Räumungsvollstreckung aus einem Vergleich über die Wohnungszuweisung an einen Ehegatten Leitsatz Vereinbaren die Eheleute im Rahmen einer Ehewohnungssache, dass die Ehewohnung einem Ehegatten zur alle
§ 86Rn.
18). Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde (§§ 567 ff ZPO) sind gegeben. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Im Rahmen ihrer Klauselerinnerung gem. §§ 86 Abs.3 FamFG, 732 Abs.1 ZPO rügt die Antragsgegnerin zu Recht, dass die Klausel unzulässig erteilt ist, weil sich aus Ziff. 2 des in der mündlichen Verhandlung vom
- Februar 2019 abgeschlossenen Vergleiches kein vollstreckungsfähiger Inhalt ergibt. Darin sind die Beteiligten lediglich übereingekommen, dass dem Antragsteller die näher bezeichnete Ehewohnung ab dem
- September 2019 zur Nutzung überlassen wird. Sowohl in der Rechtsprechung (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom
- September 2001 - 16 WF 140/01) als auch in der Literatur (Schuschke, Titel auf Wohnungsräumung nach neuem FamFG, NZM 2010, 137, 138; Keidel, aaO, § 209 Rn. 3a; Johannsen/Henrich-Götz, 6.
§ 1568aRn.
23, Zöller-Lorenz 33.
§ 209Fam
FG, Rn. 3) ist anerkannt, dass sich allein aus der Wohnungszuweisung an einen Ehegatten noch kein vollstreckbarer Räumungstitel ergibt. Vielmehr bedarf es zusätzlich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung. Dass die Beteiligten auch einen vollstreckbaren Titel über die Räumung und Herausgabe der Ehewohnung schaffen wollten, lässt sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Eine derartige Verpflichtung wurde in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom
- Dezember 2018 ausdrücklich beantragt, in den Vergleichstext der Beteiligten aber gleichwohl nicht aufgenommen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen, § 81 FamFG. Die Kostentragungspflicht des Antragstellers entspricht billigem Ermessen, da das Erinnerungsverfahren durch die von ihm beantragte Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung veranlasst wurde.
- Der Gegenstandswert für das Erinnerungsverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
- Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Erinnerungsverfahren ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Zur Wahrnehmung ihrer Rechte wird ihr ... als Verfahrensbevollmächtigte beigeordnet.