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VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer 5 L 1232/19.NW Beschluss Erledigung einer Nutzungsuntersagungsverfügung wegen formeller Illegalität bei Wirksamwerd

Erledigung einer Nutzungsuntersagungsverfügung wegen formeller Illegalität bei Wirksamwerden einer Baugenehmigung; Wiederaufleben der Nutzunguntersagungsverfügung bei Anfechtung der Baugenehmigung durch Nachbar; Rechtsschutzbedürfnis für Antrag nach VwGO § 80 Abs 7 S 2 Leitsatz

  1. Mit Wirksamwerden einer Baugenehmigung erledigt sich der Regelungsgehalt einer zuvor wegen formeller Illegalität ergangenen Nutzungsuntersagungsverfügung auf andere Weise nach § 43 Abs 2 VwVfG. (Rn.4)
  2. Die Nutzungsuntersagungsverfügung lebt nicht wieder auf, wenn die Baugenehmigung vom Nachbarn angefochten wird. Die Erledigung hat dazu geführt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlich inexistent geworden ist. (Rn.6)
  3. Für einen Antrag nach § 80 Abs 7 S 2 VwGO fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Änderungsantragsteller es selbst in der Hand hat, die Wirkung des Beschlusses nach § 80 Abs 5 S 1 VwGO zu beseitigen. (Rn.7) Tenor Der Abänderungsantrag wird abgelehnt. Die Kosten des Abänderungsverfahrens trägt der Änderungsantragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Das Begehren des Änderungsantragstellers, den Beschluss der Kammer vom
  4. Oktober 2019 – 5 L 1061/19.NW – gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – abzuändern, ist bereits unzulässig. Dem Abänderungsantrag fehlt das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Randnummer 2 Der Änderungsantragsteller ist durch den Beschluss der Kammer vom
  5. Oktober 2019 – 5 L 1061/19.NW – nicht mehr beschwert. Mit diesem Beschluss wurde der Antrag des Änderungsantragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung in der Ziffer 1 des Bescheids vom
  6. Juli 2019 und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Ziffer 2 des Bescheids vom
  7. Juli 2019 angeordnete Androhung eines Zwangsgeldes sowie die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom
  8. Juli 2019 mit der Begründung abgelehnt, die Nutzung des Betriebsgebäudes und Betriebsgeländes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Edenkoben durch den Änderungsantragsteller und seine Mitarbeiter für den Landmaschinen-/Landtechnikbetrieb sei derzeit formell illegal, da der Änderungsantragsteller für die Nutzung keine Baugenehmigung habe und das Vorhaben auch nicht nach § 62 LBauO baugenehmigungsfrei sei. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung liege im öffentlichen Interesse. Ein bloßes Nutzungsverbot lasse den Bestand der baulichen Anlagen unberührt. Dem Bauherrn könne mangels Schaffung vollendeter Tatsachen angesonnen werden, bis zur Klärung der Genehmigungsfähigkeit seiner formell illegal errichteten baulichen Anlage auf deren Nutzung zu verzichten. Randnummer 3 Der Änderungsantragsgegner hat inzwischen unter dem
  9. Oktober 2019 dem Änderungsantragsteller eine Baugenehmigung für das Vorhaben „Fassadenänderung und Erweiterung des Betriebsgebäudes sowie Umnutzung Landwirtschaftliche Halle in Betriebshalle mit Werkstatt, Errichtung einer Schallschutzwand auf dem Flurstück … in Edenkoben, ... Gasse …“ erteilt. Diese Baugenehmigung hat auch die Nutzung der Hoffläche zum Gegenstand, denn die Betriebsbeschreibung vom
  10. Mai 2019, die auch Aussagen zum Umfang der Nutzung der Hoffläche enthält, ist gemäß Nr. 5 der Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung deren Bestandteil. Randnummer 4 Mit Wirksamwerden der Baugenehmigung vom
  11. Oktober 2019 hat sich die Nutzungsuntersagung vom
  12. Juli 2019 „auf andere Weise“ nach § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – erledigt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder – wie im Fall des Zeitablaufs – an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG umgangen werden könnten. Eine zur Erledigung „auf andere Weise“ führende Fallgestaltung liegt insbesondere vor bei einem Wegfall des Regelungsobjekts, bei inhaltlicher Überholung, bei einseitigem Verzicht bzw. Antragsrücknahme und ist aufgrund Gegenstandslosigkeit wegen einer geänderten Sach- oder Rechtslage (BVerwG, Urteil vom
  13. Mai 2012 – 6 C 3/11 –, BVerwGE 143, 87). Randnummer 5 Hier wurde die Nutzungsuntersagungsverfügung durch die später erteilte Baugenehmigung inhaltlich überholt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  14. November 1994 – 4 B 243/94 –; VG Neustadt/Wstr., Urteil vom
  15. November 2019 – 4 K 672/19.NW – zur Baueinstellungsverfügung; Bay. VGH, Urteil vom
  16. Januar 1988 – 14 B 86.02382 –, juris zur Nutzungsuntersagung). Die Nutzungsuntersagung ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der auf der behördlichen Feststellung eines Widerspruchs der Nutzung zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften beruht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom
  17. Februar 2015 – 1 B 13.648 –, juris m.w.N.). Er wird im Umfang der nachträglich getroffenen selbständigen behördlichen Regelung, dass die (jetzige) Nutzung den (jetzigen) öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht (mehr) widerspricht, ohne weiteres hinfällig. Vorliegend erging die Nutzungsuntersagungsverfügung vom
  18. Juli 2019, weil die Nutzung des Betriebsgebäudes und Betriebsgeländes auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Edenkoben durch den Änderungsantragsteller und seine Mitarbeiter für den Landmaschinen-/Landtechnikbetrieb ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal ausgeübt wurde. Mit der Baugenehmigung vom
  19. Oktober 2019 wurde daher der Nutzungsuntersagungsverfügung der Regelungsgehalt wegen Zweckerreichung in vollem Umfang entzogen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz,
  20. Auflage 2018, § 43 Rn. 217). Sie konnte nicht neben der Baugenehmigung wirksam bleiben, da sie ja gerade das Fehlen einer Baugenehmigung voraussetzt. Randnummer 6 Die Nutzungsuntersagungsverfügung lebte auch nicht etwa wieder auf, weil die Baugenehmigung mittlerweile vom Nachbarn angefochten worden ist. Diese ist gemäß § 212a Baugesetzbuch – BauGB – von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Die Erledigung hat dazu geführt, dass die Nutzungsuntersagungsverfügung rechtlich inexistent geworden ist. Ein Verwaltungsakt, der nicht (mehr) existiert, kann auch nicht wiederaufleben (vgl. VG Neustadt/Wstr., Urteil vom
  21. November 2019 – 4 K 672/19.NW – zur Baueinstellungsverfügung). Randnummer 7 Der Änderungsantragsteller ist durch den Beschluss der Kammer vom
  22. Oktober 2019 – 5 L 1061/19.NW – auch insofern nicht mehr beschwert, als diesem Beschluss – wie sich aus der Regelung in § 80 Abs. 7 VwGO ergibt (vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung,
  23. Auflage 2019, § 80 Rn. 172) – grundsätzlich Bindungswirkung zukommt. Für einen Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO fehlt ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Änderungsantragsteller es selbst in der Hand hat, die Wirkung des Beschlusses nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu beseitigen (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
  24. Auflage 2017, Rn. 1189; VG München, Beschluss vom
  25. Dezember 2004 – M 8 S7 04.5359 –, juris). Dies ist im Falle einer Nutzungsuntersagung wegen formeller Illegalität der Fall, wenn die Möglichkeit der Legalisierung der streitgegenständlichen Nutzung durch Stellung eines Bauantrages besteht. Von dieser Möglichkeit hat der Änderungsantragsteller hier Gebrauch gemacht, woraufhin ihm der Abänderungsantragsgegner eine Baugenehmigung erteilt hat. Randnummer 8 Die mangelnde Beschwer des Änderungsantragstellers bezieht sich auch auf die in der Ziffer 2 des Bescheids vom
  26. Juli 2019 angeordnete Androhung eines Zwangsgeldes sowie die Zwangsgeldfestsetzung in dem Bescheid vom
  27. Juli
  28. Denn diese Maßnahmen sind zu der Nutzungsuntersagung akzessorisch. Da sich die Nutzungsuntersagungsverfügung erledigt hat, kann der Änderungsantragsgegner auch aus den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen keine Rechtsfolgen mehr ziehen. Randnummer 9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 10 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2,63 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. der Ziffer 1.5 und 1.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.