Kündigungsschutzgesetz - betrieblicher Anwendungsbereich - Differenzvergütung - Ausschlussfrist Orientierungssatz
(1)Dies gilt zum einen hinsichtlich der Zeugen ZS., F., K. und J., über deren Beschäftigung sich der Beweisbeschluss der Berufungskammer in früherer Besetzung vom
- Juli 2017 verhält. Die Beweisaufnahme hat die Behauptungen des Klägers, die Gegenstand des Beweisbeschlusses sind, nicht bestätigt. Der Zeuge ZS. hat im Rahmen seiner Vernehmung durch die Berufungskammer in der letzten mündlichen Verhandlung im Zusammenhang und widerspruchsfrei auf Vorhalt einer vom Kläger behaupteten Beschäftigung noch im November 2014 bekundet, dass er davon ausgeht, dass sein - für ihn damals lediglich einen Nebenjob darstellendes - Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten am
- Mai 2014 beendet worden ist, ohne sich hieran jedoch noch genau erinnern zu können, weil alles schon sehr lange her sei. Aufgrund der Aussage des Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit die Berufungskammer nicht anzuzweifeln vermochte, steht damit jedenfalls nicht fest, dass er zu den zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs regelmäßig beschäftigten Mitarbeitern zählt und daher mitzuzählen wäre. Die Zeugin F. hat anlässlich ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom
- Dezember 2017 deutlich ausgesagt, lediglich bis
- Mai 2014 beim Beklagten bzw. der Z.-GmbH beschäftigt gewesen zu sein. Die Berufungskammer erachtet die Aussage für glaubhaft und die Zeugin persönlich für glaubwürdig, nachdem Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme nicht bestehen. Dass die Aussage der Zeugin nicht der Wahrheit entsprechen würde, ergab sich auch nicht aus den diesbezüglichen Bekundungen des Zeugen ZS., nachdem dieser bei seiner Vernehmung ausgesagt hat, sich an die Beschäftigungszeit der Zeugin F. nicht mehr erinnern zu können. Auch die Zeugin F. ist daher nicht berücksichtigungsfähig. Die Beweiserhebung hinsichtlich der Zeugen K. und J. hatte gemäß § 356 ZPO zu unterbleiben; der Zeugenvernehmung steht iSd. Norm ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegensteht, nachdem der Kläger trotz Fristsetzung und Hinweis auf etwaige Rechtsfolgen bis zuletzt die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht beibringen konnte, die Zeugen auch nicht als präsente Zeugen zum letzten Termin zur mündlichen Verhandlung sistiert hat und andere Möglichkeiten der Erkenntnisgewinnung nicht bestanden (vgl. Zöller-Greger
- Auflage § 356 Rn. 6). Auch die Zeugen K. und J. waren daher nicht anzurechnen. Randnummer 56
(2)Dass weitere Mitarbeiter iSd. § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG zu berücksichtigen wären, hat der Kläger auch bei Anwendung der an seine Darlegungslast zu stellenden niedrigen Anforderungen nicht schlüssig vorgetragen. Hierbei kann dahinstehen, ob - woran bereits angesichts räumlich verschiedener Firmensitze und unterschiedlicher Geschäftsführer erhebliche Zweifel bestehen - auch die S. GmbH zum Gemeinschaftsbetrieb zählt und deren Mitarbeiter anrechnungsfähig waren. Folgende Mitarbeiter waren bereits nach eigenem Vortrag des Klägers zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht mehr beim Beklagten bzw. der Z.-GmbH beschäftigt: Zn. (Juli bzw. September 2014), ZY. R. (August 2014), YA. R. (Oktober 2014), YB. (Mai 2014), H. (Juli 2014), I. (Mai bzw. Juni 2014), G. (Mai bzw. Juni 2014) und E. (Mai 2014). Da nicht ersichtlich war, warum die Beschäftigung der genannten Mitarbeiter dennoch kennzeichnend für die regelmäßige Beschäftigtenzahl bei Kündigungsausspruch sein soll, blieben diese Mitarbeiter außer Betracht. Hinsichtlich der Mitarbeiterinnen ZV., E.-Zc. und H., zu denen der Beklagte im Einzelnen eine Beendigung ihrer Arbeitsverhältnisse weit vor der Kündigung des Klägers behauptet hat, hat der Kläger keinerlei Vortrag gehalten. Vor diesem Hintergrund waren sie nicht zu berücksichtigen. Zu den Zeugen Nizam U. und T. U. hat der Kläger vorgetragen, diese seien im November und Juni 2014 beschäftigt gewesen. In Ermangelung auch nur der Behauptung eines Dauerschuldverhältnisses scheidet auch deren Berücksichtigung damit aus. Gleiches gilt für den Zeugen P., zu dem der Kläger zwar behauptet hat, er sei „über Jahre“ für den Beklagten tätig gewesen (zB. im Juni 2014), ohne jedoch darzulegen, dass dies zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs dauerhaft noch der Fall gewesen ist. Die nur einzelnen Beschäftigungsmonaten zugeordneten Mitarbeiter YC. und „YD.“ konnten aus den dargelegten Gründen ebenfalls keine Anrechnung finden. Randnummer 57 1.2. Sonstige Unwirksamkeitsgründe für die Kündigung sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist sie nicht gemäß § 613 a Abs. 4 BGB wegen Übergangs eines Betriebs oder Betriebsteils unwirksam. Soweit der Kläger schlicht behauptet hat, jedenfalls liege bezüglich der S. GmbH und der Z. GmbH jeweils ein Teilbetriebsübergang vor, der die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Kommunikation unwirksam mache, erschloss sich diese Argumentation in Ermangelung weitergehenden Sachvortrags der Berufungskammer nicht. Randnummer 58 2. Der Kläger kann vom Beklagten für den Zeitraum vom 01. Juni 2014 bis 15. Dezember 2014 Differenzvergütung in Höhe eines monatlichen Betrages von 600,00 Euro brutto, insgesamt 3.900,00 Euro brutto verlangen (§§ 611, 615 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag), da dieser anstelle eines arbeitsvertraglich vereinbarten Bruttomonatsgehalts von 3.000,00 Euro brutto lediglich 2.400,00 Euro brutto an den Kläger ausgekehrt hat. Randnummer 59 2.1. Die Zahlungsklage ist als Leistungsklage zulässig, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es handelt sich nicht um eine unzulässige Teilklage. Randnummer 60
- a)§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfordert die bestimmte Angabe des Gegenstands des erhobenen Anspruchs. Bei einer Teilklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge die Ansprüche bis zur geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ist der Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 103/12 - Rn. 11, BGH 17. Juli 2008 - IX ZR 96/06 - Rn. 7, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 61
- b)Die vom Kläger zuletzt mit der Berufung für die Monate April bis Dezember 2014 geltend gemachten Differenzlohnansprüche machen rechnerisch insgesamt einen Betrag von 5.400,00 Euro brutto aus (9 x 600,00 Euro brutto), während der Kläger mit seinem Zahlungsantrag jedoch lediglich insgesamt 4.800,00 Euro brutto verlangt. Nachdem der Klägervertreter im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 08. Oktober 2019 klargestellt hat, dass der Kläger zunächst Ansprüche aus dem Zeitraum von April bis November 2014 geltend macht und sein Klagebegehren hilfsweise auf Ansprüche für Dezember 2014 stützt, ist dem Bestimmtheitserfordernis genügt, da damit eine - noch im Laufe des Rechtsstreits mögliche (vgl. BAG 25. Juni 1986 - 5 AZR 508/83 - Rn. 39, zitiert nach juris) - nachvollziehbare Aufschlüsselung des geltend gemachten Teilbetrags erfolgt ist. Randnummer 62 2.2. Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Beklagte ist nach §§ 611, 615 BGB iVm. dem Arbeitsvertrag verpflichtet, an den Kläger Differenzvergütung von 3.900,00 Euro brutto für den Zeitraum vom 01. Juni bis 15. Dezember 2014 auszuzahlen. Weitergehenden Zahlungsansprüchen des Klägers steht die zwischen den Parteien wirksam vereinbarte Ausschlussfrist des § 12 AV entgegen. Randnummer 63
- a)Der Kläger hat auch nach dem 01. April 2014 gemäß einen Anspruch auf eine monatliche Bruttovergütung von 3.000,00 Euro. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung hat der Beklagte eine zwischen den Parteien getroffene Abrede, dass der Kläger ab diesem Zeitpunkt lediglich noch 2.400,00 Euro brutto verdienen sollte, bereits nicht schlüssig dargetan. Soweit er behauptet hat, mit dem Kläger mündlich vereinbart zu haben, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vereinbarungsgemäß durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag beendet und der Kläger ab 01. April 2014 aufgrund eines neuen Arbeitsvertrages zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.400,00 Euro bei der Z. GmbH beschäftigt werden sollte, mangelt es bereits an der Darlegung, dass der Kläger für geringeren Entgelt beim Beklagten (und nicht bei der Z. GmbH) beschäftigt werden sollte. Selbst wenn der Beklagte eine solche vom Kläger bestrittene Vereinbarung behauptet hätte, fehlte es an der schlüssigen Darlegung der näheren Umstände der Vereinbarung, da nicht ersichtlich ist, wann und wo die Vereinbarung getroffen worden sein soll. Allein die Tatsache, dass der Kläger nach dem Vortrag des Beklagten über Monate fehlendes Gehalt nicht reklamiert hat, führt zu einer Abänderung der arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede nicht. Im Übrigen hat der Kläger jedenfalls den vom Beklagten angeführten neuen Vertrag nicht unterzeichnet zurückgereicht. Haben Parteien hinsichtlich eines beabsichtigten Vertrages Schriftform vereinbart, so ist nach § 154 Abs. 2 BGB im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Urkunde privatschriftlich errichtet ist (vgl. BAG 19. September 1985 - 2 AZR 539/84 - Rn. 15; vgl. auch zu § 14 Abs. 4 TzBfG: BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 31, zitiert nach juris). Geht man vorliegend von der Vereinbarung eines konstitutiven Schriftformerfordernisses aus, spricht auch dies gegen eine geänderte Vergütungsvereinbarung. Randnummer 64
- b)Der Kläger hat gegen den Beklagten für den - in chronologischer Reihenfolge zumindest hilfsweise geltend gemachten - Zeitraum vom 01. Juni 2014 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. Dezember 2014 einen Zahlungsanspruch auf die monatliche Differenz zwischen geschuldeten 3.000,00 Euro brutto und ausgezahlten 2.400,00 Euro brutto in Höhe von 600,00 Euro brutto, insgesamt 3.900,00 Euro brutto. Weiter von ihm für die Monate April und Mai 2014 geltend gemachte Ansprüche sind gemäß § 12 AV verfallen. Randnummer 65
- aa)Gemäß § 12 AV verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten eingeklagte werden. Die Ansprüche des Klägers auf Differenzlohn fallen unter die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist. Randnummer 66
- bb)Die arbeitsvertragliche Ausschlussfristenregelung, bei der bereits kraft des äußeren Erscheinungsbildes vom Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung auszugehen ist, ist rechtswirksamer Vertragsbestandteil geworden. Randnummer 67