Feststellungsinteresse für Klage gegen die Anordnung zur Schaffung eines Witterungsschutzes für Schafe bei bestandskräftigem Haltungs- und Betreuungsverbot Leitsatz 1. Ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO fehlt, wenn sich die Anordnung zur Schaffung eines ganzjährigen Witterungsschutzes für die Schafe dauerhaft erledigt hat, weil der Tierhalter die Tiere zwischenzeitlich abgegeben hat. (Rn.31) 2. Es fehlt insbesondere an einer konkreten Wiederholungsgefahr, wenn neben der Anordnung zur Schaffung eines Witterungsschutzes ein sofort vollziehbares, befristetes Haltungs- und Betreuungsverbot für Schafe besteht und ein Antrag auf Wiedergestattung der Tierhaltung bislang weder gestellt noch positiv beschieden wurde. (Rn.35) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er Schafe bestimmter Rassen halten darf, ohne ihnen einen ganzjährigen Witterungsschutz zur Verfügung zu stellen, der den Anforderungen des Beklagten entspricht. Randnummer 2 Der Kläger ist Tierarzt und war bis Dezember 2017 Halter von drei Schafherden. Bei den Schafen handelte es sich um besonders robuste Rassen, die ursprünglich aus alpinen Bergregionen (Braune Bergschafe, Krainer Steinschafe) bzw. aus Mittelgebirgen (Coburger Fuchsschafe) stammten. Die Schafe wurden vom Kläger nahezu ganzjährig auf unterschiedlichen Weiden gehalten. Randnummer 3 Bei Vor-Ort-Kontrollen im Dezember 2013 sowie im November und Dezember 2015 auf den Weiden des Klägers bemängelte der Beklagte, dass den Schafen kein hinreichender Witterungsschutz angeboten werde. Randnummer 4 Nachdem der Kläger angehört worden war, ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 17. Dezember 2015 an, dass der Kläger bei Koppel- oder Weidehaltung ganzjährig an jedem Haltungsstandort ständig und jederzeit für seine Schafe einen künstlichen oder natürlichen Witterungsschutz anbieten müsse, der bestimmten Anforderungen (hinsichtlich Größe, Art usw.) zu genügen habe. Zur Begründung wird in dem Bescheid unter anderem ausgeführt, dass Vorsorge zu treffen sei, dass auch Schafe robuster Rassen – wie jene des Klägers – jederzeit vor extremer Witterung Schutz suchen könnten, wenn sie diesen aufgrund der klimatischen Bedingungen und ihres physiologischen Zustands benötigten. § 16a Tierschutzgesetz – TierSchG – berechtige zur Beseitigung festgestellter Verstöße und – wegen des präventiven Charakters des Tierschutzrechts – zur Verhütung künftiger Verstöße die notwendigen Anordnungen zu treffen. Randnummer 5 Der Kläger hat am 14. Januar 2016 gegen den Anordnungsbescheid sowie verschiedene Gebührenbescheide Widersprüche erhoben. Ein Witterungsschutz wie ihn der Beklagte verlange sei für seine Schafe nicht erforderlich bzw. sogar abträglich für seine Zuchtziele, die er mit der Schafhaltung verfolge. Seine besonders robusten Schafrassen seien an raue Witterungsbedingungen angepasst, was durch ihren guten und gesunden Zustand bestätigt werde. Randnummer 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 wurden die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, dass die Anordnung eines Witterungsschutzes gemäß § 16a TierSchG rechtmäßig sei. Auch robuste Schafrassen hätten ein Grundbedürfnis an trockenen, wind- und regengeschützten Rast- und Ruheplätzen. Der Kläger sei nicht bereit, sein Verhalten zu überdenken und zu ändern, sodass eine Wiederholungsgefahr bestehe. Randnummer 7 Nachdem dem Kläger mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 das Halten und Betreuen von Schafen untersagt und er dazu verpflichtet wurde, seinen Schafbestand aufzulösen, hat der Kläger im Dezember 2017 sämtliche Schafe abgegeben. Randnummer 8 Am 6. Januar 2018 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 erhoben (– 1 K 13/18.MZ –). Das Verfahren wurde durch gerichtlichen Vergleich vom 8. November 2018 beendet. Randnummer 9 Daraufhin hat der Kläger am 8. November 2018 Feststellungsklage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass seine Klage zulässig und begründet sei. Er könne insbesondere ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse geltend machen. Es bestehe Wiederholungsgefahr, da er weiterhin Eigentümer seiner Schafherden sei. Er habe die Tiere anderen Tierhaltern nur so lange übergeben, bis der Rechtsstreit geklärt sei. Die Abnehmer der Schafe hätten einen hervorragenden Gesundheitszustand der Schafe bescheinigt. Darüber hinaus habe er ein Präjudizinteresse. Er beabsichtige, wegen der rechtswidrigen Anordnung des Witterungsschutzes und des Haltungsverbots Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Bescheid ihn – den Kläger – diskreditiere und eine herabsetzende, rufschädigende Wirkung habe, könne er sich auch auf ein Rehabilitationsinteresse berufen. Weiterhin liege ein schwerwiegender Grundrechtseingriff vor, da er in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verletzt worden sei. Der Beklagte habe mit dem Arbeitgeber des Klägers (Stadt N.), bei dem er in Teilzeit beschäftigt sei, sowie mit hessischen Amtstierärzten Kontakt aufgenommen und den Kläger dadurch diskreditiert. Außerdem habe der Beklagte eine Verfügung an den Kläger an einem Koppelzaun öffentlich lesbar bekanntgemacht. Im Übrigen sei der Bescheid rechtswidrig. Randnummer 10 Der Widerspruchsbescheid sei bereits formell rechtswidrig, weil die mündliche Verhandlung ohne Teilnahme der Bevollmächtigten des Klägers erfolgt sei. Des Weiteren sei ein Witterungsschutz für seine robusten Schafrassen jedenfalls nicht erforderlich, was durch verschiedene, von ihm eingeholte und im Verfahren vorgelegte Stellungnahmen anderer Tierärzte belegt und auch bei anderen Zuchtprojekten so gehandhabt werde. Bei den vom Beklagten konsultierten Empfehlungen für die Schafhaltung handele es sich nicht um antizipierte Sachverständigengutachten, da ihr räumlicher Anwendungsbereich bereits fraglich sei und darüber hinaus ein – vorsorglicher – Witterungsschutz jeweils nur empfohlen, aber keineswegs vorgeschrieben werde. Allein die Empfehlungen des Europarats seien hier verbindlich, diese würden aber die naturnahe Haltung von Schafen bestätigen, wie sie der Kläger betrieben habe. Bei problematischer Witterung habe der Kläger die Tiere stets an einen geeigneten Standort gebracht oder sie in den Stall geholt. Bei den Kontrollen des Beklagten habe es jedoch jeweils normale Temperaturverhältnisse (ca. 12°C bis -1°C) und normalen Niederschlag gegeben. Zudem hätten sich die Schafe in einem guten Zustand ohne jegliche äußerlich wahrnehmbaren Auffälligkeiten befunden; dies spreche dafür, dass es den Tieren an nichts – insbesondere nicht an einem Witterungsschutz – gefehlt habe. Randnummer 11 Diese Sachlage reiche für eine Anordnung gemäß § 16a TierSchG nicht aus; es sei vielmehr eine konkrete Gefahr für die Tiere erforderlich. Der Kläger ist zudem der Auffassung, dass die Anordnung, einen Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung und Hitze zur Verfügung zu stellen, unbestimmt sei. Der angeordnete besondere Witterungsschutz bei Ablammungen sei rechtsgrundlos, weil nie ein Schaf des Klägers bei Temperaturen unter 0°C außerhalb des Stalles abgelammt habe und es sich bei der Herde in N., die Anlass des streitgegenständlichen Bescheids sei, ausschließlich um Schafböcke gehandelt habe. Der Bescheid verstoße darüber hinaus gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil der Beklagte als milderes Mittel zunächst fachtierärztliche Stellungnahmen hätte einholen oder jedenfalls die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen hätte würdigen müssen. Darüber hinaus betreffe er sämtliche Schafherden und Weiden des Klägers, obwohl der Beklagte nur eine Weidefläche und Herde konkret beanstandet habe. Die Anordnung eines Witterungsschutzes sei zudem willkürlich, weil der Beklagte hinsichtlich der gleichen Weide im Juli 2016 die vorhandenen Bäume als ausreichenden Witterungsschutz anerkannt habe. Der Kläger verweist darüber hinaus auf seine besondere fachliche Expertise als Fachtierarzt mit langjähriger praktischer Erfahrung und verschiedenen einschlägigen Nebenbeschäftigungen. Im Übrigen bezieht er sich auf seinen Vortrag in dem Verfahren 1 K 13/18.MZ. Randnummer 12 Der Kläger beantragt festzustellen, Randnummer 13 1. dass der Anordnungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2015 sowie der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 30. November 2017 rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzten, Randnummer 14 insbesondere der Kläger berechtigt ist, Schafe der Rassen Krainer Steinschaf, Bergschaf und Coburger Fuchs ohne den in diesem Bescheid bezeichneten Witterungsschutz zu halten; Randnummer 15 hilfsweise Randnummer 16 2. dass der Kläger insbesondere berechtigt ist, seine Schafe der Rassen Krainer Steinschaf, Bergschaf und Coburger Fuchs ohne den in diesem Bescheid bezeichneten Witterungsschutz zu halten, wenn er zur Ordnungsgemäßheit der Haltung eine fachtierärztliche Bestätigung vorlegt. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Zur Begründung trägt der Beklagte vor, dass der Hauptantrag bereits unzulässig sei, da sich nicht nur der Bescheid vom 17. Dezember 2015 erledigt habe, sondern durch den am 8. November 2018 abgeschlossenen Vergleich (Ziffer 3) auch die im Verfahren 1 K 13/18.MZ anhängig gemachte Klage bzw. der in diesem Zusammenhang stehende Rechtsstreit. Auch der Hilfsantrag sei unzulässig, weil es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Antrag sei außerdem unbestimmt hinsichtlich der im Antrag angekündigten fachtierärztlichen Bestätigung für die Entbehrlichkeit eines Witterungsschutzes. Im Übrigen komme es auf die Beurteilung des Amtstierarztes und nicht eines sonstigen, beliebigen Tierarztes an, es entstünde sonst ein Widerspruch zu den Regelungen in den §§ 15 ff. TierSchG. Außerdem stehe der Feststellungsklage das Haltungs- und Betreuungsverbot (Bescheid vom 6. Dezember 2017) entgegen. Solange der Kläger keine Schafe halten dürfe, komme es nicht darauf an, ob diese mit einem bestimmten Witterungsschutz auszustatten wären. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger bei einem entsprechenden Antrag nach Ablauf der Verbotsfrist eine Schafhaltung wiedergestattet würde. Randnummer 20 Der Antrag sei auch unbegründet, da ein Witterungsschutz für die Schafe des Klägers erforderlich sei. Insofern verweist der Beklagte auf sein Vorbringen im Klageverfahren 1 K 13/18.MZ. Dort hatte er unter anderem vorgetragen, dass es äußerst unwahrscheinlich sei, dass ein Witterungsschutz bei den Schafrassen des Klägers zu einer epigenetischen Veränderung führe. Eine epigenetische Wirkung könne eher durch den Zuchtstandort in Rheinhessen verursacht werden, da hier deutlich andere klimatische Bedingungen herrschten als in den Alpen. Entgegen der Behauptung des Klägers habe er – der Beklagte – sich auch ausführlich mit den Stellungnahmen, die der Kläger in das Verfahren eingeführt habe, auseinandergesetzt. Zudem habe er seiner Entscheidung verschiedene Fachinformationen, Empfehlungen und Publikationen zugrunde gelegt, die als antizipierte Sachverständigengutachten anerkannt seien. Aus diesen ergebe sich, dass ein Witterungsschutz auch bei Robustrassen erforderlich sei. Auch in den Sömmerungsgebieten, in denen die alpinen Schafrassen des Klägers ursprünglich heimisch gewesen seien, gebe es Witterungsschutz durch Bäume, Sträucher, Felsvorsprünge bzw. müsste anderenfalls ein künstlicher Schutz bereitgestellt werden. Außerdem könnten die Tiere dort auf einer sehr großen Fläche selbständig Schutz suchen. Der Maßstab für die Notwendigkeit eines Witterungsschutzes sei die mögliche Beeinträchtigung des Wohlergehens der Tiere und nicht etwa die nachgewiesene Überlebensfähigkeit einer Rasse in Gebirgsregionen in Verbindung mit dem Ziel, genetische Ressourcen zu erhalten, indem man den Tieren Bedürfnisse hier in Rheinhessen abspreche und als Abhärtung dem milderen Klima hier ungeschützt aussetze. Der Beklagte habe auch nicht willkürlich oder widersprüchlich gehandelt, indem er später – im Juli 2016 – einen Witterungsschutz auf der Weide anerkannt habe. Schließlich würden die dort vorhandenen Laub- und Nadelbäume im Sommer einen hinreichenden Schutz gewährleisten, nicht aber im Winter, wenn die Bäume teilweise nicht mehr belaubt seien. Randnummer 21 Der vom Kläger am 25. März 2016 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – durch Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche wurde vom Verwaltungsgericht Mainz mit Beschluss vom 13. Juni 2016 (– 1 L 187/16.MZ –, juris) abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz wurde mit Beschluss vom 19. Januar 2017 (– 7 B 10615/16.OVG –) zurückgewiesen. Randnummer 22 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die der Kammer vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Ferner wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren 1 K 13/18.MZ, 1 L 187/16.MZ und 7 B 10615/16.OVG verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist unzulässig. Randnummer 24 I. Unzulässig ist bereits der Hauptantrag des Klägers, der auf die Feststellung gerichtet ist, dass der Bescheid vom 17. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. November 2017 rechtswidrig ist, sodass der Kläger folglich berechtigt ist, seine Schafe ohne Witterungsschutz zu halten. Randnummer 25 Insofern ist zwar die Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (analog) statthaft, weil – zum einen – die Anfechtungsklage gegenüber der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiären Feststellungsklage spezieller ist und sich – zum anderen – der angegriffene Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, da der Kläger derzeit nicht Halter seiner Schafe ist. Randnummer 26 Unabhängig davon, dass es der Klage an einem Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlen dürfte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit über die Fortsetzungsfeststellungsklage im Hinblick auf den Bescheid vom 17. Dezember 2015 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids) durch den am 8. November 2018 geschlossenen Vergleich für erledigt erklärt. Der Prozessvergleich nach § 106 VwGO führt als Prozesshandlung zur Prozessbeendigung und als materiell-rechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung (sog. „Doppelnatur“, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 10. März 2010 – 6 C 15/09 –, Rn. 12, juris). Randnummer 27 Die (echte) Feststellungsklage ist wegen der Spezialität der Anfechtungsklage sowie der Fortsetzungsfeststellungsklage subsidiär und damit nicht statthaft. Mit der (echten) Feststellungsklage kann die Feststellung eines Rechtsverhältnisses auch dann nicht begehrt werden, wenn der Kläger einen denselben Sachverhalt betreffenden früheren Anfechtungsstreit wegen Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 1968 – VIII CB 45.67 –, juris; Wysk, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, VwGO § 43 Rn. 50). Randnummer 28 II. Auch der Hilfsantrag, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass der Kläger insbesondere berechtigt ist, seine Schafe der Rassen Krainer Steinschaf, Bergschaf und Coburger Fuchs ohne den im Bescheid vom 17. November 2015 bezeichneten Witterungsschutz zu halten, wenn er zur Ordnungsgemäßheit der Haltung eine fachtierärztliche Bestätigung vorlegt, hat keinen Erfolg. Die grundsätzlich zwar gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthafte Feststellungsklage ist vorliegend nicht zulässig. Es kann dahinstehen, ob die Feststellungsklage – teilweise – gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär ist (1.), da es dem Kläger jedenfalls an einem Feststellungsinteresse fehlt (2.). Randnummer 29 1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die vom Kläger erhobene Feststellungsklage teilweise gegenüber einer Anfechtungsklage subsidiär ist. Randnummer 30 Eine Feststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO unzulässig, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die Feststellungsklage ist gegenüber anderen Klagearten, mit denen der Kläger seinen Rechtsschutz besser erreichen kann, subsidiär (vgl. Pietzker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 43, Rn. 40). Randnummer 31 Sofern die Feststellungsklage hier möglicherweise dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger – entgegen des mit Bescheid vom 6. Dezember 2017 angeordneten Haltungs- und Betreuungsverbots – Schafe wieder halten zu dürfen, wäre diese Klage gegenüber der Anfechtungsklage subsidiär und damit unzulässig. Denn so lange der Bescheid vom 6. Dezember 2017 wirksam und vollziehbar ist, kann der Kläger nur dann wieder Schafe halten, wenn er das Haltungs- und Betreuungsverbot erfolgreich anficht (bzw. auf seinen Antrag die Haltung und Betreuung von Schafen wieder gestattet wird). Das Haltungs- und Betreuungsverbot kann nur mit einem Widerspruch und der – gegenüber der Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO spezielleren – Anfechtungsklage angegriffen werden (vgl. Piezcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 36. EL Februar 2019, § 43, Rn. 40, 46). Randnummer 32 Soweit es dem Kläger um die Feststellung geht, ob er – im Falle einer zukünftigen, erneuten Schafhaltung – seinen Tieren einen Witterungsschutz anbieten muss, ist die Feststellungsklage jedoch nicht subsidiär. Da sich der Bescheid vom 17. Dezember 2015 erledigt hat, ist er nicht mehr wirksam und entfaltet keine Wirkungen mehr (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG). Es existiert damit derzeit kein Verwaltungsakt, der den Kläger dazu verpflichtet, einen Witterungsschutz für Schafe zur Verfügung zu stellen und der vorrangig angefochten werden müsste. Randnummer 33 2. Es fehlt dem Kläger jedenfalls an einem berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung (Feststellungsinteresse), ob er seinen Schafen einen Witterungsschutz anbieten muss. Es liegt weder ein vergangenes Rechtsverhältnis vor, das eine anhaltend abträgliche Wirkung aufweist (a)), noch hat er ein berechtigtes Interesse an der Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses (b)). Randnummer 34
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