Verzicht auf nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Schriftform Orientierungssatz 1. Bei Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots kann der Arbeitnehmer, der sich für die Wettbewerbseinhaltung entscheidet, lediglich die vertraglich vereinbarte Entschädigung verlangen. (Rn.63) 2. Nach § 75a HGB kann der Prinzipal vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. (Rn.66) 3. § 75a HGB ermöglicht einen "Verzicht" , ohne seinerseits weitere Anforderungen an die Verzichtserklärung zu stellen. Dass in der Erklärung selbst nicht auf die gesetzliche Rechtsfolge verwiesen wurde, führt nicht zu einer mangelnden Rechtsklarheit. (Rn.73) 4. Der Wortlaut des § 126 Abs 1 BGB verlangt gerade nur die Unterzeichnung der Urkunde, nicht aber die der jeweiligen Willenserklärungen. Dies gilt sogar bei mehrseitigen Verträgen, so dass erst Recht eine Unterschrift auf der Urkunde genügt, wenn es sich lediglich um ein einseitiges Dokument handelt. (Rn.96) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier, 10. Mai 2019, 3 Ca 1349/18, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2019 - 3 Ca 1349/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Randnummer 2 Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Juli 2014 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 7-14 dA.) als Konstrukteur zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich 4.491,20 € bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag beinhaltet die nachfolgende Regelung: Randnummer 3 "§ 12 Wettbewerbsverbot Randnummer 4 Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der EU weder für einen Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, noch unmittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken. Das Wettbewerbsverbot bezieht sich ausschließlich auf Hersteller von Schleif-, Polier- und Entgratanlagen. Randnummer 5 Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die Firma dem Arbeitnehmer 30 % der letztgewährten Monatsvergütung. Randnummer 6 Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB." Randnummer 7 Die Beklagte übergab dem Kläger im Dezember 2015 ein mit der Originalunterschrift des Geschäftsführers H.-P. L. der Beklagten versehenes Schreiben (vgl. Anl. K14 zum Kläger-Schriftsatz vom 9. April 2019, Bl. 66 dA.) mit folgendem Inhalt: Randnummer 8 "Sehr geehrte / r Herr / Frau _A._, in unserem Arbeitsvertrag mit Ihnen ist unter § 12 ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Wir haben uns dazu entschlossen, die Arbeitsverträge in diesem Punkt abzuändern und unseren Mitarbeitern im hoffentlich nicht eintretenden Fall der Beendigung der Zusammenarbeit mehr Freiheiten zu gewähren und Ihnen für das berufliche Fortkommen keine Steine in den Weg zu legen. Daher verzichten wir auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot. Zur Kenntnis genommen: _C-Stadt__15.12.2015_ Ort, Datum __________________ Unterschrift Mitarbeiter / in Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, den Arbeitsvertrag mit folgender Vereinbarung einvernehmlich dahingehend zu ändern, dass das Wettbewerbsverbot ab sofort aufgehoben wird: Die Firma C. und Herr / Frau ___A.___ sind sich dahingehend einig, dass im Arbeitsvertrag vom ___15.07.2014___das unter § 12 enthaltene Wettbewerbsverbot ab sofort einvernehmlich aufgehoben wird. _C-Stadt__15.12.2015___ Ort, Datum _____________________ Ort, Datum Stempel Firma C. ______________________ und Unterschrift H. P. L. Unterschrift Mitarbeiter" Randnummer 9 Der Kläger unterzeichnete das Dokument nicht. Ein identisches Schreiben, lediglich datiert auf den 16. Februar 2016 und versehen mit der Originalunterschrift der Prokuristin der Beklagten S. L., übergab die Beklagte dem Kläger im Februar 2016. Auch dieses Dokument unterzeichnete der Kläger nicht. Auf Nachfrage der Prokuristin der Beklagten Mitte Februar 2016 erklärte er ihr gegenüber ausdrücklich, dass er mit einer Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden und daher auch nicht bereit sei, das Schriftstück gegenzuzeichnen. Randnummer 10 Am 20. Juni 2018 übersandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben, in dem er "fristgerecht Anspruch auf den im Arbeitsvertrag unter § 12 aufgeführten Wettbewerbsverbot" erhob (vgl. K2 zur Klageschrift, Bl. 15-16 dA.). Hierauf teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2018 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 17 dA.) unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 mit, dass die Beklagte bereits zweimal den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot gemäß § 12 des Arbeitsvertrages schriftlich erklärt habe. Höchst vorsorglich erklärte die Beklagte nochmals ausdrücklich nach § 75a HGB den Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und wies darauf hin, dass sie spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Zugang dieser Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei werde. Randnummer 11 Zum 15. Juli 2018 nahm der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei der Firma C. in Luxemburg, die hochwertige Aluminiumdosen für den Bereich Kosmetik herstellt, auf. Unstreitig handelt es sich bei diesem Unternehmen nicht um einen Wettbewerber der Beklagten. Randnummer 12 Mit Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2018 (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 18 dA.) und mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2018 (K 7 zur Klageschrift, Bl. 21 f. dA.) machte der Kläger erneut die Zahlung der Karenzentschädigung geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung zuletzt mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2018 ab. Randnummer 13 Am 20. Dezember 2018 erhob der Kläger bei dem Arbeitsgericht Trier Klage auf Zahlung von Karenzentschädigung in Höhe von 8.352,77 € brutto für die Monate Juli 2018 bis einschließlich November 2018 zuzüglich Verzugspauschale und Zinsen und beantragte zugleich die Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung für die Monate Dezember 2018 bis einschließlich Juni 2019. Die Klage wurde der Beklagten am 03. Januar 2019 zugestellt. Randnummer 14 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass der Verzicht mit den Schreiben vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 nicht rechtswirksam erklärt worden sei. Da die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass mit sofortiger Wirkung auf das Verbot verzichtet werde und die Pflicht zu Entschädigungszahlung erst ein Jahr nach Abgabe der Erklärung entfalle, sei der Verzicht nicht hinreichend klar verständlich geworden. Darüber hinaus mangele es an der erforderlichen Schriftform der Erklärung nach §§ 75a HGB, 126 BGB. Randnummer 15 Daher könne das Wettbewerbsverbot frühestens ein Jahr nach der Erklärung vom 21. Juni 2018 entfallen, so dass bis zum diesem Zeitpunkt die Entschädigung zu zahlen sei. Randnummer 16 Die Höhe der Entschädigung müsste mindestens 50 % seiner letzten Bezüge, also 2.245,60 € brutto betragen. Randnummer 17 Nach einer Klageerweiterung vom 09. April 2019 hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.352,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz Randnummer 19 aus 2.245,60 Euro seit dem 01.08.2018, aus weiteren 1.762,83 Euro seit dem 01.09.2018 aus weiteren 1.450,59 Euro seit dem 01.10.2018 aus weiteren 1.589,26 Euro seit dem 01.11.2018 aus weiteren 1.304,49 Euro seit dem 01.12.2018 Randnummer 20 zuzüglich einer Schadenspauschale in Höhe von 40,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 21 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.182,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz Randnummer 22 aus 1.113,56 Euro seit dem 01.01.2019 aus weiteren 1.762,83 Euro seit dem 01.02.2019 und aus weiteren 1.306,41 Euro seit dem 01.03.2019 zu zahlen; Randnummer 23 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch für die Monate März 2019, April 2019, Mai 2019 und Juni 2019 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 2.245,60 Euro brutto zu zahlen abzüglich der Differenz zwischen dem aktuellen Verdienst des Klägers zuzüglich 2.245,60 Euro und einem Betrag von 4.940,32 Euro brutto . Randnummer 24 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 25 die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Verzicht sei hinreichend deutlich erklärt worden. Dies ergebe sich bei Auslegung der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Darüber hinaus sei auch die Schriftform gewahrt, da nach dem Wortlaut des § 126 BGB die Urkunde, nicht aber jede einzelne Willenserklärung, der Schriftform bedürfe. Jedenfalls habe der Kläger selbst im Falle eines unwirksamen Verzichts lediglich einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von 30 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen. Randnummer 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 2-6 des Urteils, Bl. 86-90 dA.) sowie den Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 28 Mit Urteil vom 10. Mai 2019 - 3 Ca 1349/18 - (Bl. 85-97 dA.) hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (S. 6-11 des Urteils, Bl. 90-95 dA.), welche unten näher erläutert werden, wird Bezug genommen. Randnummer 29 Gegen dieses ihm am 28. Mai 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2019 hat der Kläger am 27. Juni 2019 Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. August 2019 - mit Schriftsatz vom 28. August 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, begründet. Randnummer 30 Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass die von der Beklagten aufgesetzten Schriftstücke vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 zwei räumlich abgesetzte, inhaltlich und tatsächlich voneinander unabhängige Sachverhalte regeln möchten, mit angestrebten unterschiedlichen Rechtsfolgen, so dass es geboten sei, jeden Sachverhalt für sich und isoliert voneinander einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Bei Beachtung des unterschiedlichen Charakters der zu regelnden Sachverhalte hätte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die gleichlautenden Erklärungen vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 den inhaltlichen Anforderungen des § 75a HGB nicht genügen und auch die erforderliche Schriftform der §§ 75a HGB, 126 BGB nicht eingehalten sei. Somit sei die Sach- und Rechtslage von dem Arbeitsgericht verkannt worden. Randnummer 31 Im oberen Teil der genannten Schriftstücke äußere die Beklagte zwar ihren Wunsch, bzw. ihre Absicht, den bestehenden Arbeitsvertrag in Bezug auf § 12 abzuändern. Die diesem Ansinnen hinzugefügte, lapidare Erklärung "Daher verzichten wir auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot", lasse jedoch weder erkennen, dass die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung von dessen Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot entbinden wolle, noch, dass mit dieser sofortigen Entbindung auch eine Begrenzung der Zahlungspflicht der Beklagten auf ein Jahr seit Abgabe der Erklärung verbunden sei. Randnummer 32 Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 1978, in der es ausgeführt hat, dass die Erklärung deutlich und zweifelsfrei sein und klar zum Ausdruck bringen müsse, dass der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der vertraglich vereinbarten Unterlassungspflicht frei sein solle. Wenn insoweit für den Arbeitnehmer Zweifel bestünden, insbesondere solange der Arbeitgeber sich Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehalte, liege noch kein wirksamer Verzicht vor. Dieses Urteil habe das Arbeitsgericht Trier nicht beachtet und die inhaltlichen Anforderungen an eine einseitige Lösung von der Wettbewerbsabrede verkannt. Insoweit sei es auch nicht statthaft, zur Auslegung der einseitigen Lösung von der Wettbewerbsabrede Regelungen aus dem unteren Teil der Schriftstücke vom 15. Dezember 2015 bzw. 16. Februar 2016 heranzuziehen, da die insoweit angestrebte Regelung ja gerade auf eine einvernehmliche Aufhebung der Wettbewerbsabrede ausgerichtet sei, also einen völlig anderen Charakter habe. Die unterschiedlichen Sachverhalte seien nicht nur räumlich durch verschiedene Unterschriftsblöcke voneinander getrennt, sondern grenzten sich auch inhaltlich voneinander ab, was sich durch die Worte "wir bieten Ihnen darüber hinaus an, …" verstärke. Randnummer 33 Zudem nimmt der Kläger Bezug auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Juli 2003 (7 Sa 674/03), in dem es ausgeführt hat, dass die Verzichtserklärung des Arbeitgebers eindeutig sein und den Willen zu sofortigen Befreiung des Handlungsgehilfen vom Wettbewerbsverbot zum Ausdruck bringen müsse, so dass dem aus dem Verbot verpflichteten Arbeitnehmer zweifelsfrei bewusst werde, dass er mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten aus dem Verbot entbunden sei. Dies habe die Beklagte mit dem genannten lapidaren Satz nicht zum Ausdruck gebracht. Randnummer 34 Da bei der angestrebten einvernehmlichen Aufhebung des Wettbewerbsverbots die Abänderung "ab sofort" so hervorgehoben werde und eine solche von dem Einverständnis des Arbeitnehmers abhängig gemacht werde, habe sich für den Kläger geradezu aufdrängen müssen, dass die einseitige Verzichtserklärung gerade nicht die Entbindung mit sofortiger Wirkung vom Wettbewerbsverbot zur Folge habe. Randnummer 35 Darüber hinaus sei dies von der Beklagten gerade nicht gewollt worden, was sich aus dem weiteren Wunsch nach einvernehmlicher Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung mit sofortiger Wirkung ergebe. Dieses Ansinnen habe die Beklagte gerade nicht einseitig verfolgen wollen, weshalb sie zur Herbeiführung auch zwei Unterschriftsfelder vorgesehen habe, eines für sich und eines für den Kläger. Randnummer 36 Der Kläger meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Trier sei der Versuch der Beklagten, sich einseitig von der Wettbewerbsabrede zu lösen, von ihr nicht eigenhändig unterzeichnet worden. Die beabsichtigte einseitige Lösungserklärung sehe noch nicht einmal ein Unterschriftsfeld für die Beklagte vor, sondern lediglich ein Unterschriftsfeld für die Kenntnisnahme durch den Kläger. Schon vom inhaltlichen und räumlichen Aufbau der Schriftstücke her liege es völlig fern, die auf die einvernehmliche Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung gerichtete Unterschrift der Beklagten auch auf die einseitige Lossagung der Beklagten zu beziehen, da es sich um inhaltlich und rechtlich völlig unterschiedliche Gestaltungen handele. Ansonsten hätte nichts nähergelegen, als die Verzichtserklärung mit einem eigenen Unterschriftsfeld zu versehen und zu unterzeichnen. Die linksseitige Unterschrift unter den Schriftstücken habe also gerade nicht die Erklärungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit abdecken sollen. Randnummer 37 Somit stehe ihm die gesetzmäßige Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB zu. Randnummer 38 Im Übrigen nimmt der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag einschließlich der nicht erledigten Beweisanträge Bezug. Randnummer 39 Der Kläger beantragt, Randnummer 40 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 1349/18 - vom 10.05.2019 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.266,46 € brutto, nebst jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB Randnummer 41 aus 2.245,60 € seit dem 01.08.2018, aus weiteren 1.762,83 € seit dem 01.09.2018, aus weiteren 1.450,59 € seit dem 01.10.2018, aus weiteren 1.589,26 € seit dem 01.11.2018, aus weiteren 1.304,49 € seit dem 01.12.2018, aus weiteren 1.113,56 € seit dem 01.01.2019, aus weiteren 1.762,83 € seit dem 01.02.2019, aus weiteren 1.306,41 € seit dem 01.03.2019, aus weiteren 1.685,69 € seit dem 01.04.2019, aus weiteren 1.762,83 € seit dem 01.05.2019, aus weiteren 1.240,32 € seit dem 01.06.2019, und aus weiteren 1.042,05 € seit dem 01.07.2019 Randnummer 42 zu zahlen. Randnummer 43 Die Beklagte beantragt, Randnummer 44 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 45 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe mit den Erklärungen vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 wirksam auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. Es handele sich nicht jeweils um zwei räumlich abgesetzte, inhaltlich und tatsächlich voneinander unabhängige Sachverhalte und es seien auch keine unterschiedlichen Rechtsfolgen angestrebt. Es diene der Übersichtlichkeit und damit nicht zuletzt der besseren Lesbarkeit, dass die Erklärungen voneinander abgesetzt seien. Bei dem Verzicht handele es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, für die nur der Zugang beim Arbeitnehmer maßgeblich sei und die nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt werden müsse. Beide Erklärungen richteten sich darauf, dass das Wettbewerbsverbot aufgehoben werden solle bzw. die Beklagte auf dieses verzichte. Die Erklärungen bezögen sich inhaltlich aufeinander, so dass die Einheitlichkeit der Urkunde zum Ausdruck komme. Die Verzichtserklärung müsse nicht exakt nach dem Wortlaut des § 75a HGB verfasst sein, der lediglich regele, dass der Prinzipal durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten könne und im Weiteren die Rechtsfolge ausführe, die mit der Verzichtserklärung ipso iure eintrete, ohne dass es noch eines dezidierten Hinweises in der Verzichtserklärung bedürfte. Der Wortlaut des § 75a HGB verlange weder eine explizite Erläuterung der Rechtsfolge einer Verzichtserklärung, noch müsse der Eintritt des Verzichts "mit sofortiger Wirkung" erklärt werden. Da die Erklärung mit ihrem Zugang wirksam werde, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine spätere Wirksamkeit eintreten solle. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 1978 habe sich die Beklagte nicht vorbehalten, noch weitere Rechte aus dem Wettbewerbsverbot abzuleiten. Sie habe inhaltlich unmissverständlich einen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot erklärt, ohne Vorbehalt oder ähnliche Beschränkungen. Dies ergebe sich zum einen aus der Erläuterung, generell keine derartigen Verbote mehr mit Mitarbeitern aufrecht erhalten zu wollen oder neu zu begründen und zum anderen auch aus dem Zusammenhang zu der zusätzlich angebotenen Vertragsänderung, in der es "ab sofort" zur Aufhebung des Verbots kommen solle. Die Formulierungen in beiden Urkunden seien hinreichend klar bestimmt und nach diesen Auslegungsmaßstäben hinreichend verständlich. Randnummer 46 Die Beklagte erklärt, die Schriftform der §§ 75a HGB, 126 BGB sei eingehalten, da ihre jeweils auf der linken unteren Seite des Schriftstückes vorhandene Originalunterschrift sich auf sämtliche in dem Dokument abgegebene Willenserklärungen beziehe. Randnummer 47 Dies ergebe sich daraus, dass für die Verzichtserklärung im oberen Teil des Schriftstückes schon gar kein Unterschriftsfeld für einen Vertreter der Beklagten vorgesehen sei, woraus folge, dass die am Ende der Urkunde geleistete Unterschrift für alle in den Schriftstücken abgegebenen Erklärungen Gültigkeit haben solle. Randnummer 48 Die - aus Gründen der Übersichtlichkeit gewählte - Gestaltung der Urkunde, die für alle anderen Arbeitnehmer ebenfalls in dieser Art und Weise gewählt wurde, und die Gesamtschau im Rahmen der Auslegung der Urkunde nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass die geleistete Unterschrift sowohl die einseitige Verzichtserklärung als auch das Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages umfasse. Randnummer 49 Dafür spreche auch die Formulierung des zweiten Absatzes der Schriftstücke, in dem es heiße "Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, …". Darin liege ein deutlicher Bezug zu dem vorgenannten. Randnummer 50 Es erschließe sich nicht, weshalb die Beklagte eine Willenserklärung in eine Urkunde aufnehmen sollte, um diese im Vorhinein nicht wirksam erklären zu wollen. Die Beklagte bestreitet hilfsweise, dass dem Kläger eine Karenzentschädigung in der genannten Höhe zustehe. Randnummer 51 Ergänzend nimmt sie auf die erstinstanzlich unterbreiteten Beweisangebote Bezug. Randnummer 52 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 53 A. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. Randnummer 54 I. Die nach § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Randnummer 55 II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht Trier ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung zusteht. Randnummer 56 1. Die Klage ist zulässig. Randnummer 57 Dies gilt insbesondere für die Klageänderung in der Berufungsinstanz durch Umstellung des Feststellungsantrags hinsichtlich der Monate März 2019 bis Juni 2019 auf eine bezifferte Leistungsklage, welche im vorliegenden Fall sachdienlich iSd. § 263 ZPO war. Denn dem Kläger war es (erst) in der Berufungsinstanz möglich, die Karenzentschädigung für diese Monate zu beziffern, weil sein tatsächlicher Verdienst für die Monate März bis Juni 2019 mit Ablauf dieses Zeitraumes feststand. Randnummer 58 2. Die Klage ist allerdings unbegründet, da die Beklagte mit den Schreiben vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 wirksam auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet hat, so dass die Beklagte mit Ablauf eines Jahres ab dem Zugang der ersten Erklärung vom 15. Dezember 2015 an von der Verpflichtung zur Zahlung von Karenzentschädigung gemäß § 75a HGB frei wurde. Randnummer 59
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.