Bei leitenden Angestellten muss es sich um Führungskräfte handeln Leitsatz Zu den Anforderungen, die Ausländer erfüllen müssen, um als leitende Angestellte zu gelten, denen eine Aufenthaltserlaubnis ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden kann. (Hier: Umwandlung des Arbeitsverhältnisses eines chinesischen Spezialitätenkochs.) (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße), 15. November 2019, 2 L 881/19.NW, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15. November 2019 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Randnummer 2 Die Ausführungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt, enthalten keine Gründe, aus denen der angegriffene Beschluss abzuändern oder aufzuheben ist (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO). Randnummer 3 1. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2019 anzuordnen. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Antragstellers auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für die Beschäftigung als leitender Angestellter im China-Restaurant „A.“ zutreffend mit der Begründung verneint, es fehle die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese sei nicht nach § 3 Nr. 1 BeschV deshalb entbehrlich, weil einem leitenden Angestellten mit Generalvollmacht oder Prokura ein Aufenthaltstitel erteilt werden solle. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, die Ausgestaltung des vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsvertrags, seine sprachlichen Fähigkeiten und die Höhe des vereinbarten Entgelts ließen nicht die Annahme zu, dass er in leitender Funktion angestellt sei. Diese Ausführungen werden mit der Beschwerde nicht in Frage gestellt. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung ist der Antragteller nicht als leitender Angestellter anzusehen. Randnummer 5 2. § 3 Nr. 1 BeschV enthält keine konkrete Definition des Begriffes des leitenden Angestellten. Für die Abgrenzung des Begriffes bietet sich das Betriebsverfassungsgesetz, insbesondere § 5 Abs. 3 Satz 2 BetrVG an (vgl. Nr. 3.01 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 3 BeschV vom 13. Juni 2019). Maßgebliche Kriterien für die Annahme einer leitenden Stellung sind die Berechtigung zu selbständigen Personalentscheidungen, Generalvollmacht oder Prokura und die im Wesentlichen weisungsfreie Wahrnehmung von Aufgaben, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens bzw. Betriebs bedeutsam sind. Leitende Angestellte sind also in ihrer Stellung sehr stark der des Arbeitgebers angenähert, da sie eigenverantwortlich wesentliche unternehmerische Entscheidungen treffen (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 04/2019, § 3 BeschV – zu Nr. 1 – leitende Angestellte). Randnummer 6 Bei der Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen leitenden Angestellten handelt, sind neben dem Rechtsverhältnis zum Arbeitgeber die betrieblichen Gegebenheiten und die individuellen Fähigkeiten zu berücksichtigen. Randnummer 7 Denn der Begriff des leitenden Angestellten im Sinne von § 3 Nr. 1 BeschV ist objektiv zu verstehen. Deshalb muss beim Arbeitgeber nachvollziehbar der Bedarf nach einer Führungskraft bestehen und der betroffene Ausländer muss erkennbar in der Lage sein, die Führungsaufgaben umfassend wahrzunehmen. Wegen der Gefahr, dass durch unzutreffende Angaben Ausländern der Aufenthalt ohne Zustimmung der Bundesagentur ermöglicht werden soll, genügt die vertragliche Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses für die Annahme einer leitenden Funktion nicht. Sie muss den Gegebenheiten im Betrieb und den Fähigkeiten des Ausländers entsprechen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 9. August 2017 – 13 ME 204/17 –, juris, Rn. 4). Randnummer 8 3. Hinsichtlich der vertraglichen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses sind nicht nur die eingeräumten Befugnisse nach innen und außen von Bedeutung. Auch das vereinbarte Gehalt ist ein Indiz für die Abgrenzung zwischen einfachen und leitenden Angestellten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. April 2018 – OVG 6 N 55.17 –, juris, Rn. 7). So ergibt sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 3, 4 BetrVG die Annahme des Gesetzgebers, dass leitende Angestellte Arbeitsentgelt in einem bestimmten Umfang erhalten. Randnummer 9 Die Betrachtung der betrieblichen Gegebenheiten hat vor allem das Ziel zu prüfen, ob tatsächlich ein Bedarf nach einer weiteren Führungskraft – neben dem Arbeitgeber – besteht oder dieser nur vorgeschoben ist. Anhaltspunkte für diese Prüfung lassen sich ebenfalls dem Betriebsverfassungsgesetz entnehmen. Von Bedeutung ist die Größe des Betriebs. Mit Blick auf § 1 Abs. 1 BetrVG dürfte die Annahme gerechtfertigt sein, dass bei Betrieben mit weniger als fünf ständigen Arbeitnehmern in der Regel kein Bedarf nach einer weiteren Führungskraft besteht. Denn nach dieser Vorschrift werden bei solchen Betrieben keine Betriebsräte gewählt. Damit wird die Unterscheidung zwischen leitenden und sonstigen Angestellten in § 5 BetrVG bedeutungslos. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass in diesen Kleinbetrieben kein Raum für eine Funktionsebene zwischen Arbeitgebern und einfachen Angestellten ist. Neben der Größe des Betriebs ist ein zeitlicher Faktor zu berücksichtigen. Der betriebliche Bedarf nach einem leitenden Angestellten darf nicht nur kurzfristig bestehen. Auch hier kann das Betriebsverfassungsgesetz als Anhalt dienen, das an diversen Stellen Fristenregelungen enthält. So sind etwa nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur Betriebsangehörige für den Betriebsrat wählbar, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Daraus lässt sich ableiten, dass betriebsbezogene persönliche Veränderungen, wie die Übernahme leitender Funktionen, regelmäßig erst Bedeutung erlangen, wenn sie seit einiger Zeit bestehen oder nachvollziehbar für längere Zeit bestehen sollen. Randnummer 10 Für die Bewertung, ob der Ausländer überhaupt die Fähigkeiten besitzt, eine leitende Funktion auszufüllen, ist auf das geschäftliche und bürokratische Umfeld des Betriebes abzustellen. Er muss die Amtssprache so beherrschen, wie es den betrieblichen Erfordernissen und seiner Rechtsmacht entspricht und wie es die Gesamtverantwortung für den Betrieb und dessen Repräsentanz nach außen erfordern. Danach ist im Einzelfall zu klären, ob und in welchem Umfang die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechtssystems voraussetzen, um Verhandlungen und Gespräche mit Geschäftspartnern sachgerecht führen zu können (vgl. Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, Stand: 04/2019, § 3 BeschV – zu Nr. 1 – leitende Angestellte). Randnummer 11 4. Der Antragsteller erfüllt keinen der drei Gesichtspunkte, die einen leitenden Angestellten kennzeichnen. Die vertraglichen Gegebenheiten, die betrieblichen Verhältnisse und seine Fähigkeiten lassen nicht auf eine leitende Funktion schließen. Randnummer 12
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