FG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 1 K 1692/19 - Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben trotz unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit einer steuerfreien luxemburgischen Altersrente Orientierungssatz
G "keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen zulässt", ist eine differenzierte Betrachtung der Vorsorgeaufwendungen nach der jeweiligen Versicherungssparte (z.B. Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) vorzunehmen (Rn.37) . 3. Die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c EStG enthaltene Einschränkung - der Beschäftigungsstaat lässt keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Besteuerung dieser Einnahmen zu - und der damit einhergehende Ausschluss einer Doppelbegünstigung ist vor dem Hintergrund
EuGH-Urteils vom 22.06.2017 C-20/16 (Rechtssache "Bechtel") im Grundsatz unionsrechtskonform (Rn.36) . 4. Revision eingelegt (Az.
BFH: X R 11/20) Verfahrensgang nachgehend BFH,
Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. IV. Das Urteil ist wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Kostenerstattungsanspruchs abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten. Tatbestand Randnummer 1 Streitig ist die Berücksichtigung von Beiträgen zur gesetzlichen Pflegeversicherung als Sonderausgaben. Randnummer 2 Die im Inland wohnenden Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2014 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie bezogen jeweils eine im Inland steuerpflichtige Leibrente. Der Kläger bezog zusätzlich von der luxemburgischen Caisse nationale d´assurance pension eine Rente i.H.v. 37.568,88 € (brutto), von der ein Steuerabzug i.H.v. 1.642,00 € einbehalten wurde. Randnummer 3 In ihrer Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung i.H.v. 3.318,00 € und Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 829,00 € als Sonderausgaben geltend; die Klägerin machte Beiträge zur Krankenversicherung i.H.v. 483,00 € und Beiträge zur Pflegeversicherung i.H.v. 120,00 € geltend (Bl. 5 ESt-Akte). Laut Bescheinigungen der AOK vom 25. März 2015 und 18. Januar 2016 entfielen Krankenversicherungsbeiträge i.H.v. 3.033,00 € sowie Pflegeversicherungsbeiträge i.H.v. 759,00 € auf die luxemburgische Rente
Klägers. Randnummer 4 Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 24. Juni 2015 berücksichtigte der Beklagte die Ertragsanteile der inländischen Renten als sonstige Einnahmen gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 a) Einkommensteuergesetz (EStG). Die luxemburgischen Renteneinkünfte nahm er als nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg (DBA LUX 2012) steuerfreie Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der festzusetzenden Einkommensteuer aus und berücksichtigte diese i.H.v. 23.027 EUR (Berechnung vgl. Bl. 83 d.A.) im Rahmen
Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG. Die Beiträge zur Krankenversicherung erkannte er nur i.H.v. 783,00 € und die Beiträge zur Pflegeversicherung nur i.H.v. 196,00 € als Sonderausgaben an. Im Erläuterungsteil
Bescheides führte der Beklagte aus, dass die Krankenversicherungsbeiträge, soweit sie im Zusammenhang mit den steuerfreien luxemburgischen Einkünften stünden, nicht abzugsfähig seien. Randnummer 5 Zur Begründung ihres Einspruchs trugen die Kläger im Wesentlichen vor, die nicht berücksichtigten Krankenkassenbeiträge seien Pflichtbeiträge, die durch die deutsche Gesetzgebung für eine luxemburgische gesetzliche Rente an eine deutsche Krankenkasse geleistet worden seien. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang liege nicht vor. Randnummer 6 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 24. August 2015 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang der Versicherungsbeiträge mit den im Inland steuerfreien Renteneinnahmen aus Luxemburg bestehe. Die Höhe der Beiträge richte sich nach der Höhe der Rentenbezüge. Dieser Zusammenhang rechtfertige die Annahme
G, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge den Renteneinnahmen als Finanzierungsquelle zuzuordnen seien und die Beiträge nicht die sonstigen Einnahmen der Kläger, welche die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer seien, minderten. Dem Umstand, dass die streitbefangenen Beiträge in Deutschland zu entrichten seien, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Randnummer 7 Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger im Wesentlichen vor, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang sei nicht gegeben, da hier ein weiterer Zwischenschritt vorliege, um eine krankenversicherungsrechtliche Absicherung in Deutschland zu erhalten. Es handele sich um einen zur sozialen Absicherung gezahlten Pflichtbeitrag, geleistet an die AOK, der insoweit allenfalls mittelbar ein ähnliches Ergebnis erziele. Die Beiträge seien bei der luxemburgischen Steuer nicht berücksichtigt worden. Randnummer 8 Zu der auf Aufforderung
Gerichts vorgelegten Bescheinigung der luxemburgischen Steuerbehörde vom 21. November 2019, wonach die Kläger für das Jahr 2014 nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden seien (Bl. 81 Prozessakte), tragen sie vor, eine Steuererklärung sei nicht abgegeben worden, da sie davon ausgegangen seien, dass die in Deutschland gezahlten Sozialbeiträge - wie in den Jahren zuvor - vom Beklagten anerkannt würden. Randnummer 9 In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf Frage
Gerichts an, dass er in Luxemburg als Angestellter beschäftigt gewesen sei. Randnummer 10 Die Kläger beantragen, den zuletzt am
DBA zwischen Deutschland und Luxemburg steuerfrei gestellt seien. Sie seien daher nicht als Sonderausgaben abziehbar. Ob die Beiträge unmittelbar von der Rente einbehalten oder vom Kläger selbst entrichtet worden seien, sei ohne Bedeutung. Randnummer 13 Unter dem 18. Dezember 2019 hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für 2014 vom 24. Juni 2015 geändert (Anpassung Vorläufigkeitsvermerk). Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten
Sachvortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen (§ 105 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO -). Entscheidungsgründe Randnummer 15 I. Die Klage ist begründet. Der zuletzt am
G und § 3c Abs. 1 EStG ist gleich auszulegen (BFH-Urteile vom
G ist im Streitfall gegeben. Der Kläger bezieht eine nach dem Art. 17 Abs. 2 DBA LUX 2012 im Inland steuerfreie Rente aus der gesetzlichen luxemburgischen Sozialversicherung (Caisse nationale d’assurance pension). Randnummer 19 Zudem bezieht er eine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung und ist
wegen versicherungspflichtiges Mitglied der AOK in der Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V) und damit zugleich versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SGB XI). Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung u.a. die §§ 227 bis 232a SGB V (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gelten als Renten der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie vergleichbare aus dem Ausland bezogene Renten. Randnummer 20 Entgegen der Ansicht der Kläger lässt das Einbehalten der Beiträge durch die AOK - und nicht durch den luxemburgischen Sozialversicherungsträger - den „unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang“ der hier streitigen Vorsorgeaufwendungen mit den steuerfreien Einnahmen nicht entfallen. Grund für dieses Vorgehen ist die zum 1. Juli 2011 in Kraft getretene Regelung in § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V, mit der der Gesetzgeber eine Grundlage dafür geschaffen hat, dass entsprechend Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Renten aus dem Ausland hinsichtlich der Eigenschaft als beitragspflichtige Einnahme mit den deutschen Renten (Renten der Gesetzlichen Rentenversicherung) identisch behandelt werden. An dem Umstand, dass die Erzielung der steuerfreien Einnahmen die Pflichtbeiträge auslöst und diese Einnahmen verpflichtend der Finanzierung der Vorsorgeaufwendungen dienen, ändert dies aber nichts. Randnummer 21 2. Trotz
unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs der steuerfreien luxemburgischen Altersrente mit den Beiträgen zur inländischen Pflegeversicherung kann der Kläger diese Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben abziehen. Randnummer 22 2.1. § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 n.F. (anwendbar auf alle offenen Fälle, § 52 Abs. 18 S. 3 EStG) sieht eine Rückausnahme vor, wonach Vorsorgeaufwendungen im Sinne
Absatzes 1 Nummer 2, 3 und 3a zu berücksichtigen sind, soweit a) sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,
G vergleichbar sind, als „sonstige Einkünfte“ nicht vom Anwendungsbereich der Vorschrift umfasst, da es sich nicht um „Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit“ gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) EStG handelt. Anders sähe dies aus, wenn die klägerischen Einnahmen mit Bezügen aus früheren Dienstleistungen im Sinne
G vergleichbar wären, was sie aber unstreitig nicht sind. Randnummer 24 Im Lichte der europäischen Arbeitnehmerfreizügigkeit und der gefestigten Rechtsprechungsgrundsätze
EuGH legt der Senat die Tatbestandsvoraussetzung in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) n.F. „Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit“ dahingehend aus, dass auch den inländischen Leibrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Auslandsrenten umfasst werden, wenn der Steuerpflichtige als Arbeitnehmer von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hatte. Randnummer 25 Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Randnummer 26 Im Streitfall ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit
verrenteten Klägers tangiert. Randnummer 27 Nach der Rechtsprechung
EuGH fällt jeder Unionsbürger, der vom Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedsstaat als seinem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit in den Anwendungsbereich von Art. 45
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, EuGH-Urteil vom
G mit steuerfreien Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit in einem Mitgliedsstaat der EU) nicht in den Anwendungsbereich der Regelung
G fällt, ist sein Recht auf Freizügigkeit (Art. 45 AEUV) verletzt. Randnummer 31 Mit Urteil vom 22. Juni 2017 (Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 51) hat der EuGH aber entschieden, dass die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45 AEUV einer Regelung wie der
G 2002 a.F. entgegensteht, nach der Beiträge zu Vorsorgeaufwendungen von in einem EU-Mitgliedsstaat tätigen, aber in Deutschland wohnenden Arbeitnehmern, deren Arbeitslohn nach einem DBA von der inländischen Besteuerung freigestellt ist, vom Sonderausgabenabzug ausgenommen sind, während für vergleichbare Beiträge eines in Deutschland tätigen Arbeitnehmers zur deutschen Sozialversicherung dieser Abzug gestattet wird. Die Urteilsbegründung macht deutlich, dass die rechtliche Natur
Beschäftigungsverhältnisses (öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Beschäftigung) nicht entscheidend ist und dass - obwohl der Tenor auf den Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen und Krankenversicherungsbeiträgen beschränkt ist - im Hinblick auf die übrigen Vorsorgeaufwendungen, sofern sie grundsätzlich vom Abzugsverbot umfasst sind, nichts anders gilt. Randnummer 32 Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 (BGBl 2018, 2338) hat der Gesetzgeber die Grundsätze
EuGH-Urteils „Bechtel“ umgesetzt und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 neu gefasst. Dabei hat er den Anwendungsbereich aber ausdrücklich auf „Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit“ beschränkt (kritisch zur Einschränkung der Rückausnahme vgl. Kulosa in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR - Lfg. 292 Stand Juni 2019, Anm. J 18-4; Korn, DStR 2019, 1, 5), was (wohl) vor dem Hintergrund zu sehen ist, dass die Klägerin im Vorabentscheidungsersuchen eine nichtselbständig Beschäftigte war. Die Begründung zum Gesetzesentwurf vom 24. September 2018 (BTDrucks. 19/4455, S. 41 f.) benennt für die Einschränkung keine Gründe. Randnummer 33 Da der EuGH den Fall „Bechtel“ aber auf der Basis der Arbeitnehmerfreizügigkeit entschieden hat, ist der Senat zu der Erkenntnis gelangt, dass es geboten ist, die im Zuge der Umsetzung der Grundsätze
o.g. EuGH-Urteils neu geschaffene Regelung
G unbeschadet
insofern anders lautenden Wortlauts gemeinschaftsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass auch steuerfreie Einnahmen aus Auslandsrenten umfasst werden, wenn die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV tangiert ist. Hierdurch ist es möglich, das Gesetz insoweit durch ein gemeinschaftsrechtskonformes Verständnis zu vervollkommnen, ohne dass es einer Vorabentscheidung
EuGH bedarf (vgl. hierzu BFH-Urteil vom
Klägers nach dem DBA LUX 2012 im Inland steuerbefreit sind, ist die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b) EStG normierte Voraussetzung der Rückausnahme erfüllt. Randnummer 35 2.4. Nach Überzeugung
Senats steht dem Abzug der hier streitigen Pflegeversicherungsbeiträge als Sonderausgaben die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG normierte Regelung nicht entgegen. Randnummer 36 Zunächst ist nach Überzeugung
Senats die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG enthaltene Einschränkung und der damit einhergehende Ausschluss einer Doppelbegünstigung (dies wäre der Fall bzgl. der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung, die in Luxemburg als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt werden) im Grundsatz unionsrechtskonform. Denn der EuGH hat in dem Urteil vom 22. Juni 2017 (Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488) zwei Ausnahmen von dem Grundsatz, dass sich der Wohnsitzmitgliedstaat nicht auf eine Rechtfertigung im Hinblick auf die ausgewogene Aufteilung der Steuerhoheit berufen kann, um sich der grundsätzlich ihm obliegenden Verantwortung zur vollständigen Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der Steuerpflichtigen zu entziehen, aufgezeigt, nämlich wenn - erstens - der Wohnsitzstaat durch das DBA (oder einen anderen Vertrag) von seiner Verpflichtung entbunden ist oder - zweitens - wenn der Wohnsitzstaat feststellt, dass der Beschäftigungsstaat entsprechende Begünstigungen, also z.B. einen Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von den Einkünften, gewährt. Diese Einschränkung ist vom EuGH ausdrücklich zugelassen worden. Damit bleibt es für diese Fälle bei der bisherigen Rechtsprechung
X. Senats
BFH (vgl. zur steuerlichen Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen: BFH-Urteil vom 18. April 2012 X R 62/09, a.a.O.; so auch Kulosa in HHR, EStG-Komm., Lfg. 292 Juni 2019 Anm. J 18-4; Förster, DStR 2018, 1405, 1409). Die Versagung eines nochmaligen Abzugs der Vorsorgeaufwendungen im Inland begegnet daher keinen Bedenken. Randnummer 37 Jedoch ist der Senat der Ansicht, dass das Tatbestandsmerkmal „keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ im Beschäftigungsstaat dahingehend auszulegen ist, dass damit die Abzugsfähigkeit der Beiträge der jeweiligen Versicherungssparte gemeint ist. Randnummer 38 Der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach es durch die Formulierung „keinerlei“ nicht darauf ankomme, ob der Tätigkeitsstaat einen Abzug tatsächlich aller Sozialversicherungsbeiträge zulasse und es daher unbeachtlich sei, dass die Beiträge zur Pflegeversicherung in Luxemburg nicht steuerlich absetzbar seien, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Randnummer 39 Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde: Randnummer 40 Aus luxemburgischer Sicht an ein ausländisches (hier deutsches) Sozialversicherungssystem entrichtete Pflichtbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung können gemäß Art. 110 Nr. 1 L.I.R. („loi concernant l’impôt sur le revenu“) bei der Veranlagung in Luxemburg als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Für Beiträge zur Pflegeversicherung ist ein Sonderausgabenabzug nicht vorgesehen. Randnummer 41 In § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b) EStG wird der Grundsatz normiert, dass Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) als Sonderausgaben - und zwar in voller Höhe - abziehbar sind. Die Kranken- und Pflegeversorgung ist ein integraler Bestandteil
im SGB V bzw. SGB XI genannten Leistungskatalogs (Hutter in Blümich, EStG-Komm., 149. EL August 2019, § 10 Rn. 254). Randnummer 42 Dieses Ergebnis wird auch durch die Entstehungsgeschichte und den aus ihr deutlich werdenden Telos der gesetzlichen Neuregelung
G durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16. Juli 2009 (BGBl I 2009, 1959 – Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung –) gestützt. Das Gesetz diente der Umsetzung der Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 13. Februar 2008 2 BvL 1/06 (BVerfGE 120, 125), mit der das BVerfG den Gesetzgeber zur Neuordnung
Abzugs von Sonderausgaben in Bezug auf die existenznotwendigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aufgefordert hatte (s.a. BTDrucks 16/12254, S. 20 f.). Randnummer 43 Der Zweck
Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung ist es damit, die durch das Sozialstaatsprinzip geforderte steuerliche Verschonung
sogenannten sächlichen Existenzminimums zu gewährleisten und insoweit die dazu notwendigen Aufwendungen zum steuerlichen Abzug zuzulassen (vgl. BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, BFHE 260, 148, BStBl II 2018, 230). Randnummer 44 Ist ein Steuerpflichtiger - wie der Kläger - in der Pflegekasse pflichtversichert, beruhen sowohl die ihm gewährten Leistungen als auch die Höhe der von ihm zu zahlenden Beiträge auf einer gesetzlichen Anordnung, nämlich den Regelungen
SGB XI. Diesem Gesetzesbefehl kann er sich nicht entziehen, so dass die Pflichtbeiträge zur Erlangung
Versicherungsschutzes sowohl unvermeidbar als auch erforderlich sind (vgl. zu Krankenversicherungsbeiträgen: BFH-Urteil vom 29. November 2017 X R 5/17, a.a.O.; Förster, DStR 2018, 1405 f.). Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen für eine existenznotwendige Krankenversorgung und für eine gesetzliche Pflegeversicherung im Rahmen
Sonderausgabenabzugs knüpft insoweit an die von der steuerpflichtigen Person tatsächlich geleisteten Beiträge an (vgl. BTDrucks 16/12254, S. 20). Somit sind die in § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Aufwendungen in voller Höhe abziehbar (Kulosa in HHR, EStG-Komm., Lfg. 283 Dezember 2017 § 10 Rn. 383 f.), während Beiträge zur Rentenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG sowie die sonstigen Vorsorgeaufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3a), Abs. 4 EStG nur begrenzt zum Abzug zugelassen werden. Randnummer 45 Für eine differenzierte Betrachtung der Vorsorgeaufwendungen i.S.
G nach der jeweiligen Versicherungssparte (z.B. Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) spricht auch der Aufbau der Vorschrift
G. Anders als in der Vorschrift
G, die lediglich eine Aufzählung der sonstigen Vorsorgeaufwendungen enthält, unterscheidet der Gesetzgeber innerhalb der Vorschrift
G ausdrücklich zwischen Beiträgen zur Krankenversicherung (Buchst. a) und zur Pflegeversicherung (Buchst. b), welche jeweils für sich in voller Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen sind. Randnummer 46 Vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte und
Sinns und Zwecks der Regelung
G, der Gesetzessystematik sowie der o.g. Rechtsprechung ist der Senat der Überzeugung, dass bei Prüfung
Vorliegens der Voraussetzungen
G zwingend zwischen den einzelnen Sparten von Vorsorgeaufwendungen zu unterscheiden ist. Dem widerspricht die vom Beklagten vorgenommene betragsmäßige Betrachtung dahingehend, dass wegen der ungekürzten Berücksichtigung der Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung in Luxemburg (anders als in einem reinen Inlandsfall: begrenzter Abzug der Beiträge zur Rentenversicherung) die Beiträge zur Pflegeversicherung als Sonderausgaben allenfalls in dem Umfang zu berücksichtigen sind, wie - im Vergleich zu einem reinen Inlandsfall - noch „Volumen“ vorhanden ist. Randnummer 47 Im Hinblick auf die vom Senat vorgenommene Auslegung
Tatbestandsmerkmals in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 c) EStG kommt es auf die Überlegungen der Finanzverwaltung, wonach sich die Unionsrechtsmäßigkeit auch nach dem EuGH-Urteil „Bechtel“ dem Grunde nach nicht nach der Abzugsfähigkeit einzelner Kosten, sondern nach den (gesamten) Aufwendungen bzw. der „Vergünstigung zur Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation“ richte, nicht mehr entscheidend an. Im Übrigen ist der Senat der Ansicht, dass die Auffassung der Finanzverwaltung (keine Abzugsfähigkeit von Pflegeversicherungsbeiträgen) zu einer unionsrechtswidrigen Benachteiligung von Personen, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, führen würde. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, würde er folglich einen Teil der nach deutschem Recht vorgesehenen steuerlichen Abzüge verlieren, auf die er sonst aber Anspruch gehabt hätte. Nach der Rechtsprechung
EuGH kann der Wohnsitzstaat dann von der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation
Steuerpflichtigen absehen, soweit er feststellt, dass ein oder mehrere Beschäftigungsstaaten in Bezug auf die von ihnen besteuerten Einkünfte Vorteile gewähren, die mit der Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation derjenigen Steuerpflichtigen in Zusammenhang stehen, die nicht im Hoheitsgebiet dieser Staaten wohnen, dort aber zu versteuernde Einkünfte erzielen (EuGH-Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750). Darüber hinaus darf die Auslegung
G nicht dazu führen, dass ein Steuerpflichtiger weder im Tätigkeitsstaat (als beschränkt Steuerpflichtiger) noch im Inland (als unbeschränkt Steuerpflichtiger) seine Vorsorgeaufwendungen geltend machen kann (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG-Komm., 18. Aufl. 2019, § 10 Rn. 17 mit Verweis auf Urteil
Finanzgerichts Düsseldorf vom
Tatbestandsmerkmals „keinerlei steuerliche Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen“ führt aber hinsichtlich der (inländischen) Pflegeversicherungsbeiträge, die in Luxemburg unstreitig nicht steuermindernd berücksichtigt werden können, gerade zu solch einem nicht hinnehmbaren Ergebnis. Randnummer 48 Mithin war der Klage stattzugeben. Randnummer 49 II. Die Berechnung wird dem Beklagten gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO übertragen. Randnummer 50 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 713 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 51 IV. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.