← Deutschland

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer 8 Sa 3/19 Urteil Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung - Glaubhaftmachung der Verhinderung be

Kündigungsschutzklage - nachträgliche Zulassung - Glaubhaftmachung der Verhinderung bei psychischer Erkrankung Orientierungssatz

  1. Die Glaubhaftmachung selbst ist eine besondere Art der Beweisführung, die auch noch später erfolgen kann. (Rn.47)
  2. Für eine Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller aller Beweismittel, einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (§ 294 ZPO). Zudem ist - anders als in Konstellationen, in denen eine Partei den vollen Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat - eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Das ist der Fall, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen. (Rn.51)
  3. Eine Erkrankung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Sie muss jedoch ursächlich dafür geworden sein, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Die Erkrankung muss ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt haben. (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen,
  4. November 2018, 4 Ca 1171/18, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 28.11.2018 - 4 Ca 1171/18 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten im Rahmen eines Zwischenverfahrens über die nachträgliche Zulassung der mit Schriftsatz vom
  5. August 2018 eingereichten Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die mit Schreiben der Beklagten vom
  6. Juni 2018 ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses. Randnummer 2 Die Beklagte beschäftigt in ihrem Betrieb in C-Stadt mehr als zehn Arbeitnehmer. Die 1988 geborene, einem 2013 geborenen Kind zum Unterhalt verpflichtete, Klägerin ist seit Beginn ihrer Ausbildung am
  7. September 2005 mit anschließender Übernahme zum
  8. Januar 2009 als Chemikantin bei der Beklagten beschäftigt. Sie erzielte zuletzt eine Vergütung von durchschnittlich 2.777,00 EUR brutto pro Monat. Randnummer 3 Die Klägerin erbrachte ihre Arbeitsleistung letztmals am
  9. Dezember
  10. An diesem Tag wurde sie zunächst zu Frau Dr. H., einer Werksärztin der Beklagten, und von dieser in das Krankenhaus Z. G. H. gebracht. Dort wurde eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom
  11. Dezember 2017, Bl. 54 f. d. A.). Randnummer 4 In der Folgezeit war die Klägerin am
  12. Dezember 2017, am
  13. Dezember 2017, am
  14. Dezember 2017, am
  15. Januar 2018, am
  16. Januar 2018, am
  17. Januar 2018, am
  18. Januar 2018 und am
  19. Mai 2018 bei ihrem Hausarzt Dr. F. in Behandlung. Des Weiteren suchte die Klägerin am
  20. März 2018 nochmals das Krankenhaus Z. G. H. auf. Dort wurde erneut eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch (F25.0) diagnostiziert (vgl. Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom
  21. März 2018, Blatt 56 f. VA). Weiterhin war sie am
  22. Mai 2018 bei Herrn A. sowie am
  23. Juni 2018 bei Herrn Dr. T. in Behandlung (vgl. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Blatt 147 VA und Blatt 148 VA). Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  24. Januar 2018 (vgl. Bl. 131 f. d. A.) sowie vom
  25. Februar 2018 (vgl. Bl. 133 f. d. A.) sowie vom
  26. April 2018 (vgl. Bl. 136 f. d. A.) verhängte die Beklagte Geldbußen gegen die Klägerin wegen angeblicher Verstöße gegen die Anzeige- und Nachweispflichten im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit. Randnummer 6 Mit weiterem Schreiben vom
  27. April 2018 (vgl. Bl. 138 f. d. A.) sowie mit den Schreiben vom
  28. Mai 2018 (vgl. Bl. 141 f. d. A.) und vom
  29. Mai 2018 (vgl. Bl. 143 f. d. A.) mahnte die Beklagte die Klägerin wegen angeblicher Verstöße gegen die Anzeige- bzw. Nachweispflicht im Zusammenhang mit ihrer Arbeitsunfähigkeit ab. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  30. Juni 2018 (vgl. Bl. 7 f. d. A.), das am selben Tag um 13:20 Uhr in den Briefkasten der Klägerin eingeworfen wurde, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum
  31. November
  32. Randnummer 8 Am
  33. Juli 2018 besuchte der Vater der Klägerin seine Tochter, zu der er zuvor 3 bis 4 Monate keinen Kontakt gehabt hatte. Diese war abgemagert und hatte seit geraumer Zeit keine Wäsche gewaschen. Ihr Vater fand einen Stapel nicht geöffneter Post. Er nahm u. a. das Kündigungsschreiben vom
  34. Juni 2018 zur Kenntnis. Randnummer 9 In der Folgezeit suchte die Klägerin am
  35. August 2018, am
  36. August 2018, am
  37. September 2018 und am
  38. September 2018 ihren Hausarzt Dr. F. auf und erstmals am
  39. September 2018 die Ärztin für Psychiatrie Dr. Z.. Diese diagnostizierte eine manische schizoaffektive Störung (F25.0) sowie eine schizoaffektive Psychose (F25.9) (vgl. Arztbrief vom
  40. September 2018, Blatt 59 VA sowie Attest vom
  41. Oktober 2018, Blatt 61 VA). Randnummer 10 Die Klägerin hat am
  42. August 2018 bei dem Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung mit Schreiben vom
  43. Juni 2018 erhoben und zugleich vorsorglich die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beantragt. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat das Verfahren gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 KSchG zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage beschränkt. Randnummer 12 Die Klägerin hat hierzu erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, ihre Post zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn auf diese zu reagieren. Das Kündigungsschreiben sei ihr daher erst am
  44. oder
  45. Juli 2018 zugegangen, als ihr Vater sie telefonisch hierüber informiert habe. Randnummer 13 Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt noch beantragt, Randnummer 14
  46. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche Kündigung noch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom
  47. Juni 2018 beendet wird; Randnummer 15
  48. vorsorglich, die Kündigungsschutzklage nachträglich zuzulassen. Randnummer 16 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass die Kündigung der Klägerin am
  49. Juni 2018 zugegangen sei. Das Vorliegen der schizoaffektiven Störung bei Zugang der Kündigung sei von der Klägerin nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zumal der Arztbrief vom
  50. September 2018 lediglich Feststellungen zum Zustand der Klägerin an diesem Tag treffe und eine Diagnose für einen fast drei Monate zurückliegenden Zeitraum insbesondere bei der episodenhaft auftauchenden, diagnostizierten Störung nicht möglich sei. Darüber hinaus rechtfertige allein das Vorliegen einer psychischen Erkrankung nicht die Annahme, dass der Arbeitnehmer an der Erhebung der Kündigungsschutzklage gehindert gewesen wäre. Randnummer 19 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  51. November 2018 und ergänzend auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Randnummer 20 Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat mit dem Zwischenurteil vom
  52. November 2018 (Bl. 207 - 222 d. A.) die mit Schriftsatz vom
  53. August 2018 eingereichte Kündigungsschutzklage der Klägerin nachträglich zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Kündigungsschreiben sei der Klägerin durch Einwurf in den Briefkasten am
  54. Juni 2018 um 13:20 Uhr, spätestens am darauffolgenden
  55. Juni 2018, zugegangen. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage sei zulässig und darüber hinaus auch begründet, da die Klägerin glaubhaft gemacht habe, jedenfalls in der Zeit vom
  56. Juni 2018 bis zum
  57. Juli 2018 an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aus psychischen Gründen gehindert gewesen zu sein. Die hierfür lediglich erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit liege vor, da neben der eidesstattlichen Versicherung weitere Umstände dafür sprächen, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, ihre Post zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn auf diese zu reagieren. So fehle es zwar an einer ärztlichen Diagnose für den Zeitraum vom
  58. Juni 2018 bis zum
  59. Juli 2918, jedoch sei bei der Klägerin sowohl vor als auch nach diesem Zeitraum mit einer manischen schizoaffektiven Störung jeweils die gleiche psychische Erkrankung diagnostiziert worden. Das Arbeitsgericht hat insoweit auf den Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom
  60. Dezember 2017 sowie vom
  61. März 2018 und auf den Arztbrief der Frau Dr. Z. vom
  62. September 2018 Bezug genommen. Darüber hinaus habe die Klägerin gerade in der Zeit vom
  63. Juni 2018 bis zum
  64. Juli 2018 ohne erkennbaren Grund aufgehört, ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, während sie bis zum
  65. Juni 2018 immer wieder, wenn auch verspätet, diesen Pflichten nachgekommen sei. Darüber hinaus habe die Klägerin in der Zeit bis zum
  66. Mai 2018 regelmäßig ihren Hausarzt Dr. F. aufgesucht und sei am
  67. Mai 2018 noch bei Herrn A. sowie am
  68. Juni 2018 noch bei Herrn Dr. T. in Behandlung gewesen, während sie in der Zeit vom
  69. Juni 2018 bis zum
  70. Juli 2018 ohne erkennbaren Grund keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch genommen habe. Ihren Hausarzt habe sie erst wieder nach dem Besuch ihres Vaters am
  71. August 2018 aufgesucht. Darüber hinaus habe der Vater der Klägerin diese am
  72. Juli 2018 abgemagert vorgefunden und festgestellt, dass sie weder ihre schmutzige Wäsche aufbereitet noch ihre Post, die ungeöffnet auf einem Stapel gelegen habe, bearbeitet habe. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Zwischenurteils des Arbeitsgerichts verwiesen. Randnummer 22 Gegen das ihr am
  73. Dezember 2018 zugestellte Zwischenurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom
  74. Januar 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, Berufung eingelegt. Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum
  75. März 2019 durch Beschluss vom
  76. Januar 2019 mit Schriftsatz vom
  77. März 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, begründet. Randnummer 23 Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, die Klägerin habe ihre Verhinderung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die vorgelegten ärztlichen Atteste und Arztbriefe beträfen nicht den maßgeblichen Zeitraum von zwei Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens. Das Arbeitsgericht lasse unbeachtet, dass eine rückschauende Diagnose, hier bezogen auf die ärztlichen Atteste vom
  78. und
  79. September 2018, nicht mit jener Sicherheit möglich sei, die für die Zulassung einer versäumten Kündigungsschutzklage erforderlich sei und verweist insoweit auf den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom
  80. März 2007 ( 7 Ta 27/07, Rn. 40). Darüber hinaus enthielten die ärztlichen Atteste keine Anhaltspunkte dazu, wie die Erkrankung sich auf die Fähigkeit der Klägerin ausgewirkt haben soll, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern. Die Klägerin als alleinerziehende Mutter sei offensichtlich in der Lage gewesen, die Angelegenheiten ihres Sohnes zu regeln, ohne das Dritte Einwendungen erhoben hätten. Zudem sei sie nach den ärztlichen Feststellungen im Krankenhaus gemäß Arztbrief vom
  81. März 2018 trotz schizoaffektiver Störung, gegenwärtig manisch, in der Lage gewesen, der Beklagten unter dem
  82. März 2018 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zukommen zu lassen. Dies sei auch im Mai nach den ärztlichen Behandlungen so geschehen. Hieraus folge, dass sie ihre rechtlichen Verpflichtungen verstehen und ihre Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen konnte. Die aufgetretenen Störungen betreffend die Anzeige- und Nachweispflichten hätten in einem Zeitraum von 2015 bis 2017 vorgelegen und ließen vermuten, dass die Klägerin bereits zuvor die Regelung ihrer Angelegenheiten nicht so genau genommen habe. Randnummer 24 Die verhältnismäßig kurzen bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeiträume, teilweise 1-2 Tage, teilweise sogar Erstbescheinigungen, sprächen gegen eine schwere Fortsetzungserkrankung. Es sei nicht anzunehmen, dass drei verschiedenen Ärzten der besondere Zustand der Klägerin nicht aufgefallen sei. Diese hätten ihre Fürsorgepflicht verletzt, wenn sie trotz schwerer Erkrankung der Klägerin keine weiteren Behandlungsschritte, insbesondere eine stationäre Behandlung der Klägerin zu ihrem Schutz und dem ihres Sohnes nicht in Erwägung gezogen hätten. Der Fall sei offensichtlich nicht vergleichbar mit Fällen, in denen Arbeitnehmer den Realitätsbezug verloren hätten und in eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden wären. Randnummer 25 Die Beklagte trägt vor, dass die Wahrnehmung des Vaters der Klägerin bei dem Besuch am
  83. Juli 2018, bereits drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist, keine Rückschlüsse auf den Zeitraum während des Laufs der Klagefrist ermögliche. Zudem könne kein Vergleich zu dem vorherigen Ordnungsverhalten der Klägerin angestellt werden. Die Wahrnehmungen des Vaters seien von dem elterlichen Interesse an der Unterstützung seiner Tochter geprägt. Es fehle hingegen an Wahrnehmungen unabhängiger und fachlich geeigneter Dritter in engem Zusammenhang mit dem Lauf der Klagefrist. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin gerade in der Zeit vom
  84. Juni 2018 bis zum
  85. Juli 2018 aufgehört habe, ihre Arbeitsunfähigkeit anzuzeigen, bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorzulegen, da sie die fristlose Kündigung offensichtlich bereits vor dem Auffinden durch ihren Vater zur Kenntnis genommen und sich gegen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage entschieden habe. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
  86. November 2018, Aktenzeichen 4 Ca 1171/18, abzuändern und den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zurückzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 30 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Zwischenurteil und trägt hierzu im Wesentlichen vor, dass die Diagnosen vom
  87. Dezember 2017 und vom September 2018 identisch seien und im Hinblick darauf eine Klammer bildeten, weshalb von einer durchgehenden Störung auszugehen sei. Im Gegensatz zu den von der Beklagten zitierten Fällen, habe sie nicht erst nach dem Zugang der Kündigung erstmals ihre Ärzte aufgesucht, um einen Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Versäumung der Klagefrist herzustellen, sondern sei bereits zuvor untersucht worden, wobei die schizoaffektive Störung, gegenwärtig manisch, diagnostiziert worden sei. Darüber hinaus habe im vorliegenden Fall die Arbeitgeberin von ihrer Erkrankung vor Zugang der Kündigung bereits Kenntnis gehabt, was sich aus dem Arztbrief vom
  88. Dezember 2017 des Krankenhauses Z. G. H. ergebe. Aus der fehlenden Einweisung in die Psychiatrie sei nicht darauf zu schließen, dass sie in der Lage gewesen sei, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, da nach Aussage ihrer behandelnden Ärzte Menschen mit ihrem Krankheitsbild lediglich bei Suizidalität in die Psychiatrie eingewiesen würden. Randnummer 31 Die Klägerin erklärt, sie lebe zwar allein mit ihrem Sohn, ihr Lebensgefährte habe sich jedoch seit ihrer schweren Erkrankung mit um diesen gekümmert, indem er ihn in die Ganztagsbetreuung des Kindergartens gebracht habe und auch den Einkauf von Lebensmitteln für sie und ihren Sohn übernommen habe. Ihren Eltern habe ihr Zustand vor dem Besuch ihres Vaters nicht auffallen können, da sie mit ihnen gebrochen hatte und daher in den Monaten zuvor keinen Kontakt zu diesen gehabt habe. Ihr Vater könne bezeugen, welcher Umfang an Post sich bei seinem Besuch angehäuft hatte. Aus diesem lasse sich schließen, dass sie über einen Zeitraum von Wochen, wenn nicht gar Monaten vor Zugang der Kündigung nicht fähig gewesen sei, die Post zu öffnen. Sie habe bis zum Einschreiten ihres Vaters keine Kenntnis von der Kündigung genommen. In dem Zeitraum von März bis Mai 2018 habe sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lediglich weitergeleitet, wobei sich es sich um eine Routinehandlung, nicht um eine neue Situation gehandelt habe. Aus der fehlenden Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in dem Zeitraum ab dem
  89. Juni 2018 könne nicht auf eine Kenntnis der Kündigung geschlossen werden, da auch Arbeitnehmer Bescheinigungen einreichten, die die fristlose Kündigung nicht akzeptierten. Randnummer 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
  90. Oktober 2019 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 A. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen. Randnummer 34 I. Sie ist nach § 64 Abs. 1, Abs. 2c ArbGG i. V. m. § 5 Abs. 4 Satz 3 KSchG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 66 Abs. 1, § 64 Abs. 7 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Randnummer 35 II. Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 36 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Zwischenstreit gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 KSchG. Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die mit Schriftsatz vom
  91. August 2018 eingereichte Kündigungsschutzklage der Klägerin gegen die Kündigung vom
  92. Juni 2018 zu Recht nachträglich zugelassen. Randnummer 37
  93. Die Klage ist verspätet. Sie ist am
  94. August 2018 beim Arbeitsgericht eingegangene, hätte jedoch spätestens am
  95. Juli 2018 anhängig gemacht werden müssen, um die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren. Die Kündigung vom
  96. Juni 2018 ist der Klägerin spätestens am
  97. Juni 2018 durch den Einwurf des Kündigungsschreibens in den Briefkasten der Klägerin am
  98. Juni 2018 um 13.20 Uhr zugegangen. Randnummer 38 Eine verkörperte Willenserklärung geht unter Abwesenden i. S. v. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für diesen unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von ihr Kenntnis zu nehmen. Zum Bereich des Empfängers gehören von ihm vorgehaltene Empfangseinrichtungen, wie ein Briefkasten. Der Einwurf in einen Briefkasten bewirkt den Zugang, sobald nach der Verkehrsanschauung mit der nächsten Entnahme zu rechnen ist. Wenn für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestand, ist es unerheblich, ob er daran durch Krankheit, zeitweiliger Abwesenheit oder andere besondere Umstände einige Zeit gehindert war. Den Empfänger trifft die Obliegenheit, die nötigen Vorkehrungen für eine tatsächliche Kenntnisnahme zu treffen. Unterlässt er dies, so wird der Zugang durch solche - allein in seiner Person liegende - Gründe nicht ausgeschlossen ( ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG
  99. April 2018 - 2 AZR 493/17 - Rn. 15, juris ). Randnummer 39
  100. Der von der Klägerin vorsorglich für den Fall der Verfristung der Kündigungsschutzklage gestellte Antrag auf nachträgliche Zulassung dieser Klage ist zulässig und begründet. Randnummer 40 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist auf Antrag des Arbeitnehmers die Klage nachträglich zuzulassen, wenn er nach erfolgter Kündigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert war, die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Randnummer 41 a. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage zulässig ist. Insbesondere ist die zweiwöchige Antragsfrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG nach Behebung des Hindernisses gewahrt. Randnummer 42 Der Begriff des Hindernisses in § 5 Abs. 3 Satz 1 KSchG knüpft an den der Verhinderung in § 5 Abs. 1 Satz 1 KschG an. Ist die fortbestehende Unkenntnis nicht länger unverschuldet, beginnt die Zweiwochenfrist ( BAG
  101. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 87, juris ). Randnummer 43 Das von der Klägerin angeführte Hindernis - ihre Unfähigkeit zur Kenntnisnahme ihrer Post aufgrund ihrer psychischen Erkrankung - ist nach ihrem Vortrag zwar an sich auch bei Klageerhebung noch nicht entfallen gewesen, jedoch hat der Vater der Klägerin das Kündigungsschreiben am
  102. Juli 2018 entdeckt und mit ihr die Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes am
  103. bzw.
  104. Juli 2018 besprochen und anschließend das vorliegende Verfahren einleiten lassen. Randnummer 44 Der Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage ging am
  105. August 2018 und damit innerhalb von zwei Wochen ab dem
  106. Juli 2018 bei dem Arbeitsgericht ein. Randnummer 45 Darüber hinaus ist damit auch die sechsmonatige Frist des § 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG gewahrt. Randnummer 46 Der Zulassungsantrag ist entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 1 KSchG mit der Klageerhebung verbunden. Darüber hinaus genügt er auch dem formellen Erfordernis des § 5 Abs. 2 Satz 2 KSchG, da er die Tatsachen, die die nachträgliche Zulassung begründen, angibt und die Mittel für deren Glaubhaftmachung nennt. Randnummer 47 Die Glaubhaftmachung selbst ist eine besondere Art der Beweisführung, die auch noch später erfolgen kann ( BAG
  107. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 91, juris ). Randnummer 48 Die Klägerin hat angegeben, dass sie aufgrund ihrer psychischen Erkrankung - jedenfalls in der Zeit vom
  108. Juni bis zum
  109. Juli 2018 - nicht in der Lage gewesen ist, ihre Post zur Kenntnis zu nehmen, geschweige denn auf diese zu reagieren und hat zur Glaubhaftmachung auf die Berichte des Krankenhauses Z. G. H. auf ihre eidesstattliche Versicherung verwiesen. Randnummer 49 b. Der Antrag auf nachträgliche Zulassung ist auch begründet. Randnummer 50 Das Arbeitsgericht hat zur Recht angenommen, dass die Klägerin glaubhaft gemacht hat, jedenfalls in der Zeit vom
  110. Juni 2018 bis zum
  111. Juli 2018 an der Erhebung der Kündigungsschutzklage aus psychischen Gründen gehindert gewesen zu sein. Randnummer 51 Für eine Glaubhaftmachung kann sich der Antragsteller aller Beweismittel, einschließlich der Versicherung an Eides statt bedienen (§ 294 ZPO). Zudem ist - anders als in Konstellationen, in denen eine Partei den vollen Beweis für eine Behauptung zu erbringen hat - eine Glaubhaftmachung selbst bei Vorliegen vernünftiger Zweifel nicht ausgeschlossen. Zur Glaubhaftmachung genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung. An Stelle des Vollbeweises tritt eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung. Die Behauptung ist schon dann glaubhaft gemacht, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Das ist der Fall, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen ( vgl. BAG
  112. November 2012 - 7 AZR 314/12 - Rn. 40;
  113. April 2013 - 6 AZR 49/12 - Rn. 101, juris; so auch Reichold in Thomas/Putzow,
  114. Aufl. 2017, § 294 ZPO, Rn. 1 ). Randnummer 52 Eine Erkrankung kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich rechtfertigen. Sie muss jedoch ursächlich dafür geworden sein, dass die Frist nicht eingehalten wurde. Die Erkrankung muss ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt haben ( BAG
  115. November 2012 - 7 AZR 314/12 - Rn. 39 zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO, juris ). Randnummer 53 Dementsprechend rechtfertigt auch die Erkrankung eines Arbeitnehmers allein nicht ohne Weiteres die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage. Vielmehr muss sie den Arbeitnehmer tatsächlich an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert haben ( vgl. LAG Rheinland-Pfalz
  116. März 2007 - 7 Ta 27/07 - Rn. 35, juris ). Randnummer 54 Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine physische oder psychische Erkrankung handelt. Es ist nicht von der Regel auszugehen, dass im Falle von psychischen Erkrankungen geringere Anforderungen zu stellen sind, weil diese Erkrankungen das Urteilsvermögen einschränken. Zu derartigen Einschränkungen kann es zwar kommen, ob sie tatsächlich gegeben sind, muss aber feststellbar sein. Zudem muss ersichtlich sein, während welcher Zeiten und in welchem Umfang es zu einer Einschränkung des Urteilsvermögens durch psychische Erkrankungen gekommen ist (LAG Rheinland-Pfalz,
  117. März 2007 - 7 Ta 27/07 - Rn. 37; LAG Köln,
  118. Dezember 2007 - 3 Ta 305/07 - Rn. 20, juris). Randnummer 55 Das Arbeitsgericht geht zu Recht davon aus, dass unter Beachtung dieser Grundsätze eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die Klägerin jedenfalls in der Zeit vom
  119. Juni 2018 bis zum
  120. Juli 2018 an der Erhebung der Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung mit Schreiben vom
  121. Juni 2018 gehindert war. Randnummer 56 Die Klägerin hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom
  122. August 2018 erklärt, dass sie seit Ende des Jahres 2017 unter einer psychischen Erkrankung leidet, sie es ihr seit diesem Zeitpunkt völlig unmöglich mache, ihrer alltäglichen Dinge des Lebens, u. a. auch ihre Post, zu regeln. Sie sei seit dem
  123. November 2017 bei Herr Dr. P. F. in C-Stadt in Behandlung, von dem sie Überweisungen zu weiteren neurologisch-psychiatrischen Behandlungen erhalten habe. Sie sei 2017 in C-Stadt im Haus der Gesundheit bei Herrn Dr. B. T. in Behandlung gewesen. Bisher habe sie abgelehnt, sich zusätzlich in fachpsychologische/fachpsychiatrische Behandlung zu begeben, was sie zwischenzeitlich akzeptiere. Bereits im Rahmen von zwei Vorstellungen im Krankenhaus Z. G. H. in C-Stadt im Dezember 2017 und im März 2018 sei ein behandlungsbedürftiges psychisches/psychiatrisches Erkrankungsbild festgestellt worden. Randnummer 57 Ihr Vater habe die Kündigung erstmals am
  124. Juni 2018 in ihrer Wohnung gefunden und sie am
  125. oder
  126. Juni 2018 telefonisch hierüber in Kenntnis gesetzt. Sodann habe er stellvertretend für sie ihre Gewerkschaft am
  127. August 2018 kontaktiert, um die Angelegenheit zu regeln. Randnummer 58 Die Angaben der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung stellen nachvollziehbar dar, dass sie bereits seit Ende 2017 über Monate hinweg bis einschließlich zum Zeitpunkt der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht in der Lage war, selbständig, aus eigenem Antrieb, auf die Kündigung vom 12.06.2018 zu reagieren, sondern ihr dies nur mit Hilfe ihres Vaters gelang, der die Gewerkschaft der Klägerin kontaktierte, so dass ihr gewerkschaftlicher Rechtsschutz zuteil wurde. Randnummer 59 Die Behauptung der Klägerin, sie habe sich aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht um ihre Angelegenheit kümmern können, wird durch die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste und Arztbriefe belegt. Randnummer 60 Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass es an einer ärztlichen Diagnose für den Zeitraum vom
  128. Juni 2018 bis zum
  129. Juli 2018 fehlt. Randnummer 61 Jedoch wurde sowohl vor als auch nach diesem Zeitraum mit einer manischen schizoaffektiven Störung jeweils die gleiche psychische Erkrankung diagnostiziert. Randnummer 62 In dem Arztbrief des Krankenhauses Z. G. H. vom
  130. Dezember 2017 (vgl. zum vollständigen Inhalt Bl. 54 f. d. A.) wird im Rahmen des psychopathologischen Befundes ausgeführt, dass Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen sehr reduziert sind und dass das Denken in formaler Hinsicht sehr beschleunigt, weitschweifig, inkohärent, vorbeiredend ist; darüber hinaus werden inhaltliche Denkstörungen in Form von Mißtrauen, wahnhaftem Erleben, festgehalten. Randnummer 63 In dem Arztbrief vom
  131. März 2018 des Krankenhauses Z. G. H. (vgl. zum vollständigen Inhalt Bl. 56 f. d. A.) wird im Rahmen des psychopathologischen Befundes ebenfalls festgestellt, dass Konzentration und Aufmerksamkeit reduziert sind, formal gedanklich beschleunigt, sprunghaft, vorbeiredend. Randnummer 64 In dem Arztbrief von Frau Dr. Z. vom
  132. September 2018 (vgl. Bl. 59 d. A.) ist im Rahmen des psychischen Befundes aufgeführt: Konzentration erschwert, Antrieb reduziert, psychomotorisch angespannt bis lebhaft, Stimmungslage wechselhaft, zum Teil gehoben dann wieder gedrückt, formales Denken weitschweifig zum Teil gelockert, inhaltlich Distanzierung zu wahnhaftem Erleben. Randnummer 65 In dem Attest vom
  133. Oktober 2018 (Bl. 61 d. A.) hat Frau Dr. Z. erklärt, dass diagnostisch eine schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv, vorliege, der eine über Wochen und Monate anhaltende schizomanische Störung vorausgegangen sei. Bezugnehmend auf die Arztbriefe des Krankenhauses Z. G. H. vom
  134. Dezember 2017 und
  135. März 2018 geht Frau Dr. Z. "aus psychiatrischer Sicht" davon aus, dass die Klägerin noch vor der ersten Vorstellung am
  136. September 2018 bei ihr durchgehend über Monate psychotisch war. Randnummer 66 Der Hausarzt Dr. N. F. hat der Klägerin in dem ärztlichen Attest vom
  137. September 2018 (Bl. 52 d. A.) bescheinigt, dass bei ihr jetzt definitiv von neurologisch-psychiatrischer Seite eine schizoaffektive Psychose diagnostiziert worden sei, die rückblickend wahrscheinlich schon mehrere Monate bestehe, so dass die Zeit von März bis Juli 2018 mit der entsprechenden Symptomatik ebenfalls auf diese Diagnose zurückzuführen sein dürfte. Randnummer 67 Sowohl die Arztbriefe vom
  138. Dezember 2017 als auch vom
  139. März 2018 und das Attest vom
  140. September 2018 bescheinigen als Diagnosen eine manische schizoaffektive Störung (F25.0) und sind von Fachärzten des Bereichs Psychiatrie ausgestellt. Das Attest vom
  141. September 2018 stellt darüber hinaus eine gesicherte schizoaffektive Psychose (F25.9) fest. Erst in dem Attest vom
  142. Oktober 2018 ändert sich die Diagnose von einer manischen in eine gegenwärtig depressive (F 25.1), schizoaffektive Störung. Randnummer 68 Daher begründen die ärztlichen Atteste und Berichte eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Klägerin durchgehend in dem Zeitraum von Dezember 2017 bis Dezember 2018 an einer manischen schizoaffektiven Störung litt. Randnummer 69 Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, dass die diagnostizierte Störung schon per Definition episodenhaft auftauche, ist dem entgegenzuhalten, dass es sich bei einer Episode nicht um einen bestimmten, festgelegten Zeitraum handelt, sondern diese sowohl eine kürzere als auch eine längere Zeitspanne darstellen kann. Randnummer 70 Zwar mag die von dem Allgemeinmediziner Dr. P. F. in dem ärztlichen Attest vom
  143. September 2018 im Konjunktiv aufgestellte These, dass diese Erkrankung rückblickend wahrscheinlich schon mehrere Monate, so auch in der Zeit von März bis Juli 2018, bestand, noch als bloße Vermutung betrachtet werden. Randnummer 71 Anders verhält sich dies jedoch mit der fachärztlichen Beurteilung von Frau Dr. Z. in dem Attest vom
  144. Oktober 2018, wonach aus psychiatrischer, also fachärztlicher Sicht, davon auszugehen sei, dass die Klägerin noch vor der ersten Vorstellung am
  145. September 2018 durchgehend über Monate psychotisch war. Randnummer 72 Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine mit dem Fall des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in dem Beschluss vom
  146. März 2007 (7 Ta 27/07) vergleichbare, rückschauende Diagnose, da die Feststellung von Frau Dr. Z. auf den ihr vorliegenden Arztbriefen des Krankenhauses Z. G. H. vom
  147. Dezember 2017 und
  148. März 2018 sowie ihrer eigenen Wahrnehmung beruht. Randnummer 73 In dem Fall, der dem Beschluss vom
  149. März 2017 zugrunde liegt, war der Arbeitnehmer erst nach der Kündigung in ärztlicher Behandlung und die Ärztin hatte einen Rückschluss auf der Grundlage der von dem Arbeitnehmer selbst geschilderten Krankheitssymptome gezogen, ohne überprüfen zu können, ob diese Symptome tatsächlich gegeben waren. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in dem Verfahren 7 Ta 27/07 zutreffend festgestellt, dass eine rückschauende Diagnose auf dieser Grundlage nicht mit jener Sicherheit möglich erscheint, die für die Zulassung einer versäumten Kündigungsschutzklage erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat die Fachärztin Dr. Z. ihrer Beurteilung jedoch nicht lediglich die Angaben der Klägerin zu Grunde gelegt, sondern die fachärztlichen Feststellungen des Krankenhauses Z. G. H.. Randnummer 74 Soweit die Beklagte rügt, die Ärzte Dr. F. und Dr. T., bei denen sich die Klägerin im Jahr 2018 vor Zugang der Kündigung in Behandlung befand, hätten eine schwere Erkrankung der Klägerin doch erkennen und eine stationäre Behandlung zu deren Schutz und zum Schutz ihres Sohnes veranlassen müssen, ist dem entgegenzuhalten, dass in den Arztbriefen vom
  150. Dezember 2017, vom
  151. März 2018 und vom
  152. September 2018 im Rahmen des psychopathologischen Befundes festgestellt wird, dass keine Suizidalität bzw. keine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vorliege. Darüber hinaus wird in den Arztbriefen vom
  153. Dezember 2017 und
  154. März 2018 bemerkt, dass die Klägerin kaum krankheitseinsichtig sei bzw. eine weitere Behandlung ablehnte. Dies deckt sich mit den Angaben der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung, wonach sie erst ab diesem Zeitpunkt akzeptierte, dass sie sich in fachpsychologische bzw. fachpsychiatrische Behandlung begeben müsse. Randnummer 75 Der Rüge der Beklagten, sie sei offensichtlich in der Lage gewesen, als alleinerziehende Mutter die Angelegenheiten ihres Sohnes zu regeln, ohne dass Dritte, etwa der Kindsvater, die diesbezüglich sehr engagierten Eltern der Klägerin oder gar Behörden, Einwendungen erhoben hätten, hat die Klägerin nachvollziehbar entgegengesetzt, dass sich ihr Lebensgefährte seit ihrer Erkrankung um ihren Sohn gekümmert habe, insbesondere ihn in die Ganztagsbetreuung des Kindergartens gebracht habe und den Einkauf von Lebensmitteln für sie und ihren Sohn übernommen habe. Die Eltern der Klägerin hatten nach der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin in den Monaten vor dem Besuch ihres Vaters am
  155. Juli 2019 gar keinen Kontakt mehr zu ihr, da sie mit diesen gebrochen hatte. Der Kindsvater ist nicht in der Lage, sich um den gemeinsamen Sohn zu kümmern. Randnummer 76 Aus der Tatsache, dass es der alleinerziehenden Klägerin trotz ihrer Erkrankung irgendwie gelungen ist, sich um ihren Sohn zu kümmern, kann daher nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Erkrankung sie nicht daran gehindert habe, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln. Randnummer 77 Für die Verhinderung spricht auch die von der Klägerin an Eides statt versicherte und von der Beklagten nicht bestrittene Tatsache, dass der Vater der Klägerin diese am
  156. Juli 2018 abgemagert antraf und feststellen musste, dass sie ihre schmutzige Wäsche nicht gewaschen hatte und er darüber hinaus einen Stapel mit ungeöffneter Post vorfand. Entgegen der Auffassung der Beklagten kann hier nicht von lediglich unterschiedlichen Auffassungen über Ordnung und Sauberkeit im Verhältnis von Vater und Tochter die Rede sein. Zudem können die Wahrnehmungen des Vaters nicht dadurch an Gewicht verlieren, dass - so die Beklagte - nicht auszuschließen sei, dass hier die Zuneigung zu der Tochter den Blick auf die Situation etwas verstellt habe, da konkrete Tatsachen, nämlich der Gewichtsverlust der Klägerin, die ungewöhnliche Menge an Schmutzwäsche und der Stapel ungeöffneter Post, angeführt werden und nicht etwa allgemeine Bewertungen der Situation wie beispielsweise, dass die Wohnung "unordentlich" gewesen wäre. Randnummer 78 Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Besuch des Vaters am
  157. Juli 2018 erst ca. 3 Wochen nach Ablaufen der Klagefrist erfolgte. Der Zustand der Klägerin und die Stapel an Schmutzwäsche und ungeöffneter Post lassen jedoch auf einen zumindest mehrere Wochen andauernden Zustand schließen. Randnummer 79 Hinzu kommt die zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts, dass die Klägerin in der Zeit bis zum
  158. Mai 2016 regelmäßig ihren Hausarzt Dr. F. aufsuchte, am
  159. Mai 2018 noch bei Herrn A. sowie am
  160. Juni 2018 bei Herrn Dr. T. in Behandlung war und im Anschluss hieran ohne erkennbaren Grund keine ärztliche Hilfe mehr in Anspruch nahm, sondern erst nach dem Besuch ihres Vaters am
  161. August 2018 ihren Hauarzt Dr. F. aufsuchte. Dementsprechend hat die Klägerin in der Zeit vom
  162. Juni 2018 bis
  163. Juli 2018 ihre Arbeitsunfähigkeit auch überhaupt nicht mehr angezeigt und gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorgelegt, während sie dies bis zum
  164. Juni 2018 immer wieder, wenn auch verspätet, getan hatte. Randnummer 80 Die Beklagten vermutet, dies müsse daran liegen, dass die Klägerin die Kündigung vom
  165. Juni 2018 doch vor dem Besuch ihres Vaters zur Kenntnis genommen und daher keine Veranlassung mehr gesehen habe, einer zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehenden Pflicht nachzukommen. Dagegen spricht jedoch, dass die letzte vorliegende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur den Zeitraum bis einschließlich
  166. Juni 2018 umfasst. Die Klägerin hat somit bereits ab dem
  167. Juni 2018 - also vor der Kündigung - keine Bescheinigungen mehr vorgelegt, weshalb die Beklagte sich sodann entschloss, das Kündigungsverfahren einzuleiten. Randnummer 81 Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Kündigung vor dem Auffinden durch ihren Vater zur Kenntnis genommen und sich gegen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage entschieden hat. Randnummer 82 Aus diesen Gründen ist - jedenfalls mit der für die Glaubhaftmachung ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit - davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung in dem maßgeblichen Zeitraum vom
  168. Juni 2018 bis zum
  169. Juli 2018 nicht in der Lage war, das Kündigungsschreiben zur Kenntnis zu nehmen und hierauf zu reagieren. Randnummer 83 Daher ist die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, durch das die Kündigungsschutzklage der Klägerin nachträglich zugelassen ist, als unbegründet zurückzuweisen. Randnummer 84 B. Die Kostenentscheidung betreffend die erfolglose Berufung der Beklagten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Randnummer 85 C. Mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG ist die Revision nicht zuzulassen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.