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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 6. Kammer 6 Sa 321/19 Urteil Versetzung - Kündigung einer Nebenabrede zum Dienstort - Leistungsbestimmung nach bi

Versetzung - Kündigung einer Nebenabrede zum Dienstort - Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen Orientierungssatz 1. Die einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen durch Kündigung ist, da s

§ 1

ÄV) rechtmäßig kündigen und den Kläger wirksam nach R.-Stadt versetzen, weshalb ihm der geltend gemachte Anspruch auf eine Beschäftigung in U.-Stadt nicht zusteht. Die Berufung war zurückzuweisen. Randnummer 43

  1. Der Antrag zu 1), den das Arbeitsgericht zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass der Kläger die Unwirksamkeit seiner Versetzung nach R.-Stadt festgestellt wissen will, ist zulässig, insbesondere steht dem Kläger das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse zu (vgl. BAG
  2. November 2016 - 10 AZR 673/15 - Rn. 17, zitiert nach juris). In der Sache ist der Antrag nicht erfolgreich. Die auf § 106 GewO, § 4 Abs. 1 TVöD-E beruhende Weisung des Beklagten an den Kläger vom
  3. Dezember 2018, ab
  4. Januar 2019 seine Arbeitsleistung in der Abfallumladestation R.-Stadt zu erbringen, ist wirksam. Randnummer 44 1.
  5. Das Weisungsrecht des Beklagten war zum
  6. Januar 2019 nicht mehr dahingehend beschränkt, den Kläger ausschließlich im EVZ U.-Stadt einzusetzen. Randnummer 45 a) Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung war der Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien in § 6 Abs. 1 AV (

§ 1

ÄV) vereinbarten Nebenabrede zwar zunächst verpflichtet, den Kläger ausschließlich im EVZ U.-Stadt zu beschäftigen. Dies ergibt eine Auslegung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung. Randnummer 46 aa) Bereits nach dem äußeren Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung ist davon auszugehen, dass es sich bei § 6 AV (

§ 1ÄV) um Allgemeine Geschäftsbedingungen i

Sd. §§ 305 ff. BGB handelt. Dieser Annahme der Berufungskammer sind die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten und haben insbesondere nicht dargetan, die Regelung sei zwischen ihnen ausgehandelt worden oder der Kläger habe auf die vorformulierte Regelung Einfluss nehmen können. Damit stellt die Vorschrift jedenfalls eine sog. Einmalbedingung gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB dar. Randnummer 47

  1. bb)Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15, 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 33; für Einmalbedingungen BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13). Randnummer 48
  2. cc)Gemessen hieran hat § 6 Abs. 1 AV (

§ 1ÄV) den Dienstort des Klägers zunächst auf das EVZ U.-Stadt festgelegt. Zwar haben die Parteien in § 2 AV den TVö

D für den Dienstleistungsbereich Entsorgung im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände vom

  1. Februar 2006 in der jeweils geltenden Fassung (TVöD-E) vollumfänglich und damit auch das in § 4 Abs. 1 TVöD-E enthaltene weite Versetzungsrecht des Beklagten in Bezug genommen. Auch ist im Öffentlichen Dienst ein eingeschränkterer Umfang des Direktionsrechts regelmäßig nur bei eindeutigen Absprachen der Parteien anzunehmen (vgl. BAG
  2. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - Rn. 24;
  3. Februar 2002 - 6 AZR 50/00 - Rn. 15;
  4. Oktober 1996 - 5 AZR 573/96 - Rn. 24; jeweils zitiert nach juris). Eine solche bindende Festlegung haben die Parteien jedoch vorliegend nach Auffassung der Berufungskammer getroffen, indem sie in § 6 Abs. 1, 2 AV (

§ 1

ÄV) ausdrücklich geregelt haben, dass Dienstort des Klägers bis zu einer unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist auszusprechenden Kündigung nach § 6 Abs. 2 AV (

§ 1

ÄV) das Entsorgungs- und Verwertungszentrum (EVZ) U.-Stadt sein soll, ohne dass ersichtlich wäre, dass sich die Bestimmung nur auf den Ort der ersten Dienstaufnahme des Klägers beziehen soll. Nähme man mit dem Beklagten an, dass das Versetzungsrecht des Beklagten nach § 4 TVöD-E trotz § 6 Abs. 1 AV (

§ 1

ÄV) unangetastet bleiben solle, erschlösse sich die Vereinbarung eines Kündigungsrechts in § 6 Abs. 2 AV (

§ 1ÄV) nicht. Nachdem der Beklagte als Verwender der Nebenabrede sich der Begrifflichkeiten aus dem TVö

D-E bedient hat, muss er sich am eigenen Bedeutungsgehalt der Nebenabrede festhalten lassen. Da die Parteien auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen haben, die einen anderen Regelungsinhalt der Bestimmung nahelegen würde, ist davon auszugehen, dass § 4 TVöD-E nach Maßgabe des § 6 Abs. 1, 2 AV (

§ 1ÄV) abbedungen worden ist.

Randnummer 49 b) Der Beklagte war an die Festlegung des Dienstortes des Klägers gemäß § 6 Abs. 1 AV (

§ 1ÄV) zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Versetzung zum 01.

Januar 2019 jedoch nicht mehr gebunden, da er die Vereinbarung mit Schreiben vom 05. Dezember 2018 wirksam nach § 6 Abs. 2 AV (

§ 1ÄV) zum 31.

Dezember 2018 gekündigt hat. Randnummer 50

  1. aa)Es bestehen Bedenken, ob der Beklagte die Bestimmung in § 6 Abs. 1
  2. a)AV idF. von § 1 ÄV ohne weiteres als Nebenabrede iSd. § 2 Abs. 3 TVöD-E kündigen konnte, dessen Satz 2 beim Vorliegen einer einzelvertraglichen Vereinbarung ausnahmsweise den Ausspruch einer Teilkündigung in Bezug auf eine Nebenabrede tariflich für zulässig erklärt (vgl. Sponer/Steinherr - Wollensak/Steinherr TVöD Stand April 2020 2.3 Kündigung von Nebenabreden Rn. 650) . Es spricht einiges dafür, dass § 2 Abs. 1 TVöD-E jede vertragliche Vereinbarung meint, die im Sinne einer Ergänzung des ursprünglichen Arbeitsvertrages die beiderseitigen Hauptrechte und Hauptpflichten nach § 611 BGB betrifft, nämlich die Arbeitsleistung und das Arbeitsentgelt (vgl. zu § 4 BAT: BAG 06. September 1972 - 4 AZR 422/71 - AP BAT § 4 Nr. 2) . Geht man daher davon aus, dass Vereinbarungen mit unmittelbarer Auswirkung auf die Arbeitspflicht und die Pflicht zur Vergütungszahlung zum Inhalt des Arbeitsvertrages im Sinne von § 2 Abs. 1 TVöD-E gehören, können einzelvertragliche Regelungen über den Ort der Arbeitsleistung nicht den Nebenabreden nach § 2 Abs. 3 TVöD-E zugeordnet werden, da sie die Arbeitspflicht unmittelbar und in erheblichem Maße berühren (vgl. Sponer/Steinherr - Wollensak/Steinherr TVöD Stand April 2020 2.1 Vereinbarungen über die Hauptrechte und Hauptpflichten Rn. 634; vgl. auch: BAG 16. Januar 1980 - 4 AZR 202/78 - Rn. 13, zitiert nach juris) . Dies zugrunde gelegt dürfte die zwischen den Parteien zuletzt in § 6 Abs. 1
  3. a)AV idF von § 1 ÄV zum Dienstort getroffene Regelung einer Nebenabrede iSd. § 2 Abs. 3 TVöD-E nicht zugänglich gewesen sein. Randnummer 51
  4. bb)Ungeachtet dessen war die Dienstortbestimmung in § 6 Abs. 1
  5. a)AV (

§ 1ÄV) gemäß § 6 Abs.

2 AV (

§ 1ÄV) jedoch nach allgemeinen Grundsätzen kündbar. Randnummer 52

(1)Die einseitige Änderung einzelner Vertragsbedingungen durch Kündigung ist, da sie das vereinbarte Ordnungs- und Äquivalenzgefüge eines Vertrages stört, grundsätzlich unzulässig. Solche sog. Teilkündigungen einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen können aber zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu - wirksam - das Recht eingeräumt wurde (vgl. BAG
  1. Mai 2017 - 2 AZR 721/16 - Rn. 17,
  2. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 27;
  3. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 30, jeweils zitiert nach juris). Die Teilkündigung wird nur ausnahmsweise als Gestaltungsmittel anerkannt, wenn ein Gesamtvertragsverhältnis sich aus mehreren Teilverträgen zusammensetzt und diese Teilverträge nach dem Gesamtbild des Vertrages jeweils für sich als selbständig lösbar aufgefasst werden müssen (BAG
  4. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 30,
  5. November 1990 - 5 AZR 509/89 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Hierbei darf die Teilkündigung nicht zu einer Umgehung von zwingenden Kündigungsvorschriften führen (BAG
  6. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 27,
  7. März 2007 - 9 AZR 612/05 - Rn. 30,
  8. Dezember 1984 - 7 AZR 509/83 -, jeweils zitiert nach juris). Bleibt das (ursprüngliche) Äquivalenzgefüge des Arbeitsverhältnisses etwa durch die Vereinbarung der gesonderten Kündbarkeit einer Pauschalierungsvereinbarung bei der Abrechnung von Erschwerniszuschlägen unverändert, da nicht die Hauptleistungspflicht selbst einer einseitigen Abänderbarkeit unterworfen, sondern lediglich eine Erfüllungsmodalität ausgestaltet wird, liegt eine Umgehung von Kündigungsschutzbestimmungen nicht vor (BAG
  9. Mai 2017 - 2 AZR 721/16 - Rn. 19, zitiert nach juris). Randnummer 53
(2)Gemessen hieran war die von den Parteien getroffene Vereinbarung zum Dienstort des Klägers nach § 6 Abs. 1 a) AV (

§ 1ÄV) getrennt kündbar.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass durch die Abrede über eine gesonderte Kündbarkeit der Dienstortbestimmung kein zwingender Kündigungsschutz umgangen wird. Die Parteien haben von vorneherein die Festlegung des Dienstortes des Klägers als Ort, an dem er seine Pflicht zur Arbeitsleistung zu erfüllen hat, unter den Vorbehalt der Kündbarkeit durch den Beklagten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist gestellt. Die Art und der Umfang der Tätigkeit des Klägers und die hierfür von ihm bezogene Vergütung bleibt von der Vereinbarung über den Erfüllungsort unangetastet. In Anbetracht des Leitbilds eines weiten Direktionsrechts in § 106 GewO bzw. § 4 Abs. 1 TVöD-E, das die Parteien durch den Kündigungsvorbehalt nur geringfügig abgeändert haben, vermag auch die Berufungskammer von einer Störung des Äquivalenzgefüges von Leistung und Gegenleistung durch die Regelung zur gesonderten Kündbarkeit des Dienstortes des Klägers nicht auszugehen. Randnummer 54 cc) Die Kündbarkeitsvereinbarung ist weder gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, noch benachteiligt sie den Kläger iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. Randnummer 55

(1)§ 308 Nr. 4 BGB findet auf die Regelungen in § 6 Abs. 1 a), Abs. 2 ÄV keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist, unwirksam. Die Vorschrift erfasst nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der Leistung des Verwenders; das folgt auch aus den Gesetzesmaterialien zum AGB-Gesetz, die ausschließlich Beispiele für Änderungen der Verwenderleistungen nennen (BT-Drucks. 7/3919 S. 25); sie ist damit nicht auf das Leistungsbestimmungsrecht des Arbeitgebers im Hinblick auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anzuwenden (BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 31, vgl. LAG Hamm 17. März 2016 - 17 Sa 1660/15 - Rn. 161, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 56
(2)Die gesonderte Kündigungsvereinbarung nach § 6 Abs. 1, 2 AV (

§ 1

ÄV) benachteiligt den Kläger unter Berücksichtigung der im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) auch nicht unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 BGB. Nach dieser Vorschrift ist unangemessen jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 19. November 2019 - 7 AZR 582/17 - Rn. 42, zitiert nach juris). Der vereinbarte Vorbehalt wird den Interessen beider Vertragsparteien gerecht. Das in § 6 Abs. 2 AV (

§ 1

ÄV) vereinbarte Kündigungsrecht führt zur Anwendbarkeit des grundsätzlichen Versetzungsrechts des Beklagten gemäß § 4 Abs. 1 TVöD-E iVm. § 106 GewO. Derartige Versetzungsklauseln tragen dem im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung. Der Arbeitsvertrag bedarf als Dauerschuldverhältnis einer ständigen, bei Vertragsschluss angesichts zahlreicher und vielgestaltiger Einflussfaktoren gedanklich nicht vorwegnehmbaren Anpassung (vgl. BAG 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 36, zitiert nach juris). Da die Zuweisung eines anderen Dienstortes bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen für eine Versetzung in der Stufe der Ausübungskontrolle unter Berücksichtigung der Regelung in § 106 GewO nur nach billigem Ermessen und damit in Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen erfolgen darf, ist von einer unangemessenen Benachteiligung nicht auszugehen. Randnummer 57 1.2. Die für eine wirksame Versetzung erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVöD-E liegen vor. Randnummer 58

  1. a)Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVöD-E können Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. Gemeinsam ist Abordnung und Versetzung, dass dem Beschäftigten eine neue Tätigkeit außerhalb der bisherigen Dienststelle bzw. des bisherigen Betriebs zugewiesen wird. Insoweit grenzen sich diese Institute von der tarifvertraglich nicht geregelten Umsetzung als Zuweisung eines neuen bei gleichzeitigem Entzug des bisherigen Arbeitsbereichs innerhalb derselben Dienststelle ab. Nach Nr. 2 der Protokollerklärung zu § 4 Abs. 1 TVöD-E ist eine Versetzung die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einem anderen Betrieb desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. § 4 Abs. 1 TVöD-E erweitert das Direktionsrecht des Arbeitgebers, soweit es nicht durch den Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich eingeschränkt ist. Zugleich werden zum Schutz der betroffenen Beschäftigten Direktionsrechtsmaßnahmen des Arbeitgebers nach § 106 GewO, soweit sie eine Abordnung oder Versetzung iSd. § 4 Abs. 1 TVöD-E darstellen, dessen speziellen Voraussetzungen unterworfen; in dieser Schutzfunktion für die Beschäftigten liegt die Bedeutung der Vorschrift (vgl. zu § 4 TVöD-V: BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 29, mwN, zitiert nach juris). Randnummer 59
  2. b)Ausgehend hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 1 TVöD-E für eine Versetzung gegeben sind. Die Berufungskammer nimmt auf die erstinstanzlichen Ausführungen hierzu unter A II 2 und 3 der Entscheidungsgründe (S. 11 f. des Urteils = Bl. 170 f. d. A.) Bezug, macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren bemängelt, der Beklagte habe ihn vor der Versetzung nicht angehört (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-E), führte allein dieser zugunsten des Klägers als zutreffend unterstellte Umstand nicht zur Unwirksamkeit der Versetzung. Für die Wirksamkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 1 TVöD-E kommt es nur darauf an, ob sie im Ergebnis den tariflichen und gesetzlichen Anforderungen genügt; hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten keine Gelegenheit gegeben, seine Interessen geltend zu machen, trägt er das Risiko, dass sich die getroffene Maßnahme deshalb als unbillig und damit unwirksam erweist; der Zweck des Anhörungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-E verlangt es nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil die danach erforderliche Anhörung unterblieben ist (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 37, zitiert nach juris). Randnummer 60 1.3. Der Beklagte hat bei der Versetzung des Klägers nach U.-Stadt die Grenzen billigen Ermessens nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB gewahrt. Randnummer 61
  3. a)Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 1 BGB verbleibt auch im Fall der Versetzung für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb dieses Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem Gericht obliegt nach § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB die Prüfung, ob der Arbeitgeber als Gläubiger die Grenzen seines Bestimmungsrechts beachtet hat. Bei dieser Prüfung kommt es nicht auf die vom Bestimmungsberechtigten angestellten Erwägungen an, sondern darauf, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung dieser Grenzen hat der Bestimmungsberechtigte. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 37, 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45, jeweils zitiert nach juris). Randnummer 62
  4. b)Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender und sorgfältiger Begründung angenommen, dass die streitgegenständliche Direktionsrechtsmaßnahme die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) nach diesen Grundsätzen gewahrt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die erstinstanzlichen Ausführungen unter A II 4 der Entscheidungsgründe (S. 12 bis 23 des Urteils = Bl. 171 - 182 d. A.) vollumfänglich Bezug, macht sich diese zu eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht. Randnummer 63
  5. aa)Soweit die Berufung geltend macht, das Arbeitsgericht habe pauschal darauf abgestellt, dass bis zu einer Stunde Fahrzeit pro einfacher Wegstrecke zumutbar sei, verkennt dies den Gehalt der erstinstanzlichen Ausführungen. Das Arbeitsgericht hat in seine Erwägungen eingestellt, dass sich zwar die Fahrzeit des Klägers aufgrund der Versetzung signifikant - und damit für den Kläger belastend - verlängert hat, hat diese Verlängerung jedoch angesichts der - vorausgehend umfangreich dargestellten - dringenden betrieblichen Gründe des Beklagten für die Versetzung als angemessen betrachtet, da dieser den Personalbedarf für den Schichtbetrieb der neu übernommenen Anlage nur durch die Versetzung des Klägers habe bewältigen können. Randnummer 64
  6. bb)Dass das Arbeitsgericht die Belange des Klägers unberücksichtigt gelassen hätte, vermochte die Berufungskammer nicht zu erkennen. Insbesondere verfängt die Argumentation des Klägers, das Arbeitsgericht habe seine familiäre Situation verkannt, nicht. Selbst wenn ihm angesichts der verlängerten Fahrzeiten nunmehr weniger Zeit für Familie und Freizeit verbleiben mag, erschließt sich nicht, aus welchen Gründen dem vollzeitbeschäftigten Kläger, der wie alle berufstätigen Eltern ungeachtet des Schutzes von Art. 6 GG Familie und Beruf in Einklang bringen muss, - in Abwägung sämtlicher Interessen der Parteien - ein grundsätzlicher Anspruch auf unveränderten Freizeitumfang zustehen sollte. Das Arbeitsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass es dem Kläger zumutbar ist, die Kinderbetreuung, insbesondere die Hol- und Bringdienste im Zusammenhang mit dem Kindergartenbesuch seiner Kinder zu organisieren. Es hat hierbei zu Recht darauf abgestellt, dass bei einer Öffnungszeit des in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses befindlichen Kindergartens von 7.15 Uhr bis 16.30 Uhr seiner Ehefrau weitgehend die Abdeckung der Hol- und Bringzeiten möglich ist. Die Ehefrau des Klägers, die regelmäßig mittwochs von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und vertretungsweise an ca. 10 Dienstagen im Jahr von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr in einer ca. 16 km von ihrem Wohnort entfernten Dienststelle der Stadtverwaltung C.-Stadt in der P.-Straße tätig ist, kann die Kinder von den Tagen, an denen sie arbeiten muss, unproblematisch mittwochs in den Kindergarten bringen und freitags, sowie maximal an zehn Tagen im Jahr dienstags dort abholen. Auch die Berufungskammer nimmt an, dass ihr eine Verbringung der Kinder in den Kindergarten darüber hinaus auch an den Tagen, an denen sie um 8.00 Uhr ihren Dienst in der Stadtverwaltung aufnehmen muss, möglich ist. Bei einer nicht vom Kläger in Abrede gestellten Entfernung von lediglich 16 km zwischen Wohnort und Arbeitsstelle erschließt sich auch der Berufungskammer nicht, aus welchen Gründen eine Zeitspanne von 45 Minuten Fahrzeit - selbst unter Berücksichtigung etwaig erhöhten Verkehrsaufkommens im Berufsverkehr - zur Bewältigung der Strecke nicht ausreichen soll. Hinderungsgründe hat der Kläger, dem insoweit zumindest eine sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 2 ZPO obliegt, nicht substantiiert dargetan, so dass das Arbeitsgericht zu Recht von der vom Kläger vermissten Beweisaufnahme durch Vernehmung seiner Ehefrau abgesehen hat, da die gegenteilige Behauptung des Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Soweit die Ehefrau des Klägers an einem Tag in der Woche bis 16.00 Uhr arbeiten muss und sie daher eine Abholung der Kinder bis 16.30 Uhr nicht sicher gewährleisten kann, ist es dem Kläger zuzumuten, eine anderweitige Lösung finden. Falls eine Belastung der vor Ort wohnenden Großmutter mit der Abholung der Kinder wegen ihres von ihr zu betreuenden schwer erkrankten Ehemanns ausscheiden sollte, ist der Kläger - wie andere berufstätige Eltern auch - gehalten, im Gegenseitigkeitsverhältnis Unterstützung bei anderen Eltern zu suchen oder aber die überschaubare Zeit bis zur Heimkehr der Mutter durch Organisation einer Kinderbetreuung in Form eines Babysitters bzw. einer Babysitterin gegen Entgelt zu überbrücken. Randnummer 65
  7. cc)Soweit der Kläger beanstandet, der Beklagte habe einige Aspekte - wie etwa seine familiären Belange oder Abwägungen bei der personellen Auswahl zur Versetzung - erstmals im Rechtsstreit berücksichtigt, bleibt dies ohne Erfolg. Bei der Prüfung, ob eine Maßnahme gemäß § 315 BGB nach billigem Ermessen getroffen worden ist, sind - wie dargestellt - nicht die Erwägungen des Bestimmungsberechtigten relevant, sondern allein, ob das Ergebnis der getroffenen Entscheidung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Randnummer 66 1.4. Die Versetzung ist nicht deshalb nach § 134 BGB nichtig, weil sie gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) verstieße. Hiervon ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht ausgegangen. Randnummer 67
  8. a)Nach § 612a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht deshalb benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das Maßregelungsverbot ist verletzt, wenn zwischen der Rechtsausübung und der Benachteiligung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Dafür muss die zulässige Rechtsausübung der tragende Grund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme gewesen sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur der äußere Anlass für sie war (BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 63, 19. April 2012 - 2 AZR 233/11 - Rn. 47; 12. Mai 2011 - 2 AZR 384/10 - Rn. 38, jeweils zitiert nach juris). Den klagenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung von dem verklagten Arbeitgeber benachteiligt worden ist. Hierzu hat der Arbeitnehmer unter Beweisantritt einen Sachverhalt vorzutragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme durch den Arbeitgeber und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten indiziert. Der Arbeitgeber hat sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag zu erklären. Sind danach entscheidungserhebliche Behauptungen des Arbeitnehmers streitig, sind grundsätzlich die vom Arbeitnehmer angebotenen Beweise zu erheben (vgl. zur Kündigung als Maßregelung: BAG 22. Mai 2003 - 2 AZR 426/02 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz 25. Februar 2014 - 6 Sa 463/13 - Rn. 34 ; jeweils zitiert nach juris). Randnummer 68
  9. b)Nach diesen Grundsätzen ist ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nicht gegeben. Der Kläger hat nicht dargetan, dass seine Kündigungsschutzklage - selbst wenn diese als zulässige Rechtsausübung iSd. § 612a BGB betrachtet würde und ein für eine Indizwirkung ausreichender zeitlicher Zusammenhang gegeben wäre - tragender Grund für die vom Beklagten ausgesprochene Versetzungsmaßnahme war. Hiergegen sprechen bereits die vom Beklagten dargelegten und vom Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegten Gründe für die Versetzung, die mit der Kündigung des Klägers in keinem Zusammenhang stehen. Randnummer 69 2. Da der Beklagte aus den unter A II 1.1. genannten Gründen die Vereinbarung der Parteien in § 6 Abs. 1 AV (

§ 1

ÄV) wirksam gekündigt hat, bleibt dem als Zwischenfeststellungsklage zulässigen Antrag zu 2) der Erfolg versagt. Gleiches gilt für den als Leistungsklage zulässigen Antrag zu 3). Nachdem der Kläger - wie dargestellt (A II 1) - vom Beklagten wirksam nach R.-Stadt versetzt worden ist, hat er keinen Anspruch auf Beschäftigung an seinem früheren Dienstort U.-Stadt. B Randnummer 70 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 71 Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.