- sowie § 823 Abs. 2
i.V.m. § 288 des Strafgesetzbuches - StGB - zu. Durch den vereinbarten Inhalt der Grunddienstbarkeit seien die Grenzen der Ausgestaltung des Leitungsrechtes weit überschritten. Als Minus zur Löschung resultiere aus dem in § 823
statuierten Beseitigungsanspruch ebenfalls ein Anspruch auf Änderung der eingetragenen Grunddienstbarkeit, da gegen die Bestellung einer Grunddienstbarkeit rechtmäßigen Inhalts grundsätzlich keine Einwände bestünden. Mangels genauer Vorgaben des Leitungsrechtes in dem städtebaulichen Vertrag sei hier die Regelung des § 315 Abs. 1
entsprechend anwendbar. Die vorliegend getroffene Vereinbarung sei entgegen der Billigkeit unter Verstoß gegen Treu und Glauben getroffen worden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Beklagte wird verurteilt, der Inhaltsänderung der aufgrund der Bewilligung vom
i.V.m. § 288 StGB auf Zustimmung zu einer Löschung der Grunddienstbarkeit geltend mache, sei ein solcher offenkundig nicht gegeben. Mit der Eintragung der Grunddienstbarkeit sei eine Vertragsbestimmung umgesetzt worden, an deren Zustandekommen die Klägerin selbst mitgewirkt habe. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Klage ist zulässig (A.) jedoch nicht begründet (B.). Randnummer 41 A. Insbesondere ist vorliegend der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Randnummer 42 Zwar ist Klagegegenstand eine Grunddienstbarkeit nach § 1018
, die nach ihrer Rechtsnatur dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Da jedoch die Verpflichtung zur Eintragung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit aus einem öffentlichenrechtlichen Vertrag (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, § 54 Verwaltungs-verfahrensgesetz - VwVfG -) resultiert und zwischen den Beteiligten Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung in Streit stehen, unterfällt die Streitigkeit dem öffentlichen Recht und damit der Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Beschluss vom
) richtet sich nach § 873
. Erforderlich sind hiernach eine Einigung zwischen dem Eigentümer des herrschenden und demjenigen des dienenden Grundstückes sowie die Eintragung in das Grundbuch. Bei der Einigung handelt es sich um einen abstrakten dinglichen Vertrag, der auf eine unmittelbare Änderung der dinglichen Rechtslage gerichtet ist und auf den die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff.
) anzuwenden sind (vgl. Kazele in: BeckOGK,
, Stand
(vgl. BVerwG, Urteil vom
oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242
herleiten. Randnummer 57 aa) Die Klägerin vertritt die Auffassung, im Rahmen der schuldrechtlichen Grunddienstbarkeitsausgestaltung hätte ein sorgfältiger Interessenausgleich stattfinden müssen, der ihre Interessen miteinbezieht. Soweit sie insoweit der Ansicht ist, die in § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages getroffene Regelung widerspreche der Billigkeit, so dass hier § 315 Abs. 3
zur Anwendung gelangen müsse, wonach eine der Billigkeit widersprechende Bestimmung durch Urteil getroffen werden kann, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 58 Die Regelungen der §§ 315 ff.
ergänzen die Bestimmungen über die Begründung von Schuldverhältnissen durch Vertrag. Der Regelungszweck liegt darin, einem aufgrund einer fehlenden Bestimmung über einen regelungsbedürftigen Punkt unwirksamen Vertragsschluss, dennoch Geltung zu verleihen. Denn haben sich die Parteien eines Vertrages nicht über alle nach ihrer Vorstellung regelungsbedürftigen Aspekte geeinigt und kann diese Lücke auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1
). Zugunsten der Vertragsfreiheit besteht dann jedoch die Möglichkeit von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen (vgl. zum Ganzen Netzer in: BeckOGK, Stand 1. Juli 2019,
3). Die Vorschrift des § 315 Abs. 1
enthält insoweit eine Auslegungsregel (vgl. Stadler in: Jauernig,
, 17. Aufl. 2018, § 315, Rn. 1). Randnummer 59 Dass die Regelung in § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages eine ihre Wirksamkeit entgegenstehende Regelungslücke aufweist, ist - wie bereits dargelegt - weder erkennbar noch substantiiert durch die Klägerin vorgetragen. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwieweit überhaupt der Anwendungsbereich des § 315
eröffnet sein könnte. Die Klägerin beruft sich vorliegend auch nicht auf die Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages, sondern ist vielmehr mit der konkreten Ausgestaltung der auf diesem fußenden Grunddienstbarkeit nicht einverstanden. Randnummer 60 bb) Lediglich ergänzend ist überdies anzumerken, dass der Erschließungsvertrag und die auf seiner Grundlage ausgestaltete Grunddienstbarkeit ebenfalls nicht gegen den - auch im Verwaltungsrecht allgemein geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242
) verstoßen. Hiernach entspringen dem Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht nur die ausdrücklich im Vertragstext festgelegten Pflichten, sondern es ist darüber hinaus wechselseitig auf die schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juni 2018 - 6 A 11945/17.OVG - m.w.N.). Randnummer 61 Dass die nach ihrem Wortlaut eindeutig gefasste Regelung des § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages hiergegen verstößt, ist nicht erkennbar. Hiernach soll - wie bereits dargelegt - die Belastung des dienenden Grundstücks und der daraus resultierende Vorteil (§ 1019
) zwischen den Eigentümern der Grundstücke in dem für die Ausübung des Leitungsrechts erforderlichen Umfang bestimmt werden. Dem sind der Erschließungsträger und die Beklagte durch die Bewilligung der Grunddienstbarkeit nachgekommen. Dass diese inhaltlich nicht von dem vereinbarten Leitungsrecht gedeckt wäre, ist weder erkennbar noch substantiiert vorgebracht (siehe hierzu noch unter II.). Randnummer 62 Der Zweck einer Grunddienstbarkeit besteht gerade darin, dem Bedürfnis nach einem dinglich gesicherten Recht zur dauernden Nutzung eines dienenden Grundstücks zugunsten des herrschendes Grundstück Rechnung zu tragen. Dazu wird der Gebrauchswert des dienenden Grundstücks dem herrschenden Grundstück dienstbar gemacht oder zu dessen Gunsten eingeschränkt, wobei der hierin liegende Vorteil gemäß § 1019
eine unabdingbare Existenzvoraussetzung der Grunddienstbarkeit ist (vgl. Mohr in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020,
1). Ausweislich dessen liegt der Normzweck für die Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit gerade darin begründet, die Nutzungsmöglichkeit des herrschenden Grundstücks zulasten des dienenden Grundstücks zu erweitern. Randnummer 63 In diesem Rahmen wird dem Grundgedanken des § 242
bereits vollumfänglich durch § 1020
Rechnung getragen, der dem Inhaber des herrschenden Grundstücks eine Pflicht zur „schonenden Ausübung“ der Grunddienstbarkeit auferlegt. Bei Verletzung stehen dem Eigentümer des dienenden Grundstücks Rechte aus den §§ 823 Abs. 1, 1004
zu, nicht jedoch auf eine konkrete Ausgestaltung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit. Randnummer 64
. Danach kann derjenige, dessen Recht an einem Grundstück durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu einer Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Randnummer 67 Voraussetzung ist danach das Vorliegen einer Grundbuchunrichtigkeit, mithin eine Abweichung des Buchinhalts von der wirklichen materiellen Rechtslage. Insbesondere kann eine solche in der Verlautbarung eines nicht mit dem eingetragenen Inhalt bestehenden Rechts liegen, etwa in den Fällen, in denen die dingliche Einigung unter einem anfänglichen Mangel leidet (vgl. Kohler in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020,
4). Randnummer 68 Ein solcher anfänglicher Mangel liegt vorliegend nicht in einer Sittenwidrigkeit der dinglichen Einigung zwischen der Beklagten und der Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR nach § 138 Abs. 1
begründet. Ein Rechtsgeschäft ist danach sittenwidrig, wenn es nach seinem aus der Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Charakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist, wobei sowohl objektive als auch subjektive Momente zu beachten sind (vgl. Mansel in: Jauernig,
, 17. Aufl. 2018, § 315, Rn. 8-18). Randnummer 69 Die zwischen der Beklagten und der Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR getroffene dingliche Einigung setzt - wie bereits dargelegt - die Regelung des § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages um. Randnummer 70 Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit im vorgenannten Sinn sind auch bei Betrachtung der einzelnen Regelungsgegenstände nicht ersichtlich. Dies sind im Einzelnen: Randnummer 71 a. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks [die Klägerin] duldet zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundbesitzes (z. Zt. Nahwärmeversorgung ... GmbH [die Beklagte]) den Bau, Betrieb sowie die Unterhaltung der Nahwärmeversorgungsstation und insbesondere der Leitungen. Randnummer 72 Die Vereinbarung ist bereits durch die konkrete Bezugnahme hierauf erkennbar leitungsbezogen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin gegen diesen Regelungsinhalt substantiierte Einwände zustehen sollten, als sie im Rahmen ihres ersten Hilfsantrages selbst eine Kürzung der gesamten Grunddienstbarkeit zu dem aufgezeigten Inhalt vorschlägt und hierdurch ihr Einverständnis zu erkennen gibt. Randnummer 73 b. Der Betrieb der Leitungen darf nicht gestört werden und der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes darf jederzeit den dienenden Grundbesitz betreten und in erforderlichem Umfang ohne weitere Zustimmung des jeweiligen Eigentümers aufgraben. Randnummer 74 Auch diese Regelungsgestaltung ist ersichtlich leitungsbezogen. Zum Zwecke der Überwachung der Leitungsanlage steht der Beklagten ein jederzeitiges Betretungsrecht zu und die durch die Beklagte „in erforderlichem Umfang“ vorzunehmenden Aufgrabungen werden ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflicht zur Nahwärmeversorgung vorgenommen. Insoweit ist sie auch ausdrücklich auf die erforderlichen Aufgrabungen beschränkt. Randnummer 75 c. In einem 1 Meter breiten Schutzstreifen rechts und links der jeweiligen Leitungen dürfen keine Baulichkeiten errichtet werden und keine tiefwurzelnden Pflanzen/Bäume gesetzt werden. Randnummer 76 Auch dieser Regelungsinhalt dient erkennbar dem Schutz der verlegten Leitungen. Insoweit hat die Klägerin auch keine substantiierten Einwendungen gegen die Bestimmung vorgebracht. Randnummer 77 d. Vor Durchführung von Arbeiten jeglicher Art auf dem dienenden Grundbesitz muss der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes sieben Tage vor Beginn der Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden und seine Erlaubnis zur Durchführung der Arbeiten erteilen. Randnummer 78 Schließlich dient auch diese Regelung der Erfüllung des Leitungsrechts der Beklagten. Zwar stellt der hierin vorgesehene Erlaubnisvorbehalt eine relativ weitgehende Regelung dar, der jedoch nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitet. Denn auch hier steht der Sicherungszweck im Vordergrund, der zunächst nachvollziehbar eine präventive Information über durchzuführende Arbeiten am dienenden Grundstück vorsieht und letztlich im Interesse beider Eigentümer eine Zustimmung des Inhabers des Leitungsrechts erfordert. Eine sittenwidrige Beeinträchtigung des dienenden Grundstücks wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks durch diese Regelung in allen Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen wäre, sodass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks oder - wie hier - die Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Straßenkörpern für den Belasteten nicht mehr möglich wäre. Dem ist vorliegend jedoch nicht so, denn der Widmungszweck der Flächen wird nicht tangiert. Dass die Beklagte überdies das ihr eingeräumte Zustimmungsrecht in missbräuchlicher Weise ausnutzen könnte, um dadurch die Unterhaltungspflicht der Klägerin zu vereiteln, ist nicht ersichtlich und widerspräche im Übrigen auch ihren eigenen Interessen. Gegebenenfalls stünden der Klägerin auch in diesem Fall aus den bereits dargestellten Eigentumsrechten Ansprüche zu. Randnummer 79 b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu der begehrten Löschung ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1
. Randnummer 80 Ein solcher scheitert bereits daran, dass die zugunsten der Beklagten eingetragene Grunddienstbarkeit eine Duldungspflicht der Klägerin begründet, zu der sie sich ausdrücklich im Rahmen des Erschließungsvertrages verpflichtet hat. Randnummer 81 c) Auch aus den deliktischen Anspruchsgrundlagen der §§ 823 ff.
kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Randnummer 82 aa) Ein Anspruch nach § 826
aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheitert - wie bereits dargelegt - an der fehlenden Sittenwidrigkeit. Randnummer 83 bb) Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1
fehlt es an der Rechtswidrigkeit einer möglichen Eigentumsverletzung, da die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht objektiv widerrechtlich erfolgt ist. Randnummer 84 Zudem hat die Klägerin nie lastenfreies Eigentum an den Grundstücken erworben, da die Eintragung der Grunddienstbarkeit bei ihrer eigenen Eigentumseintragung an den Grundstücken bereits erfolgt war. Insoweit bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Geltendmachung einer Eigentumsverletzung und damit an der Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch. Randnummer 85 cc) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 2
i.V.m. § 288 Abs. 1 StGB gegen die Beklagte zusteht. Nach § 288 Abs. Randnummer 86 1 StGB wird derjenige, der bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseiteschafft, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Veräußern meint dabei jede rechtliche Verfügung, durch die ein Vermögenswert durch Rechtsgeschäft aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet, ohne dass dem Schuldner der volle Gegenwert zufließt. Typische Veräußerungshandlung kann insoweit auch die Belastung eines Grundstücks mit Rechten Dritter sein (vgl. Schmidt in: BeckOK StGB, 44. Edition. 1 November 2019, § 288 Rn. 9). Randnummer 87 Vorliegend wurde die Grunddienstbarkeit zu einem Zeitpunkt durch die Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR bewilligt, als diese selbst noch Eigentümerin der dienenden Grundstücke war. Mithin hätte also allenfalls die Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR eine ihr möglicherweise durch die Klägerin drohende Zwangsvollstreckung durch die Bewilligung der Grunddienstbarkeit vereiteln können, obschon sie zu einer unentgeltlichen Übertragung der Grundstücke an die Klägerin verurteilt wurde. Inwieweit demgegenüber der Beklagten irgendwie geartete Zwangsmaßnahmen durch die Klägerin gedroht haben könnten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 88 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hat, der Beklagten ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen, weist die Kammer darauf hin, dass das Gericht nach § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen über die Kostentragungspflicht entscheidet. Zwar gehören die außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 154 Abs. 1 i.V.m. 162 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens, jedoch unterliegt die Klägerin im hiesigen Verfahren vollständig, weshalb sie entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens - einschließlich ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - selbst zu tragen hat. Randnummer 89 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 90 Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.