G bilden auf den ersten Blick eine konditionale Entscheidungsstruktur mit einem Ermessensspielraum der Behörde auf der Rechtsfolgenseite ab. Randnummer 97 Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass die Behörde im Rahmen des § 6 Abs.
G eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat, welche durch die Gerichte nur auf sogenannte Abwägungsfehler hin zu überprüfen ist und auf die sogar die Planerhaltungsvorschriften - hier also namentlich § 6 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 LPlG - Anwendung finden sollen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2005 - 9 VR 43/04 - juris, Rdn. 13). Nach diesem Konzept stellen sich die "raumordnerische Vertretbarkeit" und das "Nichtberührtsein der Grundzüge der Planung" weniger als tatbestandliche Voraussetzungen einer Ermessensentscheidung denn als die äußeren Grenzen einer einheitlichen Abwägungsentscheidung dar. Randnummer 98 Für diesen Ansatz spricht, dass eine Zielabweichungsentscheidung auf der Grundlage des § 6 Abs.
G die typischen Merkmale einer Abwägungsentscheidung trägt. Typischerweise sind eine große Vielzahl von Belangen zu ermitteln, zu berücksichtigen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. In ein klassisches Wenn-dann-Schema lässt sich eine Zielabweichungsentscheidung nicht fassen. Hinzu kommt, dass sich die "Ermessensentscheidung" der Planungsbehörde auf der Rechtsfolgenseite verständigerweise nicht von der Prüfung der "raumordnerischen Vertretbarkeit" und des "Nichtberührtseins der Grundzüge der Planung" trennen lässt. Auch hier sind - nachvollziehende - Abwägungsentscheidungen zu treffen, und zwar im Wesentlichen mit demselben Programm wie im Rahmen des Ermessens auf Rechtsfolgenseite.“ Randnummer 99 Von daher kann das von der Klägerin angestrengte und bislang nicht erfolgreich abgeschlossene Zielabweichungsverfahren nicht im vorliegenden Klageverfahren inzident ersetzt werden, zumal - soweit ersichtlich - bislang weder das von der oberen Landesplanungsbehörde einzuleitende Benehmen mit den fachlichen berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Plangemeinschaft (vgl. § 10 Abs. 6 LPlG ) hergestellt noch die vorzunehmende - nachvollziehende - Abwägung durchgeführt wurde. In diese hat die obere Landesplanungsbehörde unter anderem Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Landschaftsrahmenplanung), aktuelle fachplanerische Beiträge wie etwa zur forstlichen Rahmenplanung und zu Rohstofflagerstätten, verbindliche Bauleitpläne, sonstige städtebauliche Planungen und auch private Belange mit einzubeziehen. Randnummer 100 Die den streitgegenständlichen Vorhaben entgegenstehenden Ziele des RROP 2004 können von der Klägerin mithin zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht überwunden werden. Auch sind keine Auflagen, Bedingungen oder Vorbehalte ersichtlich, mit deren Einhaltung die Klägerin die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens insoweit herstellen könnte. Randnummer 101 Offenbleiben kann daher sowohl die Frage, ob den Vorhaben der Klägerin auch das (bzw. das in Aufstellung befindliche) LEP IV und/oder der aktuelle Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Saarburg-Kell entgegenstehen als auch, ob die Zurückweisung des Widerspruchs der Klägerin rechtskonform auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung gestützt werden konnte. Randnummer 102 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Nachdem sich die Beigeladene zu 1) mit ihrer Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) der Klägerin aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 2) hat indes keinen Antrag gestellt. Randnummer 103 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 104 Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Randnummer 105 Beschluss Randnummer 106 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.960.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, in Verbindung mit Nr. 19.1.2, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.