Aussage der
barin habe die Klägerin noch eine Schäferhündin, die nicht täglich und wenn dann nur kurz ausgeführt werde, sowie vier Katzen im Bestand. Auch würde die Klägerin,
Aussagen der
barn, die Katzen nicht immer ins Haus lassen. Die Klägerin habe von der Veterinärin nicht angetroffen werden können. Das Patenkind habe die Tür geöffnet, jedoch mitgeteilt, dass sie niemanden reinlassen dürfe und keine Auskunft über die Tiere geben könne. Die Hündin sei auf
frage von dem Patenkind zur Tür gebracht worden. Sie sei wieder in der Waschküche eingesperrt gewesen. Die Hündin habe am Halsband gezogen und gebellt. Der Ernährungs- und Pflegezustand sei auf den ersten Blick in Ordnung gewesen. Der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung, den Tierbestand auf einen Hund, den Nymphensittich und maximal zwei kastrierte Katzen zu beschränken, sei nicht
gekommen worden. Randnummer 6 Am 3. August 2004 wurde eine weitere Kontrolle der Tierhaltung durchgeführt. Es wurden drei erwachsene Katzen, ein Katzenwelpe, zwei Nymphensittiche und ein Schäferhund vorgefunden. Die Mutterkatze sei dünn gewesen und hätte ein entzündetes Auge gehabt. Die Wohnung sei klein und stark zugestellt. Die Hygiene der Wohnung sei sehr schlecht. Der Ernährungszustand der Tiere sei gut gewesen. Die Klägerin habe erklärt, das Katzenwelpen abzugeben, sobald es alt genug sei. Die drei adulten Katzen wolle sie kastrieren lassen. Die Tierhaltung solle nicht mehr vergrößert werden. Der Beklagte forderte einen
weis über die Kastration der Katzen. Wenn diese Vereinbarungen eingehalten würden, sei die Tierhaltung zu tolerieren. Es sei auch von der Klägerin versichert worden, täglich mehrmals mit dem Hund spazieren zu gehen. Randnummer 7 Aufgrund weiterer Beschwerden der
barn wurde am 10. Januar 2005 eine erneute Kontrolle der Tierhaltung der Klägerin durchgeführt. Es wurden drei erwachsene Katzen, zwei Nymphensittiche und eine Schäferhündin vorgefunden. Die
barin habe im Vorfeld erklärt, dass die Hunde kaum Auslauf bekämen. Der Partner der Klägerin sei gebeten worden, mit dem Hund eine kurze Runde spazieren zu gehen. Die Hündin habe direkt hinter der ersten Kurve ihr „Geschäft“ verrichten müssen. Dies deute darauf hin, dass sie länger nicht mehr draußen gewesen sei. Die Hündin habe sich zudem weiterhin in einem sehr engen und mit Unrat zugestellten sowie verschmutzten Hausflur sowie in der Waschküche aufhalten müssen. Wasser zur freien Aufnahme habe nicht zur Verfügung gestanden. Als Futter hätten abgestandene Essensreste zur Verfügung gestanden. Von den drei Katzen seien zwei kastriert gewesen. Der junge Kater habe an einer Ohrenentzündung gelitten. Eine kranke Katze, die die Klägerin nicht mehr in die Wohnung lasse, sei bei der
barin untergekommen. Die Klägerin habe sich bereiterklärt, ihre Hündin, den jungen Kater und die schwarze kranke Katze - dabei handele es sich um die Katze bei der
barin - abzugeben. Es sei vereinbart worden die Tierhaltung auf zwei Katzen und zwei Vögel zu beschränken. Dann könne die Tierhaltung toleriert werden. Randnummer 8 Am 26. Juni 2006 gab es eine weitere Kontrolle der Tierhaltung,
dem von der zuständigen Verbandsgemeinde mitgeteilt worden sei, dass die Klägerin wieder acht Katzen halten solle, die nicht ins Freie kämen und am Fenster schreien würden. Bereits im Eingangsbereich habe sich eine Katzentoilette befunden und es habe penetrant
Katzenurin gerochen. Die Familie habe auf engstem Raum (ca. 50 m 2 ) mit den Tieren gewohnt. Die Klägerin habe drei erwachsene Katzen, zwei Nymphensittiche und einen kleinen, ca. sechs Monate alten, Mischlingshund gehabt. Im Wohnzimmer hätten sich zwei Vögel in einem Käfig befunden, der in einer dunklen Ecke gestanden habe. Die Katzentoilette sei noch nicht gereinigt worden. Die Klägerin sei aufgefordert worden, den Käfig unverzüglich an einen helleren Bereich des Raumes zu stellen und die Katzen bis Ende August zu kastrieren. Randnummer 9 Bei einer Kontrolle am 4. Dezember 2007 wurden bei der Klägerin folgende Tiere gefunden: Ein kleiner Mischlingshund, drei Katzen, zwei Nymphensittiche, drei Hasen, ein Meerschweinchen sowie ein Aquarium besetzt mit Guppys. Die Hasen und das Meerschweinchen seien jeweils zu zweit in einem Nagerkäfig mit einer Größe von ca. 30 x 60 cm gesessen. Die Käfige hätten übereinander gestanden. Der obere Käfig sei mit einem Teppich und sonstigem Unrat bedeckt gewesen, sodass in beide Käfig nur von drei Seiten Luft und Licht habe eindringen können. Die Trinkgefäße seien leer und Heu nicht mehr vorhanden gewesen. Die Klägerin habe erklärt, dass sie bis zur Kontrolle, die um 14:00 Uhr stattgefunden habe, nicht dazu gekommen sei, Wasser aufzufüllen.
unmittelbarer Aufforderung, Wasser aufzufüllen, hätten die Hasen für mindestens 10 Minuten getrunken. Der Vogelkäfig sei verschmutzt gewesen und den Vögeln habe nur stark kotverschmutztes Wasser zur Verfügung gestanden. Der Käfig habe sich in einer dunklen Ecke befunden. Die Katzen seien zum Zeitpunkt der Kontrolle draußen gewesen. Die Katzentoilette habe eine starke Verschmutzung aufgewiesen. Das Aquarium habe ebenfalls keinen guten Eindruck gemacht. Die Fische seien an der Wasseroberfläche geschwommen und hätten nicht genügend Sauerstoff im Wasser zur Verfügung gehabt. Zudem sei das Aquarium überbesetzt gewesen. Gegenüber der Klägerin wurde mündlich angeordnet, die Hasenkäfige von Unrat zu befreien, damit Licht in die Käfige gelangen könne. Der Vogelkäfig sei vor das Fenster zu stellen, es sei eine zweite Katzentoilette aufzustellen und diese sei täglich zu säubern. Die Tiere seien auch mit frischem Wasser zu versorgen; den Hasen müsse ausreichend Raufutter in Form von Heu zur Verfügung stehen. Zudem seien die Käfige stets in einem hygienisch sauberen Zustand zu halten. Randnummer 10 Im Rahmen einer weiteren Kontrolle am 12. August 2008 wurde ein Tierbestand von neun Katzen, einem Hund, zwei Nymphensittichen, zwei Wellensittichen, zwei Kanarienvögel und ein Aquarium mit Guppys festgestellt. Eine Katze habe kein Fell mehr gehabt, es sei ein Flohbefall festgestellt worden. Weder für die Katzen noch für den Hund oder die Vögel habe sauberes Trinkwasser zur Verfügung gestanden. Im Vogelkäfig, der sich im ersten Obergeschoss im Wohnzimmer befunden habe, sei der Trinknapf nur noch mit einem Rest von verkotetem Wasser gefüllt gewesen.
dem die Vögel frisches Trinkwasser bekommen hätten, hätten sie sofort gierig zu trinken begonnen. Der Käfig sein schmutzig und verkotet gewesen. Eine Katzentoilette sei völlig verkotet und verschmutzt gewesen. Es sei wenig Licht in die Räume gekommen. Die Luft sei stickig gewesen und es habe
Katzenurin und Katzenkot gestunken. Der Hund sei laut Impfpass zum letzten Mal im Jahr 2006 geimpft worden, eine
impfung wäre im Jahr vor der Kontrolle fällig gewesen. Randnummer 11 Angesprochen auf die Mängel der Tierhaltung, hätten die Klägerin und auch deren Ehemann abweisend reagiert. Zudem seien auch nur noch wenig Vorräte im Bereich des Futters vorhanden gewesen. Die Klägerin zeige sich uneinsichtig und sehe die Mängel bei ihrer Tierhaltung gar nicht oder sei nicht in der Lage diese dauerhaft abzustellen. Der Klägerin wurde mündlich aufgegeben, mit allen Katzen und Hunden zum Tierarzt zu gehen und sich Medikamente zur Bekämpfung der Flöhe sowie Magen-Darm-Parasiten geben zu lassen. Zudem müssten auch alle Polster, Decken und Teppiche gründlich gewaschen werden. Den Tieren sei jederzeit frisches Wasser zur Verfügung zu stellen. Es sei noch eine zweite Katzentoilette aufzustellen und die beiden Katzentoiletten seien täglich mehrmals zu säubern. Zudem sollten die Rollläden hochgezogen werden, um Licht in die Wohnung zu lassen. Randnummer 12 Bei einer Kontrolle am 21. September 2011 wurde ein kleiner Mischling in einem guten Ernährungs- und Pflegezustand vorgefunden. Daneben befanden sich noch drei Wellensittiche und ein Nymphensittich in einem Käfig, der mit einem Tuch abgedeckt gewesen sei. Der Käfig sei sauber gewesen, Futter und Wasser habe zur Verfügung gestanden. Vier Katzen hätten sich in der Wohnung aufgehalten, wobei eine Katze ein struppiges Fell gehabt habe. Diese Katze habe einen starken Flohbefall aufgewiesen. Die Katzentoiletten seien verschmutzt gewesen. In ihnen habe sich kaum noch Einstreu befunden. Die Klägerin wurde aufgefordert ein Flohmittel für alle Katze und den Hund zu besorgen, die Behandlung durchzuführen und dies dem Veterinäramt
zuweisen. Die Katzentoiletten seien täglich zu reinigen und der Hund sei täglich mehrmals auszuführen. Randnummer 13 Im Rahmen der Kontrolle vom
Aussage der Klägerin die Welpen abgegeben und die Hunde auf einem Spaziergang gewesen. Die Katzen hätten sich auch nicht in der Wohnung befunden. Das Wohnzimmer sei relativ ordentlich gewesen und keine Mängel feststellbar. Randnummer 15 Am
deren Angabe gehöre ein Hund ihrer Tochter, die vorübergehend bei ihr wohne. Daneben hätten sich noch zwei Katzen in der Wohnung befunden, wobei die Klägerin angab, eine weitere Katze befinde sich zur Zeit der Kontrolle draußen. Zudem habe sich in einem Kleintierkäfig ein Chinchilla befunden. Die Tiere hätten einen guten Ernährungs- und Pflegezustand gezeigt. Im Hof hätten sich frische Hundehaufen befunden. Randnummer 18 Eine weitere Kontrolle fand am
frage habe die Klägerin dann angegeben, fünf Hunde zu halten. Randnummer 20 Im Rahmen der Kontrolle vom
gewiesen werden können. Aufgrund der vorgefundenen Zustände nur vier Wochen
der letzten Überprüfung habe das Veterinäramt des Beklagten die Wegnahme der fünf Hunde mündlich angeordnet und diese untergebracht. Der Chinchilla sei ohne Futter und Wasser in einem völlig verdreckten Käfig gewesen. Auf dem Käfigboden habe sich eine dicke Schicht aus Kot befunden. Randnummer 22 Im Rahmen einer Kontrolle am
Nr. 1 wird angeordnet. Randnummer 26 Dieser Bescheid wurde in der Folge von der Klägerin nicht angegriffen. Randnummer 27 Mit Schreiben vom
Abgabe einen schriftlichen Beleg einzureichen hat, aus dem der Name und die Adresse des Übernehmers des Tieres hervorgeht. In Ziffer 5 wurde für den Fall, dass der Anordnung
Ziffer 3 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
gekommen werden sollte, die Wegnahme der Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht. In Ziffer 6 wurde für den Fall, dass die Tiere
Ziffer 5 im Wege des unmittelbaren Zwangs weggenommen würden, angeordnet, dass die Klägerin die Veräußerung der Tiere zu dulden hat. In Ziffer 7 wurde die sofortige Vollziehung der Verfügungen
den Ziffern 1, 2, 3, 4 und 6 angeordnet.
Ziffer 8 wurde für den Fall, dass der Anordnung
Ziffer 1 künftig zuwidergehandelt wird, ein Zwangsgeld i.H.v. 2.500 € angedroht. In Ziffer 9 wurde für den Fall, dass der Anordnung
Ziffer 4 nicht oder nicht fristgerecht
gekommen wird, ein Zwangsgeld i.H.v. 500 € angedroht. Randnummer 29 Zur Begründung der getroffenen Anordnungen wurde auf die in der Vergangenheit bei den tierschutzrechtlichen Kontrollen festgestellten Mängel der Tierhaltung der Klägerin verwiesen. Im Bereich der Hundehaltung sei es des Öfteren zu Verstößen gegen die Tierschutz-Hundeverordnung gekommen. Insbesondere die unzureichende Versorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln sowie der Umstand, dass der Aufenthaltsbereich der Tiere nicht hinreichend gesäubert worden sei, habe bei den Tieren zu erheblichen und länger anhaltenden Leiden geführt. Zudem sei die Gesundheitsfürsorge der Tiere nicht hinreichend sichergestellt gewesen. So seien Krankheiten und der Befall mit Parasiten nicht hinreichend oder überhaupt nicht behandelt worden. Auch die Käfige der Vögel hätten eine starke Verschmutzung aufgewiesen. Zudem habe den Vögeln kein hinreichend frisches Wasser zur Verfügung gestanden. Auch seien die Käfige der Vögel und des Chinchilla nicht hinreichend gereinigt worden. Dies betreffe auch die Katzentoiletten. Bei der Fischhaltung habe nicht genug sauerstoffhaltiges Wasser zur Verfügung gestanden. Zudem sei das Aquarium überbesetzt gewesen. Bei verschiedenen Kontrollen hätten sich die tierschutzwidrigen Zustände wiederholt gezeigt. Aufgrund der Vielzahl und der zum Teil gravierenden Verstöße gegen wesentliche bzw. grundlegende Halter- und Betreuungspflichten und der mangelnden Bereitschaft zur Abstellung der Mängel und einer
haltigen Verbesserung der Haltungsbedingungen sei davon auszugehen, dass auch in Zukunft keine artgerechte Haltung erwartet werden könne. Die Hinweise auf Verstöße, die Vorschläge und auch Anweisung zur Abstellung der Verstöße und zur Verbesserung der Haltungsbedingungen wie beispielsweise die Verringerung des Tierbestandes und auch ein angedrohtes Betreuungsverbot hätten nicht zu einer Verbesserung der Umstände geführt. Eine weitere Duldung der Haltung oder Betreuung von Tieren wäre auch nicht in gleicher Weise geeignet, um den tierschutzrechtlichen Vorgaben
zukommen. Eine Rückgabe der Tiere scheide aufgrund der festgestellten Verstöße aus. Randnummer 30 Zur Begründung ihres gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 25. Mai 2018 erhobenen Widerspruchs führt die Klägerin aus, dass zwei ihrer Hunde Therapiehunde seien. Sie sei den Aufforderungen, den Käfig alle zwei Tage zu reinigen und den Vögeln täglich zwei Stunden Freiflug zu ermöglichen,
gekommen. Auch habe sie frisches Wasser und Futter gegeben. Deshalb bestünde kein Grund ihr die Vögel wegzunehmen. Auf den Umstand, dass es sich um Therapiehunde handeln würde, sei keine Rücksicht genommen worden. Die beschlagnahmten Hunde werde sie nicht zur Vermittlung freigegeben. Die Vögel seien nicht ihre Vögel, sondern die Vögel ihres Ehemannes. Randnummer 31 Mit Bescheid vom
dem tatsächlichen Begehren des Klägers, § 88 VwGO, wie es sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke VwGO,
GO -. Diese ist jedoch unzulässig, da das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt. Randnummer 44 Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse entspricht dem Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO (W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO,
SchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
SchG kann sie insbesondere demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung
Nr. 1 oder einer Rechtsverordnung
SchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Randnummer 50 b. Die Maßnahme ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Beklagten folgt aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts. Die
VfG erforderliche Anhörung erfolgte mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Bl. 130 ff. VA). Randnummer 51 c. Die Maßnahme ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor und die Verhältnismäßigkeit ist gegeben. Randnummer 52 Die Rechtmäßigkeit eines tierschutzrechtlichen Haltungs- und Betreuungsverbotes bestimmt sich
der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung. Bei dem ausgesprochenen Verbot handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Ein Dauerverwaltungsakt ist in seinen Wirkungen auf Dauer angelegt und dadurch gekennzeichnet, dass er sich nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründet oder inhaltlich verändert. Es gibt keine prozessrechtliche Norm, wonach es bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt für die verwaltungsgerichtliche
prüfung stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung und bei einem Dauerverwaltungsakt dagegen stets auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommt. Der maßgebliche Zeitpunkt richtet sich vielmehr
dem materiellem Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, BVerwGE 120, 246-255, Rn. 35 m.w.N.). Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG weist Parallelen zur Gewerbeuntersagung
O - auf. Sie sieht, wie bei der Gewerbeuntersagung, ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor, indem § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG bestimmt, dass dem Betroffenen auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. In derartigen getrennten Verfahren muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige
haltige Veränderungen der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren
folgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen. Dem Umstand, dass das Verbot auf Dauer angelegt ist, wird in einem erfolgreichen Wiedergestattungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass das Verbot mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
weis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen besonderes Gewicht zukommt. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind Amtstierärzte für Aufgaben wie diese auch eigens bestellt. Das Tierschutzgesetz geht davon aus, dass beamtete Tierärzte die fachliche Kompetenz besitzen, tierschutzwidrige Zustände festzustellen und deren Auswirkungen zu beurteilen (OVG RP, Beschluss vom
SchG sowie gegen die Anforderung der Tierschutz-Hundeverordnung festgestellt. Es wird daher zunächst
GO auf den Bescheid des Beklagten vom
dem ihnen aufgrund der Aufforderung durch die Veterinäre durch die Klägerin Wasser zur Verfügung gestellt wurde. Zudem wurde auch bei der Kontrolle am
Angaben des tierärztlichen Gutachtens auch für Laien erkennbar war, einer tierärztlichen Behandlung bedurft (Bl. 126 VA). Randnummer 63 Zudem stand den Hunden kein hinreichender Auslauf im Hof zur Verfügung. Die Flächen im Hof waren mit Unrat zugestellt, sodass für die Tiere ein erhebliches Verletzungsrisiko bestand. Dies wurde bei Kontrollen am
dem die die Klägerin weniger belastenden Einzelanordnungen keine
haltige Besserung der Tierhaltung gebracht hatten, erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt sein würden (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. April 2002 - 1 S 1900/00 -, juris, Rn. 10). Vorliegend spricht schon die mangelnde Behandlung der Tiere durch einen Tierarzt dafür, dass die Tiere länger anhaltenden Schmerzen ausgesetzt waren. Vor allem der Flohbefall wurde nicht behandelt. Dies ging soweit, dass vereinzelt die Tiere ihr Fell verloren hatten. Daneben wurden die Tiere in einem stark verschmutzten Milieu gehalten. Gerade Hunde mit ihrem sensiblen Geruchssinn werden in ihrem Wohlbefinden stark beeinträchtigt, wenn sie in ständigem Kontakt mit Fäkalien und deren Geruch stehen (vgl. insoweit das amtsärztliche Gutachten, Bl. 126 VA). Zudem bestand durch die Unterversorgung mit Wasser und Nahrungsmitteln die Gefahr, dass der Organismus der Tiere
haltig Schaden nimmt. Aus den Umständen lässt sich daher insgesamt eine Gefahr für die Tiere herleiten, dass Leiden, die zu Schmerzen bei den Tieren führen können - dies zeigt sich insbesondere bei der Tumorerkrankung - nicht außerhalb der erforderlichen Gefahrenprognose liegen. Randnummer 65 cc. Die Handlungen der Klägerin lassen auch die Prognose zu, dass zukünftig derartige Zuwiderhandlungen zu erwarten sind. Über rund 14 Jahre hinweg wurden immer wieder Missstände im Bereich der Tierhaltung der Klägerin entdeckt und durch den Beklagten aufgezeigt. Dabei waren diese Missstände immer im Bereich „Ernährung“, „Pflege“ und „Haltung“ festgestellt worden. Besonders ins Gewicht fällt dabei, dass die Klägerin trotz der immer wieder erfolgten Aufforderungen keine
haltigen Änderungen herbeiführte. Diese erfolgten allenfalls punktuell und nur auf Druck der Behörde. Missstände wurden, wenn überhaupt, nur vorübergehend abgestellt. Jedoch waren immer wieder Verstöße bei den unterschiedlichen Tierarten festgestellt worden. Eine Einsicht der Klägerin war nicht erkennbar. Ausweislich der verschiedenen Berichte der Veterinäre des Beklagten musste die Klägerin immer wieder direkt bei Kontrollen aufgefordert werden, den Tieren hinreichend Futter und Wasser zur Verfügung zu stellen. Auch die hygienischen Umstände mussten über Jahre hinweg mehrfach kritisiert werden, ohne dass sich daran substantiell etwas geändert hätte. Auch die Androhung eines Tierhalteverbots am 12. August 2008 hat nicht zu einer dauerhaften Besserung der Haltung geführt. Dass die Klägerin die in ihrem Eigentum befindlichen Tiere seit nunmehr über viele Jahre Haltungsbedingungen aussetzt, die den grundlegenden Anforderungen an eine den Bedürfnissen entsprechende angemessene Pflege, Ernährung und Unterbringung dieser Tiere
SchG widersprechen, kann
den zahlreichen von der Behörde vor Ort durchgeführten Überprüfungen und den hierbei gefertigten Lichtbildern keinen Zweifeln unterliegen. Angesichts der Fortdauer dieser gravierenden Missstände und Unzulänglichkeiten ist die Annahme einer wiederholten und groben Missachtung der Tierhalterpflichten
SchG ebenso gerechtfertigt wie die Einschätzung, dass die Klägerin auch künftig in ähnlicher Weise gegen ihre Pflicht zur bedürfnisgerechten Versorgung, Unterbringung und Pflege der Tiere verstoßen wird. Das Vorbringen der Klägerin im vorliegenden Klageverfahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Randnummer 66 dd. Das ausgesprochene umfängliche Tierhalte- und Betreuungsverbot erging ermessensfehlerfrei. Es ist insbesondere verhältnismäßig. Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung sind einerseits die Interessen der Klägerin an einer Tierhaltung und andererseits das Tierwohl zu berücksichtigen. Dem Tierschutz kommt dabei Verfassungsrang zu, wie sich aus Art. 20a Grundgesetz - GG - ergibt. Dieser ist in Ausgleich zu dem Recht der Klägerin aus ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG, zu bringen. Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie aufgrund einer Erkrankung auf Tiere angewiesen ist, war dem nicht weiter
zugehen, da es an Anhaltspunkten dafür fehlt. Die Erkrankung wurde schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Vorhanden ist insoweit eine ärztliche Bescheinigung in der Akte des Beklagten (Bl. 143 VA). Diese Bescheinigung wurde von einem Herrn ... (...) ausgestellt. Dieser Bescheinigung fehlt jedoch bereits im Ansatz eine hinreichende Begründung, wie der Unterzeichner dieser Bescheinigung zu einer ... und ... kommt. Es fehlt vollständig an einer Anamnese. Zudem bleibt offen,
welcher Methode die Untersuchung erfolgt sein soll. Es kann letztlich jedoch auch offenbleiben, ob die Klägerin aus gesundheitlichen Gründen auf einen Hund angewiesen ist. Randnummer 67 Auch bei Annahme eines aus medizinischen Gründen notwendigen Umgangs mit einem Tier dispensiert dieser Umstand nicht davon, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu genügen. Das Tierschutzrecht gilt uneingeschränkt. Im Hinblick auf Art. 20a GG ist dem Tierschutz eine besondere Priorität beizumessen. Auch Menschen, die aus medizinischen bzw. gesundheitlichen Gründen auf den Umgang mit einem Tier angewiesen sind, ist daher zuzumuten, dass sie die Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Tierhaltung zu stellen sind, einhalten. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Klägerin
SchG ein Wiedergestattungsverfahren durchlaufen kann. Sollten sich die Umstände derart geändert haben, dass einer Tierhaltung nichts mehr entgegensteht, könnte die Klägerin dies daher insoweit in einem neuen Verfahren geltend machen. Es bedürfte dann jedoch der Prüfung durch die zuständige Behörde. Im vorliegenden Verfahren kann dies nicht erfolgen. Im Übrigen ist
dem derzeitigen Akteninhalt nicht erkennbar, dass eine Änderung der Verhaltensweise der Klägerin eingetreten ist. Der Umstand, dass die Tiere der Klägerin weggenommen worden sind und damit mittlerweile mehr Platz bestünde, sprechen noch nicht dafür, dass die Klägerin zukünftig ordnungsgemäß mit einem Hund umgehen würde. Zudem zeigt das Verhalten der Klägerin bei der Kontrolle am
VG kann der Vollstreckungsschuldner durch ein Zwangsgeld zur Erfüllung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung angehalten werden. Vorliegend dient die Androhung des Zwangsgeldes der Durchsetzung des Tierhalte- und Betreuungsverbotes, mithin einer Unterlassung. Die Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 2.500,00 € erfolgte auch in einer bestimmten Höhe, § 66 Abs. Randnummer 70 1 S. 1, Abs. 5 LVwVG. Das angedrohte Zwangsgeld bewegt sich auch im unteren Rahmen des § 64 Abs. 2 S. 2 LVwVG , sodass in Anbetracht des mit ihm verfolgten Zwecks keine Bedenken gegen die Angemessenheit besteht. Randnummer 71 II. Auch die Kostenfestsetzung vom 10. Dezember 2018 begegnet keinen Bedenken. Die Kammer nimmt zunächst
GO Bezug auf den Bescheid. Die Kosten bewegen sich im vorgesehenen Gebührenrahmen. Im Hinblick auf die Vielzahl der festgestellten Verstöße und den dadurch verursachten Arbeitsaufwand begegnet die Kostenforderung keinen Bedenken. Randnummer 72 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 73 Gründe, die Berufung zuzulassen, sind nicht ersichtlich (vgl. §§ 124, 124a Abs. 1 S. 1 VwGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.