der Chemikalienerzeugung Leitsatz Zur Auslegung des Begriffs "Zwischenprodukt"
(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße),
bestimmten Verwendungen an ihrem Unternehmensstandort Ludwigshafen lediglich als "Zwischenprodukt" i.S.v. Art. 18 i.V.m. Art. 3 Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden: REACH-VO) eingesetzt wird, oder einer ("Voll"-)Registrierungspflicht nach Maßgabe von Art. 6 i.V.m. Art. 10 REACH-VO unterliegt. Randnummer 2 Art. 3 Nr. 15 REACH-VO enthält für Zwischenprodukte folgende Begriffsbestimmung: Randnummer 3 "15. Zwischenprodukt: Stoff, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und hierbei verbraucht oder verwendet wird, um
einen anderen Stoff umgewandelt zu werden (nachstehend "Synthese" genannt): Randnummer 4 a) Nicht-isoliertes Zwischenprodukt: Zwischenprodukt, das während der Synthese nicht vorsätzlich aus dem Gerät,
dem die Synthese stattfindet, entfernt wird (außer für Stichprobenzwecke). Derartiges Gerät umfasst Reaktionsbehälter und die dazugehörige Ausrüstung sowie jegliches Gerät, dass der Stoff/die Stoffe
einem kontinuierlichen oder diskontinuierlichen Prozess durchläuft/durchlaufen, sowie Rohrleitungen zum Verbringen von einem Behälter
einen anderen für den nächsten Reaktionsschritt; nicht dazu gehören Tanks oder andere Behälter,
denen der Stoff/die Stoffe nach der Herstellung gelagert wird/werden; Randnummer 5
einem Umfang von unter 100 t/Jahr
verschiedenen petrochemischen Anlagen verwendet, wobei DMDS jeweils
Schwefelwasserstoff umgewandelt wird, der dann zu Metallsulfid reagiert. Im Einzelnen geht es um folgende drei Verwendungen: Randnummer 8
einen Steamcracker: Hierzu wird das (an anderer Stelle auf dem Firmengelände hergestellte) DMDS
einem Druckbehälter angeliefert und über eine Trockenkupplung
einen zur Anlage gehörenden Lagertank umgefüllt. Sodann wird das DMDS über Rohrleitungssysteme jeweils einem Kohlenwasserstoff-Feed zudosiert: Auf diesem Wege wird DMDS
einen Spaltofen eingeführt, um kontinuierlich Schwefelwasserstoff zu erzeugen; dieser reagiert sodann mit der
neren Reaktorwand und bildet eine passivierende Metallsulfidschicht, die problematische Kohlenstoffablagerungen verhindert. Randnummer 9
einer Aromatenanlage : Auch hierzu wird DMDS
einem Druckbehälter angeliefert und
einen zur Anlage gehörenden Lagertank umgefüllt. Über geschlossene Rohrleitungssysteme wird DMDS jeweils nach Reinigungs- und Wartungsarbeiten dem Einsatzstoff Wasserstoff zudosiert, wobei im Reaktionsraum kontinuierlich Schwefelwasserstoff entsteht. Dieser reagiert wiederum mit der
neren Reaktorwand und den Rohrleitungswänden, wobei die angestrebte passivierende Metallsulfidschicht entsteht. Darüber hinaus wird aus DMDS erzeugter Schwefelwasserstoff
der Aromatenanlage auch benötigt, um neue metalloxidhaltige Katalysatoren zu aktivieren: Nach Befüllung des Reaktors mit dem neuen Katalysator (etwa alle zwei Jahre) wird dem Wasserstoff DMDS zudosiert, wobei Schwefelwasserstoff entsteht, der die notwendige Sulfidierung des Katalysators bewirkt,
dem er mit den Metalloxiden zu Metallsulfiden reagiert. Randnummer 10
einer (von der Klägerin
einem Joint Venture betriebenen) Anlage zur Propandehydrierung: Hierbei wird die DMDS
gleicher Weise wie im Steamcracker
Schwefelwasserstoff umgewandelt. Dieser reagiert anschließend mit der Metalloberfläche des Reaktors und der Rohrleitungen zu einer Metallsulfidschicht, die Kohlenstoffablagerungen zum Schutz der Anlage verringert. Randnummer 11 Die Klägerin hat den Stoff DMDS im Jahre 2010 mit einer jährlichen Menge von weniger als 1.000 t pro Jahr als isoliertes, transportiertes Zwischenprodukt gemäß Art. 18 i.V.m. Art. 3 Nr. 15 lit. c) REACH-VO registriert. Ausweislich des Registrierungsdossiers umfasst die Registrierung weit überwiegend DMDS, das als Zwischenprodukt zur Synthese von Methansulfonsäure eingesetzt wird, aber auch die drei vorliegend allein streitigen DMDS-Verwendungen. Randnummer 12 Im Oktober 2015 wandte sich die Bundesstelle für Chemikalien (BfC) als Fachbereich der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) an das (damalige) rheinland-pfälzische Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten (MULEWF) und vertrat die Auffassung, die Registrierung von DMDS als Zwischenprodukt durch die Klägerin verstoße gegen die REACH-VO, weil für diesen Stoff eine Vollregistrierung nach Art. 6 i.V.m. Art. 10 REACH-VO erforderlich sei. Randnummer 13 Nach Anhörung der Klägerin erließ die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD) den streitgegenständlichen Ausgangsbescheid vom 3. April 2017. Darin stellte sie unter Nr. 1 fest, dass DMDS, wenn es
der Propandehydrierung,
der Aromatenanlage und
den Steamcrackern wie von der Klägerin beschrieben eingesetzt werde, kein Zwischenprodukt i.S.v. Art. 3 Nr. 15 der REACH-VO sei. Unter Nr. 2 wurde festgestellt, dass DMDS nach dem 1. Juni 2018
den
Nr. 1 des Bescheides genannten Prozessen mit einer Gesamtmenge von 1 t oder mehr pro Jahr gemäß den Vorschriften der Art. 6 i.V.m. Art. 10 REACH-VO zu registrieren sei. Randnummer 14 Zur Begründung ihres hiergegen erhobenen Widerspruchs vom 27. April 2017 trat die Klägerin unter Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Definition der Zwischenproduktverwendung
15 REACH-VO sowie mit Darlegungen zum Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der REACH-VO der Rechtsauffassung des Beklagten entgegen. Ergänzend berief sie sich auf das im Verlauf des Widerspruchsverfahrens ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 25. Oktober 2017
der Rechtssache C-650/15 (veröffentlicht bei juris; sog. "Acrylamid"-Fall), aus dem hervorgehe, dass für den Begriff des Zwischenprodukts allein der Wortlaut des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO mit den drei dort genannten Voraussetzungen maßgeblich sei und es nach dieser Vorschrift irrelevant sei, ob die Umwandlung des Stoffes
einen anderen Stoff das Haupt- oder Nebenziel der Verwendung darstelle. Randnummer 15 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und hielt zur Begründung an seiner gegenteiligen Auffassung fest; dabei stellte er maßgeblich auch auf den Begriff "Synthese" im Klammerzusatz
15 REACH-VO ab und gelangte unter Berufung auf eine fachchemische
terpretation dieses Begriffes zu dem Ergebnis, dass bei den
Rede stehenden Verwendungen von DMDS keine Synthese
diesem Sinne stattfinde. Randnummer 16 Zur Begründung ihrer am
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
der Propandehydrierung,
der Aromatenanlage und
den Steamcrackern nach Art. 6 i.V.m. Art. 10 REACH-VO nicht bestehe. Vielmehr lägen die Definitionskriterien eines Zwischenprodukts nach Art. 3 Nr. 15 REACH-VO bei den hier streitigen drei Verwendungen von DMDS vor. Randnummer 19 Wie der EuGH
seinem Urteil vom 25. Oktober 2017 (a.a.O., Rn. 39) entschieden habe, habe die Bestimmung eines Stoffes als Zwischenprodukt im Sinne der REACH-VO allein anhand der
15 REACH-VO enthaltenen Kriterien zu erfolgen. Danach gehe aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig hervor, dass ein Zwischenprodukt erstens ein Stoff sei, der für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und zweitens hierbei verbraucht oder verwendet wird, drittens um
einen anderen Stoff umgewandelt zu werden. Der Unterschied zwischen dem Stoffbegriff und dem Zwischenproduktbegriff bestehe darin, dass Zwischenprodukte für die chemische Weiterverarbeitung hergestellt und zur Bildung eines anderen Stoffes verwendet würden. Die Definition von "Zwischenprodukt" umfasse daher sowohl den Zweck der Herstellung von Zwischenstoffen sowie ihren Verbrauch oder ihre Verwendung, die
einer chemischen Weiterverarbeitung bestehe, als auch den Zweck der chemischen Weiterverarbeitung selbst, nämlich die Schaffung eines anderen Stoffes. Die Einstufung eines Stoffes als Zwischenprodukt hänge damit ausschließlich von dem Zweck ab ("…, um
einen anderen Stoff umgewandelt zu werden"), der mit seiner Herstellung und Verwendung verfolgt werde, ohne dass dabei zwischen Haupt- und Nebenzweck zu differenzieren sei. Randnummer 20 Anhand dieser Kriterien handele es sich bei dem von der Klägerin hergestellten DMDS um ein Zwischenprodukt i.S.d. Art. 3 Nr. 15 REACH-VO. Denn DMDS werde von der Klägerin hergestellt und
der Aromatenanlage, Propandehydrierung und
den Steamcrackern eingesetzt, um
einen anderen Stoff umgewandelt zu werden. Der von der Klägerin bezweckte Schutz vor Versprödung von Metalloberflächen
den Anlagen werde dabei unstreitig nicht unmittelbar durch den Einsatz von DMDS, sondern durch Reaktionen von DMDS und der Einspeisung von Wasser- bzw. Kohlenwasserstoff erreicht. Soweit der Beklagte eingewendet habe, die von der Klägerin gewählte Versuchsanordnung
einem Mikrocracker mit Glaswänden zum Nachweis der Bildung von Schwefelwasserstoff durch Zudosieren von Wasser- bzw. Kohlenwasserstoff sei nicht geeignet, den von der Klägerin vorgetragenen chemischen Ablauf
den
Rede stehenden Anlagen zu belegen, könne dem im Ergebnis nicht gefolgt werden. Die Einstufung von DMDS als Zwischenprodukt sei bei den von der Klägerin beschriebenen drei Verwendungen im Übrigen auch mit Sinn und Zweck der Registrierungspflicht nach der REACH-VO vereinbar. Denn das durch die REACH-VO geforderte und sicherzustellende hohe Schutzniveau werde durch die
Rede stehenden DMDS-Verwendungen zu dem beschriebenen Zweck nicht gefährdet. Randnummer 21 Hiergegen richtet sich der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung. II. Randnummer 22 Der Antrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Randnummer 23 Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen hier nicht vor. Randnummer 24 Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet aus den dargelegten Gründen keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Die Rechtssache weist auch weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf (2.), noch hat sie grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (3.). Randnummer 25 1. Das Urteil begegnet aus den vom Beklagten dargelegten Gründen keinen ernstlichen Richtigkeitsbedenken. Der Beklagte hat den Zulassungsgrund bereits nicht hinreichend
Auseinandersetzung mit den tragenden Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils dargelegt. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Dies erfordert eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird; eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens unter Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund genügt grundsätzlich nicht (vgl. z.B. W.-R. Schenke,
: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 124a, Rn. 49, mit Rechtsprechungsnachweisen). An einer derartigen substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung fehlt es vorliegend: Randnummer 26 a. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil tragend darauf gestützt, dass für die drei
Rede stehenden Verwendungen von DMDS durch die Klägerin keine (Voll-)Registrierungspflicht nach Art. 6 i.V.m. § 10 REACH-VO bestehe, weil es sich hierbei jeweils um Verwendungen als Zwischenprodukt i.S.v. Art. 3 Nr. 15 REACH-VO handele (mit der Folge einer Registrierung nur nach Art. 18 REACH-VO, wie bereits erfolgt). Es hat hierzu eine Auslegung des Begriffs "Zwischenprodukt" anhand des (aus seiner Sicht eindeutigen) Wortlauts des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO vorgenommen, die sich an der Auslegung dieses Begriffs durch den EuGH
dessen Urteil vom 25. Oktober 2017 (a.a.O., Rn. 33 ff.) im sog. Acrylamid-Fall orientiert. Mit seinem Urteil
der Rechtssache C-650/15 hat der EuGH über ein Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) vom 25. September 2015 (T-268/10 RENV) entschieden. Dieses betraf u.a. die Frage, ob es sich bei der Verwendung von Acrylamid zur Herstellung von Polyacrylamid um eine Verwendung als Zwischenprodukt i.S.v. Art. 3 Nr. 15 REACH-VO handelt, wenn das Polyacrylamid anschließend zur Herstellung von Elektroforesegelen zur Herbeiführung einer Dichtungsfunktion verwendet werde. Das EuG hatte dies im Wesentlichen mit der Begründung verneint, Acrylamid werde
diesem Falle nicht verwendet, um als Gegenstand einer Synthese i.S.v. Art. 3 Nr. 15 REACH-VO den anderen Stoff herzustellen, da das Hauptziel des chemischen Prozesses
der Erreichung einer Dichtungsfunktion liege, die gegeben sei, wenn das Dichtungsmittel auf der Basis von Acrylamid polymerisiere; die Verwendung von Acrylamid als Dichtungsmittel sei damit keine Verwendung als Zwischenprodukt, sondern eine endgültige Verwendung des Stoffes (vgl. EuG, Urteil vom 25. September 2015, a.a.O., Rn. 54). Randnummer 27 Dem ist der EuGH nicht gefolgt. Er hat vielmehr zunächst festgestellt, aus der Regelung
15 REACH-VO folge, dass die Verwendung eines Stoffes nur dann als Verwendung eines Zwischenprodukts gelten könne, wenn drei Voraussetzungen erfüllt seien. Wie die Generalanwältin
ihren Schlussanträgen ausgeführt habe, hänge die erste dieser Voraussetzungen mit dem bei der Herstellung und Verwendung eines Stoffes als Zwischenprodukt verfolgten Zweck zusammen, der darin bestehe, diesen Stoff
einen anderen umzuwandeln. Die zweite Voraussetzung betreffe das technische Mittel, mit dem diese Umwandlung stattfinde, das heißt ein "Synthese" genanntes chemisches Verfahren. Die dritte Voraussetzung enge die Tragweite des Begriffs "Zwischenprodukt" auf Verwendungen eines Stoffes ein, die auf eine kontrollierte Umgebung beschränkt bleibe, die entweder
dem Gerät,
dem die Synthese stattfinde, oder
dem Standort, an dem die Herstellung und Synthese stattfinden oder zu dem dieser Stoff transportiert werde, bestehen könne, wobei der Begriff "Standort" selbst
16 der REACH-VO als zusammenhängende Örtlichkeit,
der sich
frastruktur und Anlagen befinden, definiert werde (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 33). Randnummer 28 Sodann hat der EuGH –
Auseinandersetzung mit den Ausführungen des EuG
Rn. 54 von dessen Urteil – jedoch festgestellt, dass, wenn der Zweck bei der Herstellung und Verwendung eines Stoffes darin bestehe, ihn
einen anderen Stoff umzuwandeln, die erste der drei Voraussetzungen des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO zur Einstufung eines Stoffes als Zwischenprodukt erfüllt sei. Diese Vorschrift enthalte kein zusätzliches Kriterium, dass eine Differenzierung nach Haupt- oder Nebenzweck ermögliche oder zu erforschen, ob der chemische Prozess, mit dem ein Stoff
einen anderen Stoff umgewandelt wird, untrennbar mit dem Endverwendungszweck dieses Stoffes zusammenhänge (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 38). Deshalb habe das Gericht,
dem es die Einstufung von Acrylamid im Rahmen der Umwandlung zu Polyacrylamid, das zu Abdichtungszwecken bestimmt sei, als Zwischenprodukt damit abgelehnt habe, dass es eine weitere,
GH, a.a.O., Rn. 39). Damit ist der EuGH
soweit auch nicht der Auffassung der Generalanwältin Sharpston
ihren Schlussanträgen vom 6. Juli 2017 zu dieser Rechtssache (veröffentlicht
juris) gefolgt, die sich der Rechtsauffassung des EuG auch
soweit angeschlossen hatte (a.a.O., Rn. 59 ff.). Randnummer 29 Wie sich
sbesondere aus den Ausführungen auf S. 25 1. Absatz des Urteilsabdrucks des angefochtenen Urteils ergibt, hat sich das VG diese Auffassung des EuGH uneingeschränkt zu Eigen gemacht. Randnummer 30 b. Nachfolgend hat das Verwaltungsgericht die drei
Rede stehenden Verwendungen von DMDS unter die drei (im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH ausgelegten) Tatbestandsmerkmale der Legaldefinition des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO subsumiert und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass DMDS von der Klägerin hergestellt und
dem Steamcracker, der Aromatenanlage sowie der Propandehydrierung verwendet (und damit bis auf weniger als 0,5 % verbraucht) werde, um
einen anderen Stoff umgewandelt zu werden, nämlich zu Schwefelwasserstoff, der sodann
einer weiteren chemischen Reaktion zur Sulfidierung von Metallinnenflächen (bzw. bei der Propandehydrierung zur Modifizierung/Aktivierung von Katalysatoroberflächen) führe. Um die hierfür erforderliche Bildung von Metallsulfid im
nern der Anlagen (als Schutz vor Versprödung) zu erreichen, bedürfe es der Aufspaltung des eingesetzten DMDS, d. h. der Umwandlung dieses Stoffes durch Zudosierung von Wasser- bzw. Kohlenwasserstoff. Allein zu diesem Zweck der Umwandlung
einen anderen Stoff durch einen chemischen Prozess stelle die Klägerin DMDS her. Ein weiteres Kriterium als die dargelegten Anforderungen enthalte Art. 3 Nr. 15 REACH-VO zur Bestimmung eines Stoffes als Zwischenprodukt nach Maßgabe des Urteils des EuGH vom 25. Oktober 2017 nicht. Randnummer 31 c. Mit diesen tragenden Entscheidungsgründen setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht hinreichend auseinander. Es fällt bereits auf, dass
der Begründung des Zulassungsantrags das Urteil des EuGH im Acrylamid-Fall und der Umstand, dass sich das Verwaltungsgericht darauf bei seiner Auslegung und Anwendung des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO maßgeblich berufen hat, an keiner Stelle erwähnt wird. Erst recht wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht etwa einem Fehlverständnis dieses Urteils unterlegen wäre oder es zu Unrecht auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet habe. Die Antragsbegründung zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erschöpft sich vielmehr weitgehend darin, dem Verwaltungsgericht die Nichterwähnung oder nicht hinreichende Würdigung bestimmten erstinstanzlichen Vorbringens des Beklagten oder auch beider Beteiligten vorzuhalten, ohne
dessen darzulegen,
wiefern es auf dieses Vorbringen auch im Lichte der durch das Urteil des EuGH höchstrichterlich herbeigeführten Klärungen zur Auslegung des Begriffes Zwischenprodukt, auf die das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hatte, noch entscheidungserheblich ankommen kann. Dies genügt nicht, um – wie von der herrschenden Meinung zu Recht gefordert – ernstliche Zweifel am Ergebnis der angegriffenen Entscheidung darzulegen (vgl. dazu z.B. W.-R. Schenke, a.a.O., § 124, Rn. 7a, mit Rechtsprechungsnachweisen). Randnummer 32 Im Einzelnen rechtfertigt das Vorbringen des Beklagten zur Begründung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unter keinem der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Entscheidung: Randnummer 33 aa. Soweit der Beklagte dem Verwaltungsgericht zunächst die "gänzliche Nichterwähnung vorgetragener Argumente" vorhält, ergibt sich daraus keine Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
soweit macht der Beklagte nach Art einer Gehörsrüge geltend, das Verwaltungsgericht habe "die Ausführungen der Parteien zum Wortbegriff Synthese nicht einmal im Sachverhalt" erwähnt. Dies ist
der Sache unzutreffend: Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand schon bei der Zusammenfassung der Begründung des Ausgangsbescheides (S. 5 f. des UA) umfangreich die Rechtsauffassung des Beklagten zur Auslegung des Begriffs "Synthese" im Klammerzusatz des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO dargestellt, sodann noch einmal knapper bei der Wiedergabe der Begründung des Widerspruchsbescheides (S. 10 f. des UA); ferner hat es im Tatbestand auch die abweichende Auffassung der Klägerin hierzu
der Wiedergabe der Klagebegründung knapp und die Gegenauffassung des Beklagten
der Wiedergabe der Klageerwiderung nochmals etwas breiter und unter Hinweis darauf dargestellt, dass diese sich dabei auf den Leitfaden der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) stützen wolle. Randnummer 34 Soweit der Beklagte
diesem Zusammenhang weiter behauptet, ein
der mündlichen Verhandlung gegebener, aus seiner Sicht entscheidungserheblicher Hinweis zur Betrachtung des Ergebnisses einer chemischen Reaktion
einer theoretischen Teilreaktion sei weder
das Protokoll noch
den Tatbestand aufgenommen worden, ist die Rüge jedenfalls unsubstantiiert:
das Protokoll der mündlichen Verhandlung sind mehrere Erklärungen der Beteiligten aufgenommen worden, unter anderem eine Aussage des Beklagten, wonach die Verwendung des Stoffes "funktionsbezogen zu betrachten" sei (vgl. Bl. 224 der GA Bd. I). Der Tatbestand des Urteils verweist ausdrücklich auf den
halt der Niederschrift. Der Beklagte hat keinen Antrag auf Protokoll- bzw. Tatbestandsberichtigung gestellt und legt auch nicht näher dar, weshalb es auf eine weitergehende Wiedergabe von ihm
der mündlichen Verhandlung gemachter Äußerungen entscheidungserheblich angekommen wäre. Randnummer 35 Ebenso wenig begründet ist die
diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe die entsprechenden Argumente der Beteiligten auch nicht gewürdigt. Grundsätzlich spricht schon der Umstand der (hier besonders ausführlichen) Wiedergabe des Beteiligtenvorbringens im Tatbestand dafür, dass das Verwaltungsgericht dieses Vorbringen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern bei seiner Entscheidungsfindung auch erwogen hat. Darüber hinaus hat sich das Verwaltungsgericht
den Entscheidungsgründen
sbesondere mit der Auslegung des Begriffs "Synthese", auf den der Beklagte besonders abstellt, durchaus auseinandergesetzt, wenn auch – aus seiner Sicht konsequent – nur knapp (S. 24 letzter Absatz des UA), weil diesem Begriff aus seiner Sicht als Rechtsbegriff keine eigenständige Bedeutung zukommt; demgegenüber kam es aus seiner Sicht auf die vom Beklagten
Anlehnung an den ECHA-Leitfaden vertretene "chemischfachliche Auslegung des Begriffs Synthese" gerade nicht an. Denn der EuGH hatte
seinem Acrylamid-Urteil, auf das sich das Verwaltungsgericht maßgeblich stützt, die Auffassung der ECHA im Leitfaden zur Zwischenproduktdefinition als überholt und daher unbeachtlich angesehen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 38). Randnummer 36 bb. Auch der weitere Vorwurf der "Nichtwürdigung vorgetragener Argumente" ist nicht stichhaltig.
soweit wiederholt der Beklagte im Kern lediglich sein erstinstanzliches Vorbringen, wobei er wieder maßgeblich auf die "Aussagen der ECHA" im Leitfaden zu Zwischenprodukten abstellt und meint, das Verwaltungsgericht habe die von ihm
soweit
Bezug genommenen Dokumente nicht gewürdigt, andernfalls wäre es
der Sache zu der von ihm vertretenen Auffassung gelangt. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst hat sich das Verwaltungsgericht im Tatbestand durchaus eingehend mit der Bezugnahme des Beklagten auf den ECHA-Leitfaden befasst, was dafürspricht, dass es dieses Vorbringen nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch
Erwägung gezogen hat.
dessen bedurfte es aus den vorgenannten Gründen keines weiteren Eingehens darauf
den Entscheidungsgründen. Denn es kam aus Sicht des Verwaltungsgerichts auf die Auslegung des Begriffs "Zwischenprodukt" als Rechtsbegriff durch den EuGH an, nicht auf ein chemisch-fachliches Verständnis des Begriffs, wie es möglicherweise dem ECHA-Leitfaden zugrunde liegt. Der Beklagte setzt sich damit auch hier nicht hinreichend auseinander. Randnummer 37 Nichts anderes gilt für die
diesem Zusammenhang noch konkreter erhobenen Rügen, das Verwaltungsgericht habe die Unvereinbarkeit einer nur fiktionalen Aufspaltung eines komplexen chemischen Vorgangs
einem Modellversuch mit der REACH-VO verkannt und die Bedeutung des
der REACH-VO an anderer Stelle verwendeten Begriffs der "Endnutzung" für den vorliegenden Fall nicht berücksichtigt. Auch
soweit wiederholt der Beklagte im Kern nur seine erstinstanzlich bereits dargelegte und vom Verwaltungsgericht umfassend zur Kenntnis genommene abweichende Rechtsauffassung. Er legt aber nicht ansatzweise dar,
wieweit es darauf im Lichte der vom Verwaltungsgericht für maßgeblich erachteten, hierauf nicht abstellenden Rechtsauffassung des EuGH zum Zwischenproduktbegriff noch ankommen kann. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht gerade mit den Einwänden des Beklagten zur Geeignetheit von Rückschlüssen aus dem von der Klägerin angeführten Modellversuch
den Entscheidungsgründen durchaus näherer auseinandergesetzt, diese aber für nicht stichhaltig erachtet. Auch damit setzt sich der Beklagte nicht hinreichend auseinander. Randnummer 38 cc. Mit dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe den
halt des Klammerzusatzes
15 REACH-VO ("nachstehend Synthese genannt") verkannt, knüpft der Beklagte an sein umfangreiches Vorbringen zur aus seiner Sicht bestehenden Erforderlichkeit einer chemisch-fachlichen Auslegung dieses Begriffes an, das er bereits im verwaltungs- und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vorgebracht hatte. Er legt jedoch
keiner Weise dar,
wiefern sein abweichendes Begriffsverständnis im Lichte der Entscheidung des EuGH im Acrylamid-Fall noch Bestand haben kann. Die Klägerin weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass das Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts, wonach es sich bei dem Begriff "Synthese" im Klammerzusatz des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO nur um eine schlagwortartige Zusammenfassung des vor der Klammer definierten Vorgangs ohne Einführung einer neuen Kategorie handelt, vollständig im Einklang mit der Auffassung nicht nur des EuGH (a.a.O., Rn. 33) steht, sondern auch der Auffassung der Generalanwältin Sharpston
ihren Schlussanträgen im Acrylamid-Fall vom 6. Juli 2017 (a.a.O., Rn. 58) entspricht. Randnummer 39 dd. Erst recht vermag der abschließend geäußerte Vorwurf der "Einbeziehung irrelevanter Kriterien bei der Frage der Registrierungspflicht" keine ergebnisrelevanten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.
soweit macht der Beklagte geltend, das Verwaltungsgericht habe
seinem Urteil auf Seite 26, 4. Absatz des Urteilsabdrucks Erwägungen zu einer aus Gründen des Arbeitsschutzes gebotenen Substitution eines unmittelbaren Einsatzes des (besonders gefährlichen) Stoffes Schwefelwasserstoff durch den Einsatz des (besser kontrollierbaren) Stoffes DMDS angestellt, auf die es für die Auslegung des Begriffs "Zwischenprodukt"
der REACH-VO gar nicht ankomme.
dessen handelt es sich hierbei ersichtlich nicht um für die Entscheidung tragende Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht
soweit lediglich ergänzend Ausführungen der Klägerin aufgegriffen, ohne sich diese als weiteres tragendes Argument seiner Entscheidung zu Eigen machen zu wollen; dagegen spricht schon deren Wiedergabe
direkter Rede
den Entscheidungsgründen. Randnummer 40 2. Die Rechtssache weist aus den dargelegten Gründen auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Allein der Umstand, dass das angegriffene Urteil die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften des Chemikalienrechts vor dem Hintergrund komplexer chemisch-fachlicher Vorgänge betrifft, rechtfertigt noch nicht die Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Rechtssache. Denn es geht im Kern um die abstrakt-rechtliche Beurteilung, wie die Legaldefinition des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO auszulegen und auf den vorliegenden, im Wesentlichen unstreitigen Sachverhalt anzuwenden ist. Da zur Auslegung des Art. 3 Nr. 15 REACH-VO eine vom Verwaltungsgericht herangezogene aktuelle Rechtsprechung des EuGH vorliegt und die Erfassung und Beschreibung der
Rede stehenden Produktionsvorgänge bei der Klägerin durch das Verwaltungsgericht vom Beklagten nicht
Frage gestellt wird, sondern diese von ihm lediglich anders bewertet werden, ist weder
tatsächlicher noch
rechtlicher Hinsicht eine besondere Schwierigkeit der konkreten Streitsache anzunehmen. Randnummer 41 Soweit der Beklagte zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes noch eine Vielzahl von Fragen und Fragenkomplexen auflistet, die im Wesentlichen seine abweichende Rechtsauffassung widerspiegeln, fehlt es an der hinreichenden Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit im Lichte der sich aus dem Urteil des EuGH im Acrylamid-Fall ergebenden, rechtsgrundsätzlichen Klärungen. Randnummer 42 3. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung des Beklagten aus den von ihm dargelegten Gründen auch keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. An einer grundsätzlichen, über den Einzelfall hinaus noch klärungsbedürftigen Bedeutung der Rechtssache fehlt es schon deshalb, weil der EuGH die für den Rechtsstreit zentrale Frage der Auslegung des Begriffs "Zwischenprodukt"
15 REACH-VO mit dem Acrylamid-Urteil letztverbindlich geklärt hat. Vorliegend handelt es sich um einen Einzelfall der Anwendung dieser Rechtsprechung des EuGH auf bestimmte Verwendungen des Stoffes DMDS durch die Klägerin. Randnummer 43 Soweit der Beklagte – wie bereits im Rahmen seiner Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – auch
diesem Zusammenhang noch einmal einen Katalog von Einzelfragen bzw. Fragenkomplexen auflistet, die aus seiner Sicht der Klärung bedürfen, fehlt es ersichtlich an der hinreichenden Darlegung,
wiefern diese Fragen
Anbetracht der Entscheidung des EuGH noch einer fallübergreifenden Klärung bedürfen bzw. ihr überhaupt zugänglich sind. III. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 45 Die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.