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VG Mainz 3. Kammer 3 K 131/19.MZ Urteil Schulausschluss wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln; Anhörung eines Vertretungsberechtigten; vorherige An

Schulausschluss wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln; Anhörung eines Vertretungsberechtigten; vorherige Androhung Leitsatz 1. Zu dem nach § 99 Abs. 3 Satz 1 üSchO (juris: SchulO RP 2009) von der G

§ 55Abs. 1 Satz 1 Schul

G bezeichneten Art rechtfertigt (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom

  1. August 2013 – 2 A 10251/13 –, AS 41, 444 = juris Rn. 7, vom
  2. April 1996 – 2 B 11101/96.OVG –, S. 4 BA, und vom 7 Februar 1996 – 2 B 10106/96 –, NJW 1996, 1690; VG Koblenz, Beschluss vom
  3. Mai 2004 – 7 L 1541/04.KO –, S. 6 f. BA; Grumbach/Bickenbach/Seckelmann/Thews, a.a.O. § 55 Anm. 2.1). Das der Schule in erster Linie anvertraute Rechtsgut der Erziehung würde nämlich beträchtlichen Schaden erleiden, wenn der erwiesene Umgang eines Schülers mit Rauschgift, insbesondere innerhalb des Verantwortungsbereiches der Anstalt, die Schule nicht zur Ergreifung geeigneter Ordnungsmaßnahmen veranlassen würde. Neben der Förderung der Anlagen und der Erweiterung der Fähigkeiten gehört auch die Vorbereitung des Schülers auf die Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten in Staat und Gesellschaft ( § 1 Abs. 1 SchulG ) zu den konstitutiven Bestandteilen des Erziehungsauftrages. Ihn nähme die Schule nicht in der gebotenen Weise wahr, wenn sie nicht mit allem Nachdruck, das heißt auch mit Mitteln des Schulordnungsrechtes, darauf hinwirken würde, dass in Ansehung der beträchtlichen Risiken, die ein Umgang mit Betäubungsmitteln in sich birgt, die Verantwortung des Schülers sowohl gegenüber der Allgemeinheit als auch gegenüber seiner eigenen Person gestärkt wird. Beeinträchtigt ein Schüler diese Aufgabenstellung in so hohem Maße, dass der Schule die überzeugende Vermittlung dieses Erziehungszieles unzumutbar erschwert, wenn nicht unmöglich gemacht wird, dann kann dies auch die Verhängung der schärfsten schulordnungsrechtlichen Sanktion erforderlich machen. Zudem würde der Verbleib des Schülers die Sicherheit der anderen Schüler ernstlich gefährden, denn die Eltern vertrauen ihre der Schulpflicht unterliegenden Kinder den staatlichen Einrichtungen in der berechtigten Erwartung an, dass deren Belange im Zuständigkeitsbereich der Schule nicht gefährdet und nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist daher schon dann zu beklagen, wenn Rauschmittel im Verantwortungsbereich der Schule konsumiert oder vertrieben werden (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  4. Februar 1996, a.a.O.). Randnummer 26 Ob darüber hinaus auch der vom Kläger des Weiteren eingeräumte Verkauf einer gestohlenen Bluetooth-Musikbox an einen Mitschüler in tatbestandlicher Hinsicht

§ 55Abs. 1 Satz 1 Schul

G bezeichneten Art rechtfertigt (vgl. dazu OVG Bremen, Beschluss vom

  1. Mai 2018 – 1 B 101/18 –, NVwZ-RR 2019, 184), kann mithin dahinstehen. Randnummer 27 b) Die streitgegenständliche Schulordnungsmaßnahme erweist sich aber deshalb als rechtswidrig, weil die Gesamtkonferenz bei ihrer Entscheidung, den Kläger ohne vorherige Androhung vom weiteren Besuch des Gymnasiums M. auszuschließen, das ihr zustehende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Randnummer 28 Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Satz 1 SchulG (...kann...) ergibt, steht der Gesamtkonferenz bei der Auswahl der Schulordnungsmaßnahmen ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  2. August 2013, a.a.O. = juris Rn. 5, OVG Berlin, Beschluss vom
  3. Mai 1997 – 7 S 33/97 –, juris Rn. 6). Dieser Beurteilungs- und Ermessensspielraum ist im Hinblick auf den erzieherischen Zweck von Schulordnungsmaßnahmen vorwiegend durch pädagogische Erwägungen bestimmt, die sich daran auszurichten haben, in welcher Weise einem in der Schule nicht hinzunehmenden Verhalten von Schülern unter pädagogischen Gesichtspunkten adäquat, sinnvoll und wirksam zu begegnen ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom
  4. Dezember 1992 – 7 CS 92.3507 –, BayVBl. 1993, 599 = juris Rn. 16). Er unterliegt damit – wie etwa pädagogische Werturteile im Prüfungsrecht – nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, die sich darauf zu beschränken hat, ob die Gesamtkonferenz den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum erkannt, seine Grenzen gewahrt, seiner Ausfüllung einen vollständigen und zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe beachtet sowie keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  5. August 2013, a.a.O. = juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom
  6. Juni 2012 – 7 B 11.2651 –, BayVBl 2013, 118 = juris Rn. 20). Randnummer 29 Nach dem Vorgesagten ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Gesamtkonferenz im Hinblick auf den vom Kläger eingeräumten Konsum von Betäubungsmitteln sowie deren Mit-sich-führen an der Schule davon abgesehen hat, diesen Verstoß lediglich mit den in § 97 Abs. 1 Nrn. 1 bis 5 üSchO aufgeführten Schulordnungsmaßnahmen oder gar nur mit einer erzieherischen Einwirkung (§ 94 Abs. 1 Satz 2 üSchO) zu ahnden. Wie oben ausgeführt, stellt der Konsum von Betäubungsmitteln sowie deren Mit-sich-führen im Umfeld der Schule eine ernsthafte Gefahr für die Erziehung, die Sicherheit oder die Erziehung der anderen Schüler dar, die grundsätzlich

§ 55Abs. 1 Satz 1 Schul

G bezeichneten Art rechtfertigt. Randnummer 30 Die Entscheidung der Gesamtkonferenz erweist sich aber insoweit als ermessensfehlerhaft, als der Kläger ohne vorherige Androhung vom weiteren Besuch der Schule ausgeschlossen wurde. Insoweit beruht nämlich die Entscheidung auf einer nicht hinreichend ermittelten Tatsachengrundlage. Randnummer 31 Wie sich aus § 55 Abs. 4 Satz 2 SchulG bzw. § 99 Abs. 2 üSchO ergibt, setzt der Ausschluss von der bisher besuchten Schule regelmäßig eine vorherige Androhung voraus, von der nur abgesehen werden kann, wenn der durch die Androhung verfolgte Zweck nicht und nicht mehr erreicht werden kann. Insbesondere dem Wortlaut von § 99 Abs. 2 üSchO – der § 55 Abs. 4 Satz 2 aufgreift und konkretisiert – lässt sich ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt entnehmen, dass der sofortige Ausschluss vom Besuch der bisherigen Schule gerade auch im Hinblick auf die mit dieser Maßnahme verbundene Eingriffsintensität lediglich in Ausnahmefällen vorgesehen ist, während im Regelfall der Schulausschluss zunächst anzudrohen ist (vgl. auch OVG Berlin, Beschluss vom

  1. Mai 1997, a.a.O. Rn. 6 [Atypik]). Sieht die Schule von einer vorherigen Androhung des Schulausschlusses ab, hat sie deshalb im Einzelnen darzulegen, aufgrund welcher Tatschengrundlage sie in Ausübung ihres durch pädagogische Erwägungen geprägten Ermessens- und Beurteilungsspielraums zu dem Ergebnis gekommen ist, der mit der Androhung verfolgt Zweck könne nicht oder nicht mehr erreicht werden. Insoweit liegt die Darlegungs- und Beweislast bei der Schule (vgl. Rux/Niehues, a.a.O. Rn. 449), der es obliegt, den Sachverhalt umfassend und zeitnah aufklären und ihre Ermittlungen sorgfältig zu dokumentieren (vgl. BayVGH, Urteil vom
  2. Juni 2012, a.a.O. = juris Rn. 18; VGH BW, Beschluss vom
  3. Juni 2009 – 9 S 938/09 –, NVwZ-RR 2009, 764 = juris Rn. 15). Kommt sie dieser Obliegenheit nicht oder nur unzureichend nach, geht die spätere Unerweislichkeit des von ihr angenommenen Sachverhalts nach den Grundsätzen der Verteilung der materiellen Beweislast zu ihren Lasten (vgl. BayVGH, Urteil vom
  4. Juni 2012, a.a.O. = juris Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 32 Hiervon ausgehend trägt die Begründung für den Ausschluss des Klägers von der Schule ohne vorherige Androhung die getroffene Maßnahme nicht, denn insoweit geht der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Er hat den Ausspruch des Schulausschlusses ohne vorherige Androhung im Wesentlichen damit begründet, dass der Zweck der Androhung nicht mehr erreicht werden könne, weil die Schule ein drogenfreier Raum bleiben müsse und ein Schüler, der Drogen mitbringe und diese in der Schule anbiete , dafür keine Sicherheit gewähre (vgl. S. 2 des Bescheids vom
  5. Januar 2019). Aus dieser Begründung ergibt sich, dass die getroffene Entscheidung der Gesamtkonferenz maßgeblich auch auf den Vorwurf des – vom Kläger bestrittenen – Anbietens von Betäubungsmitteln anderen Schülern gegenüber gestützt wurde. Dies vermochte der Beklagte indes nicht mit der erforderlichen Überzeugungsgewissheit zu belegen. Er hat den Vorwurf des Anbietens von Betäubungsmitteln zwar damit begründet, dass ausweislich einer Stellungnahme der Schule vom
  6. Juni 2018 Randnummer 33 - die Mutter eines Schülers anonym angegeben habe, der Kläger handele in den großen Pausen auf der Jungen-Außentoilette mit in leeren Pritt-Stiften enthaltenem Cannabis, Randnummer 34 - der Kläger während einer Chemiestunde Tütchen mit getrockneten Blättern gezeigt habe und Randnummer 35 - die Schwester eines Schülers gesehen habe, wie der Kläger einem Schüler der
  7. Klasse außerhalb der Schule ein „Päckchen“ zum Verkauf angeboten habe, Randnummer 36 sowie ausweislich eines Vermerks vom
  8. Dezember 2018 Randnummer 37 - der Kläger Mitschülern am
  9. Juni 2018 Joints angeboten haben soll mit den Worten „Wenn du was brauchst kann ich es dir besorgen“. Randnummer 38 Auch wenn diese Angaben auf den ersten Blick den Eindruck zulassen, der Kläger könnte anderen Mitschülern Betäubungsmittel angeboten haben, sind sie jedoch insgesamt zu vage und unbestimmt, um mit der für die ausgesprochene Schulordnungsmaßnahme erforderlichen Gewissheit über den vom Kläger eingeräumten Betäubungsmittelkonsum hinaus von einem Anbieten von Betäubungsmitteln anderen Schülern gegenüber ausgehen zu können. Hinsichtlich der anonymen Angaben in Bezug auf den Handel mit Cannabis in leeren Pritt-Stiften musste die Schule selbst einräumen, dass sie für diese Behauptung keinerlei Bestätigung habe (vgl. Stellungnahme vom
  10. Juni 2018). Gleiches gilt auch hinsichtlich des Vorfalls im Chemieunterricht und des beobachteten Kaufangebots eines Päckchens. Hinsichtlich des Vorfalls im Chemieunterricht bleibt schon völlig offen, ob es sich bei den getrockneten Blättern, die sich in der Tüte befunden haben sollen, überhaupt um Betäubungsmittel gehandelt hat. Insbesondere findet sich kein Hinweis darauf, dass etwa der Kläger selbst behauptet hat, es handele sich um Betäubungsmittel. Was hingegen das Anbieten eines „Päckchens“ zum Verkauf angeht, fehlt es an jeglichen Angaben dazu, um was für ein Päckchen – ungeachtet eines etwaigen Inhalts – es sich überhaupt gehandelt haben soll; allein der Hinweis auf ein „Päckchen“ lässt für sich genommen nicht den Schluss auf ein Anbieten von Betäubungsmitteln zu. Auch insoweit fehlt es an weiteren Hinweisen mit entsprechender Indizwirkung. Schließlich lässt auch die in dem Vermerk vom
  11. Dezember 2018 enthaltene Aussage nicht den hinreichend sicheren Schluss auf das Anbieten von Betäubungsmitteln zu. Abgesehen davon, dass der in dem Vermerk enthaltene Satz „Wenn du was brauchst kann ich es dir besorgen“ selbst keinen inhaltlichen Bezug zu Betäubungsmitteln enthält und der Vermerk auch ansonsten nicht substantiiert darlegt, inwieweit diese Aussage in einem Zusammenhang mit Cannabis (Joints) steht – insbesondere ist von einem Zeigen von Joints nicht die Rede –, erscheint es darüber hinaus auch zweifelhaft und damit begründungsbedürftig, inwieweit sich der oder die Mitschüler, denen gegenüber der Satz gefallen sein soll, auf den Tag genau und mit dem genauen Wortlaut an einen Vorfall erinnern wollen, der rund ein halbes Jahr zurück liegt. Angesichts der vorstehend im Einzelnen dargelegten erheblichen Bedenken an dem Aussagegehalt der vom Beklagten angeführten Belege betreffend den Vorwurf des Anbietens von Betäubungsmitteln bestehen jedenfalls Zweifel in Bezug auf diesen von der Schule geäußerten Vorwurf. Diese Zweifel vermochte der Beklagte trotz der ihm obliegenden Darlegungs- und Beweislast bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht auszuräumen; insbesondere hat er keinen der von ihm angeführten Punkte auch nur ansatzweise näher präzisiert. Insoweit bestand für das Gericht auch keine Veranlassung, den vom Kläger bestrittenen Angaben des Beklagten von sich aus im Wege einer – letztlich auf Ausforschung gerichteten – Beweisaufnahme nachzugehen. Randnummer 39 Kann mithin wegen der vorgenannten Zweifel nicht mit der für eine Urteilsfindung erforderlichen Gewissheit (vgl. dazu OVG RP, Beschluss vom
  12. August 2013, a.a.O. = juris Rn. 23) festgestellt werden, dass der Kläger anderen Mitschülern Betäubungsmittel angeboten hat, beruht die Entscheidung, den Kläger ohne vorherige Androhung vom weiteren Besuch der Schule auszuschließen, auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage, die dazu führt, dass die streitgegenständliche Schulordnungsmaßnahme ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig und somit aufzuheben ist. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 41 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung – ZPO –). Beschluss der
  13. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom
  14. Januar 2020 Randnummer 42 Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt (§ 52 Abs. *Zahl GKG).

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