Grundsicherung für Arbeitsuchende - Überprüfungsverfahren - Überprüfungsumfang und -pflicht - Anforderungen an einen hinreichend konkreten Überprüfungsantrag Leitsatz 1. Eine Prüfpflicht nach § 44 Abs
§ 44Abs.
1 Satz 1 SGB X handelt es sich um eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Entscheidung, bei der es auf den Vortrag neuer Tatsachen nicht ankommt und die von Amts wegen zu erfolgen hat (vgl. BSG Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, juris Rn. 13; s.a. BSG Urteil vom 24.05.2017, B 14 AS 32/16 R, juris Rn. 17). Eine derartige Überprüfung bedeutet jedoch nicht, dass eine vollständige Überprüfung des Sachverhalts mittels neuer Ermittlung des Sachverhalts und neu einzuholender Gutachten durchzuführen wäre. Vielmehr ist lediglich aus rein rechtlicher Sicht zu würdigen, ob der der bestandskräftig gewordenen Entscheidung zu Grunde liegende (damalige) Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt und rechtlich in nicht zu beanstandender Weise bewertet worden ist. Weitergehende Sachermittlungen sind im Rahmen der
- Alternative nicht geboten. Dies ergibt sich eindeutig aus der Systematik der gesetzlichen Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Denn mit der Differenzierung zwischen den aufgezeigten zwei Alternativen (unrichtige Rechtsanwendung einerseits und ursprünglich unrichtig zu Grunde gelegter Sachverhalt andererseits) hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass nicht in jedem Fall eine völlige Überprüfung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Dem liegt die Überlegung zu Grunde, dass die Verwaltung nicht durch aussichtslose Überprüfungsanträge, die beliebig oft wiederholt werden können, immer wieder zu einer neuen Sachprüfung gezwungen werden soll (vgl. BSG Urteil vom 06.03.1991, 9b RAr 7/90, juris Rn. 14). Würde hingegen bereits im Rahmen der
- Alternative eine umfassende Sachprüfung, d.h. mit einer umfassenden Neuermittlung des zugrunde liegenden Sachverhalts, vorausgesetzt, so stünde dies im Widerspruch zu den gesetzlichen Anforderungen für die
- Alternative, für die die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel vorausgesetzt wird. Im Rahmen der
- Alternative sind daher die tatsächlichen Feststellungen, wie sie dem bestandskräftigen Bescheid zu Grunde gelegen haben, auch im Überprüfungsverfahren zu beachten und lediglich zu prüfen, ob auf diesen Tatsachen aufbauend, unabhängig von ihrer Richtigkeit, die rechtlichen Schlussfolgerungen zutreffend sind. In dem Verfahren erfolgt eine rein rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit, zu der von Seiten des Klägers zwar Gesichtspunkte beigesteuert werden können, die aber letztlich umfassend von Amts wegen durch die Verwaltung und die Gerichte erfolgen muss. Randnummer 44 Für die 2.
§ 44Abs.
1 Satz 1 SGB X kommt es dagegen auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel im Rahmen eines abgestuften Verfahrens an (vgl. BSG Urteil vom 03.02.1988, 9/9a RV 18/86, juris Rn. 17, das auch im Urteil des BSG vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, juris Rn. 13, nicht infrage gestellt worden ist). Die Prüfung bei dieser
- Alternative hat sich an den rechtlichen Vorgaben zu orientieren, wie sie auch im Rahmen eines gerichtlichen Wiederaufnahmeverfahrens zu beachten sind. Es liegt daher der
- Alternative ein Verfahren zugrunde, bei der es auf die Benennung neuer Tatsachen und Beweismittel ankommt (vgl. BSG Urteil vom 05.09.2006, B 2 U 24/05 R, juris Rn. 13). Ergibt sich bei diesem Verfahren nichts Neues, was für die Unrichtigkeit der Vorentscheidung sprechen könnte, darf sich die Verwaltung ohne jede weitere Sachprüfung auf die Bindungswirkung der bestandskräftigen Entscheidung berufen. Werden zwar neue Tatsachen oder Erkenntnisse vorgetragen und neue Beweismittel benannt, ergibt aber die Prüfung, dass die vorgebrachten Gesichtspunkte nicht tatsächlich vorliegen oder für die frühere Entscheidung nicht erheblich waren, darf sich die Behörde ebenfalls auf die Bindungswirkung stützen. Da § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur der Verwaltung selbst, nicht aber dem Gericht die Möglichkeit gibt, sich über eine frühere negative Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers hinwegzusetzen (vgl. dazu auch BSG Beschluss vom 09.08.1995, 9 BVg 5/95; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 11.04.2004, L 8 U 115/02, juris Rn. 29; BayLSG Urteil vom 18.02.2014, L 15 VK 3/12, juris Rn. 33), können bei der gerichtlichen Prüfung einer Entscheidung gemäß § 44 SGB X auch nur solche neuen Tatsachen relevant sein, die bereits im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren vorgetragen oder bekannt geworden sind (vgl. BayLSG Urteil vom 05.08.2014, L 15 VK 15/13, juris Rn. 51). Ein nachträgliches Bekanntwerden, sei es infolge späterer Ermittlungen durch das Gericht, sei es infolge eines Nachschiebens durch den Beteiligten, ist unbeachtlich (vgl. dazu auch LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.11.2012, L 34 AS 116/12, juris Rn. 19, 23, 25 – so auch zur Frage eines entsprechenden hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrags, der überhaupt erst eine Prüfpflicht nach § 44 SGB X auslöst; zu Letzterem siehe auch BSG Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, juris Rn. 16). Nicht ausreichend ist es daher, wenn erst in einem nachfolgenden Gerichtsverfahren neue Tatsachen bekannt werden (so auch BayLSG Urteil vom 19.11.2014, L 15 VS 4/13, juris Rn. 51 m.w.N.; Kunze, VSSR 3/2001, S. 151, 156). Denn in einem solchen Fall können die neuen Tatsachen nicht Gegenstand der vom Gericht auf Rechtmäßigkeit zu prüfenden Entscheidung der Behörde zu § 44 SGB X sein, eben weil sie der Behörde nicht bekannt waren. Würde man ein Nachreichen neuer Tatsachen im Gerichtsverfahren ausreichen lassen, würde dies dem Grundsatz des Vorrangs der Verwaltung widersprechen und der Behörde die Möglichkeit nehmen, selbst eine – dann gerichtlich überprüfbare – Entscheidung zu treffen. Denn bei einem Überprüfungsantrag gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X, also einem Antrag, der sich auf den Vortrag neuer Tatsachen stützt, besteht gerade keine umfassende Ermittlungspflicht der Behörde dahingehend, ob nicht – unabhängig vom Inhalt des gestellten Antrags – irgendwelche neuen Tatsachen vorliegen könnten, sondern nur eine Prüfpflicht, ob sich aus dem Vortrag des Antragstellers neue entscheidungsrelevante Tatsachen ergeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die formellen Erfordernisse eines Überprüfungsantrags gemäß § 44 SGB X erfüllt sind, die erst eine Prüfpflicht des Leistungsträgers bezüglich des geltend gemachten materiellen Anspruchs auslösen können, ist daher der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. dazu bzgl. des hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrags auch BSG Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, juris Rn. 16). Randnummer 45 Eine Behörde ist daher nur dann, wenn die Prüfung zu dem Ergebnis führt, dass ursprünglich nicht bekannte Tatsachen oder Erkenntnisse vorliegen, die für die Entscheidung wesentlich sind (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 SGB X), oder wenn sich herausstellt, dass das Recht unrichtig angewandt worden ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X), dazu verpflichtet, ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung erneut zu entscheiden (vgl. BSG Urteil vom 03.02.1988, 9/9a RV 18/86, juris Rn. 17). Hat eine Behörde dies beachtend unter zutreffender Anwendung des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X eine erneute Sachprüfung und Sachentscheidung zu Recht abgelehnt, kann sich das Gericht über diese Entscheidung nicht hinwegsetzen und den gesamten Sachverhalt einer wiederholten Sachprüfung unterziehen. Randnummer 46 Eine Prüfpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X wird – sowohl nach der
- als auch nach der
- Alternative – aber erst bei einem hinreichend objektiv konkretisierbaren Antrag ausgelöst. Erst wenn ein solcher vorliegt, ist der oben dargestellte Prüfungsmaßstab im Rahmen der
- und der 2.
§ 44Abs.
1 Satz 1 SGB X zu beachten (vgl. dazu auch BSG Urteil vom 24.05.2017, B 14 AS 32/16 R, juris Rn. 17). An einem solchen Antrag fehlt es vorliegend. Randnummer 47 Ein die Prüfpflicht nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X überhaupt erst auslösender Antrag erfordert, dass entweder aus diesem selbst – ggf. nach Auslegung – oder aus einer Antwort des Leistungsberechtigten aufgrund konkreter Nachfrage des Sozialleistungsträgers der Umfang des Prüfauftrags für die Verwaltung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens erkennbar werden muss (vgl. dazu BSG Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, juris Rn. 13; BSG Urteil vom 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R, juris Rn. 15; BSG Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R, juris Rn. 13; s.a. BSG Urteil vom 23.02.2017, B 4 AS 57/15 R, juris Rn. 19ff.). Dazu hat das BSG ausgeführt, dass sich der Verwaltung aufgrund oder Anlass des Antrags im Einzelfall objektiv erschließen muss, „aus welchem Grund - Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage - nach Auffassung des Leistungsberechtigten eine Überprüfung erfolgen soll“ (Urteil vom 23.02.2017, B 4 AS 57/15 R, juris Rn. 20; Urteil vom 12.10.2016, B 4 AS 37/15 R, juris Rn. 13; Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, juris Rn. 13). Als Kriterium für den Umfang der Amtsermittlungspflicht des SGB II-Trägers ist dabei u.a. auch zu berücksichtigen, ob der Leistungsberechtigte (mit juristischem Sachverstand) vertreten oder unvertreten ist oder ob sich aus vorangegangenen Kontakten zwischen ihm und der Verwaltung Anhaltspunkte für das Begehren des Antragstellers ergeben (vgl. dazu BSG Urteil vom 13.02.2014, B 4 AS 22/13 R, juris Rn. 15). Randnummer 48 Vorliegend haben die Kläger mit ihren Überprüfungsanträgen vom 06.03.2015 zwar die Überprüfung des Bescheids vom 10.02.2015 beantragt, d.h. diesen konkret benannt; gleichwohl war für den Beklagten nicht erkennbar, aus welchem Grund eine Überprüfung geltend gemacht wird, d.h. der Umfang der Prüfauftrags (d.h. Rechtsfehler und/oder falsche Sachverhaltsgrundlage) nicht erkennbar (siehe dazu auch BSG Urteil vom 23.02.2017, B 4 AS 57/15 R, juris Rn. 20f.). So haben die anwaltlich, d.h. rechtskundig vertretenen Kläger trotz Aufforderung seitens des Beklagten mit Schreiben vom 08.05.2015 und 31.08.2015 weder im Rahmen ihrer Antragstellung noch im Widerspruchsverfahren ihren Überprüfungsantrag auch nur ansatzweise begründet. Randnummer 49 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des BSG vom 24.05.2017, B 14 AS 32/16 R. Dort hat das BSG zwar ausgeführt, dass sich die Überprüfung bei Anträgen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB X (unrichtige Rechtsanwendung) auf die Rechtmäßigkeit der zur Überprüfung gestellten Verfügungssätze unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt erstreckt und die Prüfung nicht auf einzelne Elemente eines Anspruchs nach § 19 SGB II beschränkt werden kann, die nicht einen abtrennbaren Streitgegenstand bilden und insoweit auch zur isolierten gerichtlichen Überprüfung gestellt werden könnten (juris Rn. 17ff.). Das BSG hat dem in der genannten Entscheidung aber auch vorangestellt, dass eine Sachprüfung bei einem – hier aber vorliegenden (s.o.) – unsubstantiierten Überprüfungsantrag „überhaupt“ schon ausscheidet (juris Rn. 17), d.h. hat in der genannten Entscheidung insoweit nur den oben dargestellten Prüfungsmaßstab im Rahmen der 1.
§ 44Abs.
1 Satz 1 SGB X klargestellt. Randnummer 50 Zu Recht hat sich daher der Beklagte im Bescheid vom 29.07.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2015 auf die Bindungswirkung des Bescheids vom 10.02.2015 berufen. Die Berufung des Beklagten ist daher erfolgreich. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 52 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.