sich aus diesem Vertrag etwas anderes ergibt. § 4 Randnummer 4
die Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten innerhalb der Gesamteinrichtung M.-U. der KiTa gGmbH K., hierzu gehören M., P., L. und O., zu erbringen ist. Randnummer 9 Der Wechsel des Einsatzortes wird Frau A. spätestens 1 Tag im Voraus mitgeteilt. Randnummer 10 Die Vertragsparteien sind sich darüber einig,
das Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar ist. Die Kündigungsfrist ergibt sich aus § 40 KAVO." Randnummer 11 Die Beklagte organisiert die von ihr getragenen Kindertagesstätten in sog. Gesamteinrichtungen. In jeder Gesamteinrichtung ist mindestens eine Springerkraft beschäftigt. Hierzu gehörte bis Ende 2017 auch die Gesamteinrichtung "M.-U." mit ihren vier Kindertagesstätten in M., P., L. und O., in denen die Klägerin je nach Bedarf als sog. Springerkraft eingesetzt wurde. Mit Wirkung zum
die Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten innerhalb der Gesamteinrichtung Rhein.-M./M. der C., hierzu gehören M., P., L., O., R. und W., zu erbringen ist. Randnummer 19 Im Übrigen gelten die Bedingungen Ihres Arbeitsvertrages unverändert fort. (...)" Randnummer 20 Die Klägerin nahm das ihr unterbreitete Änderungsangebot unter dem Vorbehalt an,
die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist. Randnummer 21 Mit ihrer am
die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung vom
hier ein Direktionsrecht bestehe, weil die Klägerin als Springerin in einem Betrieb eingesetzt werde, der sich schlicht vergrößert habe mit den entsprechenden Folgen. Ihrer Auffassung nach sei die Argumentation des Arbeitsgerichts nicht haltbar, weil zum einen der zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag nicht sachgerecht ausgelegt werde und zum anderen insbesondere die Unternehmensstrukturierung, d.h. die Aufteilung in einzelne Betriebe nicht beachtet worden sei. Soweit das Arbeitsgericht seine Entscheidung damit begründe,
der Beschäftigungsbedarf der Klägerin nicht entfallen sei, sondern sich vielmehr sogar um zwei Einsatzorte erweitert hätte, sei diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Abgestellt werde hier nur auf die zunächst im "Betrieb M.-U." genannten Kindertagesstätten. Vollkommen unbeachtet bleibe,
es diesen Betrieb nicht mehr gebe und die Klägerin nach der Unternehmensumstrukturierung nun in dem Betrieb "Rhein-M./M." beschäftigt sei, der eben zwei weitere Kindertagesstätten erfasse. Würde man der Argumentation des Arbeitsgerichts folgen, so könnte kein Arbeitgeber bei einer Betriebsvergrößerung die bisherigen Arbeitnehmer in dem neuen Betriebsteil einsetzen, sofern der bisherige Arbeitsplatz noch existiere. Im Ergebnis habe das Arbeitsgericht gar nicht entschieden, ob vorliegend ein Direktionsrecht bestehe, sondern seine Entscheidung damit begründet,
von dem Direktionsrecht arbeitgeberseitig kein Gebrauch gemacht worden sei. Dem sei zu widersprechen. Dem Kündigungsschreiben sei der unmissverständliche Hinweis zu entnehmen,
der Sachverhalt zunächst mehrfach und umfangreich mit der Klägerin erörtert worden sei, um die Aussprache einer Kündigung zu vermeiden. Nachdem die Klägerin mit den entsprechend geänderten Arbeitsbedingungen jedoch nicht einverstanden gewesen sei, habe sie sich sodann vorsorglich zur Aussprache der Änderungskündigung veranlasst gesehen. Das Arbeitsverhältnis sei entsprechend der Vorgabe der Arbeitgeberseite sodann fortgeführt worden, was nichts anderes bedeute, als
von dem Direktionsrecht selbstverständlich ganz praktisch Gebrauch gemacht worden sei. Allerdings sei aufgrund der nicht eindeutigen Rechtslage äußerst vorsorglich eine Änderungskündigung erfolgt. Der Arbeitgeber handele nicht unverhältnismäßig, wenn er in Zweifelsfällen statt der einseitigen Leistungsbestimmung den Weg der Änderungskündigung bestreite. Seien die Arbeitsbedingungen, die der Arbeitgeber durch die Änderungskündigung herbeiführen wolle, bereits vorhanden und nehme der Arbeitnehmer das an sich überflüssige Änderungsangebot wenn auch nur unter Vorbehalt an, könne er nach zutreffender Ansicht des Bundesarbeitsgerichts den Kündigungsrechtstreit nicht gewinnen. Das Arbeitsverhältnis sei nach der Unternehmensumstrukturierung selbstverständlich entsprechend "gelebt" worden. Im Arbeitsvertrag der Klägerin würden zwar die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Gesamteinrichtung gehörenden Kindertagesstätten benannt. Jedoch enthalte § 4 des Arbeitsvertrages unter Absatz 1 die eindeutige und unmissverständliche Regelung,
die Mitarbeiterin "unbeschadet der Vorschriften in § 8 KAVO" eingesetzt werde. Danach könne die Mitarbeiterin aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. In einem Parallelfall habe das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz ausweislich des vorgelegten Sitzungsprotokolls vom 25. Juni 2018 - 6 Sa 313/18 - unmissverständlich darauf hingewiesen,
vieles dafür spreche,
, 7 des Arbeitsvertrages angesichts des ausdrücklichen Hinweises darauf,
KAVO unbeschadet bleiben solle, dahingehend auszulegen seien,
keine Festlegung auf den Arbeitsort der Klägerin vereinbart, sondern lediglich die aktuellen Einsatzorte der Klägerin geregelt worden seien. Danach dürfte feststehen,
die Klägerin verpflichtet sei, als Springerin auch in den neuen Kindertagesstätten zu arbeiten. Die vorsorglich ausgesprochene Änderungskündigung, welche unter Vorbehalt angenommen worden sei, sei grundsätzlich nicht notwendig zur Durchsetzung der entsprechenden Einsatztätigkeit der Klägerin. Auch die Mitarbeitervertretung sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Randnummer 30 Die Beklagte beantragt , Randnummer 31 unter Abänderung des am 14. November 2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 12 Ca 1483/18 - die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt , Randnummer 33 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 34 Sie erwidert, die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt ihr gegenüber die Weisung erteilt, in den Kindertagesstätten in R. oder W. ihre Arbeitstätigkeit zu leisten. Nach ihren Ausführungen in der Berufungsbegründung habe die Beklagte "rein vorsorglich" eine Änderungskündigung ausgesprochen, obwohl nach ihrem eigenen Vortrag ein Direktionsrecht bestehe. Eine Änderungskündigung verstoße jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es ihrer nicht bedürfe. Der Vortrag der Beklagten sei auch widersprüchlich, soweit sie einerseits "auf Vorrat" ihr Direktionsrecht im Wege der Änderungskündigung erweitern wolle und auf der anderen Seite konstatiere,
sich ihr Betrieb lediglich "etwas vergrößert" habe. Das lasse darauf schließen,
es einer Erweiterung ihrer Einsatzmöglichkeit als Springerin nicht bedürfe. Diese Annahme stehe auch im Einklang mit der Tatsache,
die Beklagte im Hinblick auf einen etwaigen Einsatz in R. und W. zu keinem Zeitpunkt auf sie zugegangen sei, erst recht eine solche Weisung nicht erteilt habe. Die Beklagte habe nicht dargelegt, welche Auswirkungen die behauptete Unternehmensumstrukturierung auf ihr Arbeitsverhältnis haben solle. Ein von der Beklagten behaupteter Mehrbedarf an Arbeitskraft dergestalt,
nunmehr zu den im Arbeitsvertrag vereinbarten Einsatzorten auch die Kindertagesstätten in R. und W. als Einsatzorte hinzukommen würden, müsse zu Lasten der Beklagten als Unternehmen gehen. Vergrößere ein Arbeitgeber sein Unternehmen, entspringe diese Entscheidung seiner Risikosphäre. Er sei gehalten, die Vergrößerung anhand der bestehenden Arbeitsverträge auszurichten und müsse sich an den Grundsatz halten,
geschlossene Verträge einzuhalten seien. Die Beklagte sei daher darauf zu verweisen, am Arbeitsmarkt eine Erziehungskraft zu rekrutieren, die bereit sei, sich einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung im Hinblick auf den Einsatzort auch der Ortschaften R. und W. zu unterwerfen. Demgegenüber sei der Arbeitsbedarf in dem bisher in ihrem Arbeitsvertrag definierten vier Ortschaften nicht weggefallen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Klägerin wird auf ihre Schriftsätze vom
die Klägerin - über die bisherigen vier Kindertagesstätten hinaus - in zwei weiteren Kindertagesstätten in R. und W. eingesetzt werden kann, die nach der Unternehmensumstrukturierung zu der entsprechend erweiterten Gesamteinrichtung gehören, die sich nunmehr Gesamteinrichtung "Rhein-M./M." nennt. Um der Klägerin als sog. Springerkraft auch Einsätze in diesen beiden weiteren Kindertagesstätten zuweisen zu können, bedurfte es keiner Änderungskündigung. Die Auslegung der in §§ 4 und 7 des Arbeitsvertrages der Parteien getroffenen Regelungen ergibt,
der Einsatz der Klägerin nicht auf die im Zeitpunkt der Einstellung vorhandenen vier Einsatzorte bzw. Kindertagesstätten der damaligen Gesamteinrichtung M.-U. vertraglich beschränkt worden ist. Randnummer 41 a) Die Bestimmung eines Ortes der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung. Es macht keinen Unterschied, ob im Arbeitsvertrag auf eine Festlegung des Ortes der Arbeitsleistung verzichtet und diese dem Arbeitgeber im Rahmen von § 106 GewO vorbehalten bleibt oder ob der Ort der Arbeitsleistung bestimmt, aber die Möglichkeit der Zuweisung eines anderen Orts vereinbart wird. In diesem Fall wird lediglich klargestellt,
O gelten und eine Versetzungsbefugnis an andere Arbeitsorte bestehen soll ( BAG
sich aus diesem Vertrag etwas anderes ergibt. Sodann ist in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages vereinbart,
die Mitarbeiterin "unbeschadet der Vorschriften in § 8 KAVO" in der Gesamteinrichtung M.-U. eingesetzt wird. In § 8 Abs. 1 KAVO ist geregelt,
die Mitarbeiterin aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden kann. Soweit die Klägerin in § 7 unter "sonstige Vereinbarungen" ausdrücklich darauf hingewiesen wird,
die Arbeitsleistung an wechselnden Einsatzorten innerhalb der Gesamteinrichtung M.-U. mit den damals hierzu gehörenden Einsatzorten M., P., L. und O. zu erbringen ist, liegt darin keine vertragliche Beschränkung des Direktionsrechts auf die genannten Einsatzorte. Vielmehr wird die Klägerin lediglich auf ihre bei Vertragsbeginn aktuellen Einsatzorte hingewiesen. Mit dem in § 4 Abs. 1 des Arbeitsvertrages enthaltenen ausdrücklichen Hinweis darauf,
KAVO unbeschadet bleiben soll, ist hinreichend klargestellt,
die Bestimmung der Einsatzorte im Vertrag lediglich die erstmalige Ausübung des Weisungsrechts darstellt und die in § 8 KAVO geregelte Befugnis zur Versetzung oder Abordnung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen davon unberührt bleibt. Mithin ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags,
mit dem Hinweis auf die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur damaligen Gesamteinrichtung M.-U. gehörenden Einsatzorte keine das Direktionsrecht beschränkende Festlegung vertraglich vereinbart worden ist. Danach bedurfte es keiner Änderungskündigung, um der Klägerin im Wege des Direktionsrechts auch eine Tätigkeit in den weiteren Kindertagesstätten in R. und W. der entsprechend erweiterten Gesamteinrichtung Rhein-M./M. zuweisen zu können. II. Randnummer 43 Die Änderungskündigung ist auch nicht nach § 34 Abs. 5 der Ordnung für Mitarbeitervertretungen im Bistum (Mitarbeitervertretungsordnung - MAVO) unwirksam. Randnummer 44 Zwar kann ein Mangel in der Kündigungserklärung auch dann zum Erfolg einer Änderungsschutzklage entsprechend der zweiten Alternative des § 4 Satz 2 KSchG führen, wenn die Änderungskündigung "überflüssig" war und der Arbeitnehmer das "Änderungsangebot" unter Vorbehalt angenommen hat ( BAG
es sich bei der Klägerin um die einzige Springerkraft der betreffenden Gesamteinrichtung handelt, hat sie eine Sozialauswahl erkennbar nicht durchgeführt. Auf die Frage, ob unter Einbeziehung weiterer Gesamteinrichtungen eine Sozialauswahl hätte durchgeführt werden müssen, kommt es hier nicht an. Die Beklagte hat sich nach ihrer für die Anhörung der Mitarbeitervertretung maßgeblichen subjektiven Sicht im Anhörungsschreiben erkennbar nicht auf eine Auswahl nach sozialen Kriterien berufen, weil die angestrebte Vertragsänderung nur die Klägerin als einzige Springerkraft der betreffenden Gesamteinrichtung betroffen hat. Weiterhin hat die Beklagte auch das in § 30 Abs. 2 Satz 3 und 4 MAVO geregelte Verfahren nach den von der Mitarbeitervertretung mit Schreiben vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.