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Finanzgericht Rheinland-Pfalz 3. Senat 3 K 1985/17 Urteil Unterbliebener Steuerabzug bei Bauleistungen: Geltendmachung der Bauabzugsteuer beim Leistun

Obsah (11)§ 191§ 167§ 130§ 48§ 48b§ 124§ 40§ 48a§ 2Art. 5§ 102

Unterbliebener Steuerabzug bei Bauleistungen: Geltendmachung der Bauabzugsteuer beim Leistungsempfänger durch Haftungsbescheid oder durch Nachforderungsbescheid - Bindung

Finanzamts an den gewählten Verfahrensweg Leitsatz Die Bauabzugsteuer i.S.d. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG kann gegenüber dem Leistungsempfänger nicht mehr im Wege eines Nachforderungsbescheides i.S.d. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO festgesetzt werden, wenn zuvor ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies gilt auch, wenn der Haftungsbescheid unter Berufung auf eine durch den Erlass eines Nachforderungsbescheids eingetretene Rechtswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird. (Rn.37) (Rn.41) Orientierungssatz 1. Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 AO (hier:

Steuerabzugs bei Bauleistungen; sog. Bauabzugsteuer) erfasst denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner. Für die Inanspruchnahme durch Nachforderungsbescheid müssen die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sein (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.30) . 2. Vorliegend konnte dahinstehen, ob hinsichtlich der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG einzubehaltenden Steuer den Finanzbehörden ein Wahlrecht dahingehend zusteht, den Leistungsempfänger durch Haftungsbescheid i.S.

§ 191Abs.

1 Satz 1 AO oder durch Steuerbescheid nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO in Anspruch zu nehmen, wenn der Leistungsempfänger seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (vgl. Rechtsprechung) (Rn.35) . 3. Geht man von einem Wahlrecht der Finanzbehörde aus und hat sich die Finanzbehörde durch Erlass eines Haftungsbescheides über die Bauabzugsteuer für die Inanspruchnahme

Leistungsempfängers durch Haftungsbescheid entschieden, so wird damit ein schützenswertes Vertrauen

Leistungsempfängers dahingehend begründet, dass die Finanzbehörde den von ihr gewählten Verfahrensweg weiterhin beschreiten und keinen Nachforderungsbescheid erlassen wird; die Finanzbehörde ist dann an die Geltendmachung durch Haftungsbescheid gebunden (Rn.39) . 4. Es bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, - ob § 48 Abs. 1 EStG die Steuerpflicht

Leistenden im Inland erfordert (vgl. FG-Rechtsprechung), - ob eine fehlende Unterschrift auf den Anmeldungen der Leistungsempfängerin dazu führt, dass die Leistungsempfängerin die Anmeldungen - wie nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO erforderlich - nicht abgegeben hat, - ob der Wortlaut

§ 167Abs.

1 Satz 1 AO ("erforderlich") dahin auszulegen ist, dass er einer Festsetzung nicht entgegen steht, wenn eine Steueranmeldung abgegeben wurde und die Festsetzung nicht zu einer abweichenden Steuer führt, und - ob - wenn der Finanzverwaltung mehrere gesetzmäßige Verfahrenswege offenstehen - die Rücknahme eines Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit i.S.

§ 130Abs.

1 AO der Finanzverwaltung grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, das jeweils andere Verfahren zu wählen (Rn.35) (Rn.39) (Rn.41) . Tenor I. Der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen der Firma G für 2012, 2013 und 2014 vom 31. März 2016 und die Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 werden aufgehoben. II. Die Kosten

Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten steht in Streit, ob der Beklagte berechtigt war, gegenüber der Klägerin, einer GmbH, sog. Bauabzugsteuer i.S.

§ 48Abs.

1 Satz 1

Einkommensteuergesetzes (EStG) festzusetzen. Randnummer 2 In dem Streitzeitraum (Dezember 2012 bis März 2013 und Mai 2013 bis April 2014) stellte die G, eine Kapitalgesellschaft bulgarischen Rechts mit Satzungssitz in Bulgarien, deren Unternehmensgegenstand u.a. der „Bau sonstiger Einrichtungen“ war, der Klägerin folgende Beträge in Rechnung: Randnummer 3 Dezember 2012 12.667,56 € Januar 2013 8.167,67 € Februar 2013 7.120,88 € März 2013 13.319,65 € Mai 2013 18.361,22 € Juni 2013 24.674,13 € Juli 2013 28.753,30 € August 2013 20.701,12 € September 2013 48.946,51 € Oktober 2013 55.166,22 € November 2013 39.977,18 € Dezember 2013 37.629,89 € Januar 2014 38.985,55 € Februar 2014 26.598,53 € März 2014 32.857,46 € April 2014 18.694,08 € Randnummer 4 Wegen der Einzelheiten wird auf die an die Klägerin gerichteten Rechnungen der G (Blatt 35 ff. der Verwaltungsakte Bd. I) Bezug genommen. Die in Rechnung gestellten Beträge wurden jeweils im Monat der Rechnungsstellung von der Klägerin beglichen. Eine Freistellungsbescheinigung i.S.

§ 48bAbs. 1 Satz 1 ESt

G lag der Klägerin zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen nicht vor. Randnummer 5 Mit Schreiben vom

  1. Januar 2015 übersandte das Finanzamt I dem Beklagten eine Kontrollmitteilung vom
  2. Mai 2014 (Blatt 3 ff. der Verwaltungsakte). Danach habe u.a. die G aus Bulgarien eine Bauleistung an die Klägerin erbracht. Eine Freistellungsbescheinigung sei der Klägerin nicht vorgelegt worden. Die Gegenleistung betrage 324.037 €. Randnummer 6 Zudem lag der Kontrollmitteilung ein an das Finanzamt I gerichtetes Schreiben der Klägerin vom
  3. Mai 2014 bei, in dem die Klägerin ausführte, die Bauabzugsteuer sei

halb nicht einbehalten worden, weil es sich um Steuerausländer handele, die regelmäßig ins Ausland zurückkehrten und im Inland keine Betriebsstätte unterhielten. Die Subunternehmer hätten telefonisch bestätigt, die Einkünfte ordnungsgemäß versteuert zu haben. Auch im Rahmen der internationalen Amtshilfe sollte sicherzustellen sein, dass letztlich die Einkünfte versteuert würden. Es sei jedenfalls kein fiskalischer Schaden entstanden. Randnummer 7 Mit Schreiben vom

  1. März 2015 (Blatt 26 ff. der Verwaltungsakte) übersandten die Bevollmächtigten der Klägerin Anmeldungen über den Steuerabzug bei Bauleistungen für den Streitzeitraum und führten aus, die amtlichen Vordrucke seien aus Vereinfachungsgründen verwendet worden, jedoch nicht in Anerkennung einer entsprechenden Steuerschuld. Die Inanspruchnahme der Klägerin könne nur im Wege eines Haftungsbescheides erfolgen. Die Voraussetzungen hierfür lägen jedoch nicht vor. Es sei dem Geschäftsführer der Klägerin unbekannt gewesen, dass auch für ausländische Firmen eine Freistellungsbescheinigung vorliegen müsse. Der Leistungsempfänger könne für die Bauabzugsteuer nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Leistende – wie im Streitfall – nicht in Deutschland steuerpflichtig sei. Randnummer 8 Die Anmeldungen waren jeweils handschriftlich auf den
  2. März 2015 datiert und mit dem Firmenstempel der Klägerin, nicht aber mit einer Unterschrift versehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anmeldungen über den Steuerabzug bei Bauleistungen vom
  3. März 2015 (Blatt 32 ff. der Verwaltungsakte Bd. I) Bezug genommen. Randnummer 9 Mit Datum vom
  4. Mai 2015 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid. Die Klägerin habe im Zeitpunkt der Erfüllung der Gegenleistung den gesetzlichen Steuerabzug nicht einbehalten. Gründe, aufgrund derer vom Steuerabzug abzusehen gewesen sei, seien nicht gegeben. Es seien folgende Ansprüche nicht erfüllt worden: Randnummer 10 2012 1.900,14 € 2013 45.413,75 € 2014 17.570,34 € Summe 64.884,23 € Randnummer 11 Für diese Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis habe die Klägerin den Haftungstatbestand nach § 48a Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt, weil sie ihrer Verpflichtung zum Einbehalt sowie zur Abführung der Steuerabzugsbeträge nach § 48 Abs. 1 EStG nicht nachgekommen sei. Für den nicht vorgenommenen Steuerabzug, für den die Klägerin nach § 48 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 EStG einzustehen habe, werde sie nach § 191 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) in Anspruch genommen. Der Beklagte halte sich mit dem Erlass dieses Bescheids im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Es sei bei dem vorliegenden Sachverhalt gerechtfertigt, vorrangig den Haftungsschuldner als Abzugsverpflichteten für den unterbliebenen Steuerabzug anstelle

Steuerschuldners und anderer Haftungsschuldner zu belangen. Die Klägerin habe den Haftungsschaden durch ihre Pflichtverletzung verursacht. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Durchsetzung

Steueranspruchs gegenüber dem ausländischen Steuerschuldner schwierig sei und die Erfolgsaussichten gering seien. Randnummer 12 Mit ihrem hiergegen gerichteten Einspruch vom 23. März 2015 wiederholte die Klägerin ihr Vorbringen gegenüber dem Finanzamt I und führte ergänzend aus, selbst wenn ihr, der Klägerin, das Verschulden ihrer steuerlichen Berater zuzurechnen wäre, müsste im Rahmen der Ermessensentscheidung geprüft werden, inwieweit eine Haftungsinanspruchnahme angemessen sei. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Rechtsnormen nicht allgemein bekannt seien.

halb sei es zumindest ermessensfehlerhaft, den Steuerbetrag in voller Höhe zu fordern. Zudem sei bei der Inanspruchnahme

Leistungsempfängers zu berücksichtigen, inwieweit nach den Umständen

Einzelfalles Steueransprüche bestünden oder entstehen könnten. Im Streitfall seien eventuell einbehaltene Bauabzugsteuern den leistenden Subunternehmern ohnehin zu erstatten. Randnummer 13 In einem Aktenvermerk vom 7. März 2016 (Blatt 23 ff. der Verwaltungsakte Bd. II) hielt der Beklagte fest, bei einer nicht unterschriebenen Steuererklärung könnten die Rechtsfolgen

§ 167Abs.

1 Satz 1 AO und § 168 Satz 1 AO nicht eintreten. Es bedürfe insoweit wenigstens eines Nachforderungsbescheids nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO. Über die Inanspruchnahme

Leistungsempfängers als Haftungsschuldner entscheide das Finanzamt im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Dabei sei auch zu berücksichtigen, inwieweit nach den Umständen

Einzelfalls Steueransprüche bestünden oder entstehen könnten. Der Nachforderungsbescheid bedürfe keines Entschließungs- und Auswahlermessens. § 167 Abs. 1 Satz 1 AO begründe ein Wahlrecht der Finanzbehörden, den Haftungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfülle. Vorbereitende Maßnahmen lösten keine Bindung an einen von mehreren Verfahrenswegen aus. Der Nachforderungsbescheid benachteilige den Abzugsverpflichteten bei beschränkt steuerpflichtigen Vergütungsempfängern nicht, weil das Auswahlermessen hier ohnehin nicht gesondert begründet werden müsse und ein Hinweis auf fehlende Zugriffsmöglichkeiten im Inland regelmäßig ausreichend sei. Daraus folge, dass die Wahl

Verfahrens in dem Bescheid nicht begründet werden müsse. Randnummer 14 Der Erlass eines Nachforderungsbescheids ändere jedoch nichts daran, dass durch diesen materiell-rechtlich ein Haftungsanspruch geltend gemacht werde. Dies habe zur Folge, dass die tatbestandlichen Erfordernisse der materiell-rechtlichen Haftung zu beachten seien. Wegen der Akzessorietät

Haftungsanspruchs sei hierfür im Regelfall erforderlich, dass auch die Steuerschuld, für die gehaftet werden solle, entstanden sei und noch bestehe. Der Haftungsbescheid bedürfe dagegen der Angabe zu offenen Rückständen

Leistenden, zum Verlauf bisheriger Vollstreckungsmaßnahmen und zu sichernden Ansprüchen nach § 48c EStG. Randnummer 15 Werde ein Nachforderungsbescheid durch einen Haftungsbescheid ersetzt, lebe dieser – anders als im Falle eines Änderungsbescheids – nach Aufhebung

Haftungsbescheids nicht wieder auf. Ein einmal zurückgenommener Verwaltungsakt könne auch bei Beseitigung

späteren Verwaltungsaktes nicht mehr aufleben. Es sei beabsichtigt, einen Nachforderungsbescheid zu erlassen und den Haftungsbescheid aufzuheben. Randnummer 16 Mit Bescheid vom

  1. März 2016 setzte der Beklagte den Steuerabzug bei Bauleistungen unter Berufung auf § 167 Abs. 1 AO für den Streitzeitraum auf 64.884,23 € fest. Zur Erläuterung führte der Beklagte aus, dass die Klägerin ihre Verpflichtung zur Einbehaltung, Anmeldung und Abführung der Bauabzugsteuer auf Bauleistungen der G angesichts der unwirksamen Steueranmeldungen vom
  2. März 2015 nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Lediglich für den Monat April 2014 sei eine ordnungsgemäße und unterschriebene Anmeldung zur Bauabzugsteuer eingereicht worden. Soweit die Klägerin gegenüber dem Finanzamt I darauf verwiesen habe, dass es sich bei dem Leistenden um einen Steuerausländer handele, widerspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Steuerausländischer den inländischen Auftraggeber über das inländische Besteuerungsrecht und

sen Pflichten zum Einbehalt, der Anmeldung und der Abführung der Bauabzugsteuer informiere. Vielmehr müsse der Auftraggeber seinen Verpflichtungen selbst nachkommen. Der Leistungsempfänger könne sich im Haftungsverfahren nicht auf die Rechte

Gläubigers (der Leistungsvergütung) aus einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung berufen (§ 48d Abs. 1 Satz 5 EStG). Randnummer 17 Mit Schreiben ebenfalls vom 31. März 2016 nahm der Beklagte den Haftungsbescheid vom 26. Mai 2015 zurück. Dieser sei mit der Bekanntgabe

Nachforderungsbescheids rechtswidrig geworden und werde gemäß § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Randnummer 18 Mit ihrem gegen den Nachforderungsbescheid vom 31. März 2016 gerichteten Einspruch bezog sich die Klägerin auf den bisherigen Schriftverkehr und führte ergänzend aus, der Beklagte versuche, die Ermessensausübung und die damit verbundene Reduzierung

Haftungsbetrags dadurch zu vermeiden, dass er Nachforderungsbescheide erlassen habe. Die gesetzlich vorgesehene Ermessensausübung könne nicht durch den Erlass eines Nachforderungsbescheids umgangen werden. Nur der Steuerschuldner könne durch Nachforderungsbescheid, der Abführungsverpflichtete jedoch nur durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Auf einen Haftungsbescheid könne nur verzichtet werden, wenn die Steuerhöhe unstreitig sei. Dies sei hier nicht der Fall. Randnummer 19 Selbst wenn dem Beklagten ein Wahlrecht der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid oder Nachforderungsbescheid zustünde, habe er dieses Wahlrecht bereits ausgeübt. Ein einmal ausgeübtes Wahlrecht sei verwirkt und könne nicht ein zweites Mal ausgeübt werden, um dem Finanzamt einen bequemeren Weg ohne Ermessensausübung zu ermöglichen. Randnummer 20 Mit Einspruchsentscheidung vom 7. August 2017 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die für die Klägerin eingereichten Anmeldungen über den Steuerabzug von Bauleistungen seien nicht unterschrieben. Sie stünden daher einer nicht abgegebenen Steuererklärung gleich. Er, der Beklagte, habe die Klägerin daher wegen von ihr pflichtwidrig nicht einbehaltener und nicht abgeführter Bauabzugsteuer in Anspruch nehmen dürfen. Dies könne durch Haftungsbescheid oder – wie vorliegend – durch den Erlass eines Nachforderungsbescheids erfolgen. Es bestehe insoweit ein Wahlrecht. Randnummer 21 Der Erlass eines Nachforderungsbescheids ändere zwar nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handle. Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 155 AO erfasse damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungsschuldner nicht angemeldet habe, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner. Dass auf dieser Grundlage für die Inanspruchnahme durch Nacherhebungsbescheid die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sein müssten, hindere den Erlass eines solchen Bescheids indes nicht, wenn – wie bei einer Haftung für Steuerabzugsbeträge nach § 50a Abs. 4 EStG – der Haftungstatbestand keine einschränkenden (z.B. verschuldensabhängigen) Tatbestandsvoraussetzungen enthalte. Randnummer 22 Bei Vorliegen der Voraussetzungen

§ 167Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. §§ 48, 48a ESt

G seien grundsätzlich keine besonderen Ermessenserwägungen der Behörde erforderlich. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO, durch den bei Haftungsbescheiden der Ermessensspielraum eröffnet werde, gelte hier gerade nicht. Beim Erlass einer Steuerfestsetzung würden grundsätzlich keine Ermessenserwägungen angestellt. Nach dieser Rechtslage stehe dem Erlass

Nachforderungsbescheids weder entgegen, dass die Klägerin selbst nicht Steuerschuldnerin der Bauabzugsteuer sei, noch, dass sie für die Bauabzugsteuer hafte, die sie einzubehalten und abzuführen habe. Randnummer 23 Er, der Beklagte, sei auch nicht daran gehindert gewesen, nach Rücknahme

Haftungsbescheids einen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Dabei sei unerheblich, dass er, der Beklagte, sich zunächst entschieden habe, die Klägerin durch Haftungsbescheid in Anspruch zu nehmen. Denn dieser Haftungsbescheid sei nach § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, so dass sich der Haftungsbescheid in seinen Rechtswirkungen i.S.

§ 124Abs.

2 AO erledigt habe. Das Wahlrecht sei damit mit Aufhebung

Haftungsbescheids wieder gegeben gewesen. Randnummer 24 Mit ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihr Vorbringen im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen für 2012, 2013 und 2014 vom

  1. März 2016 sowie die Einspruchsentscheidung vom
  2. August 2017 aufzuheben. Randnummer 26 Der Beklagte verweist auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Randnummer 27
  3. Die Klage, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten (Blatt 88 und 97 der Gerichtsakte) ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung – FGO –), ist ungeachtet der Frage zulässig, ob die von der Klägerin bei dem Beklagten für den Streitzeitraum eingereichten Anmeldungen nach § 168 Satz 1 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehen und ob der Regelungsgehalt

Bescheids über den Steuerabzug bei Bauleistungen für 2012, 2013 und 2014 vom 31. März 2016 dieser Steuerfestsetzung entspricht. Randnummer 28 So macht die Klägerin geltend, dass eine Festsetzung unzulässig sei, da auf einen Haftungsbescheid nur verzichtet werden könne, wenn die Höhe der Steuer nicht streitig sei, und der Beklagte – sollte diesem sowohl die Möglichkeit der Festsetzung als auch

Haftungsbescheids offenstehen – dieses Wahlrecht durch den Erlass

Haftungsbescheids vom

  1. Mai 2015 bereits ausgeübt habe. Hinzu tritt der Umstand, dass der Bescheid vom
  2. März 2016 in zeitlicher Hinsicht – etwa in Bezug auf den Beginn der Zahlungsverjährung (§ 229 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 AO) – eine von den eingereichten Anmeldungen abweichende Rechtswirkung entfaltet. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ausgeschlossen, dass der Bescheid vom
  3. März 2016 gegenüber der Klägerin als

sen Adressatin eine nachteilige Regelungswirkung entfaltet und die Klägerin damit i.S.

§ 40Abs.

2 FGO in ihren Rechten verletzt ist. Randnummer 29 2. Der Senat konnte über die Klage ohne die Beteiligung der G entscheiden. Insbesondere war diese nicht nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig zu dem Verfahren beizuladen. Randnummer 30 Der Erlass eines Nachforderungsbescheides – wie im Streitfall – ändert nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt. Die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 AO erfasst damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner (s. insbesondere Urteil

Bundesfinanzhofs – BFH – vom

  1. September 2000 I R 61/99, BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67), so dass für die Inanspruchnahme durch Nachforderungsbescheid die gesetzlichen Voraussetzungen der Haftung erfüllt sein müssen (BFH-Urteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; vom
  2. Dezember 2011 II R 52/09, BFH/NV 2012, 695; vom
  3. Dezember 2012 I R 81/11, BFH/NV 2013, 698). Damit schließt schon die Vorschrift

§ 48aAbs. 2 Satz 2 ESt

G, wonach der Leistungsempfänger nicht haftet, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte, aus, dass – wie jedoch nach § 60 Abs. 3 FGO für eine notwendige Beiladung erforderlich – die Entscheidung auch der G gegenüber nur einheitlich ergehen kann (vgl. BFH-Urteil vom

  1. April 2007 I R 39/04, BFHE 218, 89, BStBl. II 2008, 95). Randnummer 31
  2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid über den Steuerabzug bei Bauleistungen für 2012, 2013 und 2014 vom
  3. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 32 a) Erbringt jemand, ohne dass die hier nicht einschlägigen Ausnahmetatbestände

§ 48Abs. 2 ESt

G – das Vorliegen einer Freistellungsbescheinigung i.S.

§ 48bESt

G oder das Nichtüberschreiten bestimmter Beträge – erfüllt sind, im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne

§ 2

Umsatzsteuergesetzes oder an eine juristische Person

öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 EStG verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15 % für Rechnung

Leistenden vorzunehmen. Gegenleistung ist nach § 48 Abs. 3 EStG das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Bauleistungen sind nach der Legaldefinition

§ 48Abs. 1 Satz 3 ESt

G alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken und deren bestimmungsgemäßer Nutzung dienen. Randnummer 33 Der Leistungsempfänger hat gemäß § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG bis zum zehnten Tag nach Ablauf

Monats, in dem die Gegenleistung i.S.

§ 48ESt

G erbracht wird, eine Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung

Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich (§ 48a Abs. 1 Satz 3 EStG). Nach § 48a Abs. 3 Satz 1 EStG haftet der Leistungsempfänger – wenn ihm nicht im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat (§ 48 Abs. 3 Satz 2 EStG) – für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. Randnummer 34 Ist eine Steuer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung anzumelden (§ 150 Abs. 1 Satz 3 AO), so ist nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO eine Festsetzung der Steuer nach § 155 AO nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer führt oder der Steuer- oder Haftungsschuldner die Steueranmeldung nicht abgibt. Randnummer 35 b) Es kann dahinstehen, ob es sich – wovon zwar die Beteiligten ausgehen, was jedoch nach dem bisherigen Vorbringen

Beklagten und auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin i.R. der Anmeldungen vorgelegten Rechnungen der G völlig unklar ist – bei den von G erbrachten Leistungen um Bauleistungen i.S. von § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG handelt. Auch ist nicht zu entscheiden, ob hinsichtlich der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG einzubehaltenden Steuer den Finanzbehörden ein Wahlrecht dahingehend zusteht, den Haftungsschuldner durch Haftungsbescheid i.S.

§ 191Abs.

1 Satz 1 AO oder nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen, wenn dieser seine Anmeldepflicht nicht erfüllt hat (bejahend für § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG Finanzgericht – FG – Münster, Urteil vom

  1. Juli 2012, 13 K 2592/08, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2012, 1938; Hessisches FG, Urteile vom
  2. Mai 2017 4 K 63/17, EFG 2017, 1351; 4 K 66/17; Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom
  3. Dezember 2002, BStBl I 2002, 1399 Rz 78; vgl. auch BFH-Urteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; vom
  4. Juli 2004 VI R 171/00, BFHE 206, 562, BStBl II 2004, 1087; VI R 168/01, BFH/NV 2005, 357; vom
  5. August 2008 I R 29/07, BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142; vom
  6. Februar 2010 I R 85/08, BFHE 229, 114, BStBl II 2011, 758; vom
  7. Dezember 2011 II R 26/10, BFHE 236, 212, BFH/NV 2012, 537; in BFH/NV 2013, 698; BFH-Beschluss vom
  8. März 2009 I B 210/08, BFH/NV 2009, 1237), sowie, ob die im Streitfall fehlende – und lediglich nach § 150 Abs. 2 Satz 2 AO in der bis zum
  9. Dezember 2016 geltenden Fassung, nicht aber nach § 48a Abs. 1 Satz 1 EStG erforderliche – Unterschrift auf den Anmeldungen der Klägerin für den Streitzeitraum dazu führt, dass die Klägerin die Anmeldungen – wie nach § 167 Abs. 1 Satz 1 AO erforderlich – nicht abgegeben hat, und – ggf. – ob der Wortlaut

§ 167Abs.

1 Satz 1 AO („erforderlich“) dahin auszulegen ist, dass er einer Festsetzung nicht entgegen steht, wenn eine Steueranmeldung abgegeben wurde und die Festsetzung nicht zu einer abweichenden Steuer führt. Randnummer 36 Unerheblich ist zudem sowohl, ob – was im Streitfall aufgrund der Sonderregelung

Art. 5Abs.

3 Buchst. a

Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 15. November 2010 (BGBl II 2010, 1286, BStBl I 2011, 543; – DBA-Bulgarien –) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2, 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Bulgarien zweifelhaft ist – § 48 Abs. 1 EStG die Steuerpflicht

Leistenden im Inland erfordert (verneinend Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 1351; FG Düsseldorf, Urteil vom

  1. Oktober 2017 10 K 1513/14 E, EFG 2018, 959), als auch, ob die in §§ 48 ff. EStG getroffenen Regelungen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen (bejahend z.B. FG Düsseldorf, Urteil in EFG 2018, 959) und mit dem Unionsrecht vereinbar sind (bejahend BFH-Beschluss vom
  2. Oktober 2008 I B 160/08, BFH/NV 2009, 377; Hessisches FG, Urteil in EFG 2017, 1351; kritisch Gosch in Kirchhof, EStG,
  3. Aufl., § 48 Rz 5; vgl. auch FG Düsseldorf, Beschluss vom
  4. März 2002 10 V 1007/02 AE (E), EFG 2002, 688; Urteil

Europäischen Gerichtshofs Kommission/Belgien vom 9. November 2006 C-433/04, EU:C:2006:702). Randnummer 37

  1. c)All dies bedarf im Streitfall keiner Entscheidung, da – selbst wenn man ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid und durch Erlass eines Nachforderungsbescheids anerkennt – der Haftungsbescheid vom 26. Mai 2015 dem zeitlich nachfolgenden Erlass eines Nachforderungsbescheids entgegensteht. Randnummer 38
  2. aa)Zwar lösen vorbereitende Maßnahmen der Finanzverwaltung keine Bindung an einen von mehreren offen stehenden gesetzmäßigen Verfahrenswegen aus (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 698; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 1237; vom 18. März 2009 I B 229/08). Auch muss eine Begründung für die Wahl

Verfahrens (Haftungsbescheid, Nachforderungsbescheid) in dem jeweiligen Bescheid nicht gegeben werden (BFH-Urteile in BFHE 206, 562, BStBl II 2004, 1087; in BFH/NV 2005, 357; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1237). Zudem ändert der Erlass eines Nachforderungsbescheides nichts daran, dass es sich materiell-rechtlich um die Geltendmachung eines Haftungsanspruchs handelt und die Steuerfestsetzung nach § 167 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 AO damit denjenigen, der die Steuer als Entrichtungssteuerschuldner nicht angemeldet hat, gerade in seiner Funktion als Haftungsschuldner erfasst (BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 698; in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; BFH-Beschluss in BFH/NV 2009, 1237) Randnummer 39 Jedoch hat der Beklagte im Streitfall durch den Erlass

Bescheids vom 26. Mai 2015 sein Wahlrecht ausgeübt und sich für die Inanspruchnahme der Klägerin durch einen Haftungsbescheid entschieden. Hierdurch wurde ein schützenswertes Vertrauen der Klägerin dahingehend begründet, dass der Beklagte den von ihm gewählten Verfahrensweg weiterhin beschreiten und keinen Nachforderungsbescheid erlassen würde; der Beklagte war an die Geltendmachung durch Haftungsbescheid gebunden. Dies gilt umso mehr, als der Erlass von dem Beklagten gewählte Haftungsbescheid – anders als der Nachforderungsbescheid (BFH-Urteile in BFHE 193, 286, BStBl II 2001, 67; in BFH/NV 2013, 698) – eine Ermessensausübung

Beklagten erforderte, im Rahmen derer – gerichtlich in den Grenzen

§ 102Satz 1 FGO überprüfbar – auch die Belange der Klägerin zu berücksichtigen waren.

Randnummer 40 bb) Hieran ändert auch die Rücknahme

Haftungsbescheids vom

  1. Mai 2015 durch den Bescheid vom
  2. März 2016 nichts. Randnummer 41 Dabei bedarf weder die Frage einer Entscheidung, ob – stehen der Finanzverwaltung mehrere gesetzmäßigen Verfahrenswege offen – die Rücknahme eines Bescheids mit Wirkung für die Vergangenheit i.S.

§ 130Abs.

1 AO der Finanzverwaltung grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, das jeweils andere Verfahren zu wählen, noch die Frage, ob der Haftungsbescheid vom 26. Mai 2015 durch Erlass

Nachforderungsbescheids vom 31. März 2016 – wie für eine Rücknahme nach § 130 Abs. 1 AO erforderlich – rechtswidrig war. Zwar wurde im Streitfall die Rücknahme

Haftungsbescheids vom 26. Mai 2015 unter Berufung auf § 130 Abs. 1 AO mit Wirkung für die Vergangenheit ausgesprochen. Jedoch sollte sich die Rechtswidrigkeit nach der Begründung

Beklagten aus der Bekanntgabe

Nachforderungsbescheids – und nicht etwa aus unmittelbar den Haftungsbescheid betreffenden Gründen – ergeben. Hierdurch kann die Möglichkeit zum Erlass eines Nachforderungsbescheids nicht eröffnet werden. Andernfalls würde der Erlass eines Nachforderungs- oder Haftungsbescheids in keinem Fall Bindungswirkung entfalten, sondern vielmehr würde der Erlass eines Bescheids ohne Weiteres die Rücknahme

jeweils anderen Bescheids ermöglichen. Randnummer 42

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 43
  2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 Satz 1 Halbsatz 1 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 713 der Zivilprozessordnung.

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