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VG Trier 5. Kammer 5 K 1746/19.TR Urteil Die Beteiligten streiten um den Inhalt einer zugunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Bitburg ei

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung od

- sowie § 823 Abs. 2

i.V.m. § 288 des Strafgesetzbuches - StGB - zu. Durch den vereinbarten Inhalt der Grunddienstbarkeit seien die Grenzen der Ausgestaltung des Leitungsrechtes weit überschritten. Als Minus zur Löschung resultiere aus dem in § 823

statuierten Beseitigungsanspruch ebenfalls ein Anspruch auf Änderung der eingetragenen Grunddienstbarkeit, da gegen die Bestellung einer Grunddienstbarkeit rechtmäßigen Inhalts grundsätzlich keine Einwände bestünden. Mangels genauer Vorgaben des Leitungsrechtes in dem städtebaulichen Vertrag sei hier die Regelung des § 315 Abs. 1

entsprechend anwendbar. Die vorliegend getroffene Vereinbarung sei entgegen der Billigkeit unter Verstoß gegen Treu und Glauben getroffen worden. Randnummer 11 Die Klägerin beantragt, Randnummer 12 die Beklagte wird verurteilt, der Inhaltsänderung der aufgrund der Bewilligung vom

  1. August 2018 (Urkundennummer ...) zu Lasten der im Grundbuch des Amtsgerichts Bitburg von Stahl, Blatt 508, Randnummer 13 - lfd. Nr. 497, Flur 1, Flurstück 1508/1, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, Waldfläche, Wasserfläche „In der untersten Dellbach“, groß 4970 m 2 , Randnummer 14 - lfd. Nr. 498, Flur 1, Flurstück 1528, Verkehrsfläche „In der obersten Jeuch“, groß 201 m 2 , Randnummer 15 - lfd. Nr. 499, Flur 1, Flurstück 1529, Verkehrsfläche „Am Dellbach“, groß 3.632 m 2 , Randnummer 16 und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der im Grundbuch des Amtsgerichts Bitburg von Stahl, Blatt 914, lfd. Nr. 1, eingetragenen Grundstücks Flur 1, Flurstück 1509, eingetragenen Grunddienstbarkeit, betreffend das Leitungsrecht mit dem Inhalt: Randnummer 17 „Der Eigentümer des dienenden Grundbesitzes duldet zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundbesitzes (z. Zt. Nahwärmeversorgung ... GmbH) den Bau, Betrieb sowie die Unterhaltung der Nahwärmeversorgungsstation und insbesondere der Leitungen. Der Betrieb der Leitungen darf nicht gestört werden und der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes darf jederzeit den dienenden Grundbesitz betreten und in erforderlichem Umfang ohne weitere Zustimmung des jeweiligen Eigentümers aufgraben. In einem 1 Meter breiten Schutzstreifen rechts und links der jeweiligen Leitungen dürfen keine Baulichkeiten errichtet werden und keine tiefwurzelnden Pflanzen/Bäume gesetzt werden. Vor Durchführung von Arbeiten jeglicher Art auf dem dienenden Grundbesitz muss der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes sieben Tage vor Beginn der Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden und seine Erlaubnis zur Durchführung der Arbeiten erteilen.“ zu nachfolgendem Inhalt: Randnummer 18 „Der Eigentümer des dienenden Grundstücks duldet zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks (z. Zt. Nahwärmeversorgung ... GmbH) den Bau, Betrieb sowie die Unterhaltung der Nahwärmeversorgungsstation und insbesondere der Leitungen. Der Eigentümer des herrschenden Grundstücks Gemarkung Stahl, Flur 1, Parzelle 1509 wird Baumaßnahmen in öffentlichen Verkehrswegen, sofern es sich nicht um die Beseitigung von Störungen im Leitungsnetz handelt, dem Tiefbauamt der Stadt sowie weiteren Versorgungsträgern (Wasser, Abwasser, Telekommunikation, Strom) frühzeitig, d.h. innerhalb von vier Wochen schriftlich mitteilen und sich darüber mit ihnen abstimmen. Die Beseitigung von Störungsschäden wird die Eigentümerin des herrschenden Grundstückes unverzüglich melden. Sie muss dafür Sorge tragen, dass durch derartige Straßenarbeiten der Verkehr möglichst wenig behindert wird und ferner die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Nach Fertigstellung der Arbeiten lässt die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks den öffentlichen Verkehrsweg so wiederherstellen, dass er möglichst den Verhältnissen vor Beginn der Arbeiten entspricht. Die Stadt hat das Recht auf eine gemeinsame Abnahme, sofern sie diese innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Abschlusses der Bauarbeiten wünscht. Wird die Abnahme nicht gewünscht, gilt die Baumaßnahme nach Ablauf der o.g. Frist als abgenommen. Sollten nach Abnahme der Anlagen und nach Wiederherstellung des öffentlichen Verkehrsweges innerhalb von fünf Jahren Mängel, die auf diese Arbeiten zurückzuführen sind, an den betreffenden Stellen eintreten, so ist die Eigentümerin der herrschenden Grundstücke verpflichtet, diese Mängel zu beheben. Kommt die Eigentümerin des herrschenden Grundstücks ihrer Verpflichtung innerhalb angemessener Frist nicht nach, so ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten der Eigentümerin des herrschenden Grundstücks beseitigen zu lassen. Randnummer 19 Die Stadt ihrerseits wird Arbeiten an den Verkehrswegen, die sich auf den belasteten Grundstücken befinden, der Eigentümerin des herrschenden Grundstückes, soweit es sich nicht um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, frühzeitig, d.h. innerhalb von vier Wochen schriftlich mitteilen.“ Randnummer 20 und deren Eintragung diesen Inhalts zuzustimmen und diese auch zu bewilligen, hilfsweise, Randnummer 21 die Beklagte wird verurteilt, der Inhaltsänderung der aufgrund der Bewilligung vom
  2. August 2018 (Urkundennummer ...) zu Lasten der im Grundbuch des Amtsgerichts Bitburg von Stahl, Blatt 508, Randnummer 22 - lfd. Nr. 497, Flur 1, Flurstück 1508/1, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, Waldfläche, Wasserfläche „In der untersten Dellbach“, groß 4970 m 2 , Randnummer 23 - lfd. Nr. 498, Flur 1, Flurstück 1528, Verkehrsfläche „In der obersten Jeuch“, groß 201 m 2 , Randnummer 24 - lfd. Nr. 499, Flur 1, Flurstück 1529, Verkehrsfläche „Am Dellbach“, groß 3.632 m 2 , Randnummer 25 und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der im Grundbuch des Amtsgerichts Bitburg von Stahl, Blatt 914, lfd. Nr. 1, eingetragenen Grundstücks Flur 1, Flurstück 1509, eingetragenen Grunddienstbarkeit, betreffend das Leitungsrecht mit dem Inhalt: Randnummer 26 „Der Eigentümer des dienenden Grundbesitzes duldet zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundbesitzes (z. Zt. Nahwärmeversorgung ... GmbH) den Bau, Betrieb sowie die Unterhaltung der Nahwärmeversorgungsstation und insbesondere der Leitungen. Der Betrieb der Leitungen darf nicht gestört werden und der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes darf jederzeit den dienenden Grundbesitz betreten und in erforderlichem Umfang ohne weitere Zustimmung des jeweiligen Eigentümers aufgraben. In einem 1 Meter breiten Schutzstreifen rechts und links der jeweiligen Leitungen dürfen keine Baulichkeiten errichtet werden und keine tiefwurzelnden Pflanzen/Bäume gesetzt werden. Vor Durchführung von Arbeiten jeglicher Art auf dem dienenden Grundbesitz muss der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes sieben Tage vor Beginn der Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden und seine Erlaubnis zur Durchführung der Arbeiten erteilen.“ zu nachfolgendem Inhalt: Randnummer 27 „Der Eigentümer des dienenden Grundbesitzes duldet zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundbesitzes (z. Zt. Randnummer 28 Nahwärmeversorgung ... GmbH) den Bau, Betrieb sowie die Unterhaltung der Nahwärmeversorgungsstation und insbesondere der Leitungen.“ Randnummer 29 und deren Eintragung diesen Inhalts zuzustimmen und diese auch zu bewilligen, äußerst hilfsweise, Randnummer 30 die Beklagte wird verurteilt, der Löschung der zu Lasten der im Grundbuch des Amtsgerichts Bitburg von Stahl, Blatt 508, Randnummer 31 - lfd. Nr. 497, Flur 1, Flurstück 1508/1, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, Waldfläche, Wasserfläche „In der untersten Dellbach“, groß 4970 m 2 , Randnummer 32 - lfd. Nr. 498, Flur 1, Flurstück 1528, Verkehrsfläche „In der obersten Jeuch“, groß 201 m 2 , Randnummer 33 - lfd. Nr. 499, Flur 1, Flurstück 1529, Verkehrsfläche „Am Dellbach“, groß 3.632 m 2 , Randnummer 34 und zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers der im Grundbuch des Amtsgerichts Bitburg von Stahl, Blatt 914, lfd. Nr. 1, eingetragenen Grundstücks Flur 1, Flurstück 1509, eingetragenen Grunddienstbarkeit, betreffend das Leitungsrecht zuzustimmen und diese zu bewilligen. Randnummer 35 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Randnummer 36 Die Beklagte beantragt, Randnummer 37 die Klage abzuweisen. Randnummer 38 Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe weder der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Änderung der eingetragenen Grunddienstbarkeit noch auf Löschung selbiger zu. Eine Begründung für die Existenz eines Änderungsanspruchs sei nicht erkennbar. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit sei auf Grundlage von § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages erfolgt, wobei die Regelung der Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR das Recht einräume, zugunsten der Beklagten eine als Leitungsrecht ausgestaltete Grunddienstbarkeit zu bestellen. Bestimmungen zur inhaltlichen Ausgestaltung des Leitungsrechtes treffe die Regelung nicht. Indem die Klägerin selbst die Umschreibung des Eigentums an den mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücken veranlasst habe, habe sie die Grunddienstbarkeit übernommen. Entsprechend der Regelung des Erschließungsvertrages sei sie seit der Eigentumsumschreibung mithin verpflichtet, die Grunddienstbarkeit mit dem zu diesem Zeitpunkt aus dem Grundbuch ersichtlichen Inhalt zu dulden. Soweit die Klägerin überdies noch äußerst hilfsweise einen Anspruch aus den §§ 826, 823 Abs. 2

i.V.m. § 288 StGB auf Zustimmung zu einer Löschung der Grunddienstbarkeit geltend mache, sei ein solcher offenkundig nicht gegeben. Mit der Eintragung der Grunddienstbarkeit sei eine Vertragsbestimmung umgesetzt worden, an deren Zustandekommen die Klägerin selbst mitgewirkt habe. Randnummer 39 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten und Unterlagen verwiesen. Ferner wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 40 Die Klage ist zulässig (A.) jedoch nicht begründet (B.). Randnummer 41 A. Insbesondere ist vorliegend der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Randnummer 42 Zwar ist Klagegegenstand eine Grunddienstbarkeit nach § 1018

, die nach ihrer Rechtsnatur dem Zivilrecht zuzuordnen ist. Da jedoch die Verpflichtung zur Eintragung der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit aus einem öffentlichenrechtlichen Vertrag (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -, § 54 Verwaltungs-verfahrensgesetz - VwVfG -) resultiert und zwischen den Beteiligten Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung in Streit stehen, unterfällt die Streitigkeit dem öffentlichen Recht und damit der Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichte (vgl. hierzu auch OLG Naumburg, Beschluss vom

  1. Juli 2001 - 12 W 22/01 -, NJW-RR 2002, 791). Randnummer 43 Statthafte Klageart ist die allgemeine Leistungsklage. Die Klägerin begehrt vorliegend eine Handlung - Zustimmung zu einer Inhaltsänderung, hilfsweise die Zustimmung zur Löschung der eingetragenen Grunddienstbarkeit - der Beklagten, die keinen Verwaltungsakt, sondern einen Realakt darstellt. Randnummer 44 B. Die Klage hat indes in der Sache keinen Erfolg, da der Klägerin weder ein Anspruch auf Zustimmung zu der begehrten Inhaltsänderung (I.) noch zu der hilfsweise angestrebten Löschung (II.) der eingetragenen Grunddienstbarkeit zusteht. Randnummer 45 I. Soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag sowie dem ersten Hilfsantrag eine Zustimmung der Beklagten zu einer Änderung der Grunddienstbarkeit mit einem genau formulierten Inhalt erstrebt, steht ihr ein dahingehender Anspruch nicht zu. Ein solcher folgt weder aus dem der Grunddienstbarkeit zugrundeliegenden dinglichen oder schuldrechtlichen Vertrag (1.) noch aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag vom
  2. November 2008 (2.) und auch nicht aus sonstigen Rechtsvorschiften (3.). Randnummer 46
  3. Die Entstehung einer Grunddienstbarkeit (§ 1018

) richtet sich nach § 873

. Erforderlich sind hiernach eine Einigung zwischen dem Eigentümer des herrschenden und demjenigen des dienenden Grundstückes sowie die Eintragung in das Grundbuch. Bei der Einigung handelt es sich um einen abstrakten dinglichen Vertrag, der auf eine unmittelbare Änderung der dinglichen Rechtslage gerichtet ist und auf den die allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen (§§ 104 ff.

) anzuwenden sind (vgl. Kazele in: BeckOGK,

, Stand

  1. November 2019, § 1018, Rn. 190). Um den sachenrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen zu genügen, muss die Einigung erkennen lassen, dass eine Grunddienstbarkeit als dingliches Recht bestellt werden soll, auf welches Grundstück und gegebenenfalls welchen Grundstücksteil sie sich beziehen soll und welchen Inhalt sie aufweisen soll ( Kazele in: BeckOGK, a.a.O. § 1018 Rn. 205). Daneben können schuldrechtliche Vereinbarungen Regelungen über die Nutzung eines Grundstückes treffen und der Grunddienstbarkeit als Kausalverhältnis zugrunde liegen. Sie können ergänzende Bestimmungen enthalten, aber auch völlig unabhängig von einer Grunddienstbarkeit Nutzungsrechte gewähren oder Nutzungsmöglichkeiten einschränken ( Kazele in: BeckOGK, a.a.O., § 1018 Rn. 48). Randnummer 47 Die Klägerin war weder Vertragspartei des der streitgegenständlichen Grunddienstbarkeit unmittelbar zugrundeliegenden abstrakt-dinglichen Vertrages noch einer eventuellen schuldrechtlichen Vereinbarung, da sie zum Zeitpunkt der Eintragung noch nicht Eigentümerin der dienenden Grundstücke war. Ansprüche auf eine konkrete Ausgestaltung der Grunddienstbarkeit können ihr hieraus mithin nicht zustehen. Randnummer 48
  2. Auch aus dem Erschließungsvertrag, der die Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit vorsieht und deren Vertragsparteien sowohl die Klägerin, die Beklagte als auch die Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR geworden sind, steht der Klägerin ein Anspruch auf Zustimmung und Bewilligung des im Hauptantrag formulierten Inhalts der Grunddienstbarkeit nicht zu. Randnummer 49 § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages enthält folgenden Wortlaut: Randnummer 50 „Der Erschließungsträger wird im geplanten Baugebiet eine zentrale Nahwärmeversorgung (z.B. Wärmepumpe, Blockheizkraftwerk etc.) für das gesamte Baugebiet durch ein Versorgungsunternehmen ermöglichen. Die entsprechenden Warmwasserleitungen zur Versorgung der einzelnen Grundstücke sollen - ausgehend von der Heizanlage östlich der Versickerungsbecken - in den öffentlichen Verkehrsflächen verlegt werden. Randnummer 51 Betreiber der Versorgungsanlage wird die vorgenannte Nahwärmeversorgung ... GmbH sein. Zugunsten des jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auf welchem sich die Heizanlage befindet, und zulasten derjenigen öffentlichen Verkehrsflächen, in denen die Warmwasserleitungen verlegt werden, wird eine entsprechende Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) eingetragen. Bei Übertragung dieser öffentlichen Verkehrsflächen an die Stadt Bitburg wird diese Grunddienstbarkeit bereits eingetragen sein. Sie wird von der Stadt Bitburg zur weiteren Duldung übernommen.“ Randnummer 52 Selbst wenn in dieser schuldrechtlichen Vereinbarung eine für die inhaltliche Ausgestaltung der Grunddienstbarkeit maßgebliche Grundlage zu sehen wäre, ergibt sich aus dem Vertrag ausschließlich, dass eine Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht) zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs der öffentlichen Verkehrsflächen auf die Klägerin eingetragen sein soll. Keineswegs ergibt sich hieraus der von der Klägerin im Hauptantrag bzw. im ersten Hilfsantrag geforderte Inhalt. Randnummer 53 a) Ein entsprechender Inhalt lässt sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln. Die Ermittlung des gewollten und für die jeweiligen Erklärungsempfänger erkennbar erklärten Inhalts des Erschließungsvertrages erfolgt im Wege der Auslegung nach den § 1 Abs. 1 LVwVfG , § 62 Satz 2 VwVfG i.V.m. §§ 133, 157

(vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Januar 1990 - 4C 21.89 -, juris). Randnummer 54 Diese Auslegung ergibt vorliegend, dass die Bestellung der Grunddienstbarkeit in der Verantwortung der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingetragenen Eigentümer des herrschenden und des dienenden Grundstücks liegen sollte, wohingegen die Klägerin sich einschränkungslos und ohne Vorbehalt hinsichtlich des Regelungsinhalts der Grunddienstbarkeit zu deren Duldung verpflichtete. Randnummer 55 Hätte sie sich an der Ausgestaltung des Inhalts der Grunddienstbarkeit beteiligen wollen, hätte es nahegelegen, bereits zum damaligen Zeitpunkt entsprechende schuldrechtliche Vereinbarungen mit verbindlicher Wirkung für alle in den Vertragstext aufzunehmen. Stattdessen hat die Klägerin bewusst die Vereinbarung auf Dritte übertragen und sich so selbst dem Risiko einer nicht vollumfänglich ihre Interessen widerspiegelnden Grunddienstbarkeit ausgesetzt. Auch hat sie keinerlei Anstrengungen unternommen, zu ihren Gunsten eine Vormerkung im Grundbuch eintragen bzw. sich eine solche bewilligen zu lassen (vgl. hierzu OLG Brandenburg, Urteil vom
  2. Oktober 2009 - 5 U 142/08 beck-online). Randnummer 56 b) Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Erschließungsvertrages lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 315

oder aus den Grundsätzen von Treu und Glauben nach § 242

herleiten. Randnummer 57 aa) Die Klägerin vertritt die Auffassung, im Rahmen der schuldrechtlichen Grunddienstbarkeitsausgestaltung hätte ein sorgfältiger Interessenausgleich stattfinden müssen, der ihre Interessen miteinbezieht. Soweit sie insoweit der Ansicht ist, die in § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages getroffene Regelung widerspreche der Billigkeit, so dass hier § 315 Abs. 3

zur Anwendung gelangen müsse, wonach eine der Billigkeit widersprechende Bestimmung durch Urteil getroffen werden kann, kann dem nicht gefolgt werden. Randnummer 58 Die Regelungen der §§ 315 ff.

ergänzen die Bestimmungen über die Begründung von Schuldverhältnissen durch Vertrag. Der Regelungszweck liegt darin, einem aufgrund einer fehlenden Bestimmung über einen regelungsbedürftigen Punkt unwirksamen Vertragsschluss, dennoch Geltung zu verleihen. Denn haben sich die Parteien eines Vertrages nicht über alle nach ihrer Vorstellung regelungsbedürftigen Aspekte geeinigt und kann diese Lücke auch nicht durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden, kommt grundsätzlich kein Vertrag zustande (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 1

). Zugunsten der Vertragsfreiheit besteht dann jedoch die Möglichkeit von diesem Grundsatz eine Ausnahme zu machen (vgl. zum Ganzen Netzer in: BeckOGK, Stand 1. Juli 2019,

§ 315Rn.

3). Die Vorschrift des § 315 Abs. 1

enthält insoweit eine Auslegungsregel (vgl. Stadler in: Jauernig,

, 17. Aufl. 2018, § 315, Rn. 1). Randnummer 59 Dass die Regelung in § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages eine ihre Wirksamkeit entgegenstehende Regelungslücke aufweist, ist - wie bereits dargelegt - weder erkennbar noch substantiiert durch die Klägerin vorgetragen. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwieweit überhaupt der Anwendungsbereich des § 315

eröffnet sein könnte. Die Klägerin beruft sich vorliegend auch nicht auf die Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages, sondern ist vielmehr mit der konkreten Ausgestaltung der auf diesem fußenden Grunddienstbarkeit nicht einverstanden. Randnummer 60 bb) Lediglich ergänzend ist überdies anzumerken, dass der Erschließungsvertrag und die auf seiner Grundlage ausgestaltete Grunddienstbarkeit ebenfalls nicht gegen den - auch im Verwaltungsrecht allgemein geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242

) verstoßen. Hiernach entspringen dem Vertragsverhältnis zwischen den Beteiligten nicht nur die ausdrücklich im Vertragstext festgelegten Pflichten, sondern es ist darüber hinaus wechselseitig auf die schutzwürdigen Interessen des jeweiligen Vertragspartners Rücksicht zu nehmen (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juni 2018 - 6 A 11945/17.OVG - m.w.N.). Randnummer 61 Dass die nach ihrem Wortlaut eindeutig gefasste Regelung des § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages hiergegen verstößt, ist nicht erkennbar. Hiernach soll - wie bereits dargelegt - die Belastung des dienenden Grundstücks und der daraus resultierende Vorteil (§ 1019

) zwischen den Eigentümern der Grundstücke in dem für die Ausübung des Leitungsrechts erforderlichen Umfang bestimmt werden. Dem sind der Erschließungsträger und die Beklagte durch die Bewilligung der Grunddienstbarkeit nachgekommen. Dass diese inhaltlich nicht von dem vereinbarten Leitungsrecht gedeckt wäre, ist weder erkennbar noch substantiiert vorgebracht (siehe hierzu noch unter II.). Randnummer 62 Der Zweck einer Grunddienstbarkeit besteht gerade darin, dem Bedürfnis nach einem dinglich gesicherten Recht zur dauernden Nutzung eines dienenden Grundstücks zugunsten des herrschendes Grundstück Rechnung zu tragen. Dazu wird der Gebrauchswert des dienenden Grundstücks dem herrschenden Grundstück dienstbar gemacht oder zu dessen Gunsten eingeschränkt, wobei der hierin liegende Vorteil gemäß § 1019

eine unabdingbare Existenzvoraussetzung der Grunddienstbarkeit ist (vgl. Mohr in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020,

§ 1018Rn.

1). Ausweislich dessen liegt der Normzweck für die Vereinbarung einer Grunddienstbarkeit gerade darin begründet, die Nutzungsmöglichkeit des herrschenden Grundstücks zulasten des dienenden Grundstücks zu erweitern. Randnummer 63 In diesem Rahmen wird dem Grundgedanken des § 242

bereits vollumfänglich durch § 1020

Rechnung getragen, der dem Inhaber des herrschenden Grundstücks eine Pflicht zur „schonenden Ausübung“ der Grunddienstbarkeit auferlegt. Bei Verletzung stehen dem Eigentümer des dienenden Grundstücks Rechte aus den §§ 823 Abs. 1, 1004

zu, nicht jedoch auf eine konkrete Ausgestaltung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit. Randnummer 64

  1. Schließlich ist auch weder ersichtlich noch substantiiert durch die Klägerin vorgebracht, dass sich der begehrte Anspruch auf Zustimmung zu einer Inhaltsänderung der Grunddienstbarkeit aus sonstigen Rechtsvorschriften ergeben könnte. Randnummer 65 II. Die Klägerin hat überdies keinen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu einer Löschung der im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit. Randnummer 66
  2. Ein solcher Anspruch resultiert zunächst nicht aus § 894

. Danach kann derjenige, dessen Recht an einem Grundstück durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu einer Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Randnummer 67 Voraussetzung ist danach das Vorliegen einer Grundbuchunrichtigkeit, mithin eine Abweichung des Buchinhalts von der wirklichen materiellen Rechtslage. Insbesondere kann eine solche in der Verlautbarung eines nicht mit dem eingetragenen Inhalt bestehenden Rechts liegen, etwa in den Fällen, in denen die dingliche Einigung unter einem anfänglichen Mangel leidet (vgl. Kohler in: MüKoBGB, 8. Aufl. 2020,

§ 894Rn.

4). Randnummer 68 Ein solcher anfänglicher Mangel liegt vorliegend nicht in einer Sittenwidrigkeit der dinglichen Einigung zwischen der Beklagten und der Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR nach § 138 Abs. 1

begründet. Ein Rechtsgeschäft ist danach sittenwidrig, wenn es nach seinem aus der Gesamtwürdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Charakter mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht zu vereinbaren ist, wobei sowohl objektive als auch subjektive Momente zu beachten sind (vgl. Mansel in: Jauernig,

, 17. Aufl. 2018, § 315, Rn. 8-18). Randnummer 69 Die zwischen der Beklagten und der Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR getroffene dingliche Einigung setzt - wie bereits dargelegt - die Regelung des § 3 Ziff. 4 des Erschließungsvertrages um. Randnummer 70 Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit im vorgenannten Sinn sind auch bei Betrachtung der einzelnen Regelungsgegenstände nicht ersichtlich. Dies sind im Einzelnen: Randnummer 71 a. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks [die Klägerin] duldet zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundbesitzes (z. Zt. Nahwärmeversorgung ... GmbH [die Beklagte]) den Bau, Betrieb sowie die Unterhaltung der Nahwärmeversorgungsstation und insbesondere der Leitungen. Randnummer 72 Die Vereinbarung ist bereits durch die konkrete Bezugnahme hierauf erkennbar leitungsbezogen. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit der Klägerin gegen diesen Regelungsinhalt substantiierte Einwände zustehen sollten, als sie im Rahmen ihres ersten Hilfsantrages selbst eine Kürzung der gesamten Grunddienstbarkeit zu dem aufgezeigten Inhalt vorschlägt und hierdurch ihr Einverständnis zu erkennen gibt. Randnummer 73 b. Der Betrieb der Leitungen darf nicht gestört werden und der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes darf jederzeit den dienenden Grundbesitz betreten und in erforderlichem Umfang ohne weitere Zustimmung des jeweiligen Eigentümers aufgraben. Randnummer 74 Auch diese Regelungsgestaltung ist ersichtlich leitungsbezogen. Zum Zwecke der Überwachung der Leitungsanlage steht der Beklagten ein jederzeitiges Betretungsrecht zu und die durch die Beklagte „in erforderlichem Umfang“ vorzunehmenden Aufgrabungen werden ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflicht zur Nahwärmeversorgung vorgenommen. Insoweit ist sie auch ausdrücklich auf die erforderlichen Aufgrabungen beschränkt. Randnummer 75 c. In einem 1 Meter breiten Schutzstreifen rechts und links der jeweiligen Leitungen dürfen keine Baulichkeiten errichtet werden und keine tiefwurzelnden Pflanzen/Bäume gesetzt werden. Randnummer 76 Auch dieser Regelungsinhalt dient erkennbar dem Schutz der verlegten Leitungen. Insoweit hat die Klägerin auch keine substantiierten Einwendungen gegen die Bestimmung vorgebracht. Randnummer 77 d. Vor Durchführung von Arbeiten jeglicher Art auf dem dienenden Grundbesitz muss der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes sieben Tage vor Beginn der Arbeiten in Kenntnis gesetzt werden und seine Erlaubnis zur Durchführung der Arbeiten erteilen. Randnummer 78 Schließlich dient auch diese Regelung der Erfüllung des Leitungsrechts der Beklagten. Zwar stellt der hierin vorgesehene Erlaubnisvorbehalt eine relativ weitgehende Regelung dar, der jedoch nicht die Grenze der Sittenwidrigkeit überschreitet. Denn auch hier steht der Sicherungszweck im Vordergrund, der zunächst nachvollziehbar eine präventive Information über durchzuführende Arbeiten am dienenden Grundstück vorsieht und letztlich im Interesse beider Eigentümer eine Zustimmung des Inhabers des Leitungsrechts erfordert. Eine sittenwidrige Beeinträchtigung des dienenden Grundstücks wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn der Eigentümer des dienenden Grundstücks durch diese Regelung in allen Nutzungsmöglichkeiten ausgeschlossen wäre, sodass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung des Grundstücks oder - wie hier - die Durchführung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht bei öffentlichen Straßenkörpern für den Belasteten nicht mehr möglich wäre. Dem ist vorliegend jedoch nicht so, denn der Widmungszweck der Flächen wird nicht tangiert. Dass die Beklagte überdies das ihr eingeräumte Zustimmungsrecht in missbräuchlicher Weise ausnutzen könnte, um dadurch die Unterhaltungspflicht der Klägerin zu vereiteln, ist nicht ersichtlich und widerspräche im Übrigen auch ihren eigenen Interessen. Gegebenenfalls stünden der Klägerin auch in diesem Fall aus den bereits dargestellten Eigentumsrechten Ansprüche zu. Randnummer 79 b) Ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung zu der begehrten Löschung ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 1

. Randnummer 80 Ein solcher scheitert bereits daran, dass die zugunsten der Beklagten eingetragene Grunddienstbarkeit eine Duldungspflicht der Klägerin begründet, zu der sie sich ausdrücklich im Rahmen des Erschließungsvertrages verpflichtet hat. Randnummer 81 c) Auch aus den deliktischen Anspruchsgrundlagen der §§ 823 ff.

kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Randnummer 82 aa) Ein Anspruch nach § 826

aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung scheitert - wie bereits dargelegt - an der fehlenden Sittenwidrigkeit. Randnummer 83 bb) Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 1

fehlt es an der Rechtswidrigkeit einer möglichen Eigentumsverletzung, da die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht objektiv widerrechtlich erfolgt ist. Randnummer 84 Zudem hat die Klägerin nie lastenfreies Eigentum an den Grundstücken erworben, da die Eintragung der Grunddienstbarkeit bei ihrer eigenen Eigentumseintragung an den Grundstücken bereits erfolgt war. Insoweit bestehen bereits Bedenken hinsichtlich der Geltendmachung einer Eigentumsverletzung und damit an der Aktivlegitimation für den geltend gemachten Anspruch. Randnummer 85 cc) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Anspruch aus § 823 Abs. 2

i.V.m. § 288 Abs. 1 StGB gegen die Beklagte zusteht. Nach § 288 Abs. Randnummer 86 1 StGB wird derjenige, der bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseiteschafft, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Veräußern meint dabei jede rechtliche Verfügung, durch die ein Vermögenswert durch Rechtsgeschäft aus dem Vermögen des Schuldners ausscheidet, ohne dass dem Schuldner der volle Gegenwert zufließt. Typische Veräußerungshandlung kann insoweit auch die Belastung eines Grundstücks mit Rechten Dritter sein (vgl. Schmidt in: BeckOK StGB, 44. Edition. 1 November 2019, § 288 Rn. 9). Randnummer 87 Vorliegend wurde die Grunddienstbarkeit zu einem Zeitpunkt durch die Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR bewilligt, als diese selbst noch Eigentümerin der dienenden Grundstücke war. Mithin hätte also allenfalls die Grundbesitz- und Beteiligungsgesellschaft ... GdbR eine ihr möglicherweise durch die Klägerin drohende Zwangsvollstreckung durch die Bewilligung der Grunddienstbarkeit vereiteln können, obschon sie zu einer unentgeltlichen Übertragung der Grundstücke an die Klägerin verurteilt wurde. Inwieweit demgegenüber der Beklagten irgendwie geartete Zwangsmaßnahmen durch die Klägerin gedroht haben könnten, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Randnummer 88 Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Soweit die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt hat, der Beklagten ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aufzuerlegen, weist die Kammer darauf hin, dass das Gericht nach § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen über die Kostentragungspflicht entscheidet. Zwar gehören die außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß §§ 154 Abs. 1 i.V.m. 162 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu den erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens, jedoch unterliegt die Klägerin im hiesigen Verfahren vollständig, weshalb sie entsprechend § 154 Abs. 1 VwGO die gesamten Kosten des Verfahrens - einschließlich ihrer außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten - selbst zu tragen hat. Randnummer 89 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 90 Gründe, die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 VwGO zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

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