Betriebsrentenanpassung - Rentnergesellschaft - Berechnungsdurchgriff - wirtschaftliche Lage Orientierungssatz
(1)Die Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG
- September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 31 m. w. N.). Randnummer 77 Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass bei der Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des versorgungspflichtigen Arbeitgebers entscheidend ist, gilt im Fall des sogenannten Berechnungsdurchgriffs. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens dies zulässt (vgl. BAG
- September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32). Randnummer 78 Ein solcher Berechnungsdurchgriff kommt unter anderem in Betracht, wenn das andere Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner (vgl. BAG
- Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 77 mwN). Ein solcher Berechnungsdurchgriff setzt allerdings einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Der Versorgungsschuldner muss also, wird er auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernmutter zugerechnet wird, auch die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (vgl. BAG
- September 2010 - 3 AZR 427/08 - Rn. 32; BAG
- Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 47). Randnummer 79
(2)Die vorgenannten Voraussetzungen eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage der R. GmbH liegen hier vor. Randnummer 80 Die R. GmbH hat im Innenverhältnis gegenüber der Beklagten für die Anpassung der Betriebsrente zu haften. Die R. GmbH hat in § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 unter 3.1 zugunsten der Beklagten ein Schuldversprechen i. S. d. § 780 BGB abgegeben, wonach diese der Beklagten sämtliche Geldbeträge zur Verfügung stellt, die zur rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung aller aus und im Zusammenhang mit der Abspaltung der Pensionsverbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangenen oder entstehenden Verpflichtungen erforderlich sind. Diese Verpflichtung umfasst nach § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 unter 3.2 unter anderem alle Beträge, die für die Zahlungen der Beklagten an die Versorgungsberechtigten erforderlich sind, einschließlich zukünftiger Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG. Randnummer 81 Die R. GmbH hat auch Erklärungen abgegeben bzw. Verhaltensweisen gezeigt, die ein schützenswertes Vertrauen des Klägers darauf begründen, sie werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. Eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Kläger lässt sich, was § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 unter 3.9, wonach das unter 3.1 gegebene Schuldversprechen keinen Vertrag zugunsten Dritter begründen soll, deutlich macht, nicht allein aus dem unter 3.1 des § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 gegebenen Schuldversprechen entnehmen (vgl. in diesem Zusammenhang, allerdings zu einem Schuldbeitritt BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 73 ff.). Eine solche Erklärung ist aber in dem Schuldversprechen des § 3 des Spaltungs- und Übernahmevertrages vom 26. August 2008 angelegt, weshalb der Kläger aufgrund der Erklärung im Schreiben aus dem Januar 2009 (vgl. Blatt 7 f. d. A.), in dem die R. GmbH gemeinsam mit der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt hat, dass sich weitere Änderungen als die Änderung des Versorgungsschuldners aus der Abspaltung nicht ergeben, darauf vertrauen konnte, die R. GmbH werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie Versorgungsansprüche eigener Betriebsrentner. Dies dürfte die R. GmbH im Übrigen auch so gewollt haben. Schließlich hat sie der Beklagten ihre Zahlen zum Zwecke der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten regelmäßig zur Verfügung gestellt. Von einem Berechnungsdurchgriff ist im Übrigen offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen. Schließlich hat sie die zum Zwecke der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten von der R. GmbH zur Verfügung gestellten Zahlen ihrer Anpassungsentscheidung zugrunde gelegt. Dementsprechend führt auch die Beklagte im Hinblick auf die Hinweise und die Auflagen des Gerichts vom 19. Mai 2017 in ihrem Schriftsatz vom 28. Juli 2017 (vgl. Blatt 106 d. A.) entgegen ihren ursprünglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 23. März 2017 (vgl. Blatt 28 d. A.) aus, dass die wirtschaftliche Lage der R. GmbH entscheidend sei. Randnummer 82 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich die Berufungskammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Randnummer 83 Auch das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Randnummer 84 Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass sie nie die Auffassung aufgegeben habe, dass der Berechnungsdurchgriff unstatthaft sei und allein die wirtschaftliche Lage der Beklagten, nicht hingegen der R. GmbH, maßgeblich sei. Zudem sei dem Schreiben vom Januar 2009 keine Aussage zu einer Einstandspflicht der R. GmbH zu entnehmen und da es bei der R. GmbH keine Betriebsrentner mehr gebe, scheide eine Gleichstellung mit diesen aus. Darüber hinaus habe die Abspaltung gerade die Bilanzen der R. GmbH entlasten sollen. Randnummer 85 Dem hält der Kläger jedoch zu Recht entgegen, dass durch die Abspaltung kein Vermögen auf die Beklagte übertragen worden sei, sondern von der R. GmbH ein Schuldversprechen zu Gunsten der Beklagten abgegeben und entsprechend die Rückstellungen für die Pensionsverpflichtungen bei der R. GmbH bilanziert worden seien. Randnummer 86 Darüber hinaus ergibt sich im vorliegenden Fall aus § 3 Ziffer 3.1 i.V.m. 3.2 des Abspaltungsvertrages von 2008, dass sich die Verpflichtung der R. GmbH gegenüber der Beklagten, dieser sämtliche Geldbeträge zu Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung aller mit der Abspaltung der Pensionsverbindlichkeiten auf die Beklagte übergegangenen Verpflichtungen erforderlich sind, ausdrücklich auch auf alle Beträge erstreckt, die für die Zahlung der Beklagten an die Versorgungsberechtigten erforderlich sind einschließlich zukünftiger Anpassungen gemäß § 16 BetrAVG. Aus dieser ausdrücklichen Erklärung im Hinblick auf die Anpassungspflicht in Verbindung mit dem gemeinsamen Schreiben an den Kläger aus dem Januar 2009 der Beklagten und der R. GmbH ergibt sich die Einstandspflicht der R. GmbH gegenüber dem Kläger. Randnummer 87 Im Übrigen wäre nach der oben bereits erwähnten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die R. GmbH andernfalls unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes zur Übernahme der Verbindlichkeiten verpflichtet (BAG 15. September 2015 - 3 AZR 839/13 - Rn. 25, juris, zum Schadensersatz wegen unzureichender Ausstattung der Rentnergesellschaft gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, § 241 Abs. 2 BGB) Randnummer 88 Eine unzureichende Ausstattung der Rentnergesellschaft - auf die Versorgungsverbindlichkeiten durch umwandlungsrechtliche Ausgliederung übertragen werden - führt nicht zur Unwirksamkeit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge, kann aber Schadenersatzansprüche auslösen. Den versorgungspflichtigen Arbeitgeber trifft grundsätzlich die arbeitsvertragliche Nebenpflicht, die Gesellschaft, auf die Versorgungsverbindlichkeiten ausgegliedert werden, so auszustatten, dass sie nicht nur die laufenden Betriebsrenten zahlen kann, sondern auch zu den gesetzlich vorgesehenen Anpassungen in der Lage ist (BAG 11. März 2008 - 3 AZR 358/06 - Rn.17, 35, 29, 56, juris) Randnummer 89
- b)Die wirtschaftliche Lage der R. GmbH stand weder einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2013 noch zum 1. Mai 2016 entgegen. Randnummer 90 Den nachfolgenden zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hierzu unter Ziffer I.3.
- a)
- bb)der Urteilsgründe (Seite 13 bis 17 des Urteils, Bl. 269 bis 273 d. A.) schließt sich die Berufungskammer vollinhaltlich an, was hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG festgestellt wird. Randnummer 91 Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wiederaufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die Prüfung, ob die wirtschaftliche Lage einer Anpassung der Betriebsrenten entgegensteht, hat grundsätzlich nach einem für alle Arbeitgeber einheitlich geltenden Maßstab zu erfolgen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24 mwN). Randnummer 92 Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, andererseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 27 mwN). Randnummer 93 Zwar ist das erzielte Betriebsergebnis ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen. Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 29 mwN). Randnummer 94 Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 30 mwN). Randnummer 95 Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, so dass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 31 mwN). Randnummer 96 Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 33 mwN). Randnummer 97 Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind (vgl. BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 34 mwN). Randnummer 98 Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe entsprachen die Entscheidungen der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Mai 2013 und zum 1. Mai 2016 nicht an den Kaufkraftverlust anzupassen, nicht billigem Ermessen. Randnummer 99 Die hier maßgebliche wirtschaftliche Lage der R. GmbH stand einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2013 nicht entgegen. Randnummer 100 Ausweislich der von der Beklagten dargelegten und von dem Kläger nicht bestrittenen Zahlen der R. GmbH erzielte diese im Jahr 2010 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 646 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 20.853 Teuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 3,1%, im Jahr 2011 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 8.874 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 25.619 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 34,6% und im Jahr 2012 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 3.641 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 30.364 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 12,0%. Randnummer 101 Im Jahr 2010 lag die Eigenkapitalrendite mit 3,1% unter dem für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Wert von 4,5%. In den Jahren 2011 und 2012 lag sie dagegen mit 34,6% und 12,0% deutlich über den für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Werten von jeweils 4,6%. Randnummer 102 Weder der Umstand, dass die Eigenkapitalrendite im Jahr 2010 mit 3,1% unter dem für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Wert von 4,5% lag, noch der Rückgang der Eigenkapitalrendite im Jahr 2012 gegenüber der Eigenkapitalrendite im Jahr 2011 stehen einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2013 entgegen. Zum einen stellte sich die wirtschaftliche Lage der R. GmbH nach dem Vortrag der Beklagten immer sehr volatil dar. Zum anderen ergibt sich im Durchschnitt der drei herangezogenen Jahre immer noch eine Eigenkapitalrendite von 16,57% bei einer durchschnittlichen angemessenen Eigenkapitalrendite von 4,57%. Randnummer 103 Gegen eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2013 spricht auch nicht ein etwaiger Investitionsstau bei der R. GmbH. Zwar ist ein am Anpassungsstichtag zur Substanzerhaltung erforderlicher Investitionsbedarf bei der Anpassungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. BAG 17. April 1996 - 3 AZR 56/95 - Rn. 37 mwN; BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 46). Randnummer 104 Die Beklagte hat aber nicht vorgetragen, in welcher Höhe ein solcher in den folgenden Geschäftsjahren aufgrund welcher Tatsachen bestehen soll. Randnummer 105 Zu den - nicht in der Berufungsbegründung, sondern erst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 erfolgten - weiteren Ausführungen der Beklagten zu einem etwaigen Investitionsstau in der Berufungsinstanz ist Folgendes zu ergänzen: Randnummer 106 Der Kläger hat zu Recht gerügt, dass es sich um neuen Sachvortrag handelt, der gemäß § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG in der Berufungsbegründung vorzubringen ist. Soweit der Beklagtenvertreter auf die Schwierigkeiten bei der Ermittlung der "mühsam irgendwie zusammen getragenen Zahlen", die nicht früher vorgelegen hätten, verwiesen hat, ist dem entgegen zu halten, dass es Sache der Beklagten ist, die zur Erfüllung ihrer Darlegungspflicht notwendigen Informationen von ihren Beschäftigten zu erlangen. Die Frage der Verzögerung der Erledigung des Rechtsstreits bei Berücksichtigung des verspäteten Vorbringens (§ 67 Abs. 4 Satz 2 ArbGG) kann jedoch dahinstehen, da auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 einen bei der wirtschaftlichen Lage der R. GmbH zu berücksichtigenden Investitionsstau nicht darzulegen vermögen. Randnummer 107 Zunächst ist festzustellen, dass die als Anlage BB 4 vorgelegte Liste der Projekte, die "bereits jahrelang nicht umgesetzt worden sind" vom 30. August 2019 datiert und in den Bemerkungen lediglich pauschal darauf verwiesen wird, dass die Erforderlichkeit der Investition darauf beruhe, dass die entsprechenden Systeme nicht mehr Stand der Technik und die Investition daher überfällig sei. Randnummer 108 Hat der Arbeitgeber eine Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen vorzunehmen, ist für die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung - die zwangsläufig zeitverzögert stattfindet - der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Dies gilt auch für die nach § 16 Abs. 1 BetrAVG vom Arbeitgeber zu treffende Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrenten (BAG 20. August 2013 - 3 AZR 750/11 - Rn. 55, juris). Randnummer 109 Entscheidend ist daher der am Anpassungsstichtag "absehbare Investitionsbedarf" (Höfer in Betriebsrentenrecht Bd. I Arbeitsrecht, Stand 24. EL März 2019 Rn. 199, beck-online). Randnummer 110 Ein Investitionsstau kann nur berücksichtigt werden bei substantiierter Darlegung, in welcher Höhe ein solcher zur Substanzerhaltung erforderlicher Investitionsbedarf für die auf den Anpassungsstichtag folgenden Geschäftsjahre bestand (BAG 11. Oktober 2011 - 3 AZR 527/09 - Rn. 46, juris). Randnummer 111 Bei der von der Beklagten vorgelegten Liste der Projekte handelt es sich um eine rückschauende Betrachtung, nicht hingegen um die am Anpassungsstichtag 1. Mai 2013 (oder auch 1. Mai 2016) absehbar erforderlichen Investitionen. Randnummer 112 Zudem ist der lediglich schlagwortartige, pauschale Vortrag der Beklagten unzureichend zur Darlegung des konkreten Investitionsbedarfs. Randnummer 113 Eine Konkretisierung erfolgt lediglich im Hinblick auf die Projekte "PLS M. Steuerung" in der Aufstellung in der Liste Anlage BB 5 sowie im Hinblick auf das Projekt "Roboterbau". Randnummer 114 Hinsichtlich des Projekts "PLS M.Steuerung" ergibt sich aus der vorgelegten Schätzung aus "2010/2015" eine Gesamtsumme von 1,5 Millionen €, verteilt über einen Investitionszeitraum von 3 Jahren. Soweit die aktuelle Kostenschätzung auf eine Gesamtsumme von 1,81 Millionen € kommt, ist wiederum darauf zu verweisen, dass lediglich der am Anpassungsstichtag absehbare Investitionsbedarf zu berücksichtigen ist. Randnummer 115 Verteilt man den Investitionsbedarf von 1,8 Millionen auf die Kalenderjahre 2010, 2011 und 2012 in Höhe von jeweils 600 TEuro, so ist die durchschnittliche Eigenkapitalrendite mit 14,18 % immer noch wesentlich höher als die durchschnittliche angemessene Eigenkapitalrendite von 4,57 %. Randnummer 116 Konkret ergibt sich für das Jahr 2010 bei Abzug des Betrages von 600 TEuro von dem Ergebnis vor Ertragssteuern von 646 TEuro bei Berücksichtigung eines Eigenkapitals von 20.853 TEuro eine Eigenkapitalrendite von 0,22 % statt 3,1 %, so dass der Betrag der angemessenen Eigenkapitalrendite von 4,5 % unterschritten ist. Jedoch hatte die R. GmbH im Jahr 2011 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 8.874 TEuro zu verzeichnen, so dass bei einer Reduktion um 600 TEuro immer noch ein Betrag von 8.274 TEuro verbleibt, der ins Verhältnis gesetzt zu dem Eigenkapital von 25.619 TEuro eine Eigenkapitalrendite von 32,3 % (statt 34,6 % ohne Berücksichtigung der Investition) ergibt. Auch im Jahr 2012 hatte die R. GmbH ein hohes Ergebnis vor Ertragssteuern in Höhe von 3.641 TEuro, so dass sich bei Berücksichtigung von Kosten in Höhe von 600 TEuro ein Betrag von 3.041 TEuro errechnet und sich im Verhältnis zu dem Eigenkapital in Höhe von 30.364 TEuro eine Eigenkapitalrendite von 10,02 % (statt 12,0 %) ergibt. Randnummer 117 Das Projekt "Roboterbau" spielte im Anpassungszeitpunkt 01. Mai 2013 noch keine Rolle. Randnummer 118 Daher ändert die Berücksichtigung des neuen Vortrags im Schriftsatz vom 31. Oktober 2019 nichts an dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Lage der R. GmbH zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2013 einer Anpassung der Betriebsrente nicht im Wege stand. Randnummer 119 Darüber hinaus hat der Kläger zu Recht eingewandt, dass es auf Seiten der Beklagten nie eine Berechnung gegeben habe, was eine Rentenanpassung (hinsichtlich aller 423 Rentner) während des gesamten Zeitraumes kosten würde, so dass letztlich nicht offengelegt ist, wie hart die Anpassung die R. GmbH getroffen hätte. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, dass die R. GmbH Rückstellungen für Investitionen gebildet hätte. Das einem US-amerikanischen Konzern angehörige Unternehmen, welches nach Aussage des Beklagtenvertreters über ein veraltetes Werk verfügt, ist demnach über Jahre hinweg so geführt worden, dass etwaige notwendige Investitionen weder geplant noch durchgeführt wurden, um stattdessen einen möglichst hohen Ertrag zu erzielen. Diese Art der Unternehmensführung kann jedoch nicht zu Lasten der Betriebsrentner gehen, indem man die teilweise sehr hohen erzielten Erträge um die Kosten der möglicherweise erforderlichen, jedoch tatsächlich weder geplanten noch durchgeführten Investitionen vermindert. Randnummer 120 Dabei ist zu beachten, dass maßgeblich die tatsächliche wirtschaftliche Lage ist und nicht die fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären ( LAG Rheinland-Pfalz 29. Januar 2018 - 3 Sa 60/17 - Rn. 76 , juris). Randnummer 121 Hier hat die Unternehmensleitung sich offensichtlich gegen Investitionen entschieden, obwohl die teilweise sehr hohen - wenn auch stark schwankenden - Erträge diese zugelassen hätten. Randnummer 122 Darüber hinaus stellt die Nichtanpassung den Ausnahmefall dar ( LAG Rheinland-Pfalz 29. Januar 2018 - 3 Sa 60/17 - Rn. 77 ; BAG 10. Februar 2009 – 3 AZR 727/07 – Rn. 14; 29. September 2010 – 3 AZR 427/08 –, Rn. 23, juris). Randnummer 123 Die hier maßgebliche wirtschaftliche Lage der R. GmbH sprach auch nicht gegen eine Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2016. Randnummer 124 Die Berufungskammer schließt sich den nachfolgenden zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu der Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der R. GmbH in den Jahren 2013 bis 2016 unter Ziffer I.3.
- a)bb)
(3)Von dem Kaufkraftverlust zum 1. Mai 2013 von 25,45752976% und zum 1. Mai 2016 von 27,6061839% ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG der Kaufkraftverlust vom Rentenbeginn bis zum 1. Mai 2010 von 19,0463627% abzuziehen, sodass sich jeweils bezogen auf den Rentenbeginn ein Anpassungsbedarf zum 1. Mai 2013 von 6,41116706% und zum 1. Mai 2016 von 8,5598212% ergibt. Randnummer 150 (
- a)Die Anpassung zu dem Anpassungsstichtag 1. Mai 2010 ist zu Recht iSd. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG unterblieben. Sowohl die wirtschaftliche Lage der Beklagten - diese erwirtschaftete, soweit ersichtlich, auch damals schon keinerlei Rendite - als auch die wirtschaftliche Lage der R. GmbH standen unter Zugrundelegung der oben bereits dargestellten Maßstäbe einer Anpassung der Betriebsrente zum 1. Mai 2010 entgegen. Randnummer 151 Ausweislich der von der Beklagten dargelegten und von dem Kläger nicht bestrittenen Zahlen der R. GmbH erzielte diese im Jahr 2007 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 1.612 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 22.732 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 7,1%, im Jahr 2008 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von 146 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 23.496 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 0,6% und im Jahr 2009 ein Ergebnis vor Ertragssteuern von -3.906 TEuro bei einem durchschnittlichen Eigenkapital von 21.560 TEuro und somit eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von -18,1% . Randnummer 152 Im Jahr 2007 lag die Eigenkapitalrendite mit 7,1% damit über dem für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Wert von 6,3%. In den Jahren 2008 und 2009 lag sie dagegen mit 0,6% und -18,1% deutlich unter den für eine angemessene Eigenkapitalrendite iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erforderlichen Werten von 6,2% im Jahr 2008 und 5% im Jahr 2009. Randnummer 153 Die Eigenkapitalrendite lag damit im Durchschnitt der drei herangezogenen Jahre mit -3,5% deutlich unter der durchschnittlichen angemessenen Eigenkapitalrendite von 5,8%. Zudem reduzierte sich die Eigenkapitalrendite im Jahr 2008 gegenüber dem Jahr 2007 deutlich und setzte sich diese Tendenz im Jahr 2009 noch fort. Dies änderte sich - wie oben dargelegt - erst wieder im Jahr 2011. Dass diese positive Entwicklung bereits bei der Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente im Jahr 2010 abzusehen war, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 154 Vor diesem Hintergrund kann hier dahinstehen, ob auch die vorherigen Anpassungsentscheidungen zu Recht i. S. d. § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG negativ ausgefallen sind. Randnummer 155 (
- b)Mit Blick auf die zum 1. Mai 2010 zu Recht unterbliebene Anpassung der Betriebsrente ist bei den Anpassungsprüfungen zum 1. Mai 2013 und zum 1. Mai 2016 der vom Rentenbeginn des Klägers am 1. Mai 1998 bis zum Anpassungsstichtag 1. April 2010 aufgelaufene Kaufkraftverlust abzuziehen. Dieser beläuft sich auf 19,0463627%. Randnummer 156 Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005 - der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) wurde erstmals am 20. Februar 2013 veröffentlicht) betrug im Dezember 2002 95,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezember 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1: 0,873188405. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu legenden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für April 1998 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) von 103,8 mit dem Faktor 0,873188405 zu multiplizieren, was einen Wert von 90,63695652 ergibt. Randnummer 157 Der Wert von 90,63695652 ist zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs zum 1. Mai 2010 ins Verhältnis zu setzen zu dem für April 2010 gültigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 107,9. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Mai 2010 ein Kaufkraftverlust von 19,0463627% ([107,9: 90,63695652 - 1] * 100). Randnummer 158
- cc)Die reallohnbezogene Obergrenze führt nicht zu einer geringeren Anpassungsverpflichtung der Beklagten. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen in der Zeit vom individuellen Rentenbeginn des Klägers bis zu den Anpassungsstichtagen 1. Mai 2013 bzw. 1. Mai 2016 auch unter Berücksichtigung der nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG nicht nachzuholenden Anpassungen weniger als 6,41116706% bzw. 8,5598212% gestiegen sind. Randnummer 159 Diesen, mit der Berufung nicht angegriffenen, zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Berechnung der vorzunehmenden Anpassung schließt sich die Kammer vollinhaltlich an und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da das Arbeitsgericht die Beklagte somit sowohl im Ergebnis als auch der Begründung nach zutreffend zur Zahlung der Erhöhungsbeträge von 106,37 € ab dem 1. Mai 2013 sowie weiterer 35,64 € ab dem 1. Mai 2016 verurteilt hat, ist die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 160 B. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Randnummer 161 Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.