Zutreffende Klageart für Anspruch auf Herausgabe eines Dienstwagens als Haushaltsgegenstand Leitsatz
(2018), § 1361a Rn.13 m.w.N.). Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Antragsgegnerin wurde das Fahrzeug im Wesentlichen zum Einkauf, zum Transport der zum Trennungszeitpunkt noch minderjährigen drei Kinder und für sonstige familiäre Gelegenheiten genutzt (Bl. 26 d.A.), wofür auch die Wahl des Fahrzeugtyps spricht. Erheblichen Vortrag, der eine andere Zweckbestimmung/Widmung des Fahrzeuges nahelegt, hat der Antragsteller nicht gehalten. Letztlich wendet sich die Beschwerde nicht gegen die inhaltliche Qualifizierung als Familienfahrzeug durch das Amtsgericht, sondern beschränkt sich insoweit auf die Argumentation, das Fahrzeug könne kein Haushaltsgegenstand sein, da es im Eigentum der GmbH und nicht zumindest eines Ehegatten stehe. Randnummer 28 Dabei übersieht der Antragsteller, dass auch Gegenstände, die nur geliehen, geleast oder gemietet wurden, Haushaltsgegenstände im Sinne des § 1361 a BGB sein können (Erbarth aaO, Rn. 49). Dem steht insbesondere der (insoweit missverständliche) Wortlaut („gehört“) des § 1361a Abs.1 Satz 1 BGB nicht entgegen. Allgemein wird es als ausreichend angesehen, dass der Anspruchssteller aufgrund eines schuldrechtlichen Anspruchs zum Besitz oder Gebrauch berechtigt ist (vgl. Staudinger aaO § 1360a Rn. 20, zum nur geleasten Pkw Oberlandesgericht Stuttgart FamRZ 1995, 1275). Vorliegend stand dem Antragsteller aus dem Geschäftsführervertrag gegenüber der ... ein Nutzungs- und Gebrauchsrecht zu, das ausreicht, um seine Aktivlegitimation aus § 1361a Abs.1 Satz 1 BGB zu begründen und einer Qualifizierung als Haushaltsgegenstand nicht entgegensteht. Gegen diese Bewertung sprechen auch nicht etwa kollidierende Interessen des Arbeitgebers/Dienstherrn, der Eigentümer des Fahrzeuges ist. § 1361 a BGB gilt als spezifisch familienrechtliche Vorschrift nämlich nur im Verhältnis der Eheleute untereinander und kann einem etwaigen Herausgabeverlangen des Arbeitgebers nicht entgegengehalten werden (vgl. LAG Köln, Urteil vom
- März 2006 – 1 Sa 811/05). Randnummer 29 c. Aus der Einordnung des Pkws als Haushaltsgegenstand folgt zwingend, dass im Verhältnis der Eheleute untereinander sämtliche Ansprüche des allgemeinen Zivilrechts von der spezifischen Sonderregel § 1361 a BGB überlagert und verdrängt werden. Randnummer 30 Bezüglich des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB ist dies seit langem anerkannt (vgl. bereits die Entscheidung des Senats vom
- Januar 1991, 2 UF 87/90 = FamRZ 1991, 848; MüKo,
- Auflage, § 1361a Rn.8; Spohnheimer in BeckOK, aaO, § 985 Rn. 16). Randnummer 31 Für den Nutzungsentschädigungsanspruch hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Beschluss vom
- Juli 2018 – 4 WF 73/18 = FamRZ 2019, 783) entschieden, dass Ansprüche aus §§ 987, 988 BGB auf Hausratsgegenstände keine Anwendung finden. Randnummer 32 Diese Bewertung gilt in gleicher Weise, wenn - wie hier - Nutzungsentschädigungsansprüche mit der Behauptung geltend gemacht werden, der andere Ehegatte habe einem berechtigten Herausgabeverlangen nicht Folge geleistet. Die einschlägige Anspruchsgrundlage ist in diesem Fall zwar weder § 1361 a Abs.1 BGB (Herausgabeanspruch) noch § 1361 a Abs. 3 Satz 2 BGB (Vergütung für die berechtigte Nutzung). In Frage kommt aber ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs.1 BGB (unter Umständen mit § 281 BGB oder § 286 BGB) in Verbindung mit § 1361a Abs.1 BGB (bejaht von Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom
- Juni 2016, 13 UF 157/16 = NJW 2016, 2892). Auch bei der Prüfung eines derartigen Sekundäranspruches geht es im Kern um die Frage, ob dem Antragsteller aus § 1361a Abs.1 Satz 1 BGB ein Herausgabeanspruch zusteht oder ob die Weigerungshaltung der Antragsgegnerin von einem Überlassungsanspruch nach § 1361a Abs.1 Satz 2 BGB gedeckt ist. In diesem Fall kommt mithin die spezifisch familienrechtliche Billigkeitsregelung des § 1361 a BGB mit den ihr immanenten materiell-rechtlichen und prozessualen Besonderheiten in gleicher Weise zur Anwendung. Bei diesem Streit handelt es sich ausschließlich um eine Haushaltssache im Sinne des § 200 Abs.2 Nr.1 FamFG (Keidel, FamFG
- Auflage, § 200 Rn. 13; Schlünder in BeckOK,
- Edition, § 200 FamFG Rn. 10). Randnummer 33
- In prozessualer Hinsicht folgt aus alledem, dass der Antrag des Antragstellers als unzulässig zu verwerfen ist, weil er in der falschen Verfahrensart geltend gemacht wurde und der Senat in der Folge an einer Sachentscheidung gehindert ist (BGH, Beschluss vom
- September 2016, XII ZB 487/15 = NJW 2017, 260). III. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs.1 Satz 2 FamFG, 97 Abs.1 ZPO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus § 35 FamGKG. Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch gebieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichtes, § 70 FamFG.