Fehlerhafte Betriebsratsanhörung - fehlende Kenntnisnahme der Stellungnahme des Betriebsrats Orientierungssatz 1. Zu den Voraussetzungen einer Verdachtskündigung. (Rn.73) 2. Beweisaufnahme mit dem Ergebnis, dass konkrete Tatsachen vorliegen, die eine große Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Arbeitnehmer einen Geldbetrag für sich vereinnahmt hat. (Rn.81) 3. Fehlerhafte Betriebsratsanhörung zur Verdachtskündigung wegen mehrerer unvollständiger oder unrichtiger Angaben des Arbeitgebers. (Rn.113) 4. Der Sinn und Zweck der Betriebsratsanhörung wird nicht gewahrt, wenn der Arbeitgeber die Stellungnahme des Betriebsrats zu der Anhörung überhaupt nicht zur Kenntnis nimmt. Ohne Kenntnisnahme der Überlegungen des Betriebsrats zur Kündigungsabsicht des Arbeitgebers kann daher keine ordnungsgemäße Anhörung im Sinne des § 102 BetrVG vorliegen. (Rn.142) Verfahrensgang vorgehend ArbG Mainz, 10. Januar 2019, 7 Ca 635/18, Urteil Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Januar 2019 - 7 Ca 635/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die ordentliche Kündigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte. Randnummer 2 Der 1977 geborene Kläger ist seit dem 01. August 2012 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Haustechniker zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 2.037,00 EUR beschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag Anlage K 1 zur Klageschrift, Bl. 4 - 7 dA.). Mit Schreiben vom 05. März 2018 (Anlage K 4 Bl. 11 - 19 dA.) informierte die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die A. Klinik S. GmbH den Kläger darüber, dass der Bereich Technik aus der A. Klinik S. GmbH, Betrieb A. K.-S.-Klinik (nachfolgend: A. K.-S.-Klinik) ausgegliedert und auf die C. (Beklagte) übertragen werde. Zum 01. April 2018 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte über. Die Beklagte ist eine konzerneigene Dienstleistungsgesellschaft, die im Rahmen von Dienstleistungsverträgen die einzelnen A. Kliniken in allen Bereichen der Technik unterstützt und an den jeweiligen Standorten eigene Betriebe vorhält, wobei die Personalsachbearbeitung in der Personalabteilung der Beklagten in H. erfolgt. Zuvor hatte die Zeugin E., Assistentin der Geschäftsführung der A. K.-S.-Klinik, seit Januar 2017 bis zu dem Betriebsübergang u. a. auch die Personalakte des Klägers geführt. Der Bereich Haustechnik der Beklagten am Standort der K.-S.-Klinik in B-Stadt besteht aus fünf Hausmeistern, wobei Herr K. Leiter und der Kläger stellvertretender Leiter der Haustechnik für die Klinik ist. Dem Kläger obliegt (streitig, ob als Hauptverantwortlicher) u. a. die Bestückung von Getränke- und Snack-Automaten, die Entnahme des eingeworfenen Geldes sowie die Einzahlung des entnommenen Bargeldes bei der Bank. Randnummer 3 Anfang August 2018 fiel der Geschäftsführerin der A. K.-S.-Klinik, Frau A. T., auf, dass die Erlöse "Cafeteria" und "Kiosk" im Vergleich zum Vorjahr 2017 stark rückläufig waren trotz der Mitte 2017 aufgestellten Snack-Automaten, wobei eine genauere Überprüfung ergab, dass 2018 lediglich einmal 131,26 EUR netto (brutto 156,20 EUR) am 27. Februar 2018 auf das entsprechende Bankkonto eingezahlt worden waren und dem ein Einkauf an Getränken von 2.882,41 EUR bei einer zweimal wöchentlich erfolgenden Auffüllung der Automaten mit Getränken gegenüberstand. Da etwaige Buchungsfehler ausgeschlossen werden konnten, ließen sich die Diskrepanzen zwischen Wareneinkauf und Automatenerlösen nicht aufklären. Aufgrund dessen entzog die Zeugin T. den Mitarbeitern der Beklagten die Schlüssel zu den Automaten und nahm die Leerungen selbst gemeinsam mit der Zeugin E. vor, so dass lediglich noch die Einzahlung des Geldes bei der Bank durch einen Mitarbeiter der Haustechnik erfolgte. Am 06. August 2018 führte die Zeugin T. mit dem Kläger als stellvertretendem Abteilungsleiter - während des Urlaubs des Abteilungsleiters K. - ein Gespräch betreffend der Diskrepanzen zwischen Wareneinsatz und Erlösen aus der Automatenbewirtschaftung, dessen Inhalt streitig ist. Randnummer 4 Am 23. August 2018 holte der Kläger gegen 10.00 Uhr bei der Zeugin E., welche die urlaubsbedingt abwesende Zeugin S. vertrat, einen aus der Automatenleerung stammenden Bargeldbetrag ab, wobei aufgrund der nachfolgenden Einzahlung durch den Kläger auf dem Geschäftskonto der K.-S.-Klinik bei der Bank 189,20 EUR gebucht wurden. 2,00 EUR gab der Kläger als vom Automaten nicht angenommen zurück. Da nachfolgend eine Differenz von 44,00 EUR zu dem nach Vortrag der Beklagten morgens gezählten und dem Kläger übergebenen Bargeldbetrag vorlag, fand am 24. August 2018 um 10.00 Uhr ein Gespräch zwischen der Geschäftsführerin der K.-S.-Klinik A. T., dem Regionalleiter der Beklagten, M. F., der Betriebsratsvorsitzenden I. P., dem Mitarbeiter der Haustechnik, O. K. und dem Kläger statt, in dem der Kläger zu dem Verdacht der Aneignung der Differenz von 44,00 EUR angehört wurde. Randnummer 5 Die Beklagte hörte den unstreitig zuständigen Betriebsrat der A. K.-S.-Klinik mit Schreiben vom 24. August 2018 (Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 03. Januar 2019, Bl. 62 - 64 dA.) zu der beabsichtigten, ordentlichen Kündigung des Klägers unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, d. h. voraussichtlich zum 30. November 2018, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin, an. Im Rahmen der Mitteilung der Sozialdaten des Klägers gab die Beklagte an "Kinder (laut ELStAM-Daten): 2,5". In der Begründung verwies die Beklagte hinsichtlich der rückläufigen Erlöse trotz der Mitte 2017 neu angeschafften Snack-Automaten darauf hin, dass nach persönlicher Durchsicht der Bankbelege des 1. Halbjahres 2018 nur ein gebuchter Beleg gefunden werden konnte und verwies diesbezüglich auf eine Anlage. Darüber hinaus bezog sie sich auf eine beiliegende Tabelle, die eindeutig zeige, dass 2018 lediglich einmal 131,56 EUR netto (brutto 156,20 EUR) am 27. Februar 2018 auf der Bank eingezahlt worden seien. Diese Anlagen waren dem Anhörungsschreiben jedoch nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers und der Stellungnahme des Betriebsrats mit Schreiben vom 03. September 2018 nicht beigefügt. In der Begründung des Anhörungsschreibens vom 24. August 2018 führt die Beklagte darüber hinaus u. a. aus, dass der Ablauf der Entnahme und Einzahlung der Barerlöse aus dem Getränke- und Snack-Automaten durch die Haustechnik erfolge, hauptverantwortlich durch den Kläger, wobei dies im Vertretungsfall Herr K. übernehme und in Notfällen einer der anderen Haustechniker. Dem Kläger sei am 23. August 2018 Bargeld in Höhe von 235,20 EUR aus den Automaten zur Einzahlung bei der Bank mitgegeben worden, gebucht auf dem Konto seien jedoch lediglich 191,20 EUR. Die entstandene Differenz von 44,00 EUR lasse sich nicht erklären. Im Weiteren begründet die Beklagte die beabsichtigte Kündigung damit, dass auch das gemeinsam geführte Gespräch mit dem Kläger, Herrn K., dem Betriebsrat, Herrn F. und der Geschäftsleitung am 24. August 2018 um 10.00 Uhr keine neuen Anhaltspunkte über den Verbleib des Geldes ergeben habe, so dass der Verdacht des Diebstahls nicht habe entkräftet werden können. Die Beklagte verweist zudem darauf, dass ihr bekannt sei, dass der Kläger eine Familie zu versorgen habe und deshalb "die bei der Prüfung des wichtigen Grundes stets erforderliche Interessenabwägung für das Bedenken der Folgen der Kündigung einzubeziehen sind". Aber in Anbetracht der aktuell sehr guten Situation auf dem Arbeitsmarkt für eine Wiedereinstellung und des Alters überwögen diese Gesichtspunkte. Der Arbeitgeberin sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger unter diesen Umständen nicht zumutbar. Nach ihrer Überzeugung habe der Kläger das Vertrauensverhältnis in heftigster Weise missbraucht. Insbesondere die Höhe des fehlenden Geldbetrages mache einen weiteren Einsatz des Klägers unzumutbar, da die für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauensgrundlage unwiederbringlich zerstört sei. Randnummer 6 Der Betriebsrat hat mit Schreiben vom 03. September 2018 eine Stellungnahme zu der Anhörung verfasst (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 02. Dezember 2019, Bl. 377 dA.), in der er der ordentlichen Kündigung nicht zustimmt und folgende Bedenken gegen diese äußert: Randnummer 7 "Es liegt dem Betriebsrat keine eindeutige Beweislage vor. Die Begründung des Arbeitgebers ist aus Sicht des Betriebsrates nicht klar nachvollziehbar. Das Kündigungsschreiben ist unvollständig. Es fehlen die in der Begründung aufgeführten Anlagen, ebenfalls die Anschrift des Arbeitgebers. Des Weiteren ist das Kündigungsschreiben falsch datiert. Nach § 102 BetrVG Abs. 2 S. 4 hat ein Gespräch mit Herrn A. stattgefunden. Dabei beteuert er seine Unschuld und ist mit einer Kündigung nicht einverstanden." Randnummer 8 Dieses von D. B. als Betriebsratsvorsitzender unterzeichnete Schreiben vom 03. September 2018 hat der Betriebsrat zusammen mit einem ausgefüllten Formblatt "Antwort des Betriebsrats zur Kündigung", in dem er die Nichtzustimmung zu der ordentlichen Kündigung angekreuzt hat und welches ebenfalls auf den 03. September 2018 datiert, vorab per Fax an die zutreffende Fax-Nummer der Beklagten übersandt und einen entsprechenden Sendebericht, wonach die Übermittlung erfolgreich war, erhalten (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 02. Dezember 2019, Bl. 376 dA.). Darüber hinaus hat der Betriebsrat das Stellungnahmeschreiben vom 03. September 2018 per Einwurf-Einschreiben am 03. September 2018 um 17.16 Uhr an die Beklagte übersandt (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 02. Dezember 2019, Bl. 175 dA.). Randnummer 9 Stellungnahmen des Betriebsrats sind an diese allgemeine Fax-Nummer der Beklagten zu übersenden, wobei sodann üblicherweise eine Weitergabe des Fax-Schreibens an die Personalabteilung der Beklagten erfolgt. Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 den Zugang der Stellungnahme des Betriebsrats vom 03. September 2018 im Hinblick auf die Auskunft der Personalabteilung, dort sei keine Stellungnahme des Betriebsrats eingegangen, bestritten. Randnummer 10 Der Kläger hat fünf Pflegekinder. Ausweislich des von ihm unter dem Datum 07. April 2012 vorgelegten Lebenslaufs (Anlage BK 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. Februar 2020, Bl. 415 dA.) hatte er zum damaligen Zeitpunkt drei Kinder. Die Personalakte des Klägers enthält ein Schreiben vom 11. Juli 2019, wonach sich seit dem 20. August 2011 das Pflegekind L. in der Familie des Klägers befindet (Anlage BK 11 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. Februar 2020, Bl. 416 dA.). Auf den Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug des Klägers für die Jahre 2012, 2013 und 2014 sind jeweils 3,0 Kinderfreibeträge eingetragen (Anlagen BK 12 a - 12 c, Bl. 417 - 419 dA.). Für das Jahr 2018 waren auf der Lohnsteuerkarte des Klägers 2,5 Kinderfreibeträge angegeben. In der Personalakte des Klägers befindet sich eine Kopie der Geburtsurkunde des Pflegekindes A.. Darüber hinaus existiert ein auf den 05. Februar 2015 datiertes Schreiben des Klägers, in dem er um einen Nachweis über sein Entgelt für die Krankenkasse bittet wegen unbezahlten Urlaubs vom 26. Januar 2015 bis 06. Februar 2015 wegen Erkrankung eines Kindes. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 05. September 2018 (Anl. K 5 zur Klageschrift, Bl. 20 dA.), dem Kläger zugegangen am 11. September 2018, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 30. November 2018. Randnummer 12 Hiergegen hat der Kläger am 25. September 2018 Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - erhoben. Randnummer 13 Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er sei nie allein für die Leerung der Automaten und Einzahlung der Gelder zuständig gewesen, sondern insgesamt fünf Mitarbeiter, die alle Zugriff auf den Schlüssel für die Automaten gehabt hätten, der in der Werkstatt in einem Schrank gehangen habe. Randnummer 14 Er habe am 23. August 2018 den kompletten Inhalt des Geldbeutels bei der Bank eingezahlt, wobei der Automat 2,00 EUR zurückgegeben habe, da er voll gewesen sei. Er habe keinen Betrag für sich abgezweigt. Randnummer 15 Bereits in dem Gespräch am 06. August 2018 habe Frau T. ihm gesagt, wenn bis zu dem Termin, an dem Herr F. komme (24. August 2018), kein Verantwortlicher gefunden sei, würden sich Mittel und Wege finden, dass einer gehen werde. Randnummer 16 Der Kläger hat erklärt, der Betriebsrat sei falsch angehört worden, da er tatsächlich fünf und nicht lediglich 2,5 Kinder habe und auch nicht hauptverantwortlich für die Einzahlung der Erlöse aus Getränke- und Snack-Automaten sei. Randnummer 17 Im Rahmen der Anhörung vom 24. August 2018 habe Frau T. dem Betriebsrat gegenüber erklärt, dass sie am 22. August 2018 zusammen mit Frau E. das Geld gezählt habe. Als er das Geld am 23. August um 8.00 Uhr habe abholen wollen, sei Frau E. nicht da gewesen, die erst gegen 9.00 Uhr oder 10.00 Uhr erschienen sei. Randnummer 18 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 19 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 05. September 2018, zugegangen am 11. September 2018, aufgelöst worden ist; Randnummer 20 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Randnummer 21 Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 22 die Klage abzuweisen. Randnummer 23 Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, man habe dem Kläger am 23. August 2018 einen Bargeldbetrag in Höhe von 235,20 EUR aus dem Getränkeautomaten zur Einzahlung bei der Bank mitgegeben und um 13:00 Uhr festgestellt, dass er lediglich 189,20 EUR eingezahlt hatte. Tresor und Getränkeautomaten seien an diesem Tag durch die Zeugin T. und die Zeugin E. entleert worden, wobei der Betrag aus dem Tresor bereits gezählt gewesen sei und die Beträge aus dem Geldautomaten sodann durch einen klinikeigenen Münzzähler ermittelt worden seien. Beide Beträge seien mittels Addition zur späteren Kontrolle schriftlich vermerkt worden. Da die Differenz von 44,00 EUR auch im Rahmen des Gesprächs vom 24. August 2018 nicht habe aufgeklärt werden können, bestehe zumindest ein großer Verdacht gegen den Kläger, dass er das Geld unterschlagen habe. Insoweit sei eine Abmahnung nicht veranlasst. Der Betriebsrat habe auf die Anhörung vom 24. August 2018 keine Stellungnahme abgegeben. Randnummer 24 Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Randnummer 25 Mit Urteil vom 10. Januar 2019 - 7 Ca 635/18 - (Bl. 72 - 81 dA.) hat das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 05. September 2018 nicht aufgelöst worden ist. Randnummer 26 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei im ersten Antrag als Feststellungsklage in der besonderen Form der Kündigungsschutzklage zulässig und voll umfänglich begründet. Die ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung vom 05. September 2018 habe das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet, da die Beklagte nicht dargelegt habe, dass der Kläger gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen habe. So habe die Beklagte behauptet, dem Kläger sei am Morgen des 23. August 2018 ein an diesem Morgen abgezählter Geldbetrag von 235,20 EUR übergeben worden. In den schriftlichen Unterlagen zu der Einzahlung vom 23. August 2018 (Bl. 61 dA.) finde sich jedoch die Bemerkung, dass die Leerung der Automaten am 22. August 2018 stattgefunden habe und zudem habe der Kläger erklärt, er habe am 23. August 2018 ab 8:00 Uhr vergeblich versucht, das Geld von Frau E. zu erhalten, die erst gegen 9:00 oder 10:00 Uhr erschienen sei. Vor diesem Hintergrund hätte der Beweis für die Behauptung der Beklagten, der gesamte Geldbestand sei am Morgen des 23. August 2018 gezählt worden, durch Vernehmung der angebotenen und präsenten Zeugin Frau T. nur erfolgen können, wenn aus dieser "herausgefragt" worden wäre, wie in Anbetracht der schriftlichen Unterlage einerseits und der Nichtanwesenheit von Frau E. andererseits die Zählung konkret von statten gegangen sei. Da dies einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt hätte, habe sich der dem Kläger zur Last gelegte erhebliche Vertragsverstoß nicht feststellen lassen. Randnummer 27 Gegen das ihr am 22. Januar 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Januar 2019 hat die Beklagte am 12. Februar 2019 Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23. April 2019 - mit Schriftsatz vom 12. April 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, begründet. Randnummer 28 Die Beklagte ist der Auffassung, das Urteil des Arbeitsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften Wertung des Sachverhalts. Randnummer 29 Sie habe die Vertragspflichtverletzung des Klägers in vollem Umfang dargelegt. Dem Kläger sei am 23. August 2018 zur Einzahlung bei der Bank ein abgezählter Betrag in Höhe von 235,20 EUR übergeben worden, wobei er unstreitig lediglich 189,20 EUR eingezahlt und zwei Euro als vom Automaten nicht angenommen zurückgegeben habe. Die Differenz in Höhe von 44,00 EUR sei verschwunden. Randnummer 30 Dieser Sachverhalt habe den Verdacht der Untreue, mindestens aber der Unterschlagung, des Klägers zu Lasten der Auftraggeberin der Beklagten, der A. K.-S.-Klinik ausgelöst. Mit dem Tatvorwurf des Verdachts des Vorliegens einer Vermögensstraftat habe sich das Arbeitsgericht in keiner Weise beschäftigt. Randnummer 31 Für diesen Sachverhalt sei nebensächlich, zu welcher Uhrzeit das Geld dem Kläger am Morgen des 23. August 2019 übergeben worden sei, wann der Getränkeautomat geleert worden sei und welche Problemstellungen sich in der Vergangenheit mit dem Münzzähler der Bank möglicherweise ergeben hätten. Wesentlich sei lediglich, dass der streitige Betrag aus der Entnahme aus dem Getränkeautomaten durch die Zeuginnen T. und E. herrühre, wobei das Datum der Entleerung des Automaten auf den 22. August 2018 zu berichtigen sei, da insoweit ein Übertragungsfehler zwischen den Darlegungen der Beklagten und des Beklagtenvertreters vorgelegen habe. Randnummer 32 Wesentlich sei ebenfalls, dass das Geld am Morgen des 23. August 2019 durch die Zeugin E. mittels eines klinikeigenen Münzzählers gezählt und hierbei ein Betrag in Höhe von 235,20 EUR ermittelt worden sei. Hierfür sei Zeugenbeweis angeboten worden. Randnummer 33 Überdies sei nach Feststellung der Differenz gegen 13:00 Uhr der Münzzählautomat der Klinik durch dreimalig wiederholte Zählvorgänge mit unterschiedlichen Beträgen von den Zeuginnen T. und E. überprüft worden, wobei der Automat jedes Mal exakt den eingegebenen Betrag gezählt habe. Randnummer 34 Verwendet worden sei der am 06. August 2018 von der Klinik bestellte, am 08. August 2018 angelieferte und erstmalig in Betrieb genommene neue Münzzähler der Klinik (Kopie des Lieferscheins des Münzzählers, Anlage BK 3 zum Schriftsatz der Beklagten vom 04. September 2019, Bl. 244 f. dA.), der seit Beginn seines Einsatzes störungsfrei gelaufen sei. Ein technischer Defekt des Münzzählers sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Darüber hinaus differierten die Preise des Getränkeautomaten zwischen 1,00 EUR und 1,30 EUR, wobei der Getränkeautomat Münzen in der Stückelung von 5 Cent bis 2 EUR annehme. Dies impliziere, dass in der Regel für jedes Getränk mehrere Münzen eingeworfen werden müssten, so dass es einen großen Zufall darstelle, dass bei einem Zählvolumen von mehreren 100 Münzen ausgerechnet ein glatter Betrag von 44,00 EUR am Morgen des 23. August 2018 von dem neuen Münzzähler nicht gezählt worden sein soll. Randnummer 35 Die Beklagte meint, darüber hinaus sei es eine Obliegenheit des Klägers gewesen, den übergebenen Geldbetrag nachzuzählen, was er unstreitig unterlassen habe. Randnummer 36 Die Beklagte erklärt, im Rahmen der Kammersitzung des Arbeitsgerichts am 10. Januar 2019 sei erstmals vorgetragen worden, dass die Zeugin E. um 8:00 Uhr nicht in ihrem Büro anwesend gewesen sei. Hierzu habe die Beklagte nichts sagen können, da die Zeugin E. nicht zu ihren Arbeitnehmerinnen gehört. Der nicht bestrittene Vortrag dürfe nicht zu Lasten der insoweit schweigenden Gegenpartei ausgelegt werden. Darüber hinaus sei nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin E. zwischen 8:00 und 10:00 Uhr das Geld nicht hätte zählen können. Randnummer 37 Die Beklagte trägt vor, tatsächlich sei der Getränkeautomat am 22. August 2018 durch die Zeuginnen E. und T. geleert und das Geld in eine bankübliche Geldtasche geschüttet worden. Diese sei von der Zeugin E. in den im Raum 151 - der ihrem Büro (Raum 152) benachbart sei - befindlichen Tresor eingeschlossen worden. Zunächst habe Frau E. aus dem fest an der Wand und von innen verschraubten, mit einem 8-stelligen Zahlencode gesicherten Schlüsselsafe den Tresorschlüssel entnommen. Der Öffnungscode des Schlüsselsafes sei nur drei Personen bekannt, nämlich den Zeuginnen T. und E. und der zu dieser Zeit (20. August 2018 - 07. September 2018) im Urlaub in Südafrika befindlichen Zeugin S.. Sodann habe die Zeugin E. den Schrank aufgeschlossen, in dem sich der Tresor befunden habe, habe den Tresor aufgeschlossen und geöffnet und die Geldtasche in den Tresor gelegt, den Tresor verschlossen, diesen erneut verriegelt und auch den Schrank verschlossen sowie sodann den Schlüssel in dem Schlüsselsafe deponiert und diesen durch das Verstellen der Nummer gesichert. Im Anschluss habe die Zeugin E. die Tür zu Raum 151 geschlossen und sei in ihr Büro 152 zurückgekehrt. Randnummer 38 Am 23. August 2018 habe die Zeugin E. zunächst im dritten Obergeschoss der Klinik eine Datensicherung im EDV-Raum von ca. 8.00 bis 8.15 Uhr durchgeführt. Als zweite Tätigkeit habe sie nach Aufschließen des Raums 151 und Entnahme des Tresorschlüssels aus dem Schlüsselsafe, der ohne jegliche Aufbruchsspuren unversehrt an der Wand gehangen habe, nach Aufschließen und Öffnen des Tresorschranks und Aufschließen und Öffnen des Tresors die in dem Tresor noch immer an der gleichen Stelle liegende verschlossene Geldtasche an sich genommen und anschließend das in der Tasche befindliche Münzgeld in den im Raum 151 befindlichen Zählautomaten geschüttet und die Zählmaschine eingeschaltet. Die Maschine habe das Geld störungsfrei gezählt und einen Betrag von 235,20 EUR angezeigt. Die Zeugin E. habe das so gezählte Geld aus dem Auffangbehälter der Zählmaschine entnommen und zurück in die Geldtasche geschüttet, wobei aufgrund des sorgfältigen Arbeitens der Zeugin ausgeschlossen werden könne, dass ein Betrag von glatt 44,00 EUR bei diesem Arbeitsgang neben die Geldtasche gefallen sei. Die Zeugin E. habe die Geldtasche durch vollständiges Zuziehen des Reißverschlusses verschlossen, diese zurück in den Tresor gelegt, den Tresor verschlossen, den Tresorschrank verschlossen, den Tresorschlüssel im Schlüsselsafe deponiert und diesen durch Verdrehen des Zahlencodes gesichert und den Raum 151 verschlossen. Die Beklagte stellt hierzu klar, dass sich das Zahlenschloss des Schlüsselsafes nach der Schließung selbst auf Nullwerte stellt. Randnummer 39 Ab ca. 8.30 Uhr sei Frau E. jedenfalls bis 9.00 Uhr in ihrem Büro gewesen, da sie um 8.39 Uhr einen Kontoauszug ausgedruckt habe, der ca. 20 Minuten zu bearbeiten gewesen sei. Dann sei sie in ihrem Büro sonstigen Arbeitsaufgaben nachgekommen bzw. habe zwischendurch Aufgaben in anderen örtlichen Bereichen der Klinik geregelt. Die Beklagte erklärt, nach der Erinnerung der Zeugin E. sei zwischen 9:30 und 9:45 Uhr der Kläger erschienen, woraufhin sie mit ihm in den Nachbarraum 151 gegangen sei, wo sie ihm die verschlossene Geldtasche übergeben habe, mit der er gegen 10:00 Uhr das Büro 151 verlassen habe. Randnummer 40 Zu der Anhörung vom 24. August 2018 hat die Beklagte vorgetragen, dass ausschließlich der Kläger, nicht hingegen der Kollege K. zu dem bestehenden Verdacht angehört worden sei. Randnummer 41 Da der Kläger lediglich angegeben habe, dass er mit dem Verschwinden des Betrages nichts zu tun habe und sich das nicht erklären könne, habe der Verdacht dicht an Gewissheit gegrenzt, jedoch habe sie mangels notwendiger Sicherheit den Betriebsrat nicht zu einer Tat-, sondern zu einer Verdachtskündigung angehört. Da der Betriebsrat bei dem Gespräch vom 24. August 2018 vertreten gewesen sei, sei auch er von einer Verdachtskündigung ausgegangen. Randnummer 42 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Betriebsratsanhörung ordnungsgemäß erfolgt sei. Hinsichtlich der Anzahl der Kinder sei sie auf die Kinderzahl angewiesen, die der Kläger bei ihr angegeben habe. Dies sei die auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Zahl von 2,5 Kindern gewesen. Auch aus den Unterlagen in der Personalakte des Klägers habe sich keine abweichende Kinderanzahl ergeben. Weder Frau E. noch Frau T. sei die genaue Anzahl der Kinder des Klägers bekannt gewesen, wobei beide keine Mitarbeiter der Beklagten seien und Frau T. nach dem Betriebsübergang auch keine Arbeitgeberfunktionen mehr gegenüber Mitarbeitern der Beklagten wahrnehme, insbesondere auch keine Abmahnungen aussprechen dürfe oder ausgesprochen habe. Ebenso nehme Frau E. keine Arbeitgeberfunktion für die Beklagte wahr, so dass beispielsweise Urlaubsanträge und Stundenzettel von dem Abteilungsleiter der Haustechnik Herrn K. direkt an die Mitarbeiter der Personalabteilung der Beklagten zu übersenden seien. Im Übrigen habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2019 selbst gesagt, dass dem Betriebsrat über persönliche Kontakte bekannt sei, dass er fünf Kinder habe. Darüber hinaus sei die genaue Anzahl der Kinder irrelevant, da es auf die Unterhaltspflichten ankäme und der finanzielle Aufwand bei Pflegekindern wegen der Gewährung von Unterhaltskosten nicht mit dem bei leiblichen Kindern vergleichbar sei. Im Übrigen habe sie im Rahmen der Interessenabwägung die familiäre Situation des Klägers berücksichtigt ausweislich der Anhörung des Betriebsrates, wobei die genaue Anzahl der Kinder für sie nebensächlich gewesen sei und sie schließlich mit dem Verzicht auf eine außerordentliche Kündigung bei Vorlage eines Vermögensdelikts über das hinausgegangen sei, was ihr zuzumuten gewesen sei. Obwohl das Vertrauen in den Kläger grundlegend und restlos zerstört gewesen sei und damit an sich ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB vorgelegen habe, habe sie dem Kläger das Gehalt noch für weitere 2,25 Monate bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gewährt unter Berücksichtigung der familiären Gesamtumstände des Klägers. Randnummer 43 Mit Schriftsatz vom 04. Februar 2020 hat die Beklagte zunächst vorgetragen, dass sie die Rückmeldung des Betriebsrates mit Schreiben vom 03. September 2018 bisher nicht gekannt habe, obwohl diese an die richtige Faxnummer übersandt worden sei, so dass sie diesen Umstand selbst verantworten müsse. In der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 hat die Beklagte dann jedoch im Hinblick darauf, dass der zuständige Personalleiter O. B. mitgeteilt habe, dass eine Stellungnahme des Betriebsrats nicht eingegangen sei, den Zugang der Stellungnahme vom 03. September 2018 bestritten. Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass der Betriebsrat der Kündigung nicht widersprochen, sondern ihr lediglich nicht zugestimmt und Bedenken geäußert habe. Randnummer 44 Die Beklagte beantragt, Randnummer 45 das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 10. Januar 2019 - 7 Ca 635/18 - abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 46 Der Kläger beantragt, Randnummer 47 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Randnummer 48 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Der von der Beklagten vorgetragene Sachverhalt löse keineswegs den Verdacht der Untreue oder Unterschlagung durch ihn zu Lasten der Auftraggeberin der Beklagten aus. Randnummer 49 Die Zeugin T. habe ihm gegenüber am 06. August 2018 im Hinblick auf den bereits auf den 24. August 2018 festgelegten Termin mit Herrn F. in B-Stadt mitgeteilt, dass für den Fall, dass bis zu diesem Tag niemand ermittelt werden könne, Mittel und Wege gefunden würden, damit jemand gehe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei eine Täterschaft des Klägers abwegig, da er hinreichend gewarnt gewesen sei, dass Geldentnahmen egal in welcher Höhe arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich zögen. Randnummer 50 Der Kläger rügt, dass die Beklagte die Vorgänge mehrfach anders darstelle und selbst in der Berufungsbegründungsschrift die Daten der angeblichen Zählungen mehrfach unterschiedlich nenne. Es sei jedoch keineswegs nebensächlich, wann von wem der Automat geleert, wann welche Zählung von welchem Betrag erfolgt sei, welche Zählung in welcher Weise vorgenommen worden sei und welche Probleme es in der Vergangenheit mit dem Geldzählautomaten gegeben habe. Im Übrigen sei die Darstellung der Abläufe auch entscheidend für eine inhaltlich richtige Anhörung des Betriebsrates. Randnummer 51 Zu dem Raum 151 habe jeder Zugang, der einen General- oder untergeordneten Schlüssel habe, beispielsweise die Putzfrauen, sämtliche Hausmeister, Frau T., Frau E., die Schwestern, die Betreuung, die Ärzte sowie die Abteilungsleiter. Insofern sei der Raum, selbst wenn er abgeschlossen gewesen sein sollte, nicht unzugänglich. Als er am 23. August 2018 um 8:00 Uhr und nochmals gegen 8:45 Uhr im Büro der Zeugin E. gewesen sei, sei diese nicht da gewesen, wobei auch der Monitor nicht gelaufen sei und deren Tasche, Jacke etc. noch nicht in dem Büro gewesen sei. Die Schilderung der Geldzählung am Morgen des 23. August 2018 stehe im Widerspruch zu der Aussage von Frau T. am 24. August 2018, wonach die Entnahme vom 22. August 2018 an diesem Tag und die Entnahme vom 23. August 2018 an jenem Tag gezählt worden seien. Im Übrigen sei es lebensfremd, dass nach einer Zählung das Geld wieder in den Tresor verbracht, dieser abschlossen und der Raum anschließend wieder verschlossen worden sein soll, wenn zeitnah der Betrag abgeholt werden soll, zumal der Geldbeutel sich bei seinem Erscheinen um 10:00 Uhr bereits in dem Büro der Zeugin E. befunden habe und nicht erst noch aus dem Tresor des Zimmers 151 habe geholt werden müssen. Darüber hinaus sei selbst bei Unterstellung des Vortrages über das Einschließen in dem Nachbarraum nicht ausgeschlossen, dass durch das Vorhandensein von mehreren Schlüsseln für den Raum und Schrank in der Zwischenzeit oder bei einer kurzen Abwesenheit der Zeugin nach dem Vorbereiten der Abholung des Geldbeutels eine Entnahme durch Dritte erfolgt sei. Randnummer 52 Der Kläger erklärt, er habe sowohl um 8:00 Uhr als auch um 8:45 Uhr nicht nur das Büro von Frau E. aufgesucht, um zu erfahren, ob er das Geld wegfahren solle, sondern auch um die Post abzuholen und wieder hinzubringen. Die Zeugin E. habe auch im Sommer die Gewohnheit gehabt, zumeist eine Jacke zu tragen, wobei an diesem Tag keine Jacke vorhanden gewesen sei und auch die Handtasche der Zeugin E. nicht wie üblich auf dem halb hohen Schrank auf der rechten Seite (Blickrichtung von der Tür) abgestellt gewesen sei. Ihm sei nicht bekannt, dass an der gegenüberliegenden Wand eine Lücke von 47 cm sei, in der ein Garderobenhaken installiert sei, sondern er könne nur schildern, dass häufiger die Handtasche auf dem halbhohen Schränkchen gelegen habe, so dass diese beim Eintreten erkennbar gewesen sei. Zudem sei der bei Betreten des Büros erkennbare Monitor schwarz gewesen und ein PC-Geräusch sei nicht hörbar gewesen. Randnummer 53 Gegen 10:00 Uhr sei er auf telefonische Aufforderung der Frau E. erschienen, die ihn gebeten hatte, das Geld wegzufahren. Jedes Mal beim Abholen des Geldes habe er gefragt, ob zur Sicherheit das Nachzählen des in der Geldtasche befindlichen Geldes erfolgen solle. Dies sei auch an dem 23. August 2018 abgelehnt worden. Frau E. habe auf seine Frage nach der gemeinsamen Zählung erwidert "Das brauchen wir nicht.". Am 24. August 2018 habe Frau E. in einem Vier-Augen-Gespräch zu ihm gesagt: "Hätten wir doch besser mal gestern zusammen gezählt." Mit dieser Aussage offenbare die Zeugin E. selbst, dass sie nicht sicher sagen könne, welcher Betrag in dem Geldbeutel bei der Übergabe gewesen sei. Randnummer 54 Der Kläger erklärt, er habe den Zählautomaten wegen Fehlfunktionen ca. drei bis vier Wochen zuvor zwei Mal reinigen müssen. Von einem neuen Münzzähler sei ihm nichts bekannt. Er bestreite die ordnungsgemäße Inbetriebnahme nach technischer Überprüfung durch einen Elektriker sowie die störungsfreie Funktion dieses Münzzählers. Die Preise der Getränkeautomaten seien einheitlich 1,00 EUR, weshalb auch nicht ausgeschlossen sei, dass ein Betrag von 44,00 EUR fehlerhaft gezählt worden sein könnte. Randnummer 55 Er meint, starke Verdachtsmomente lägen schon deshalb nicht vor, da die Beklagte am 24. August 2018 neben ihm auch den Mitarbeiter K. als Täter der vermeintlichen Geldentwendung bezichtigt und angehört habe. Randnummer 56 Der Kläger erklärt, die Kündigung sei unabhängig von Vorstehendem wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam. Bereits aus dem Anhörungsschreiben vom 24. August 2018 ergäben sich erkennbare Fehler. Die vermeintlichen kündigungsrelevanten Tatsachen seien unvollständig und unrichtig dargestellt. So sei fälschlicherweise behauptet worden, er sei hauptverantwortlich für die Entnahme und Einzahlung der Bargelderlöse aus dem Getränke- und Snackautomaten gewesen, obwohl alle fünf Mitarbeiter der Haustechnik verantwortlich gewesen seien. Darüber hinaus habe die Beklagte angegeben, dass von den angeblich übergebenen 235,20 EUR 191,20 EUR auf dem Konto verbucht worden seien, obwohl lediglich 189,20 EUR auf dem Konto verbucht und 2,00 EUR, die der Einzahlungsautomat nicht angenommen habe, von ihm wieder zurückgebracht worden seien. Die Rückgabe der 2,00 EUR sei ein wesentlicher Aspekt für die Beurteilung seiner Vertrauenswürdigkeit. Zudem sei in der Anhörung nicht dargelegt, dass neben ihm auch der Kollege K. der vermeintlichen Entwendung des Geldes bezichtigt worden war. Randnummer 57 Darüber hinaus sei die Anzahl seiner Kinder mit 2,5 unzutreffend gegenüber dem Betriebsrat mitgeteilt worden. Unabhängig davon, dass es 2,5 Kinder nicht gebe, habe die Beklagte gewusst, dass er fünf Kinder habe. Hierbei sei unerheblich, ob die Person, die das Anhörungsschreiben verfasste, die genaue Anzahl kannte, da der Kenntnisstand des Arbeitgebers und des Rechtsvorgängers insgesamt maßgeblich sei ( LAG Hessen 29. August 2003 - 17/10 Sa 665/03; LAG Rheinland-Pfalz 15. November 2006 - 10 Sa 390/06 - ). Randnummer 58 Frau T. habe als Geschäftsführerin der Klinik und da sie sich immer wieder nach seinen Kindern erkundigt habe, die Anzahl seiner Kinder gekannt. Sie habe auch nach dem Betriebsübergang noch Weisungsbefugnis gegenüber den in der Klinik tätigen Mitarbeitern der Beklagten gehabt, da sie im Mai 2018 eine Abmahnung gegenüber Herrn K. erteilt habe. Randnummer 59 Auch Frau E. sei die Anzahl seiner Kinder bekannt gewesen, da sie in der Abteilung Buchhaltung tätig gewesen sei und die Personalakte geführt habe und er sie auch privat kenne. Der Kläger erklärt, die Zeugin E. habe die Stundenzettel der Mitarbeiter der Beklagten gesammelt und während der Urlaubsabwesenheit des Herrn K. nach H. versandt. Da sich außer Herrn K. und Frau E. niemand mit dem Stundenerfassungsprogramm ausgekannt habe und die Stunden wöchentlich der Beklagten mitgeteilt werden mussten, habe Frau E. die Übertragung der Stundenzettel der Arbeitnehmer in das sogenannte SPK "Dienstsoftwareprogramm" vorgenommen. Randnummer 60 Er habe bei seiner Einstellung die Geburtsurkunden der in seinem Haushalt befindlichen drei Kinder übergeben und während des Arbeitsverhältnisses ebenso die Geburtsurkunden der hinzukommenden Kinder. So habe er die Geburtsurkunde des Kindes E. zeitnah nach der Aufnahme des Kindes in seine Familie im Januar 2017 Frau E. übergeben, wobei sich in der Personalakte zu diesem Zeitpunkt bereits die Geburtsurkunden der Kinder L., A., P. und P. befunden hätten. Die Anzahl der Kinder sei auch deshalb bekannt, da er im Jahr 2017 für ein halbes Jahr die Arbeitszeit wegen der Kinderbetreuung reduziert habe. Mit dem Betriebsübergang im Mai 2018 sei die Personalakte an die neue Arbeitgeberin übergeben worden, so dass dieser die Kinderanzahl bekannt sei. Randnummer 61 In dem Betriebsrat gebe es zwei Betriebsratsmitglieder, die ihn privat kennen und daher auch die Anzahl der Kinder, jedoch wisse er nicht, inwiefern die anderen Betriebsratsmitglieder Kenntnis hiervon hätten und welche Betriebsratsmitglieder bei der Entscheidung des Betriebsrats bezüglich der Anhörung zu seiner Kündigung beigewohnt hätten. Randnummer 62 Der Kläger meint, bei der Betriebsratsanhörung komme es nur auf die Anzahl der Kinder an und nicht auf die Unterhaltungskosten für die Pflegekinder bzw. ob diese wirtschaftlich durch Dritte unterstützt würden. Bei getrenntlebenden Familienangehörigen sei die Frage der Unterhaltslast für das Kind auch nicht von Belang. Der Gesetzgeber differenziere nicht zwischen Kindern und Pflegekindern und Kindern, die wirtschaftlich zu tragen seien. Randnummer 63 Der Kläger trägt vor, der Betriebsrat habe am 03. September 2018 der Kündigung widersprochen und aus der Stellungnahme des Betriebsrats ergebe sich, dass die Beklagte diesem nicht nur das Kündigungsschreiben unvollständig übergeben, sondern auch die in der Begründung angeführten Anlagen, die für die Entscheidung des Betriebsrats von Relevanz gewesen seien, nicht beigefügt und den Betriebsrat daher unvollständig informiert habe. Randnummer 64 Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. Februar 2020 durch Vernehmung der Zeugin E.. Zum Ergebnis der Beweiserhebung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11. Februar 2020 verwiesen. Randnummer 65 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 66 A. Die Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen. Randnummer 67 I. Die nach § 64 Abs. 1, 2 Buchst. c ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. Randnummer 68 II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Randnummer 69 Die Kündigungsschutzklage ist zulässig. Dem unzulässigen allgemeinen Feststellungsantrag hat das Arbeitsgericht nicht stattgegeben und insofern in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass lediglich der erste Antrag als Feststellungsklage in der besonderen Form der Kündigungsschutzklage zulässig sei. Dieser Antrag ist auch nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil der Kläger die Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht angegriffen hat. Randnummer 70 Die Kündigungsschutzklage ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Kündigung vom 05. September 2018 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat. Randnummer 71 1. Da der Kläger binnen der Drei-Wochenfrist nach Zustellung der Kündigung am 11. September 2018 durch Einreichung der Klageschrift am 25. September 2018 Kündigungsschutzklage erhoben hat, wird die Wirksamkeit der Kündigung nicht gemäß §§ 4 Satz 1, 7 Halbsatz 1 KSchG fingiert. Randnummer 72 2. Allerdings ist die ordentliche Kündigung nach Überzeugung der Berufungskammer aufgrund des Ergebnisses der Beweiserhebung als Verdachtskündigung sozial gerechtfertigt iSv. § 1 Abs. 1, 2 KSchG. Randnummer 73
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.