Wasserrechts Leitsatz 1. Die Folgen einer genehmigten Renaturierung eines Baches vermögen einen Anspruch gegenüber dem Vorhabenträger nicht zu vermitteln, wenn die erfolgten Maßnahmen von der unanfechtbaren Planung erfasst sind, selbst wenn diese unbestimmt sein sollte. Wird die genehmigte Planung durch einzelne Maßnahmen überschritten, so müssen die nachteiligen Folgen gerade hierauf zurückzuführen sein. 2. Es obliegt jedem Grundstückseigentümer selbst, für eine ausreichende Isolierung seines Anwesen Sorge zu tragen. Fehlt es an einer solchen Isolierung oder ist sie unzureichend, so ist hierin die normative Ursache eines etwaigen Wassereintrittes zu sehen. Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die diesem selbst zur Last fallen, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Folgen der Renaturierung des Schantelbaches und insbesondere darüber, ob infolge dieser Renaturierung Wasser in die Keller der Kläger eindringt und die Beklagte Maßnahmen zu ergreifen hat, um einen weiteren Wassereintritt zu verhindern. Randnummer 2 Die Kläger sind gemeinsame Eigentümer des Grundstücks ... in Leiwen. Hinter dem Grundstück verläuft der Schantelbach, ein Gewässer III. Ordnung, welches durch die Beklagte renaturiert wurde. Die Renaturierung des hier streitgegenständlichen Teils des Baches erfolgte in den Jahren 2012 und 2013 auf Grundlage einer Plangenehmigung der Beigeladenen vom 25. April 2012. Ziel der Renaturierung war es insbesondere, Defizite in den Bereichen der Gewässermorphologie, der biologischen Durchgängigkeit und der Hochwasserlage auszugleichen. Zu diesem Zweck sollten Renaturierungsmaßnahmen zur Gewässer-Strukturverbesserung, zur Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen, zur Sicherung von Ufergrundstücken, zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern und für einen naturnahen Gewässerausbau und eine naturnahe Gewässerunterhaltung durchgeführt werden. Randnummer 3 Für den hier streitgegenständlichen Bereich des Schantelbaches beinhalteten diese Maßnahmen konkret, dass naturferne Sohlsicherungen (Beton und/oder Steinstickung) entfernt und Sohlabstürze rückgebaut wurden. In Bereichen mit hohen Ufermauern/Aufschüttungen wurde ein Bachbett mit ausreichend dimensionierter Sohlbreite und Niedrigwasserrinne sowie beidseitiger Berme im Wasserwechselbereich angelegt. Etwaige Ufermauern, insbesondere eine ca. 1,50m hohe Mauer an der Uferböschung des Nachbargrundstücks, wurden hierfür abgebrochen und durch Natursteinmauern ersetzt. Soweit Überbauungen des Baches vorhanden waren, wurden diese zurückgebaut und der Bach offengelegt. Ein bestehendes Durchlassbauwerk in unmittelbarer Nachbarschaft des Grundstücks der Kläger (im genehmigten Plan als „Durchlassbauwerk ...“ bezeichnet) wurde durch einen Haubenkanal ersetzt. Eine im Durchlassbauwerk verlegte Abwasserleitung wurde im Rahmen der Durchführung der Planung unter das Bachbett verlegt. Randnummer 4 Im Rahmen der durchgeführten Arbeiten musste auch Grundbesitz der Kläger in Anspruch genommen werden. Zu diesem Zweck wurde zwischen den Klägern und der Beklagten im August 2012 ein „Gestattungsvertrag“ abgeschlossen. Neben der Bereitstellung eines Uferrandstreifens durch die Kläger enthält dieser Gestattungsvertrag in § 3 Abs. 3 unter der Überschrift „Schadensbeseitigung, Haftung“ folgende Regelung: Randnummer 5 „Die Gestattungsnehmerin trägt alle im Zusammenhang mit der Renaturierungsmaßnahme anfallenden Verkehrssicherungspflichten. Sie haftet für Schäden, die ursächlich auf die Renaturierungsarbeiten zurückzuführen sind und wird diese innerhalb angemessener Frist nach Feststellung beheben.“ Randnummer 6 Die Kläger machten im März 2014 gegenüber der Beklagten geltend, die auf ihrem Grundstück befindlichen Keller (ein „alter“, in den späten 50er Jahren errichteter Keller und ein „neuer“, in der zweiten Hälfte der 60er Jahre errichteter Keller) seien bis zum Beginn der Renaturierungsarbeiten weitgehend trocken gewesen. Nur bei starken Regenfällen sei an der Mitte der Giebelwand des neueren Kellers Feuchtigkeit aufgetreten, die aber bei trockenem Wetter sofort wieder getrocknet sei. Seit dem Abriss der Mauer auf dem Nachbargrundstück und der Erhöhung der ursprünglichen Sohle des Schantelbaches dringe nunmehr Wasser aus dem Schantelbach in die Keller ein. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 29. April 2014 forderten die Kläger die Beklagte dazu auf, Untersuchungen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, um das Eindringen von Wasser zu verhindern. Es kam daraufhin am 21. Mai 2014 zu einem Ortstermin auf dem Grundstück der Kläger, bei dem Mitarbeiter des Planungsbüros ... zugegen waren, welche den Renaturierungsplan erstellt hatten. Im Rahmen des durch das Planungsbüro angefertigten Aktenvermerks wurde festgehalten, dass die „Hauptursache des eindringenden Wassers räumlich eingegrenzt und (...) eindeutig der Baumaßnahme zuzuordnen [sei].“ Da zu diesem Zeitpunkt eine Wasserhaltung des Schantelbaches durchgeführt worden war, kam es am Tage des Ortstermins indes nur zu einem „relativ geringen“ Wassereintritt. Die Ursache für diesen Wassereintritt wurde offengelassen und von einer „graduelle[n] Veränderung eines bereits vorher vorhandenen Problems“ gesprochen. Als Maßnahmen „[u]m jeder weiteren Diskussion aus dem Weg zu gehen“, wurde sodann als Lösung vorgeschlagen, entlang des Anwesens der Kläger, des neuen Haubenkanals und des Nachbargrundstücks eine Bentonitbahn zur Abdichtung des Untergrunds in das Bachbett einzusetzen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2014 berichtigten die Kläger den Aktenvermerk insoweit, als sie nicht erklärt hätten, dass es vor den Baumaßnahmen bereits zu Eintritt von Wasser aus dem Schantelbach gekommen sei, sondern nur bei „starken Regenfällen“. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 teilte die Beklagte den Klägern sodann mit, dass die Bachabdichtung vorgenommen worden sei und diese Maßnahmen durch die Beklagte bezahlt würden. Zudem wurde angekündigt, dass die „Leitungsdurchdringung“ kontrolliert und gegebenenfalls abgedichtet werden sollte, um zu verhindern, „dass das Rohrauflager als Drainage funktioniert“. Mit eidesstattlicher Versicherung vom 4. Dezember 2014 erklärte der Kläger zu 1), dass die durchgeführten Maßnahmen keine Verbesserung der Situation ergeben hätten. Randnummer 9 Die Kläger strengten am 5. Dezember 2014 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Trier an, in welchem sie durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens eine Beantwortung der folgenden Fragen beantragten: Randnummer 10 1. Trifft es zu, dass durch die Veränderung des Schantelbaches in Leiwen mit dem Abbruch von Ufermauern auch im Bereich des Nachbargrundstücks Steffes das Wasser aus dem Schantelbach in den neuen Keller der Antragsteller regelmäßig eindringt? Randnummer 11 2. Ist es zutreffend, dass im Zuge der Veränderungen und durch die Veränderung des Schantelbaches bei stärkeren Regenfällen Regenwasser in den alten Keller des Gebäudes der Antragsteller eindringt? Randnummer 12 1. Welche Maßnahmen sind erforderlich zur Verhinderung des Wassereintritts vom Schantelbach in die Weinkeller der Antragsteller? Randnummer 13 2. Welche Kosten sind erforderlich für die Maßnahmen, die zur Verhinderung des Wassereintritts vom Schantelbach in die Weinkeller der Antragsteller anfallen? Randnummer 14 3. Ist durch die seit einem Jahr eintretende Feuchtigkeit in dem neuen Keller und seit März 2014 eingetretene Feuchtigkeit im alten Keller bereits ein Gebäudeschaden eingetreten, sind hinsichtlich der Keller Sanierungsmaßnahmen notwendig, hervorgerufen durch die eingetretene Feuchtigkeit? Wird die Restnutzungsdauer der Keller verkürzt, wenn ja, um welche Zeit und wie hoch beläuft sich der Gebäudeminderwert hierdurch? Randnummer 15 Der mit Beschluss vom 6. Januar 2015 zur Beantwortung dieser Fragen beauftragte Sachverständige ... erstellte daraufhin am 21. Oktober 2015 ein „Vorläufiges Gutachten“, in welchem er ausführte, dass er davon ausgehe, dass es infolge der Sohlerhöhung zu einem Wassereintritt komme (Frage 1), er nicht ausschließe, dass bei stärkeren Regenfällen Wasser in die Keller der Kläger aufgrund der Erhöhung des Schantelbaches eindringe (Frage 2), eine weitere Erhöhung der bereits angefertigten Bentonitwand entlang des Grundstücks der Kläger und des Nachbargrundstückes „...“ durchgeführt werden sollte (Frage 3), die Kosten hierfür grob auf etwa ... € geschätzt würden (Frage 4) und er ohne weitere Untersuchungen keine Angaben zu etwaigen Substanzschäden oder deren Höhe geben könne (Frage 5). Randnummer 16 Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 mit, dass den Vorschlägen des Sachverständigen entsprochen werden solle und eine Erhöhung der Bentonitwand sowie erstmals eine Abdichtung des Nachbargrundstücks stattfinden solle. Mit Beschluss vom 26. Januar 2016 wurde daraufhin mit Einverständnis der dortigen Verfahrensbeteiligten das Ruhen des selbständigen Beweisverfahrens angeordnet. Die angekündigten Arbeiten wurden daraufhin Ende August/Anfang September 2016 durchgeführt. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 strengten die Kläger eine Fortführung des selbständigen Beweisverfahrens an, da noch immer Wasser in die Keller eindringe und die durchgeführten Maßnahmen nach ihrer Auffassung somit nicht den Vorgaben des Sachverständigen entsprächen. Randnummer 18 Mit Beweisbeschluss vom 19. Juli 2017 beschloss das Landgericht Trier daraufhin, der Sachverständige ... solle die Fragen beantworten, inwieweit die durchgeführte Erhöhung bzw. Verlängerung der Bentonitwand ausreichend seien, um den Wassereintritt zu verhindern, und - wenn nicht - welche Maßnahmen darüber hinaus erforderlich seien. Mit seinem Ergänzungsgutachten vom 23. Oktober 2017 beantwortete der Sachverständige diese Fragen dahingehend, dass die Bentonitmatten im Bereich der Verlängerung nicht fachgerecht miteinander verbunden worden seien und auch nicht in das Bachbett eingebunden worden seien. Darüber hinaus sei die Bentonitabdichtung noch immer nicht hoch genug; sie müsse mindestens bis zur Oberkante der Bruchsteinwand führen. Randnummer 19 Eine wasserbehördliche Abnahme der Renaturierungsarbeiten erfolge am 7. November 2018 durch den Beigeladenen. In der Niederschrift über die Abnahme ist vermerkt, dass die Maßnahme im Wesentlichen der Plangenehmigung entspreche und insbesondere im Bereich der Kläger keine Mängel festgestellt worden seien. Randnummer 20 Die Kläger haben am 13. September 2018 Klage vor dem Landgericht Trier erhoben. Randnummer 21 Sie sind der Auffassung, dass die Renaturierungsmaßnahme ursächlich für den Eintritt des Wassers in ihren Kellern sei. Dies folge auch aus den Gutachten des Sachverständigen ... im selbständigen Beweisverfahren. Die Beklagte sei bereits aus dem abgeschlossenen Gestattungsvertrag verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Wassereintritt abzuwenden. Im Übrigen folge der Anspruch auch aus einer Eigentumsbeeinträchtigung, welche sie nicht zu dulden hätten. Randnummer 22 Der vermehrte Wassereintritt aufgrund der Renaturierung des Baches sei von Mitarbeitern der Beklagten und dem Ingenieurbüro ausdrücklich zugestanden worden und ergebe sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen. Randnummer 23 Ein Anspruch der Kläger sei auch nicht aufgrund der bestandskräftigen Plangenehmigung ausgeschlossen. Die durchgeführten Arbeiten würden nicht von der Plangenehmigung gedeckt. Randnummer 24 Sie beantragen, Randnummer 25 die Beklagte vollstreckbar zu verurteilen, geeignete Maßnahmen durchzuführen, die verhindern, dass Wasser vom Schantelbach in die Weinkeller der Kläger in Leiwen, ... eintritt; Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Sie meint, aus dem Gestattungsvertrag könnten die Kläger den begehrten Anspruch schon deshalb nicht ableiten, weil sie keinen Schadenersatz begehrten, sondern eine Schadensprävention. Dass bei Vertragsschluss nur Substanzschäden in den Blick genommen worden seien, folge bereits daraus, dass in § 3 Abs. 1 des Gestattungsvertrages eine vorherige Bestandsaufnahme der Vertragsparteien zur späteren Bestimmung etwaiger Schäden vorgesehen worden sei. Die Kläger hätten im Übrigen auch schon keine konkreten Schäden vorgetragen. Randnummer 29 Sie bestreitet darüber hinaus, dass es infolge der Renaturierungsarbeiten nunmehr zu einem Feuchtigkeitseintritt im Keller der Kläger komme. Insbesondere sei nicht erwiesen, ob nicht vor der Vornahme der Arbeiten bereits Wasser in die Keller eingedrungen sei, da eine Untersuchung zuvor nicht stattgefunden habe. Auch habe sich der Gutachter insoweit einseitig auf den Vortrag der Kläger gestützt. Randnummer 30 Selbst wenn nunmehr nachweisbar vermehrt Wasser in die Keller eindringen würde, könne dieses nicht nur Bach-, sondern auch Grund- oder Schichtenwasser sein. Randnummer 31 Schließlich sei das Gebäude der Kläger offensichtlich nicht ordnungsgemäß abgedichtet worden. Eine solche Abdichtung sei Aufgabe der Kläger und könne nicht von der Beklagten verlangt werden. Randnummer 32 Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag. Randnummer 33 Er gibt an, dass eine Ortsbesichtigung im Oktober 2019 ergeben habe, dass die Renaturierung des Schantelbaches im hier maßgeblichen Bereich - unter Berücksichtigung der üblicherweise bei Renaturierungsmaßnahmen (naturnaher Wasserbau) geringfügigen Abweichungen - nach optischem Eindruck im Wesentlichen plankonform ausgeführt worden sei. Die von den Klägern vorgetragene Erhöhung des Bachbettes sei jedenfalls nicht vorab mit ihm - dem Beigeladenen - besprochen worden. Randnummer 34 Mit Beschluss vom 20. Mai 2019 hat das Landgericht Trier sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Trier verwiesen. Randnummer 35 Der Sachverständige ... hat in der mündlichen Verhandlung die im selbständigen Beweisverfahren erstellten Gutachten erläutert. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Randnummer 36 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Trier (11 OH 32/14) sowie der Planungsunterlagen zur Renaturierung des Schantelbaches verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 37 Die Klage hat keinen Erfolg. I. Randnummer 38 Die Klage ist zulässig. Randnummer 39 Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Das Verwaltungsgericht ist an den Verweisungsbeschluss des Landgerichts Trier vom 20. Mai 2019 gebunden, mit dem sich dieses Gericht in Bezug auf den von den Klägern geltend gemachten Anspruch für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht verwiesen hat. Dies folgt aus § 17a Abs. 2 Satz 3 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit des Verweisungsbeschlusses nicht ersichtlich. Randnummer 40 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da sich die Kläger weder gegen einen Verwaltungsakt wenden noch den Erlass eines solchen begehren (vgl. § 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), sondern von der Beklagten die Vornahme eines Realakts - geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Feuchtigkeitseintritt - verlangen. Randnummer 41 Die Kläger sind gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Nach dieser Vorschrift, die auf die Leistungsklage entsprechende Anwendung findet (vgl. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 42, Rn. 62 mvwN), ist die Klage nur dann zulässig, wenn die Kläger geltend machen können, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Kläger beanspruchen vorliegend die Vornahme geeigneter Maßnahmen zur Verhinderung eines weiteren Feuchtigkeitseintritts auf ihrem Grundstück. Dies ist bei verständiger Würdigung als öffentlich-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch zu verstehen. Hierbei handelt es sich - ungeachtet der Herleitung des Anspruchs aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und/oder den Grundrechten - um einen bundes- oder landesgesetzlich nicht ausdrücklich geregelten materiell-rechtlichen Anspruch ( OVG RP, Urteil vom 26. Februar 2014 - 7 A 11038/13 -, NVwZ-RR 2014, 582, 584 ). Voraussetzung für das Bestehen eines solchen Anspruchs ist, dass ein hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt. Für diesen Betroffenen muss dadurch ein rechtswidriger Zustand entstanden sein, der noch andauert (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - NVwZ 1994, 275). Für die Zulässigkeit der Klage genügt es insoweit, dass die behauptete Rechtsverletzung nur möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, was vorliegend mit Bezug auf die Kläger der Fall ist. II. Randnummer 42 Die Klage ist indes unbegründet. Randnummer 43 Der geltend gemachte Anspruch der Kläger ist nicht gegeben. Randnummer 44 1. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 3 Abs. 3 des zwischen den Beteiligten geschlossenen Gestattungsvertrages. Randnummer 45 Die Beklagte hat sich in dem Gestattungsvertrag verpflichtet, für „Schäden zu haften, die ursächlich auf die Renaturierungsarbeiten zurückzuführen sind“. Ein solcher Schadensersatzanspruch vermag das von den Klägern angestrebte Klagebegehren jedoch nicht zu vermitteln. Randnummer 46 Ein Folgenbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 -, juris). Während letzterer an einen rechtswidrigen Eingriff anknüpft und eine Genugtuung für diesen Eingriff vermittelt, ist ersterer auf die Beseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet (vgl. SächsOVG, Urteil vom 6. Februar 2013, - 1 A 360/11 -, juris). Der Folgenbeseitigungsanspruch soll diesen „Zustand mit der rechtsnormativen Lage in der Weise in Deckung bringen, dass der ursprüngliche rechtmäßige Zustand wieder hergestellt und dadurch die Fortdauer des rechtswidrigen Zustands beendet wird“ (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000, a.a.O.). Eben so liegt der Fall indes hier. Randnummer 47 Die Kläger begehren von der Beklagten, dass diese den fortwährenden und - in ihren Augen - rechtswidrigen Wassereintritt in ihre Grundstückskeller verhindert. Bei den hierfür erforderlichen Maßnahmen handelt es sich nicht um einen Schadensersatz im normativen Sinne, da die Kläger keine Naturalrestitution etwaiger Schäden an ihren Gebäuden oder der sich darin befindlichen Sachen verlangen. Gerade das war indes zur Überzeugung des Gerichts der Regelungsgehalt der vertraglich vereinbarten „Schadensbeseitigung, Haftung“. Dies folgt neben dem Wortlaut, der sowohl in Überschrift als auch im Wortlaut des Vertragsteils explizit von einer „Haftung“ aufgrund von „Schäden“ spricht, auch aus der Systematik des Gestattungsvertrags. In § 3 Abs. 1 des Vertrages ist nämlich zur Vorbereitung von Ansprüchen der Grundstückseigentümer vereinbart worden, dass „[z]ur Beweisführung über etwaige durch die Gestattungsnehmerin verursachte Schäden (...) vor Beginn der Renaturierung eine gemeinsame Bestandsaufnahme durch die Vertragsparteien (...) durchzuführen“ sei. Das Abstellen auf eine Verursachung von Schäden zeigt in diesem Zusammenhang, dass mit der vertraglichen Regelung Wiedergutmachungsansprüche aufgrund rechtswidriger Eingriffe in die Substanz geschaffen werden sollten und keine Unterlassungs- oder Folgenbeseitigungsansprüche. Dass sich die Beklagte hierdurch denkbarerweise fortwährenden Ansprüchen aussetzen kann, ohne zugleich die Schadensursache (jedenfalls aufgrund einer vertraglichen Regelung) beheben zu müssen, ist Ausfluss der Vertragsfreiheit. Randnummer 48 2. Die Kläger vermögen das von ihnen verfolgte Klagebegehren auch nicht aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch abzuleiten. Dieser Anspruch scheitert einerseits bereits an der Ausschlusswirkung des § 75 Abs. 2 S. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - infolge der genehmigten Planung (hierzu: a). Zum anderen wäre selbst bei einer Überschreitung der genehmigten Planung der geltend gemachte Anspruch der Kläger nicht gegeben (hierzu: b). Randnummer 49
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