FG setzt voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung. (Rn.63) 2. Der gesetzliche Erholungsurlaub (§§ 1, 3 BUrlG) setzt keine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr voraus. Aufgrund der Vorgaben des Art 7 EGRL 88/2003 (Arbeitszeitrichtlinie) ist § 7 Abs 3 BUrlG unionsrechtskonform dahin gehend auszulegen, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten
dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist. (Rn.88) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZN 46/20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Ludwigshafen, 17. Mai 2018, 1 Ca 1979/17, Urteil
gehend BAG,
1 TV-L in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin betrug zuletzt € 2.398,
einem geeigneten Arbeitsplatz für [die Klägerin] suchen. Hierbei werden 2 Aspekte berücksichtigt: Randnummer 8
dem Erörterungstermin zwei ärztliche Atteste ihres Hausarztes Dr. J. vom 22.06.2017 vor, die wie folgt lauten: Randnummer 11 „ Ärztliches Attest Randnummer 12 [Die Klägerin] ist in der Lage, ab dem 03.07.2017 die Arbeit wieder aufzunehmen. Dies wird aus ärztlicher Sicht unterstützt." Randnummer 13 " Ärztliches Attest Randnummer 14 „Gegen einen Versuch, die Arbeit in einer neuen Dienststelle wieder aufzunehmen, ist aus ärztlicher Sicht nichts einzuwenden.“ Randnummer 15 In einem weiteren Attest des Hausarztes vom 29.06.2017 heißt es: Randnummer 16 „Ärztliches Attest Randnummer 17 [Die Klägerin] ist voll arbeitsfähig. Zurzeit sind keine Einschränkungen vorhanden. Der Arbeitsraum muss behindertengerecht ausgestattet sein." Randnummer 18 Die Klägerin beantragte am 29.06.2017 nochmals, über ihren Urlaubsantrag für die Zeit ab 03.07.2017 (Beginn der Sommerferien in Rheinland-Pfalz) zu entscheiden. Die Beklagte lehnte eine Urlaubsgewährung ab. In einer E-Mail vom 03.07.2017, 0:27 Uhr, teilte die Klägerin der Beklagten folgendes mit: Randnummer 19 "Wie Ihnen bekannt ist sind ab heute Ferien und muss meinen Sohn betreuen. Ich werde daher nicht kommen können." Randnummer 20 Am 10.07.2017 stellte der Hausarzt für die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeits-Erstbescheinigung rückwirkend ab 05.
Ablehnung des Antrags der Beklagten per E-Mail mitgeteilt: „Wie Ihnen bekannt ist sind ab heute Ferien und muss meinen Sohn betreuen. Ich werde daher nicht kommen können.“ Mit dieser
richt habe sie deutlich zum Ausdruck gebracht, ab 03.07.2017 für die Dauer der Schulferien in Rheinland-Pfalz (Ende 11.08.2017) nicht leistungsbereit zu sein. Im Übrigen sei die Klägerin nicht leistungsfähig gewesen, denn sie habe für die Zeit vom 05.07. bis zum 28.07.2017 Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt. Die Klägerin könne keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beanspruchen, weil sie ausweislich ihrer E-Mail vom 03.07.2017 nicht leistungsbereit gewesen sei. Außerdem sei sie vom 12.10.2015 bis zum 28.07.2017 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen, so dass
dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls Anfang Juli 2017 kein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch entstanden sei. Die Klägerin sei auch über den 30.06.2017 hinaus aufgrund ihrer Allergie arbeitsunfähig erkrankt gewesen, die weitere Erkrankung sei hinzugetreten. Die Klägerin habe zunächst vorgetragen, sie sei ab dem 03.
gewiesen. Der Urlaubanspruch aus 2017 sei bis zum 31.12.2018 übertragen und demgemäß nicht verfallen. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 17.05.2018 Bezug genommen. Randnummer 40 Gegen das am 03.10.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 24.10.2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 10.01.2019 verlängerten Frist mit einem am 10.01.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen die Abweisung des erstinstanzlichen Klageantrags zu 6) auf Zahlung von fünf Verzugspauschalen wendet sich die Berufung nicht. Den Klageantrag zu 1) reduziert sie von € 2.398,00 auf € 1.926,75 brutto, von den Klageanträgen zu 4) und 5) bringt sie das gewährte Arbeitslosengeld in Abzug. Randnummer 41 Die Klägerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei ihr Vortrag zum Zahlungsanspruch für den Monat Juli 2017 nicht widersprüchlich. Sie beanspruche für den Zeitraum vom 05.
dem sie durch Vorlage der Atteste
gewiesen habe, dass sie wieder arbeitsfähig sei, hätte man ihr jedenfalls ab dem 31.07.2017 Urlaub gewähren können. Sie habe mit Schreiben vom 22.11.2017 unter Fristsetzung zum 30.11.2017 die Beklagte nochmals zur Gewährung des Urlaubs für die Jahre 2016 und 2017 aufgefordert. Wie bereits mehrfach dargelegt, sei sie derzeit arbeitsfähig, so dass ihr (Ersatz-)Urlaub gewährt werden könne. Hilfsweise beanspruche sie den ihr zustehenden Urlaub für 60 Tage aus den Jahren 2016 und 2017 als Schadensersatz in Geld. Insoweit verweise sie auf die zwei Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 06.11.2018 (C-619/16 Kreuziger und C-684/16 Max-Planck-Gesellschaft). Randnummer 44 Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich zuletzt, Randnummer 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.05.2018, Az. 1 Ca 1979/17, teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, Randnummer 46
GG statthafte Berufung der Klägerin ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 58 In der Sache hat die Berufung der Klägerin teilweise Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin jeweils 30 Arbeitstage Urlaub für die Jahre 2016 und 2017 zu gewähren. Das erstinstanzliche Urteil ist deshalb teilweise abzuändern. Die weitergehende Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für die Zeiträume vom 05.07. bis zum 28.07.2017 und vom 01.08. bis zum 30.11.2017 keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 59 1. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von € 1.926,75 brutto für den Zeitraum vom 05.07. bis zum 28.07.2017. Randnummer 60
1 Satz 1 EFZG - und damit auch
1 TV-BA - besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist. Der Anspruch auf Arbeitsentgelt darf nicht bereits auf Grund anderer Ursachen entfallen. Der Entgeltfortzahlungsanspruch setzt also voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. Der Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung (vgl. BAG 24.03.2004 - 5 AZR 355/03 - Rn. 27; BAG 04.12.2002 - 5 AZR 494/01 - Rn. 18; ErfK/Reinhard 20. Aufl. EFZG § 3 Rn. 14). Randnummer 64
dem die Beklagte die Bewilligung von Erholungsurlaub ab dem Beginn der rheinland-pfälzischen Sommerferien abgelehnt hatte, seit dem 03.07.2017 (Montag) in Schuldnerverzug. In ihrer E-Mail vom 03.07.2017 hat die Klägerin wörtlich erklärt: " Wie Ihnen bekannt ist sind ab heute Ferien und muss meinen Sohn betreuen. Ich werde daher nicht kommen können." Der Schuldnerverzug bestand am 04.07.2017 fort. Die Klägerin fehlte auch den Rest der Woche, vom 05. bis zum 07.07.2017, ohne der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Diese wurde von ihrem Hausarzt vielmehr erst am 10.07.2017 (Montag der folgenden Woche) rückwirkend zum 05.07.2017 ausgestellt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin bei Beginn der attestierten Erkrankung wieder arbeitswillig gewesen ist. Aus dem Wortlaut ihrer E-Mail vom 03.07.2017 geht vielmehr deutlich hervor, dass sie in den Sommerferien ihren Sohn betreuen wollte. Da sie die Ablehnung des beantragten Erholungsurlaubs für " mutwillig " hielt, ist sie der Arbeit ferngeblieben, um mit ihrem Sohn die Sommerferien zu verbringen. Es sind keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin entschlossen haben könnte, ab dem 05.07.2017 (Mittwoch) den Schuldnerverzug zu beenden und zur Arbeit zu erscheinen. Die Klägerin hat auch nicht erklärt, dass sie - wozu sie verpflichtet war - am 05.07.2017 in der Geschäftsstelle in S-Stadt zur Arbeit erschienen wäre, um dort zu arbeiten. Soweit sie behauptet, dass sich ihre Eltern um ihren Sohn hätten kümmern können, hat sie nicht dargelegt, wann und wie sie die Ferienbetreuung ihres Sohnes ab dem 05.07.2017 konkret organisiert hat. Mit der Kritik, die Ansicht des Arbeitsgerichts, sie habe auch ab dem 05.07.2017 nicht arbeiten wollen, sei " unhaltbar ", hat die Berufung keine Arbeitswilligkeit der Klägerin schlüssig aufgezeigt. Es kann auch dahinstehen, ob die Klägerin im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht erklärt hat, sie sei ab 05.07.2017 arbeitswillig gewesen. Die Begleitumstände sprechen deutlich dagegen. Der Arbeitswille ist nicht durch äußere (Hilfs-)Tatsachen belegt, ein bloßes "Lippenbekenntnis" genügt nicht. Randnummer 65 bb) Selbst wenn eine Arbeitswilligkeit der Klägerin bestanden haben sollte, könnte sie
dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls keine Entgeltfortzahlung vom 05.07. bis zum 28.07.2017 beanspruchen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Randnummer 66
dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Anspruch auf Entgeltfortzahlung
1 Satz 1 EFZG auf die Dauer von sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit beschränkt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechs-Wochen-Frist nur einmal in Anspruch nehmen. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zu einer erneuten Arbeitsverhinderung führt. Das ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei Krankheiten tatsächlich gearbeitet hat oder jedenfalls arbeitsfähig war, sei es auch nur für wenige außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden (vgl. BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 13 mwN). Randnummer 67
3 Satz 2 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, zuletzt geändert am 20.12.2016, eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag nur ausnahmsweise und in der Regel nur bis zu drei Tagen zulässig ist. Aus der von der Berufung zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 10.09.2014 - 10 AZR 651/12) folgt nicht, dass bei einer Unterbrechung der attestierten Arbeitsunfähigkeitszeiträume - unabhängig von den Umständen des Einzelfalls - zwingend ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht. Die darlegungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl. BAG 25.05.2016 - 5 AZR 318/15 - Rn. 20 ff) hat auch keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass zum Zeitpunkt der von ihr behaupteten "neuen" krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung ab 05.07.2017 die Krankheiten, derentwegen sie vom 10.
Ablehnung des beantragten Erholungsurlaubs von 30 Tagen nicht eingetreten ist. Auch im einstweiligen Verfügungsverfahren (ArbG Ludwigshafen 13.04.2017 - 4 Ga 4/17; LAG Rheinland-Pfalz 04.05.2017 - 2 Ta 91/17) wurde nicht erkennbar, ob die Klägerin ab dem beantragten Urlaubsbeginn (zunächst ab 10.04., dann ab 18.04., zuletzt ab 02.05.2017) tatsächlich arbeitsfähig sein wird. Letztlich war die Klägerin vom 10.04. bis 30.06.2017 arbeitsunfähig krankgeschrieben. In Anbetracht der langjährigen Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2015 und der -
Ablehnung der Urlaubsanträge ab Beginn der Oster- und der Sommerferien - wiederholt unzutreffenden eigenen Einschätzung der Klägerin über die Wiederherstellung ihrer eigenen Arbeitsfähigkeit, reicht ihr Vortrag, sie sei am 03.
2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Eine alternative Klagehäufung, bei der der Kläger ein einheitliches Klagebegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen (Streitgegenständen) herleitet und dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt, ist grundsätzlich unzulässig. Der Kläger muss zur Vermeidung einer Klageabweisung als unzulässig eine solche Rangfolge bilden. Das kann auch konkludent geschehen (vgl. zum Ganzen BAG 22.01.2019 - 3 AZR 560/17 - Rn. 16 mwN; BGH 24.03.2011 - I ZR 108/09 - Rn. 9 ff.). Randnummer 71 bb) Die Klägerin leitet ihr Leistungsbegehren aus mehreren prozessualen Ansprüchen her. Sie beansprucht für die vier Monate von August bis November 2017 Vergütung aus Annahmeverzug
Vm § 611 BGB mit der Begründung, die Beklagte habe die Annahme ihrer am 31.07.2017 ordnungsgemäß angebotenen Arbeitsleistung abgelehnt. Darüber hinaus macht sie geltend, die Klageforderungen zu 2) bis 5) stünden ihr gemäß § 280 Abs. 1 BGB auch als Schadensersatz zu, weil es die Beklagte versäumt habe, ihr einen leidensgerechten Arbeitsplatz am Dienstort A-Stadt zuzuweisen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und über sämtliche Streitgegenstände sachlich entschieden. Die Klägerin hat nicht unter Verstoß gegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dem Gericht die Auswahl überlassen, auf welchen der beiden Klagegründe es die Verurteilung stützt. Sie hat die beiden Streitgegenstände in ein hinreichend bestimmtes Eventualverhältnis gesetzt. Aus der Anspruchsbegründung wird ersichtlich, dass sie die geltend gemachte Vergütung in erster Linie aus Annahmeverzug verlangt. Für den Fall, dass das Gericht die Voraussetzungen des Annahmeverzugs verneint, soll der Anspruch auf Entgelt als Schadensersatz greifen. Randnummer 72 b) Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für die Monate von August bis November 2017 keinen Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs aus § 615 iVm § 611 BGB. Der Anspruch scheitert am Angebot der geschuldeten Arbeitsleistung durch die Klägerin. Randnummer 73 aa)
BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Dabei ist die Arbeitsleistung so anzubieten, wie sie zu bewirken ist, also am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen bzw. deren Konkretisierung kraft Weisung
O (vgl. BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 21 mwN). Randnummer 74 bb) Die iSv. § 294 BGB von der Klägerin zu bewirkende Arbeitsleistung war mit Wirkung ab 05.10.2015 die Tätigkeit einer Fachassistentin Leistungsgewährung im Bereich SGB II in der Geschäftsstelle S-Stadt des Jobcenters A-Stadt. Die Beklagte hat der Klägerin diese Tätigkeit an diesem Dienstort durch wirksame Ausübung ihres Direktionsrechts übertragen. Dies steht aufgrund der Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10.05.2017 in dem Rechtsstreit 4 Sa 444/16 (1 Ca 1823/15) über die Wirksamkeit der Versetzung von A-Stadt
S-Stadt fest. Die durch die wirksame Ausübung des Direktionsrechts näher bestimmte Tätigkeit am Dienstort in S-Stadt war und ist die von der Klägerin zu bewirkende Arbeitsleistung (vgl. BAG 27.05.2015 - 5 AZR 88/14 - Rn. 19 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 29.05.2019 - 5 Sa 345/18 - Rn. 44 ). Randnummer 75 Der Leistungswille der Klägerin hätte sich auf eine Arbeitsleistung am Dienstort S-Stadt richten müssen. Dies war nicht der Fall. Tatsächlich angeboten hat die Klägerin am 31.07.2017 mit ihrem Erscheinen in der Hauptstelle des Jobcenters in A-Stadt ihre Arbeitsleistung in A-Stadt, nicht in S-Stadt. Das von § 294 BGB verlangte tatsächliche Angebot ist ein Realakt. Es bedeutet, dass der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort oder am Arbeitsplatz einfindet, um mit der Arbeitsleistung zu beginnen (vgl. BAG 28.06.2017 - 5 AZR 263/16 - Rn. 26 mwN). Die Klägerin hätte sich demgemäß in S-Stadt einfinden müssen, um dort mit der Arbeit zu beginnen. Randnummer 76 Die Klägerin kann nicht mit dem Argument gehört werden, sie habe die Arbeitsleistung am 31.07.2017 der Geschäftsführerin des Jobcenters, ihre obersten Vorgesetzten, an deren Dienstsitz in der Hauptstelle A-Stadt angeboten. Ausweislich des Gesprächsvermerks vom 31.07.2017, der auch vom hinzugezogenen Personalratsvorsitzenden unterzeichnet worden ist, hat die Geschäftsführerin die Arbeitskraft der Klägerin " bis auf weiteres " nicht angenommen. Diese Ablehnung bezog sich eindeutig auf den Dienstort A-Stadt, nicht auf den Dienstort S-Stadt. Dies ergibt sich mit kaum zu überbietender Deutlichkeit aus der Formulierung, dass für die Klägerin ein leidensgerechter Arbeitsplatz in der Geschäftsstelle S-Stadt eingerichtet worden sei und " dort weiterhin zur Verfügung [stehe] . Lt. rechtskräftigem Urteil des Arbeitsgerichts ist S-Stadt weiterhin der Arbeitsort [der Klägerin]." Der Gesprächsvermerk wurde der Klägerin, die sich geweigert hat, die bloße Kenntnisnahme mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, in Kopie ausgehändigt. Es konnte für die Klägerin kein Zweifel daran bestehen, dass sie
dem Willen ihrer Arbeitgeberin ihre Arbeitsleistung in S-Stadt erbringen sollte. Dass diese Weisung rechtmäßig war, steht rechtskräftig fest (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10.05.2017 - 4 Sa 444/16 ). Randnummer 77 cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich dem Inhalt der Gesprächsnotiz vom 20.06.2017 über den Verlauf des Erörterungstermins vor dem Integrationsamt (zur beabsichtigten dritten Kündigung) nicht entnehmen, dass ihr die Beklagte vertraglich bindend zugesagt hätte, ihr wieder einen Arbeitsplatz am Dienstort in A-Stadt durch Neuausübung des Direktionsrechts zuzuweisen, wenn sie ein ärztliches Attest einreicht und der Betriebsarzt sie zeitnah erneut begutachtet hat. Die Beklagte hat sich lediglich verpflichtet, einen geeigneten Arbeitsplatz für die Klägerin " zu suchen ", wenn die - von ihr im Erörterungstermin behaupteten - geänderten Voraussetzungen für einen leidensgerechten Arbeitsplatz medizinisch abgeklärt sind. Eine Rückversetzung von S-Stadt
A-Stadt ist im Erörterungstermin vom 20.06.2017 nicht erfolgt und auch nicht zugesichert worden. Randnummer 78 Entgegen der Ansicht der Berufung verhalten sich die drei ärztlichen Atteste des Hausarztes der Klägerin vom 22.06. und 29.06.2017 zu geänderten Voraussetzungen für einen leidensgerechten Arbeitsplatz nicht im Ansatz. Der Hausarzt attestiert lediglich, dass gegen " einen Versuch ", die Arbeit " in einer neuen Dienststelle " wiederaufzunehmen, aus medizinischer Sicht nichts einzuwenden sei. Der Arbeitsraum müsse " behindertengerecht ausgestattet " sein. Welche Ausstattungsmerkmale aus seiner Sicht konkret erforderlich sind, teilt der Hausarzt nicht mit. Auf die wichtige Frage, ob die Klägerin wieder in einem Arbeitsraum mit Teppichböden arbeiten kann, geht er mit keinem Wort ein. Es wird auch nicht deutlich, weshalb aus hausärztlicher Sicht ein Arbeitsversuch in einer " neuen Dienststelle" erfolgen soll, obwohl in der Dienststelle in S-Stadt für die Klägerin ab 05.10.2015 ein Arbeitsraum ohne allergieauslösende Stoffe (Teppichböden, Gardinen, Pflanzen) zur Verfügung steht. Randnummer 79 Auch das betriebsärztliche Gutachten vom 18.07.2017 (vgl. zum Wortlaut den Tatbestand des Urteils vom 29.05.2019 - 5 Sa 345/18 ) ist nicht geeignet, geänderte Voraussetzungen für einen leidensgerechten Arbeitsplatz, der in A-Stadt sein müsste, zu belegen. Die Klägerin soll aus Sicht des Betriebsarztes in Räumlichkeiten " ohne " Teppichboden oder mit " neuem " Teppichboden arbeiten. Auf Vorhänge sollte verzichtet, Pflanzen beim Auftreten von Beschwerden entfernt werden. Diese gutachterliche Einschätzung steht der von der Klägerin behaupteten Besserung der Allergie entgegen. Die Prognose des Betriebsarztes, die Klägerin sei durch " Bereitstellung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes " " sofort wieder arbeitsfähig ", ist aufgrund der Faktenlage nicht
vollziehbar. Der Betriebsarzt hat offensichtlich übersehen, dass die Klägerin, obwohl ihr seit dem 05.10.2015 von der Beklagten ein Arbeitsplatz ohne Teppichboden, Vorhänge und Pflanzen zur Verfügung gestellt worden ist, gleichwohl eineinhalb Jahre - vom 12.10.2015 bis 09.04.2017 - ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt war. Aus welchem medizinischen Grund der Betriebsarzt eine Arbeitsaufnahme in der Dienststelle A-Stadt, ausdrücklich " nicht in S-Stadt " empfiehlt, obwohl die Klägerin am Dienstort A-Stadt seit Ende Mai 2013 wegen ihrer Allergie hohe krankheitsbedingte Fehlzeiten aufwies, erschließt sich nicht. Der Betriebsarzt hat auf
frage der Beklagten auch keine Erklärung dafür abgegeben, weshalb er die Klägerin aufgrund seiner Untersuchung vom 18.07.2017 aus arbeitsmedizinischer Sicht als " sofort wieder arbeitsfähig " einschätzte, obwohl sie vom 05.07. bis voraussichtlich 28.07.2017, also auch im Zeitpunkt der Begutachtung, von ihrem Hausarzt krankgeschrieben war. Die Klägerin wurde
dem Termin beim Betriebsarzt noch am selben Tag vom Hausarzt weiter krankgeschrieben. Es liegt - trotz
frage der Beklagten - auch keine gutachterliche Stellungnahme zu den von der Klägerin im Erörterungstermin mit dem Integrationsamt behaupteten psychischen Problemen vor. Es ist deshalb unklar, inwieweit die von der Klägerin angeführte psychische Erkrankung aktuell und zukünftig Auswirkungen auf die bestehende Allergie hat und ob aufgrund der psychischen Erkrankung zukünftig weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zu erwarten sind. Aufgrund welcher Erkrankung die Klägerin einen " elektrischen höhenverstellbaren Schreibtisch " sowie einen " ergonomischen Bürodrehstuhl " benötigt, lässt sich dem Gutachten ebenfalls nicht entnehmen. Randnummer 80 c) Der Klägerin steht die Klageforderung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zu, weil es die Beklagte schuldhaft unterlassen hätte, ihr
dem 20.06.2017 eine Tätigkeit am Dienstort A-Stadt zuzuweisen. Deshalb hat das Arbeitsgericht zu Recht auch den Hilfsantrag abgewiesen. Randnummer 81 aa) Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Vergütung ist sowohl
Vm. § 241 Abs. 2 BGB als auch
Vm. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. seit 01.01.2018 § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung. § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX aF bzw. seit 01.01.2018 § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX gewährt jedem schwerbehinderten (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder diesem gleichgestellten (§ 2 Abs. 3 iVm § 68 Abs. 1 SGB IX aF, seit 01.01.2018 § 151 SGB IX) Arbeitnehmer, der wegen seiner Schwerbehinderung die geschuldete Arbeit nicht leisten kann, einen Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung, ggf. mit Hilfe einer Vertragsänderung (vgl. BAG 16.05.2019 - 6 AZR 329/18 - Rn. 35 mwN). Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer schuldhaft keine behinderungs- oder leidensgerechte Arbeit zu, schuldet er Ersatz des Entgeltausfallschadens (vgl. BAG 04.11.2015 - 7 AZR 851/13 - Rn. 77 mwN; 22.08.2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 26 mwN). Die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs trägt
allgemeinen Regeln grundsätzlich der Arbeitnehmer (vgl. BAG 22.08.2018 - 5 AZR 592/17 - Rn. 26 mwN). Randnummer 82 bb) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rückversetzung von S-Stadt
A-Stadt, denn die Beklagte hat ihr aufgrund ihres Direktionsrechts wirksam einen zumutbaren Arbeitsplatz in S-Stadt zugewiesen. Dies steht aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung der
dem SGB IX gebieten nicht, dass sie
ihrem Obsiegen im Rechtstreit 4 Sa 444/16 über die Wirksamkeit der Versetzung
S-Stadt von ihrem Direktionsrecht erneut Gebrauch macht und die Klägerin wieder in A-Stadt einsetzt. Soweit die Berufung behauptet, es gebe zahlreiche weitere Einsatzmöglichkeiten in A-Stadt, der Beklagten sei es ohne weiteres möglich gewesen, ihr dort einen leidensgerechten Arbeitsplatz zuzuweisen, übersieht sie, dass die Klägerin einen - wegen ihrer Allergien - leidensgerechten und zumutbaren Arbeitsplatz in S-Stadt hat. Entgegen der Ansicht der Berufung war die Beklagte nicht verpflichtet, der Klägerin eine Stelle als Fachassistentin im Außendienst zuzuweisen. Der Außendienst eines Jobcenters hat Verdachtsfälle auf Leistungsmissbrauch zu prüfen und den Sachverhalt vor Ort bei den Leistungsbeziehern aufzuklären, dazu gehören auch Hausbesuche. Die Beklagte kann nicht gewährleisten, dass die Wohnungen, die ihre Außendienstmitarbeiter zu besuchen haben, nicht mit Teppichböden, Gardinen oder Pflanzen ausgestattet sind. Der Vorwurf der Berufung, die Beklagte sei nicht bereit, die Klägerin leidensgerecht zu beschäftigen, ist unbegründet. Es ist unklar, welche Beschäftigung die Klägerin aufgrund ihres angegriffenen Gesundheitszustandes überhaupt noch ausüben kann. Sie hat seit Rückkehr aus der Elternzeit Ende Mai 2013 in erheblichem Maß krankheitsbedingt gefehlt, obwohl die Beklagte versucht hat, die Fehlzeiten Anfang Oktober 2015 durch eine Versetzung
S. - auf einen Arbeitsplatz ohne Allergieauslöser - zu reduzieren. Die Ausfallzeiten sind gleichwohl nicht zurückgegangen. Die Klägerin leidet nicht nur unter Allergien, sondern unter mannigfaltigen Erkrankungen, ua. auch aus dem psychischen Formenkreis, wie sich bereits der (unvollständigen) Auflistung der Krankenkasse vom 03.11.2017 entnehmen lässt. Welches konkrete Krankheitsbild aus welchem medizinischen Grund einen Wechsel des Dienstortes von S-Stadt
A-Stadt erforderlich machen sollte, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Betreuung ihres 2011 geborenen Sohnes ist der Klägerin aufgrund der nur unverhältnismäßig längeren Fahrzeit auch möglich, wenn sie in der Geschäftsstelle S-Stadt arbeitet (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10.04.2017 - 4 Sa 444/16 - Rn. 38). Randnummer 84 3. Die Klägerin kann von der Beklagten die Gewährung von jeweils 30 Tagen Erholungsurlaub für die Jahre 2016 und 2017 beanspruchen. Deshalb ist das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Randnummer 85 a) Der auf Gewährung von insgesamt 60 Tagen Urlaub aus den Jahren 2016 und 2017 gerichtete Leistungsantrag ist zulässig (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 11, 12 mwN). Die Klägerin verlangt
dem Wortlaut ihres Hauptantrags zu 6) für die beiden Jahre "Ersatzurlaub" von jeweils 30 Tagen. Der Hauptantrag ist dahin zu verstehen, dass von ihm der Urlaubsanspruch als Primäranspruch erfasst wird als auch ggf. ein Schadensersatzanspruch auf Gewährung von Urlaub. Das ergibt die Auslegung der Klagebegründung. Der Klägerin können deshalb ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO Primäransprüche zugesprochen oder aberkannt werden (vgl. BAG 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 39 mwN). Randnummer 86
dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist (grundlegend BAG 07.08.2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff.). Da die Klägerin vom 12.10.2015 bis einschließlich 28.07.2017 arbeitsunfähig erkrankt war, ist der gesetzliche Mindesturlaub aus 2016 bis zum 31.03.2018 übertragen worden. Randnummer 89
dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Dementsprechend regeln die Durchführungsanweisungen der Beklagten (Nr. 13 zu § 29 Abs. 2 TV-BA), dass der Erholungsurlaub eines Kalenderjahres, der für Beamte 30 Arbeitstage beträgt, - ohne formelle Übertragung - jeweils bis zum 31.12. des folgenden Kalenderjahres genommen werden kann. Es finden übertariflich die Regelungen der Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) für Beamte auch für Tarifbeschäftigte Anwendung.
V verfällt der Erholungsurlaub der Beamten erst, wenn er nicht innerhalb von 12 Monaten
dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Soweit der Erholungsurlaub in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG) wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit nicht genommen wird, verfällt er
V spätestens mit Ablauf von 15 Monaten
dem Ende des Urlaubsjahres. Die Klägerin konnte den Erholungsurlaub für 2016 mithin bis zum 31.12.2017 nehmen, wenn sie ab 31.07.2017 wieder arbeitsfähig gewesen wäre; bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit hätte der Übertragungszeitraum erst am 31.03.2018 geendet. Randnummer 90 bb) Den Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen für das Kalenderjahr 2017 konnte die Klägerin
den vorbezeichneten übertariflichen Regelungen (Rundschreiben des BMI vom 27.03.2015) bis zum 31.12.2018 in Anspruch nehmen. Wäre sie auch im Jahr 2018 ununterbrochen erkrankt gewesen, hätte der Übertragungszeitraum in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 3 EUrlV erst am 31.03.2019 geendet. Randnummer 91 cc) Die Beklagte hat der Klägerin weder den Erholungsurlaub für das Kalenderjahr 2016 noch für das Jahr 2017 bis zum Ende des jeweiligen Bezugszeitraums gewährt. Der Anspruch wäre - entgegen der Ansicht der Beklagten - jedenfalls bis zum 31.03.2018 bzw. 31.03.2019 erfüllbar gewesen. Randnummer 92
der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hängt die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs von der Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers ab. Wer arbeitsunfähig krank ist, kann durch Urlaubserteilung von seiner Arbeitspflicht nicht mehr befreit werden (vgl. BAG 18.03.2014 - 9 AZR 669/12 - Rn. 16 mwN). Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit bis zum Endes des jeweiligen Bezugszeitraums wiedererlangt hat. Für die Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BAG 23.03.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 17 mwN; BAG 10.05.2005 - 9 AZR 253/04 - Rn. 30 mwN). Randnummer 93 Die Klägerin war vom 12.10.2015 bis zum 28.07.2017 (mit Ausnahme von zwei Fehltagen am 03.07. und 04.07.2017) von ihrem Hausarzt arbeitsunfähig krankgeschrieben. Danach hätte sie die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in der Geschäftsstelle S-Stadt wiederaufnehmen müssen, wie sie dies auf Aufforderung der Beklagten im Kammertermin des dritten Kündigungsschutzverfahrens (8 Ca 1444/18) erst ab dem 18.03.2019 getan hat. Die Klägerin war ab dem 31.07.2017 nicht mehr arbeitsunfähig krankgeschrieben; sie hat ihre Arbeitsleistung jedoch nicht - wie sie zu bewirken war (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 10.05.2017 - 4 Sa 444/16 ) - am Dienstort S-Stadt angeboten. Obwohl die Beklagte iSd. § 3 Abs. 5 TV-BA "begründete Veranlassung" hatte, überprüfen zu lassen, ob die Klägerin gesundheitlich in der Lage war, ihren arbeitsvertraglichen Pflichten aus gesundheitlichen Gründen
zukommen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 29.05.2019 - 5 Sa 345/18 ; Revision eingelegt unter 10 AZR 325/19) und sie -
den obigen Ausführungen - zudem nicht in Annahmeverzug geraten ist, hätte sie eine Arbeitsleistung in der Geschäftsstelle S-Stadt bis zum Ende der jeweiligen Übertragungszeiträume als vertragsgemäß annehmen müssen. Die Kammer verkennt nicht, dass sich die Klägerin - die
ihrer Einschätzung - arbeitsfähig war, beharrlich geweigert hat, in S-Stadt zu arbeiten. Die Beklagte hätte im fortbestehenden Arbeitsverhältnis gleichwohl dafür Sorge tragen müssen, dass die Klägerin tatsächlich in der Lage war, ihren bezahlten Jahresurlaub aus 2016 und 2017 zu nehmen. Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung dieser Mitwirkungsobliegenheit (vgl. BAG 19.02.2019 - 9 AZR 541/15 - Rn. 21 mwN). Randnummer 94 c) Der zweitinstanzlich gestellte Hilfsantrag auf Schadensersatz in Geld fällt nicht zur Entscheidung an. Er wäre unbegründet, denn eine Abgeltung nicht gewährten (Ersatz-)Urlaubs, der sich
den Vorgaben des § 7 Abs. 4 BUrlG richtet, ist nur bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt (vgl. BAG 16.05.2017 - 9 AZR 572/16 - Rn. 13 ff). III. Randnummer 95 Die Kosten des Rechtstreits haben die Parteien je
ihrem Unterliegen und ihrem Obsiegen in den jeweiligen Instanzen zu tragen, wobei die jeweils unterschiedlichen Streitwerte (in erster Instanz € 18.831,14, in zweiter Instanz € 16.557,49) zu berücksichtigen waren, §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Randnummer 96 Ein Grund, der
den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.