Straßenausbaubeitrag für die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik Leitsatz 1. Die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik durch Austausch der kompletten Leuchtenköpfe einschließlich der Vorschaltgeräte in einzelnen Straßen der einheitlichen öffentlichen Einrichtung im Sinne des § 10a KAG (juris: KAG RP) stellt - anders als das Auswechseln lediglich der Leuchtmittel - einen grundsätzlich beitragsfähigen Ausbau in Gestalt der Erneuerung im Sinne der §§ 10a Abs 7, 9 Abs 1 S 2 KAG (juris: KAG RP) dar, auch wenn die – noch nicht erneuerungsbedürftigen – Masten, an denen die neuen LED-Lampen befestigt werden, sowie die Leitungen weiterverwendet werden. (Rn.5) 2. Weist eine Beleuchtungsanlage nach einem Betrieb von mehr als 30 Jahren ver-schleißbedingte Schäden auf, ist eine Gemeinde berechtigt, sich unter Wahrung ihres Einschätzungsspielraums (hierzu OVG RP, Urteil vom 21. August 2007 – 6 A 10527/07.OVG –, AS 35, 71) für eine Erneuerung zu entscheiden. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Koblenz, 8. März 2019, 4 K 860/18.KO, Gerichtsbescheid Tenor Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 8. März 2019 zuzulassen, wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 114,04 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 2 I. Die Zulässigkeit des Antrags ist gegeben, obwohl keiner der abschließend normierten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet worden ist. Ein solches Versäumnis führt nur dann zur Verwerfung des Zulassungsantrags, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 – 1 BvR 2309/09 –, BayVBl 2011, 338). Dies ist hier jedoch möglich. Die vorliegende Antragsbegründung des Klägers lässt erkennen, dass er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht. Randnummer 3 II. In der Sache bleibt der Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Erfolg. Randnummer 4 Die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotene Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils setzt voraus, dass ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt und aufzeigt wird, warum diese Erwägung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall entscheidungserheblich war, sodass die Entscheidung im Ergebnis unzutreffend ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 2 BvR 2615/14 –, juris). Daran fehlt es hier. Randnummer 5 1. In dem angefochtenen Urteil ist die abgerechnete Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik zutreffend und mit überzeugender Begründung als beitragsfähiger Ausbau in Gestalt der Erneuerung im Sinne der §§ 10a Abs. 7, 9 Abs. 1 Satz 2 KAG angesehen worden. Unter einer Erneuerung versteht man im Straßenausbaubeitragsrecht die Ersetzung einer abgenutzten Anlage durch eine neue Anlage von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung und – soweit es um den Straßenbau geht – gleichwertiger Befestigungsart, d. h. eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Anlage in einen im Wesentlichen der ursprünglichen Anlage vergleichbaren Zustand versetzt wird (hierzu OVG RP, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 11637/06.OVG –, AS 34, 241 = KStZ 2007, 236). Nach dieser Rechtsprechung des Senats ist die Abgrenzung zwischen Erneuerung und Instandsetzung einer Straße, also zwischen beitragsfähigem Straßenausbau und beitragsfreier Straßenunterhaltung, grundsätzlich nach dem Ausmaß der Arbeiten an der Verkehrsanlage vorzunehmen. Neben solchen quantitativen Aspekten der Differenzierung sind auch qualitative sowie funktionale Gesichtspunkte zu berücksichtigen. In quantitativer Hinsicht können beim Straßenausbau die Größe der betroffenen Fläche im Verhältnis zur Gesamtanlage sowie der Umfang der Arbeiten und der Kosten relevant sein. Ein qualitatives Kriterium der Abgrenzung kann die übliche Nutzungsdauer der ersetzten Teile sein; kann der ausgebaute Bestandteil eine eigenständige, von der Gesamtanlage unabhängige Lebensdauer haben, wie dies beispielsweise bei Straßenleuchten der Fall ist, liegt es nahe, eine Erneuerung anzunehmen. In funktionaler Hinsicht kann zu berücksichtigen sein, welche Bedeutung die Maßnahme für die Verkehrsanlage insgesamt hat oder welchen Teileinrichtungen sie zu dienen bestimmt ist (zum Ganzen: OVG RP, Urteil vom 14. März 2007 – 6 A 11637/06.OVG –, AS 34, 241 = KStZ 2007, 236). Randnummer 6 2. Nach diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht die Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED-Technik in den im Heranziehungsbescheid vom 15. März 2017 bezeichneten Straßen durch Austausch der kompletten Leuchtenköpfe einschließlich der Vorschaltgeräte zu Recht als beitragsfähige Maßnahme qualifiziert. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.