Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Berücksichtigung der Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Fahrzeugs im Rahmen der Strafzumessung, Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot Leitsatz Die Einziehung eines zur Tatbegehung verwendeten Fahrzeugs kann ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe darstellen und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen sein. (Rn.6) Orientierungssatz Die Erwägung, es sei besonders verwerflich, dass der intelligente und über eine qualifizierte Berufsausbildung und Berufserfahrung verfügende Angeklagte sich aus Gewinnstreben dem Drogenhandel hingegeben habe, anstatt auf redliche Weise seinen Unterhalt zu verdienen, verstößt gegen das Verbot der Doppelverwertung gemäß § 46 Abs. 3 StGB. (Rn.7) Verfahrensgang vorgehend LG Frankenthal, 24. Oktober 2019, 5127 Js 23805/18 Tenor 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 5. (kleinen) Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 24. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a. im Strafausspruch und b. soweit die Einziehung folgender Gegenstände angeordnet wurde: - VW Touareg, FIN: ... - 3 Dosen - 1 Einmachglas. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe Randnummer 1 Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat den Angeklagten am 11. Dezember 2018 wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährungsaussetzung verurteilt. Zudem hat es hinsichtlich verschiedener Betäubungsmitteln, eines VW Touaregs und weiterer Gegenstände eine Einziehungsentscheidung getroffen. Seine Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. I. Randnummer 2 Nach den Feststellungen des Landgerichts verwahrte der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 26. Juni 2018 in seinem PKW VW Touareg wissentlich und willentlich insgesamt 652,92 g (Trockengewicht) Amphetamin mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 112,032 g Amphetaminbase, 199,66 g kristallines MDMA mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 137,286 g MDMA-Base, 68,28 g Haschisch mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 0,495 g THC sowie 134,36 g Ecstasy mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 34,587 g MDMA-Base auf. Er beabsichtigte, die Betäubungsmittel gewinnbringend weiterzuverkaufen. II. 1. Randnummer 3 Das Rechtsmittel des Angeklagten erfasst (auch) den Schuldspruch. Zwar hat der Angeklagte in der Revisionsrechtfertigung ausdrücklich lediglich die Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung beanstandet. Hierin ist jedoch keine Beschränkung des Rechtsmittels zu sehen. Der Angeklagte hat einen umfassenden, auf das gesamte Urteil bezogenen Aufhebungsantrag gestellt. Hinweise, dass er den Schuldspruch und die Einziehungsentscheidung des Berufungsurteils akzeptiert, ergeben sich aus der Revisionsbegründung nicht. Randnummer 4 Hinsichtlich des Schuldspruchs ist das Rechtsmittel indes im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils insoweit keinen den Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erbracht hat. 2. Randnummer 5 Demgegenüber weist die Begründung des Strafausspruchs in mehrfacher Hinsicht durchgreifende Rechtsfehler auf: Randnummer 6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.