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VG Mainz 1. Kammer 1 L 76/20.MZ Beschluss Bei summarischer Prüfung besteht ein Anspruch auf Verschaffung eines bedarfsgerechten Platzes in einem Kinde

Bei summarischer Prüfung besteht ein Anspruch auf Verschaffung eines bedarfsgerechten Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung Leitsatz 1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann ei

§ 5Abs. 1 Kita

G ist auch nicht als (vollständig) erfüllt anzusehen. Zwar hat die Ortsgemeinde A. der Antragstellerin bzw. deren Eltern mit Bescheid vom

  1. Februar 2020 mitgeteilt, dass für die Antragstellerin ab dem
  2. Mai 2020 ein Platz in dem Kindergarten „T.“ in A. zur Verfügung steht; der Antragsgegner hat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch klargestellt, dass es sich hierbei grundsätzlich um einen Ganztagsplatz handelt und lediglich die Eingewöhnung in Teilzeitform erfolgen soll. Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten aus § 5 Abs. 1 KitaG ist damit für den Zeitraum ab
  3. Mai 2020 als erfüllt anzusehen. Der vorbezeichnete Anspruch ist jedoch bereits mit Vollendung des zweiten Lebensjahres der Antragstellerin am
  4. März 2020 entstanden. Dass sich der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf beruft, eine frühere Aufnahme der Antragstellerin in einem Kindergarten sei mangels freier Kapazitäten nicht möglich, ist für die Frage des Anordnungsanspruchs unerheblich, nachdem das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in seinem Beschluss vom
  5. Juli 2019 – 7 B 10851/19.OVG – (juris Rn. 6) entschieden hat, dass der Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten durch eine Auslastung der Kapazität nicht berührt wird. Anders als der Antragsgegner meint, ist der

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G auch nicht erst am

  1. Mai 2020 fällig. Randnummer 9 Bundesrecht normiert insoweit keine zeitlichen Vorgaben, sondern setzt allein voraus, dass der Leistungsberechtigte die zur Erfüllung erforderlichen Angaben tätigt (vgl. zu § 24 Abs. 2 SGB VIII BVerwG, Urteil vom
  2. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 49 f.). Eine Frist, innerhalb derer die erforderlichen Tatsachen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe unterbreitet werden müssen, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 2017, a.a.O., juris Rn. 51). Von der Ermächtigung in § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII, wonach Landesrecht bestimmen kann, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen, hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 10 Vorliegend haben die Eltern der Antragstellerin – nach eigenen (unwidersprochen gebliebenen) Angaben – bereits kurz nach der Geburt der Antragstellerin einen Antrag auf einen Kindergartenplatz bei der Ortsgemeinde A. gestellt. Zwar weist der Antragsgegner zutreffend darauf hin, dass er – der im vorliegenden Fall zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. hierzu bereits oben) – erst am
  4. Februar 2020 über den Bedarf in Kenntnis gesetzt worden ist. Dies ist jedoch unbeachtlich, da die Ortsgemeinde A. gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I – verpflichtet gewesen ist, das Leistungsbegehren an den Antragsgegner unverzüglich weiterzuleiten (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation: SächsOVG, Urteil vom
  5. März 2017 – 4 A 280/16 –, juris Rn. 36; vgl. auch VG München, Urteil vom
  6. Juli 2018 – M 18 K 17.324 –, juris Rn. 37). Dass eine solche Weiterleistung im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist, ist unerheblich; denn es ist gerade Sinn und Zweck des § 16 SGB I, den Antragsteller davor zu bewahren, mit seinem Begehren nach Sozialleistungen an den Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung zu scheitern (vgl. SächsOVG, Urteil vom
  7. März 2017, a.a.O.). Abgesehen davon wäre der

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G aber selbst dann als zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (

  1. April 2020) fällig anzusehen, wenn es auf die tatsächliche Kenntnis des Antragsgegners ankäme. Wie gezeigt, normiert das Bundesrecht keine zeitlichen Vorgaben und eine landesrechtliche Bestimmung im Sinne des § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII existiert in Rheinland-Pfalz nicht; der Anspruch aus § 5 Abs. 1 KitaG wird damit an und für sich – eine vorherige Bedarfsanmeldung vorausgesetzt – mit Erreichen der Altersgrenze fällig. Zwar ist diese rechtliche Situation durchaus bedenklich, denn der Nachweis eines bedarfsgerechten und zumutbaren Kindergartenplatzes macht in tatsächlicher Hinsicht – gerade in Zeiten der „Knappheit“ von Betreuungsplätzen – eine Planung und damit zumindest einen gewissen zeitlichen Vorlauf erforderlich; auch diesem (tatsächlichen) Erfordernis ist jedoch im vorliegenden Fall ausreichend Genüge getan, da zwischen der Bedarfsanmeldung beim Antragsgegner am
  2. Februar 2020 und dem
  3. April 2020 ein Zeitraum von acht Wochen liegt (vgl. insoweit die Situation in Berlin, wo landesrechtlich eine – grundsätzlich einzuhaltende – Frist von zwei Monaten geregelt ist, § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über das Verfahren zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten Angebotes von Plätzen in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege und zur Personalausstattung in Tageseinrichtungen). Randnummer 11 Der Anspruch der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten ist in örtlicher Hinsicht auf einen zumutbar erreichbaren Kindergarten gerichtet (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG; vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom
  4. Juli 2019 – 7 B 10851/19.OVG –, juris Rn. 7). In zeitlicher Hinsicht bestimmt § 5 Abs. 2 KitaG, dass sich die Verpflichtung und damit der Anspruch auf ein Angebot vor- und nachmittags erstreckt (Satz 1); den Wünschen der Eltern nach Angeboten, die auch die Betreuung über Mittag mit Mittagessen einschließen, soll Rechnung getragen werden (Satz 2). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom
  5. Oktober 2017 – 5 C 19/16 – (juris Rn. 42) zu dem bundesrechtlichen Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entschieden, dass sich der zeitliche Umfang des Anspruchs nach dem individuellen Bedarf richtet und der individuelle Bedarf durch die Verhältnisse des anspruchsberechtigten Kindes und seiner Erziehungsberechtigten gekennzeichnet ist. Nichts anderes kann für die landesrechtliche Verpflichtung aus § 5 Abs. 1 KitaG gelten. Der Antragsgegner hat bei der Zuweisung eines Kindergartenplatzes daher den konkret-individuellen Bedarf der Antragstellerin und deren Eltern – insbesondere die Berufstätigkeit der Eltern – zu berücksichtigen. Randnummer 12 2) Die Antragstellerin hat in Bezug auf den vorstehend bejahten Anordnungsanspruch auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Randnummer 13 Unter Anordnungsgrund ist die Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung zu verstehen. Notwendig ist ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich von dem allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Die Bejahung des Anordnungsgrundes verlangt ein Bedürfnis auf Gewährung gerade vorläufigen Rechtsschutzes (Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO,
  6. EL Februar 2019, § 123 Rn. 81). Ein besonderes Dringlichkeitsinteresse besteht, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen sowie der öffentlichen Interessen und der Interessen Dritter nicht zumutbar ist, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. etwa HessVGH, Beschluss vom
  7. Februar 1993 – 7 TG 2479/92 –, juris Rn. 25; Kopp/Schenke, VwGO,
  8. Aufl. 2019, § 123 Rn. 26). Eine Vorwegnahme der Hauptsache – wie sie hier geltend gemacht wird – kommt sogar nur dann in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. bereits die Ausführungen zu Beginn der Prüfung). Randnummer 14 Zwar ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Kinderbetreuung und die damit verbundene Förderung, auf die grundsätzlich ein Rechtsanspruch besteht, nicht nachgeholt werden kann für Zeiträume, für die sie nicht gewährt wird. Sie bleibt für diesen Zeitraum in irreversibler Weise unerfüllt (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  9. Februar 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 4 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom
  10. September 2013 – 5 C 35.12 –, juris Rn. 38). Dieser Umstand allein führt jedoch auch dann, wenn ein Anordnungsanspruch – wie hier – zu bejahen ist, nicht zur Annahme eines Anordnungsgrundes. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist lediglich dann von Verfassungs wegen indiziert, wenn Grundrechtspositionen von Gewicht gleichsam vereitelt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  11. September 2009 – 1 BvR 1702/09 –, juris Rn. 24). Eine solche Fallkonstellation liegt hier jedoch nicht vor. Bei der Frage des Anspruchs auf Verschaffung eines Platzes in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege handelt es sich allein um eine Maßnahme der Leistungsverwaltung, wobei aufgrund des lediglich einfachgesetzlich geregelten Anspruchs auf Verschaffung eines Kindergartenplatzes keine Grundrechtsposition von Gewicht in Rede steht, zumal für die Antragstellerin – wie bereits ausgeführt – nur noch ein Zeitraum von weniger als zwei Monaten bis zur Verschaffung des garantierten Platzes in einem Kindergarten offen ist. Die Frage, ob die Zuweisung eines Kindergartenplatzes für die Antragstellerin so dringlich ist, dass es bis zur Entscheidung in der Hauptsache einer Zwischenregelung bedarf, weil ihr ein Abwarten zur Abwendung wesentlicher Nachteile unzumutbar ist, ist daher aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (so OVG RP, Beschluss vom
  12. Februar 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 3 f.; VGH BW, Beschluss vom
  13. Juli 2018 – 12 S 643/18 –, juris Rn. 20). Randnummer 15 Vorliegend ist ein Dringlichkeitsinteresse im vorstehenden Sinne glaubhaft gemacht worden. Der hierfür erforderliche wesentliche Nachteil liegt in dem Umstand begründet, dass die Eltern der Antragstellerin beide berufstätig sind und die irreversible Nichterfüllung des Anspruchs der Antragstellerin auf Förderung in einem Kindergarten daher nicht durch die Betreuung seitens der Eltern kompensiert werden kann (so in einer vergleichbaren Konstellation OVG RP, Beschluss vom
  14. Juli 2019 – 7 B 10851/19.OVG –, juris Rn. 8; vgl. ferner OVG RP, Beschluss vom
  15. April 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 3 ff.). Randnummer 16 Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat bereits in der Antragsschrift vom
  16. Februar 2020 vorgetragen, dass beide Elternteile der Antragstellerin berufstätig sind und die Teilzeitberufstätigkeit der Mutter in Höhe von derzeit 18 Wochenstunden bisher durch familiäre Betreuung gewährleistet worden sei, dies jedoch aufgrund der zum
  17. April 2020 endenden Befristung der Reduzierung der Arbeitsstunden und der dann vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 25 Stunden nicht mehr möglich sei. Da sich diese geltend gemachte Erhöhung der Arbeitszeit der Mutter der Antragstellerin ab April 2020 nicht aus dem in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben der Arbeitgeberin der Mutter der Antragstellerin vom
  18. August 2019 ergab – der Inhalt des Schreibens sprach nicht für eine Erhöhung, sondern für eine Reduzierung der Arbeitszeit ab April 2020 –, erfolgte auf Nachfrage der Kammer eine Plausibilisierung des Vortrags mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom
  19. März
  20. Darin wurde mitgeteilt, dass die Arbeitszeit der Mutter der Antragstellerin vor Antritt der Elternzeit 25 Stunden in der Woche betragen habe und nach Wiederaufnahme der Beschäftigung mit Ablauf der Elternzeit im März 2019 auf 8 Stunden in der Woche reduziert worden sei. Im August 2019 sei die Wochenarbeitszeit sodann – befristet bis zum
  21. März 2020 – wieder auf 18 Stunden erhöht worden; ab dem
  22. April 2020 belaufe sich die vertraglich festgelegte Arbeitszeit somit wieder auf 25 Wochenstunden (vgl. hierzu auch die Erklärung der Mutter der Antragstellerin vom
  23. März 2020). Ferner wurde in dem Schriftsatz vom
  24. März 2020 der Vortrag hinsichtlich der Berufstätigkeit des Vaters der Antragstellerin dahingehend konkretisiert, dass dieser bei der Firma F. in B. als Z. in Vollzeit beschäftigt ist. Da die Betreuung der Antragstellerin ab dem
  25. April 2020 aufgrund des erhöhten Arbeitszeitumfangs der Mutter – nach Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin – nicht mehr durch familiäre Betreuung gewährleistet werden kann, was insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Betreuung derzeit u.a. durch die selbst noch berufstätige Großmutter der Antragstellerin übernommen wird, nachvollziehbar erscheint, ist die Zuweisung eines Kindergartenplatzes für die Antragstellerin so dringlich, dass es der beantragten einstweiligen Anordnung bedarf. Dass die Mutter der Antragstellerin bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Verlängerung der Reduzierung der Arbeitszeit auf 18 Wochenstunden gestellt hat, kann insoweit bereits deshalb keine Berücksichtigung finden, da eine positive Verbescheidung dieses Antrags bislang nicht erfolgt ist und aufgrund der erst im Februar 2020 erfolgten Antragstellung – im Schreiben des Arbeitgebers vom
  26. März 2020 war für einen Verlängerungsantrag eine Frist von „spätestens vier Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung“ gesetzt – auch nicht von einer positiven Entscheidung ausgegangen werden kann. Die verspätete Antragstellung seitens der Mutter der Antragstellerin ist den Eltern auch nicht vorwerfbar, denn diese durften aufgrund des zum
  27. März 2020 entstehenden Anspruchs ihrer Tochter auf einen Kindergartenplatz mit dem Nachweis eines entsprechenden Platzes durch den Antragsgegner rechnen; insoweit ist zu berücksichtigen, dass es gerade ein hervorgehobenes Ziel der öffentlichen Jugendhilfe ist, die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern (vgl. OVG RP, Beschluss vom
  28. April 2019 – 7 B 10375/19.OVG –, BA S. 5 m.w.N.). Randnummer 17 Zuletzt entfällt der Anordnungsgrund auch nicht deshalb, weil die Ortsgemeinde A. der Antragstellerin für die Zeit ab dem
  29. Mai 2020 einen Betreuungsplatz in dem Kindergarten „T.“ in Aussicht gestellt hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Antragstellerin aufgrund der Berufstätigkeit ihrer Eltern ein Zuwarten bis zum
  30. Mai 2020 unzumutbar ist. Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Randnummer 19 Soweit das Verfahren eingestellt worden und diesbezüglich über die Kosten entschieden worden ist, ist diese Entscheidung unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt die nachfolgend abgedruckte Rechtsmittelbelehrung.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.