Außerordentliche Kündigung - Verdachtskündigung - Diebstahl - Arbeitszeitbetrug Orientierungssatz 1. Die Rechtfertigung einer "Tatkündigung" hängt allein davon ab, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die zu der Annahme berechtigen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - im Fall der außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - unzumutbar gewesen. (Rn.36) 2. Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine sog. Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend ArbG Koblenz, 23. Januar 2019, 2 Ca 1662/18, Urteil Tenor 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. Januar 2019, Az. 2 Ca 1662/18, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten - zweitinstanzlich noch - über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Beklagten vom 30.05.2018. Die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung zum 31.07.2018 greift die Klägerin nicht an. Randnummer 2 Die 1981 geborene Klägerin war seit dem 23.08.2012 in der Spielhalle des Beklagten als Aufsichtsperson zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt € 1.287,00 angestellt. Der Beklagte beschäftigt in seinem Betrieb nicht mehr als zehn Arbeitnehmer. Die Klägerin war vom 16.05. bis zum 31.07.2018 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Die gesetzliche Krankenkasse zahlte ihr laut Mitteilung vom 02.07.2018 ab einem nicht angegebenen Zeitpunkt Krankengeld. Randnummer 3 Mit Anwaltschreiben vom 18.05.2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er hege den dringenden Verdacht, dass sie in der Zeit vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2018 in seiner Spielhalle Bargeld im fünfstelligen Bereich gestohlen bzw. veruntreut habe. Außerdem bestehe der Verdacht, dass sie über Monate hinweg zu viele Arbeitsstunden abgerechnet habe. Ebenfalls am 18.05.2018 erstattete der Beklagte gegen die Klägerin eine Strafanzeige wegen Unterschlagung von Bargeld. Den Gesamtschaden gab er bei der Polizeiinspektion mit ca. € 40.000,00 an; eine Aufstellung wollte er nachreichen. Die Strafanzeige ergänzte er am 11.06.2018 wegen des Verdachts des Arbeitszeitbetrugs. Randnummer 4 Das Anwaltschreiben vom 18.05.2018 lautet auszugsweise: Randnummer 5 „… Gegenstand meiner Beauftragung ist der dringende Tatverdacht einer schwerwiegenden Straftat zu Lasten meines Mandanten in 5-stelliger Höhe, sowie der dringende Tatverdacht eines Abrechnungsbetrugs. Randnummer 6 Diesem dringenden Tatverdacht liegen seit dem 17.05.2018 folgende Erkenntnisse zu Grunde die eine fristlose Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses mit meinem Mandanten begründen: Randnummer 7 1. Untreue/Diebstahl Randnummer 8 Nach Auswertung des betriebswirtschaftlichen Ergebnisses der Spielhalle zunächst vom 01.10.2017 bis 31.03.2018 meines Mandanten durch den Steuerberater fiel ein 5-stelliger Fehlbetrag auf, dessen Verbleib nunmehr seit dem 17.05.2018 als aufgeklärt gilt. Die davor liegenden Monate werden derzeit noch separat aufgearbeitet. Randnummer 9 Für Entnahmen aus dem Tresor lassen sich zum Zwecke der Auffüllung der verschiedenen Automaten keine relevanten korrespondierenden Einzahlungen in den Automaten finden. Randnummer 10 Alle in Frage kommenden Differenzen sind Ihrer Dienstzeit zuzuordnen. Sämtliche Beweise liegen in digital gesicherter Form vor. So kann nachgewiesen werden, welcher Betrag mit Ihrer Karte aus dem Tresor entnommen wurde und welcher Betrag - wenn überhaupt eingezahlt wurde - tatsächlich in die Automaten zwecks Auffüllung nach Gewinnausschüttung eingezahlt wurde. Insofern besteht ein dringender Tatverdacht der Untreue/Diebstahl. Randnummer 11 2. Abrechnungsbetrug Randnummer 12 Nach eingehen der Kontrolle der eingereichten Stundenzettel wurde festgestellt, dass Sie mehrfach über Monate hinweg zu viele Stunden bewusst falsch abgerechnet haben. So haben Sie nachweislich die Spielhalle z.B. um 23:04 Uhr geschlossen (Aktivierung Sicherheitssystem) allerdings eine Arbeitszeit bis um 24:00 Uhr - wie vertraglich eigentlich vorgesehen - abgerechnet. Auch dadurch ist meinem Mandanten ein Schaden entstanden. Randnummer 13 Bevor wir nunmehr eine fristlose außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung aussprechen, soll Ihnen die Gelegenheit gegeben werden diese Verdachtsmomente zu entkräften. Wir bitten daher um einen gemeinsamen in der Kanzlei des Unterzeichners und dem Mandanten an folgenden Tagen: [ …] Randnummer 14 Es wird um kurzfristige Mitteilung gebeten, welcher Termin Ihnen passt. Der Mandant wird anwesend sein. Sämtliche Unterlagen zu dem Tatvorwurf werden ebenfalls vorgelegt werden. Gerne können Sie auch einen Kollegen Rechtsanwalt zu dieser Besprechung mitbringen, um Ihre Rechte zu wahren.“ Randnummer 15 Die Klägerin ließ die Vorwürfe mit Anwaltschreiben vom 23.05.2018 zurückweisen. Die angebotenen Gesprächstermine nahm sie nicht wahr. In dem Schreiben heißt es u.a.: Randnummer 16 „Der Vorwurf einer Untreue oder eines Diebstahls wird zurückgewiesen. Es ist nicht richtig, dass unsere Mandantin Gelder gestohlen oder veruntreut hätte. Randnummer 17 Eine weitergehende Stellungnahme zu den Vorwürfen ist nicht möglich, weil nur in allgemeiner Form behauptet wird, dass irgendwelche Differenzen vorlägen, die der Dienstzeit [der Klägerin] zuzuordnen wären. Randnummer 18 Bestritten wird auch ein Abrechnungsbetrug. Bei dem einzigen von Ihnen geschilderten Fall war es so, dass unsere Mandantin in der Tat etwas früher Ihre Arbeit beendet hat, dies geschah jedoch im Einverständnis mit [dem Beklagten].“ Randnummer 19 Mit Schreiben vom 30.05.2018, der Klägerin am selben Tag zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 31.07.2018. Die Klägerin erhob am 11.06.2018 vor dem Arbeitsgericht Koblenz Kündigungsschutzklage, die sie im Verlauf des Rechtsstreits auf die außerordentliche Kündigung beschränkte. Außerdem verlangte sie - soweit noch von Interesse - für die Zeit vom 01.06. bis zum 27.06.2018 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und (wegen Ausscheidens im zweiten Halbjahr) Urlaubsabgeltung für 16 Tage. Randnummer 20 Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestands, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlich zuletzt gestellten Klageanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.01.2019 Bezug genommen. Randnummer 21 Das Arbeitsgericht hat mit dem vorbezeichneten Urteil festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung des Beklagten vom 30.05.2018 aufgelöst worden ist (Ziff. 1 des Tenors). Darüber hinaus hat es den Beklagten - unter Abweisung der Klage im Übrigen - verurteilt, an die Klägerin Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 01. bis zum 27.06.2018 iHv. € 1.158,30 brutto (Ziff. 2a des Tenors) und Urlaubsabgeltung für 16 Tage iHv. € 950,40 brutto (Ziff. 2b des Tenors), jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die außerordentliche Verdachtskündigung sei nicht aus wichtigem Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. Der Beklagte habe schon dem Anhörungserfordernis nicht genügt. Im Anwaltschreiben vom 18.05.2018 habe er der Klägerin im Kern vorgeworfen, mit ihrer Karte Geldbeträge zum Auffüllen der Spielautomaten dem Tresor entnommen, dieses Bargeld jedoch nicht in die Automaten gefüllt zu haben. Auf diesen Vorwurf sei der Beklagte im Rechtsstreit nicht zurückgekommen. Stattdessen berufe er sich darauf, dass handschriftliche Eintragungen in sog. Auffülllisten nicht mit den digital protokollierten Nachfüllungen in den Spielautomaten übereinstimmten. Jedenfalls seien die vom Beklagten vorgetragenen Verdachtsmomente nicht geeignet, den dringenden Verdacht eines vorsätzlich vermögensschädigenden Verhaltens der Klägerin hochgradig wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Die Kündigung sei auch nicht - unter dem Gesichtspunkt des Verdachts oder der Tat - wegen Arbeitszeitbetrugs gerechtfertigt. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 23.01.2019 Bezug genommen. Randnummer 22 Gegen das am 05.02.2019 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit einem am 04.03.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 06.05.2019 verlängerten Frist mit einem am 06.05.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Entgeltfortzahlung und zur Urlaubsabgeltung wendet sich die Berufung nicht. Randnummer 23 Der Beklagte macht geltend, das Arbeitsgericht habe der Klage gegen die außerordentliche Kündigung vom 30.05.2018 zu Unrecht stattgegeben. Er habe die Klägerin vor Ausspruch der Verdachtskündigung ordnungsgemäß angehört. Er habe ihr im Schreiben vom 18.05.2018 ua. den Verdacht einer Unterschlagung in fünfstelliger Höhe eröffnet. Die Fehlbeträge seien ausschließlich während der Arbeitszeit der Klägerin durch nicht vorgenommene Nachfüllungen in die jeweiligen Spielautomaten entstanden. Er habe im Anwaltschreiben vom 18.05.2018 konkret aufgeführt, welche Straftat er ihr durch welche strafrechtlich relevante Handlung über welchen Zeitraum und in welcher Höhe zur Last lege. Dieser Vorwurf sei so konkret gewesen, dass ihn die Klägerin durch Anwaltschreiben vom 23.05.2018 zurückgewiesen habe. Mit diesem Schreiben habe sie eindeutig dokumentiert, dass sie kein Interesse an einer Anhörung habe. Auf eine angeblich bestehende oder länger andauernde Arbeitsunfähigkeit habe sich die Klägerin nicht berufen. In einem weiteren Schreiben vom 24.05.2018 habe er stellvertretend den Monat Januar 2018 herangezogen, um einen Teilbetrag iHv. € 3.400,00 mit Belegen weiter untermauert. Die Klägerin habe von ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch gemacht, so dass er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB die Kündigung ausgesprochen habe. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der Anhörung und der Darlegung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts sei unschädlich, wenn er im Schreiben vom 18.05.2018 zunächst nur eine "Geldquelle" - nämlich den Tresor - als eine mögliche "Entnahmestelle" für Bargeld zum Zwecke der Nachfüllung der Spielautomaten benannt habe. Der Klägerin sei hinreichend bekannt gewesen, dass mehrere "Geldquellen" zur Entnahme von Bargeld außerhalb des Tresors vorhanden gewesen seien, um die Spielautomaten zu befüllen. Entscheidend sei, dass die Klägerin Entnahmen aus den jeweiligen "Geldquellen" getätigt und in der Auffüllliste dokumentiert, dann aber keine entsprechenden Einzahlungen in die Spielautomaten vorgenommen habe. Dies sei Kern der Vorwürfe gewesen. Die Klägerin habe dies auch so verstanden und eingeordnet, weil sie den Kernvorwurf im Schriftsatz vom 23.05.2018 bestritten habe. Auch den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs habe er im Anhörungsschreiben konkret dargelegt. Randnummer 24 Für die außerordentliche Kündigung liege ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB vor. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts bestehe der dringende Verdacht, dass die Klägerin im Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 insgesamt 75 strafbare Handlungen begangen und so einen Vermögensschaden iHv. mindestens € 12.260,00 verursacht habe. Er habe erstinstanzlich substantiiert und schlüssig jede der insgesamt 75 strafbaren Handlungen der Klägerin vorgetragen und unter Beweis gestellt. Er habe ausführlich dargelegt, an welchen Arbeitstagen die Klägerin in der Spielhalle gearbeitet habe. Für diese Tage habe er die handschriftlich geführten Auffülllisten vorgelegt, die er mit den digitalen und nicht veränderbaren Aufzeichnungen der jeweiligen Spielautomaten abgeglichen habe. Bei diesem Abgleich habe sich gezeigt, dass die Klägerin handschriftlich das Auffüllen eines bestimmten Spielautomaten mit einem bestimmten Geldbetrag in der Liste dokumentiert, diesen Geldbetrag jedoch nicht in voller Höhe in den Automaten gefüllt habe. Diese Differenzen seien ausschließlich der Klägerin zuzuordnen, was sich nicht zuletzt aus dem Vergleich der Handschriften ergebe. Soweit die Klägerin auf einen angeblich fragwürdigen „Bargeldkreislauf“ in seiner Spielhalle verweise, um sich für die 75 Taten zu exkulpieren, habe das Arbeitsgericht dies zu Unrecht aufgegriffen. Es komme nicht darauf an, welche „Soll“- und „Ist“-Bestände es in den jeweiligen Tatzeiträumen an den jeweiligen Tagen in den verschiedenen "Geldquellen" gegeben habe. Es sei irrelevant, wie viel Geld sich im Tresor, in der Barkasse oder in einem Eimer befunden habe. Denn es sei Fakt, dass Geld überhaupt vorhanden gewesen sei und die Klägerin mit ihrer eigenen Unterschrift dokumentiert habe, dass sie Geldbeträge - aus welcher „Geldquelle“ auch immer - entnommen habe, um diese dann in die jeweiligen Spielautomaten angeblich einzuzahlen. Diese Einzahlungen habe es aber durch den Abgleich der handschriftlichen Dokumente mit den digitalen Ausdrucken der jeweiligen Spielautomaten entweder in der jeweiligen Höhe oder absolut nicht gegeben. Diese Differenzen habe er erstinstanzlich tagesgenau und detailliert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Zur Beurteilung eines Vermögensschadens komme es nicht darauf an, ob er „Soll“- und „Ist“-Bestände der einzelnen „Geldquellen“ vorgetragen habe. Fest stehe, dass Gelder, welcher „Quelle“ auch immer entnommen und nicht eingezahlt worden seien. Dass die Eintragungen in den handschriftlichen Listen von der Klägerin stammten, habe er in erster Instanz unter Beweis gestellt. Seinen Beweisangeboten sei das Arbeitsgericht nicht nachgegangen. Das Arbeitsgericht habe außerdem das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Tatkündigung zu Unrecht verneint. Er habe einen Vermögensschaden erlitten. Die Klägerin habe Geld in die Spielautomaten einzahlen sollen, dass sie vorher seinem Vermögen entnommen habe. Dass dieses Geld vorhanden gewesen sei, habe die Klägerin durch die Eintragungen in der Auffüllliste hinreichend dokumentiert. Es sei gleichgültig, wo das Geld welcher „Quelle“ entnommen worden sei. Randnummer 25 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei auch der nachgewiesene Arbeitszeitbetrug der Klägerin als wichtiger Kündigungsgrund geeignet. Die Klägerin habe in 13 Fällen ihre Arbeit bereits vor 24:00 Uhr beendet und insgesamt 410 Minuten Arbeitszeit zu Unrecht abgerechnet. Es liege ein bewusst vorsätzliches Fehlverhalten vor. Eine Abweichung von wenigen Minuten hätte er sicherlich geduldet, aber keine Abweichungen von 56 Minuten wie bspw. am 22.03.2018. Randnummer 26 Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich, Randnummer 27 das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23.01.2019, Az. 2 Ca 1662/18, teilweise abzuändern und die Kündigungsschutzklage abzuweisen. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf die zur Information der Berufungskammer beigezogene Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Koblenz (2010 Js 50325/18). Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin am 27.12.2019 wegen des Vorwurfs des Diebstahls gem. § 170 Abs. 2 StPO und wegen des Vorwurfs des Betrugs bei der Abrechnung der Arbeitszeit gem. § 153 StPO eingestellt. Entscheidungsgründe I. Randnummer 32 Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. II. Randnummer 33 In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage zu Recht stattgegeben. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die außerordentliche fristlose Kündigung des Beklagten vom 30.05.2018 nicht aufgelöst worden, sondern hat bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31.07.2018 fortbestanden. Randnummer 34 Der Beklagte stützt die außerordentliche Kündigung auf zwei Kündigungsgründe: Zum einen auf den dringenden Verdacht, die Klägerin habe im Zeitraum vom 01.10.2017 bis zum 31.03.2018 in 75 Fällen in seiner Spielhalle Bargeld gestohlen bzw. veruntreut. Zum anderen soll die Klägerin im Zeitraum vom 09.01. bis zum 09.05.2018 ihre Arbeitszeit in 13 Fällen um insgesamt 410 Minuten falsch abgerechnet haben. Das Arbeitsgericht hat angenommen, dass beide Kündigungsvorwürfe den Beklagten nicht zur fristlosen Kündigung berechtigen. Die Berufungskammer schließt sich dem an. Randnummer 35 1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (vgl. BAG 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 15 mwN). Randnummer 36 Die Rechtfertigung einer „Tatkündigung“ hängt allein davon ab, ob im Kündigungszeitpunkt objektiv Tatsachen vorlagen, die zu der Annahme berechtigen, dem Kündigenden sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses - im Fall der außerordentlichen Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - unzumutbar gewesen (vgl. BAG 16.07.2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 38 mwN). Randnummer 37 Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine sog. Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn starke, auf objektive Tatsachen gründende Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. Der Verdacht muss auf konkrete, vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen nicht aus (vgl. BAG 02.03.2017 - 2 AZR 698/15 - Rn. 22 mwN). Randnummer 38 2. Der Beklagte stützt den Kündigungsgrund, die Klägerin habe in 75 Fällen im Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.03.2018 in seiner Spielhalle Bargeld in einer Gesamthöhe von € 12.260,00 gestohlen bzw. veruntreut, auf einen dringenden Tatverdacht. Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die vom Beklagten vorgetragenen Umstände nicht geeignet sind, einen dringenden Tatverdacht zu rechtfertigen. Randnummer 39
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