Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Höhergruppierung - Benachteiligung eines freigestellten Personalratsmitglieds Orientierungssatz
(1)Der Kläger konnte - entgegen seiner Ansicht - nicht verlangen, dass ihm - weil er freigestellter Personalratsangehöriger war - die angehobene Eingruppierung unverzüglich gewährt wurde, sobald er als "Ausschreibungssieger" feststand. Die Beklagte hatte ein geschütztes Eigeninteresse, den ausgeschriebenen Dienstposten auch tatsächlich noch zu besetzen, das zu berücksichtigen war (BAG
- Dezember 2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 29) . Außerdem hatten alle übrigen Bewerberinnen und Bewerbern nach Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme an dem noch weiterzuführenden Verfahren, sobald der Kläger trotz Besteignung nicht zur Besetzung freistand (BAG
- Dezember 2017 - 9 AZR 152/17- Rn. 33). Verboten der Beklagten §§ 8, 46 BPersVG nicht nur die Schlechter-, sondern auch die Besserstellung (BAG
- Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 19 ), musste der Kläger warten, bis diese berechtigten Interessen erfüllt waren. Nicht mehr und nicht weniger wurde ihm hier auch abverlangt. Die tatsächlich ausgewählte Mitbewerberin Frau H. erhielt den Dienstposten erst am
- April 2017; zur gleichen Zeit wurde der Kläger im Wege der Nachzeichnung befördert. Randnummer 68
(2)Die "zweigleisige" Ausgestaltung von Stellenbesetzungsverfahren mit Bestgeeigneten in der Personalratsfreistellung belastet diese nicht illegitim. Beim sachangemessenen Ausgleich von öffentlichem Stellenbesetzungsinteresse und subjektivem Interesse an gleicher Laufbahnentwicklung kommt dem letztgenannten kein genereller Vorrang zu. Wird aus Gründen der Rechtskomplexität - wie hier - mehrfach mit der Fachaufsicht korrespondiert, hat das keinen sachwidrig belastenden Gehalt. Randnummer 69 Auch die Überlegung des Klägers, wäre er nicht freigestelltes Personalratsmitglied gewesen, hätte der Besetzungsvorgang viel eher und allein zu seinen Gunsten abgeschlossen werden können, führt hier nicht weiter. Die Beklagte hat die Beförderung des Klägers nicht davon abhängig gemacht, dass er die Freistellung aufgab. Sie hat sich lediglich veranlasst gesehen, solange der Kläger in der Freistellung war und blieb, "zweigleisig" zu verfahren und die Stellenbesetzung mit einer tatsächlich eintretenden Kraft fortzusetzen. Solange dieses Besetzungsgeschehen lief, musste der Kläger aus Gleichbehandlungsgründen abwarten. Da die hier ausgewählte Person - wie er - eine Erprobungstätigkeit gleicher Lage und Länge absolvieren musste, belastete auch das den Kläger nicht. Geringe Erprobungszeiten werden laufbahnrechtlich üblicherweise abverlangt und sind im Rahmen der §§ 8, 46 BPersVG "unschädlich" (Ilbertz , in: Ilbertz/ Widmaier/ Sommer, BPersVG,
- Aufl. 2014, § 8 Rn. 13). Randnummer 70 Diesen - abgesehen von der Annahme einer Erprobung von Frau H. - zutreffenden Ausführungen schließt sich die die Berufungskammer - mit Ausnahme der Argumentation zu der Erprobung der Zweitplatzierten - vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 71 b. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt Anlass zu folgenden Ergänzungen: Zwar ist das Arbeitsgericht fälschlicherweise davon ausgegangen, dass Frau H. ebenso wie der Kläger eine Erprobung im Zeitraum vom
- Januar bis
- März 2017 absolvieren musste, was unstreitig nicht der Fall war. Jedoch wurde der Kläger gegenüber Frau H. insofern gleichbehandelt, als diese - ebenso wie der Kläger - die Höhergruppierung erst zum
- April 2017, nach der Erprobungszeit des Klägers, erhielt. Hätte der Kläger die Höhergruppierung, wie von ihm geltend gemacht, zu einem früheren Zeitpunkt als Frau H. erhalten, wäre er im Hinblick auf seine Personalratstätigkeit bessergestellt worden als die Mitarbeiterin, die den Posten nunmehr tatsächlich ausübt. Randnummer 72 Um zu ermitteln, ob der Amtsträger durch die Freistellung in seinem beruflichen Aufstieg benachteiligt wurde, muss sein beruflicher Werdegang ohne die Freistellung nachgezeichnet werden. Durch eine solche fiktive Nachzeichnung darf er weder besser noch schlechter behandeln werden als ein vergleichbarer Arbeitnehmer ohne Personalratsamt (BAG
- Mai 2019 - 7 AZR 255/17 - Rn. 23, juris) . Randnummer 73 Dem Kläger ist zuzugeben, dass es in dem Verfahren Verzögerungen gab, die nicht auf seine Personalratstätigkeit, sondern auf Frau H. zurückzuführen sind, nämlich die Einwendungen der Gleichstellungsbeauftragten im Hinblick auf die Qualifizierung. Jedoch musste auf der anderen Seite Frau H. auch die vom Kläger zu absolvierende Arbeitserprobung abwarten, obwohl eine solche bezüglich ihrer Person von der Beklagten nicht für erforderlich gehalten wurde. Zum Ausgleich hat der Kläger in der Zeit vom
- Januar bis
- März 2017 für die tatsächliche Ausübung der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tätigkeit die persönliche Zulage nach § 14 Abs. 1, 3 TVöD erhalten im Gegensatz zu Frau H., welche mangels Erprobung keine Zulage, sondern erst - wie der Kläger auch - ab dem
- April 2017 die Höhergruppierung erhielt. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Kläger durch die Arbeitserprobung im Hinblick auf seine berufliche Entwicklung iSd. §§ 8, 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG schlechter behandelt worden wäre. Randnummer 74 Der Kläger ist gegen die Erprobung als solche nicht rechtlich vorgegangen. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Erprobung zur gezielten, manipulativen Verzögerung des Verfahrens erfolgt wäre, zumal das Bundeswehrdienstleistungszentrum M. diese mit Schreiben vom
- Oktober 2016 an das Bundesamt für Personalmanagement (Anlage B 8, Bl. 70 dA.) ausführlich unter Bezugnahme auf die bisher vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nebst Tätigkeitsdarstellung und die Tätigkeitsdarstellung bezüglich des neuen Dienstpostens begründet hat. Randnummer 75 Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung gerügt hat, dass eine interne Dienstanweisung, nach der bei Besetzung von Stellen mit freigestellten Personalratsmitgliedern zuvor eine Arbeitserprobung stattfinden solle, die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen könne, kommt es hierauf nicht an. Es wäre Sache des Klägers darzulegen, dass eine fiktive Erprobung unter Wahrung seiner Freistellung genügt hätte. Randnummer 76 So hat die Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung auf das dritte Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren zur Behandlung freigestellter Personalratsmitglieder vom
- März 2002 - D I 3 - 212 152/12 - ( Geyer in: Sponer/Steinherr, TVöD Gesamtausgabe,
- AL November 2019,
- RdSchr. des BMI zur Behandlung freigestellter Personalratsmitglieder, juris ) bezogen, in dem es unter Ziffer I.
- heißt, dass bei einer Beförderung in das Spitzenamt einer Laufbahn mit gleichzeitiger Funktionsänderung und bei vergleichbaren Höhergruppierungen regelmäßig eine Unterbrechung der Freistellung für die Erprobungszeit erforderlich ist. Randnummer 77 In dem Schreiben vom
- Oktober 2016 des BwDLZ M. wird auf den deutlichen Sprung in der Eingruppierung bzw. in der tariflichen Bewertung der auszuübenden Tätigkeit von EG 6 nach EG 9a verwiesen, wobei die EG 9a als mit dem Endamt des mittleren, nichttechnischen Verwaltungsdienstes vergleichbar angesehen wird. Randnummer 78 Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass sich aus dem Rundschreiben vom
- März 2002 nicht die Rechtmäßigkeit seiner Arbeitserprobung ergibt. Jedoch bezieht sich das Rundschreiben auf die Rechtsprechung zur Nachzeichnung und aus der Orientierung der Beklagten an diesem Rundschreiben in Zusammenschau mit der ausführlichen Begründung in dem Schreiben vom
- Oktober 2016 folgt, dass es sich hierbei nicht um eine sachwidrige, willkürliche, sondern sorgfältig abgewogene, sachlich begründete Maßnahme handelt. Randnummer 79 c. Im Übrigen sind etwaige Ansprüche des Klägers auf Nachzahlung von Arbeitsentgelt für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2016 gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 TVöD (Bund) verfallen. Randnummer 80 aa. Hierzu hat das Arbeitsgericht in Ziffer A. II.
- a) (S. 7 - 8 des Urteils, Bl. 102 - 103 dA.) ausgeführt: Randnummer 81 Zur schlüssigen Ausführung von verfallbaren Ansprüchen gehört die Darstellung der Fristwahrung; das haben die Gerichte für Arbeitssachen von Amts wegen zu berücksichtigen (BAG
- August 2017 - 10 AZR 859/16 - Rn. 16 ). Randnummer 82 § 37 Abs. 1 Satz 1 TVÖD (Bund) sieht einen Verfall von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis binnen sechs Monaten ab Fälligkeit zur schriftlichen Geltendmachung vor. Randnummer 83 Ansprüche nach §§ 8, 46 BPersVG sind Erfüllungsansprüche (LAG Berlin, Urteil vom
- Februar 2002 - 6 Sa 2099/01 - zu 2.1.1 der Gründe). Es geht um rückständiges Tabellenentgelt nach § 15 Abs. 1 TVÖD (Bund). Dieser Anspruch beruht auf dem Arbeitsverhältnis (BAG
- Januar 2005 - 7 AZR 208/04 - Rn. 28 zu § 37 Abs. 4 BetrVG). Randnummer 84 "Fällig" sind Ansprüche, sobald sie annähernd zu beziffern sind (BAG
- September 2005 - 5 AZR 52/05 - Rn. 33) und erbracht werden können (§ 271 BGB). Geltend machen heißt, sie der Gegenseite - in erforderlicher (hier: Schrift-) Form - so deutlich zu bezeichnen, dass zu erkennen ist, aus welchem Sachverhalt welche Forderung in welcher ungefähren Höhe erhoben wird (BAG
- Dezember 2006 - 8 AZR 628/05 - Rn. 30). Randnummer 85 Hier ist vor der gerichtlichen Geltendmachung - die keinen der streitgegenständlichen Zeiträume mehr erfasste - nur eine Erhebung mit Bevollmächtigtenschreiben vom "03.05.2017" ersichtlich, das offensichtlich erst kurz nach dem
- Juli 2017 ausformuliert und übermittelt wurde - wie die Inbezugnahme von Vorkorrespondenz des
- Juli 2017 hierin nahelegt (Bl. 16 f.). Mit diesem Schreiben konnten nur noch Vergütungsansprüche ab Januar 2017 aufrechterhalten werden. § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 TVÖD (Bund) bestimmt, dass das Tabellenentgelt am Letzten des Monats für den laufenden Kalendermonat gezahlt wird. Vom Monatsschluss Dezember 2016 an gerechnet, trat der Verfall schon Ende Juni 2017 ein; für die vorausgegangenen Monate gilt entsprechendes bereits zuvor. Mit besonderen Schwierigkeiten ist die Bezifferung der Differenz von Tabellenentgelten nicht zu verbinden; ein ergänzender Zeitzuschlag kam hierfür nicht in Betracht. Randnummer 86 Dieser zutreffenden Begründung schließt die Berufungskammer sich vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 87 bb. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Verfalls. Der Kläger erhebt keine Einwendungen dagegen, dass das Arbeitsgericht davon ausgeht, dass er Ansprüche auf Differenzvergütung frühestens am
- Juli 2017 schriftlich geltend gemacht hat. Randnummer 88 Stattdessen rügt er, dass die Berufung der Beklagten auf die Ausschlussfrist des Tarifvertrags gegen Treu und Glauben verstoße. Die Beklagte könne nicht selbst die späte Höhergruppierung durch ihr Verhalten herbeiführen und ihm gleichzeitig die berechtigten Ansprüche wegen der Schlechterstellung als Personalratsmitglied und der Verstöße gegen die eigenen Dienstvorschriften unter Berufung auf Ausschlussfristen vorenthalten. Randnummer 89 Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar, da Ausschlussfristen naturgemäß berechtigte Ansprüche gegen denjenigen ausschließen können, der sich auf sie beruft. Randnummer 90 Die Berufung der Beklagten auf den Verfall des Anspruchs ist auch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Randnummer 91 Ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, kann nach § 242 BGB zum Verlust eines Rechts führen. Eine unzulässige Rechtsausübung liegt etwa vor, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten. Gleiches gilt, wenn der Schuldner den Eindruck erweckt hat, der Anspruch werde auch ohne Wahrung der Ausschlussfrist erfüllt (vgl. BAG
- Januar 2019 - 9 AZR 149/17 - Rn. 43). Randnummer 92 Die Beklagte hat den Kläger nicht an der Geltendmachung von Ansprüchen gehindert. Randnummer 93 Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Kläger „sicherheitshalber“ zunächst die tatsächliche Höhergruppierung abwartete, um zu vermeiden, dass es zu einem nochmaligen Abbruch des Auswahlverfahrens kommt. Jedoch ist ihm dieses Risiko zuzumuten, zumal der Beklagten nicht unterstellt werden kann, dass sie das Auswahlverfahren bzw. das Besetzungsverfahren rechtswidrig abgebrochen hätte, um den Kläger unzulässig zu maßregeln. Randnummer 94 Darüber hinaus war die Forderung entgegen der Auffassung des Klägers für diesen nicht erst nach tatsächlicher Höhergruppierung feststellbar. Der Kläger legt nicht dar, weshalb er erst nach der Höhergruppierung erkennen konnte, dass die Beklagte ihn bereits zum
- Oktober 2015 hätte höhergruppieren müssen, obwohl er von Anfang an wusste, dass er im September 2015 als Bestgeeigneter feststand. Randnummer 95 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die tarifvertragliche Ausschlussfrist des § 37 TVöD nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts jedenfalls im Falle ihrer normativen Wirkung aufgrund Tarifbindung nach § 4 Abs. 1 S. 1 TVG - da sie dann nicht "durch Rechtsgeschäft iSd. § 202 Abs. 1 BGB vereinbart ist - (vgl. dazu BAG
- September 2013 - 8 AZR 1013/12 - Rn. 34-36, juris) - nicht nur etwaigen Ansprüchen aus §§ 8, 46 BPersVG, sondern auch Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB iVm. Art. 33 Abs. 2 GG für den Zeitraum bis einschließlich Dezember 2016 entgegenstehen würde. Randnummer 96 Denn sie erfasst alle Ansprüche "aus dem Arbeitsverhältnis". Erfasst sind damit alle Ansprüche, welche die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Maßgeblich ist dabei der Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht aber die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage (vgl. dazu BAG
- April 2019 – 6 AZR 104/18 – Rn. 16;
- September 2019 – 5 AZR 240/18 – Rn. 34, juris). Randnummer 97 Für den verbleibenden, nicht verfallenen Zeitraum von Januar bis einschließlich März 2017 ist zusätzlich zu berücksichtigten, dass die Beklagte dem Kläger eine persönliche Zulage gemäß § 14 Abs. 1 und 3 TVöD in der bis zum
- März 2018 geltenden Fassung in Höhe von 4,5 Prozent des individuellen Tabellenentgelts, konkret 403,44 EUR brutto monatlich, zahlte. Diese persönliche Zulage für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist lediglich bis zum Zeitpunkt der dauerhalten Übertragung der höherwertigen Tätigkeit und der damit verbundenen Höhergruppierung zu zahlen. Wäre der Kläger bereits ab dem
- Januar 2017 höhergruppiert worden, so hätte er die persönliche Zulage demzufolge nicht erhalten. Selbst im Falle des Bestehens von Ansprüchen für die Monate Januar bis März 2017 in Höhe von jeweils 557,82 EUR wären hiervon demzufolge jeweils 403,44 EUR in Abzug zu bringen. Randnummer 98 Aus den dargelegten Gründen hat das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt, dass die Klageanträge mit keinem der geltend gemachten Streitgegenstände begründet sind. B. Randnummer 99 Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Folgen seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 100 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.