Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung des Widerrufsrechts Orientierungssatz 1. Sind seit Abschluss eines Darlehensvertrages mehr als 11 Jahre vergangen und hatte ein Darlehensnehmer bereits mehr als zwei Jahre vor der Erklärung des Widerrufs das Darlehen vollständig zurückgeführt, ist ein mögliches Widerrufsrecht verwirkt. (Rn.17) 2. Auch wenn § 355 BGB a.F. dem Verbraucher im Fall einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht einräumt, bedeutet dies nicht, dass es ungeachtet der Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB unbegrenzt ausgeübt werden könnte. (Rn.19) Verfahrensgang nachgehend BGH, 24. September 2019, XI ZR 322/18, Urteil nachgehend OLG Zweibrücken 7. Zivilsenat, 30. Mai 2018, 7 U 254/16, Urteil Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheit, die den beizutreibenden Betrag um 15 % übersteigt, vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien hatten am 05./22.04.2002 (Vertragsurkunde: BL. 10 ff. d.A.) mit einer nachträglichen weiteren Vereinbarung vom 13.02.2004 (Vertragsurkunde BL. 79 ff. d.A.) einen Darlehensvertrag über eine Darlehenssumme von insgesamt 102.622,74 € abgeschlossen. Den Darlehensverträgen waren Widerrufsbelehrungen beigefügt. Die Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag vom 05./22.04.2002 lautete: Randnummer 2 „ Information über das Recht zum Widerruf 1 Dem Darlehensnehmer steht gesetzlich das Recht zum Widerruf zu (§ 7 VerbrKrG i. V. m. § 361 a BGB). Danach ist der Darlehensnehmer an die auf den Abschluss dieses Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn sie binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. per Telefax oder per E-Mail) widerrufen wird. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Hat der Darlehensnehmer das Darlehen empfangen, gilt der Widerruf als nicht erfolgt, wenn er das Darlehen nicht binnen zweier Wochen entweder nach Erklärung des Widerrufs oder nach Auszahlung des Darlehens zurückzahlt. Der Widerruf ist zu richten an: Bank Ort Straße, Ort Ort, 22.04.2002 1 Diese Angabe ist nicht erforderlich, sofern es sich um ein grundpfandrechtlich gesichertes Darlehen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 Verbraucherkreditgesetz handelt.“ Randnummer 3 Die Widerrufsbelehrung zur weiteren Vereinbarung vom 13.02.2004 lautete: Randnummer 4 „ Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge Vertrag-Nr. 52235609 vom 13.02.2004 Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Sofern Sie nicht taggleich mit dem Vertragsabschluss über Ihr Widerspruchsrecht belehrt worden sind, beträgt die Frist einen Monat. Der Lauf der Frist beginnt mit Aushändigung der Ausfertigung der Vertragsurkunde und dieser Information über das Recht zum Widerruf an den Darlehensnehmer. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Beklagte eG Straße Ort Widerrufsfolgen Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie diese Leistungen uns ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Finanzierte Geschäfte Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, mit dem Sie Ihre Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanzieren, so sind Sie auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir uns bei Vorbereitung und Abschluss des Darlehensvertrags der Mitwirkung Ihres Vertragspartners bedienen. Können Sie auch den anderen Vertrag widerrufen, so müssen Sie den Widerruf gegenüber Ihrem diesbezüglichen Vertragspartner erklären. Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn wir Ihr Vertragspartner in beiden Verträgen sind oder wenn wir als Darlehensgeber über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgehen und Ihr Grundstücksgeschäft durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördern, indem wir uns dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu Eigen machen, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts Funktionen des Veräußerers übernehmen oder den Veräußerer einseitig begünstigen. Wird mit diesem Darlehensvertrag die Überlassung einer Sache finanziert, gilt Folgendes: Wenn Sie diese Sache im Fall des Widerrufs ganz oder teilweise nicht zurückgeben können, haben Sie dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf Kosten und Gefahr Ihres Vertragspartners zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Ware wird bei Ihnen abgeholt. Wenn Ihrem Vertragspartner das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, können Sie sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an diesen, sondern auch an uns halten. Ort, 13.02.2004“ Randnummer 5 Nach Ablauf der Zinsbindungsfrist führten die Kläger das Darlehen am 27.09.2013 zurück. Mit Schreiben vom 13.10.2015 erklärten die Kläger den Widerruf des Darlehensvertrags und vertreten im Rechtsstreit die Auffassung, sie seien hierzu noch berechtigt gewesen, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Widerrufsrecht nicht habe zu laufen begonnen. Bereits die Belehrung über den Fristbeginn sei fehlerhaft. In dem Abschnitt über die Widerrufsfolgen werde nicht darüber aufgeklärt, innerhalb welcher Fristen Rückgewähransprüche auszugleichen seien. Die Widerrufsbelehrung sei mit überflüssigen Zusätzen überfrachtet, die einen Verbraucher verwirrten und deshalb fehlerhaft seien. Die Widerrufsbelehrung entspreche auch nicht dem gesetzlichen Muster. Nach Verrechnung der wechselseitigen Rückgewähransprüche gem. den Anlagen K 6 und K 7 zur Klage (BL. 29 ff. d.A.) verbleibe zu ihren Gunsten ein Betrag von 24.258,24 €. Diesen Betrag sowie vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten habe die Beklagte auszugleichen. Randnummer 6 Die Kläger beantragen, Randnummer 7 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 24.258,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger von außergerichtlichen nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.758,58 € freizuhalten. Randnummer 8 Die Beklagte beantragt, Randnummer 9 die Klage abzuweisen. Randnummer 10 Sie vertritt die Auffassung, die Kläger seien über ihr Widerrufsrecht bei Abschluss der Verträge wirksam belehrt worden. Der Widerruf sei verfristet. Im Hinblick auf die Vereinbarung vom 05./22.04.2002 stehe den Klägern bereits deshalb kein Widerrufsrecht zu, weil es sich – insoweit unstreitig – um einen Immobilienkredit handele. Im Hinblick auf die weitere Vereinbarung vom 13.02.2004 stehe den Klägern jedenfalls in Höhe der ursprünglichen Darlehensvaluta von 96.056,47 € kein Widerrufsrecht zu, weil ein Fall der sog. unechten Abschnittsfinanzierung vorliege. Selbst wenn hierzu eine andere Auffassung vertreten würde, entspräche die Belehrung zu der Ergänzungsvereinbarung vom 13.02.2004 den Erfordernissen des § 355 BGB (in der Fassung vom 23.07.2002.). Weil die Kläger – insoweit unstreitig – die Vertragsurkunde und Belehrung unmittelbar im Anschluss an die Vertragsunterzeichnung in der Filiale erhalten hätten, könne für einen durchschnittlichen Verbraucher kein Zweifel daran bestehen, dass es für den Fristbeginn ausschließlich auf den 13.02.2004 als Ereignistag ankomme. Jedenfalls stehe der Geltendmachung eines Widerrufsrechts der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der Verwirkung entgegen. Der klägerseits behauptete Anspruch sei auch der Höhe nach zu bestreiten. Randnummer 11 Auf die Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die Klage ist unbegründet. Die Kläger konnten am 13.10.2015 ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen nicht mehr wirksam widerrufen. Randnummer 13 1. Soweit der Darlehensvertrag vom 22.04.2002 in Frage steht, besteht ein Widerrufsrecht nach Maßgabe des damals geltenden § 7 VerbrKrG bereits deshalb nicht, da das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert ist (§ 3 Abs. 2, Nr. 2 VerbKrG). Der Darlehensvertrag beinhaltet zwar eine „Information über das Recht zum Widerruf“ (vgl. BL. 11 d.A.). Insoweit handelt es sich aber allenfalls um ein vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht, für das die Regeln über ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht gelten. Randnummer 14 2. Hinsichtlich der Ergänzungsvereinbarung vom 13.02.2004 kann zunächst dahinstehen, ob insoweit – jedenfalls in Höhe der ursprünglichen Darlehensvaluta von nominal 98.000,-- € bzw. bereits valutierten 96.056,47 € - ein Fall der unechten Abschnittsfinanzierung vorliegt, bei der mangels Einräumung eines Kapitalnutzungsrechts ohnehin kein Widerrufsrecht bestanden hätte (BGH vom 28.05.2013, XI ZR 6/12). Ein Recht zum Widerruf ihrer Vertragserklärung stand den Klägern auch insoweit am 13.10.2015 nicht (mehr) zu. Randnummer 15
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.