weis der Belegung aller Betreuungsplätze in einer Kindertagesstätte; Rechtsanspruch von über drei Jahre alten Kindern Leitsatz 1. Das Vorhandensein einer Warteliste ist allein kein
weis dafür, dass alle Betreuungsplätze in einer Kindertagessstätte belegt sind. (Rn.7) 2.
3 SGB VIII (juris: SGB 8) haben Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf Gewährleistung der Förderung in einer Tageseinrichtung und konkurrieren nicht mit anderen Kindern ihrer Altersgruppe um zu wenige Plätze in einer Kindertagesstätte. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend VG Neustadt (Weinstraße),
GO beschränkt ist, rechtfertigen es, den angefochtenen Beschluss, mit dem es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, eine einstweilige Anordnung des Inhalts zu erlassen, die Antragsgegnerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, ihr einen zumutbaren Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege mit einem Betreuungsumfang von 30 Wochenstunden zuzuweisen, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern. Randnummer 3 Eine auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielende einstweilige Anordnung
GO kann nur erlassen werden, wenn der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht und die mit dem Unterbleiben der beantragten Leistung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verbundenen
teile schlechthin unzumutbar sind (Anordnungsgrund). Beides ist vorliegend in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang der Fall. Randnummer 4 Die Antragstellerin, die am … 2019 ihr zweites Lebensjahr vollendete, hat gemäß § 5 Abs. 1 des Kindertagesstättengesetzes (KitaG) gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Verschaffung eines Platzes in einem Kindergarten in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnsitz.
dieser Vorschrift haben Kinder vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung im Kindergarten. Das Jugendamt der Antragsgegnerin hat zu gewährleisten, dass für jedes Kind rechtzeitig ein Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 Satz 2 KitaG). Die Verpflichtung
Absatz 1 erstreckt sich
G auf ein Angebot vor- und
mittags.
2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das – wie hier die Antragstellerin – das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, was bei der Antragstellerin am … 2020 der Fall sein wird, Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege. Ab der Vollendung des dritten Lebensjahres hat ein Kind bis zum Schuleintritt
3 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Randnummer 5 Der Anordnungsanspruch der Antragstellerin wird, wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom
2 SGB VIII ein einklagbarer Leistungsanspruch auf die Zurverfügungstellung eines Platzes in einer Kindertagesstätte bestehe, der nicht unter Kapazitätsvorbehalt gestellt sei. Die Ansprüche eines Kindes aus § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII führen zu einer Gewährleistungspflicht, die den Träger der öffentlichen Jugendhilfe unabhängig von der jeweiligen finanziellen Situation der Kommunen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes an Betreuungsplätzen zwingt (vgl. Beschluss des Senats vom
weis dafür, dass alle Betreuungsplätze tatsächlich belegt sind. Hierfür erforderlich wäre – ungeachtet des fehlenden Kapazitätsvorbehalts – jedenfalls eine Auflistung der aktuell frei gewordenen sowie der zum Ende des Kindergartenjahres 2019/2020 frei werdenden Plätze und der bereits vertraglich vergebenen Plätze. Eine solche Liste hat die Antragsgegnerin nicht vorgelegt. Die Antragstellerin muss sich im Übrigen auch nicht darauf verweisen lassen, dass es eine Warteliste gibt und Plätze aufgrund einer Ermessensentscheidung vergeben werden.
2 und 3 SGB VIII hat sie einen unbedingten Anspruch auf Gewährleistung der Förderung und konkurriert nicht mit anderen Kindern ihrer Altersgruppe um zu wenige Plätze in einer Kindertagesstätte (vgl. hierzu SächsOVG, Beschluss vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 –) auf den
weis eines bedarfsdeckenden Betreuungsplatzes in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege gerichtet. Die Vorschrift begründet keinen "echten Alternativanspruch" des Inhalts, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt (Rn. 37). Randnummer 10 Für die Antragstellerin ergibt sich nichts anderes aus der Regelung des § 5 Abs. 1 KitaG, der die Möglichkeit der Kindertagespflege als Betreuungsform bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres nicht ausdrücklich nennt. Ziel der Neuregelung durch das Kindertagesstättengesetz vom
seiner Überschrift allein auf das Angebot im Kindergarten bezieht, lediglich eine Regelung für den Rechtsanspruch im Kindergarten. Der Vorschrift ist auch nicht zu entnehmen, dass damit im Fall der fehlenden Verfügbarkeit von Plätzen im Kindergarten abweichend von § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII der Verweis auf einen Platz in der Kindertagespflege ausgeschlossen sein soll.
der Gesetzesbegründung, die ausdrücklich Bezug nimmt auf § 24 SGB VIII, soll durch die landesgesetzlichen Regelungen und durch einen bedarfsgerechten Ausbau gewährleistet werden, dass alle Kinder, für deren Wohl eine Förderung in Tageseinrichtungen oder in Tagespflege erforderlich ist, eine entsprechende Hilfe erhalten (vgl. Gesetzesentwurf vom
G erstreckt sich die Verpflichtung
Absatz 1 der Vorschrift auf ein Angebot vor- und
mittags. Damit trifft § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaG neben der bundesgesetzlichen Bestimmung in § 24 SGB VIII eine Regelung über den zeitlichen Umfang des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. Gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung für Kinder zwischen dem ersten und vollendeten dritten Lebensjahr
dem individuellen Bedarf.
3 Satz 2 SGB VIII hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaG, wonach sich das Angebot auf den Vor- und
mittag zu erstrecken hat, präzisiert in zeitlicher Hinsicht den Inhalt des Anspruchs des Kindes
G und konkretisiert zugleich die bundesrechtliche Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und des § 24 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII. Zwar bleibt die Gesamtdauer ebenso wie die zeitliche Aufteilung auf den Vor- und
mittag in § 5 Abs. 2 Satz 1 KitaG unbestimmt, aber § 2 Abs. 5 Nr. 1 der Landesverordnung zur Ausführung des Kindertagesstättengesetzes vom
2 Nr. 3 SGB VIII gehört zu den Grundsätzen der Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege auch, dass sie den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser vereinbaren zu können. Die Mutter der Antragstellerin will ausweislich der eidesstattlichen Versicherung ihre wöchentliche Arbeitszeit auf 30 Stunden reduzieren. Vor ihrer Elternzeit arbeitete sie 150 Stunden im Monat an sechs Tagen in der Woche, was einer täglichen Arbeitszeit von ca. sechs Stunden entspricht. Zwar trägt sie vor, sie werde voraussichtlich die 30 Wochenstunden verteilt über vier Wochentage arbeiten. Es ist jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass zwischen der Mutter der Antragstellerin und deren Arbeitgeberin eine vertragliche Vereinbarung getroffen worden ist, dass sie ihre Arbeitszeit von 30 Wochenstunden an vier Arbeitstagen erbringen muss. Randnummer 14 Die Antragstellerin hat auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats einen Anordnungsgrund entsprechend § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht, wobei allerdings im Hinblick auf eine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache der Erlass der einstweiligen Anordnung, die längstens „bis zum Schuleintritt“ beantragt worden ist, auf die Dauer eines Jahres zu begrenzen ist. Die Antragstellerin hat ein spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung, das sich vom allgemeinen Interesse an einem baldigen Verfahrensabschluss abhebt. Der wesentliche
teil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt für die Antragstellerin in der irreversiblen Nichterfüllung ihres unaufschiebbaren Anspruchs auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
dem die Antragstellerin bei der Vergabe der Plätze im April 2019 keine Berücksichtigung gefunden hatte. Dem Schreiben kann im Übrigen lediglich entnommen werden, dass die Mutter der Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt im April 2019 in der Lage war, die Betreuung sicherzustellen. Randnummer 16 An dem erforderlichen Anordnungsgrund fehlt es auch nicht deshalb, weil die Antragstellerin sich nicht um eine frühkindliche Förderung in einer Kindertagespflege bemüht hat. Ungeachtet behaupteter früherer Bemühungen haben die Eltern der Antragstellerin jedenfalls am 25. Februar 2020 ohne Erfolg beim Kinderschutzbund – Ortsverband L. vorgesprochen. Randnummer 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 VwGO gerichtskostenfrei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.