ergänzende Vertragsauslegung - kein Rechtsgrund für Entrichtung von Umsatzsteuer auf den Arbeitspreis Leitsatz 1. Grundlage für die Rückerstattung von auf patientenindividuelle Arzneimittelzubereitungen zur unmittelbaren Anwendung in Ambulanzen des Krankenhauses entrichteter, tatsächlich materiell-rechtlich jedoch nicht geschuldeter, Umsatzsteuer ist der öffentliche-rechtliche Erstattungsanspruch. (Rn.97) 2. Bei § 6 Abs 6 der zwischen dem Landesverband Deutscher Krankenhausapotheker Rheinland-Pfalz eV und dem BKK-Landesverband Rheinland-Pfalz und Saarland, der LKK Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland, den Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz sowie der Knappschaft-Regionaldirektion Saarbrücken abgeschlossenen Vereinbarung vom 1.8.2010 über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheken an Versicherte nach § 129a SGB V (künftig: AMPV 2010) handelt es sich um eine Bruttopreisabrede. (Rn.122) 3. Der § 6 Abs 6 AMPV 2010 weist eine durch die Vertragsparteien nicht bedachte Unvollständigkeit auf. (Rn.117) 4. Die gebotene ergänzende Vertragsauslegung des § 6 Abs 6 AMPV 2010 führt zu dem Ergebnis, dass den nach § 6 Abs 3 S 1 AMPV 2010 ermittelten Preisen die nach dem Apothekeneinkaufspreis gemäß ABDA-Artikelstamm/Lauer-Taxe zu berechnende Vorsteuer hinzuzusetzen, im Übrigen aber eine Umsatzsteuer auf den Arbeitspreis bzw die Arzneimittelzubereitung als solche nicht zu entrichten ist. (Rn.130) 5. Ein Rechtsgrund für die nach § 6 Abs 6 AMPV 2010 auf den Arbeitspreis (§ 6 Abs 3 S 2 AMPV 2010) entrichtete Umsatzsteuer entfällt damit. (Rn.144) Verfahrensgang nachgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 1. Juli 2021, L 5 KR 22/20, Urteil nachgehend BSG, 18. August 2022, B 1 KR 30/21 R, Urteil Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.855,41 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1597,90 € seit dem 30.12.2014, aus 8731,45 € seit dem 17.12.2016, aus 12.069,75 € seit dem 20.10.2017 und aus 18.855,41 € seit dem 09.11.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird für die Zeit vom 29.12.2014 bis zum 15.12.2016 auf 59.477,86 €, für die Zeit vom 16.12.2016 bis zum 18.10.2017 auf 161.719,75 €, für die Zeit vom 19.10.2017 bis zum 07.11.2018 auf 209.731,18 € und für die Zeit ab dem 08.11.2018 auf 315.278,27 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist die Rückerstattung der für individuell hergestellte Arzneimittel gezahlten Umsatzsteuer streitig. Randnummer 2 Die Beklagte betreibt ein nach § 108 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenes Vertragskrankenhaus. Randnummer 3 Das von der Beklagten betriebene Krankenhaus stellt in seiner hauseigenen Apotheke patientenindividuelle Arzneimittel her, die dann u.a. zur ambulanten Behandlung der Patienten im Krankenhaus abgegeben werden. Randnummer 4 Die Abgabe dieser Arzneimittel an die Versicherten der Klägerin zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus erfolgte für die Zeit ab dem 05.05.2004 auf Basis einer Vereinbarung gemäß § 129 Buchst. a SGB V über die Abgabe von Arzneimitteln der Krankenhausapotheke an Versicherte gemäß § 14 Abs. 4 ApothG vom 05.05.2004 (künftig: AMPV 2004). Randnummer 5 Der Vertrag wurde zwischen dem Landesverband Deutscher Krankenhausapotheker Rheinland-Pfalz e.V. und dem AEV-Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V. sowie dem Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., durch welche u.a. die Klägerin vertreten wurde, abgeschlossen. Randnummer 6 In der Vereinbarung war u.a. geregelt: Randnummer 7 „§ 5 Abs. 2: Randnummer 8 „Im Einzelnen sind folgende Preise von der Ersatzkasse zu zahlen: Randnummer 9 - Fertigarzneimittel: AEK + Mehrwertsteuer-Zuzahlung - ausgeeinzelte Fertigarzneimittel: AEK der Teilmenge + Mehrwertsteuer - Zubereitungen für Zytostatika, Antibiotika, Virustatika, Schmerzlösungen, Calciumfolinat und parenterale Ernährung: Randnummer 10 Die Berechnung erfolgt vergleichbar der Hilfstaxe nach folgender Formel: Randnummer 11 Position 1 AEK (Arzneimittel)./. 2 % Position 2 + AEK (Trägerlösung)./. 2 % Position 3 + AEK (Pumpe, Kassette, sonstige Applikationshilfen, (z.B. Spezialinfusionssysteme) Position 4 + Mehrwertsteuer der Summe Position 1-3 Position 5 + Arbeitspreis Position 6 - Zuzahlung (pro Zeile). Randnummer 12 Ein Arbeitspreis ist ausdrücklich nur für Zubereitungen von Zytostatika (ATC Gruppe L01), Antibiotika, Virustatika, Schmerzlösungen und parenterale Ernährungslösungen berechnungsfähig. Randnummer 13 Er beträgt pro applikationsfertige Einheit 16,00 € für die erste Zubereitung und 6 € für jede weitere Zubereitung eines Behandlungszyklus. Randnummer 14 § 5 Abs. 3: Randnummer 15 Der abgerechnete Preis darf den Apothekenabgabepreis einer öffentlichen Apotheke zu Lasten der Ersatzkasse unter Einbeziehung der gesetzlichen Regelungen nach § 129 Abs. 1 SGB V und nach Minderung um die nach § 31 Abs. 3, § 130 und § 130 Buchst. a SGB V zu leistenden Abschläge nicht überschreiten.“ Randnummer 16 Auf § 5 des AMPV 2004 (Bl. 312-312 a der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Randnummer 17 Die Beklagte rechnete die patientenindividuellen Arzneimittelzubereitungen zur ambulanten Behandlung der Versicherten der Klägerin im Krankenhaus gegenüber der Klägerin ab dem 05.05.2004 gemäß § 5 Abs. 2 AMPV 2004 ab. Folge war, dass die Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer allein auf die Positionen 1-3 (Arzneimittel, Trägerlösung und Applikationshilfen) aufgeschlagen wurde. Dem Arbeitspreis wurde keine Mehrwertsteuer hinzugefügt. Randnummer 18 Mit Wirkung ab dem 01.08.2010 wurde als Berechnungsgrundlage für Arzneimittelzubereitungen zur unmittelbaren Anwendung in Ambulanzen des Krankenhauses ein weiter Vertrag über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheker an Versicherte nach § 129 Buchst. a SGB V zwischen dem Landesverband Deutscher Krankenhausapotheken Rheinland-Pfalz e.V. und den Ersatzkassen in Rheinland-Pfalz (unter anderem die Klägerin) vertreten durch den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) abgeschlossen (künftig: AMPV 2010). Randnummer 19 In diesem Vertrag war unter anderem vereinbart: Randnummer 20 „§ 6 Abs. 3 Randnummer 21 Bei Rezepturen sind den Krankenkassen folgende Abschläge auf die für den Tag der Abgabe maßgeblichen Apothekeneinkaufspreise gemäß ABDA- Artikelstamm/Lauer-Taxe zu gewähren: Randnummer 22 - für patentfreie (generische) Fertigarzneimittel Milligramm, Milliliter oder Internationale Einheiten einen Rabatt i.H.v. 30 % auf den Apotheken-EK sowie der aktuell gültige Herstellerrabatt nach § 130 Buchst. a SGB V. Randnummer 23 - für patentgeschützte Fertigarzneimittel je Milligramm, Milliliter oder Internationale Einheiten ein Rabatt in Höhe von 1 % auf den Apotheken-EK sowie der aktuell gültige Herstellerrabatt nach § 130 Buchst. a SGB V. Abweichend von S. 1 wird bei monoklonalen Antikörpern einen Rabatt i.H.v. 0,5 % auf den Apotheken EK gewährt sowie die Herstellerrabatt der § 130 Buchst. a SGB V. Randnummer 24 - parenterale Calciumfolinatlösungen je Milligramm, Milliliter ein Rabatt i.H.v. 45 % auf den Apotheken EK sowie der aktuell gültige Herstellerrabatt nach § 130 Buchst. a SGB V. Randnummer 25 - parenterale Natriumfolinatlösungen je Milligramm, Milliliter ein Rabatt von 30 % auf den Apotheken EK sowie der aktuell gültige Herstellerrabatt nach § 130 Buchst. a SGB V. Der Einsatz soll nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn eine Anwendung von Calciumfolinat nicht möglich ist. Randnummer 26 - Trägerlösungen je Milligramm, Milliliter oder Internationale Einheiten ein Rabatt i.H.v. 45 % auf den Apotheken EK sowie der aktuell gültige Herstellerrabatt nach § 31 Buchst. a SGB V. Randnummer 27 Zuzüglich zu den so ermittelten Preises ist ein Arbeitspreis in Höhe von Randnummer 28 - 49 € für zytostatikahaltige Lösungen - 49 € für Lösungen mit monoklonalen Antikörpern - 29 € für Antibiotika-und virustatikahaltige Lösungen - 29 € für parenterale Ernährungslösungen - 29 € für parenterale Lösungen mit Schmerzmitteln (einer Menge von >20 ml pro applikationsfertige Einheit) - 29 € für parenterale Folinatlösungen (bei einer Menge von >20 ml pro applikationsfertige Einheit) - 29 € für sonstige Lösungen (eine Menge von >20 ml pro applikationsfertige Einheit) Randnummer 29 pro applikationsfertiger Einheit abrechnungsfähig. Randnummer 30 Für die Herstellung von Injektionslösungen zur parenteralen Schmerztherapie, parenteralen Folinatlösungen und sonstigen parenterale Lösungen bis 20 ml ist der Zuschlag nach § 5 Abs. 3 AMPreisV abrechnungsfähig. Randnummer 31 § 6 Abs. 5 Randnummer 32 Sofern im ABDA-Artikelstamm/Lauer-Taxe zu einem Arzneimittel (ungeachtet Packungsgröße) oder einem Stoff kein Apothekeneinkaufspreis aufgeführt ist, ist der Einkaufspreis der Krankenhausapotheke, exklusive Mehrwertsteuer, und der Name der Lieferfirma (Hersteller) auf der Vorderseite des Verordnungsblatts zu vermerken. In diesen Fällen ist ein Zuschlag von 5 %, max. 50,00 € auf den gegebenenfalls anteiligen Einkaufspreis abrechnungsfähig. Auf Verlangen der Krankenkasse ist die Rechnung vorzulegen. Randnummer 33 § 6 Abs. 6 Randnummer 34 Den Preisen für die Arzneimittel und den Arbeitspreisen nach diesem Vertrag ist die Mehrwertsteuer hinzuzufügen, soweit sich aus den Vorschriften zur Preisberechnung nichts anderes ergibt oder nichts anderes vereinbart ist“. Randnummer 35 Auf den AMPV 2010 (Bl. 131-136 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Randnummer 36 Ab dem 01.08.2018 rechnete die Beklagte die von 6 Abs. 3 des AMPV 2010 erfassten Arzneimittelzubereitungen zur unmittelbaren Anwendung in Ambulanzen des Krankenhauses gegenüber der Beklagten nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgegebenen Berechnungsgrundlage ab. Aufgrund dessen setzte die Beklagte den Apothekeneinkaufspreisen gemäß ABDA-Artikelstamm/Lauer-Taxe (ggf. abzüglich der in § 6 Abs. 3 S. 1 des AMPV 2010 geregelten Rabatte) in den Fällen des § 6 Abs. 3 S. 2 HS AMPV 2010 den Arbeitspreis hinzu. Der Preisgestaltung wurde sodann eine Umsatzsteuer von 19 % hinzugefügt. Randnummer 37 Durch die Klägerin wurden diese Rechnungen -einschließlich der aufgeführten Umsatzsteuer- dem Grunde nach beglichen. Randnummer 38 Die Beklagte ging davon aus, dass die erfassten Arzneimittelzubereitungen nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Gegenüber der Finanzverwaltung behandelte die Beklagte die Erlöse aus der Abgabe der patientenindividuellen Rezepturen dementsprechend als umsatzsteuerfrei. Im Gegenzug wurde durch die Beklagte die Vorsteuer, die auf die für die Fertigung der Rezepturen benötigten Arzneimittel und sonstigen Materialien entrichtet worden war, nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend gemacht (§ 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG). Randnummer 39 Auf die Auskunft der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz vom 09.11.2016 (Bl. 137-139 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Randnummer 40 Im Zeitraum vom 01.08.2010 bis zum 31.12.2016 wurde durch die Beklagte gegenüber der Klägerin die nachfolgende Umsatzsteuer auf die Arbeitspreise gemäß § 6 Abs. 3 S. 2 AMPV 2010 abgerechnet und von dieser bezahlt: Randnummer 41 01.08.2010-31.12.2010 1597,90 € 2011 3590,62 € 2012 3542,93 € 2013 3338,30 € 2014 2922,58 € 2015 1970,11 € 2016 1892,97 € Gesamt: 18.855,41 €. Randnummer 42 Auf das Anlagenkonvolut K4 der Klägerin, geführt als Beiheft zur Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Randnummer 43 Im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2016 wurde durch die Beklagte auf patientenindividuellen Arzneimittelzubereitungen zur unmittelbaren Anwendung in Ambulanzen des Krankenhauses die nachfolgende Umsatzsteuer gegenüber der Klägerin abgerechnet und von dieser bezahlt: Randnummer 44 2010 59.447,86 € 2011 51.508,51 € 2012 50.733,38 € 2013 48.011,43 € 2014 43.063,79 € 2015 29.659,87 € 2016 32.823,43 € Randnummer 45 Auf das Anlagenkonvolut K4 der Klägerin, geführt als Beiheft zur Gerichtsakte, wird Bezug genommen. Randnummer 46 Die Abrechnung der in der Krankenhausapotheke der Beklagten gefertigten patientenindividuellen Arzneimittelzubereitungen zur unmittelbaren Anwendung in Ambulanzen des Krankenhauses erfolgte jedenfalls in der Zeit vom 01.01.2010-31.12.2016 über das Rechenzentrum ... GmbH, an welches die entsprechenden Vergütungsansprüche im Wege des unechten Factorings abgetreten worden waren. Randnummer 47 Der Bundesfinanzhof entschied mit Urteil vom 24.09.2014 (Az.: VR 19/11), dass die Abgabe von individuell gefertigten Arzneimittelzubereitungen durch die Krankenhausapotheke zur ambulanten Behandlung der Patienten im Krankenhaus nicht umsatzsteuerpflichtig ist. Das Bundesministerium der Finanzen folgte dem für Arzneimittelzubereitungen auch für die Vergangenheit (Schreiben vom 28.09.2016, III C 3 – S 7170/11/10004). Randnummer 48 Am 22.03.2017 schlossen der Bundesverband Deutscher Krankenhausapotheken e.V., Landesverband Rheinland-Pfalz und der BKK Landesverband Mitte, die IKK Südwest, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse und die Ersatzkassen (unter Einschluss der Klägerin) vertreten durch den Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) eine 9. Änderungsvereinbarung zum AMPV 2010. Randnummer 49 Durch die Vertragspartner wurde § 6 Abs. 6 dass AMPV 2010 aufgrund der durch die BFH-Entscheidung vom 24.09.2014 und das Schreibens des Bundesministeriums für Finanzen vom 28.09.2016 geänderten Situation wie folgt neu gefasst: Randnummer 50 „Den Preisen für Arzneimittel und den Arbeitspreisen nach diesem Vertrag ist die Umsatzsteuer hinzuzufügen, sofern der Krankenhausträger für die betreffende Lieferung zur Abführung der Umsatzsteuer gesetzlich verpflichtet ist. Die Umsatzsteuer ist in der Abrechnung auszuweisen. Bei nicht bestehender Umsatzsteuerpflicht wird die Umsatzsteuer nicht berechnet. Soweit keine Umsatzsteuer für individuell hergestellte parenterale Lösung besteht, beträgt der Aufschlag für nicht generische verfügbare Produkte 18,9 % und generische verfügbare Produkte 15 %". Randnummer 51 Auf die Änderungsvereinbarung vom 22.03.2017 (Bl. 325-322 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Randnummer 52 Eine dieser Regelung weitgehend entsprechende Berechnungsgrundlage wurde in § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 6 der Anl. 1 des zwischen der Beklagten und u.a. den Ersatzkassen, unter Einschluss der Beklagten, geschlossenen AMPV vom 25.06.2018 mit Wirkung ab dem 01.07.2018 vereinbart (künftig: AMPV 2018). Randnummer 53 Auf § 6 Abs. 1 dieses Vertrags in Verbindung mit der Anl. 1 (Bl. 238, 251-258 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Randnummer 54 Am 04.05.2015 wurde durch die Beklagte gegenüber der Klägerin eine Verjährungsverzichtserklärung abgegeben. In dieser erklärte die Beklagte: Randnummer 55 „... bezüglich eventueller Forderungen der ... gegen das Krankenhaus ab dem Jahr 2011 wegen zu viel gezahlter Umsatzsteuer bei Abgabe von Zytostatika-Zubereitungen und gegebenenfalls weiteren von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24.09.2014 (Az.: VR 19/11) umfassten Arzneimitteln, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Randnummer 56 2. Die Verzichtserklärung gilt für die Zeit bis 31.12.2016. Randnummer 57 3. Die Verzichtserklärung erstreckt sich nur auf Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nicht verjährt sind. Die sind insbesondere Ansprüche die der Verjährung des § 45 Abs. 1 SGB I unterliegen. Nicht erfasst werden Ansprüche, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits verjährt oder verwirkt waren. Randnummer 58 4. ...“. Randnummer 59 Auf die Erklärung des Verzichts auf Erhebung der Einrede der Verjährung vom 04.05.2015 (Bl. 355-356 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. Randnummer 60 Am 29.12.2014 hat die Klägerin die vorliegende Klage bei dem Sozialgericht Speyer erhoben. Randnummer 61 Die Klägerin ist der Rechtsauffassung, dass in § 6 Abs. 6 AMPV 2010 eine Nettopreisvereinbarung geschlossen worden sei. Die Formulierung des § 6 Abs. 6 AMPV 2010 sei in dem Sinne, dass die „ anfallende“ Mehrwertsteuer hinzuzufügen sei, zu verstehen. Denn die Mehrwertsteuer sei natürlich nur dann hinzuzufügen, wenn diese nach der Vorgabe des UStG auch tatsächlich anfalle. Darüber hinaus könne die Umsatzsteuer gemäß §§ 4, 12 UStG auch jeweils eine unterschiedliche Höhe haben. Auch dies verdeutliche den tatsächlichen Abschluss einer Nettopreisabrede, da die Höhe der hinzuzufügenden Umsatzsteuer stets konkret ermittelt werden müsse. Randnummer 62 Die Klägerin macht weiter geltend, dass das der Erstattungsanspruch bereits aus dem Umstand Folge, dass die Beklagte die Umsatzsteuer auf die Arzneimittelzubereitungen abgerechnet habe, obwohl diese nach ihrer eigenen Auffassung umsatzsteuerfrei gewesen seien; im Übrigen sei die vereinnahmte Umsatzsteuer durch die Beklagte nicht an die Finanzverwaltung abgeführt worden. Randnummer 63 Die Klägerin trägt weiter vor, dass zwar korrekt sei, dass die Beklagte auf die für die Rezepturen benötigten Arzneimittel und Produkte eine Vorsteuer gezahlt habe. Diese Vorsteuer sei von der durch die Klägerin an die Beklagte gezahlte Umsatzsteuer jedoch nicht in Abzug zu bringen. Denn der Vorsteuerabzug sei kein Bestandteil der Kalkulationsgrundlage der Beklagten gewesen, da diese intern von einer Umsatzsteuerfreiheit ausgegangen sei. Selbst wenn eine ergänzende Vertragsauslegung zu dem Ergebnis führen würde, dass von der gezahlten Umsatzsteuer auf die Arzneimittelzubereitungen die durch die Beklagte erbrachte Vorsteuer in Abzug zu bringen sei, dann sei nicht die Vorsteuer für den Apothekeneinkaufspreis, sondern die Vorsteuer auf die tatsächlichen Einkaufspreise abzusetzen. Denn § 6 Abs. 3 AMPV 2010, der auf die Apothekeneinkaufspreise abstelle, sei lediglich Grundlage für die Ermittlung des Verkaufspreises. Die Einkaufsseite sei in diesem Vertrag jedoch nicht geregelt. Hier müsse Berücksichtigung finden, dass die Marge der Beklagten auf die einzukaufenden Arzneimittel und Produkte bei ca. 80 % liegen dürfte. Randnummer 64 Darüber hinaus ergebe sich die Verpflichtung zur Offenbarung der tatsächlichen Einkaufspreise aus § 129 Abs. 5 Buchst. c S. 8 SGB V. Randnummer 65 Die Klägerin führt weiter aus, dass der hypothetische Wille der Vertragsparteien zwar Grundlage für die Ergänzung des Vertragsinhalts sei. Für die Ermittlung dieses hypothetischen Parteiwillens sei jedoch nicht auf die AMPV aus der Zeit vor und nach dem streitgegenständlichen Zeitraum abzustellen. Denn die Regelung zur Preisgestaltung in diesen Verträgen beruhe auf Zugeständnissen der Krankenhausseite an anderer Stelle. Randnummer 66 Die Klägerin ist weiterhin der Rechtsauffassung, dass die Ausschlussfrist des § 14 des AMPV 2010 nicht einschlägig sei. Jedenfalls sei diese Vereinbarung nach der Rechtsprechung des BSG nichtig. Randnummer 67 Mit Schriftsatz vom 23.12.2014 (Eingang bei Gericht am 29.12.2014) hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 59.477,86 € beantragt. Mit Schriftsatz vom 16.12.2016 (Eingang bei Gericht am 16.12.2016) hat die Klägerin die Klage um einen Betrag von 102.241,89 € (Kalenderjahr 2011: 51.508,51 € und Kalenderjahr 2012: 50.733,38 €) erweitert. Mit Schriftsatz vom 18.10.2017 (Eingang bei Gericht am 19.10.2017) hat die Klägerin die Klage um einen Betrag von 48.011,43 € (Kalenderjahr 2013) erweitert. Randnummer 68 Eine weitere Klageerweiterung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.11.2018 (Eingang bei Gericht am 08.11.2018) um einen Betrag von 105.547,09 € (Kalenderjahr 2014: 43.063,79 €, Kalenderjahr 2015: 29.659,87 €, Kalenderjahr 2016: 32.823,43 €) vorgenommen. Randnummer 69 Die Klägerin beantragt nunmehr: Randnummer 70 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 59.477,87 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der ursprünglichen Klage vom 23.12.2014 zu zahlen. Randnummer 71 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 102.241,80 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Rechtshängigkeit der ersten Klageerweiterung vom 16.12.2016 zu zahlen, Randnummer 72 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 48.011,43 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Rechtshängigkeit der ersten Klageerweiterung vom 18.10.2017 zu zahlen, Randnummer 73 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 105.547,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem Tag der Rechtshängigkeit dieser Klageerweiterung zu zahlen. Randnummer 74 Die Beklagte beantragt: Randnummer 75 die Klage wird abgewiesen. Randnummer 76 Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass die durch die Klägerin vorgenommenen Klageerweiterungen mangels Sachdienlichkeit unzulässig seien. Durch die Erweiterung der Klage um weitere Streitjahre werde der Rechtsstreit auf eine neue Grundlage gestellt. Denn jedes weitere Streitjahr erfordere eine jeweils neue rechtliche Beurteilung, da es sich aus steuerrechtlicher Sicht jeweils um neue Veranlagungszeiträume handele. Im Übrigen seien die wiederholten Klageerweiterungen unwirtschaftlich. Es sei wesentlich sinnvoller, zunächst eine Grundsatzentscheidung abzuwarten, bevor der gesamte streitgegenständliche Komplex eingeklagt werde. Randnummer 77 Die Beklagte ist der Rechtsauffassung, dass die klägerischen Forderungen bereits verjährt seien. Gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB gelte eine 3-jährige Verjährungsfrist. Diese sei bereits verstrichen. Randnummer 78 Eine Verjährung sei jedenfalls für die sich auf das Kalenderjahr 2011 beziehenden Erstattungsforderungen eingetreten. Randnummer 79 Unabhängig hiervon sei das Verfahren durch die Beteiligten teilweise nicht betrieben worden, so dass die Verjährung gemäß § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 204 Abs. 2 S. 3 BGB nicht gehemmt gewesen sei. Dies betreffe den Zeitraum von Januar 2016 bis zum 16.12.2016. Auch im Jahr 2018 habe das Verfahren für mehr als 6 Monate stillgestanden. Randnummer 80 Im Übrigen sei die Klägerin nicht aktivlegitimiert. Denn diese habe sich zur Abrechnung eines Rechenzentrums bedient und alle Forderungen an dieses abgetreten. Randnummer 81 Die Beklagte ist weiterhin der Rechtsauffassung, dass die Rügefrist aus dem AMPV 2010 bereits verstrichen sei. In § 14 Abs. 1 des AMPV 2010 sei eine Beanstandungsfrist von 12 Monaten nach Ende des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgt sei, geregelt. Diese Beanstandungsfrist sei vorliegend verstrichen. Randnummer 82 Die Beklagte ist weiter der Rechtsauffassung, dass die Abrechnung der Umsatzsteuer auf die individuellen Arzneimittelzubereitungen nicht ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Denn die die Modalität der Abrechnung sei durch § 6 Abs. 3 und 6 AMPV vorgegeben gewesen. Zwar habe die Beklagte keine Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abgeführt, es sei jedoch andererseits auch nicht von der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs Gebrauch gemacht worden. Im Ergebnis führe dies dazu, dass allenfalls die Umsatzsteuer auf den in § 6 Abs. 3 AMPV vereinbarten Arbeitspreis zu erstatten sei. Randnummer 83 Die Beklagte trägt weiter vor, dass zur Schließung der sich ergebenden Vertragslücke auf den hypothetischen Parteiwillen abzustellen sei. Maßgeblich sei insofern, was nach Treu und Glauben vereinbart worden wäre. Hierbei sei zum einen zu berücksichtigen, dass der AMPV 2010 auf Verbandsebene abgeschlossen worden sei, so dass die Beklagte die Preise gerade nicht selbst habe kalkulieren können. In den Verträgen sei auf Verbandsebene der Apothekeneinkaufspreis als standardisierter Preis für die Rechnungs- und Bewertungsposten festgelegt worden. Zu berücksichtigen sei weiter, dass die Vorsteuer im Falle einer Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenüber der Finanzverwaltung geltend gemacht werden könne und insofern zum Teil der durch die Beklagte zu verauslagenden Materialkosten werde. Randnummer 84 Dies zugrunde gelegt wäre zwischen den Vertragsparteien bei Kenntnis der Steuerfreiheit der Umsätze aus den Arzneimittelzubereitungen hypothetisch vereinbart worden, dass allein die Vorsteuer auf die für die Medikamentenherstellung getätigten Aufwendungen zu erstatten sei. Zur die Ermittlung dieser abzusetzenden Vorsteuer wäre von den auf Verbandsebene angesiedelten Vertragsparteien an den Apothekeneinkaufspreis angeknüpft worden. Bestätigt werde dies zum einen dadurch, dass in § 5 Abs. 2 der Vereinbarung vom 05.05.2004 geregelt worden war, dass die Vorsteuer auf die Apothekeneinkaufspreise für Arzneimittel, Trägerlösung und Applikationshilfen als Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird. Nach der ab dem 01.04.2017 geltenden 9. Änderungsvereinbarung zum AMPV 2010 werde zum Ausgleich der Vorsteuer ein vertraglich vereinbarter Aufschlag auf die Apothekeneinkaufspreise geleistet. Randnummer 85 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 86 Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Im Übrigen ist diese unbegründet. Randnummer 87 1.) Die Klage ist als Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig, da es sich um einen Parteienstreit im Gleichordnungsverhältnis handelt. Randnummer 88 Nach Auffassung der Kammer sind die durch die Klägerin vorgenommenen Klageerweiterungen zulässig. Denn diese sind gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG nicht als Klagänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG anzusehen. Randnummer 89 Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, dass es aufgrund der Erweiterung der erfassten Zeiträume zu einer Änderung des zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts und insofern zu einer Klagänderung gekommen sein sollte, wären diese Klagänderung sachdienlich und insofern gemäß § 99 Abs. 1 SGG zulässig. Randnummer 90 Eine Klageänderung ist sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, so dass ein neuer Prozess vermieden oder weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt bzw. weitgehend mitentschieden werden (so Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 99, Rn. 10). Randnummer 91 Diese Voraussetzungen sind gegeben. Randnummer 92 Denn auch im Hinblick auf die durch die Klageerweiterungen umfassten streitgegenständlichen Zeiträume ist zwischen den Beteiligten streitig, ob und inwieweit der Klägerin ein Rückzahlungsanspruch/Erstattungsanspruch im Hinblick auf die geleistete Umsatzsteuer auf die streitgegenständlichen Arzneimittelzubereitungen zusteht. Den streitgegenständlichen Zeiträumen ist dabei gemeinsam, dass diese vom Geltungsbereich des AMPV 2010 umfasst werden. Der in § 6 Abs. 3 und Abs. 6 AMPV 2010 geregelten Berechnungsgrundlage lag jedoch die -im Nachhinein unzutreffende- Vorstellung der Vertragsparteien auf Verbandsebene zu Grunde, dass die erfassten Arzneimittelzubereitungen umsatzsteuerpflichtig sind (siehe unten). Randnummer 93 2.) Die Klage ist in überwiegendem Umfang unbegründet. Randnummer 94 Die Klägerin hat gegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf die Zahlung von 18.855,41 € nebst Zinsen. Randnummer 95
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.