Überstellung eines Kindes im Rahmen des Dublin-Verfahrens; Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates in Anknüpfung an beide Elternteile bei mehreren in Betracht kommenden Mitgliedstaaten Leitsatz 1. Ist den Eltern eines im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten geborenen Kindes bereits der internationale Schutz zuerkannt worden, ist der zuerkennende Mitgliedsstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des Kindes analog Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) zuständig. (Rn.25) 2. Kommen aufgrund der direkten und/oder analogen Anwendung von Art. 20 Abs. 3 S. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) mehrere Mitgliedsstaaten als für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz des nachgeborenen Kindes zuständige Staaten in Betracht, ist insoweit das Kindeswohl als maßgebliches Kriterium heranzuziehen. (Rn.22) 3. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen: Zuerkennung des internationalen Schutzes oder Ablehnung des Antrags eines Elternteils; Alter des Kindes und Intensität der persönlichen Bindungen zu beiden Elternteilen; Kindeswille bei hinreichender Einsichtsfähigkeit des Kindes; Unterbringungssituation für das Kind in den in Betracht kommenden Mitgliedsstaaten. Führen diese Kriterien zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel davon auszugehen, dass ein Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat in der Regel nicht dem Wohl eines Kindes dient, das bereits in soziale Gruppen (beispielsweise Kindertagesstätte oder Schule) integriert ist. (Rn.23) Orientierungssatz 1. Leitsatz 1. so auch OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. November 2019 – 2 A 322/19 –, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 10 LA 218/18 –, InfAuslR 2019, 214; VGH Mannheim, Beschluss vom 14. März 2018 – A 4 S 544/18 –, NVwZ-RR 2018, 629; alle entgegen OVG Schleswig, Urteil vom 7. November 2019 – 1 LB 5/19 –; juris. (Rn.25) 2. Leitsatz 2. entgegen VG Würzburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – W 8 S 19.50526 –, Rn. 11, juris; VG Dresden, Urteil vom 10. Dezember 2018 – 12 K 553/16.A –, Rn. 19, 24, juris. (Rn.22) 3. Vergleiche zu Leitsatz 3. BGH, Beschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 601/15 –, BGHZ 214, 31, Rn. 25. (Rn.23) Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin ist somalische Staatsbürgerin und wurde am ... November 2017 in M... (Deutschland) geboren (Bl. 1 f. der Asylakte). Sie ist das Kind von Frau ... und Herrn ..., die bei der Beklagten Asylanträge gestellt haben. Randnummer 2 Der Asylantrag der Mutter der Klägerin wurde mit Bescheid vom 10. November 2017 (Az.: 7256782-998) als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Schweden angeordnet. Am 20. September 2018 hob die Beklagte den Bescheid auf, da die sechsmonatige Überstellungsfrist abgelaufen sei (Bl. 122 der Gerichtsakte 5 K 13697/17.TR). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das gegen den Bescheid gerichtete Klageverfahren mit Beschluss vom 27. September 2018 – 5 K 13697/17.TR – unanfechtbar eingestellt. Randnummer 3 Dem Vater der Klägerin wurde in Italien der internationale Schutz zuerkannt (Bl. 51 der Asylakte 6266108-273). Mit Bescheid vom 6. Februar 2019 (Az.: 6266108-273) lehnte die Beklagte unter Anderem seinen Asylantrag als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Italien an. Das hiergegen gerichtete Klageverfahren (Az.: 6 K 698/19.TR) und der gegen das ablehnende Urteil vom 18. April 2019 erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung (Az.: 13 A 10979/19.OVG) blieben erfolglos. Das Verfahren ist seit dem 10. September 2019 rechtskräftig abgeschlossen. Randnummer 4 Herr ... erkannte durch Erklärung vom 6. September 2019 mit Zustimmung der Kindsmutter die Vaterschaft der Klägerin an (Bl. 165 der Asylakte). Des Weiteren erklärten die Eltern der Klägerin, gemeinsam die elterliche Sorge ausüben zu wollen (Bl. 166 der Asylakte). Randnummer 5 Am 11. Mai 2018 galt für die Klägerin ein Asylantrag als gestellt (vgl. Bl. 21 der Asylakte). Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 (Az.: 7489481-998) lehnte die Beklagte den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung nach Schweden an. Außerdem befristete sie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf drei Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen erhob die Klägerin Klage (Az.: 5 K 3871/18.TR). Am 20. September 2018 hob das Bundesamt den Bescheid vom 25. Juni 2018 auf, da die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin III-Verordnung abgelaufen und die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen sei. Eine Entscheidung ergehe nunmehr im nationalen Verfahren (Bl. 116 ff. der Asylakte). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurde das Klageverfahren mit Beschluss vom 27. September 2018 – 5 K 3871/18.TR – unanfechtbar eingestellt. Randnummer 6 Mit nunmehr streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Dezember 2019 (Az.: 7489481-273), am 17. Dezember 2019 als Einschreiben zur Post gegeben (vgl. Bl. 223 der Asylakte), lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin erneut als unzulässig ab (Ziffer 1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2.). Des Weiteren forderte sie die Klägerin auf, die Bundesrepublik innerhalb von 30 nach Bekanntgabe des Bescheids bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte für den Fall der Nichteinhaltung die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3.). Schließlich ordnete sie das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Unzulässigkeit des Asylantrags der Klägerin ergebe sich analog Art. 20 Abs. 3 S. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-Verordnung –, da dem Vater der Klägerin in Italien bereits der internationale Schutz zuerkannt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da die Klägerin in Obhut ihres Vaters nach Italien reisen und damit nicht dem Kreis vulnerabler Personen angehören würde. Randnummer 7 Hiergegen hat die Klägerin am 18. Dezember 2019 die streitgegenständliche Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, die Überstellungsfrist im Asylverfahren ihrer Mutter sei zwischenzeitlich abgelaufen, sodass die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags der Mutter zuständig sei. Daran ändere auch nichts, dass ihrem Vater in Italien der internationale Schutz zuerkannt worden sei. Sie habe nunmehr das Recht zu entscheiden, ob sie zukünftig in Deutschland oder in Italien leben wolle. Randnummer 8 Darüber hinaus sei eine Abschiebung nach Italien unzulässig, da sie als Teil einer Familie mit Kleinkind zur Gruppe besonders vulnerabler Personen gehöre. Nach dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 8. Mai 2019 drohe ihr bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche Behandlung. Außerdem habe der italienische Staat vor Kurzem ein sog. „Bürgergeld“ eingeführt, von dessen Erhalt anerkannte Schutzberechtigte unter Verstoß gegen den Grundsatz der Inländergleichbehandlung faktisch ausgeschlossen seien. Nach alledem habe die Beklagte vor Erlass der Abschiebungsandrohung eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörden einholen müssen, was hier unterblieben sei. Randnummer 9 Die Klägerin lebt spätestens seit dem 14. Januar 2020 gemeinsam mit ihrer Mutter in einem Schutzhaus, da eine Gefährdung durch den Kindsvater besteht (Bl. 43 der Gerichtsakte). Randnummer 10 Sie beantragt schriftsätzlich, Randnummer 11 den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2019 aufzuheben, Randnummer 12 hilfsweise, Randnummer 13 festzustellen, dass bezüglich einer Abschiebung nach Italien Abschiebungsverbote i.S.v. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie bezieht sich zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Randnummer 17 Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Gerichtsakten und den Asylakten der Beklagten, jeweils in Bezug auf die Verfahren der Klägerin und ihrer Eltern, sowie aus den in der aktuellen Unterlagenliste zu Italien genannten Erkenntnismitteln. Diese lagen vor und waren Gegenstand der Urteilsfindung. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) über die Klage entscheiden. Der Verzicht der Beklagten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt sich hierbei aus der „Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes in Verwaltungsstreitsachen wegen Verfahren nach dem Asylgesetz“ vom 25. Februar 2016 in der Fassung vom 27. Juni 2017. Randnummer 19 Die als Anfechtungsklage statthafte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, Rn. 16 f., juris) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 12. Dezember 2019 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 Asylgesetz – AsylG –) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Randnummer 20 I. Die in Ziffer 1. des Bescheids tenorierte Unzulässigkeitsentscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1
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