Finanzamts an den gewählten Verfahrensweg Leitsatz Die Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann gegenüber dem Leistungsempfänger nicht mehr im Wege eines Nachforderungsbescheides i.S.d. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt werden, wenn zuvor ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies gilt auch, wenn der Haftungsbescheid unter Berufung auf eine durch den Erlass eines Nachforderungsbescheids eingetretene Rechtswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. (Rn.37) (Rn.41) Orientierungssatz 1. Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 AO (hier:
Steuerabzugs bei Bauleistungen; sog. Bauabzugsteuer) erfasst denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner. Für die Inanspruchnahme durch Nachforderungsbescheid müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sein (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.30) . 2. Vorliegend konnte dahinstehen, ob hinsichtlich der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG einzubehaltenden Steuer den Finanzbehörden ein Wahlrecht dahingehend zusteht, den Leistungsempfänger durch Haftungsbescheid i.S.
1 Satz 1 AO oder durch Steuerbescheid nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch zu nehmen, wenn der Leistungsempfänger seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (vgl. Rechtsprechung) (Rn.35) . 3. Geht man von einem Wahlrecht der Finanzbehörde aus und hat sich die Finanzbehörde durch Erlass eines Haftungsbescheides über die Bauabzugsteuer für die Inanspruchnahme
Leistungsempfängers durch Haftungsbescheid entschieden, so wird damit ein schützenswertes Vertrauen
Leistungsempfängers dahingehend begründet, dass die Finanzbehörde den von ihr gewählten Verfahrensweg weiterhin beschreiten und keinen Nachforderungsbescheid erlassen wird; die Finanzbehörde ist dann an die Geltendmachung durch Haftungsbescheid gebunden (Rn.39) . 4. Es bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, - ob § 48 Abs. 1 EStG die Steuerpflicht
Leistenden im Inland erfordert (vgl. FG-Rechtsprechung), - ob eine fehlende Unterschrift auf den Anmeldungen der Leistungsempfängerin dazu führt, dass die Leistungsempfängerin die Anmeldungen - wie nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO erforderlich - nicht abgegeben hat, - ob der Wortlaut
1 Satz 1 AO ("erforderlich") dahin auszulegen ist, dass er einer Festsetzung nicht entgegen steht, wenn eine Steueranmeldung abgegeben wurde und die Festsetzung nicht zu einer abweichenden Steuer führt, und - ob - wenn der Finanzverwaltung mehrere gesetzmäßige Verfahrenswege offenstehen - die Rücknahme eines Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit i.S.
1 AO der Finanzverwaltung grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, das jeweils andere Verfahren zu wählen (Rn.35) (Rn.39) (Rn.41) . Tenor I. Der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen der Firma G für 2012, 2013 und 2014 vom 31. März 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 werden aufgehoben. II. Die Kosten
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber der Klägerin, einer GmbH, sog. Bauabzugsteuer i.S.
1 Satz 1
Einkommensteuergesetzes (EStG) festzusetzen. Randnummer 2 In dem Streitzeitraum (Dezember 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis April 2014) stellte die G, eine Kapitalgesellschaft bulgarischen Rechts mit Satzungssitz in Bulgarien, deren Unternehmensgegenstand u.a. der „Bau sonstiger Einrichtungen“ war, der Klägerin folgende Beträge in Rechnung: Randnummer 3 Dezember 2012 12.667,56 € Januar 2013 8.167,67 € Februar 2013 7.120,88 € März 2013 13.319,65 € Mai 2013 18.361,22 € Juni 2013 24.674,13 € Juli 2013 28.753,30 € August 2013 20.701,12 € September 2013 48.946,51 € Oktober 2013 55.166,22 € November 2013 39.977,18 € Dezember 2013 37.629,89 € Januar 2014 38.985,55 € Februar 2014 26.598,53 € März 2014 32.857,46 € April 2014 18.694,08 € Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten wird auf die an die Klägerin gerichteten Rechnungen der G (Blatt 35 ff. der Verwaltungsakte Bd. I) Bezug genommen. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden jeweils im Monat der Rechnungsstellung von der Klägerin beglichen. Eine Freistellungsbescheinigung i.S.
G lag der Klägerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen nicht vor. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
halb nicht einbehalten worden, weil es sich um Steuerausländer handele, die regelmäßig ins Ausland zurückkehrten und im Inland keine Betriebsstätte unterhielten. Die Subunternehmer hätten telefonisch bestätigt, die Einkünfte ordnungsgemäß versteuert zu haben. Auch im Rahmen der internationalen Amtshilfe sollte sicherzustellen sein, dass letztlich die Einkünfte versteuert würden. Es sei jedenfalls kein fiskalischer Schaden entstanden. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
Steuerschuldners und anderer Haftungsschuldner zu belangen. Die Klägerin habe den Haftungsschaden durch ihre Pflichtverletzung verursacht. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Durchsetzung
Steueranspruchs gegenüber dem ausländischen Steuerschuldner schwierig sei und die Erfolgsaussichten gering seien. Randnummer 12 Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom 23. März 2015 wiederholte die Klägerin ihr Vorbringen gegenüber dem Finanzamt I und führte ergänzend aus, selbst wenn ihr, der Klägerin, das Verschulden ihrer steuerlichen Berater zuzurechnen wäre, müsste im Rahmen der Ermessensentscheidung geprüft werden, inwieweit eine Haftungsinanspruchnahme angemessen sei. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Rechtsnormen nicht allgemein bekannt seien.
halb sei es zumindest ermessensfehlerhaft, den Steuerbetrag in voller Höhe zu fordern. Zudem sei bei der Inanspruchnahme
Leistungsempfängers zu berücksichtigen, inwieweit nach den Umständen
Einzelfalles Steueransprüche bestünden oder entstehen könnten. Im Streitfall seien eventuell einbehaltene Bauabzugsteuern den leistenden Subunternehmern ohnehin zu erstatten. Randnummer 13 In einem Aktenvermerk vom 7. März 2016 (Blatt 23 ff. der Verwaltungsakte Bd. II) hielt der Beklagte fest, bei einer nicht unterschriebenen Steuererklärung könnten die Rechtsfolgen
1 Satz 1 AO und § 168 Satz 1 AO nicht eintreten. Es bedürfe insoweit wenigstens eines Nachforderungsbescheids nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO. Über die Inanspruchnahme
Leistungsempfängers als Haftungsschuldner entscheide das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Dabei sei auch zu berücksichtigen, inwieweit nach den Umständen
Einzelfalls Steueransprüche bestünden oder entstehen könnten. Der Nachforderungsbescheid bedürfe keines Entschließungs- und Auswahlermessens. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründe ein Wahlrecht der Finanzbehörden, den Haftungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfülle. Vorbereitende Maßnahmen lösten keine Bindung an einen von mehreren Verfahrenswegen aus. Der Nachforderungsbescheid benachteilige den Abzugsverpflichteten bei beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsempfängern nicht, weil das Auswahlermessen hier ohnehin nicht gesondert begründet werden müsse und ein Hinweis auf fehlende Zugriffsmöglichkeiten im Inland regelmäßig ausreichend sei. Daraus folge, dass die Wahl
Verfahrens in dem Bescheid nicht begründet werden müsse. Randnummer 14 Der Erlass eines Nachforderungsbescheids ändere jedoch nichts daran, dass durch diesen materiell-rechtlich ein Haftungsanspruch geltend gemacht werde. Dies habe zur Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der materiell-rechtlichen Haftung zu beachten seien. Wegen der Akzessorietät
Haftungsanspruchs sei hierfür im Regelfall erforderlich, dass auch die Steuerschuld, für die gehaftet werden solle, entstanden sei und noch bestehe. Der Haftungsbescheid bedürfe dagegen der Angabe zu offenen Rückständen
Leistenden, zum Verlauf bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen und zu sichernden Ansprüchen nach § 48c EStG. Randnummer 15 Werde ein Nachforderungsbescheid durch einen Haftungsbescheid ersetzt, lebe dieser – anders als im Falle eines Änderungsbescheids – nach Aufhebung
Haftungsbescheids nicht wieder auf. Ein einmal zurückgenommener Verwaltungsakt könne auch bei Beseitigung
späteren Verwaltungsaktes nicht mehr aufleben. Es sei beabsichtigt, einen Nachforderungsbescheid zu erlassen und den Haftungsbescheid aufzuheben. Randnummer 16 Mit Bescheid vom
sen Pflichten zum Einbehalt, der Anmeldung und der Abführung der Bauabzugsteuer informiere. Vielmehr müsse der Auftraggeber seinen Verpflichtungen selbst nachkommen. Der Leistungsempfänger könne sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte
Gläubigers (der Leistungsvergütung) aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berufen (§ 48d Abs. 1 Satz 5 EStG). Randnummer 17 Mit Schreiben ebenfalls vom 31. März 2016 nahm der Beklagte den Haftungsbescheid vom 26. Mai 2015 zurück. Dieser sei mit der Bekanntgabe
Nachforderungsbescheids rechtswidrig geworden und werde gemäß § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Randnummer 18 Mit ihrem gegen den Nachforderungsbescheid vom 31. März 2016 gerichteten Einspruch bezog sich die Klägerin auf den bisherigen Schriftverkehr und führte ergänzend aus, der Beklagte versuche, die Ermessensausübung und die damit verbundene Reduzierung
Haftungsbetrags dadurch zu vermeiden, dass er Nachforderungsbescheide erlassen habe. Die gesetzlich vorgesehene Ermessensausübung könne nicht durch den Erlass eines Nachforderungsbescheids umgangen werden. Nur der Steuerschuldner könne durch Nachforderungsbescheid, der Abführungsverpflichtete jedoch nur durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Auf einen Haftungsbescheid könne nur verzichtet werden, wenn die Steuerhöhe unstreitig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Randnummer 19 Selbst wenn dem Beklagten ein Wahlrecht der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid zustünde, habe er dieses Wahlrecht bereits ausgeübt. Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht sei verwirkt und könne nicht ein zweites Mal ausgeübt werden, um dem Finanzamt einen bequemeren Weg ohne Ermessensausübung zu ermöglichen. Randnummer 20 Mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die für die Klägerin eingereichten Anmeldungen über den Steuerabzug von Bauleistungen seien nicht unterschrieben. Sie stünden daher einer nicht abgegebenen Steuererklärung gleich. Er, der Beklagte, habe die Klägerin daher wegen von ihr pflichtwidrig nicht einbehaltener und nicht abgeführter Bauabzugsteuer in Anspruch nehmen dürfen. Dies könne durch Haftungsbescheid oder – wie vorliegend – durch den Erlass eines Nachforderungsbescheids erfolgen. Es bestehe insoweit ein Wahlrecht. Randnummer 21 Der Erlass eines Nachforderungsbescheids ändere zwar nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handle. Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 155 AO erfasse damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungsschuldner nicht angemeldet habe, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner. Dass auf dieser Grundlage für die Inanspruchnahme durch Nacherhebungsbescheid die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sein müssten, hindere den Erlass eines solchen Bescheids indes nicht, wenn – wie bei einer Haftung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 EStG – der Haftungstatbestand keine einschränkenden (z.B. verschuldensabhängigen) Tatbestandsvoraussetzungen enthalte. Randnummer 22 Bei Vorliegen der Voraussetzungen
G seien grundsätzlich keine besonderen Ermessenserwägungen der Behörde erforderlich. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, durch den bei Haftungsbescheiden der Ermessensspielraum eröffnet werde, gelte hier gerade nicht. Beim Erlass einer Steuerfestsetzung würden grundsätzlich keine Ermessenserwägungen angestellt. Nach dieser Rechtslage stehe dem Erlass
Nachforderungsbescheids weder entgegen, dass die Klägerin selbst nicht Steuerschuldnerin der Bauabzugsteuer sei, noch, dass sie für die Bauabzugsteuer hafte, die sie einzubehalten und abzuführen habe. Randnummer 23 Er, der Beklagte, sei auch nicht daran gehindert gewesen, nach Rücknahme
Haftungsbescheids einen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Dabei sei unerheblich, dass er, der Beklagte, sich zunächst entschieden habe, die Klägerin durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Denn dieser Haftungsbescheid sei nach § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, so dass sich der Haftungsbescheid in seinen Rechtswirkungen i.S.
2 AO erledigt habe. Das Wahlrecht sei damit mit Aufhebung
Haftungsbescheids wieder gegeben gewesen. Randnummer 24 Mit ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen für 2012, 2013 und 2014 vom
Bescheids über den Steuerabzug bei Bauleistungen für 2012, 2013 und 2014 vom 31. März 2016 dieser Steuerfestsetzung entspricht. Randnummer 28 So macht die Klägerin geltend, dass eine Festsetzung unzulässig sei, da auf einen Haftungsbescheid nur verzichtet werden könne, wenn die Höhe der Steuer nicht streitig sei, und der Beklagte – sollte diesem sowohl die Möglichkeit der Festsetzung als auch
Haftungsbescheids offenstehen – dieses Wahlrecht durch den Erlass
Haftungsbescheids vom
sen Adressatin eine nachteilige Regelungswirkung entfaltet und die Klägerin damit i.S.
2 FGO in ihren Rechten verletzt ist. Randnummer 29 2. Der Senat konnte über die Klage ohne die Beteiligung der G entscheiden. Insbesondere war diese nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zu dem Verfahren beizuladen. Randnummer 30 Der Erlass eines Nachforderungsbescheides – wie im Streitfall – ändert nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt. Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 AO erfasst damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner (s. insbesondere Urteil
Bundesfinanzhofs – BFH – vom
G, wonach der Leistungsempfänger nicht haftet, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte, aus, dass – wie jedoch nach § 60 Abs. 3 FGO für eine notwendige Beiladung erforderlich – die Entscheidung auch der G gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. BFH-Urteil vom
G – das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung i.S.
G oder das Nichtüberschreiten bestimmter Beträge – erfüllt sind, im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne
Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person
öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 EStG verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15 % für Rechnung
Leistenden vorzunehmen. Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Bauleistungen sind nach der Legaldefinition
G alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken und deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Randnummer 33 Der Leistungsempfänger hat gemäß § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf
Monats, in dem die Gegenleistung i.S.
G erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung
Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich (§ 48a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG haftet der Leistungsempfänger – wenn ihm nicht im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat (§ 48 Abs. 3 Satz 2 EStG) – für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Randnummer 34 Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO), so ist nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO eine Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Randnummer 35 b) Es kann dahinstehen, ob es sich – wovon zwar die Beteiligten ausgehen, was jedoch nach dem bisherigen Vorbringen
Beklagten und auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin i.R. der Anmeldungen vorgelegten Rechnungen der G völlig unklar ist – bei den von G erbrachten Leistungen um Bauleistungen i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG handelt. Auch ist nicht zu entscheiden, ob hinsichtlich der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG einzubehaltenden Steuer den Finanzbehörden ein Wahlrecht dahingehend zusteht, den Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid i.S.
1 Satz 1 AO oder nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (bejahend für § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG Finanzgericht – FG – Münster, Urteil vom
1 Satz 1 AO („erforderlich“) dahin auszulegen ist, dass er einer Festsetzung nicht entgegen steht, wenn eine Steueranmeldung abgegeben wurde und die Festsetzung nicht zu einer abweichenden Steuer führt. Randnummer 36 Unerheblich ist zudem sowohl, ob – was im Streitfall aufgrund der Sonderregelung
3 Buchst. a
Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 15. November 2010 (BGBl II 2010, 1286, BStBl I 2011, 543; – DBA-Bulgarien –) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Bulgarien zweifelhaft ist – § 48 Abs. 1 EStG die Steuerpflicht
Leistenden im Inland erfordert (verneinend Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 1351; FG Düsseldorf, Urteil vom
Europäischen Gerichtshofs Kommission/Belgien vom 9. November 2006 C-433/04, EU:C:2006:702). Randnummer 37
Verfahrens (Haftungsbescheid, Nachforderungsbescheid) in dem jeweiligen Bescheid nicht gegeben werden (BFH-Urteile in BFHE 206, 562, BStBl II 2004, 1087; in BFH/NV 2005, 357; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1237). Zudem ändert der Erlass eines Nachforderungsbescheides nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt und die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 AO damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner erfasst (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 698; in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1237) Randnummer 39 Jedoch hat der Beklagte im Streitfall durch den Erlass
Bescheids vom 26. Mai 2015 sein Wahlrecht ausgeübt und sich für die Inanspruchnahme der Klägerin durch einen Haftungsbescheid entschieden. Hierdurch wurde ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin dahingehend begründet, dass der Beklagte den von ihm gewählten Verfahrensweg weiterhin beschreiten und keinen Nachforderungsbescheid erlassen würde; der Beklagte war an die Geltendmachung durch Haftungsbescheid gebunden. Dies gilt umso mehr, als der Erlass von dem Beklagten gewählte Haftungsbescheid – anders als der Nachforderungsbescheid (BFH-Urteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; in BFH/NV 2013, 698) – eine Ermessensausübung
Beklagten erforderte, im Rahmen derer – gerichtlich in den Grenzen
Randnummer 40 bb) Hieran ändert auch die Rücknahme
Haftungsbescheids vom
1 AO der Finanzverwaltung grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, das jeweils andere Verfahren zu wählen, noch die Frage, ob der Haftungsbescheid vom 26. Mai 2015 durch Erlass
Nachforderungsbescheids vom 31. März 2016 – wie für eine Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO erforderlich – rechtswidrig war. Zwar wurde im Streitfall die Rücknahme
Haftungsbescheids vom 26. Mai 2015 unter Berufung auf § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen. Jedoch sollte sich die Rechtswidrigkeit nach der Begründung
Beklagten aus der Bekanntgabe
Nachforderungsbescheids – und nicht etwa aus unmittelbar den Haftungsbescheid betreffenden Gründen – ergeben. Hierdurch kann die Möglichkeit zum Erlass eines Nachforderungsbescheids nicht eröffnet werden. Andernfalls würde der Erlass eines Nachforderungs- oder Haftungsbescheids in keinem Fall Bindungswirkung entfalten, sondern vielmehr würde der Erlass eines Bescheids ohne Weiteres die Rücknahme
jeweils anderen Bescheids ermöglichen. Randnummer 42
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.