BFH: X R 9/20). Verfahrensgang nachgehend BFH, 14. Dezember 2022, X R 9/20, Urteil Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten
Verfahrens haben der Kläger zu
Amtsgerichts - Insolvenzgericht - (11 IN .../12) vom 1. November 2012 wurde über das Vermögen
Klägers zu
Beklagten teilte eine Mitarbeiterin
Klägers zu
verkauften (beweglichen) Anlagevermögens (Drehmaschinen usw.), auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Randnummer 4 Der Beklagte wandte sich sodann mit Schreiben vom
Verkaufs ein Buchwert in Höhe von 36.369,50 € gegenübergestanden. Der sich daraus ergebende Gewinn in Höhe von 48.780,50 € sei der Einkommensteuer zu unterwerfen. Die darauf entfallende Einkommensteuer sei dem Massevermögen zuzurechnen. Randnummer 5 Der Kläger zu 1. erwiderte, die Verwertung sei durch die Kreissparkasse A durchgeführt worden und in die Masse sei nur der Massekostenanteil von 4 % auf den Verkaufspreis (4.053,14 €) geflossen. Randnummer 6 Der Beklagte verwies auf die Entscheidung
BFH vom
Klägers zu
Klägers zu
Klägers zu 2. wurde vielmehr aufgefordert, die festgesetzte Einkommensteuer i.H.v. 15.452 € abzüglich Lohnsteuer (2.558 €) zu zahlen. Randnummer 10 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage der Ehefrau
Klägers zu
Beklagten erklärt hatte, dass der Bescheid aufgehoben werde. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die (unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen) vorgenannten Bescheide sowie die Niederschrift vom
Inventars abgeschlossen sei und sie den Massekostenanteil und die Mehrwertsteuer gemäß beigefügter Aufstellungen der B GmbH auf das Insolvenzanderkonto überweisen werde. Randnummer 13 Am 28. Juli 2015 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung
Klägers zu
Klägers zu
Anlagevermögens entfallende Einkommensteuer stelle keine Masseverbindlichkeit im Sinne
O) dar. Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO seien Verbindlichkeiten, die durch Handlungen
Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet würden, ohne zu den Kosten
Insolvenzverfahrens zu gehören. In der vom Beklagten zitierten Entscheidung
BFH vom
Sicherungsguts überlassen. Es fehle damit an einer Realisationshandlung im Sinne
O. Diese Rechtsauffassung teile übrigens auch der BFH in dem vom Beklagten zitierten Urteil vom
BFH, sondern lediglich den im Tatbestand
Urteils enthaltenen Parteivortrag enthalte. Bei dem Steueranspruch handle es sich nicht um eine insolvenzfreie Forderung, weil der Kläger zu 1. keine Freigabe der veräußerten Wirtschaftsgüter erklärt habe und sie
halb noch zur Insolvenzmasse gehört hätten. Dass die Veräußerung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger erfolgt sei, sei unerheblich. Randnummer 17 Bei Sicherungseigentum - so der Kläger zu
Klägers zu
Klägers zu 2., den sein Prozessbevollmächtigter am
Inventars habe er mit Schreiben vom 29. November 2012 der Bank überlassen. Die auf der Realisation stiller Reserven beruhende Steuer sei daher nicht auf sein Handeln als Insolvenzverwalter zurückzuführen. Er habe es der absonderungsberechtigten Sparkasse überlassen, die in ihrem Eigentum befindlichen Gegenstände zu verwerten (Überlassung der Verwertungsbefugnis). An dieser Verwertungshandlung der Sparkasse sei er folglich selbst nicht beteiligt gewesen. Ihm sei daher weder ein positives Tun noch ein pflichtwidriges Unterlassen im Sinne
O zuzurechnen. Auch § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 InsO sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig. In den Fällen der Freigabe eines Vermögensgegenstandes aus dem Insolvenzbeschlag und anschließender Verwertung sei die mit der Verwertungshandlung begründete Steuerverbindlichkeit nicht dem Insolvenzverwalter zuzurechnen und damit keine Masseverbindlichkeit. Bezogen auf den sicherungsübereigneten Gegenstand sei eine Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag schon rechtlich nicht möglich gewesen, weil das Sicherungsgut nicht Teil der Insolvenzmasse gewesen sei, sondern Eigentum und Verfügungsbefugnis bei der Sparkasse gelegen hätten. Er – der Kläger zu 1. - hätte entweder gemäß § 166 Abs. 1 InsO selbst verwerten oder - wie geschehen - die Verwertungsbefugnis auf den Absonderungsberechtigten übertragen und diesen verwerten lassen können. Im letzteren Fall gehe die mit der Verwertung entstehende Steuerverbindlichkeit nicht auf die Verwaltung der Insolvenzmasse zurück, sondern auf eine Verwertungshandlung
Absonderungsberechtigten. Das Entstehen einer Masseverbindlichkeit setze aber eine Verwaltungstätigkeit
Insolvenzverwalters voraus. Im Übrigen teile auch die Finanzverwaltung diese Einschätzung, wie zum Beispiel dem vom Beklagten zitierten Urteil
BFH vom 16. Mai 2013 (VI R 23/11) zu entnehmen sei. Dass durch die Überlassung der Verwertungsbefugnis keine Masseverbindlichkeit begründet werde, sei auch § 170 Abs. 2 InsO zu entnehmen. Denn der Gesetzgeber habe erkannt, dass die Verwertung
Sicherungsgutes durch den Sicherungsnehmer zu einer Umsatzsteuerbelastung der Insolvenzmasse führe. Infolgedessen habe er tatbestandlich vorgesehen, dass der Sicherungsnehmer der Masse diese Umsatzsteuer zu erstatten habe, damit letztere wirtschaftlich nicht belastet sei. Mit anderen Worten: Auch der Gesetzgeber sei bei Abfassung
O davon ausgegangen, dass jedenfalls Ertragsteuern im Falle der Verwertung durch den Absonderungsberechtigten nicht zu Masseverbindlichkeiten führten. Anderenfalls hätte er den Absonderungsberechtigten auch zur Kompensation jener - die Masse belastende - Steuer verpflichtet. Randnummer 22 Der Klagebegründung war das vorgenannte Schreiben
Klägers zu
Ihnen sicherungsübereigneten beweglichen Betriebsvermögens
Schuldners. Ich bitte höflich, den Verwertungserlös mir gegenüber abzurechnen sowie den Umsatzsteueranteil und Feststellungs-kostenbeitrag auszukehren." Randnummer 24 Am
Klägers zu 2. aus der nach Insolvenzeröffnung aufgenommenen nichtselbständigen Tätigkeit gebe es keine rechtliche Grundlage. Vielmehr führe die Insolvenzeröffnung dazu, dass es zu zwei auch steuerlich getrennten Vermögensmassen komme. Eine Gesamtveranlagung von Einnahmen der Insolvenzmasse und Einnahmen
Insolvenzschuldners mit der Folge, dass es zu höheren Steuersätzen und damit zu einer Steuermehrbelastung komme, habe zu unterbleiben. Die Steuermehrbelastung sei auch völlig unbillig. Der Kläger zu
Klägers zu
beweglichen Anlagevermögens durch die Kreissparkasse (KSK) A resultierende Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit darstelle oder nicht, hänge davon ab, wie bzw. auf welche Art und Weise die (vom Insolvenzverwalter behauptete) „Freigabe“ konkret tatsächlich erfolgt sei. Es gebe die "echte Freigabe", mit der die Herauslösung
Vermögenswertes aus dem Insolvenzbeschlag bezeichnet werde und die konstitutive Wirkung habe. Der Schuldner bekomme nach der Entlassung
betreffenden Wertes aus der Insolvenzmasse die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über diesen zurück. Unter einer "unechten Freigabe" verstehe man demgegenüber die Herausgabe eines massefremden Gegenstandes an eine aussonderungsberechtigte Person. Nachdem keine direkte Betroffenheit der Masse gegeben sei, handle es sich insoweit nicht um eine Freigabe im "eigentlichen" Sinne. Der Insolvenzverwalter erkenne durch die unechte Freigabe vielmehr nur die materielle Rechtslage an, sein Tun habe also lediglich deklaratorischen Charakter. Daneben gebe es noch die modifizierte Freigabe (der Insolvenzverwalter ermächtige den Schuldner, ein zur Insolvenzmasse gehörendes Recht in eigenem Namen geltend zu machen), die erkaufte Freigabe (der Insolvenzverwalter gebe den Vermögenswert nur gegen Entgelt aus der Insolvenzmasse frei) und die Freigabe von Sicherungsgut, d.h. die Herausgabe von Vermögenswerten an absonderungsberechtigte Gläubiger. Das diesbezügliche Überlassen von Gegenständen zur Verwertung durch den Insolvenzverwalter habe in § 170 Abs. 2 InsO eine ausdrückliche Regelung erfahren. Randnummer 28 Im vorliegenden Fall stelle sich daher die Frage, welche Form der „Freigabe“ hier erfolgt sei. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1. in seinem Zwischenbericht vom 7. Mai 2014 ausgeführt habe, er habe das Sicherungsgut der Bank „zur Verwertung überlassen“, liege ohne Frage keine „echte“ Freigabe an den Insolvenzschuldner, sondern (nur) eine Freigabe von Sicherungsgut an den Sicherungsnehmer vor. In einem solchen Fall bleibe der wirtschaftliche Wert der Sache der Insolvenzmasse erhalten, denn der Verwertungserlös sei der Insolvenzmasse zu Gute gekommen, weil sich die Insolvenzforderung der Bank entsprechend vermindert habe (Verweis auf das BFH-Urteil vom 12. Mai 1993 XI R 49/90, BFH/NV 1994, 274). Der Wille
Klägers zu 1. sei auf diesen Geschehensablauf und nicht darauf gerichtet gewesen, dem Insolvenzschuldner das Sicherungsgut zur freien Verfügung zu überlassen. Hierzu sei er wegen
bestehenden Verwertungsrechts der Bank auch nicht berechtigt gewesen (ebenda). 2. Randnummer 29 Da die aus der Verwertung
beweglichen Anlagevermögens durch die Kreissparkasse (KSK) A resultierende Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit darstelle (s.o.), stehe fest, dass eine Aufteilung der Einkommensteuerschuld zu erfolgen habe. Randnummer 30 Seien in einem Veranlagungszeitraum mehrere insolvenzrechtliche Forderungskategorien betroffen, so sei die einheitlich ermittelte Einkommensteuerschuld aufzuteilen. Nach der Rechtsprechung
BFH erfolge die Aufteilung der Jahressteuerschuld – wie vom Beklagten vorgenommen - nach dem Verhältnis der Teileinkünfte zueinander. Zur Begründung führe der BFH aus, diese Aufteilungsmethode sei auch in Ansehung der progressiven Steuerbelastung sachgerecht, weil zur Jahressteuerschuld ununterscheidbar alle Einkommensteile beigetragen hätten (BFH-Urteil vom
FG Düsseldorf vom 19. August 2011 - 11 K 4201/10 E, EFG 2012, 544) - jedenfalls für die Aufteilung der einheitlichen Steuerschuld im Veranlagungszeitraum der Insolvenzeröffnung – die Durchführung von Teil- bzw. Schattenveranlagungen entsprechend §§ 268 ff. AO. Dabei sollten die Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen nach Anlass zugerechnet und die Pauschbeträge zeitanteilig berücksichtigt werden. Die einheitliche Steuerschuld werde sodann nach dem Verhältnis der sich auf der Grundlage der Schattenveranlagungen ergebenden Steuerbeträge aufgeteilt. Randnummer 32 Nach anderer Auffassung (Nachweise und Quellenangaben im o.g. Gerichtsbescheid
FG Düsseldorf vom 19. August 2011 - 11 K 4201/10 E) sei die Jahreseinkommensteuerschuld im Veranlagungszeitraum der Insolvenzeröffnung aufzuteilen, indem der Gesamtbetrag der nach Insolvenzeröffnung zur Insolvenzmasse geflossenen Einkünfte zu ermitteln und um zuzuordnende Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, anteilige Pauschbeträge u.ä. zu bereinigen sei. Dieser bereinigte Gesamtbetrag der Einkünfte der Insolvenzmasse sei auf ein volles Kalenderjahr hochzurechnen; auf der Basis dieser fiktiven Einkünfte sei eine fiktive Veranlagung durchzuführen und der Durchschnittssteuersatz festzustellen. Dieser sei mit dem von der Insolvenzmasse erzielten bereinigten Gesamtbetrag der Einkünfte zu multiplizieren. Das Ergebnis sei die Höhe der Masseverbindlichkeiten, wobei die Aufteilung
Jahressteuerbetrages in Verhältnis der angefallenen Teileinkünfte eine Kappungsgrenze bilde. Dagegen könne die Aufteilung der Jahressteuerschuld während
Insolvenzverfahrens nach dem Verhältnis der Teileinkünfte erfolgen. Da die Aufteilung der Vermögensmassen in zur Befriedigung der Gläubiger heranzuziehendes Vermögen und dem Schuldner haftungsfrei zur Verfügung stehendes Vermögen allein durch das Insolvenzrecht determiniert werde, sei es nicht geboten, in beiden Bereichen Progressionselemente unterzubringen. Es könne schlicht dabei bleiben, dass alle Einkünfte mit dem nach dem Steuerrecht bemessenen gleichen Steuersatz belastet seien und der sich daraus ergebende Steuerbetrag jeweils aus der Vermögensmasse gezahlt werde, der die Einkünfte insolvenzrechtlich zugeordnet seien. Insoweit - so das FG Düsseldorf - sei dem BFH zu folgen. Randnummer 33 Der Rechtsprechung
BFH - so Berichterstatterin - wolle sich auch der erkennende Senat anschließen, zumal im vorliegenden Fall nicht das Jahr der Insolvenzeröffnung, sondern ein Folgejahr im Streit sei. Die Aufteilung der Jahressteuerschuld nach dem Verhältnis der Teileinkünfte dürfe dem Prinzip der einheitlichen Steuerschuld am ehesten entsprechen. Zudem sprächen Praktikabilitätsgründe für diese Aufteilungsmethode. Ob eine andere Aufteilung erforderlich bzw. vorzugswürdig wäre, wenn der Ehegatte
Insolvenzschuldners eigene Einkünfte habe, könne offenbleiben, weil dies hier nicht der Fall sei. Randnummer 34 Der Kläger zu 1. bzw. sein Prozessbevollmächtigter legte eine E-Mail
Fachanwalts für Insolvenzrecht ... vom 18. Juli 2019 vor - auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird - und erwiderte, die Regelung in § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO trage dem allgemeinen Gedanken Rechnung, dass die mit der Verwertung zusammenhängenden - stets unvermeidlichen - Verwertungskosten von Wirtschaftsgütern (Veräußerungsnebenkosten) als Masseverbindlichkeiten zu berücksichtigen seien. Würden darüber hinaus Steuerverbindlichkeiten zu Masseverbindlichkeiten führen, die auf der Aufdeckung stiller Reserven beruhten, welche der Sicherungsnehmer durch seine Verwertung auslöse, wäre dieser Rechtsgedanke konterkariert. Denn der Sicherungsnehmer verwerte das der Masse wirtschaftlich nicht zuzurechnende Sicherungsgut. Die Verwertung erfolge zum einen im Interesse
Sicherungsnehmers, zum anderen aber auch im Interesse
Insolvenzschuldners, der insoweit von der (gesicherten) Verbindlichkeit befreit werde. Es handle sich also nicht um eine Verwertungsmaßnahme, die der Masse nütze, sondern um eine solche, die dem Schuldner nütze. § 39 AO sehe regelmäßig vor, dass das Ertragsteuerrecht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu folgen habe. Vor diesem Hintergrund gebiete es die Einheitlichkeit der Rechtsordnung, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO in seinem Anwendungsbereich teleologisch für Fälle der Verwertung von Sicherungsgut zu reduzieren. Denn die Aufdeckung der in den verwerteten Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven führe nur
halb zu einer derart späten Steuerentstehung, weil das Realisationsprinzip einer früheren Entstehung (z.B. Zeitpunkt der Antragstellung, Insolvenzeröffnung) entgegenstehe. Randnummer 35 In der vorgenannten E-Mail führt der Fachanwalt für Insolvenzrecht aus, dem Gericht sei bei seinem Hinweis ein Denkfehler unterlaufen. Durch eine Freigabe verzichte der Insolvenzverwalter auf das ihm durch Gesetz eingeräumte Verfügungsrecht über die Gegenstände der Insolvenzmasse (§ 80 InsO) bzw. über Sicherungsgut (§ 166 InsO) und das Verfügungsrecht falle wieder an den dinglich Berechtigten zurück, was in der Regel der Schuldner sei, im Falle von Sicherungsgut jedoch der Sicherungsnehmer. Den vorliegenden Fall sortiere das Gericht in die Rubrik „Freigabe von Sicherungsgut" und weise darauf hin, dass in einem solchen Fall der wirtschaftliche Wert der Sache der Insolvenzmasse erhalten bleibe, weil der Verwertungserlös der Insolvenzmasse zu Gute gekommen sei, weil sich die Insolvenzforderung der Bank entsprechend vermindert habe. Ohne nähere Begründung folgere das Gericht daraus, dass es sich beim Verwertungserlös
halb um eine Masseverbindlichkeit handle. Das Gericht übersehe allerdings, dass der wirtschaftliche Wert der Sache auch bei der „echten“ Freigabe (wenn diese vorliegend überhaupt möglich wäre) der Insolvenzmasse erhalten bleibe: Die Freigabe an den Schuldner berühre nicht das Sicherungs- und Verwertungsrecht der Bank und der Verwertungserlös vermindere auch in diesem Fall entsprechend die Insolvenzforderung. In rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestehe zwischen „echter“ Freigabe und der Freigabe von Sicherungsgut nicht der geringste Unterschied, sodass nicht nachvollziehbar sei, weshalb im Fall 1 keine Masseverbindlichkeit entstehen solle, im Fall 2 aber schon.
Weiteren erkenne das Gericht selbst, dass eine „echte" Freigabe im vorliegenden Fall überhaupt nicht möglich gewesen sei. Dem Schuldner habe das Sicherungsgut nämlich nicht zur freien Verfügung überlassen werden können, weil er – so das Gericht - „wegen
bestehenden Sicherungsrechts der Bank auch nicht berechtigt“ gewesen sei. An dieser Stelle schimmere die Erkenntnis
Gerichts durch, was Freigabe eigentlich bedeute, ohne allerdings die richtigen Schlüsse zu ziehen. Randnummer 36 Das Gericht erwiderte (Schreiben vom 24. Juli 2019, Blatt 86 f. der Gerichtsakte 5 K 1097/17), die für entscheidungserheblich erachtete Frage, wer die in Wirtschaftsgütern enthaltenen stillen Reserven zu versteuern habe, wenn diese Absonderungsrechten unterlägen, sei durch das Urteil
BFH vom 16. Mai 2013 (IV R 23/11) höchstrichterlich bereits geklärt. Im Übrigen übersehe der Fachanwalt für Insolvenzrecht bei seinem Vergleich von echter Freigabe und Freigabe von Sicherungsgut, dass nur die echte Freigabe zu einer Entlassung
Wirtschaftsguts aus dem Insolvenzbeschlag und zu einem Ausscheiden aus der Masse führe und dass es nur aus diesem Grund gerechtfertigt sei, auch die durch einen nachfolgenden Verkauf verursachte Einkommensteuer nicht als Masseverbindlichkeit zu qualifizieren. Seine Argumentation, dass die Verwertung bei beiden Formen der Freigabe der Insolvenzmasse zugutekomme, greife
halb nicht durch. Diese Behauptung sei überdies unzutreffend, denn würde das Sicherungsgut dem Insolvenzschuldner zur freien Verfügung überlassen und von ihm verkauft, der Verkaufserlös aber für eigene Zwecke verbraucht (also nicht an den Sicherungsnehmer gezahlt), würde sich die Insolvenzforderung
Sicherungsnehmers nicht mindern. Randnummer 37 Der Kläger zu
Gerichts jedoch mit (Blatt 127 der Gerichtsakte 5 K 1193/17 ), dass sie an dem Antrag auf Einzelveranlagung für das Veranlagungsjahr 2013 nicht festhalten würden und die Gesamtveranlagung wünschten. Nach Rechtskraft der Einkommensteuerveranlagung solle lediglich eine Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO erfolgen. (Der Beklagte hat inzwischen - mit Bescheiden vom
Änderungsbescheides vom
Beklagten vom 8. Juli 2015 in Gestalt
Änderungsbescheides vom
Klägers zu
Vermietungsobjektes sowie die Niederschrift vom
Änderungsbescheides vom
zur Insolvenzmasse und zum Betriebsvermögen gehörenden beweglichen Anlagevermögens resultiert, ist als sonstige Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu qualifizieren, die durch Einkommensteuerbescheid gegenüber dem Kläger zu 1. als Bekanntgabeadressat geltend zu machen ist. Die Steuer, die in dem an ihn adressierten Einkommensteuerbescheid ihm gegenüber festgesetzt wurde, ist Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Randnummer 51 a) Sonstige Masseverbindlichkeiten i.S.
O sind u.a. Verbindlichkeiten, die durch Handlungen
Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten
Insolvenzverfahrens zu gehören. Insbesondere wegen der Art und Weise ihrer Geltendmachung und ihrer Anspruchsbefriedigung sind diese von den Insolvenzforderungen (§§ 35 Abs. 1, 38, 87, 174 ff., 187 ff. InsO) abzugrenzen. Insolvenzforderungen sind nach § 38 InsO solche Forderungen, die zur Zeit der Eröffnung
Insolvenzverfahrens begründet waren. Die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderungen und (sonstigen) Masseverbindlichkeiten richtet sich ausschließlich nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung. Entscheidend ist dabei, ob und wann ein Besteuerungstatbestand nach seiner Art und Höhe tatbestandlich verwirklicht und damit die Steuerforderung insolvenzrechtlich begründet worden ist. Dies richtet sich allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (ständige Rechtsprechung, so bereits BFH-Urteile vom 16. November 2004 VII R 75/03, BFHE 208, 296, BStBl II 2006, 193; vom 29. August 2007 IX R 4/07, BFHE 218, 435, BStBl II 2010, 145, m.w.N.; sowie vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2013, 759; zuletzt BFH-Urteil vom 10. Juli 2019 X R 31/16, BFHE 265, 300). Für die insolvenzrechtliche Begründung
Einkommensteueranspruchs kommt es
halb darauf an, ob der einzelne (unselbständige) Besteuerungstatbestand - insbesondere die Erzielung von Einkünften nach § 2 Abs. 1 EStG - vor oder nach Insolvenzeröffnung verwirklicht wurde. Entscheidend ist, wann der Tatbestand, an den die Besteuerung knüpft, vollständig verwirklicht ist (so bereits BFH-Urteil vom
Betriebsvermögens resultierende Einkommensteuer vom Beklagten zu Recht als Masseverbindlichkeit qualifiziert worden. Randnummer 53 aa) Die aus der Veräußerung der (zur Sicherheit an die Kreissparkasse A übereigneten) beweglichen Wirtschaftsgüter
Anlagevermögens resultierende Einkommensteuer beruht auf einer Verwaltungs- bzw. Verwertungshandlung
Klägers zu
O dar. Randnummer 55 Wie seinem Schreiben an die Kreissparkasse A vom 29. November 2012 ( Blatt 25 f. der Gerichtsakte 5 K 1097/17) zu entnehmen ist, hat er die Verwertung dem absonderungsberechtigten Gläubiger überlassen mit der Maßgabe, den Verwertungserlös ihm gegenüber abzurechnen und den Umsatzsteueranteil und Feststellungskostenbeitrag auszukehren. Dieser Fall ist in § 170 Abs. 2 InsO geregelt. § 170 InsO hat folgenden Wortlaut: Randnummer 56 § 170 Verteilung
Erlöses Randnummer 57
Gegenstands vorweg für die Insolvenzmasse zu entnehmen. Aus dem verbleibenden Betrag ist unverzüglich der absonderungsberechtigte Gläubiger zu befriedigen. Randnummer 58
sen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, dem Gläubiger zur Verwertung, so hat dieser aus dem von ihm erzielten Verwertungserlös einen Betrag in Höhe der Kosten der Feststellung sowie
Umsatzsteuerbetrages (§ 171 Abs. 2 Satz 3) vorweg an die Masse abzuführen. Randnummer 59 Durch die in Absatz 2 der Vorschrift genannte Art der Überlassung (nur) zur Verwertung erfolgt keine echte Freigabe und damit auch keine Entlassung
Gegenstandes aus dem Insolvenzbeschlag (Karsten Schmidt/Sinz, 18. Auflage 2013, § 170 InsO Rn. 134, m.w.N.). Der Insolvenzverwalter verzichtet lediglich auf sein Verwertungsrecht (ebenda). Der Gegenstand bleibt Bestandteil der „Soll-Masse“ (ebenda, Rn. 27). Allein darin, dass der Insolvenzverwalter ein Absonderungsrecht anerkennt und dem Berechtigten die Verwertung überlässt, liegt keine Freigabe
belasteten Gegenstandes und kein Verzicht der Masse auf einen etwaigen Übererlös (Windel in: Jaeger, Insolvenzordnung, 1. Aufl. 2007, § 80 Übergang
Verwaltungs- und Verfügungsrechts, Rn. 39). Eine Freigabe wäre vielmehr nur dann erfolgt, wenn der Kläger zu
Klägers zu
Erlöses, Rn. 18). Randnummer 60 Durch den streitbefangenen Verkauf
beweglichen Anlagevermögens wurde somit der Besteuerungstatbestand nach Insolvenzeröffnung vollständig verwirklicht und damit insolvenzrechtlich begründet, weshalb die aus der Gewinnrealisierung resultierende Einkommensteuer als sonstige Masseverbindlichkeit i.S.
O zu qualifizieren ist. Randnummer 61 Dabei kann offenbleiben, ob die Einkommensteuer aufgrund einer "Handlung"
Insolvenzverwalters (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 InsO) oder aber "in anderer Weise" (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2 InsO) begründet wurde. Es ist jedenfalls eine der beiden Alternativen erfüllt, wenn man mit der vorgenannten Rechtsprechung für das insolvenzrechtliche "Begründetsein" darauf abstellt, wann und durch wen der steuerauslösende (unselbständige) Besteuerungstatbestand i.S.
G (vollständig) verwirklicht wurde. Dies ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Abgrenzung. Die Anknüpfung der Besteuerung an die "Realisationshandlung" gilt uneingeschränkt nicht nur dann, wenn sie der Insolvenzverwalter im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnis nach § 80 Abs. 1 InsO oder im Rahmen seiner Verwertungsbefugnis nach § 166 Abs. 1 InsO selbst vornimmt, sondern auch dann, wenn er die Verwertung an einen Dritten delegiert oder sie – wie im Falle
O - einem absonderungsberechtigten Gläubiger überträgt (so i.E. auch Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. März 2019 4 K 1005/18 , juris). Randnummer 62 bb) Die vorgenannten Grundsätze sind auch dann anzuwenden, wenn durch die Veräußerung nach Insolvenzeröffnung stille Reserven aufgedeckt werden, die vor Eröffnung
Insolvenzverfahrens entstanden sind. Randnummer 63 Dies hat der BFH mit dem – den Verfahrensbeteiligten bereits bekannten - Urteil vom
beweglichen Anlagevermögens durch die Kreissparkasse A resultierende Einkommensteuer eine Masseverbindlichkeit darstellt (s.o.), steht fest, dass eine Aufteilung der Einkommensteuerschuld zu erfolgen hat, die der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen hat. Randnummer 65 Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den gerichtlichen Hinweis mit Schreiben vom
Rechts zugelassen. Insbesondere ist klärungsbedürftig, ob die Einkommensteuerschuld auch dann Masseverbindlichkeit ist, wenn das mit Absonderungsrechten belastete Wirtschaftsgut nicht vom Insolvenzverwalter, sondern vom absonderungsberechtigten Gläubiger verwertet wird.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.