G – nicht vorlägen (Ziffer 2.), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland an und stellte gleichzeitig fest, dass eine Abschiebung nach Syrien nicht erfolgen dürfe (Ziffer 3.). Schließlich wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4.) und die Vollziehung der Abschiebungsandrohung ausgesetzt (Ziffer 5.). Randnummer 5 Hiergegen haben die Kläger am
G vorliegen. Randnummer 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrags auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 12 Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Randnummer 13 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den Unterlagen zu den abschiebungsrelevanten Verhältnissen in Griechenland – Stand: 12. November 2019 – und den vorgelegten Verwaltungsvorgängen der Beklagten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Die Klage, über welche im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –), ist zulässig und begründet. Randnummer 15 I. Hinsichtlich des Hauptantrags ist sie zulässig, insbesondere ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f., 21). Randnummer 16 II. Der Hauptantrag ist auch begründet, denn der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist hinsichtlich der Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1. des Bescheids vom 17. Juli 2019) zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 des Asylgesetzes – AsylG –) rechtwidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 1. Allerdings hat die Beklagte zu Recht festgestellt, dass den Klägern in Griechenland bereits internationaler Schutz i. S v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt worden ist. Die erfolgte Schutzgewährung ergibt sich nämlich aus den in der Bundesamtsakte enthaltenen IFM-Nachrichten mit EURODAC-Statuscode 912, wonach den Klägern zu 1) und zu 2) in Griechenland mit Entscheidung vom 28. September 2018 internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Bl. 1 f., 5 f. der Bundesamtsakte), sowie ihrem Vorbringen in den Anhörungen zur Zulässigkeit des Asylantrags (Bl. 146, 161 der Bundesamtsakte). Anhaltspunkte dafür, dass sich die erfolgte Schutzgewährung nicht auch auf die minderjährigen Kläger zu 3) bis zu 6) erstreckt, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 18 2. Die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig ist aber deshalb rechtswidrig, weil den Klägern im Falle einer Abschiebung nach Griechenland eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GrCh – bzw. Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – droht (vgl. allgemein EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – Rs. C-540/17 und C-541/17, Hamed, Omar – juris, Rn. 43; Urteil vom 19. März 2019 – Rs. C 297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, Ibrahim u.a. – juris, Rn. 88 f. m.w.N.). Randnummer 19 Trotz des bestehenden Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens ist das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem bereits internationalen Schutz gewährenden Mitgliedstaat nachzuweisen, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Ibrahim, a.a.O. Rn. 88 m.w.N.). Randnummer 20 Solche Schwachstellen führen jedoch nur dann zu einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Ibrahim. a.a.O., Rn. 89-93 m.w.N.). Randnummer 21 Nach diesen Vorgaben liegt bezüglich der Kläger – unter Zugrundelegung der aktuellen Erkenntnismittel – derzeit eine Verletzung von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK im Hinblick auf Griechenland vor. Bei den Klägern – einer Familie mit vier minderjährigen Kind im Alter zwischen einem und sieben Jahren – handelt es sich um eine schutzbedürftige Personengruppe (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17 – Rn. 17, juris; vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 – Rn. 99, BeckRS 2014,22111; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Mai 2017 – 12 L 1987/17.A –, Rn. 15, juris), welche in Griechenland der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Randnummer 22 Im Gegensatz zu erwerbsfähigen Personen ohne Unterhaltsverpflichtungen (vgl. zu einem solchen Fall das Urteil der Kammer vom heutigen Tag – 6 K 1117/19.TR –) ist in Bezug auf besonders schutzbedürftige Personen, hier einer Familie mit Klein- bzw. Kleinstkindern, weiterhin davon auszugehen, dass diese – ohne besondere Zusicherung – insbesondere in der Anfangszeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in die Gefahr der Obdachlosigkeit und in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten. Denn die verfügbaren Erkenntnismittel zeigen, dass der Zugang zu Obdach und Versorgung ein hohes Maß an Eigeninitiative voraussetzt. Können anerkannte Schutzberechtigte dieses Maß an eigenverantwortlichem Handeln nicht aufbringen (dazu
G – nicht vorliegen (Ziffer 2.), und die Abschiebungsandrohung – mit Ausnahme der Feststellung eines Abschiebungsverbotes bezüglich Syrien – (Ziffer 3.) aufzuheben, da beide Entscheidungen jedenfalls verfrüht ergangen sind. Nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung kann auch die in Ziffer 4. des Bescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ebenfalls nicht aufrechterhalten werden. Randnummer 30 III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.