gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckungsfähigen Betrages abzuwenden, soweit nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger,
eigenen Angaben nigerianischer Staatsangehöriger, reiste
seinen Angaben am
den unbestrittenen Angaben des Klägers am 11. März 2019 zugestellt, lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers
G – als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote
G – nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Klägers
Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Randnummer 4 Hiergegen hat der Kläger am
Italien am
Italien gehen werde. Randnummer 6 Die für den
entsprechender Mitteilung der Kreisverwaltung K... vom
Deutschland zurückgeschoben zu werden. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom
unbekannt abgemeldet. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, sich vom
dem Asylgesetz“ vom
G nicht vorliegen, nebst Abschiebungsanordnung aufzuheben, denn beide Entscheidungen sind dann jedenfalls verfrüht ergangen (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom
eingehender Prüfung die Ausführungen der Beklagten in ihrem Bescheid zu Eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend gilt folgendes: Randnummer 20 1.
G ist ein Asylantrag unzulässig, wenn
Maßgabe der Dublin III-Verordnung nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Italien ist
2 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des klägerischen Asylantrags zuständig. Die Asylantragstellung in Italien ergibt sich aus dem Eurodac- Treffer der Kategorie 1 (Bl. 1 der elektronischen Asylakte). Diese Ziffer steht für einen Fall eines Drittstaatsangehörigen, der einen Asylantrag gestellt hat (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013). Die Zustimmung zur Übernahme des Klägers gilt
2 Dublin III-Verordnung als erteilt. Randnummer 21 2. Gründe, i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III- Verordnung, die der Zuständigkeit Italiens für die Prüfung des Asylantrags des Klägersentgegenstehen, liegen nicht vor.
dieser Vorschrift kann es sich als unmöglich erweisen, einen Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – GR-Charta – mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat die Prüfung fort, ob ein anderer Mitgliedstaat bestimmt werden kann, der zuständig ist. Kann demnach keine Überstellung an einen anderen Mitgliedstaat erfolgen, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst, hier die Bundesrepublik Deutschland, der zuständige Mitgliedstaat. Randnummer 22 Derartige systemische Schwachstellen in Italien liegen derzeit
Auswertung der aktuellen Erkenntnisquellen im Fall des Klägers nicht vor. Ihm droht weder während des Asylverfahrens noch
dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes in Italien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 4 GR-Charta. Randnummer 23 Italien ist Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK – und damit Teil des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, welches sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK – (vgl. Art. 18 GR-Charta und Art. 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV –) stützt. Das Unionsrecht beruht auf der grundlegenden Prämisse, dass jeder Mitgliedstaat mit allen anderen Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilt – und anerkennt, dass sie sie mit ihm teilen –, auf die sich, wie es in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union – EUV – heißt, die Union gründet. Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der in der GR-Charta anerkannten Grundrechte, insbesondere ihren Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten verankert ist, zu bieten (vgl. EuGH, Urteil vom
weis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. entsprechend EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 83, 90 m.w.N.). Randnummer 27 Entsprechende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 GR-Charta, der Art. 3 der EMRK entspricht und
3 GR-Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite hat, wie sie ihm in der EMRK verliehen wird, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (vgl. EGMR, Urteil vom
dessen Abschluss bei einer zu unterstellenden Gewährung internationalen Schutzes (bb.) festzustellen. Randnummer 30 aa. Dem 31-jährigen Kläger, der nicht zu den in Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Möglichkeit, bei der Vermittlung an eine Unterkunft Unterstützung anbieten. Zur Unterstützung gehört auch die Bereitstellung von Essen und Bahn-Tickets (vgl. SFH 01/2020, S. 31 ff.). Dublin-Rückkehrende werden dabei normalerweise von der Grenzpolizei zur Nichtregierungsorganisation begleitet (vgl. Raphaelswerk.de, ITALIEN: Informationen für Geflüchtete, die
Italien rücküberstellt werden, Stand: Dezember 2018, S. 3). Randnummer 32 Die Situation von Dublin-Rückkehrenden hängt sodann vom Stand ihres Asylverfahrens in Italien ab. Ersucht der Rückkehrende, der in Italien noch keinen Asylantrag gestellt hat, bei der Grenzpolizei nicht um Asyl und verfügt nicht über eine Aufenthaltserlaubnis, erhält er eine Ausweisungsverfügung und wird – kapazitätsabhängig – in eine Abschiebeeinrichtung gebracht („Centro di permanenza per il rimpatrio“ – CPR –) (vgl. SFH 01/2020, S. 28). Randnummer 33 Hat der Rückkehrende bereits einen Asylantrag in Italien gestellt, ist aber nicht zu seiner persönlichen Anhörung erschienen, bevor er das Land verlassen hat, kann das Verfahren für bis zu zwölf Monate mit der Begründung ausgesetzt werden, dass er nicht erreichbar ist. Kehrt die Person innerhalb dieser zwölf Monate
Italien zurück, kann das Asylverfahren wiederaufgenommen werden. Sind die zwölf Monate abgelaufen, wird das Verfahren eingestellt und ein neuerlicher Asylantrag wird als Folgeantrag behandelt, der neue Asylgründe enthalten muss (vgl. SFH 01/2020, S. 28; AIDA, Country Report, Italy, April 2019, abrufbar unter https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2017update.pdf, S. 57 f.). Wurde der Asylantrag des Dublin-Rückkehrenden abgelehnt und ist die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen, erhält die betreffende Person eine Ausweisungsverfügung und kann in ein CPR gebracht werden. Die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, der nur im Falle des Vorbringens neuer Asylgründe zulässig ist, besteht jedoch auch in diesem Fall (vgl. SFH 01/2020, S. 28 f.; AIDA, a.a.O., S. 58). Wird ein solcher Folgeantrag während der Durchsetzung der Abschiebung gestellt, kann er indes als unzulässig abgelehnt werden (vgl. AIDA, a.a.O., S. 14). Randnummer 34 Während des Asylverfahrens werden Dublin-Rückkehrende in der Regel von Nichtregierungsorganisationen, bei der Anhörung vereinzelt auch von Rechtsberatern oder Rechtsanwälten, begleitet, deren Finanzierung durch die unterstützende Nichtregierungsorganisation von den zur Verfügung stehenden Mitteln abhängt (vgl. AIDA, a.a.O., S. 46 f.). Bei der persönlichen Anhörung stehen darüber hinaus Dolmetscher zur Verfügung (vgl. AIDA, a.a.O., S. 38 ff.). Zudem ist gegen ablehnende Entscheidungen gerichtlicher Rechtsschutz möglich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 40 ff.). Rechtsbehelfen gegen abgelehnte Folgeanträge kommt dabei seit 2018 keine aufschiebende Wirkung mehr zu (vgl. SFH 01/2020, S. 29). Für bedürftige Antragsteller besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Prozesskostenhilfe (vgl. AIDA, a.a.O., S. 47 f.). Randnummer 35 Die vorstehend dargestellte Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien rechtfertigt
alledem nicht die Annahme systemischer Schwachstellen i.S.v. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung. Dublin-Rückkehrende haben Zugang zum Asylverfahren und können ihre Rechte effektiv – notfalls gerichtlich – wahrnehmen. Randnummer 36
dem Gesetz wie alle anderen Asylbegehrende in Italien Zugang zu Unterbringung und Versorgung. Diese gesetzliche Vorgabe wird in der Praxis in der Regel auch umgesetzt. Sofern der Zugang zu Unterbringung und Versorgung in der Vergangenheit erst ab der förmlichen Asylantragstellung („verbalizzazione“) gewährt wurde, ist zu sehen, dass sich die Wartezeit zwischen Erstregistrierung und förmlicher Antragstellung erheblich auf ein bis drei Wochen verkürzt hat (vgl. Auskunft der Sachverständigen Romer von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts Minden vom
der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. März 2019 (C-163/17, a.a.O.) ausreichend, dass Asylbegehrende in den italienischen Aufnahmeeinrichtungen trotz der Kürzungen
wie vor ihre elementarsten Bedürfnisse, wie sich zu ernähren und zu waschen, befriedigen können. Verifizierbare Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall wäre, liegen dem Gericht nicht vor. Randnummer 40 Vor diesem Hintergrund geht die Kammer gemäß dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens davon aus, dass eine menschenrechtskonforme Unterbringung von nicht vulnerablen Asylbegehrenden in Italien gewährleistet ist. Vereinzelte Defizite und Fehler sind dabei nicht auszuschließen, sie beeinträchtigen jedoch nicht die Annahme des Fehlens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen im Ganzen. Randnummer 41 Ebenso wenig droht denjenigen Asylbegehrenden, die bereits offiziell in einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung untergebracht waren und ihre Unterkunft grundlos und ohne Unterrichtung der zuständigen Behörde verlassen haben, eine Situation extremer materieller Not. Zwar kann
1 des Gesetzesdekrets Nr. 142/15 vom
ihrer Rückführung landen, neben Information, Beratung und Bereitstellung von Essen und Bahn-Tickets auch Schlafplätze für bis zu drei Nächte angeboten (vgl. SFH 01/2020, S. 31 ff.). Darüber hinaus werden sowohl in Rom als auch in Mailand städtische Notunterkünfte bereitgehalten (vgl. SFH 01/2020, S. 66 f.). Auch darüber hinaus existiert in Italien ein umfangreiches Netz von Hilfsorganisationen, die Unterkunft und Unterstützung gewähren (vgl. UNHCR, Juma Map, abrufbar unter https://www.jumamap.com/ana/map/ALL/all/all/). Randnummer 43 Ferner dürfen Asylbewerber bereits zwei Monate
Antragstellung legal arbeiten (vgl. Länderinformationsblatt, S. 17) und werden dadurch in die Lage versetzt, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Obschon die Arbeitslosenrate in Italien im Jahr 2019 bei circa 10 Prozent lag (vgl. SFH 01/2020, S. 63), ist das Gericht der Überzeugung, dass es jedem Asylbegehrenden unter Aufbringung der erforderlichen Eigeninitiative möglich ist, einen Arbeitsplatz zu finden, da in den Wirtschaftszweigen Dienstleistungen (983.480), Industrie (380.130), Baugewerbe (104.860). Neueinstellungen in größerem Umfang vorgesehen sind. Auch wenn der Betreffende keine Fachausbildung aufweisen sollte, hat er die Möglichkeit, eine Einstellung zu finden, denn die gesuchten Berufe verteilen sich zu 16 Prozent auf ungelernte Arbeitskräfte, die hiermit hinter qualifizierten Berufen im Handel und Verkauf sowie Facharbeitern auf Platz drei der am stärksten
gefragten Berufe stehen (vgl. zu Vorstehendem: EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität, abrufbar unter https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?catId=2642&lmi=Y&acro=lmi&lang=de&recordLang=de&parentId=&countryId=IT®ionId=IT0&nuts2Code=%20&nuts3Code=null&mode=shortages®ionName=Nationale%20Ebene). Um an einen Job zu gelangen ist es überdies möglich und zumutbar, die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zur Jobberatung in Anspruch zu nehmen, eigenständige Anstrengungen zum Erlernen der italienischen Sprache zu unternehmen und sich initiativ an mehreren Stellen zu bewerben. Randnummer 44 Dublin-Rückkehrer, deren Asylantrag in Italien bereits abgelehnt wurde, haben demgegenüber ohnehin keinen Anspruch mehr auf Verbleib im italienischen Hoheitsgebiet, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren (vgl. EGMR, Beschluss vom
Italien (vgl. https://www.augsburger-allgemeine.de/politik/Warum-kaum-noch-Fluechtlinge-in-Italien-landen-id53537221.html). Während im Jahr 2017 noch 119.249 Migranten in Italien angekommen sind und 126.560 Asylerstanträge gestellt wurden, wurden im Jahr 2018 nur noch 23.371 ankommende Migranten und 51.109 Asylerstanträge verzeichnet (vgl. UNHCR, Italy weekly snapshot – 30 Dec 2018, abrufbar unter https://data2.unhcr.org/en/documents/download/67444). Im Jahr 2019 ging die Zahl auf 11.471 ankommende Bootsflüchtlinge bei ca. 31.440 Asylerstanträgen zurück (vgl. UNHCR, Sea arrivals in Italy, abrufbar unter https://data2.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5205; SFH 01/2020, S. 21). Vor diesem Hintergrund ist für die Kammer nicht erkennbar, dass die Unterbringungsplätze in den staatlichen Erst- und Zweitaufnahmeeinrichtungen, die im Januar 2019 noch bei 173.603 lagen und am Ende des Jahres 2019 von 95.020 Personen belegt waren (vgl. SFH 01/2020, S. 22), auch unter Berücksichtigung der infolge von Budgetkürzungen vorgenommenen Schließung von Einrichtungen und vermehrten Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens (vgl. hierzu SFH 01/2020, S. 21 ff.) erschöpft wären. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgetragen. Randnummer 47 Darüber hinaus belegen die Darstellungen im Länderinformationsblatt, dass Italien auf die in der Vergangenheit erhobene Kritik reagiert hat und bestrebt ist, die zuvor bestehenden Defizite konsequent auszugleichen, durch die Neustrukturierung der Aufnahmeeinrichtungen eine adäquate Unterbringung zu gewährleisten und hierbei sämtliche europarechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Verbesserung ist zudem in der Durchführung der Dublin-Verfahren erkennbar, denn anders als in der Vergangenheit ist Italien mittlerweile offenbar bemüht, rechtzeitig auf Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchen Deutschlands zu antworten und hat in einer Vielzahl von Fällen, welche der für Dublin-Verfahren zuständigen entscheidenden Kammer vorliegen, ausdrücklich die Übernahme der betreffenden Personen zugesagt. Dies verdeutlicht, dass sich Italien seiner Aufnahme- und Unterbringungspflicht bewusst ist und Sorge für die aufzunehmenden Personen trägt. Randnummer 48 Das italienische Asylsystem weist schließlich auch mit Blick auf die Krankheitsversorgung keine systemischen Mängel auf (vgl. Beschluss des erkennenden Gerichts vom 28. November 2016 – 5 L 8765/16 –; OVG RP, Beschluss vom 20. November 2015 – 6 A 10781/15 –; OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2016 – 13 A 2448/15.A –; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 27. Dezember 2019 – 2 L 615/19.A –, Rn. 14; VG Würzburg, Urteil vom 26. November 2019 – W 10 K 19.50275 –, Rn. 38; VG München Beschluss vom 23. Dezember 2016 – M 9 S 16.50788 –; zu Tuberkulose: VG München, Beschluss vom 23. März 2017 – M 9 S 17.50533 –, Rn. 40; alle veröffentlicht bei juris). Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Italien sowie der Unterbringungssituation ist gesichert, dass Asylbegehrende Zugang zu medizinischer Notfallversorgung sowie der grundlegenden Versorgung im Falle von Krankheit und Unfällen haben (vgl. Auskunft der Sachverständigen Romer von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe in den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts Minden vom 13. November 2019, Protokoll zu den Verfahren 10 K 2275/19.A, 10 K 2747/19.A und 10 K 2839/19.A, S. 15). Darüber hinaus haben Asylbegehrende Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst („Servizio Sanitario Nazionale“ – SSN –) und dort dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige. Zwar bestehen mit Blick auf die Registrierung beim SSN erhebliche formale Hürden (vgl. SFH 01/2020, S. 70 ff.) und eine Registrierungsmöglichkeit bei den Gemeinden („residenza“) ist nicht länger vorgesehen. Allerdings ist
der neuen Rechtslage die Einschreibung beim SSN für Asylbewerber auf Basis des Wohnsitzes („domicilio“) garantiert, welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylbewerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte („tessera sanitaria“) möglich, mit welcher sie uneingeschränkten Zugang zu ärztlichen Leistungen erhalten (vgl. Länderinformationsblatt, S. 8). Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch den SSN entlasten sollen (vgl. Länderinformationsblatt, S. 8 f.). Bei fehlendem Wohnsitz genügt im Übrigen
wie vor grundsätzlich die Angabe einer virtuellen Adresse bei einer Nichtregierungsorganisation (vgl. SFH 01/2020, S. 73 f.). Zudem kann den Betreffenden insoweit zugemutet werden, Eigeninitiative aufzubringen, um etwaige bürokratische Schwierigkeiten erforderlichenfalls mit der Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zu überwinden. In der Übergangsphase ist schließlich – wie bereits ausgeführt –
wie vor selbst für illegale Migranten eine medizinische Not- und Grundversorgung gewährleistet (vgl. SFH 01/2020, S. 70 ff.; Länderinformationsblatt, S. 9), weshalb auch im Falle einer plötzlichen Erkrankung keine Situation extremer Hilflosigkeit droht. Randnummer 49 Auch die sonstigen im Gesetzesdekret Nr. 113/2018 vorgesehenen Änderungen (vgl. hierzu SFH 05/2019, S. 4 ff.) bringen Asylbegehrende in Italien nicht in die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dies gilt für die Abschaffung des bisherigen sog. humanitären Schutzes („protezione umanitaria “ ) bereits deshalb, weil es sich hierbei lediglich um einen Schutzstatus handelte, den das italienische Recht neben der unionsrechtlichen Gewährung internationalen Schutzes vorsah (vgl. Länderinformationsblatt, S. 5) und dessen Abschaffung demnach keine Unterschreitung des rechtlichen Mindeststandards im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem bedeuten kann. Im Übrigen ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nicht gänzlich ausgeschlossen worden, denn aufgrund einer abschließenden Liste von Gründen kann nunmehr eine befristete Aufenthaltserlaubnis für Sonderfälle mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt werden. Eine solche Aufenthaltserlaubnis ist etwa möglich für medizinische Behandlungen, für Opfer von Gewalt, bei außergewöhnlichen Katastrophen im Herkunftsland sowie bei Fällen des Non-Refoulement. Bestehende humanitäre Titel
altem Recht werden zudem zwar nicht mehr erneuert oder verlängert, können aber bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (vgl. Länderinformationsblatt, S. 5 f.; SFH 05/2019, S. 6). Randnummer 50 In diesem Zusammenhang ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die Gewährung eines humanitären Aufenthaltsrechts
unanfechtbarem negativem Abschluss des Asylverfahrens gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom
der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erhalten haben, zugänglich sind (vgl. SFH 01/2020, S. 50), ist zwar möglicherweise mit Einschränkungen für andere Asylbegehrende verbunden, führt aber nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta, weil die Erstaufnahmeeinrichtungen – wie bereits ausgeführt – zur Unterbringung aller Asylbegehrenden geeignet und Kapazitätsengpässe zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht zu besorgen sind. Randnummer 52 Anderes folgt auch nicht aus den Schilderungen des Klägers. Zum einen wurde er zunächst in einem Camp untergebracht, war dann in der Lage eine Wohnung anzumieten und hat im weiteren Verlauf zeitweise bei der Caritas eine Unterkunft gefunden (Bl. 46 f. der elektronischen Asylakte). Auch
der in der mündlichen Verhandlung geschilderten erneuten Ausreise
Italien hat er zunächst bei der Caritas eine Unterkunft gefunden. Im Übrigen lässt der behauptete Aufenthalt in Italien vom
einer erneuten Überstellung im Dublin-Verfahren zu, da der Kläger nicht förmlich überstellt wurde, sondern „auf eigene Faust“
Italien zurückgekehrt ist, ohne dass die zuständigen Behörden damit befasst wurden und seine Rückkehr organisieren konnten. Zum anderen ist, sofern der Kläger die ihm mögliche und zumutbare Eigeninitiative aufwendet, aufgrund der obigen Ausführungen – entgegen seiner im vorliegenden Verfahren geäußerten Befürchtung – nicht davon auszugehen, dass ihm in Italien Obdachlosigkeit und eine Situation extremer materieller Not drohen. Dass der Kläger – welcher in der Lage war, selbstständig
Italien und zurück zu reisen – zur Aufwendung der zumutbaren Eigeninitiative nicht in der Lage sein sollte, ist weder dezidiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch lässt sich den Schilderungen zu seinen bisherigen Aufenthalten in Italien nicht entnehmen, dass er alle möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Verbesserung seiner Situation unternommen hat, z. B. durch eine
frage bei Hilfsorganisationen
sonstigen Unterbringungsmöglichkeiten oder die Suche
einer entlohnten Beschäftigung. Die Befürchtung des Klägers, auch
einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens
Deutschland zurückgeschickt zu werden, ist schließlich aus der Luft gegriffen. Randnummer 53 bb. Auch im Falle einer zu unterstellenden Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien
Durchführung des Asylverfahrens droht dem Kläger keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta (vgl. auch VGH BW, Urteil vom
nur auf die Situation, in der sich die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in dem Mitgliedstaat ergibt, der
dieser Verordnung als für die Prüfung des Antrags zuständig bestimmt ist. Jedoch ist bei der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates auch die Situation anerkannt Schutzberechtigter im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 GR-Charta zu prüfen, denn bei der Anwendung dieser Vorschrift ist es in Anbetracht ihres allgemeinen und absoluten Charakters, ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung zu verbieten, gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder
dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-Verordnung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem und der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen auf der Zusicherung, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GR-Charta führt. In dieser Hinsicht wäre es widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos im Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zum Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17, Jawo –, a.a.O., Rn. 87 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 37; BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 2019 – 2 BvR 721/19 –, juris). Randnummer 55 Ausgehend hiervon droht dem Kläger auch im Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes in Italien
den dem Gericht zur Verfügung stehenden und aktuellen Erkenntnismitteln keine Situation extremer materieller Not i.S.v. Art. 4 GR-Charta. Die Kammer ist nämlich davon überzeugt, dass in Italien anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Randnummer 56 Während Italien in der Vergangenheit für die Unterbringung von anerkannt Schutzberechtigten ein System sekundärer Aufnahmeeinrichtungen (SPRAR) vorhielt, wurde dieses System nunmehr durch das sogenannte SIPROIMI ersetzt.
dem italienischen Gesetz steht es nur Personen mit internationalem Schutz – auch solchen, die
Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat
Italien rücküberstellt werden (vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, borderline-europe und Pro Asyl an das Verwaltungsgericht Berlin vom 16. Dezember 2019 zu den Rückkehrbedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Italien, S. 2) –, unbegleiteten Minderjährigen und Personen, die
der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erhalten haben (vgl. SFH 01/2020, S. 50; Länderinformationsblatt, S. 7), zur Verfügung. Gegenüber dem bisherigen System der Unterbringung und Versorgung der anerkannt Schutzberechtigten stellt das neue System eine Besserstellung dieser Personengruppe dar. Ihnen werden Leistungen zuteil, die ihre Perspektiven zur Begründung und Wahrung einer Existenz im Rahmen der Verfestigung ihres Aufenthalts in Italien verbessern. In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den in den Erstaufnahmeeinrichtungen gewährten Leistungen (hierzu bereits oben) nämlich auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (vgl. zu alledem: Länderinformationsblatt, S. 6 f.). Dass die Kapazitäten des SIPROIMI erschöpft wären und aus diesem Grunde ein Zugang nicht möglich wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr waren ihm Jahr 2018 die Hälfte der verfügbaren Plätze unbesetzt (vgl. SFH 01/2020, S. 52 f.). In Fragen der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte zudem den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung (vgl. auch VGH BW, Urteil vom 29. Juli 2019, a.a.O.). Randnummer 57 Mit Ministerialdekret vom 18. November 2019 (abrufbar unter https://www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2019/12/04/19A07582/sg) hat das italienische Innenministerium neue Richtlinien für das Funktionieren des SIPROIMI erlassen.
1 dieser Richtlinien beträgt die Unterbringungszeit grundsätzlich sechs Monate.
1 kann die Unterbringung für weitere sechs Monate verlängert werden, um beispielsweise den Integrationsprozess abzuschließen, aber auch um außergewöhnlichen Umständen wie Gesundheitsproblemen oder der besonderen Schutzbedürftigkeit von Personen i.S.v. Art. 17 des Gesetzesdekrets Nr. 142/15 Rechnung zu tragen. Eine zweite und grundsätzlich letzte Verlängerung der Unterbringungszeit um maximal weitere sechs Monate ist
2 der Richtlinien in besonderen Ausnahmefällen zusätzlich möglich (vgl. SFH 01/2020, S. 51). Auch wenn die maximale Unterbringungszeit in einer Zweitaufnahmeeinrichtung damit formal auf maximal achtzehn Monate begrenzt ist und das italienische Asylsystem grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, dass anerkannt Schutzberechtigte jedenfalls
dieser Zeit selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen haben, so kann die Kammer hierin keine Situation extremer materieller Not erblicken. Randnummer 58 In diesem Zusammenhang ist nämlich zu berücksichtigen, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte auch in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, denn sie haben in Italien ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung (vgl. Bundesrepublik Deutschland/Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, Seite 3). Der Zugang international Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt wird durch das italienische Recht nicht beeinträchtigt. In Italien arbeiten viele von ihnen als Tagelöhner oder im Gartenbau oder auf Märkten (vgl. Bundesrepublik Deutschland/Auswärtiges Amt, Amtliche Auskunft zur „Situation international Schutzberechtigter in Italien“ an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 13. Dezember 2017, S. 1 f.). Neben dem Niedriglohnsektor finden Migranten in Italien im Rahmen der Schwarzarbeit Beschäftigung (vgl. SFH 01/2020, S. 64). Dass es für anerkannt Schutzberechtigte gleichwohl u.U. mit Schwierigkeiten einhergeht, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen, ist alleine der – gegenüber Deutschland – schlechteren Arbeitsmarktsituation geschuldet. Der Zugang anerkannter Schutzberechtigter zum italienischen Arbeitsmarkt wird ferner durch Unterstützung bei der Stellensuche sowie weiteren Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration – auch in den Arbeitsmarkt – gefördert (vgl. SFH 01/2020, S. 35 f.; Länderinformationsblatt, S. 21). So haben anerkannt Schutzberechtigte Zugang zu einer Berufsvorbereitung sowie die Möglichkeit, Praktika zu absolvieren (vgl. SFH 01/2020, S. 63). Sie können bei der Berufsorientierung auf zahlreiche Unterstützungsangebote zurückgreifen (Associazione Ricreativa e Culturale Italiana (ARCI) und UNHCR, Juma Map, abrufbar unter https://www.jumamap.com/ana/map//orientamento-al-lavoro/all/). Bereits vor der stärker integrativen Ausrichtung des Zweitaufnahmesystems für anerkannt Schutzberechtigte im Jahr 2019 hatten etwa 40 % derer, welche die Zweitaufnahmeeinrichtungen verließen, bereits zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit (vgl. SFH 01/2020, S. 63). Randnummer 59 Für den Fall, dass es zur Erwerbslosigkeit kommt, haben anerkannt Schutzberechtigte rechtlich Zugang zu Sozialwohnungen und zu Sozialleistungen im selben Ausmaß wie italienische Staatsbürger (vgl. AIDA, a.a.O., S. 147; Länderinformationsblatt, S. 25, SFH 01/2020, S. 57). Die Soziallleistungen sind grundsätzlich nicht an einen festen Wohnsitz gebunden und nicht nur auf nationaler, sondern auch auf regionaler und kommunaler Ebene zugänglich (vgl. AIDA, a.a.O., S. 147 f.). Dass die Unterstützung in diesem Bereich gering ausfällt und italienische Staatsbürger daher oftmals auf Hilfe aus dem familiären Umfeld angewiesen sind, die bei anerkannt Schutzberechtigten für gewöhnlich fehlt (vgl. SFH 01/2020, S. 57 f.), führt nicht zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GR-Charta, denn der Umstand, dass die Formen familiärer Solidarität, die italienischen Staatsbürger in Anspruch nehmen, um den Mängeln des Sozialsystems zu begegnen, bei anerkannt Schutzberechtigten im Allgemeinen fehlen, ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung, dass sich eine Person, die internationalen Schutz beantragt hat, im Fall ihrer Überstellung
Italien in einer Situation extremer materieller Not befände (vgl. EuGH, Urteil vom
unanfechtbarer Ablehnung seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit dem Beschluss der Kammer vom
dem Wortsinn setzt ein Flüchtig-Sein voraus, dass die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzogen ist. Grundvoraussetzung ist mithin eine Form des unbekannten Aufenthaltes (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
weis der Absichten der betreffenden Person erhebliche Schwierigkeiten entstehen können, dürfen die zuständigen Behörden im Falle einer gescheiterten Überstellung wegen Verlassens der zugewiesenen Wohnung ohne ordnungsgemäße Anzeige ihrer Abwesenheit annehmen, dass die betreffende Person beabsichtigt hat, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln. Voraussetzung für diese (widerlegliche) Vermutung ist jedoch, dass die betreffende Person ordnungsgemäß über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet worden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a.a.O.). Randnummer 64
diesen Grundsätzen ist ein Kläger dann „flüchtig“ im Sinne von Art. 29 Abs. 2 S. 2 Dublin III-Verordnung, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Dies kann angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Kläger die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, a. a. O.). Aufgrund dieser Vermutung kommt es daher auch nicht darauf an, ob der Kläger wusste, dass eine Abschiebung bevorsteht und ihm
gewiesen werden kann, dass er sich der Abschiebung entziehen wollte (vgl. auch VG Göttingen, Beschluss vom 21. März 2019 – 2 B 85/19 –, juris). Vielmehr obliegt es dem Kläger,
zuweisen, dass er den zuständigen Behörden seine Abwesenheit aus stichhaltigen Gründen nicht mitgeteilt hat, und nicht in der Absicht, sich den Behörden zu entziehen (vgl. EuGH, Urteil vom
kommt, lässt als solche – sofern keine weiteren Umstände hinzutreten – weder den Rückschluss zu, dass der Betreffende unbekannten Aufenthaltes ist noch, dass er die Absicht hat, sich gezielt seiner Überstellung zu entziehen. Vielmehr ergibt sich hieraus zunächst bloß, dass er nicht bereit ist, die Ausländerbehörde aktiv bei der Abschiebung zu unterstützen, indem er deren Mitarbeitern räumlich entgegenkommt. Randnummer 66 b. Jedoch kommen vorliegend weitere Umstände hinzu, die den Tatbestand des Art. 29 Abs. 2 S. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung erfüllen. Randnummer 67 aa. Der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, die Mitwirkung an seiner Überstellung zu vermeiden, indem er sich nicht vor der Aufnahmeeinrichtung in K... eingefunden hat, sondern sie war darüber hinaus zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung unbekannten Aufenthaltes. Ausweislich des Vermerks der Kreisverwaltung K... vom 17. Mai 2019 hat er sich nicht in dem ihm zugewiesenen Zimmer aufgehalten und konnte auch in den Gemeinschaftsräumen nicht angetroffen werden. Eine Mitteilung seines Aufenthaltsortes an die zuständige Ausländerbehörde ist nicht erfolgt. Randnummer 68 bb. Des Weiteren ist die Beklagte im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist am 28. Mai 2019 zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die Absicht hatte, sich seiner Überstellung zu entziehen. Randnummer 69 Neben den vom EuGH in Bezug genommenen Situationen sind auch andere Konstellationen denkbar, in denen der
weis geführt werden kann, dass ein Asylbewerber, dessen Überstellung wegen unbekannten Aufenthaltes scheitert, die Absicht hatte, sich der Abschiebung zu entziehen. Die vorstehend zitierte Entscheidung des EuGHs vom 19. März 2019 (– C-163/17 –, a. a. O.) schließt dies nicht aus, denn ihr lässt sich nicht entnehmen, dass Art. 29 Abs. 2 Var. 2 Dublin III-Verordnung ausschließlich in den Fällen Anwendung findet, in denen aufgrund einer vorangegangen Belehrung darauf geschlossen werden kann, der betreffende Asylbewerber wolle sich durch sein Untertauchen der Überstellung entziehen. Vielmehr sollen durch die Aufstellung dieser Vermutung lediglich die andernfalls beim
weis der Entziehungsabsicht zu befürchtenden Schwierigkeiten vermieden werden (vgl. Rn. 57 ff. der vorstehend zitierten Entscheidung). Hiervon bleibt jedoch die Möglichkeit der Behörden unberührt, trotz dieser Schwierigkeiten den
weis der Entziehungsabsicht zu erbringen (vgl. zu Vorstehendem: VG Trier, Urteil vom
komme. Randnummer 72 Diese Vorgehensweise hat der Kläger vereitelt, indem er sich exakt zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung nicht in seinem Zimmer aufgehalten hat. Insbesondere der Umstand, dass er weder in der Zeit vor dem Überstellungsversuch noch danach längerfristig als abgängig gemeldet wurde, lässt den Rückschluss zu, dass er beabsichtigt hat, sich der am
Italien gehen. Anderweitige Gründe, die seine Abwesenheit zum Zeitpunkt der beabsichtigten Überstellung erklären und gegen eine Entziehungsabsicht sprechen würden, sind demgegenüber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In dieser Situation genügt bereits die Feststellung der Ausländerbehörde, dass der Kläger trotz Kenntnis vom Überstellungstermin nicht in seinem Zimmer angetroffen werden konnte, zum
weis seiner Entziehungsabsicht (vgl. VG Trier, Urteil vom 10. Juli 2019, a. a. O., Rn. 55). Randnummer 73 4.
alledem war die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet,
1 Dublin III-Verordnung selbst in die materielle Prüfung des Asylbegehrens des Klägers einzutreten oder erneut über einen Selbsteintritt zu entscheiden. Randnummer 74 III. Der auf die Feststellung von Abschiebungsverboten
G gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig aber unbegründet, da bezüglich Italien keine nationalen, zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote vorliegen. Randnummer 75 1. Der Hilfsantrag ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig. Selbst, wenn der Kläger entsprechend seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zwischenzeitlich
Italien ausgereist sein sollte, hätte sich die Abschiebungsanordnung unter Ziffer
kommen kann. Zudem liefe es der objektiven Ausrichtung des Dublin-Verfahrens (vgl. Erwägungsgrund Nr. 5 der Dublin III-Verordnung) zuwider, wenn der Asylbegehrende es in der Hand hätte, missbräuchlich die Erledigung seiner Abschiebungsanordnung herbeizuführen, indem er vor der gerichtlichen Entscheidung über den ihn betreffenden Bescheid kurzzeitig ausreist und sodann zurückkehrt. Gegenteiliges folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGHs zur Erforderlichkeit eines erneuten Dublin-Verfahrens in Fällen, in denen die Abschiebungsanordnung vollzogen wurde und der Betreffende illegal wieder in den unzuständigen Mitgliedstaat einreist (EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018 – C-360/16 –, Rn. 41 ff., juris), denn diese setzt voraus, dass bereits eine Überstellung i. S. d. Dublin III-Verordnung stattgefunden hat. Zum einen kommt begrifflich nur unter dieser Voraussetzung eine „erneute Überstellung“ in Betracht (vgl. EuGH, Urteil vom 25. Januar 2018, a. a. O., Rn. 53) und zum anderen besteht in der Sache nur
Abschluss des ursprünglichen Überstellungsverfahrens das Bedürfnis zur Durchführung eines erneuten Wiederaufnahmeverfahrens. Randnummer 77 Hiervon ausgehend ist vorliegend keine Erledigung eingetreten, denn der Kläger hat weder die zuständige Ausländerbehörde noch das Bundesamt davon in Kenntnis gesetzt, dass er von der in Ziffer 3. des streitgegenständlichen Bescheids eröffneten Möglichkeit der freiwilligen Ausreise Gebrauch machen werde, sondern sich
seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eigenständig auf den Weg gemacht. Hierbei belegt die Abmeldung
unbekannt, dass seine Ausreise außerhalb des in Art. 7 Abs. 1 a) Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahrens erfolgt ist. Letztlich stellt sich die Situation aus Sicht der zuständigen Behörden nicht anders dar, wie wenn der Kläger innerhalb des Bundesgebietes untergetaucht wäre. Dies vermag gemäß obigen Ausführungen jedoch nicht zur Erledigung der Abschiebungsanordnung zu führen. Randnummer 78 2. Der Hilfsantrag bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Randnummer 79 a. Ein Abschiebungsverbot
G i.V.m. Art. 3 EMRK aufgrund einer alsbald
Rückkehr
Italien eintretenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers nicht ersichtlich. Soweit er in der mündlichen Verhandlung auf die in Italien aufgetretenen Infektionen mit dem sog. Corona-Virus verwiesen hat, geht das Gericht
dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens und mangels entgegenstehender verifizierbarer Anhaltspunkte davon aus, dass Italien wirksame Vorsorgemaßnahmen ergreift, um weitere Infektionen zu vermeiden. Im Übrigen ist gemäß den vorstehenden Ausführungen die medizinische Versorgung in Italien gesichert. Schließlich wird dieser Gefahr – wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert – bereits im Vorfeld dadurch begegnet, dass Abschiebungen
Italien derzeit gerichtsbekanntermaßen ausgesetzt sind. Randnummer 80 b. Auch die Voraussetzungen eines gesundheitsbedingten Abschiebungshindernisses
G sind nicht erfüllt.
dem eindeutigen Wortlaut des § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG steht eine Erkrankung des Ausländers einer angeordneten oder angedrohten Abschiebung nur dann entgegen, wenn es sich um eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung handelt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann,
G, der
G anwendbar ist, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Daran fehlt es hier. Aus der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Städtischen Klinikums K... vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.