Außerordentliche Kündigung - Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - Krankfeiern Orientierungssatz Das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (umgangssprachlich "Krankfeiern" genannt) kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung bilden. Wenn sich der Arbeitnehmer für die Zeit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt, begeht er regelmäßig einen Betrug zulasten des Arbeitgebers. Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs 1 S 2 EntgFG hat zwar einen hohen Beweiswert. Diese Bescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Im Einzelfall können aber aus besonderen Umständen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung bestehen. Als einen solchen Umstand hat das Bundesarbeitsgericht Erklärungen des Arbeitnehmers angesehen, mit denen er vor der Erkrankung ein "Krankfeiern" ankündigte. Eine solche Erklärung weckt erhebliche Zweifel, ob die angekündigte Krankheit auch wirklich vorlag. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 21. Februar 2019, 2 Ca 1852/18, Urteil Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. Februar 2019, Az. 2 Ca 1852/18, abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung. Randnummer 2 Der 1979 geborene, verheiratete Kläger war seit 01.04.2003 bei der Beklagten, die nicht mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, als Lagerarbeiter zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 2.150,00 beschäftigt. Die Beklagte erteilte dem Kläger insgesamt vier schriftliche Abmahnungen: zwei mit Datum vom 04.02.2016, die dritte vom 07.02.2018 und die vierte vom 27.02.2018. Mit Schreiben vom 08.05.2018 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum 30.11.2018. Diese Kündigung griff der Kläger nicht an. Mit Schreiben vom 19.06.2018, dem Kläger am 22.06.2018 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 28.06.2018 beim Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage. Randnummer 3 Der Kläger soll - nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten - am Nachmittag des 18.06.2018 einer Arbeitskollegin, die sich von ihm mit den Worten "dann bis morgen" verabschiedete, lächelnd geantwortet haben: " Morgen bin ich nicht da. Da feiere ich krank ". Er meldete sich am 19.06.2018 telefonisch krank und legte der Beklagten am 20.06. eine am 19.06.2018 ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung, Anlage B 5) seines Hausarztes für den Zeitraum vom 19.06. bis zum 13.07.2018, dem Freitag vor den Betriebsferien, vor. Randnummer 4 Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen, er habe seiner Arbeitskollegin am 18.06.2018 nicht erklärt, dass er am nächsten Tag " krankfeiere ", er habe vielmehr geäußert, dass er einen Arzt aufsuchen werde, weil er sich nicht gut fühle. Das Arbeitsverhältnis sei insbesondere nach Ausspruch der ordentlichen Kündigung massiv belastet gewesen. Die Beklagte habe sich ihm gegenüber immer ablehnender verhalten, die Situation am Arbeitsplatz sei für ihn unerträglich geworden. Er habe sich ausgegrenzt gefühlt und hierunter seelisch gelitten. Deshalb habe er seinen Hausarzt aufgesucht. Er habe am 22.06.2018 keine neue Beschäftigung aufgenommen, sondern bis zum 30.11.2018 Arbeitslosengeld bezogen. Randnummer 5 Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, Randnummer 6 festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 19.06.2018, zugegangen am 22.06.2018, aufgelöst worden ist. Randnummer 7 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 8 die Klage abzuweisen. Randnummer 9 Sie hat vorgetragen, der Kläger habe am 18.06.2018 weder gekränkelt noch über Leiden oder Schmerzen geklagt. Er habe seiner Arbeitskollegin vielmehr grinsend erklärt, dass er am nächsten Tag nicht komme, weil er „ krankfeiere “. Die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 19.06. bis zum 13.07.2018 sei auch unglaubwürdig, weil sie für einen Zeitraum von annähernd vier Wochen bis zum Freitag vor den Betriebsferien ausgestellt worden sei. Der Kläger habe nach den ihr vorliegenden Informationen bereits am 22.06.2018 ein Arbeitsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber (Firma X. SE) aufgenommen und ein Probearbeiten absolviert. Randnummer 10 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.02.2019 Bezug genommen. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, es liege kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor. Der Kläger habe seine Arbeitspflicht nicht beharrlich verweigert. Allein die - streitige - kollegiale Mitteilung vom 18.06.2018, am Folgetag " krankzufeiern ", belege hier - trotz anschließender Krankheitszeit - keine nachhaltige Verweigerungshaltung des Klägers. Der Beweiswert der am 19.06.2018 ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sei nicht erschüttert. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21.02.2019 Bezug genommen. Randnummer 12 Gegen das am 11.03.2019 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 10.04.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 13.05.2019 (Montag) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Randnummer 13 Der Beklagte macht geltend, die außerordentliche Kündigung sei wirksam. Es liege eine Kette arbeitsvertraglicher Pflichtverletzungen über einen längeren Zeitraum vor. So habe sie den Kläger insgesamt viermal zu Recht abgemahnt. Das Verhalten des Klägers habe schließlich darin gegipfelt, dass er am 18.06.2018 erklärt habe, „ krankfeiern “ zu wollen. Das Arbeitsgericht hätte die von ihr benannte Zeugin vernehmen müssen. Nachdem der Kläger seine Krankheit gegenüber seiner Arbeitskollegin angekündigt habe, sei er am 19.06.2018 nicht zur Arbeit erschienen und habe eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit vom 19.06. bis zum 13.07.2018 vorgelegt. Insoweit habe sie jedoch erstinstanzlich unter Beweisantritt ausgeführt, dass der Kläger am Vortag weder gekränkelt noch über Leiden oder Schmerzen geklagt noch zu erkennen gegeben habe, dass er aufgrund einer bekannten Erkrankung oder bekannter Beschwerden von einer Arbeitsunfähigkeit ausgehe. Er habe vielmehr grinsend erklärt, dass er am nächsten Tag nicht komme, da er " krankfeiere ". Unstreitig sei der Kläger bis zum Freitag vor den Betriebsferien krankgeschrieben worden, was eine Erkrankung - auch von der Dauer - als unglaubwürdig erscheinen lasse. Gleichermaßen sei im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt geworden, dass der Kläger bereits vor Zugang der Kündigungserklärung bei der Firma X. SE - an einem Tag - eine Probearbeit absolviert habe. Auch insoweit habe sie Beweis angeboten. Im Lichte der Gesamtumstände der abgegebenen Erklärung des Klägers gegenüber der Zeugin scheide die Deutung des Arbeitsgerichts, der Kläger sei tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt gewesen, aus. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 15 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.02.2019, Az. 2 Ca 1852/18, abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 18 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sein Fehlen ab dem 19.06.2018 stelle keine Arbeitsverweigerung dar. Er habe nicht unentschuldigt gefehlt, sondern der Beklagten eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Er habe am 22.06.2018 keine Beschäftigung bei der Fa. X. SE aufgenommen und dort auch nicht zur Probe gearbeitet. Randnummer 19 Die Berufungskammer hat Beweis erhoben über die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe am Nachmittag des 18.06.2018 seiner Arbeitskollegin, die sich von ihm auf dem Betriebsgelände mit den Worten "dann bis morgen" verabschiedet habe, lächelnd geantwortet: " Morgen bin ich nicht da, da feiere ich krank " und über die Behauptung des Klägers, er sei in der Zeit vom 19.06. bis zum 13.07.2018 wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig gewesen, durch Vernehmung der Arbeitskollegin und des Hausarztes des Klägers. Wegen des Ablaufs und des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.02.2020 Bezug genommen. Randnummer 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 21 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 22 Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die außerordentliche Kündigung vom 19.06.2018 ist wirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien mit ihrem Zugang am 22.06.2018 fristlos beendet. Ein wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB liegt vor. Das führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Abweisung der Klage. Randnummer 23 1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. etwa BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15 mwN). Randnummer 24 Das Erschleichen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (umgangssprachlich „Krankfeiern“ genannt) kann einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB zur außerordentlichen Kündigung bilden. Wenn sich der Arbeitnehmer für die Zeit einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung gewähren lässt, begeht er regelmäßig einen Betrug zulasten des Arbeitgebers (vgl. BAG 29.06.2017 - 2 AZR 597/16 - Rn. 16 mwN; ErfK/Niemann 20. Aufl. BGB § 626 Rn. 156 mwN). Eine ordnungsgemäß ausgestellte ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung iSd. § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG hat zwar einen hohen Beweiswert. Diese Bescheinigung ist der gesetzlich vorgesehene und gewichtigste Beweis für die Tatsache einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Im Einzelfall können aber aus besonderen Umständen begründete Zweifel an der Richtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung bestehen (vgl. BAG 11.10.2006 - 5 AZR 755/05 - Rn. 35; LAG Rheinland-Pfalz 23.05.2018 - 2 Sa 434/17 - Rn. 53 mwN). Als einen solchen Umstand hat das Bundesarbeitsgericht Erklärungen des Arbeitnehmers angesehen, mit denen er vor der Erkrankung ein " Krankfeiern " ankündigte. Eine solche Erklärung weckt erhebliche Zweifel, ob die angekündigte Krankheit auch wirklich vorlag (so schon BAG 04.10.1978 - 5 AZR 326/77). Randnummer 25 2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Berufungskammer (§ 286 ZPO) fest, dass der Kläger ab dem 19.06.2018 eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen hat. Dieses Verhalten stellt einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB dar. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.