der Z.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinn bestehen könne. Es bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. § 6 Ziff. 4 VO sei auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, sondern enthalte den auslegungsfähigen Begriff „vertretbar“, wobei die für die Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 TV VO und dem in ihr von vorneherein enthaltenen Anpassungsvorbehalt richtigen Prüfungsmaßstäbe die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie sei. Die hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen, nachvollziehbaren, anerkennenswerten und willkürfreien Gründe, mit denen ein vernünftiger Unternehmer auf wirtschaftliche Schwierigkeiten bei bestehendem Beurteilungsspielraum und Einschätzungsprärogative reagieren dürfe, lägen vor. Eine wirtschaftliche Notlage sei gerade nicht erforderlich. Im Übrigen habe sie das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, da die Anpassungsentscheidung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig sei und bei plausiblem Gesamtkonzept keine weitergehende Änderung vorgenommen worden sei, als geboten. Angesichts der geringfügigen Beeinträchtigungen der klagenden Partei, die wie die aktive Belegschaft ihren Anteil leisten müsse und sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen könne, sei von einem Überwiegen ihrer gewichtigen Interessen auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht habe im Parallelverfahren 3 AZR 402/17 am 25. September 2018 entschieden,
der der Anpassungsentscheidung zugrundeliegende Beschluss tatbestandlich nicht unwirksam sei, da es nicht auf die Finanzierbarkeit der Rentenanpassungen ankomme, sondern nur auf das Vorliegen wirtschaftlicher Umstände - im weitesten Sinne -, die dazu führten,
eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten sei. Diese wirtschaftlichen Umstände könnten sich aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder der Konzerns, dem die Beklagte angehöre, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden solle, ohne
es hierbei auf die Maßstäbe des § 16 Abs. 1 BetrAVG ankomme. Die konkrete Anpassungsentscheidung müsse hinsichtlich des Ob und Wie gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen, wozu die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung abzuwägen, die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen seien. Es sei zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe eine unterhalb der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung das Interesse des Betriebsrentners an einer unverminderten Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung überwiege, wobei berücksichtigt werden könne, ob der Kaufkraftverlust ausgeglichen werde. Hierbei komme der Einschätzungsprärogative eine entscheidende Bedeutung zu. Allzu hohe Anforderungen an die Darlegungslast dürften nicht gestellt werden, nachdem das Bundesarbeitsgericht gerade keine finanziellen Gründe als notwendige Voraussetzung für eine abweichende Anpassungsentscheidung fordere. Es seien nachvollziehbare, anerkennenswerte und willkürfreie sachlich-proportionale Gründe bei konzerneinheitlicher Betrachtung anzuführen, die dem Arbeitgeber dann zur Seite stünden, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlägen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren dürfe. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts bestehe ein Beurteilungsspielraum. Deshalb sei der Fokus auf die Darlegung einer wirtschaftlich ungünstigen Lage, nicht jedoch einer wirtschaftlichen „Notlage“ gerichtet. Weitergehende Anforderungen bestünden nicht. Ausgehend hiervon seien die Entscheidungen der Beklagten zur abweichenden Anpassung in den Jahren 2015 und 2016 von der Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 TV VO gedeckt. Anlass für die konkrete Anpassungsentscheidung sei das schwierige Marktumfeld des Z.-Konzerns maßgeblich bestimmt durch historisch niedrige Zinsen (Rekordtief des Leitzinses im Euroraum bei 0,00 % (seit März 2016, zuvor im Juli 2015: 0,05 %); zudem Verbraucherpreisindexerhöhung nur von 106,7 auf 107 von Juni 2014 bis Juni 2015) und eine geringe Inflation (Juni 2015: 0,28 %, dh. deutlich unter der Zielmarke der EZB (knapp unter 2%). Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden anzulegen, da sie vorwiegend in bonitätsstarke festverzinsliche Wertpapiere investierten, weshalb das niedrige Zinsniveau auf für die Beklagte eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darstelle. Zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01. Juli 2015 sei sie davon ausgegangen,
sich das Wachstum des Versicherungsmarktes 2015 abschwächen werde (vgl. Auszug Jahresabschluss der Beklagten zum
sie selbst seltenste Negativergebnisse wie Großschäden durch Naturkatastrophen oder extreme Verwerfungen am Aktienmarkt etc. verkraften könnten. Die sog. SCR-Quote der Z. Lebensversicherung AG habe in 2016 brutto 169 % betragen, während direkte Wettbewerber solche von 378 % (W.), 253 % (V.) oder 370 % (U.) aufgewiesen hätten, was unterstreiche,
der Konzern entsprechend habe reagieren müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Z. habe in den Jahren 2016, 2017, und 2018 im Kreise der größten Anbieter die geringste Überschussbeteiligung angeboten. Kurzum habe die Beklagte vor gewaltigen Herausforderungen gestanden, die es nicht zugelassen hätten, alles beim Alten zu lassen. Handlungsansatz sei daher zunächst ein Gesamtkonzept (SSY-Konzept) gewesen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns mittel- und langfristig zu erhalten und die Marktposition zu stärken. Nach Vorüberlegungen beginnend ab
der Z.-Konzern in den zurückliegenden Jahren habe Gewinne erwirtschaften können, sei unerheblich, die in den Augen des Klägers „herausragenden“ Geschäftsergebnisse der Beklagten verfingen nicht. Zum einen handele es sich um aktuelle Momentaufnahmen, die auf langjährigen Auswirkungen beruhten und durch einmalige Sondereffekte beeinflusst würden. Die Neuausrichtung sei jedoch eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme, die dazu beitragen solle,
auch in Zukunft die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber Versicherungsnehmern, Aktionären, Mitarbeiter und gerade auch den Betriebsrentnern erfüllt werden können. Erst im Falle einer drohenden Insolvenz oder bei drohenden finanziellen Schäden entsprechende Maßnahmen einzuleiten und auch eine verringerte Anpassung vorzunehmen sei unternehmerisch zu kurz gedacht. Auch enthalte ihr Vortrag im Rechtsstreit nicht zu wenig konkret bezifferte finanzielle Auswirkungen. Zum einen könne nur der Vorstand eine umfassende und vollständig abwägende Entscheidung treffen. Von der Beklagten zu fordern, hier detailliertes Zahlenmaterial, das sich naturgemäß nicht exakt prognostizieren lasse, vorzulegen, würde der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Beklagten widersprechen. Es widerspräche auch der Kernaussage des Bundesarbeitsgerichts,
es eben nicht auf konkrete finanzielle Schwierigkeiten ankomme. Es sei zu beachten,
die Änderung der Versorgungsregelung keine nachträgliche gewesen sei, sondern von Anfang an Teil der Leistungszusage gewesen sei. Es liege ein sachlicher willkürfreier, nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund für die Anpassungsentscheidung vor, die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Anpassungsentscheidung entspreche auch billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB. Für die Realisierung des SSY-Konzepts zu zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten müssten alle Beteiligten gleichmäßig ihren Beitrag leisten. Die aktive Belegschaft habe ihren Beitrag durch die dargestellte erhebliche Personalreduzierung seit 2015 geleistet. Die Betriebsrentner auszusparen, würde großen Zweifeln begegnen, zumal die Möglichkeit einer Anpassungsentscheidung im Versorgungswerk selbst verankert sei. Ein Nichtnutzen dieser Möglichkeit durch den Vorstand wäre zum damaligen Zeitpunkt sogar fahrlässig gewesen. Insbesondere mit Blick auf die unternehmerische Verantwortung für die Zukunft sei das Interesse der Beklagten, auch künftig wettbewerbsfähig zu sein, besonders hoch. Demgegenüber müsse das Interesse der Betriebsrentner in Bezug auf die Anpassung zurücktreten, da ein Inflationsausgleich stattgefunden habe und damit gerade keine Kürzung der Versorgungsleistung eingetreten sei. Es sei eine willkürfreie Entscheidung getroffen worden, die aus unternehmerischer Sicht sachlich nachvollziehbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich zur Beteiligung der Betriebsrentner entschieden, weil sie es gekonnt habe. Ausreichend sei, wenn sich die Maßnahme in das Gesamtkonzept einpasse, die einzelnen zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen müssten gerade nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klagepartei bestehe angesichts der von Anfang an vorgesehenen Rentenanpassungsmöglichkeit in § 6 Ziff. 4 TV VO nicht. Alle Erwägungen gölten auch für die Anpassung im Jahr 2016; die Niedrigzinsphase dauere noch an, das SSY-Konzept sei langfristig angelegt. Dies zeige sich bereits daran,
die angestrebten personellen Maßnahmen erst Anfang 2017 vollzogen (Betriebsübergänge etc.) oder erst später begonnen (Vertriebsumstrukturierung) worden seien. Auch die auf der Basis der Anpassungsbeträge 2015 und 2016 berechneten Anpassungen in den Jahren 2017 und 2018 seien daher nicht zu beanstanden. Zinsen könne der Kläger mangels Hauptforderung nicht verlangen, falls man dies anders sehen wolle, jedenfalls erst nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB. Randnummer 21 Die Beklagte beantragt zuletzt, Randnummer 22 auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
der Z. Konzern Rekordgewinne einfahre und so viel verdient habe, wie seit acht Jahren nicht mehr. Der Vortrag der Beklagten werde im Einzelnen mit Nichtwissen bestritten. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien nicht gewahrt. Zutreffend habe das Arbeitsgericht aber angenommen,
die von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung nicht billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB entspreche. Die Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO sei unwirksam, da zu unbestimmt. Die Interessenabwägung habe auf finanzielle Gründe abzustellen. Betriebsrenten sollten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten erhöht werden. Selbstverständlich könne auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in Betriebsrentenansprüche zurückgegriffen werden. Es genüge gerade keine nur willkürfreie Entscheidung der Beklagten. Das SSY-Konzept der Beklagten sei beschlossen worden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und das Unternehmen zukunftsfähiger zu auszurichten. Die Beklagte berufe sich auf wirtschaftliche Aspekte, gehe jedoch mit keinem Wort auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein. Bezeichnenderweise verliere sie auch kein Wort dazu,
der Konzern so viel verdient habe, wie seit acht Jahren nicht mehr. Es werde bestritten,
aufgrund eines unternehmerischen Gesamtkonzepts (SSY-Konzept) der Tatbestand von § 6 Ziff. 4 TV VO erfüllt gewesen sei und die Beklagte ihre Entscheidung im Rahmen der eröffneten Ausnahmeregelung auch auf Ermessensebene nach Abwägung der beiderseitigen Interessen genauso habe treffen dürfen. Es werde bestritten,
der Konzern und seine Unternehmen jeweils hätten handlungsfähig bleiben, aber die Inflation habe ausgeglichen werden sollen. Vielmehr habe die Gewinnmaximierung im Vordergrund gestanden. Die von der Beklagten dargelegte wirtschaftlich ungünstige Lage sei nicht hinreichend und nur pauschal zum Marktumfeld dargelegt worden und werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zur globalen Finanz- und Wirtschaftskrise für Versicherer und führe nicht aus, inwiefern sie selbst davon konkret betroffen sei, was bestritten werde, insbesondere,
es immer schwieriger werde, das Geld der Kunden anzulegen und
die Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen praktisch wegfalle. Der Pressemitteilung von Z. Deutschland vom 26. März 2015 sei zu entnehmen
die geringere Belastung durch elementare Schäden, die Einsparungen durch aktives Schadensmanagement und der überdurchschnittliche Beitragszuwachs in der Schaden- und Unfallversicherung wesentlich zu einem verbesserten versicherungstechnischen Ergebnis und einem guten Jahresüberschuss beigetragen habe, das Kapitalanlageergebnis bei schwierigen Rahmenbedingungen stabil geblieben sei und der Konzern in der Neuanlagestrategie in Deutschland verstärkt auf internationale Diversifikation der Emittenten mit Fokus auf europäische und US-amerikanische Staats- und Unternehmensanleihen sowie eine selektive Beimischung asiatischer Emittenten setze. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zur Behauptung der Beklagten. Auch
die Beklagte gezwungen gewesen sei, höhere Summen für Zinszusatzreserven aufzunehmen, werde mit Nichtwissen bestritten. Substantiierter Vortrag, inwieweit entsprechende Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, werde nicht substantiiert vorgetragen. In der Pressemitteilung heiße es insoweit, aufgrund ihrer einzigartigen Marktstellung im deutschen Privatkunden und Gewerbegeschäft und der Beratungsstärke ihrer Vertriebe und Vertriebspartner rechne der Konzern damit, seine Markt- und Wettbewerbsposition in 2015 weiter stärken zu können. Dies stehe in Widerspruch zu den Behauptungen der Beklagten zur ungünstigen wirtschaftlichen Lage. Auf welcher Grundlage die behaupteten negativen Prognosen erfolgt seien, werde nur pauschal umrissen und erneut mit Nichtwissen bestritten, ebenso wie das Ansteigen der Kundenanforderungen, wozu konkreter Vortrag nicht erfolge. Auch die Ausführungen zum Lebensversicherungsreformgesetz für die Beklagte und ihre Konzernmutter seien unsubstantiiert, welche Produktänderungen und Veränderungen der Provisionsregelungen erfolgt seien, werde nicht dargelegt. Den Ausführungen der Beklagten zu den Folgen von Solvency II sei entgegenzuhalten,
der Z. Konzern offensichtlich aufgrund der in den Vorjahren erwirtschafteten Jahresüberschüsse im 3-stelligen Millionenbereich zu den erhöhten Rückstellungen problemlos in der Lage gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Pressemitteilung vom 12. März 2015 zu verweisen, in der der CEO der Z. Group sinngemäß dahingehend zitiert werde,
die im Januar 2013 gesetzten Ziele erreicht und der Z. Konzern durch die Umstrukturierung in der Lage gewesen sei 18 Milliarden Euro für die Aktionäre zu generieren und er zuversichtlich sei, auch in Zukunft weiterer Werte zu liefern; der Konzern habe nie auf solideren Füßen gestanden und sei gut gerüstet für den Wettbewerb um die heutigen hartumkämpften Märkte zu gewinnen. Im Übrigen habe der Konzern seit 2013 in jedem Jahr die Dividende erhöht. Nach alledem könne von einer wirtschaftlich ungünstigen Lage nicht die Rede sein. Insoweit sei es auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Reduzierung der Betriebsrentenerhöhung zur Besserung einer solchen Lage notwendig und die Anpassung nicht notwendig gewesen sein solle. Konkrete Auswirkungen in finanzieller Hinsicht seien nicht dargelegt worden, woraus der festgelegte Erhöhungssatz von 0,5 % folge, ebenfalls nicht. Soweit die Beklagte sich nicht auf die aktuelle schwierige Lage, sondern auf den aus dem schwierigen Marktumfeld erwachsenden Druck berufe, der sich bei Untätigkeit im jetzigen Zeitpunkt in der Zukunft negativ wirtschaftlich in erheblichem Umfang negativ auswirke, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Es gebe auch keinen Vortrag zu Alternativlösungen im Rahmen der Interessenabwägung. Es sei angesichts der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu verlangen,
die Beklagte wenigstens einen groben Überblick über die Finanzlage des Konzerns, den Anteil der Personalkosten und die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Konzern und ihre Unternehmen sowie für die aktiven Arbeiter und die Betriebsrentner darstelle und darlege, warum andere Maßnahmen nicht ausreichten oder in Betracht kämen. Auch an einer substantiierten Darlegung des Gesamtumfangs der gebotenen Kosteneinsparungen und der Ermittlungsgrundlagen des notwendigen Einsparvolumens fehle es insoweit. Der Einschnitt in die Betriebsrente sei trotz Inflationsausgleichs angesichts der Weitergabe von nur 35 % in 2015 und 12 % in 2016 als einschneidend zu betrachten. Nach alledem entspreche die Entscheidung der Beklagten vom
die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO ab
der Kläger für die Zukunft nicht nur den streitigen Differenzbetrag, sondern den gesamten Betrag der von der Beklagten monatlich zu leistenden Rente geltend macht. Nach §§ 257, 258 ZPO ist bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Leistung - also auch bei Betriebsrenten - schon wegen des Titulierungsinteresses die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, als der Gegner freiwillig zahlt (BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 137/09 - Rn. 16, zitiert nach juris). Ebenfalls steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen,
der Kläger etwaige Anpassungen in den Jahren nach 2016 nicht zum Gegenstand seines Antrages zu 2) gemacht hat. Eine unzulässige Teilklage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor, nachdem der Kläger - zuletzt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - klargestellt hat,
etwaige - möglicherweise ohnehin unstreitige - Anpassungen aus den Folgejahren nicht Streitgegenstand sind. Randnummer 32 2. Die Klage ist im erstinstanzlich ausgeurteilten Umfang auch in der Sache erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen,
der Kläger ab
der Vorstand, für den Fall,
er die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält, nach Anhörung der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, was nach seiner Auffassung geschehen soll und die Beschlussfassung die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt. Randnummer 37 2.3.2. § 6 Ziff. 4 TV VO begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken. Randnummer 38 a) Die Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Randnummer 39
die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum „Gebot der Bestimmtheit und Klarheit“ - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG
sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Verfügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG
die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 48, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39, aaO). Randnummer 49 (bbb) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen,
4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerungssatzes ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO Bezug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) die Anpassung „gemäß Ziffer 1“. § 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgungsfalls alle nach dem TV VO gewährten Renten steigern sollen. Die Norm differenziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzierende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO, der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen,
die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abzuweichen (BAG
sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN, zitiert nach juris). Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen ermächtigen wollen, die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsempfänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relativen Abstand der Betriebsrenten zueinander zu ändern. Damit hätten sich die im TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll, geändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden,
die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG
nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht. Auch bei einer unterstellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der konkreten Anpassungsentscheidung, denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - die im TV VO enthaltenen Entlohnungsgrundsätze nicht verändert. Durch die gleichmäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander gleich geblieben. Damit berührt ihre Entscheidungen nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verteilungsgerechtigkeit. Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 50, mwN, aaO). Randnummer 52 2.3.4. Eine wirksame Anpassungsentscheidung der Beklagten krankt nicht schon daran,
sie das in § 6 Ziff. 4 TV VO für Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten hat.
dies der Fall war, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der getrennten Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat (vgl. BAG
die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Dies setzt nicht voraus,
die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr,
- im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen,
eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG
die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein muss. Die Formulierung „nicht vertretbar“ ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus,
die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG
sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 33, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24, aaO). Randnummer 59 (c) Die Formulierung „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ermöglicht dabei allerdings auch eine konzernweite Betrachtung. Dies ergibt sich aus dem „Unternehmensgruppenbezug“ des TV VO. Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO genannten Arbeitnehmer der „X.-Unternehmensgruppe“. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt,
grundsätzlich alle „in der X.-Unternehmensgruppe“ erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO liegt ein solcher „Unternehmensgruppenbezug“ zugrunde. Die Regelungen zeigen,
die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur X.-Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. BAG
die fehlende Vertretbarkeit nicht notwendigerweise voraussetzt,
das Unternehmen keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifvertrags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO gerade nicht den im Gesetz verwendeten Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ dahin konkretisiert worden,
diese eine Rentenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Der Umstand,
4 TV VO lediglich auf die Nicht-Vertretbarkeit abstellt, zeigt,
die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Verständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknüpfen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 23. Juli 2019 - 3 AZR 377/18 - Rn. 35, 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26, aaO). Randnummer 61
der - vom Kläger weitgehend mit Nichtwissen bestrittene - Vortrag der Beklagten zu den Gründen ihrer Beschlussfassung gemäß § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO für die Rentenanpassung ab Juli 2016 genügt, um von der Eröffnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ausgehen zu können. Die fehlende Finanzierbarkeit der Rentenanpassungen aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ist hierfür nicht Voraussetzung. Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund eines schwierigen ökonomischen Marktumfeldes bedingt durch ein historisch niedriges Zinsniveau, ein steigendes Langlebigkeitsrisiko, regulatorische Herausforderungen durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LRVG) bzw. Solvency II und einer geringe SCR-Quote sei ihr Handlungsansatz im Jahr 2015 das SSY-Konzept (und später das Folgeprogramm SSYtoLead) gewesen, um die Wettbewerbsfähigkeit ihres Konzerns mittel- und langfristig zu erhalten und die Marktposition zu stärken. Dies habe in den Jahren 2015 bis 2018 zu verschiedenen Sparmaßnahmen (Personalabbau, Budgetkürzungen im Bereich Sach-, Reise, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzungen des Budgetvolumens für betriebliche Altersversorgung bei Neueintritten von Vorständen und leitenden Angestellten, Umstrukturierungen (auch im Außendienst) und auch zur vorliegend streitigen Anpassungsentscheidung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung der Betriebsrentner geführt. Die Beklagte hat angegeben, aufgrund der Maßnahmen in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt ein Einsparvolumen von 270 Millionen Euro erzielt zu haben. Damit könnten - den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt - im weitesten Sinne objektive wirtschaftliche Umstände vorliegen, die bei Betrachtung des Gesamtkonzeptes von erheblichen Sparmaßnahmen eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 6 Ziff. 1 TV VO aus Sicht der Beklagten im Jahr 2016 nicht haben geboten erscheinen lassen. Zwar ist den Ausführungen der Beklagten keinerlei konkreter Vortrag zu Umsatzzahlen und Gewinnprognosen für ihr Unternehmen und/oder den Z.-Konzern zu entnehmen, weshalb die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung - mit und ohne die dargelegten Sparmaßnahmen - nicht im Einzelnen nachzuvollziehen ist. Legt man dem Begriff der Nicht-Vertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 TV VO ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes, weiteres Verständnis zugrunde und geht vor diesem Hintergrund zudem davon aus,
eine (langfristige) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der Marktposition des Konzerns der Beklagten auch im Sinne einer bloßen Gewinnmaximierung den Begriff erfüllen kann, wäre zur Eröffnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift konkreter Vortrag zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten oder ihres Konzerns nicht erforderlich. Selbst wenn die Beklagte - wie vom Kläger geltend gemacht - zum Zeitpunkt der vorliegend streitigen Anpassungsentscheidung „Rekordgewinne eingefahren“ haben sollte und allein die langfristige Aufrechterhaltung dieses Zustands trotz des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds in der Versicherungsbranche Ziel der von ihr dargelegten Maßnahmen gewesen sein sollte, wäre von der Eröffnung des Tatbestandes des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auszugehen. Randnummer 62 b) Ob die tatbestandlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 6 Ziff. 4 TV VO gegeben sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten annimmt, hat sie jedenfalls nicht dargelegt,
sie das ihr obliegende Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ausgeübt hat. Randnummer 63
die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN). Randnummer 65 (b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand,
ihnen vor dem
in Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwogen haben. Randnummer 67 (a) Die Beklagte hat bereits die ihr zur Seite stehenden Gründe und deren Gewichtigkeit nicht ausreichend dargetan, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann,
diese bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Interessen des Klägers überwogen haben. Zwar hat sie geltend gemacht, unabhängig von der aktuellen - unstreitig positiven - wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens bzw. des Konzerns werde sich der aus dem dargelegten schwierigen Marktumfeld erwachsende Druck bei Untätigkeit wirtschaftlich in erheblichem Umfang negativ auswirken, weshalb ein Handeln - auch hinsichtlich der Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO - im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen des SSY- (bzw. SSYtoLead -) Gesamtkonzepts unausweichlich gewesen sei. Warum eine derartige, ein Tätigwerden erfordernde Prognose erheblicher negativer Auswirkungen - auch angesichts der von der Beklagten nicht in Abrede gestellten positiven Geschäftsergebnisse in zT. dreistelliger Millionenhöhe - zum Entscheidungszeitpunkt gerechtfertigt war, hat die Beklagte indes nicht nachvollziehbar dargetan. Sie hat - unabhängig davon,
es nicht darauf ankommt,
sie sich nicht in finanziellen Nöten befunden hat - weder ihre aktuelle wirtschaftliche Ausgangssituation bzw. die Ausgangssituation im Konzern dargelegt, noch die Entwicklung aufgezeigt, mit der bei (weiterer) Untätigkeit zu rechnen gewesen wäre und diese ins Verhältnis zur nunmehrigen Entwicklung gestellt. Aus welchen Gründen und inwiefern ihre Wettbewerbsfähigkeit vor diesem Hintergrund künftig tangiert worden wäre, hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufen hat, die „herausragenden“ Geschäftsergebnisse der zurückliegenden Jahre seien aktuelle und damit nicht aussagekräftige - und nicht relevante - Momentaufnahmen, ist sie zu dieser pauschalen Vorgabe näheren Vortrag schuldig geblieben. Ihre bloßen Behauptungen zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen hat sie mit keinerlei Zahlenmaterial zu Umsätzen, Gewinnen oder Geschäftsentwicklungen untermauert, weshalb die Berufungskammer nicht davon auszugehen vermochte,
ihre Entscheidung, die betriebliche Altersversorgung - in erheblichem Maß gegenläufig zur Entwicklung der gesetzlichen Renten - nur um 0,5 % anzupassen, sich unter Gegenüberstellung des Interesses des Klägers an der ihm zugesagten Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung nach § 6 Ziff. 1 TV VO entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung in Höhe von 4,2451 % als ermessensgemäß erweist. Inwieweit die Beklagte sich überhaupt auf erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anpassungsentscheidung für 2016 eingetretene Entwicklungen berufen könnte, kann dahinstehen. Randnummer 68 (b) Entgegen der Auffassung der Beklagten tangiert das Erfordernis weitergehenden Vortrags zu etwaig zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklungen als Grundlage für ihre Entscheidung, die betrieblichen Renten entgegen § 6 Ziff. 1 TV VO nicht entsprechend den gesetzlichen Renten anzupassen, nicht ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit und Einschätzungsprärogative, sondern ist lediglich der zivilprozessualen Verteilung der Darlegungslast geschuldet. Soweit die Berufung geltend gemacht hat, allein ihr Vorstand könne eine umfassende und vollständig abwägende Entscheidung treffen, mag dies - unter Einbeziehung des Aufsichtsrates - zutreffen, verkennt aber,
die Beklagte im Rechtsstreit um eine abweichende Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt,
ihr Vorstand bei der ihm (und dem Aufsichtsrat) zustehenden Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO das ihm zukommende Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß ausgeübt hat. Vor diesem Hintergrund liegt entgegen der Ansicht der Berufung auch keine Verschärfung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Prüfungsmaßstäbe im Rahmen der Ermessensprüfung von § 315 Abs. 1 BGB vor, nachdem die Beklagte insoweit darlegen muss,
ihre konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprochen hat. Aus welchen Gründen der Beklagten ein weitergehender Vortrag zu den konkreten wirtschaftlichen Hintergründen der Entscheidung des Vorstands nicht möglich gewesen sein sollte, vermochte die Berufungskammer nicht zu erkennen, zumal die vorliegend streitige Entscheidung in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet war, welches erhebliche Auswirkungen auf die Beklagte bzw. den Z.-Konzern hatte, dessen Durchführung ohne vorherige Prüfung belastbaren Zahlenmaterials kaum vorstellbar scheint. Randnummer 69 c) Da die Beklagte bereits die ihr im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung zur Seite stehenden Gründe nicht nachvollziehbar dargelegt hat, kommt es darauf,
sie bei ihrer Anpassungsentscheidung zumindest einen Inflationsausgleich gewährt hat und
die einzelnen zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen zueinander nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen müssten, nicht entscheidungserheblich an. Ohne ausreichenden Vortrag der Beklagten zu ihren Beweggründen ist eine Gegenüberstellung im Sinne einer Erheblichkeitsprüfung der beiderseitigen Interessen nicht möglich bzw. scheidet ein Überwiegen der Interessen der Beklagten jedenfalls aus. Randnummer 70 2.4. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Zinsen vor Rechtskraft seiner Entscheidung auf die mit dem Antrag zu 1) verfolgten rückständigen Forderungen zugesprochen hat, weil es für Zeiträume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen fehle (vgl. hierzu BAG 10 Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 8 ff., zitiert nach juris) , hat es nicht berücksichtigt,
1 und Ziff. 2 TV VO eine grundsätzliche Pflicht zur Betriebsrentenanpassung um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten regelt und § 6 Ziff. 4 TV VO hierzu eine Ausnahme darstellt. Entspricht eine Anpassungsentscheidung nach Ziff. 4 - wie hier - nicht billigem Ermessen, hat nicht das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil eine eigene Anpassungsentscheidung zu treffen, sondern es bleibt beim Regelfall nach § 6 Ziff. 1 TV VO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.