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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 7. Senat 7 A 11069/18.OVG Urteil Die Heranziehung aufgrund einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung b

Die Heranziehung aufgrund einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung bedarf einer Ermessensentscheidung Leitsatz Zur Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung der bei einer Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erstattungsberechtigten Stelle aufgrund atypischer Gegebenheiten (hier: Abgabe einer Verpflichtungserklärung zur Aufnahme syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge unter besonderen [äußeren] Umständen auf der Grundlage der Aufnahmeanordnung des Hessischen Innenministeriums und fehlerhafte Überprüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers). (Rn.51) Verfahrensgang vorgehend VG Trier,

  1. Juli 2018, 11 K 209/18.TR, Urteil Tenor Auf die Berufung des Klägers werden unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom
  2. Juli 2018 der Bescheid des Beklagten vom
  3. Juni 2017 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  4. Dezember 2017 aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wehrt sich gegen die Inanspruchnahme aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung. Randnummer 2 Mit schriftlicher Erklärung vom
  5. September 2015 verpflichtete sich der 1976 geborene Kläger gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden, die Kosten für Leistungen zum Lebensunterhalt für die syrischen Staatsangehörigen J. (Bruder des Klägers), geboren 1957, F. (Ehefrau des Bruders), geboren 1960, und S. (deren Tochter), geboren 1998, zu übernehmen. Randnummer 3 Unter dem Punkt „Dauer der Verpflichtung“ heißt es in dem bundeseinheitlich verwendeten Formular auf Seite 1, dass der Erklärende sich verpflichtet, „vom Tag der voraussichtlichen Einreise am
  6. September 2015 bis zur Beendigung des Aufenthalts […] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ die Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausreise der Ausländer zu tragen. Auf Seite 2 der dazu abgegebenen Erklärung folgt eine Erläuterung, welche Kosten anfallen können bzw. zu erstatten sind. Hierunter fallen u. a. auch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II –. Unter „Bemerkungen“ ist zur voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts „unbekannt“ und zum Zweck des Aufenthalts „humanitäre Gründe“ eingetragen. Ferner ist dort vermerkt, dass die Bonität geprüft und glaubhaft gemacht worden sei. Randnummer 4 Daran anschließend findet sich in der Verwaltungsakte der Ausländerbehörde auf einem gesonderten Blatt eine handschriftliche Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers. Diese gelangt unter Berücksichtigung der Regelsätze für die von der Verpflichtungserklärung erfassten drei Personen und für eine weitere „Familie H.“ nach Abzug eines als „Pfg“ bezeichneten Betrages von 1.235,85 € – offensichtlich die zugrunde gelegte Pfändungsgrenze – zu einem dem Kläger verbleibenden Restguthaben von 1.330,48 €. Für eine Familie H. hatte der Kläger schon am
  7. April 2014 eine Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden abgegeben, die seine 1982 geborene Nichte H. sowie drei Kinder betraf. Randnummer 5 J., F. und S. reisten im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am
  8. Januar 2016 wurden ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
  9. März 2016 wurde ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und nachfolgend – am
  10. März 2016 – von der Ausländerbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg jeweils eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt. Randnummer 6 Ab Anfang März 2016 gewährte der Beklagte ihnen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, insbesondere den Regelbedarf nach Arbeitslosengeld II, Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  11. Januar 2017 setzte der Beklagte den Kläger über die geplante Inanspruchnahme aus der Verpflichtungserklärung in Kenntnis und gab diesem Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Der Kläger lehnte die Erstattungsansprüche ab. Zur Begründung trug er vor, nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hätten seine drei syrischen Verwandten einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhalten. Hierdurch sei eine Änderung des Aufenthaltszwecks eingetreten und die Gültigkeit der abgegebenen Verpflichtungserklärung erloschen. Randnummer 8 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom
  12. Juni 2017 forderte der Beklagte von dem Kläger die Erstattung von insgesamt 24.645,55 € betreffend Familie J. für im Zeitraum vom
  13. März 2016 bis
  14. Januar 2017 verauslagte Kosten zum Lebensunterhalt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  15. Dezember 2017 zurück. Randnummer 9 Der Kläger hat am
  16. Januar 2018 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe sich darauf verlassen, dass die Erstattungspflicht mit einer Flüchtlingsanerkennung erlösche. Die Bundesarbeitsministerin sei damals ebenfalls zu dem Schluss gekommen, die bis zur gesetzlichen Neufassung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im August 2016 gegebene unklare Rechtslage habe maßgeblich dazu beigetragen, dass Verpflichtungsgeber sich der Reichweite der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen nicht bewusst gewesen seien. Jedenfalls stehe ihm ein Anfechtungsrecht nach § 119 Abs. 1 BGB wegen Inhaltsirrtums zu. Vor Abgabe der Erklärung sei er nicht ausreichend über den Umfang und die Dauer der Haftung belehrt worden. Schließlich liege ein atypischer Fall vor, der eine hier nicht vorliegende Ermessensentscheidung des Beklagten erforderlich werden lasse. Die Aufnahme der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge sei eine öffentliche Angelegenheit gewesen. Dementsprechend sollten die mit der Aufnahme verbundenen Lasten und Risiken nicht nur von Privaten und nichtstaatlichen Stellen, sondern auch von der öffentlichen Hand getragen und gerecht aufgeteilt werden, was im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sei. Er werde zudem mit Forderungen belastet, die zu einer ausweglosen Überschuldung führten. Aus diesem Grund sei die Verpflichtungserklärung treuwidrig. Randnummer 10 Der Beklagte ist der Auffassung des Klägers entgegengetreten. Randnummer 11 Mit Urteil vom
  17. Juli 2018 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es liege eine formwirksame schriftliche Verpflichtungserklärung im Sinne des § 68 AufenthG vor. Die erbrachten Leistungen lägen innerhalb des Haftungszeitraums. Insbesondere sei die Verpflichtung nicht dadurch erloschen, dass den Begünstigten die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihnen Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden seien. Denn diese zuletzt ausgestellte Aufenthaltserlaubnis stelle nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes keinen Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck dar. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass in der Verpflichtungserklärung ein von den übergreifenden Aufenthaltszwecken des Aufenthaltsgesetzes abweichender engerer Zweckbegriff verwendet worden sein könnte. Insbesondere ergebe sich ein solcher nicht aus der bei Abgabe der Verpflichtungserklärung in Hessen gültigen Aufnahmeanordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vom
  18. September
  19. Aus diesem Grund müsse an dieser Stelle auch nicht darüber entschieden werden, inwieweit solche behördeninternen Verwaltungsvorschriften überhaupt Einfluss auf die Weite der Haftung aus einer Verpflichtungserklärung haben könnten. Die vom Kläger abgegebene Verpflichtungserklärung sei nicht wegen unzureichender Belehrung durch die Ausländerbehörde über den Umfang und die Dauer der Haftung nichtig und erstrecke sich in sachlicher Hinsicht auf die hier zu erstattenden Leistungen nach dem SGB II. Schließlich sei die Heranziehung des Klägers nicht unverhältnismäßig. Es liege kein atypischer Fall vor. Die Ausländerbehörde habe die Bonität des Klägers hinreichend geprüft. Nach seinen eigenen Angaben sei der Kläger zwischenzeitlich als Funktionsoberarzt in einer Klinik beschäftigt und finanziell offensichtlich noch bessergestellt als bei Abgabe der Verpflichtungserklärung im September
  20. Es spreche daher nichts dafür, dass seine Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Auch aus sonstigen Gründen sei kein atypischer Fall anzunehmen. Der Staat sei seiner Verpflichtung, die mit der Aufnahme von Bürgerkriegsflüchtlingen verbundenen Lasten und Risiken gerecht aufzuteilen, nachgekommen. Die in § 68a Satz 1 AufenthG aufgenommene Beschränkung für vor dem
  21. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen sei hierzu ausreichend. Randnummer 12 Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen. Randnummer 13 Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, die Berechnung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit sei fehlerhaft. Von dem auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 4.755,33 € seien seine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abzuziehen sowie von ihm gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung, insgesamt etwa 1.000,00 €. Bei Abgabe der Verpflichtungserklärung habe er beruflich bedingt zwei Haushalte geführt und daher für zwei Wohnungen insgesamt ca. 1.300,00 € monatlich an Miete zahlen müssen. Randnummer 14 Unter Vorlage von weiteren vier von ihm in den Jahren 2013 bis 2015 abgegebenen Verpflichtungserklärungen für insgesamt dreizehn Personen (einschließlich der schon oben erwähnten Familie H.) macht er geltend, der Beklagte habe diese Erklärungen ebenfalls berücksichtigen müssen. Randnummer 15 Ferner sei zu würdigen, dass er nach Abgabe der hier streitgegenständlichen Erklärung geheiratet habe und Vater geworden sei. Auch gegenüber Ehefrau und Kind sei er nunmehr zum Unterhalt verpflichtet. Er habe ein Haus gekauft und müsse für einen deswegen aufgenommenen Kredit monatlich ca. 2.800,00 € abbezahlen. Unabhängig hiervon sei die Entscheidung über seine Heranziehung ermessensfehlerhaft, da die Bonitätsprüfung der Ausländerbehörde aus den von ihm aufgeführten Gründen nicht tragfähig sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht die Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungskosten zu Unrecht als rechtmäßig bewertet. Nach der Hessischen Aufnahmeanordnung seien diese von den zu erstattenden Kosten ausdrücklich ausgenommen gewesen. Hilfsweise berufe er sich darauf, dass die Formulierung in der Verpflichtungserklärung zur zeitlichen Reichweite seiner Haftung aus Sicht des Erklärenden mehrdeutig gewesen sei. Dies gehe zu Lasten der Ausländerbehörde, womit eine Haftung schon dem Grunde nach ausscheide. Schließlich sei der Erstattungsbescheid nach dem eindeutigen Inhalt der zwischenzeitlich ergangenen Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom
  22. März 2019 (Geschäftszeichen: GR 1 – AZ: II-1101 / CF 2 – AZ: 3450) zum „Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen nach §§ 68, 68a Aufenthaltsgesetz im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme“ ohnehin aufzuheben. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom
  23. Juli 2018 den Bescheid des Beklagten vom
  24. Juni 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom
  25. Dezember 2017 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Er bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Auch unter Abzug der vom Kläger gezahlten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und der berufsständischen Altersvorsorge verbleibe ein ausreichendes Einkommen. Den vorgelegten Verdienstbescheinigungen sei zu entnehmen, dass das Einkommen des Klägers im Laufe der Zeit gestiegen sei. Auch seien an diesen am Ende des Jahres Sonderzahlungen von nicht unerheblicher Höhe gezahlt worden. Von der Ausländerbehörde sei außerdem nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger mit Steuerbescheid vom
  26. Februar 2018 einen Betrag von 6.715,08 € zurückerhalten habe. Eine unzureichende Bonitätsprüfung wegen weiterer Verpflichtungserklärungen sei nicht erkennbar. Es stelle sich die Frage, ob überhaupt und ggf. in welcher Form sich weitere Verpflichtungserklärungen auf die Bonitätsprüfung ausgewirkt haben könnten. Unabhängig davon dürften sich andere Verpflichtungserklärungen auf den vorliegenden Fall schon allein deswegen nicht auswirken, da jede Inanspruchnahme gesondert zu prüfen sei. Eine Inanspruchnahme aus jeder abgegebenen Erklärung sei nicht zwingend. Randnummer 21 Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Randnummer 24 Das Verwaltungsgericht hätte der Klage stattgeben müssen. Der Bescheid des Beklagten vom
  27. Juni 2017 über die Heranziehung zu Kosten, die der Beklagte für den Lebensunterhalt der syrischen Staatsangehörigen J., F. sowie S. nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – SGB II – im Zeitraum vom
  28. März 2016 bis zum
  29. Januar 2017 aufgewandt hat, und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  30. Dezember 2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 25 I. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf hierbei die Frage, ob die Verpflichtungserklärung des Klägers bereits in zeitlicher Hinsicht nicht (mehr) den hier vom Beklagten allein beanspruchten Zeitraum betraf, in welchem die eingeladenen Personen bereits als Flüchtlinge anerkannt und ihnen entsprechende Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt worden waren (vgl. einerseits zur Auslegung der solch einer Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Willenserklärung unter der Annahme, die Haftung erstrecke sich nicht mehr auf diesen Zeitraum: VGH BW, Urteil vom
  31. Juli 2017 – 11 S 2338/16 –, juris, Rn. 27 ff.; OVG Nds, Urteil vom
  32. Februar 2019 – 13 LB 441/18 – juris, Rn. 28 ff. unter Würdigung der besonderen Situation in Niedersachsen; sowie andererseits zu dem Auslegungsergebnis, wonach auch noch dieser Zeitraum von der Erklärung erfasst sei: OVG NRW, Urteil vom
  33. Dezember 2017 – 18 A 1125/16 –, juris, Rn. 30 ff.; SaarlOVG, Beschluss vom
  34. April 2019 – 2 D 286/18 –, juris, Rn. 20; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  35. Juni 2019 – 2 L 17/18 –, juris, Rn. 10 f.,). Randnummer 26 II. Es fehlt jedenfalls an der im Falle des Klägers zu fordernden Ermessensausübung des Beklagten darüber, ob überhaupt bzw. in welchem Umfang ein Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend gemacht wird. Sie war wegen des Vorliegens mehrerer atypischer Umstände geboten. Randnummer 27 Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind hiervon nach § 68 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausgenommen. Bei Verpflichtungserklärungen, die vor dem
  36. August 2016 – dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom
  37. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) –abgegeben worden sind, reduziert sich der Haftungszeitraum auf drei Jahre (§ 68a AufenthG). Gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bedarf die Verpflichtung der Schriftform. Der Erstattungsanspruch steht nach § 68 Abs. 2 Satz 3 AufenthG der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. Diese Regelung setzt die Befugnis der erstattungsberechtigten Stelle voraus, den Erstattungsanspruch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  38. Februar 2014 – 1 C 4/13 – BVerwGE 149, 65, 68 = juris, Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 28 Das Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und das Gebot, bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten (§ 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder – Haushaltsgrundsätzegesetz [HGrG] –) verlangen in der Regel, dass die öffentliche Hand ihr zustehende Geldleistungsansprüche durchzusetzen hat. Die Rechtsordnung sieht aber zugleich, wenn auch rechtstechnisch in unterschiedlichen Ausformungen (vgl. z. B. §§ 163, 227 AO; § 135 Abs. 5 BauGB; § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG; § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG) durchweg vor, dass von dieser Regel bei Vorliegen atypischer Gegebenheiten abgewichen werden kann. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die strikte Anwendung der Gesetze Folgen haben kann, die vom Gesetzgeber nicht gewollt sind und mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit, insbesondere der Rücksichtnahme auf die individuelle Leistungsfähigkeit, nicht vereinbar wären. Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen, ist danach nicht den vollstreckungsrechtlichen Instrumenten der Stundung, der Niederschlagung und des Erlasses vorbehalten (vgl. § 31 Abs. 2 HGrG; § 59 BHG), vielmehr bereits bei der Geltendmachung der Forderung von rechtlicher Bedeutung (BVerwG, Urteil vom
  39. November 1998 – 1 C 33/97 –, BVerwGE 108, 1 = juris, Rn. 59). Randnummer 29 Diese Grundsätze sind auf den Erstattungsanspruch nach § 68 AufenthG zu übertragen. Demgemäß ist der Verpflichtete im Regelfall zur Erstattung heranzuziehen, ohne dass es dahingehender Ermessenserwägungen bedürfte. Ein Regelfall liegt vor, wenn die Voraussetzungen des Aufenthaltstitels einschließlich der finanziellen Belastbarkeit der Verpflichteten im Verwaltungsverfahren voll und individuell geprüft worden sind und nichts dafür spricht, dass die Heranziehung zu einer unzumutbaren Belastung führen könnte. Hingegen hat die erstattungsberechtigte Stelle bei atypischen Gegebenheiten im Wege des Ermessens zu entscheiden, in welchem Umfang der Anspruch geltend gemacht wird und welche Zahlungserleichterungen dem Verpflichteten etwa eingeräumt werden. Wann in diesem Sinne ein Ausnahmefall vorliegt, ist anhand einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden und unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung. Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (st. Rspr. des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom
  40. November 1998 – 1 C 33/97 –, a.a.O.; vom
  41. Februar 2014 – 1 C 4/13 –, BVerwGE 149, 65 = juris, Rn. 16; Beschluss vom
  42. April 2018 – 1 B 6/18 –, juris, Rn. 9). Randnummer 30 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier aus zwei voneinander unabhängigen Gründen ein Ausnahmefall gegeben. Zum einen hat der Kläger die Verpflichtungserklärung unter besonderen (äußeren) Umständen abgegeben (1.). Zum anderen ist die finanzielle Belastbarkeit des Klägers im Verwaltungsverfahren von der Ausländerbehörde evident unzureichend geprüft worden (2.). Die aus diesen Gründen erforderliche Ermessensentscheidung hat der Beklagte nicht getroffen (3.). Randnummer 31
  43. Bis zum Inkrafttreten des Integrationsgesetzes vom
  44. Juli 2016 mit Wirkung vom
  45. August 2016 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  46. Januar 2017 – 1 C 10/16 – (juris) herrschte hinsichtlich der Dauer der Haftung aus Verpflichtungserklärungen, die im Zusammenhang mit Landesaufnahmeprogrammen abgegeben wurden, eine unklare Rechtslage. Die für die Abgabe von Verpflichtungserklärungen verwendeten Vordrucke sahen regelmäßig eine Haftung „bis zur Beendigung des Aufenthalts […] oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck“ vor. Einige Landesministerien und -behörden, u. a. in den Ländern Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, vertraten hierzu die Rechtsauffassung, dass ein Aufenthaltstitel für im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen aufgenommene Flüchtlinge nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Vergleich zu einem Aufenthaltstitel für anerkannte Asyl- und international Schutzberechtigte nach § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG einen anderen Aufenthaltszweck begründe und die Gültigkeitsdauer einer Verpflichtungserklärung damit ende. Das Bundesinnenministerium und das Bundesarbeitsministerium hingegen waren der Ansicht, auch bei Asylanerkennung und Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25 AufenthG bleibe der Aufenthaltszweck derselbe und die Haftung der Verpflichtungsgeber bestehe unverändert fort. Das Land Hessen hat sowohl gegenüber dem Bundesinnenminister als auch der Bundesarbeitsministerin durchgehend die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten. Hierzu hat sich das Hessische Innenministerium auch in der Öffentlichkeit und gegenüber den Bundesbehörden stets bekannt (vgl. die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
  47. Mai 2017, „Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen“, abrufbar unter: https://innen.hessen.de/pressearchiv/pressemitteilung/innenministerium-prueft-verpflichtungserklaerungen-0). Randnummer 32 Erst mit dem durch das Integrationsgesetz neu eingefügten § 68 Abs. 1 Satz 4 AufenthG wurde ausdrücklich gesetzlich bestimmt, dass die Verpflichtungserklärung vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums von fünf – bzw. drei Jahren bei Übergangsfällen – ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 des Aufenthaltsgesetzes oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 AsylG erlischt. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom
  48. Januar 2017 – 1 C 10/16 – unabhängig von dieser Neuregelung entschieden, dass die zur Ermöglichung einer Einreise als Bürgerkriegsflüchtling nach § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit einer Landesaufnahmeanordnung abgegebene Verpflichtungserklärung in diesen Fällen weiterhin Geltung beansprucht. Beide Aufenthaltserlaubnisse seien solche aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen im Sinne des Kapitels 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes, weshalb ihnen derselbe Aufenthaltszweck zugrunde liege (BVerwGE 157, 208 = juris, Rn. 27 ff.). Randnummer 33 Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat sich diesem Ergebnis bei Auslegung der solch einer Verpflichtungserklärung zugrunde liegenden Willenserklärung aus dem davor liegenden Zeitraum zum Teil angeschlossen. Bis heute wird infolge dieser Situation in solchen Fällen aber ebenso die Auslegung vertreten, dass der Zeitraum nach der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 AufenthG nicht mehr erfasst sei (vgl. hierzu oben u. a. den Überblick über die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Zwar beziehen sich die jeweiligen Auslegungsergebnisse – jedenfalls zum Teil – auf die konkrete Situation in dem jeweiligen Bundesland, in welchem die Erklärung abgegeben worden ist, und einzelne Formulierungen in den zur Anwendung kommenden Landesaufnahmeanordnungen. Dies ändert aber nichts daran, dass für den als Verpflichtungsgeber in der Regel auftretenden juristischen Laien diese Differenzierungen kaum nachvollziehbar sein dürften und im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls eine Auseinandersetzung mit dieser besonderen Situation in dem Leistungsbescheid erforderlich werden lassen. Randnummer 34 Dies gilt im Falle des Klägers. Der hier geltend gemachte Erstattungsanspruch geht über die erkennbaren Vorstellungen des Hessischen Innenministeriums hinaus und widerspräche der dort für angemessen gehaltenen Lastenverteilung zwischen Verpflichtungsgebern und der öffentlichen Hand. Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom
  49. Januar 2017 hat das Hessische Innenministerium fortlaufend Bemühungen mit dem Ziel unternommen, eine Begrenzung möglicher Auswirkungen dieser Entscheidung zu erreichen (vgl. hierzu erneut die Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
  50. Mai 2017, „Innenministerium prüft Verpflichtungserklärungen“). Diese belegen, dass in Hessen über eine bloße Rechtsauffassung hinausgehend auch der politische Wille bestand, die Haftung nur auf solche Zeiträume zu erstrecken, in denen der begünstige Ausländer einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 1 AufenthG innehat, wenngleich dies in der entsprechenden Landesaufnahmeanordnung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden sein dürfte (vgl. allgemein zur Berücksichtigung solcher Umstände: OVG Nds, Urteil vom
  51. Februar 2019 – 13 LB 435/18 –, juris, Rn. 44 und 55). Randnummer 35 In diesem Sinne sieht auch die Weisung 201903003 der Bundesagentur für Arbeit vom
  52. März 2019 (Geschäftszeichen: GR 1 – AZ: II-1101 / CF 2 – AZ: 3450) zum „Umgang mit den Erstattungsforderungen aus Verpflichtungserklärungen nach §§ 68, 68a Aufenthaltsgesetz im Rahmen der Landesaufnahmeprogramme“ mittlerweile vor, dass von einer Heranziehung des Verpflichtungsgebers im Ermessenswege abzusehen ist, wenn die zuständige oberste Landesausländerbehörde oder eine andere Behörde anderweitig – also jenseits einer ausdrücklichen Beschränkung der Haftung in der zur Anwendung kommenden Landesaufnahmeanordnung – verlautbart hat, dass die Haftung aus Verpflichtungserklärungen begrenzt sein soll, etwa in entsprechenden Erlassen, Antworten auf Anfragen aus dem Landtag, in Verwaltungsvorschriften der Länder, in Pressemitteilungen oder auf Bürgeranfragen. Dies – so die weiteren Ausführungen in dieser Weisung – sei konkret für Verpflichtungserklärungen der Fall, die in Bezug auf die Landesaufnahmeprogramme der Länder Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen abgegeben worden seien oder in Bezug auf anderweitige Landesaufnahmeprogramme gegenüber einer Ausländerbehörde der vorgenannten Länder. Randnummer 36 Hinzu kommt ein weiteres: Mit der (1.) Anordnung vom
  53. Februar 2014 zur Änderung der Hessischen Aufnahmeanordnung vom
  54. September 2013 wurde ausdrücklich geregelt, dass Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt, Pflegebedürftigkeit und Behinderung im Sinne der §§ 4, 6 AsylbLG von der Verpflichtungserklärung ausgenommen werden und diese Leistungen nach §§ 4, 6 AsylbLG von den zuständigen Behörden zu gewähren sind; der Nachranggrundsatz gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 AsylbLG soll insoweit nicht greifen. Es fehlt jeglicher Anhaltspunkt dazu, dass sich der Beklagte mit dieser Einschränkung und der sachlichen Reichweite dieser Regelung zu irgendeinem Zeitpunkt befasst hat. Es erschließt sich nicht, warum selbst unter der Annahme, dass die Hessische Aufnahmeanordnung eine durchgehende Haftung der Garantiegeber beabsichtige, von einem Sozialleistungsträger auf Grundlage der Vorschriften des SGB II und SGB V gezahlte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung trotz dieser ausdrücklichen Begrenzung erfasst sein sollten (vgl. hierzu auch: VG Gießen, Urteil vom
  55. August 2018 – 6 K 3886/16.GI –, juris, Rn. 25, zu der Annahme, mit der Hessischen Aufnahmeanordnung sei beabsichtigt gewesen, die gesamte Aufenthaltsdauer des Ausländers zu erfassen, weswegen erst Recht auch die nach dem SGB II und SGB V gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mit dieser Neuregelung von der Haftung ausgenommen werden sollten). Es drängte sich daher geradezu auf, sich bei Festsetzung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen mit dieser Änderung der Hessischen Aufnahmeanordnung auseinanderzusetzen. Randnummer 37 All diese das Ermessen eröffnenden Umstände waren vom Beklagten bei Erlass des Leistungsbescheids zu würdigen. Es liegt nahe, dass die Ausländerbehörde den Kläger schon bei Entgegennahme der Verpflichtungserklärung auf die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Auslegung und damit zur zeitlichen Reichweite der Formularerklärung hätte hinweisen müssen. Jedenfalls hätte der Beklagte sich mit einer solchen Belehrungspflicht und den oben aufgeführten weiteren Umständen auseinandersetzen müssen, bevor er die hier streitgegenständlichen Beträge festsetzte, die sich ausschließlich auf für die eingeladenen Personen nach der Flüchtlingsanerkennung gezahlte Sozialleistungen bezogen. Randnummer 38 Allein der Umstand, dass die Verpflichtungsklärung zwei Monate nach Ablauf der in der Hessischen Aufnahmeanordnung unter Ziffer II.
  56. normierten und zuletzt bis zum
  57. Juli 2015 verlängerten „Frist für die Antragstellung“ entgegengenommen wurde, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Nach der in Hessen zuletzt gültigen
  58. Anordnung vom
  59. Dezember 2014 zur Änderung der Hessischen Aufnahmeanordnung vom
  60. September 2013 wurde lediglich die Frist für die Antragstellung für die Teilnahme am Aufenthaltsprogramm auf den Zeitraum vom
  61. Januar bis zum
  62. Juli 2015 begrenzt. Maßgeblich für die Fristeinhaltung war der Zeitpunkt der Antragstellung bei der Ausländerbehörde für die Teilnahme am Aufenthaltsprogramm (vgl. hierzu die [2.] Anordnung vom
  63. Mai 2014 zur Änderung der Hessischen Aufnahmeanordnung vom
  64. September 2013). Auf den von dem Beklagten in diesem Zusammenhang genannten Zeitpunkt bei Abgabe der Verpflichtungserklärung kommt es hiernach nicht an, um überhaupt unter den Anwendungsbereich der Hessischen Aufnahmeanordnung fallen zu können. Den eingeladenen Personen wurden unmittelbar nach ihrer Einreise durch die oberste Landesbehörde Aufenthaltserlaubnisse nach § 23 Abs. 1 AufenthG erteilt (vgl. Bl. 135 ff. d. VA). Zudem wurde ihre Einreise an eine zuvor für sie abgegebene Verpflichtungserklärung geknüpft. Die Vorgehensweise bei der Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden war auch ansonsten dieselbe wie bei Entgegennahme der weiteren von dem Kläger für syrische Staatsangehörige bereits abgegebenen Verpflichtungserklärungen vom
  65. Januar und
  66. April 2014, was sich u. a. aus den vom Kläger selbst vorgelegten Belehrungsformularen und den älteren Verpflichtungserklärungen ergibt. Randnummer 39
  67. Ein atypischer Fall ist aber auch deshalb gegeben, weil die finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers von der Ausländerbehörde im Verwaltungsverfahren nicht ordnungsgemäß überprüft worden ist. In dem Formular der Verpflichtungserklärung des Klägers vom
  68. September 2015 ist vermerkt, dass seine Bonität geprüft und glaubhaft gemacht worden sei. In den zu dieser Verpflichtungserklärung vorliegenden Verwaltungsakten der Ausländerbehörde findet sich nur eine handschriftlich verfasste Berechnung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers (Bl. 120 d. VA). Diese Berechnung ist jedoch offensichtlich an mehreren Stellen fehlerhaft. Schon die dem Kläger zur Verfügung stehenden Mittel sind dort nicht korrekt berechnet. Randnummer 40 Zur Ermittlung des Eigenbehalts der einladenden Person ist aufgrund vorgelegter Lohnabrechnungen das durchschnittliche Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 850e Nr. 1 ZPO zu bestimmen. Die nach § 850a Nr. 2 und 4 ZPO unpfändbaren Teile sind vom Nettobetrag abzuziehen. Das pfändbare Einkommen ergibt sich dann unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl von Unterhaltspflichtigen aus der Tabelle zu § 850c ZPO (vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: Mai 2019, § 68 AufenthG – Verpflichtungserklärung, Rn. 7 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom
  69. April 2013 – 10 C 10/12 –, juris, Rn. 34). Randnummer 41 Zwar entspricht das von der Ausländerbehörde zugrunde gelegte Nettomonatseinkommen in Höhe von 4.755,33 € dem Mittelwert der dem Kläger in den Monaten Juni bis August 2015 als „Gesetzliches Netto“ ausgezahlten Beträge. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um das durchschnittliche Nettoeinkommen nach § 850e Nr. 1 ZPO. Denn von diesem „Gesetzlichen Netto“ sind die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung ebenso abzuziehen wie die monatlich geleisteten Zahlungen auf die Berufsständische Altersversorgung und die Vermögenswirksamen Leistungen des Arbeitgebers (vgl. Becker, in: Musielak/Voit, ZPO,
  70. Auflage 2019, § 850e Rn. 3-5; Riedel, in: Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO,
  71. Edition, Stand:
  72. September 2019, § 850e Rn. 3 ff.). Allein hierdurch verringert sich das maßgebliche Nettoeinkommen um 998,58 € auf monatlich 3.756,75 €. Unter Berücksichtigung der zum September 2015 gültigen Bekanntmachung zu den §§ 850c und 850f der Zivilprozessordnung – Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 – vom
  73. April 2015 (BGBl. I S. 618) ergibt sich hieraus für den zum damaligen Zeitpunkt noch unverheirateten Kläger ohne Kind ein pfändbares Einkommen in Höhe von 2.015,94 € (1.551,28 € gemäß der Tabelle + 464,66 €). Demgegenüber ist die Ausländerbehörde in ihrer Berechnung unzutreffend von einem weit höher liegenden Betrag in Höhe von 3.519,48 € ausgegangen, der dem Kläger zur Verteilung zur Verfügung stehe und gegen ihn vollstreckt werden könne. Randnummer 42 Auf der anderen Seite hat die Ausländerbehörde eine Bedarfsberechnung aufgestellt, die sich nicht nur auf die von der hier streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung umfassten Personen bezog, sondern zusätzlich hierzu auf eine weitere Verpflichtungserklärung des Klägers betreffend die „Familie H.“ – eine Nichte des Klägers mit drei Kindern. Der in dieser Berechnung von der Ausländerbehörde ermittelte Gesamtbedarf für diese beiden Familien von 2.189,00 € übersteigt das pfändbare Einkommen des Klägers. Randnummer 43 Aber auch die Bedarfsermittlung der Ausländerbehörde an sich erscheint unzureichend. Sie hat nämlich lediglich den einfachen Regelsatz zur Sicherung des Existenzminimums nach § 27a SGB XII auf Seiten der eingeladenen Personen in Höhe der damals gültigen Beträge abgezogen, ohne jedenfalls auch Kosten der Unterkunft als zusätzlichen Bedarf zu berücksichtigen. Randnummer 44 Hinsichtlich der Höhe des Bedarfs der eingeladenen Personen ist bei voraussichtlichen Kurzaufenthalten der einfache, anderenfalls der eineinhalbfache Regelsatz als Orientierungswert heranzuziehen, in beiden Fällen jedoch zuzüglich der Kosten der Unterkunft sowie zuzüglich konkret gegebener oder sich abzeichnender Mehrbedarfe (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: April 2017, § 68 Rn. 14 m.w.N.). Randnummer 45 Diese Kosten für die schon von der Ausländerbehörde berücksichtigten beiden Familien mit insgesamt sieben Personen konnten von dem Kläger offenkundig nicht getragen werden. Randnummer 46 Seine Leistungsunfähigkeit wird noch evidenter, wenn man den tatsächlich von dem Kläger geforderten Erstattungsbetrag heranzieht. Allein hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung ergibt sich ein tatsächlicher monatlicher Gesamtbedarf aller drei Personen in Höhe von 2.241,00 € (= 24.645,55 € Erstattungsbetrag geteilt durch 11 Monate) gegenüber einem von der Ausländerbehörde ermittelten Gesamtbedarf dieser Personen von nur 1.022,00 €. Randnummer 47 Dies zeigt zugleich, dass selbst unter Berücksichtigung der vom Verwaltungsgericht angenommenen wirtschaftliche Besserstellung des Klägers zu einem späteren Zeitpunkt sowie der vom Beklagten erwähnten Sonderzahlungen und Steuerrückerstattungen die Frage der Zumutbarkeit seiner Inanspruchnahme in dem streitgegenständlichen Bescheid oder – spätestens – dem Widerspruchsbescheid angesichts der unzureichenden Feststellungen durch die Ausländerbehörde umfassend zu würdigen war (vgl. zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nach der Sach- und Rechtslage bei der letzten behördlichen Entscheidung: BVerwG, Urteil vom
  74. Januar 2017 – 1 C 10/16 –, juris, Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 48 Gerade im Hinblick darauf, dass der Kläger bei einer schon bestehenden und selbst von der Ausländerbehörde bei ihrer Berechnung berücksichtigten Verpflichtungserklärung für insgesamt vier Personen sich mit der hier streitgegenständlichen Erklärung zur Übernahme der Lebensunterhaltungskosten für drei weitere Personen verpflichtet hatte, war eine genauere Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflichtungsgebers selbst schon zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung unerlässlich. Dies gilt hier im Besonderen, da der Kläger ebenfalls am
  75. September 2015 gegenüber derselben Ausländerbehörde eine dritte Verpflichtungserklärung abgegeben hatte, die drei weitere Personen betraf und jedenfalls der Ausländerbehörde bekannt gewesen sein muss (vgl. zur geforderten Berücksichtigung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen bei Prüfung der finanziellen Zumutbarkeit: BVerwG, Urteil vom
  76. Januar 2017 – 1 C 10/16 –, juris, Rn. 35). Dass sich der Kläger darüber hinaus in der Vergangenheit in zwei weiteren Fällen verpflichtet hatte, die Kosten für insgesamt sechs Personen zu übernehmen, sei nur noch am Rande erwähnt. Zumindest die von ihm im August 2013 gegenüber der Ausländerbehörde der Stadt Trier abgegebene Verpflichtungserklärung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt dürfte offenkundig keine finanziellen Auswirkungen mehr für den Kläger mit sich gebracht haben und der Ausländerbehörde der Stadt Wiesbaden nicht ohne Weiteres bekannt gewesen sein. Randnummer 49 Die Entgegennahme der hier streitgegenständlichen Verpflichtungserklärung nach lediglich kursorischer Bonitätsprüfung und ohne Berücksichtigung der Unterkunftskosten führt zu der Annahme, dass selbst die Ausländerbehörde zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen sein dürfte, dass der Kläger den Unterhalt der begünstigen Ausländer für einen längeren Zeitraum sicherstellen wollte und sollte. Randnummer 50 Zwar hat der Kläger ausweislich der Verpflichtungserklärung und eines zusätzlich von ihm unterzeichneten Belehrungsformulars erklärt, zur Übernahme der Verpflichtung wirtschaftlich in der Lage zu sein. Dies entlastet die Ausländerbehörde aber nicht, seine Angaben – gerade in einer Situation wie hier – zuverlässig und stichhaltig zu überprüfen (vgl. auch Nr. 68.1.2.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz – AVwV AufenthG – vom
  77. Oktober 2009, GMBl. S. 877). Die Ausländerbehörde muss den Wahrheitsgehalt abgegebener Verpflichtungserklärungen auch im öffentlichen Interesse bezüglich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Erklärenden überprüfen. Verpflichtungserklärungen können ihren Zweck nur erfüllen, wenn eine gewisse Gewähr dafür gegeben ist, dass ihnen gemäß auch tatsächlich Kosten getragen werden (BVerwG, Beschluss vom
  78. Juli 1997 – 1 B 138/97 –, juris, Rn. 7 f.). Randnummer 51
  79. Die danach aus mehreren Gründen erforderliche Ermessensentscheidung über die Heranziehung des Klägers auf Grundlage der Verpflichtungserklärung hat der Beklagte nicht getroffen. Im angefochtenen Bescheid vom
  80. Juni 2017 sowie im Widerspruchsbescheid vom
  81. Dezember 2017 finden sich keinerlei Erwägungen, die erkennen lassen, dass der Beklagte die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung erkannt und das ihm zukommende Ermessen betätigt hat. Insbesondere die standardmäßig enthaltene Wendung "Unter Abwägung aller Gesichtspunkte, bin ich zu der Entscheidung gekommen, Sie zur Erstattung der für … geleisteten Hilfen aufzufordern." belegt keine Ermessensausübung. Eine solche ist auch nicht der daran anschließenden Formulierung zu entnehmen, „weder das Vorbringen des Klägers noch die Aktenlage lasse eine unbillige Härte erkennen“. Damit ist eine Ermessensentscheidung nicht getroffen, sondern deren Erforderlichkeit gerade verneint worden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung die besondere Situation in Hessen und die unklare Rechtslage im Bundesgebiet berücksichtigt hat oder die erkennbar zweifelhafte finanzielle Leistungsfähigkeit des Klägers von ihm überhaupt erkannt worden ist. Die daraus folgende Ermessensfehlerhaftigkeit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO, hier in Form des Ermessensausfalls, konnte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Nachholung von Ermessenserwägungen nicht geheilt werden. § 114 Satz 2 VwGO schafft die prozessualen Voraussetzungen lediglich dafür, dass die Behörde defizitäre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen kann, nicht hingegen dafür, dass sie ihr Ermessen nachträglich erstmals ausübt (vgl. OVG NRW, Urteil vom
  82. Dezember 2017 – 18 A 1125/16 –, juris, Rn. 63; OVG Nds, Urteil vom
  83. Februar 2019 – 13 LB 441/18 –, juris, Rn. 60 m.w.N.). Randnummer 52 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 53 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Randnummer 54 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. Beschluss Randnummer 55 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 24.645,55 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, § 52 Abs. 3 GKG).

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