G. (Rn.40) 2. Das in § 21 Abs 1 S 2 BAföG normierte Verlustausgleichsverbot führt nicht dazu, dass die Berücksichtigung entsprechender Verluste als Härtefreibetrag
G von vornherein ausgeschlossen ist. (Rn.68) 3. Die Gewährung eines Härtefreibetrags
G setzt jedoch – neben einem rechtzeitigen Antrag des Auszubildenden – voraus, dass der Auszubildende substantiiert darlegt und belegt, welcher Betrag seinen Eltern bzw. einem Elternteil tatsächlich im Bewilligungszeitraum als Einkommen zur Verfügung gestanden hat bzw. welche Umstände dem steuerrechtlich anerkannten Verlust zugrunde gelegen haben. (Rn.70) 4. Zu einer entsprechenden Mitwirkung ist der Auszubildende verpflichtet, da es sich um Umstände handelt, die in seiner Sphäre liegen (§ 86 Abs 1 S 1 Halbs 2 VwGO). (Rn.70) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG –. Randnummer 2 Der Kläger studierte ab dem Wintersemester 2013/14 den Bachelorstudiengang Informatik an der beklagten Universität. Am
G“ wurde der Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass Ausbildungsförderung auf der Grundlage der aktuellen Einkommensverhältnisse unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet werde und er
Stellung eines Antrags auf Aktualisierung – auch bei einer Einkommensverbesserung – die Anrechnung des Einkommens aus dem vorletzten Kalenderjahr nicht mehr verlangen könne. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
zuweisen. Hierauf erfolgte keine Rückmeldung. In der Folge ersuchte die Beklagte das Finanzamt L. um Auskunft über das Einkommen des Vaters des Klägers in den Jahren 2014 und 2015.
dem das Finanzamt L. die entsprechende Auskunft auf Grundlage der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2014 und 2015 erteilt hatte, nahm die Beklagte eine Neuberechnung des Anspruchs des Klägers auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum November 2014 bis September 2015 vor. Diese führte zu dem Ergebnis, dass der Kläger in diesem Zeitraum keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hatte. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
Zugang des Bescheids aufgefordert. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass frühere Bescheide insoweit aufgehoben werden, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume abweichende Entscheidungen getroffen werden. Randnummer 6 Der am 10. April 2018 zur Post gegebene Bescheid vom 9. April 2018 konnte dem Kläger zunächst nicht zugestellt werden.
dem die Beklagte die aktuelle Anschrift des Klägers ermittelt hatte, wurde der Bescheid am
vollziehbar, wie die Beklagte auf das Einkommen seiner Eltern – insbesondere auf das Einkommen seines Vaters im Jahr 2015 in Höhe von 76...,.. € – komme. Sein Vater sei selbstständig und sein Einkommen schwanke von einem Jahr auf das andere erheblich; um ein faires Durchschnittseinkommen zu ermitteln, müsse daher ein Zeitraum von mindestens fünf bis sechs Jahren zur Bemessung herangezogen werden. Randnummer 8
dem die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom
vollziehbar, warum das Einkommen seiner Eltern nicht bezogen auf das Kalenderjahr ermittelt und stattdessen die Einkommen der Jahre 2014 und 2015 zusammengerechnet und dann entsprechend gequotelt worden seien; bei einer getrennten Ermittlung der Einkommen würde ihm zumindest für das Jahr 2014 Ausbildungsförderung zustehen. Zudem hätte von dem Einkommen seines Vaters eine Sozialpauschale in Höhe von 37 Prozent und damit ein höherer Betrag als (die bisher zugrunde gelegten) 11.468,57 € in Abzug gebracht werden müssen. Schließlich beantragte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 9. Juli 2019 die Berücksichtigung folgender weiterer Kosten
G: Unterkunftskosten für drei Personen (Kläger, Mutter, Vater), da jeder für sich einen eigenen Haushalt führe; finanzielle Unterstützung seiner Schwester durch seine Eltern in Höhe von durchschnittlich 1.000,00 € monatlich; angemessener Betrag als Rücklage für die Altersversorgung seines Vaters sowie Darlehensverpflichtungen seines Vaters in Höhe von 500,00 € monatlich. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 wies die Widerspruchsbehörde den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Pflicht des Klägers zur Erstattung der überzahlten Ausbildungsförderung in Höhe von 6.061,00 € folge aus § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor, da aufgrund des höheren väterlichen Einkommens kein Anspruch auf Ausbildungsförderung bestanden habe. Ein Vertrauensschutz habe beim Kläger nicht entstehen können, da dem ursprünglichen Bescheid ein Rückforderungsvorbehalt beigefügt war. Die Einholung der Auskunft beim Finanzamt L. sei auf Grundlage des § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X – erfolgt,
dem auf das Schreiben an den Vater des Klägers vom 15. Juni 2019 keinerlei Rückmeldung gekommen sei. Die Überprüfung der Anrechnung des elterlichen Einkommens habe zu dem Ergebnis geführt, dass diese seitens der Beklagten richtig durchgeführt worden sei; im Einzelnen führte die Widerspruchsbehörde hierzu wie folgt aus: Randnummer 10 Die Anrechnung des Einkommens der Eltern in den Jahren 2014 und 2015 sei
den Vorgaben in § 24 Abs. 4 Satz 2 BAföG erfolgt. Im Falle des Vaters des Klägers sei daher das Einkommen im Kalenderjahr 2014 sowie im Kalenderjahr 2015 festgestellt und zu 2/12 (Jahr 2014) bzw. 9/12 (Jahr 2015) berücksichtigt worden; die Summe der Einkommensbeträge sei anschließend durch 11 Monate geteilt worden. Randnummer 11 Die Sozialpauschale sei richtig festgesetzt worden. Diese sei zunächst zutreffend für jedes Kalenderjahr getrennt ermittelt worden. Ferner sei zutreffend für das Jahr 2014, in welchem der Vater des Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Vermietung und Verpachtung erzielt habe, die Sozialpauschale
G und für das Jahr 2015, in welchem der Vater des Klägers Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie Vermietung und Verpachtung erzielt habe, die Sozialpauschale
G abgezogen worden. Randnummer 12 Nicht zu beanstanden sei ferner, dass der im Jahr 2015 beim Vater des Klägers eingetretene Verlust aus Gewerbebetrieb nicht von dessen positiven Einkünften abgezogen worden sei; dies ergebe sich aus § 21 Abs. 1 Satz 1 und 2 BAföG. Erfolglos bleibe auch der Einwand des Klägers, im Jahre 2015 läge eine atypische Konstellation vor, da sein Vater selbstständig sei und normalerweise keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit habe.
G seien allein die Einkommensverhältnisse in 2014 und 2015 maßgebend, die übrigen Kalenderjahre hätten außer Betracht zu bleiben. Randnummer 13 Zuletzt führte die Widerspruchsbehörde in dem Widerspruchsbescheid vom 2. August 2018 aus, dass der begehrte Härtefreibetrag nicht gewährt werden könne. Zwar habe der Härteantrag im vorliegenden Fall – abweichend von § 24 Abs. 6 BAföG – auch noch
Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt werden können. Die geltend gemachten Belastungen könnten jedoch nicht einkommensmindernd berücksichtigt werden: Randnummer 14 Die Unterkunftskosten für den Kläger und seine Eltern seien durch den Bedarf
G bzw. die Freibeträge
G abgegolten. Es handele sich um Pauschalbeträge, Einzelnachweise seien unzulässig. Randnummer 15 Für Geschwisterkinder gälten die Freibeträge
G sowie die Einkommensaufteilung
G für Kinder in förderfähiger Ausbildung; ein Härtefreibetrag scheide aus. Randnummer 16 Die Abzüge für die soziale Sicherung des Vaters des Klägers seien auf die in § 21 Abs. 2 BAföG geregelten Pauschbeträge zu begrenzen gewesen. Das Mittel der Typisierung und Pauschalierung sei in der Massenverwaltung der Ausbildungsförderung geboten und zulässig, da dem Gesetzgeber in der leistungsgewährenden Verwaltung ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Randnummer 17 Zahlungsverpflichtungen des Einkommensbeziehers rechtfertigten einen Härtefreibetrag nur in Ausnahmefällen und nur, soweit sie zur Abwendung einer Notlage haben eingegangen werden müssen. Randnummer 18 Dem Widerspruchsbescheid war ein „Zusatz für die Universität A.“ beigefügt, in dem die Widerspruchsbehörde der Beklagten aufgibt, den Ersatzanspruch
G gegen den Vater des Klägers zu prüfen. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 23. August 2018, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, hat der Kläger Klage erhoben sowie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Er beruft sich zunächst darauf, dass die Abgabe des Widerspruchs an die Widerspruchsbehörde zu früh erfolgt sei; das Amt für Ausbildungsförderung hätte zuvor seine Fragen und Anträge beantworten bzw. bescheiden müssen. Ferner beanstandet er weiterhin die Einholung der Auskunft durch die Beklagte beim Finanzamt L. Die Beklagte habe insoweit die Vorgaben des § 21 Abs. 4 SGB X missachtet, denn weder ihm noch seinem Vater sei ein Schreiben zugegangen, in dem der Vater zur entsprechenden Auskunft aufgefordert worden sei. Im Übrigen ist der Kläger der Auffassung, ihm habe für den maßgeblichen Zeitraum Ausbildungsförderung in der ausgezahlten Höhe zugestanden; er wiederholt insoweit seine Ausführungen im Widerspruchsverfahren und trägt ergänzend wie folgt vor: Randnummer 20 Es sei nicht
vollziehbar, warum die Sozialpauschale für jedes Kalenderjahr separat festgestellt und bei der Berechnung der Ausbildungsförderung die Einkommen der Eltern kalenderjahrübergreifend zusammengezählt würden. Ferner sei sein Vater trotz seiner Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit kein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinne gewesen. Von dessen Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahre 2015 seien
weislich keine Beiträge für die Rentenpflichtversicherung in Abzug gebracht worden, weshalb zwingend eine Sozialpauschale in Höhe von 37 Prozent zu veranschlagen sei. Zudem seien seine Eltern – anders als ursprünglich angegeben – nicht dauerhaft getrennt lebend gewesen, weshalb die beiden Einkommen zusammengefasst zur Berechnung der Ausbildungsförderung hätten herangezogen werden müssen. Bei der Härtefallregelung mache es sich die Beklagte zu einfach und nutze ihren Ermessensspielraum nicht hinreichend bzw. nur zu seinem
teil aus. Insbesondere hätten die Verluste seines Vaters aus Gewerbebetrieb im Jahre 2015 als Härtefall berücksichtigt werden müssen. Es sei insoweit nicht
vollziehbar, dass vom Finanzamt Verluste anerkannt würden und das Amt für Ausbildungsförderung dies schlichtweg ignoriere und seiner Berechnung ein Einkommen zugrunde lege, das seinen Eltern in dem betreffenden Zeitraum überhaupt nicht zur Verfügung gestanden habe. Zuletzt hätte der – dem Widerspruchsbescheid beigefügte – „Zusatz für die Universität A.“ auf dem internen Dienstweg erfolgen müssen, da man sich durch diesen Zusatz genötigt fühlen könne, keine Rechtsmittel gegen den Widerspruchsbescheid einzulegen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 den Bescheid der Beklagten vom
G um zwingendes Recht handele. Ferner moniere der Kläger zu Unrecht, dass sie, die Beklagte, die im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente nicht gewürdigt habe. Vielmehr sei der Widerspruch des Klägers der Widerspruchsbehörde zur Entscheidung vorgelegt worden, weil man
eingehender Prüfung der im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründe zu dem Ergebnis gekommen sei, dass eine Abhilfe nicht möglich sei. Randnummer 26 Mit Beschluss vom
geholt worden ist.
der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 12. August 1992 – 2 A 10826/92 –, juris Leitsatz 1 und Rn. 26 ff.) ist eine versäumte Anhörung im Vorverfahren wirksam
geholt, wenn die Widerspruchsbehörde zur vollen Überprüfung des Verwaltungsaktes befugt ist und die mit dem Widerspruch vorgetragenen Tatsachen gewürdigt hat. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Randnummer 33 Gemäß § 2 Abs. 2 des Landesgesetzes zur Ausführung des Bundesausbildungs-förderungsgesetzes – AGBAföG – nehmen die Hochschulen die Aufgaben des Amtes für Ausbildungsförderung als Auftragsangelegenheit wahr. Hierbei unterliegen sie gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGBAföG der Fachaufsicht durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, welche gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO zugleich die zuständige Widerspruchsbehörde ist. Im Widerspruchsverfahren erfolgt damit eine vollständige
prüfung der Ausgangsentscheidung auf Recht- und Zweckmäßigkeit (Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 68 Rn. 9) und im Falle der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmäßigkeit eine eigene Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde (Kopp/Schenke, a.a.O., § 73 Rn. 7). Ausweislich des Widerspruchsbescheids hat die Widerspruchsbehörde die Angaben des Klägers im Widerspruchsverfahren auch umfassend gewürdigt. Randnummer 34 Soweit der Kläger bemängelt, dass die Beklagte den Widerspruch zu früh an die Widerspruchsbehörde abgegeben habe, da sie zuvor die an sie gerichteten Fragen hätte beantworten bzw. bescheiden müssen, dringt er damit nicht durch. Die Ausgangsbehörde hat
Eingang eines Widerspruchs lediglich die Pflicht, ihre Ausgangsentscheidung angesichts der Einwände des Widerspruchsführers nochmals auf Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen; kommt sie dabei zu dem Ergebnis, dass sie dem Widerspruch nicht (bzw. nicht in vollem Umfang) abhelfen kann, hat sie diesen an die Widerspruchsbehörde weiterzuleiten (vgl. Rennert, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 72 Rn. 1 und 12). Diesen Pflichten ist die Beklagte
gekommen. Ausweislich ihres Schreibens an die Widerspruchsbehörde vom
prüfung. Randnummer 38 Dieser Vorbehalt der
prüfung war auch rechtmäßig. Randnummer 39 Die Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung
G setzt voraus, dass der Vorbehalt der
prüfung rechtmäßig war (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1980 – 5 C 50/78 –, juris Rn. 18). Randnummer 40
G kann ein Bescheid über Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur ergehen, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Vorliegend lag dem Vorbehalt der Rückforderung § 24 Abs. 3 Satz 3 BAföG zugrunde. § 24 Abs. 3 Satz 1 BAföG regelt, dass auf besonderen Antrag des Auszubildenden bei der Anrechnung des Einkommens der Eltern von den Einkommensverhältnissen im Bewilligungszeitraum auszugehen ist, sofern das Einkommen im Bewilligungszeitraum voraussichtlich wesentlich niedriger als in dem
G grundsätzlich maßgeblichen vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums ist;
Satz 3 der Vorschrift wird Ausbildungsförderung insoweit – außer in den Fällen des § 18c BAföG – unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Der Kläger hatte einen solchen Aktualisierungsantrag
G im gegenständlichen Zeitraum hinsichtlich des Einkommens beider Elternteile gestellt (Bl. 26 bis 29 der Verwaltungsakte). Randnummer 41 2) Ferner haben die Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum von November 2014 bis September 2015 an keinem Tage vorgelegen, weil das anzurechnende Einkommen der Eltern den Bedarf des Klägers überstieg. Randnummer 42 a) Gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG war seitens der Beklagten über den streitgegenständlichen Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung abschließend zu entscheiden, sobald sich das Einkommen in dem Bewilligungszeitraum endgültig feststellen lässt. Diese endgültige Feststellbarkeit des Einkommens war mit Vorliegen der Auskunft des Finanzamtes L. über die Einkommensverhältnisse des Vaters des Klägers in den Jahren 2014 und 2015 grundsätzlich gegeben. In diesem Zusammenhang gilt, dass die Ämter für Ausbildungsförderung bei der abschließenden Entscheidung über die Ausbildungsförderung
G an den Inhalt bestandskräftiger Steuerbescheide gebunden sind; ihnen steht bezüglich dieser Feststellungen kein Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom
G“ hingewiesen wurde, realisiert. Der Kläger konnte den Aktualisierungsantrag auch nicht im Laufe des Widerspruchsverfahrens zurücknehmen, obwohl er nunmehr der Auffassung ist, die Förderungsvoraussetzungen hätten unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse aus dem Jahre 2012 vorgelegen. Denn der Aktualisierungsantrag kann ab Bekanntgabe des Aktualisierungsbescheids nicht mehr zurückgenommen werden. Die einmal vorgenommene Entscheidung des Auszubildenden für die Aktualisierung bindet ihn deshalb auch dann, wenn das Einkommen des betreffenden Einkommensbeziehers sich entgegen der ursprünglichen Prognose im Vergleich zum vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums nicht nur nicht verringert, sondern sich sogar wesentlich erhöht hat. Der Auszubildende muss daher sorgfältig prüfen, ob er einen Aktualisierungsantrag stellen will (vgl. dazu Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG,
47a Satz 1 BAföG – und nicht auf den hier streitgegenständlichen Erstattungsanspruch gegen den Auszubildenden
20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG – bezieht. Eine Übertragbarkeit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Erstattungsanspruch
20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG scheidet aus, weil das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung ausdrücklich festgestellt hat, dass der Erstattungsanspruch
G und der Ersatzanspruch
G wertungsmäßig unterschiedliche Sachverhalte betreffen, so dass der Betrag, den ein Elternteil
G zu ersetzen hat, und die Summe, die der Auszubildende
G erstatten muss, wenn mehr Ausbildungsförderung geleistet wurde, als ihm tatsächlich zusteht, voneinander abweichen können (BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2016, a.a.O., juris Rn. 28 ff.). Randnummer 44 Soweit der Kläger der Auffassung ist, die Beklagte habe das anrechenbare Einkommen seines Vaters im Einzelnen unzutreffend ermittelt, gilt das Folgende: Randnummer 45 aa) Das Bundesausbildungsförderungsgesetz regelt in § 24 Abs. 4 Satz 2, wie die Einkommensanrechnung im Falle eines Aktualisierungsantrags erfolgt.
G ist der Betrag anzurechnen, der sich ergibt, wenn die Summe der Monatseinkommen des Bewilligungszeitraums durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums geteilt wird. Halbsatz 2 der Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass als Monatseinkommen ein Zwölftel des jeweiligen Kalenderjahreseinkommens gilt. Damit ist nicht auf die tatsächlich im jeweiligen Monat über die Dauer des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich zufließenden Einkünfte, sondern auf das im Verlaufe des betroffenen Kalenderjahres oder der betroffenen Kalenderjahre erzielte Einkommen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
Kalenderjahren unterschiedlichen – Monatsbeträge ist dann durch die Anzahl der Monate des Bewilligungszeitraums zu dividieren (vgl. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 24 Rn. 36.1; SächsOVG, Urteil vom
Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom
G werden vom Einkommen die für den Berechnungszeitraum zu leistenden Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang abgezogen. Der Abzug für die vorbezeichneten Aufwendungen zur sozialen Sicherung erfolgt dabei ausschließlich
den in § 21 Abs. 2 Satz 1 BAföG genannten Pauschalen. Die Sätze 2 und 3 treffen hierbei die notwendigen Kollisionsregeln (vgl. hierzu Stopp, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 21 Rn. 21): Jeder Einkommensbezieher kann für ein und denselben Berechnungszeitraum nur einer der in den Nummern 1 bis 4 bezeichneten Gruppen zugeordnet werden (Satz 2). Dabei schließt die Zuordnung zu einer vorhergehenden Gruppe die Zuordnung zu jeder
folgenden Gruppe aus (Satz 3). Im Falle eines – hier vorliegenden – Aktualisierungsantrags ist die Frage der abzuziehenden Sozialpauschale
G
Kalenderjahren getrennt zu beantworten (BVerwG, Urteil vom 27. März 2014 – 5 C 6/13 –, juris Rn. 16 f.). Randnummer 50 Ausgehend davon hat die Beklagte vorliegend in zutreffender Weise für das Kalenderjahr 2014, in welchem der Vater des Klägers Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung und Verpachtung erzielt hat, die Sozialpauschale
G und für das Kalenderjahr 2015, in welchem dieser Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie Vermietung und Verpachtung erzielt hat, die (niedrigere) Sozialpauschale
G zugrunde gelegt. Soweit der Kläger insoweit einwendet, für das Jahr 2015 hätte ebenfalls die höhere Sozialpauschale
G abgezogen werden müssen, dringt er damit nicht durch. Randnummer 51 § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG erfasst rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende; § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist hingegen auf Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite oder wegen geringfügiger Beschäftigung versicherungsfreie Arbeitnehmer anwendbar. Vorliegend erzielte der Vater des Klägers ausweislich der Auskunft des Finanzamtes L. im Kalenderjahr 2015 (u.a.) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und fällt damit in den Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Soweit der Kläger diesbezüglich vorträgt, von dem Einkommen seines Vaters im Jahre 2015 seien keine Beiträge für die Rentenpflichtversicherung in Abzug gebracht worden und insoweit eine – diesen Vortrag stützende – Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2015 vorlegt, verkennt er, dass es für die Anwendung des § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht darauf ankommt, ob Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden oder nicht. Entscheidend und ausreichend ist vielmehr, dass eine Rentenversicherungs pflicht bestand (vgl. Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 54. Edition, Stand: 1. September 2019, § 21 BAföG Rn. 29). Ob eine Rentenversicherungspflicht besteht, beurteilt sich wiederum
den §§ 1 bis 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – SGB VI –. Randnummer 52 § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 SGB VI bestimmt, dass Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungspflichtig sind. Dass den Einkünften des Vaters des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit im Jahre 2015 kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI i.V.m. § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV – zugrunde lag, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Vortrag des Klägers, sein Vater sei trotz der „Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit kein rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer im herkömmlichen Sinne“ gewesen, genügt insoweit nicht. Anhaltspunkte für eine Versicherungsfreiheit
Wie bereits aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. April 2019 im vorangehenden Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (– 7 D 10353/19.OVG –) eindeutig hervorgeht (vgl. BA S. 3), hätte der Kläger daher
weisen müssen, dass sein Vater im Jahr 2015 förmlich von der Versicherungspflicht befreit war (vgl. dazu § 6 SGB VI). Hieran fehlt es jedoch vorliegend. Randnummer 53 Letztlich kommt es aber auf die Frage, welche Sozialpauschale vom Einkommen des Vaters des Klägers im Kalenderjahr 2015 abzuziehen ist, nicht entscheidungserheblich an. Ausweislich der – auf
frage durch die Kammer seitens der Beklagten durchgeführten – Alternativberechnung würde das anrechenbare Einkommen der Eltern des Klägers dessen Bedarf nämlich selbst dann übersteigen, wenn man im Falle des Vaters des Klägers auch für das Kalenderjahr 2015 von der höheren Sozialpauschale
G ausginge (vgl. Bl. 112 und 113 d.A.). Soweit der Kläger der Auffassung ist, der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten wäre in diesem Fall bereits deshalb aufzuheben, weil er auf „falschen Zahlen“ beruhe, verkennt er, dass für die (materielle) Rechtmäßigkeit des Bescheids vom
G abzuziehen wäre. Ausweislich der durchgeführten Alternativberechnung würde dies im Ergebnis zu einem höheren anrechenbaren Einkommen der Eltern führen als im Falle der getrennten Berechnung des anrechenbaren Einkommens der Eltern unter Zugrundelegung des Freibetrags
G (vgl. Bl. 111 der Verwaltungsakte). Randnummer 56 ee) Soweit der Klägerbevollmächtigte, der zugleich Vater des Klägers ist, in der mündlichen Verhandlung vom
G. Der Bescheid vom
G in Abzug gebracht wird, nicht als rechtswidrig, da das anrechenbare Einkommen des Vaters des Klägers dessen Bedarf weiter- hin übersteigt (zur Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen im Rahmen des § 25 Abs. 6 BAföG vgl. die Ausführungen weiter unten). Randnummer 57
G in der vom
G für den nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des Einkommensbeziehers um 535,00 € (Nr. 1) und für Kinder des Einkommensbeziehers sowie für weitere dem Einkommensbezieher gegenüber
dem bürgerlichen Recht Unterhaltsberechtigte um je 485,00 € (Nr. 2), wenn sie nicht in einer Ausbildung stehen, die
diesem Gesetz oder
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden kann.
Satz 2 der Vorschrift mindern sich die Freibeträge
Satz 1 um das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, des Kindes oder des sonstigen Unterhaltsberechtigten. Randnummer 58 Der Freibetrag
G wird für jedes Kind insgesamt nur einmal gewährt und daher bei getrennt lebenden oder nicht miteinander verheirateten Eltern grundsätzlich hälftig aufgeteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom
G in Höhe von 1.070,00 € um den Freibetrag
G zu erhöhen – allerdings nur in Höhe von 392,42 €, da der Restbetrag in Höhe von 92,58 € entsprechend den Vorgaben der vorgenannten Rechtsprechung beim Freibetrag seiner Ehefrau
G zu berücksichtigen wäre.
Abzug der Freibeträge
G würde sich somit ein Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 2.080,49 € ergeben (statt der im Bescheid vom 9. April 2018 errechneten 2.472,91 €). Hiervon würden
G insgesamt 55 Prozent anrechnungsfrei bleiben, so dass letztlich ein anzurechnendes Einkommen des Vaters des Klägers in Höhe von 936,22 € – und damit in einer den Bedarf des Klägers übersteigenden Höhe – verbliebe. Die Kammer weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Einkommen des Vaters des Klägers selbst dann noch dessen Bedarf übersteigen würde, wenn man den Freibetrag des Vaters
G um den Freibetrag
G in voller Höhe (485,00 €) erhöhen würde: Das anrechenbare Einkommen des Vaters würde dann immer noch 894,56 € betragen. Gleiches gilt, wenn man zugunsten des Klägers davon ausginge, dass von den Einkünften seines Vaters im Kalenderjahr 2015 die höhere Sozialpauschale
G abzuziehen sei (vgl. dazu oben): Das anrechenbare Einkommen des Vaters würde sich dann sich auf 666,22 € (bei einem Freibetrag
G in Höhe von 392,42 €) bzw. 624,56 € (bei einem Freibetrag
G in Höhe von 485,00 €) belaufen. Randnummer 60 ff) Soweit der Kläger einen Härtefreibetrag
G geltend macht, greift dies schon deshalb nicht durch, weil der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden ist. Im Übrigen liegen auch die (materiellen) Voraussetzungen für die Gewährung eines entsprechenden Härtefreibetrags nicht vor. Randnummer 61
G kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf besonderen Antrag, der vor dem Ende des Bewilligungszeitraums zu stellen ist, abweichend von den vorstehenden Vorschriften ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht anerkannt, dass der Antrag
G abweichend vom Wortlaut der Vorschrift auch noch
Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden kann, wenn für den Auszubildenden erst
Vorliegen der Steuerbescheide seiner Eltern und der abschließenden Entscheidung des Förderungsträgers gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 BAföG die höhere Anrechnung des Elterneinkommens und die damit verbundene Rückforderung unter Vorbehalt geleisteter Ausbildungsförderung erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010 – 5 C 2.09 –, juris Rn. 31 m.w.N.).
Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Härtefreibetrag aber unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB)
Kenntnis der Umstände geltend zu machen, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2010, a.a.O.). Randnummer 62 Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen dürfte der Kläger im vorliegenden Fall berechtigt gewesen sein, den Härtefallantrag noch
Ablauf des Bewilligungszeitraums (November 2014 bis September 2015) zu stellen. Ausweislich der Auskunft des Finanzamtes L. ist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 nämlich erst am 14. Februar 2018 ergangen (vgl. Bl. 65 der Verwaltungsakte), so dass das (maßgebliche) Einkommen seines Vaters vorher noch nicht endgültig feststand. Allerdings hat der Kläger den Härtefallantrag nicht unverzüglich
Kenntnis der Umstände geltend gemacht, die eine Rückforderung unter Vorbehalt bewilligter Förderungsleistungen erwarten lassen. Der Kläger hat nämlich gegen den Bescheid vom 8. April 2018, der die absehbaren förderungsrechtlichen Folgerungen aus der Einkommensentwicklung zog, indem der Förderbetrag
träglich auf Null festgesetzt und der gesamte gewährte Betrag an Ausbildungsförderung zurückgefordert wurde, mit Schreiben vom
G gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Widerspruchsfrist bereits mehr als einen Monat abgelaufen (diese endete mit Ablauf des
G unterfallen insbesondere außergewöhnliche Belastungen
den §§ 33 bis 33b EStG sowie Aufwendungen für behinderte Personen, denen der Einkommensbezieher
dem bürgerlichen Recht unterhaltspflichtig ist, der Härteklausel. Keinen Härtefreibetrag können jedoch solche außergewöhnlichen Belastungen auslösen, für die dem Grunde
schon Freibeträge
dem BAföG umfassend geregelt (vgl. hierzu OVG Nds, Beschluss vom 22. August 2008 – 4 PA 758/07 –, juris Rn. 2). Randnummer 66 (b) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines angemessenen Betrags als Rücklage für die Altersversorgung seines Vaters. Ungeachtet des Umstands, dass der Härtefallantrag insoweit bereits zu unsubstantiiert ist, da er einen konkreten Betrag vermissen lässt, fehlt es auch insoweit an der erforderlichen unbilligen Härte. Wie sich bereits aus den Ausführungen an anderer Stelle ergibt, wird zur Abgeltung der
G vorzunehmenden Abzüge
G ein pauschaler Prozentsatz vom Einkommen abgezogen (sog. Sozialpauschale). Zur Deckung höherer Aufwendungen kann nur in einem außergewöhnlichen, eindeutig atypischen Fall, der hier nicht ersichtlich ist, über die Pauschale zur sozialen Sicherung
G hinaus ein weiterer Teil des Einkommens
G zur Vermeidung unbilliger Härten anrechnungsfrei bleiben (OVG Nds, Beschluss vom
G, wenn die Kreditaufnahme zwangsläufig erfolgen musste, der Einkommensbezieher also aus rechtlichen, sittlichen oder tatsächlichen Gründen gezwungen war, den Kredit aufzunehmen und ihm dadurch im Gegensatz zur überwiegenden Zahl anderer Personen gleicher Einkommens- und Vermögenslage sowie Familienstand höhere Aufwendungen entstanden sind (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom
G verbundene Härte vom Gesetzgeber gewollt sei und daher nicht über § 25 Abs. 6 BAföG wieder rückgängig gemacht werden dürfe. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 1987 (– 5 B 10/87 –) im Zusammenhang mit dem Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG ausdrücklich hervorgehoben, dass „atypischen Umständen im Einzelfall
Maßgabe der Härteregelung des § 25 Abs. 6 BAföG Rechnung getragen werden" kann. Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Februar 2010 (– 5 C 2/09 –) ausgeführt, dass der Zweck des § 25 Abs. 6 Satz 1 BAföG u. a. darin besteht, insbesondere den Fällen Rechnung zu tragen, in denen das Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG zu einem ausbildungsförderungsrechtlichen Unterhaltsbetrag führt, der wegen atypischer Umstände unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden kann. Daraus folgt, dass die Anwendung der Härtefallregelung des § 25 Abs. 6 BAföG nicht in allen Fällen, in denen das Verlustausgleichsverbot des § 21 Abs. 1 Satz 2 BAföG eingreift, von vornherein ausgeschlossen ist. Der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch auch zu entnehmen, dass die Anwendung des § 25 Abs. 6 BAföG in derartigen Fällen das Vorliegen atypischer Umstände voraussetzt, die es rechtfertigen, einen weiteren Teil des Einkommens ungeachtet der gesetzgeberischen Entscheidung, dass ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkommensarten nicht zulässig ist, anrechnungsfrei zu stellen. Denn ohne das Vorliegen derartiger atypischer Umstände würde die Gewährung eines Härtefreibetrags
G bei Verlusten aus Gewerbebetrieb auf eine Umgehung des gesetzlichen Verbots des Ausgleichs mit Verlusten aus anderen Einkommensarten und der dahinterstehenden gesetzgeberischen Wertung, dass die damit verbundene Härte grundsätzlich hinzunehmen ist, hinauslaufen (vgl. zum Ganzen: OVG Nds, Beschluss vom 9. März 2011 – 4 LA 218/10 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Randnummer 69 Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen steht vorliegend bereits nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der ausbildungsrechtliche Unterhaltsbetrag, der sich aufgrund des Verlustausgleichsverbots ergibt, unterhaltsrechtlich nicht durchgesetzt werden konnte. Ob der vom Kläger vorgetragene Umstand, sein Vater sei im Jahr 2015 ausnahmsweise einer nichtselbstständigen Tätigkeit
gegangen und habe hierdurch seinen Gewerbebetrieb extrem vernachlässigen müssen, als atypischer Umstand im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung anzuerkennen ist, braucht daher im vorliegenden Verfahren nicht entschieden zu werden. Randnummer 70 Der Kläger hat weder im Verwaltungs- noch im vorliegenden Gerichtsverfahren angegeben, welcher Betrag seinem Vater im Jahr 2015 tatsächlich als Einkommen zur Verfügung gestanden hat bzw. welche Umstände dem steuerrechtlich anerkannten Verlust aus Gewerbebetrieb konkret zugrunde gelegen haben (z.B. Zahlungsverbindlichkeiten). Soweit er sich in mehreren Schriftsätzen darauf beruft, das tatsächliche Einkommen seines Vaters habe lediglich 60…,.. € (und nicht 79…,.. €) betragen, ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei um den Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG handeln dürfte, welcher jedoch – gerade vor dem Hintergrund von im Steuerrecht zulässigen Absetzungen für Abnutzung (AfA) – nicht zwangsläufig die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Einkommensbeziehers ausdrückt. Der Vortrag des bevollmächtigten Vaters des Klägers im Schriftsatz vom
G haben – u.a. – die Eltern des Auszubildenden den Betrag, der
G für den Auszubildenden als Förderungsbetrag zu Unrecht geleistet worden ist, dem Land zu ersetzen, wenn sie die Leistung von Ausbildungsförderung an den Auszubildenden dadurch herbeigeführt haben, dass sie vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige
1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch unterlassen haben. Randnummer 73 In der Rechtsprechung besteht im Grundsatz Einigkeit darüber, dass keine Subsidiarität der Erstattungspflicht des Auszubildenden gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG im Verhältnis zu einer Ersatzpflicht der Eltern
G besteht und die Behörde in Fällen des Zusammentreffens von Erstattungspflicht
der erstgenannten und Ersatzpflicht
der letztgenannten Bestimmung zumindest in aller Regel allein unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten darüber entscheidet, ob sie gegen den Auszubildenden oder gegen seine Eltern bzw. den zum Ersatz verpflichteten Elternteil vorgeht (vgl. SaarlOVG, Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 DF 279/14 –, juris Rn. 14). Es spricht auch nichts dagegen, gegen alle Verpflichteten gleichzeitig vorzugehen (vgl. Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2018, § 47a Rn. 11). Dieses Wahlrecht der Behörde ist wesentliches Kennzeichen der von der Rechtsprechung angenommenen gesamtschuldnerischen Haftung. Lediglich ergänzend verweist die Kammer auf die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz, hier Ziffer 47a.0.1, wonach in den Fällen, in denen bei zu Unrecht erfolgten Förderleistungen sowohl ein Rückforderungs- oder Erstattungsanspruch gegenüber der auszubildenden Person selbst als auch gegenüber einer der vorgenannten betroffenen Personen (u.a. den Eltern der auszubildenden Person) besteht, beide gleichrangig zur Erstattung verpflichtet sind. Erst falls Betreibungsmaßnahmen erforderlich sind, ist der Anspruch vorrangig
G geltend zu machen. Ob letzteres hier der Fall ist, steht jedoch bislang noch gar nicht fest. Randnummer 74 Selbst wenn man mit Teilen der Rechtsprechung eine Ausnahme dahin anerkennen wollte, die
G Verpflichteten „in besonders gelagerten Ausnahmefällen" vorrangig in Anspruch zu nehmen (vgl. VGH BW, Urteil vom
G Verpflichteten vorsätzlich falsche Angaben gemacht haben, ohne dass der Leistungsempfänger dies hat erkennen können (OVG NRW, Urteil vom
der vorgenannten Rechtsprechung, die eine Ausnahme anerkennen will, gerade nicht ausreichen. Der tragende Grundgedanke der vorgenannten Rechtsprechung ist zudem, dass eine Inanspruchnahme des
G Verpflichteten in eng zu beurteilenden Ausnahmefällen unverhältnismäßig sein kann, wenn die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme
G ohne weitere Sachaufklärung feststehen, auf der Hand liegen oder sich geradezu aufdrängen. Dies ist vorliegend – soweit erkennbar – nicht der Fall. Randnummer 76 Weder die Berücksichtigung allgemeiner sozialrechtlicher Wertungen noch Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte bieten einen hinreichenden Anknüpfungspunkt dafür, die zur Rückforderung überzahlter Beträge verpflichtete Behörde aus einem vom Gesetzgeber eingeräumten Anspruch unter Verweis auf einen weitere Ermittlungen erfordernden und daher für die Behörde unsichereren und damit unattraktiveren Anspruch heraus zu drängen (VG Mainz, Urteil vom 18. August 2015 – 1 K 7/15 –, juris Rn. 24). Randnummer 77 Ob der „Zusatz für die Universität A.“ – wie der Kläger meint – „auf dem internen Dienstweg“ außerhalb der ihn betreffenden Verwaltungsakte hätte erfolgen können oder ob es nicht vielmehr sinnvoll sein kann, dem Kläger potentielle weitere Ansprüche der Beklagten vor Augen zu führen (etwa zwecks Prüfung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche zwischen Gesamtschuldnern durch den Kläger zu gegebener Zeit), braucht hier nicht entschieden zu werden. Insbesondere steht es dem Kläger stets frei, Rechtsmittel gegen eine ihn betreffende Entscheidung einzulegen, auch wenn zusätzlich Rückforderungsansprüche gegen seinen Vater im Raum stehen, die hier offenbar noch weitergehender Prüfung bedürfen und wohl noch nicht feststehen. Insofern ist die Kammer nicht der Auffassung, dass die Beklagte den Kläger durch den Hinweis im „Zusatz für die Universität A.“ in unzulässiger Weise unter Druck gesetzt hat, um ihn von der Einlegung von Rechtsmitteln abzuhalten. Randnummer 78 c) Lagen
alledem die Voraussetzungen für die Aufhebung des Bescheids vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.