Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umnutzung eines „Hotels mit Barbetrieb“ zu einem „Nachtclub“ sowie die Aufhebung einer bauaufsichtlichen Nutzungsuntersagungsverfügung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Betreiberin des streitgegenständlichen „Club ...“ auf dem Grundstück Flur …, Nr. …/6, ... …, in der Gemarkung Prüm, den sie tatsächlich bereits seit mehreren Jahren ohne entsprechende Genehmigung als Bordellbetrieb führt. Das Grundstück unterliegt nicht dem Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es befindet sich innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage, wobei der Flächennutzungsplan für den Bereich ein Mischgebiet ausweist. In der näheren Umgebung des Vorhabens befinden sich überwiegend Wohnhäuser sowie landwirtschaftliche Gebäude. Darüber hinaus ein Gewerbebetrieb (Autohaus mit Werkstatt) und ein Gemeindehaus der freien evangelischen Gemeinde Prüm. Randnummer 3 Im Rahmen der Gesetzesänderung des Prostituiertenschutzgesetzes im Juli 2017 wurde der Beklagte auf die tatsächliche Betriebsführung der Klägerin aufmerksam und forderte sie zur Vorlage der erforderlichen Genehmigungen auf. Randnummer 4 Mit Bauantrag vom 23. April 2018, modifiziert durch die Vorlage ergänzender Unterlagen am 14. Dezember 2018, beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzungsänderung der als „Hotel mit Barbetrieb“ genehmigten Anlage zu einem „Nachtclub“. Ausweislich der dem Bauantrag beigefügten Betriebsbeschreibung ist der Barbetrieb mit erotischen und sexuellen Dienstleistungen von dienstags bis donnerstags von 20.00 Uhr bis 3.00 Uhr, freitags und samstags von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr und sonntags von 20.00 Uhr bis 3.00 Uhr geöffnet. Der Barbetrieb findet im Keller- und Erdgeschoss statt, wobei ein Bar- /Clubbereich, ein Whirlpool, ein Poolbereich und eine Sauna zur Verfügung stehen. Zusätzlich werden erotische und sexuelle Dienstleistungen angeboten. Hierzu können die sechs Zimmer im Obergeschoss von den jeweiligen Prostituierten angemietet werden, wobei in der Regel fünf Damen in dem Betrieb tätig sind (s. Brandschutzkonzept vom 7. Januar 2019). Randnummer 5 Mit Bescheid vom 8. Februar 2019 lehnte der Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab und untersagte ihr die Nutzung der Räume als Bordell. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich vorliegend nach § 34 Baugesetzbuch, wobei die nähere Umgebung des geplanten Vorhabens einem Mischgebiet gemäß § 6 Baunutzungsverordnung entspreche. Es handele sich bei dem begehrten Vorhaben um einen Bordellbetrieb, der im bauplanungsrechtlichen Sinne einen „Gewerbebetrieb aller Art" darstelle. Bordelle wie auch bordellartige Betriebe würden aufgrund der damit einhergehenden Auswirkungen eine wesentliche Störung darstellen, so dass sie mit der Wohnnutzung unvereinbar und mithin in einem Mischgebiet nicht zulässig seien. Daher sei die beantragte Baugenehmigung aus bauplanungsrechtlichen Gründen zu versagen und die tatsächliche Betriebsausübung zu untersagen. Randnummer 6 Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Klägerin am 20. Februar 2019 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb von einer „milieubedingten Unruhe" ausgegangen werde, da es in den letzten Monaten und Jahren nie zu Unruhen gekommen sei. Auch die Außenansicht des Objektes veranlasse nicht dazu, dieses in der Nachbarschaft von Wohngebäuden als störend wahrzunehmen. Randnummer 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2019 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Mischgebiete würden dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbegebieten, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen. Der vorgesehene Bordellbetrieb führe aufgrund der damit typischerweise verbundenen Auswirkungen zu einer das Wohnen wesentlich störenden Nutzung und sei daher aufgrund seiner Mischgebietsunverträglichkeit nicht genehmigungsfähig. Entscheidend sei insoweit nicht, ob sich die „milieubedingte Unruhe" tatsächlich verwirkliche. Auch der Umstand, dass der Betrieb bereits seit langem in der beantragten Form geführt werde, führe nicht zu einer die Klägerin begünstigenden Entscheidung. Randnummer 8 Am 28. November 2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens führt sie im Wesentlichen aus, der Betrieb werde bereits seit Jahren beanstandungsfrei geführt, wobei sich dies über den internen Betriebsablauf hinaus insbesondere auch darauf beziehe, dass es keine Beschwerden aus der Umgebungsbebauung gebe. Dementsprechend habe der Bau- und Planungsausschuss der Stadt Prüm auch sein gemeindliches Einvernehmen erteilt und auch die übrigen beteiligten Behörden und Stellen hätten keine Bedenken geäußert. Überdies verkenne der Beklagte, dass vorliegend bereits von vorne herein gar keine Nutzungsänderung gegeben sei, da das Objekt sowohl vor als auch nach Stellung des Bauantrages unverändert genutzt werde. Die abstrakte Bezeichnung des Betriebes sei unerheblich, da sich allein aus der Benennung als Gewerbebetrieb keine wesentliche Störung auswirke. Randnummer 9 Die Klägerin begehrt erkennbar, Randnummer 10 1. den Bescheid vom 8. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 aufzuheben und Randnummer 11 2. den Beklagten zu verpflichten, ihren Bauantrag vom 23. April 2018 positiv zu bescheiden. Randnummer 12 Der Beklagte begehrt erkennbar, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Randnummer 15 Mit jeweiligen Schriftsätzen vom 18. März 2020 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen sowie den Inhalt der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die zulässige Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 18 Der Bescheid vom 8. Februar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2019 ist sowohl hinsichtlich der Ablehnung der beantragten Baugenehmigung (I.) als auch im Hinblick auf die verfügte Nutzungsuntersagung (II.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Randnummer 19 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung zu, da das genehmigungsbedürftige Vorhaben (1.) nicht genehmigungsfähig ist (2.). Randnummer 20 1. Nach § 61 der Landesbauordnung - LBauO - bedürfen die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch einer baulichen Anlage sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO einer Genehmigung, soweit in den §§ 62 , 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Randnummer 21 Die von der Klägerin begehrte Umnutzung der als „Hotel mit Barbetrieb“ genehmigten Anlage zu einem „Nachtclub“ stellt sich als Nutzungsänderung dar. Insoweit ist unerheblich, dass das Gebäude tatsächlich bereits seit Jahren illegal durch die Klägerin als Bordell betrieben wird. Für die Annahme einer Nutzungsänderung kommt es allein darauf an, ob die geplante Nutzung des Vorhabens von der genehmigten Zweckbestimmung abweicht. Dies ist vorliegend der Fall. Von daher verfängt auch der Hinweis der Klägerin, es liege lediglich eine „Umbenennung“ vor, nicht. Randnummer 22 Da das Vorhaben auch keinem der in den §§ 62 , 67 und 84 LBauO normierten Befreiungstatbeständen unterliegt, bedarf die Ausübung des Bordellbetriebs durch die Klägerin einer Genehmigung. Randnummer 23 2. Insoweit wurde die Erteilung der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung durch den Beklagten rechtmäßig abgelehnt, da der Klägerin ein dahingehender Anspruch nicht zusteht. Randnummer 24 Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Hieran fehlt es vorliegend, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Randnummer 25 Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben der Klägerin handelt es sich um eine Nutzungsänderung einer baulichen Anlage im Sinne von § 29 Abs.1 Baugesetzbuch - BauGB -, so dass die §§ 30 bis 37 BauGB Anwendung finden. Das streitgegenständliche Grundstück liegt - zwischen den Beteiligten unstreitig - im unbeplanten Innenbereich des Beklagten mit der Folge, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB richtet. Randnummer 26 Danach ist ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. Hierbei richtet sich die Bestimmung des Rahmens, in den sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB einfügen muss, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach den in der Baunutzungsverordnung für die einzelnen Baugebiete typisierten Nutzungsarten, soweit diese in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 1987 - 4 C 41.84 -, juris). Entspricht die nähere Umgebung des Bauvorhabens einem der in der Baunutzungsverordnung geregelten Baugebiete, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art ausweislich § 34 Abs. 2 BauGB allein danach, ob es nach der Verordnung zulässig ist. Randnummer 27 Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass das Vorhaben in einem Mischgebiet nach § 6 Baunutzungsverordnung - BauNVO - gelegen ist. Auch der Flächennutzungsplan sieht für das streitgegenständliche Grundstück ein Mischgebiet vor. Nach dem dem Gericht vorliegenden Lageplan spricht hingegen vieles dafür, dass es sich um ein Dorfgebiet im Sinne des § 5 BauNVO oder um eine Gemengenlage mit starker Dorfgebietsprägung handelt. Welcher dieser beiden in Betracht kommenden Gebietstypen tatsächlich vorliegt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da das Vorhaben sowohl in einem Mischgebiet (
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