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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 5. Kammer 5 Sa 305/19 Urteil Nachentrichtete Lohnsteuer: Erstattungsanspruch des Arbeitgebers § 426 Abs 1 S 1 BGB

Nachentrichtete Lohnsteuer: Erstattungsanspruch des Arbeitgebers Orientierungssatz Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Erstattung der geleisteten Lohnsteuernachzahlungen lediglich für den Fall verlangen, dass der - zuviel - geleistete Betrag auf einem Haftungsbescheid des Finanzamts beruht. (Rn.33) (Rn.34) Verfahrensgang vorgehend ArbG Trier,

  1. Juli 2019, 4 Ca 364/19, Urteil Tenor
  2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom
  3. Juli 2019, Az. 4 Ca 364/19, abgeändert und die Klage abgewiesen.
  4. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  5. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Erstattung nachentrichteter Einkommensteuer. Randnummer 2 Der 1958 geborene Beklagte war vom 03.07.1989 bis zum 30.11.2017 bei der Klägerin als Elektroniker beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Arbeitgeberkündigung vom 27.04.2017 wegen beabsichtigter Betriebsschließung. In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Trier (3 Ca 1467/17) stritten die Parteien ua. um eine Sozialplanabfindung. Im Kammertermin vom 20.09.2018 schlossen sie - mit umgekehrten Parteirollen - folgenden Vergleich: Randnummer 3 „ Vergleich Randnummer 4
  6. Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung gemäß des Sozialplans vom 10.11.2017 in Höhe von € 34.965,60 brutto, wobei die Abfindung 21 Tage nach Rechtskraft dieses Vergleichs zur Zahlung fällig ist. Randnummer 5
  7. Die Beklagte zahlt an den Kläger im Hinblick auf den Lohnabzug bei der Abrechnung September 2017 Arbeitsentgelt in Höhe von € 795,52 brutto, wobei der Betrag 21 Tage nach Rechtskraft dieses Vergleichs zur Zahlung fällig ist. Randnummer 6
  8. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Randnummer 7
  9. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Verfahren 6 Sa 115/18 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bzw. die darin geltend gemachten Nachteilsausgleichsansprüche von der vorstehenden Regelung unberührt bleiben. Es besteht jedoch Einigkeit dahingehend, dass für den Fall, dass Nachteilsausgleichsansprüche rechtskräftig zugesprochen werden oder eine vergleichsweise Regelung über eine Zahlung von Nachteilsausgleich getroffen wird, die vorstehend geregelte Abfindungszahlung auf den Anspruch aus Nachteilsausgleich anzurechnen ist. Randnummer 8
  10. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“ Randnummer 9 Die Klägerin rechnete anschließend einen Bruttobetrag von € 35.761,12 ab und zahlte dem Beklagten am 31.10.2018 einen Nettobetrag von € 31.187,71 aus. Der Abrechnung legte sie die Steuerklasse 3 zugrunde. Im Nachgang gelangte die Klägerin zu der Ansicht, dass sie Steuern nach Steuerklasse 6 hätte abführen müssen. Sie trägt vor, sie habe dem Finanzamt deshalb Steuern iHv. € 9.323,21 nachentrichtet. Der Beklagte bestreitet dies. Randnummer 10 In einem weiteren Rechtsstreit (2 Ca 560/17) stritten die Parteien um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die Klägerin (damals Beklagte) mit Urteil vom 20.11.2018 ( 6 Sa 115/18 ) verurteilt, an den Beklagten (damals Kläger) gem. § 113 Abs. 3 BetrVG einen Nachteilsausgleich iHv. € 18.599,02 brutto zu zahlen. Der Gesamtanspruch belaufe sich auf € 53.564,62 brutto; weil die Sozialplanabfindung von € 34.965,60 brutto anzurechnen sei, stehe noch der tenorierte Restbetrag offen. Bei Abrechnung des Restbetrags behielt die Klägerin einen Nettobetrag von € 9.323,21 ein. Daraufhin betrieb der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 20.11.2018 ( 6 Sa 115/18 ). Ihm wurde der vollständige Nettobetrag ausgekehrt. Randnummer 11 Mit ihrer am 17.05.2019 beim Arbeitsgericht Trier eingegangen Klage verlangt die Klägerin die Zahlung von € 9.323,
  11. Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, sie habe diese Steuerschuld des Beklagten dem Finanzamt Trier nachentrichtet. Zum Beweis legte sie Ausdrucke der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2018 mit Datum vom 29.10.2018 (Steuerabzug nach Steuerklasse 3 = Lohnsteuer € 3.852,00, Solidaritätszuschlag € 211,86, Kirchensteuer € 346,68) und vom 31.10.2018 (Steuerabzug nach Steuerklasse 6 = Lohnsteuer € 11.995,50, Solidaritätszuschlag € 656,67, Kirchensteuer € 1.079,59), eine Abrechnung der Brutto/Netto-Bezüge mit Datum vom 31.10.2018 nach Steuerklasse 6 sowie einen Ausdruck vom 12.03.2019 „Meldelauf DÜ elektronische Lohnsteuerkarte im November 2018“ (Bl. 114 d.A.) vor. Außerdem bezog sie sich auf ein Schreiben ihres Abrechnungsbüros an den Beklagten vom 06.02.2019, das auszugsweise wie folgt lautet: Randnummer 12 „Die Nettoabfindung die Sie erhalten haben, wurde berechnet unter der Voraussetzung dass Sie mit der Steuerklasse 3 abzurechnen sind. Diese Information haben wir vom Insolvenzverwalter […] erhalten. Randnummer 13 Da Sie allerdings vermutlich in einem Beschäftigungsverhältnis sind, ist die Steuerklasse 3 nicht mehr frei und wir dürfen Sie nur mit der Steuerklasse 6 abrechnen. Randnummer 14 Die Auszahlung fand allerdings bereits unter der Steuerklasse 3 statt. Diese Steuerklasse ist günstiger und Ihnen werden weniger Steuern abgezogen als bei Steuerklasse
  12. Randnummer 15 Aufgrund einer Nachberechnung wurde auch Ihre Abrechnung richtig gestellt und die richtige Steuer an das Finanzamt abgeführt. Deshalb hat Ihnen die [Klägerin] um einen Betrag in Höhe von Euro 9.323,21 zu viel überwiesen. Randnummer 16 Es handelt sich hierbei um Steuern die, wie Sie der beigefügten Lohnsteuerbescheinigung entnehmen können, bereits an das Finanzamt abgeführt worden sind. …“ Randnummer 17 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 18 den Beklagten zu verurteilen, an sie € 9.323,21 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2019 zu zahlen. Randnummer 19 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei kein anderes Beschäftigungsverhältnis eingegangen, seine Einkünfte in 2018 seien nach Steuerklasse 3 zu versteuern. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht Trier hat mit Urteil vom 03.07.2019 der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, die Klägerin könne vom Beklagten gem. § 426 BGB die Zahlung von € 9.323,21 verlangen, weil sie diesen Betrag unstreitig an das Finanzamt abgeführt habe. Da der Beklagte alleiniger Steuerschuldner sei, komme es nicht darauf an, welche Steuerklasse im Zeitpunkt der Zahlung zutreffend gewesen sei. Etwa zu viel gezahlte Steuer könne vom Beklagten bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 03.07.2019 Bezug genommen. Randnummer 23 Gegen das am 26.07.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 20.08.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 29.08.2019 eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 24 Er macht geltend, die ursprüngliche Abrechnung der Klägerin nach Steuerklasse 3 sei im Zeitpunkt der Auszahlung am 31.10.2018 richtig gewesen, denn er habe über keine andere Beschäftigung verfügt. Die Klägerin habe aus unerfindlichen Gründen und grob fahrlässig eine Nachberechnung nach Steuerklasse 6 vorgenommen. Sie hätte zumindest bei ihm nachfragen können, ob er in einem neuen Beschäftigungsverhältnis stehe. Dies habe sie lediglich „vermutet“, wie dem Schreiben ihres Abrechnungsbüros vom 06.02.2019 zu entnehmen sei. Die Klägerin habe dem Finanzamt keine Steuern iHv. € 9.323,21 nachentrichtet. Diese Auskunft habe sein Steuerberater, der sich persönlich beim Finanzamt Trier erkundigt habe, erhalten. Inzwischen habe das Finanzamt Trier mit Bescheid vom 26.11.2019 die Steuern für 2018 festgesetzt. Ausweislich des Steuerbescheids für 2018 (Bl. 132 ff. d.A.) habe er 2018 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv. € 35.761,00 brutto erzielt, vom Lohn sei Einkommensteuer iHv. € 3.852,00, Solidaritätszuschlag iHv. € 211,86 und Kirchensteuer iHv. € 346,68 abgezogen worden. Randnummer 25 Der Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 03.07.2019, Az. 4 Ca 364/19, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Die Klägerin beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, sie habe dem Finanzamt für den Beklagten Steuern iHv. € 9.323,21 nachentrichtet. Sie habe vom Finanzamt die Auskunft erhalten, dass ab 01.10.2018 die Steuerklasse 6 zu Grunde zu legen sei (Abfrage beim Finanzamt vom 12.03.2019 in Kopie, Bl. 114 d.A.). Es sei deshalb nicht zu beanstanden, dass ihr Abrechnungsbüro eine zweite Abrechnung nach Steuerklasse 6 vorgenommen und dem Finanzamt die zu wenig entrichtete Steuer nachentrichtet habe. Sie habe sich auf die Auskunft des Finanzamts verlassen dürfen. Laut Lohnjournal für Oktober 2018 habe sie für den Beklagten Lohnsteuer iHv. € 11.995,50, Solidaritätszuschlag iHv. € 656,67 und Kirchensteuer iHv. € 1.079,59 abgerechnet. Gemäß DÜ-Protokoll habe sie dem Finanzamt Trier für Oktober 2018 (für mehrere Arbeitnehmer einschließlich des Beklagten) einen Gesamtbetrag von € 94.080,52 gezahlt. Dem vorgelegten Kontoauszug der Sparkasse Trier vom 08.11.2018 lasse sich entnehmen, dass der Gesamtbetrag dem Finanzamt überwiesen worden sei. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akte 6 Sa 115/18 . Entscheidungsgründe I. Randnummer 31 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Randnummer 32 Die Berufung hat in der Sache Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von € 9.323,
  13. Randnummer 33
  14. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG, § 44 Abs. 1 Satz 1 AO iVm. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB Erstattung der - auf Haftungsbescheide des Finanzamts - geleisteten Lohnsteuernachzahlungen verlangen, weil der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG allein Schuldner der Lohnsteuer ist. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, diese zu übernehmen (vgl. hierzu ausführlich BAG 14.11.2018 - 5 AZR 301/17). Randnummer 34
  15. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn der Klägerin lagen keine Haftungsbescheide des Finanzamts vor. Sie rechnete vielmehr den im gerichtlichen Vergleich vom 20.09.2018 (3 Ca 1467/17) vereinbarten Bruttobetrag von € 35.761,12 nach Steuerklasse 3 ab, führte Lohnsteuer iHv. € 3.852,00, Solidaritätszuschlag iHv. € 211,86 sowie Kirchensteuer iHv. € 346,68 an das Finanzamt ab und zahlte einen Nettobetrag von € 31.187,71 an den Beklagten aus. Der Inhalt der ersten Abrechnung der Klägerin über die Brutto/Netto-Bezüge mit Datum vom 29.10.2018 nach Steuerklasse 3 stimmt exakt mit dem vom Beklagten vorgelegten Steuerbescheid des Finanzamts Trier für 2018 vom 26.11.2019 überein. Danach ist - so wörtlich - „durch Steuerabzug vom Lohn“ für den Beklagten Lohnsteuer iHv. € 3.852,00, Solidaritätszuschlag iHv. € 211,86 sowie Kirchensteuer iHv. € 346,68 entrichtet worden. Dem Steuerbescheid für 2018 lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin einen „Steuerabzug vom Lohn“ in der von ihr behaupteten Höhe (Lohnsteuer € 11.995,50, Solidaritätszuschlag € 656,67, Kirchensteuer € 1.079,59) vorgenommen hat. Randnummer 35 Da der Beklagte unter Vorlage des Steuerbescheids für 2018 qualifiziert bestreitet, dass die Klägerin für ihn weitere Steuern iHv. € 9.323,21 an das Finanzamt nachentrichtet hat, trägt die Klägerin nach allgemeinen Regeln die Darlegungs- und Beweislast für die den Erfüllungseinwand begründenden Tatsachen. Randnummer 36 Die Klägerin hat ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt. Sie behauptet, sie sei nachträglich zur Ansicht gelangt, dass sie den im Vergleich vom 20.09.2018 vereinbarten Bruttobetrag von € 35.761,12 statt nach Steuerklasse 3, nach Steuerklasse 6 abrechnen müsse. Das von ihr beauftragte Abrechnungsbüro begründet die Meinungsänderung im Schreiben vom 06.02.2019 damit, der Beklagte sei „vermutlich“ in einem Beschäftigungsverhältnis, so dass die Steuerklasse 3 „nicht mehr frei“ sei, weshalb sie nach Steuerklasse 6 abrechnen müsse. Ein Haftungsbescheid des Finanzamts lag dem Abrechnungsbüro nicht vor. Die Klägerin hat auch keine verbindliche Auskunft des Finanzamts verlangt oder erhalten. Der von ihr vorgelegte Ausdruck vom 12.03.2019 mit der Überschrift „Meldeverlauf DÜ elektronische Lohnsteuerkarte im November 2018“ stellt - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine Auskunft des Finanzamts dar. Die Klägerin hat zwar zweitinstanzlich unter Vorlage des Lohnjournals für Oktober 2018 behauptet, sie habe für den Beklagten Lohnsteuer iHv. € 11.995,50, Solidaritätszuschlag iHv. € 656,67 und Kirchensteuer iHv. € 1.079,59 abgerechnet. Gemäß DÜ-Protokoll habe sie an das Finanzamt Trier für Oktober 2018 (für Arbeitnehmer einschließlich des Beklagten) einen Gesamtbetrag von € 94.080,52 gezahlt. Das DÜ-Protokoll bestätigt nur die Durchführung der maschinellen Übermittlung der aufgeführten Daten durch DATEV am 11.11.2018 an die Finanzverwaltung. Für die behauptete Überweisung des Gesamtbetrags stellen weder die Vorlage des DÜ-Protokolls noch des Lohnjournals taugliche Beweismittel dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin lässt sich auch der vorgelegten Kopie eines Kontoauszugs 20 (Blatt 8) der Sparkasse Trier nicht entnehmen, dass der Gesamtbetrag an das Finanzamt bzw. die zuständige Finanzkasse gezahlt worden ist. Mit Datum vom 08.11.2018 ist auf dem Kontoauszug die Überweisung (Sammler) eines Betrags von € 96.615,68 abzulesen. Dieser Betrag stimmt nicht mit dem am 11.11.2018 (und damit später) gem. DÜ-Protokoll gemeldeten Gesamtbetrag von € 94.080,52 überein. Da weder der Zahlungsempfänger noch der Zahlungszweck auf dem Kontoauszug verzeichnet sind, ist er ebenfalls kein taugliches Beweisangebot für die Behauptung der Klägerin, sie habe für den Beklagten € 9.323,21 an das Finanzamt nachentrichtet. III. Randnummer 37 Die Klägerin hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Randnummer 38 Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.